Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 08.12.2023 - 8 K 1534/23
= SIS 24 05 18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Strittig ist im Wesentlichen die
Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für
energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Gebäuden gemäß § 35c des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die zusammenveranlagten Kläger und
Revisionskläger (Kläger) beantragten in ihrer
Einkommensteuererklärung für 2021 die
Steuerermäßigung nach § 35c EStG für
Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei dem am
01.01.2001 mit der Herstellung begonnenen und von ihnen bewohnten
Einfamilienhaus. Diese Aufwendungen betrafen den Einbau eines neuen
Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der
Bestätigung des Installationsunternehmens älter als zwei
Jahre war. Die Kosten für die Lieferung und Montage des neuen
Gasbrennwertheizkessels im Februar 2021 beliefen sich laut der
Rechnung auf 8.118,10 EUR. Darin enthalten waren auch Kosten
für Monteurstunden und Fachhelferstunden. Seit März 2021
zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in
Höhe von 200 EUR. Im Streitjahr 2021 wurden infolgedessen
2.000 EUR bezahlt.
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Das Installationsunternehmen
bestätigte den Einbau des Gasbrennwertheizkessels, jedoch
nicht den hydraulischen Abgleich. Deshalb wurde im
Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 10.03.2023 die
Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht
berücksichtigt.
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Auch nachdem die Kläger im
Einspruchsverfahren die von dem ausführenden
Heizungsbauunternehmen unterzeichnete „Bestätigung des
hydraulischen Abgleichs unter anderem für die BEG
Förderung“ vorgelegt hatten, lehnte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) mit
Einspruchsentscheidung vom 12.07.2023 die Berücksichtigung der
Steuerermäßigung nach § 35c EStG unter Verweis auf
das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
14.01.2021 (BStBl I 2021, 103 = SIS 21 00 69) ab. Die energetische
Maßnahme sei erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung
tatsächlich erbracht worden sei, die steuerpflichtige Person
eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des
Leistungserbringers eingezahlt habe. An dieser Zahlung fehle es im
Jahr 2021. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme
eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in
Betracht.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) urteilte, dass zwar alle Voraussetzungen bis auf
die vollständige Bezahlung der Handwerkerleistung
vorlägen. Eine energetische Maßnahme gelte jedoch erst
dann im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen,
wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht sei, sondern
der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine
Rechnung über Teilleistungen) erhalten und den gesamten
Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt habe.
Eine Novation durch Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung
verneinte das FG. Demzufolge liege für die Raten, die in 2021
noch nicht gezahlt worden seien, auch kein Abfluss nach § 11
Abs. 2 EStG vor.
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Hiergegen richtet sich die vom FG
zugelassene Revision. Die Kläger sind der Ansicht, dass im
Streitjahr 2021 die Steuerermäßigung nach § 35c
EStG zumindest auf den tatsächlich gezahlten Betrag in
Höhe von 2.000 EUR anzuerkennen sei. Dem Gesetzeswortlaut
„Abschlusses der Maßnahme“ sei
nicht zu entnehmen, dass die Steuerermäßigung erst zu
gewähren sei, wenn der Rechnungsbetrag vollständig
gezahlt sei. Das vom Gesetzgeber verfolgte Klimaschutzziel werde
verfehlt oder zumindest erheblich verzögert, wenn die
steuerliche Förderung erst mit der Zahlung der letzten Rate
einsetzen würde. Zudem sei der Steuerpflichtige mit dem
Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung - wie im Falle einer
Bankfinanzierung - belastet. Dass eine Rechnung erstellt worden sei
und der Steuerpflichtige sie unbar bezahlt habe, sei zwar
Voraussetzung für die Steuerermäßigung (§ 35c
Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG). Aus dem Gesetz ergebe sich allerdings
nicht, dass dies im Jahr der bautechnischen Umsetzung erfolgen
müsse.
