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Von Steuerberater im Jahr 2023 bei einem Finanzgericht im "docx"-Format eingereichter AdV-Antrag formunwirksam, nach § 52 a Abs. 6 Satz 2 FGO keine Heilung des Formmangels ohne Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des nunmehr im "pdf"-Format nachgereichten Dokuments mit dem ursprünglich im "docx"-Format eingereichten Dokument

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Vorläufiger Rechtsschutz
Fundstellen
  1. FG des Landes Sachsen-Anhalt 01.02.2024, 1 V 659/23, rkr.
Normen
[ERVV] § 2 Abs. 1
[FGO] § 52 a Abs. 1, § 52 a Abs. 6 Satz 1, § 52 a Abs. 6 Satz 2, § 52 d Satz 1, § 52 d Satz 2, § 64 Abs. 1, § 69 Abs. 3
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