Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.02.2020 - 6 K
1055/18 = SIS 20 11 96 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) hatte bis zum 31.10.2005 seinen Wohnsitz im Inland.
Seither ist sein ausschließlicher Wohnsitz in X
(Französische Republik - Frankreich - ) belegen.
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Vom 06.02.1995 bis zum 30.06.2015 und damit
für die Dauer von 245 Monaten stand er in einem
Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen des A Konzerns (bis
zum 31.08.2002 mit der B AG, ab dem 01.09.2002 mit der C AG).
Beschäftigt war der Kläger im gesamten Zeitraum im A Werk
in Y.
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Für den Zeitraum Februar 1995 bis
Oktober 2005 (129 Monate) führte der Arbeitgeber aufgrund des
inländischen Wohnsitzes des Klägers die einbehaltene
Lohnsteuer und sonstigen Lohnsteuerabzugsbeträge an das
zuständige Finanzamt ab.
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Von November 2005 bis einschließlich
Juni 2015 (116 Monate) wurde der Kläger aufgrund
entsprechender Freistellungsbescheinigungen des Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) als sogenannter
Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343)
i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20.12.2001 (BGBl II 2002, 2372,
BStBl I 2002, 892) - DBA-Frankreich 1959/2001 - von der deutschen
Lohnsteuer freigestellt. Die laufenden Einkünfte des
Klägers aus seinem inländischen Arbeitsverhältnis
wurden in Frankreich der Einkommensbesteuerung unterworfen.
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Am 28.07.2014 überreichte der
Arbeitgeber dem Kläger eine „individuelle
Berechnungsgrundlage für eine
Ausscheidensvereinbarung“, wonach dem
Kläger für den Fall des Abschlusses eines
Aufhebungsvertrags zum 30.09.2014 (Turbo) die Zahlung einer
Abfindung in Höhe von 213.950,40 EUR und für den Fall des
Abschlusses zum 30.11.2014 (ohne Turbo) die Zahlung einer Abfindung
in Höhe von 167.042 EUR in Aussicht gestellt wurde. Zum
Abschluss eines Aufhebungsvertrags kam es nicht.
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Der Kläger erhielt zuletzt ein
monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.901,40 EUR.
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Mit Schreiben vom 19.12.2014 kündigte
der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger aus „verhaltensbedingten Gründen
fristgerecht zum 30.06.2015“. Der Betriebsrat
widersprach dieser Kündigung.
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Am 08.01.2015 erhob der Kläger vor dem
Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage.
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Mit Schreiben vom 27.02.2015 sprach der
Arbeitgeber eine weitere verhaltensbedingte Kündigung zum
30.09.2015 sowie ebenfalls mit Schreiben vom 27.02.2015 eine
weitere außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise
eine fristgerechte Kündigung zum 30.09.2015 aus.
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Ab dem 11.02.2015 war der Kläger von
seinem Arbeitgeber „unwiderruflich unter Anrechnung der
Urlaubsansprüche bis zum Ende der Kündigungsfrist am
30.06.2015“ freigestellt.
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Das Verfahren wegen Kündigungsschutz
sowie ein zugleich geführtes Verfahren auf Zahlung
ausstehenden Arbeitslohns endeten gemäß Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 30.06.2015 mit folgendem Vergleich:
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„1. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien endet auf Veranlassung der Beklagten aus betrieblichen
Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
zum 30.06.2015.
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2. Der Kläger wird unter Anrechnung
auf Urlaub und Zeitguthaben bezahlt von der Arbeitsleistung bis
30.06.2015 freigestellt. Die Beklagte rechnet das
Arbeitsverhältnis bis dahin ordnungsgemäß ab und
zahlt dem Kläger das sich daraus ergebende Nettoentgelt
aus.
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3. Die Beklagte zahlt an den Kläger
eine Abfindung i.H.v. 180.000 EUR brutto in entsprechender
Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. Die Abfindung ist bereits
jetzt entstanden und wird mit der letzten Entgeltabrechnung
fällig.
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…“
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Durch Freistellungsbescheinigung vom
08.01.2015 bescheinigte das FA dem Arbeitgeber des Klägers
widerruflich, dass bei dem Kläger als Grenzgänger
gemäß § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) ab 01.01.2015 und längstens bis zum 31.12.2017 vom
Lohnsteuerabzug abgesehen werden könne.
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Gegenüber seinem Arbeitgeber
erklärte der Kläger am 08.07.2015 schriftlich, dass er
seinen Wohnsitz in Frankreich auch nach Auszahlung der Abfindung
aufrechterhalten und weder er noch seine Familienangehörigen
in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zurückkehren
werden.