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Erstmals im Revisionsverfahren tragen die
Kläger vor, dass die Aufwendungen hilfsweise nach § 35a
Abs. 3 EStG zu berücksichtigen seien. Ausweislich der Rechnung
vom 13.03.2021 sei Arbeitslohn in Höhe von 1.681,47 EUR in
Rechnung gestellt worden, der im Streitjahr 2021 unbar bezahlt
worden sei.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des FG München vom
08.12.2023 - 8 K 1534/23 und die Einspruchsentscheidung vom
12.07.2023 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom
10.03.2023 die Einkommensteuer 2021 um 569 EUR (= 7 % von 8.119
EUR) zu ermäßigen,
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hilfsweise, die streitigen Aufwendungen im
Rahmen des § 35a EStG abzuziehen.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die
Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht in Anspruch
genommen werden kann, bevor der Steuerpflichtige eine Rechnung
über die förderungsfähige energetische
Maßnahme erhalten und den ausgewiesenen Betrag
vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat.
Jedoch konnte das FG über den erstmals im Revisionsverfahren
hilfsweise gestellten Antrag nach § 35a EStG bislang nicht
entscheiden.
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1. Nach den Feststellungen des FG liegen im
Streitjahr 2021 bis auf die vollständige Zahlung auf das Konto
des Erbringers der Leistung alle Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung nach § 35c EStG vor.
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a) Für energetische Maßnahmen an
einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen
Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich
gemäß § 35c Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG auf Antrag die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der
energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um
je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens
jedoch um je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr
um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens
jedoch um 12.000 EUR. Voraussetzung ist, dass das begünstigte
Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme
älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der
Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Maßnahmen
gehören gemäß § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG auch
die Optimierungen bestehender Heizungsanlagen, sofern diese
älter als zwei Jahre sind. Weiter ist Voraussetzung, dass der
Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 35c Abs.
2 Satz 1 EStG). Ferner ist Bedingung für die Inanspruchnahme
der Steuerermäßigung für energetische
Maßnahmen, dass zum einen der Steuerpflichtige für die
Aufwendungen eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten hat, die
die förderungsfähige energetische Maßnahme, die
Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des
begünstigten Objekts ausweist und die Zahlung auf das Konto
des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35c Abs. 4 Nr. 1
und Nr. 2 EStG).
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b) Ein Abschluss der energetischen
Maßnahme im Sinne des § 35c Abs. 1 EStG liegt nicht vor,
bevor die Zahlung des Steuerpflichtigen auf das Konto des
Erbringers der Leistung erfolgt ist.
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aa) Wann der Abschluss der energetischen
Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen ist,
hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert
(anders als den Beginn der energetischen Maßnahme in §
52 Abs. 35a Satz 2 und 3 EStG, kritisch hierzu Urban, FR 2020, 354,
355).
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bb) Die Finanzverwaltung und Teile des
Schrifttums vertreten die Ansicht, dass erst mit der Zahlung des
Rechnungsbetrags die energetische Maßnahme abgeschlossen
ist.
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(1) Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021
(BStBl I 2021, 103 = SIS 21 00 69, Rz 43, 61) ist die
Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum
zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme
abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist
danach dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich
erbracht (vollständig durchgeführt), die steuerpflichtige
Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den
Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt
hat.
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(2) Das Schrifttum verweist überwiegend
auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/14338, S. 22 f.)
beziehungsweise auf das BMF-Schreiben vom 14.01.2021 (BStBl I 2021,
103 = SIS 21 00 69) und fordert für den Abschluss der
energetischen Maßnahme die Zahlung des Rechnungsbetrags
(Schmidt/Levedag, EStG, 42. Aufl., § 35c Rz 13; Schulz in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 35c EStG Rz 8; Strecker in
Korn, § 35c EStG Rz 3, 16; Reddig, Neue Wirtschafts-Briefe
2022, 3282, 3297; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., §
35c Rz 26; Maetz in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM -, EStG,
§ 35c Rz A6; anderer Ansicht Seifert, Die Steuerberatung 2020,
103, 104 und Nacke, Gestaltende Steuerberatung 2020, 419, die
jeweils auf die bautechnische Fertigstellung abstellen). Teilweise
wird vertreten, dass eine Restzahlung (wegen einer Streitigkeit
beziehungsweise aufgrund eines Gewährleistungseinbehalts,
regelmäßig unter 10 %) unschädlich sei (Urban in
Bordewin/Brandt, § 35c EStG Rz 232). Sie soll dann
rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung für den gesamten Förderzeitraum zu
berücksichtigen sein (Urban in Bordewin/Brandt, § 35c
EStG Rz 96 ff.).
