Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2020 - 1 K
1469/16 = SIS 21 14 92 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob für im Jahr 2004 (Streitjahr) erzielte Einkünfte aus
ausländischen Betriebsstätten unter Berücksichtigung
abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte und § 20 Abs. 2
des Außensteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (AStG) die Freistellungs- oder die
Anrechnungsmethode anzuwenden ist.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist
Rechtsnachfolgerin der X-GmbH, die im Streitjahr ihren Sitz und Ort
der Geschäftsleitung im Inland hatte und an der zu Beginn des
Streitjahres A zu 70 % (ab 28.02.2004: 95 %) und B zu 30 % (ab
28.02.2004: 5 %) beteiligt waren. Aufgrund von
Consultingverträgen mit … war die X-GmbH unter anderem
in Russland und Rumänien tätig. Dort wurden ihr
Geschäftsräume zur Verfügung gestellt oder von ihr
selbst auf eigene Rechnung angemietet, in denen eigenes Personal
(darunter auch A) beratend tätig wurde. Die X-GmbH
erklärte insoweit Einkünfte aus ausländischen
Betriebsstätten, die im Inland nach dem jeweils anwendbaren
Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) steuerfrei
seien.
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Nach einer Außenprüfung kam der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) zu dem Ergebnis,
dass die Einkünfte aus den Projekten in Russland und
Rumänien nicht der Freistellungs-, sondern der
Anrechnungsmethode unterfielen, und erließ am 14.04.2014
einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend
geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer für
2004. Während des Einspruchsverfahrens einigten sich die
Beteiligten über die Höhe der Einkünfte, die der
Betriebsstätte in Russland (… EUR) und der
Betriebsstätte in Rumänien (… EUR) zuzurechnen
seien. Diese Einigung wurde in einem weiteren
Änderungsbescheid vom 07.12.2015 umgesetzt. Im Übrigen
blieb der Einspruch erfolglos.
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Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies
die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.12.2020 - 1 K
1469/16 (EFG 2021, 1976 = SIS 21 14 92) als unbegründet ab.
Zwar seien die streitigen Betriebsstätteneinkünfte nach
dem jeweiligen DBA grundsätzlich von der inländischen
Besteuerung freizustellen. Aufgrund des in dem jeweiligen DBA
vereinbarten Aktivitätsvorbehalts sei aber letztlich die
Anrechnungsmethode anzuwenden. Insbesondere lägen keine
(aktiven) Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG
vor, da die X-GmbH ihre Leistungen unter Mitwirkung des zu 70 %
beziehungsweise 95 % beteiligten A erbracht habe (Ausschluss nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG). Eine Freistellung der
ausländischen Betriebsstätteneinkünfte ergebe sich
auch nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG in der durch das
Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I
2010, 1394) geänderten Fassung (AStG n.F.).
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Die Klägerin macht mit ihrer Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den
Bescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 2004
vom 07.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2016
dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer von …
EUR auf … EUR gemindert wird, sowie die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler
dahin erkannt, dass die Betriebsstätteneinkünfte nicht
der Freistellungs-, sondern der Anrechnungsmethode unterliegen.
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1. Die X-GmbH war im Streitjahr nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für
das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckte sich nach § 1 Abs. 2 KStG auf
sämtliche Einkünfte. Das Einkommen der X-GmbH ermittelte
sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und umfasste auch die
Einkünfte aus den in Russland und Rumänien erbrachten
Consultingleistungen.
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Soweit diese Einkünfte den dortigen
Betriebsstätten der X-GmbH zuzuordnen waren, sind sie nach dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen
Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29.05.1996 -
DBA-Russland - (BGBl II 1996, 2711, BStBl I 1996, 1491) und dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 04.07.2001 - DBA-Rumänien
- (BGBl II 2003, 1595, BStBl I 2004, 274) grundsätzlich von
der inländischen Besteuerung freizustellen; die Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) behält aber das Recht, diese
Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a
DBA-Russland; Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und d
DBA-Rumänien).