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Am 13.07.2015 teilte der Arbeitgeber des
Klägers dem FA seine Rechtsauffassung zur Besteuerung der
Abfindungszahlung des Klägers mit, wonach diese als
Entschädigung nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht
unterliege, als die zuvor ausgeübte Tätigkeit der
inländischen Besteuerung unterlegen habe. Der Arbeitgeber bat
um Bestätigung seiner Rechtsauffassung durch das FA sowie um
eine Bescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige nach
§ 39 Abs. 3 EStG.
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Mit „Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug 2015 bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 39 Abs. 2 und 3
EStG“ vom 06.08.2015 bescheinigte das FA dem
Arbeitgeber, dass von einem steuerpflichtigen Arbeitslohn in
Höhe von 94.775,51 EUR (= 129/245 von 180.000 EUR) Lohnsteuer
und Solidaritätszuschlag unter Anwendung der Steuerklasse I
einzubehalten seien. Auf dieser Bescheinigung vermerkte das FA:
„Steuerfrei sind 116/245 von 180.000 EUR = 85.224,49
EUR.“
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Demgemäß behielt der Arbeitgeber
des Klägers von dem Abfindungsbetrag Lohnsteuer in Höhe
von 31.131 EUR sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von
1.712,20 EUR ein und führte diese Beträge im Streitjahr
(2015) an das FA ab.
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Daraufhin beantragte der Kläger beim
FA sinngemäß die Freistellung von diesen
Abzugsbeträgen. Sein Arbeitgeber habe die Lohnsteuer und
sonstigen Lohnsteuerabzugsbeträge zu Unrecht einbehalten und
an das FA abgeführt. Denn als Grenzgänger sei er mit
seinen inländischen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Frankreich und nicht in
Deutschland steuerpflichtig.
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Mit Schreiben vom 12.04.2016, das mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte das FA dies ab. Der
Abfindungsbetrag sei entsprechend der Dauer des Innehabens des
inländischen Wohnsitzes im Verhältnis zur Dauer des
Dienstverhältnisses aufzuteilen und insoweit (129/245) im
Inland steuerbar. Der anteilige Lohnsteuer-Einbehalt sei daher zu
Recht erfolgt.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2020,
1469 = SIS 20 11 96
veröffentlichten Gründen ab.
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Während des Klageverfahrens setzte das
FA mit Bescheid vom 11.12.2019 über die Erstattung von
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag unter Anwendung der
sogenannten Fünftelregelung gemäß § 39b Abs. 3
Satz 1 und 9 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger
verheiratet ist und zwei Kinder hat, Lohnsteuer in Höhe von
21.891 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.204 EUR
als Erstattungsbeträge fest und zahlte diese an den
Kläger aus.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt sinngemäß,
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das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung
vom 13.03.2018 sowie den Bescheid des FA vom 12.04.2016 aufzuheben
und das FA zu verpflichten, einen Freistellungsbescheid dergestalt
zu erlassen, dass der Kläger auch von der noch einbehaltenen
Lohnsteuer in Höhe von 9.240 EUR und dem einbehaltenen
Solidaritätszuschlag in Höhe von 508 EUR freigestellt
wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere steuerliche
Freistellung der Abfindung, als vom FA bislang gewährt,
hat.
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1. Der Kläger unterliegt mit seinen
inländischen Einkünften der beschränkten
Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG, da er seit dem
01.11.2005 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies steht zwischen den
Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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2. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG
sind inländische Einkünfte auch solche Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die als Entschädigung im Sinne
des § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines
Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die
zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der
inländischen Besteuerung unterlegen haben.
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a) Von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG
werden daher auch Entschädigungen erfasst, die - wie
vorliegend - (wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes)
gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
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b) Nach den tatsächlichen und den Senat
bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG hat der
Kläger im Streitjahr im Zusammenhang mit der vorzeitigen
Auflösung seines Dienstvertrags von seinem Arbeitgeber
„in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10
KSchG“ eine Entschädigung als Ausgleich
für den Verlust des Arbeitsplatzes und die dadurch entgehenden
Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) erhalten.
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aa) Die Auslegung von Verträgen
gehört zu den tatsächlichen Feststellungen im Sinne des
§ 118 Abs. 2 FGO, die das Revisionsgericht nur darauf
überprüfen kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln
(§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die
Denkgesetze und mögliche Erfahrungssätze zutreffend
angewendet worden sind. Ist demgemäß die Würdigung
durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch
möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (Senatsurteil
vom 09.05.2019 - VI R 43/16 = SIS 19 15 90, Rz 18, m.w.N.).
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bb) Danach ist der unter Berücksichtigung
des Wortlauts des am 30.06.2015 geschlossenen Vergleichs, der Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses, der Erläuterungen
des Arbeitgebers und dessen früheren Abfindungsangeboten
gefundene Schluss des FG, die Parteien des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens seien darin einig gewesen, dass die Abfindung als
Ausgleich für den Schaden des Klägers gezahlt wird, der
durch den Verlust seines Arbeitsplatzes und die damit wegfallenden
laufenden Lohneinnahmen entsteht, revisionsrechtlich nicht nur
möglich, sondern naheliegend.