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cc) Maßgebend für die
Interpretation einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum
Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen
die Auslegung anhand des Wortlauts der Norm (grammatikalische
Auslegung), anhand des Zwecks (teleologische Auslegung), aus dem
Zusammenhang (systematische Auslegung) sowie aus den
Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische
Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der
Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und
nebeneinander bedienen. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung
des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem
Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.04.2022 - VII R 52/20, BFHE
276, 269 = SIS 22 12 58, Rz 17, m.w.N.).
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(1) Die Wortlautauslegung steht der hier
vertretenen Ansicht nicht entgegen. Denn § 35c Abs. 1 Satz 1
EStG spricht von „Abschluss“ der
energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von
„Herstellung“ oder
„Fertigstellung“. Damit muss der Begriff
„Abschluss“ aber nicht allein auf die
technische Durchführung der energetischen Maßnahme
bezogen werden.
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(2) Historische Erwägungen stützen
dieses Auslegungsergebnis. Nach der Begründung des Entwurfs
eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im
Steuerrecht vom 22.10.2019 zu § 52 Abs. 35a EStG ist die
förderungsfähige Einzelmaßnahme abgeschlossen, wenn
der Leistungserbringer eine Rechnung erstellt und der
Steuerpflichtige die Leistung unbar beglichen hat (vgl. BT-Drucks.
19/14338, S. 23). Dabei betont der Gesetzgeber das Erfordernis der
Rechnung und der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die
Erfordernisse der Rechnung und der unbaren Zahlung dienen
ausweislich der Gesetzesbegründung - wie in § 35a EStG -
der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Förderung
legaler Beschäftigungen im Baugewerbe. Diesem Ansatz
widerspricht es, wenn man im Jahr 1 der Förderung bereits 100
% des Rechnungsbetrags ansetzen könnte, obwohl gar nicht oder
nur teilweise gezahlt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass auch
Teil- beziehungsweise Ratenzahlungen des Steuerpflichtigen zu einem
Maßnahmenabschluss führen sollen, finden sich in der
Gesetzesbegründung nicht.
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(3) Auch aus systematischen Gründen muss
es neben der Fertigstellung der (Bau-)Maßnahme auf die
Zahlung des Rechnungsbetrags ankommen. Anderenfalls ginge dem
Steuerpflichtigen aufgrund des Abflussprinzips (§ 11 Abs. 2
EStG) mindestens einer der drei begünstigen
Veranlagungszeiträume verloren, wenn die bauliche
Fertigstellung und die tatsächliche Zahlung des
(Gesamt-)Rechnungsbetrags in unterschiedliche
Veranlagungszeiträume fallen (so auch HHR/Schulz, § 35c
EStG Rz 8; BeckOK EStG/Bleschick, 17. Ed. [01.10.2023], EStG §
35c Rz 32; Maetz in KSM, EStG, § 35c Rz A6; Bleschick, Der
Ertragsteuerberater - EStB - 2020, 142, 143). Zudem müssten
bei einem Ansatz der geleisteten Ratenzahlungen in den jeweiligen
Veranlagungszeiträumen mehrere Förderzeiträume
berücksichtigt werden, damit dem Steuerpflichtigen nicht ein
Teil der Förderung verloren geht. Damit würde der
Förderzeitraum entsprechend verlängert und die Abwicklung
verkompliziert.