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Hiervon gehen zutreffend sowohl das FG als
auch die Beteiligten aus. Der Senat kann deshalb von weiteren
Ausführungen absehen.
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2. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass im Streitfall aufgrund der abkommensrechtlichen
Aktivitätsvorbehalte des DBA-Russland und des
DBA-Rumänien nicht die Freistellungs-, sondern die
Anrechnungsmethode anwendbar ist.
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a) Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland
werden - ungeachtet der Bestimmungen des Buchst. a - Einkünfte
im Sinne des Art. 7 DBA-Russland nur dann von der deutschen Steuer
ausgenommen, wenn die in Deutschland ansässige Person
nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in
dem sie den Gewinn erzielt hat, ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezogen
hat.
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Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Rumänien
enthält eine vergleichbare Regelung. Danach sind auf
Einkünfte im Sinne des Art. 7 DBA-Rumänien anstelle der
Bestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Rumänien die
Bestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Rumänien
(Anrechnungsmethode) anzuwenden, wenn die in Deutschland
ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte
in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG
fallenden Tätigkeiten bezogen hat.
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Nach dem in Bezug genommenen § 8 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. a AStG, der auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses
des DBA-Russland und des DBA-Rumänien galt, gehören
Dienstleistungen zu den aktiven Tätigkeiten, soweit sich die
ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung nicht
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß
§ 7 AStG an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehenden
Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr
beigetragenen Leistung im Geltungsbereich des
Außensteuergesetzes steuerpflichtig ist. Darüber hinaus
ist im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen zu
berücksichtigen, dass Rumänien im Streitjahr noch nicht
Mitglied der Europäischen Union war.
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b) Nach diesen Maßgaben gilt für
die Betriebsstätteneinkünfte abkommensrechtlich die
Anrechnungsmethode.
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aa) Die Klägerin kann sich insbesondere
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aktivitätsvorbehalte
des DBA-Russland und des DBA-Rumänien unzulässig
ausgeweitet würden, wenn die Bezugnahme in § 8 Abs. 1 Nr.
5 Buchst. a AStG auf eine „ausländische
Gesellschaft“ auch auf Betriebsstätten
angewendet werden sollte. Vielmehr ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
AStG im Rahmen der abkommensrechtlichen Prüfung der
Aktivitätsvorbehalte so auszulegen, dass als
„ausländische Gesellschaft“ unter
anderem auch die ausländischen Betriebsstätten (hier: in
Russland und Rumänien) einer inländischen
Kapitalgesellschaft (hier: X-GmbH) anzusehen sind.
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Dies folgt bereits daraus, dass die
Aktivitätsvorbehalte in Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland
und Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Rumänien unter anderem
für Einkünfte aus einer
„Betriebsstätte“ Anwendung finden,
die „eine in Deutschland ansässige
Person“ im jeweils anderen Vertragsstaat
unterhält. Die nationalen Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 AStG, auf die diese Aktivitätsvorbehalte zur
Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Tätigkeiten Bezug
nehmen, sind dagegen auf die Beteiligung an einer
ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG
zugeschnitten. Eine abkommensrechtlich in Deutschland
ansässige Person kann aber grundsätzlich keine
ausländische Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG
sein. Somit ist der Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG
abkommensrechtlich nicht auf die Tätigkeiten einer
ausländischen Gesellschaft zu beschränken, sondern auf
Tätigkeiten der ausländischen Betriebsstätte einer
im Inland ansässigen Person zu übertragen. Entgegen der
Auffassung der Klägerin liegt darin keine unzulässige
Erweiterung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, sondern eine
für die abkommensrechtlich angeordnete Anwendung erforderliche
Anpassung.
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bb) Die Voraussetzungen der
Aktivitätsvorbehalte des Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland
und des Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Rumänien sind im
Streitfall erfüllt.