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(4) Der Gesetzgeber hat sich nicht zu einer
dauerhaften Förderung entschlossen, sondern die Förderung
auf energetische Maßnahmen beschränkt, die vor dem
01.01.2030 abgeschlossen sein werden (§ 52 Abs. 35a Satz 1
EStG). Auch wenn energetische Maßnahmen rechtzeitig
durchgeführt werden, kann eine Förderung mangels
rechtzeitiger Zahlung entfallen. Dies widerspricht nicht dem
Klimaschutzziel des Gesetzgebers, sondern ist eine Folge der
gesetzgeberischen Entscheidung, die Förderung zeitlich zu
begrenzen. Im Übrigen handelt es sich bei der
Steuerermäßigung in § 35c EStG um eine Subvention
(zur Lenkungsfunktion vgl. Maetz in KSM, EStG, § 35c Rz A24,
A40: Klimaschutz, Förderung umweltfreundlichen Verhaltens und
ökologische Nachhaltigkeit unter gleichzeitiger
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Förderung legaler
Beschäftigungen im Baugewerbe). Der Gesetzgeber ist
grundsätzlich frei, Subventionen für die Zukunft wieder
zu streichen.
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(5) Ein Blick auf die Regelungen in § 10e
EStG und in § 10f EStG führt zu keinem anderen Ergebnis,
obwohl die Regelungen eine ähnliche Struktur aufweisen (dazu
Maetz in KSM, EStG, § 35c Rz A16).
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Nach § 10f Abs. 1 EStG kann der
Steuerpflichtige - unter weiteren Voraussetzungen - Aufwendungen an
einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der
Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils
bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Nach § 10e Abs.
1 EStG konnte der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer
Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im
Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der
Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden
Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung
und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent,
höchstens jeweils 10.124 EUR, und in den vier darauffolgenden
Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8.437 EUR,
wie Sonderausgaben abziehen.
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Zwar ähnelt insbesondere § 10f EStG
mit der Formulierung „Abschluss der
Baumaßnahme“ der Formulierung in §
35c Abs. 1 EStG, jedoch fehlen in beiden Vorschriften die
Erfordernisse der Rechnung und unbaren Zahlung.
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2. Nach den dargestellten Grundsätzen ist
im Streitfall nicht von einem Abschluss der energetischen
Maßnahme auszugehen, weil die Kläger den Rechnungsbetrag
im Streitjahr 2021 nach den Feststellungen des FG nicht
vollständig auf das Konto des ausführenden
Fachunternehmens gezahlt haben.
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a) Der Abschluss einer
Ratenzahlungsvereinbarung kann der vollständigen Zahlung nicht
gleichgestellt werden.
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Zwar kann ein Werklohnanspruch im Wege der
Novation grundsätzlich auch durch den Abschluss eines
Darlehensvertrages zwischen den Parteien des Werkvertrages und die
Annahme der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an
Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) erfüllt werden. Selbst wenn durch die
Ratenzahlungsvereinbarung eine solche Novation eingetreten
wäre - was das FG verneint hat -, fehlt es an der
erforderlichen unbaren Zahlung gemäß § 35c Abs. 4
Nr. 2 EStG. Denn die Steuerermäßigung kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto
des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird (vgl.
zur gleichlautenden Regelung in § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG:
BFH-Beschluss vom 09.06.2022 - VI R 23/20, BFHE 277, 328, BStBl II
2022, 666 = SIS 22 14 68; zu § 35c EStG: Bleschick, EStB 2021,
262, 268). Daran fehlt es über die in 2021 gezahlten 2.000 EUR
hinaus.
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Die von den Klägern gewählte
Gestaltung ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem der
Steuerpflichtige ein Darlehen aufnimmt und den Darlehensbetrag auf
das Konto des Fachunternehmens überweist oder die
Überweisung im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs direkt
durch die Bank erfolgt. Denn im Fall einer Darlehensaufnahme stand
dem Steuerpflichtigen der Betrag - anders als bei einer
Ratenzahlung - zur Verfügung und die Überweisung auf das
Konto des Fachunternehmens hat ihn wirtschaftlich belastet.