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(1) Die X-GmbH erzielte unter Art. 7 des
jeweiligen DBA fallende Einkünfte aus Betriebsstätten,
für die nach den Methodenartikeln dieser DBA
grundsätzlich die Freistellungsmethode anzuwenden ist. Der in
dem jeweiligen Aktivitätsvorbehalt vorgesehene Verweis auf
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG könnte zwar
grundsätzlich dazu führen, die Tätigkeiten der
X-GmbH als (aktive) Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1
Nr. 5 AStG einzuordnen. Aufgrund der in § 8 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a AStG geregelten Ausnahme liegen aber passive
Tätigkeiten vor, für die in dem jeweiligen
Aktivitätsvorbehalt als Rechtsfolge ein abkommensrechtlicher
Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorgesehen ist.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) hat A - und damit ein im Streitjahr an der X-GmbH
überwiegend beteiligter Gesellschafter - in den jeweiligen
Betriebsstätten mitgearbeitet.
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(2) Soweit das FG in seiner Entscheidung
darauf abstellt, dass die X-GmbH kein Einzelunternehmer sei, ist
dies - entgegen der Auffassung der Klägerin - frei von
Rechtsfehlern. Das FG widerspricht damit nicht Art. 3 Abs. 1
Buchst. b DBA-Russland und Art. 3 Abs. 1 Buchst. d
DBA-Rumänien, wonach abkommensrechtlich eine
„Person“ nicht nur natürliche
Personen, sondern auch Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen sind. Vielmehr bezieht sich das FG insoweit
lediglich auf die zu § 20 Abs. 2 AStG geführte
Diskussion, ob Dienstleistungen von Einzelunternehmern -
unabhängig von der zeitlichen Anwendung des § 20 Abs. 2
Satz 2 AStG n.F. - bei fiktiver Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a AStG auszunehmen seien (vgl. hierzu FG Bremen, Beschluss
vom 25.05.2020 - 1 V 16/20 (3), juris = SIS 20 14 16). Diese
Diskussion hat - wie vom FG zu Recht ausgeführt - auf den
Streitfall schon deshalb keine Auswirkungen, weil die X-GmbH eine
Gesellschaft und kein Einzelunternehmer ist. Dadurch fällt sie
nicht erst über die Fiktion des § 20 Abs. 2 AStG, sondern
direkt in den auf Gesellschaften zugeschnittenen Anwendungsbereich
des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, auf den die
Aktivitätsvorbehalte Bezug nehmen. Dass in diesem Zusammenhang
eine Übertragung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG
geregelten Voraussetzungen auf ausländische
Betriebsstätten einer im Inland ansässigen
Kapitalgesellschaft erforderlich bleibt, ändert daran
nichts.
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(3) Soweit ein Teil der Literatur den Verweis
der Aktivitätsvorbehalte auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG
so auslegt, dass nur auf die dort genannten
(Grund-)Tätigkeiten - wie beispielsweise
„Dienstleistungen“ - abgestellt wird,
nicht aber auf etwaige Einschränkungen wie in § 8 Abs. 1
Nr. 5 Buchst. a AStG (Schönfeld/Häck in
Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 23A/B Rz 89; Haase, IStR
2011, 338, 340; vgl. auch Dörrfuß in Wassermeyer
Singapur Art. 24 Rz 68; speziell für § 8 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a AStG durch teleologische Reduktion unter
Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F.:
Kaminski/Strunk, IStR 2011, 137, 141; zustimmend
[“wünschenswert“]
Schwarz, IStR 2012, 861, 866), ist dem nicht zu folgen.
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Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut der
im Streitfall anzuwendenden abkommensrechtlichen Regelungen nicht
zu vereinbaren (im Ergebnis zustimmend Ditz/Licht, Internationale
SteuerRundschau - ISR - 2022, 411, 414; Oertel in Hummel/Kaminski
(Hrsg.), Internationale Unternehmensbesteuerung angesichts globaler
Krisen, 2023, S. 225, 237 f.). Denn die Aktivitätsvorbehalte
beziehen sich ausdrücklich auf die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 AStG „fallenden Tätigkeiten“.
Daraus wird deutlich, dass nur solche Tätigkeiten gemeint
sind, die auch unter Berücksichtigung der in diesen
Vorschriften vorgesehenen Einschränkungen und der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu den aktiven Tätigkeiten
gehören.
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Eine teleologische Reduktion unter
Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil die abkommensrechtlichen
Aktivitätsvorbehalte untereinander - und auch gegenüber
der unilateralen sogenannten Switch over-Klausel in § 20 Abs.
2 AStG beziehungsweise § 20 Abs. 2 AStG n.F. -
vielfältige Unterschiede aufweisen (z.B. Ditz/Licht, ISR 2022,
411, 412). Somit fehlt bereits ein einheitlicher Grundgedanke, an
dem sich eine teleologische Reduktion orientieren könnte. Auch
die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 20 Abs. 2 Satz 2
AStG n.F. geht lediglich auf die Problematik von
Betriebsstätten natürlicher Personen ein, die im Ausland
Dienstleistungen erbringen (BT-Drucks. 17/2249, S. 85). Dass diese
Vorschrift letztlich auch für Betriebsstätten von
Kapitalgesellschaften Anwendung findet (zutreffend Ditz/Licht, ISR
2022, 411, 413), ändert daran nichts. Auch wenn eine
Vereinheitlichung der Voraussetzungen des „Switch
over“ wünschenswert erscheinen mag,
bleibt sie dem Gesetzgeber vorbehalten.
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cc) Hinsichtlich des Umfangs der erfassten
Einkünfte sehen die abkommensrechtlichen
Aktivitätsvorbehalte des DBA-Russland und des
DBA-Rumänien als Rechtsfolge eine Anwendung der
Anrechnungsmethode auf sämtliche Einkünfte aus der
ausländischen Betriebsstätte vor, sofern nicht
nachgewiesen wird, dass diese ausschließlich oder fast
ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten erzielt worden
sind („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Eine
Aufteilung der Einkünfte wie in § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG
n.F. („soweit“) bzw. § 20 Abs. 2
AStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG n.F.
(„insoweit“) scheidet daher aus
(Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl.,
Art. 23A/B Rz 91; Gebhardt/Quilitzsch, IStR 2011, 169, 171; a.A.
wohl Haversath, EFG 2021, 1978; Ditz/Licht, ISR 2022, 411, 413
[“wirtschaftlich
sachgerecht“]). Das Senatsurteil vom
01.04.2003 - I R 31/02 (BFHE 202, 446, BStBl II 2003, 875 = SIS 03 42 54) steht dem nicht entgegen, da dieser Entscheidung - anders
als im Streitfall - eine abkommensrechtliche
„soweit“-Regelung zugrunde lag.
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3. Darüber hinaus hat das FG zu Recht
auch eine Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F.
abgelehnt, der als Rechtsfolge eine (Rück-)Ausnahme und damit
den Verbleib bei der Freistellungsmethode vorsieht.
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a) Ausgangspunkt ist § 20 Abs. 2 AStG.
Fallen danach Einkünfte in der ausländischen
Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an
und wären sie als Zwischeneinkünfte (im Sinne des
Außensteuergesetzes) steuerpflichtig, falls diese
Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre,
ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung,
sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen
ausländischen Steuern zu vermeiden (unilaterale
„Umschalt“- oder „Switch
over“-Klausel).
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Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist ein
neuer Satz 2 angefügt worden, der hierfür eine
(Rück-)Ausnahme vorsieht. Danach gilt der Wechsel der
Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nicht, soweit in der
ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die
nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG als
Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären (§ 20 Abs. 2
Satz 2 AStG n.F.).
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b) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben,
ob § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. schon für das Streitjahr
anwendbar war, obwohl § 21 Abs. 19 Satz 2 AStG n.F. nur auf
diejenigen Fälle verweist, in denen die Einkommensteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, und zur hier
streitigen Körperschaftsteuer keine Aussage trifft (vgl.
hierzu Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20
AStG Rz 10, m.w.N.).