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b) Schließlich kann nach den oben
dargestellten Grundsätzen auch die in 2021 erfolgte
Teilzahlung nicht berücksichtigt werden.
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Für die Ansicht der Kläger spricht
insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die steuerliche
Begünstigung unabhängig von den individuellen
Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen und somit sozial
ausgewogen ausgestalten wollte, um möglichst viele
Wohngebäudeeigentümer zu erreichen (BT-Drucks. 19/14338,
S. 1, 21; vgl. auch Maetz in KSM, EStG, § 35c Rz A4).
Anhaltspunkte dafür, dass auch einkommensschwache
Steuerpflichtige durch die Anerkennung einer Ratenzahlung
begünstigt werden sollten, sind mit Blick auf die weiteren
Zwecke des Gesetzes (siehe oben) nicht erkennbar.
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3. Soweit die Kläger erstmals im
Revisionsverfahren (hilfsweise) einen Antrag nach § 35a EStG
gestellt haben, konnte der Senat mangels Feststellungen in der
Sache nicht selbst entscheiden. Aus diesem Grund wird die Sache an
die Vorinstanz zurückverwiesen.
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a) Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG
ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für
die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20
% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um
1.200 EUR. Der Abzug gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur
für die Arbeitskosten.
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Die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach
§ 35a Abs. 3 EStG setzt gemäß § 35a Abs. 5
Satz 3 EStG des Weiteren voraus, dass der Steuerpflichtige für
die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das
Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
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b) Der Senat versteht das Vorbringen der
Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass
nach Verneinung der Voraussetzungen der Steuerermäßigung
gemäß § 35c EStG ein unbedingter Antrag auf
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG gestellt
wird. Der Steuerpflichtige muss sich entscheiden, welche
Steuerermäßigung er in Anspruch nimmt, weil die
Steuerermäßigung nach § 35c EStG gemäß
§ 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der
Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist. Der Antrag
kann bis zur Bestandskraft des entsprechenden
Einkommensteuerbescheids gestellt werden (Schmidt/Krüger,
EStG, 43. Aufl., § 35a Rz 30; Kratzsch in Frotscher/Geurts,
EStG, § 35a Rz 103).
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c) Bei dem Einbau eines neuen
Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung handelte es sich um
Handwerkerleistungen in dem vorgenannten Sinn. Da dies zwischen den
Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht, sieht der Senat
diesbezüglich von einer weiteren Begründung ab.
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d) Der Senat kann jedoch nicht
abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe den
Klägern die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3
EStG zusteht. Das FG wird Feststellungen dazu treffen müssen,
in welcher Höhe Arbeitskosten tatsächlich angefallen
sind. Die Kläger gehen von Arbeitskosten in Höhe von
1.681,47 EUR aus und beziehen sich damit vermutlich auf die
Positionen 019, 022, 023 und 024 der Rechnung vom 13.03.2021.
Soweit 019 „Entsorgung des alten Heizkessels und
Warmwasserspeicher mit Rohren und Isolierung“
und 022 „Befüllung der gesamten Heizanlage mit
Füllwasser nach VDI2035“ betroffen sein
sollten, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen
hierzu nicht zu beurteilen, ob es sich hierbei um Arbeitskosten
handelt.
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Allerdings dürfte ausgeschlossen sein,
dass die Kläger im Wege einer Tilgungsbestimmung beanspruchen
können, dass die tatsächlich im Streitjahr gezahlten
Beträge in Höhe von 2.000 EUR vollumfänglich - und
nicht lediglich quotal - auf die im Rahmen des § 35a Abs. 3
EStG geltend gemachten Kosten angerechnet werden, obwohl die
Gesamtrechnung nicht in 2021 beglichen worden ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die
Kostenentscheidung auch bei einem erfolgreichen Hilfsantrag wegen
§ 137 Satz 1 FGO zulasten der Kläger ausfallen
dürfte, da sie den nach § 35a Abs. 3 EStG erforderlichen
Antrag erst im Revisionsverfahren gestellt haben.
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