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Denn § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG n.F. stellt
(nur) eine (Rück-)Ausnahme von dem in § 20 Abs. 2 Satz 1
AStG n.F. (bzw. § 20 Abs. 2 AStG) vorgesehenen Wechsel der
Freistellungs- zur Anrechnungsmethode dar. Sofern - wie im
Streitfall - schon wegen eines abkommensrechtlichen
Aktivitätsvorbehalts die Anrechnungsmethode gilt, kommt §
20 Abs. 2 Satz 1 AStG (bzw. insgesamt § 20 Abs. 2 AStG)
hingegen nicht zur Anwendung, so dass § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG
n.F. ins Leere läuft (Brandis/Heuermann/Vogt, § 20 AStG
Rz 38; Hahn in Lademann, § 20 AStG Rz 184; Prokopf in
Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 151.5 und
166; Wassermeyer/Schönfeld in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 20 AStG Rz 128.1; Ditz/Licht, ISR 2022, 411, 413;
Gebhardt/Quilitzsch, IStR 2011, 169, 172; Kaminski/Strunk, IStR
2011, 137, 141; Weiss, IStR 2020, 849, 850; a.A. Haase, IStR 2011,
338, 340; wohl auch Rupp in Haase, AStG/DBA, 3. Aufl., § 20
AStG Rz 129). Dabei folgt die Anknüpfung des § 20 Abs. 2
Satz 2 AStG n.F. an dessen Satz 1 bereits aus der Bezugnahme
„Das gilt nicht, soweit…“ am
Anfang des Satzes 2 (s.a. Satz 2 i.d.F. des ATAD-Umsetzungsgesetzes
vom 25.06.2021 [BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874] mit Wirkung
zum 01.07.2021: „Satz 1 gilt nicht,
soweit…“).
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30
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Dass § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG n.F. (bzw.
§ 20 Abs. 2 AStG) seinerseits die abkommensrechtliche
Anwendung der Freistellungsmethode voraussetzt, kommt seit dem
ATAD-Umsetzungsgesetz dadurch zum Ausdruck, dass die Einkünfte
aufgrund eines DBA „von der Besteuerung
auszunehmen“ sein müssen. Dies ist aber
nur als gesetzliche Klarstellung anzusehen, die dem Gesetz auch in
der Fassung des Streitjahres zu entnehmen war. Auch § 20 Abs.
2 AStG hat an die „Freistellung“
angeknüpft. Zwar ist dies lediglich im Rahmen der Regelung der
Rechtsfolge geschehen. Da diese Rechtsfolge (Wechsel der
Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) aber denklogisch nur dann
eintreten kann, wenn zuvor die Freistellungsmethode gilt, ergibt
sich daraus auch ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal
(Gebhardt/Quilitzsch, IStR 2011, 169, 172; Kaminski/Strunk, IStR
2011, 137, 141; a.A. Haase, IStR 2011, 338, 339). Dass es sich
dabei um eine abkommensrechtlich vorgesehene Freistellung handeln
muss, folgt aus der amtlichen Überschrift „§ 20
Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung“ (zutreffend
Wassermeyer/Schönfeld in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 20 AStG Rz 160).
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c) Soweit gefordert wird, § 20 Abs. 2
AStG sei dahin auszulegen, dass nur die grundsätzliche
Anwendbarkeit der Freistellungsmethode, nicht aber deren
tatsächliche Anwendung unter Berücksichtigung etwaiger
Aktivitätsvorbehalte und der konkreten Umstände des
Einzelfalls gemeint sei (so wohl Haase, IStR 2011, 338, 339), ist
dem nicht zu folgen. Wie bereits aufgezeigt, kommt ohne eine
tatsächliche abkommensrechtliche Freistellung denklogisch auch
ein unilateraler Wechsel der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode
nicht in Betracht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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5. Der Antrag der Klägerin, die
Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren
für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren
unzulässig. Für die Entscheidung nach § 139 Abs. 3
Satz 3 FGO ist das FG als Gericht des ersten Rechtszugs
zuständig (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom
28.06.2022 - I R 24/21, BFHE 277, 347 = SIS 22 19 73, m.w.N.).
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34
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6. Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren
(§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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