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c) Durch die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist zudem geklärt, dass eine solche
Entschädigung zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG
gehört (z.B. Senatsurteil vom 13.10.1978 - VI R 91/77, BFHE
126, 399, BStBl II 1979, 155 = SIS 79 00 82).
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3. Damit steht Deutschland nach
innerstaatlichem Recht das Besteuerungsrecht für die
streitgegenständliche Abfindung jedenfalls insoweit zu, als
die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen
Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben
und damit soweit die Abfindungszahlung anteilig auf den Zeitraum
der Beschäftigung des Klägers beim A Konzern
entfällt, in dem er (ausschließlich) einen Wohnsitz im
Inland innehatte und insoweit auch dort (weil unbeschränkt
steuerpflichtig) besteuert wurde.
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a) Offenlassen kann der Senat in diesem
Zusammenhang, ob das Besteuerungsrecht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. d EStG voraussetzt, dass die für die zuvor
ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte
tatsächlich im Inland besteuert worden sind oder von dieser
Vorschrift unter anderem auch vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
befreite inländische Einkünfte erfasst werden (bejahend
Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 49 Rz 69;
Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 49 Rz 90). Denn das FA
hat die Abfindung vorliegend lediglich zu 129/245 und damit in
demselben Umfang besteuert, in dem der Kläger die
seinerzeitigen Arbeitseinkünfte auch tatsächlich im
Inland versteuert hat.
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b) Die Bedenken des Klägers gegen den vom
FA gewählten Aufteilungsmaßstab (Anzahl der Monate, in
denen der Kläger im Inland besteuert wurde, im Verhältnis
zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses mit den Unternehmen
des A Konzerns und damit im Verhältnis 129/245) verfangen
nicht. In den Zeitraum der Inlandsbesteuerung fällt entgegen
der Auffassung des Klägers auch die Tätigkeit für
die B AG vom 06.02.1995 bis zum 31.08.2002. Denn nach den den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG war für die Bemessung der Abfindung neben dem Alter des
Klägers vor allem die (gesamte) Dauer seiner
Betriebszugehörigkeit zum A Konzern, mithin
einschließlich derjenigen zur B AG, ein entscheidender
Faktor.
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4. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht
zustehende Besteuerungsrecht für die
streitgegenständliche Abfindung ist - jedenfalls in dem
Umfang, in dem es vom FA ausgeübt wurde - nicht nach
Maßgabe des DBA-Frankreich 1959/2001 ausgeschlossen.
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a) Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich
1959/2001 können Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit vorbehaltlich etwaiger (hier nicht einschlägiger)
Sonderregelungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte
herrühren, ausgeübt wird (Satz 1). Als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gelten nach Satz 2 der Regelung
insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne,
Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen
Vorteile, die von anderen als den in Art. 14 DBA-Frankreich
1959/2001 bezeichneten Personen (das sind bestimmte
öffentliche Kassen) gezahlt oder gewährt werden. Eine
Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes
wird folglich vom objektiven Regelungsgegenstand des Art. 13 Abs. 1
Satz 2 DBA-Frankreich 1959/2001 erfasst (BFH-Urteil vom 24.07.2013
- I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929 = SIS 14 20 89, Rz
13).
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b) Zwar sind Abfindungen anlässlich der
Beendigung eines Dienstverhältnisses nach den auf Art. 15 Abs.
1 Satz 1 und 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic
Cooperation and Development (OECD) zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
Vermögen (OECD-MustAbk) basierenden DBA nicht im
Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu
besteuern. Denn bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen,
dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn (§ 19
EStG) sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine
frühere Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Satz 2
OECD-MustAbk. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland
oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade
für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer
Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt
nach dem Abkommenswortlaut
(„dafür“) nicht. Die
Finanzverwaltung hat sich dem prinzipiell angeschlossen (Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.09.2006, BStBl I 2006,
532 = SIS 06 37 59, dort Tz 6.3; s.a.: BFH-Urteile vom 02.09.2009 -
I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 = SIS 09 33 01, unter
II.2.a und vom 24.07.2013 - I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014,
929 = SIS 14 20 89, Rz 15). Hieran hält auch der erkennende -
seit dem 01.01.2024 insoweit sachlich zuständige - Senat
uneingeschränkt fest.
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c) Etwas anderes gilt nach ständiger
Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat
ebenfalls anschließt, wegen des von Art. 15 Abs. 1
OECD-MustAbk abweichenden Wortlauts nach Art. 13 Abs. 1
DBA-Frankreich 1959/2001. Danach steht das Besteuerungsrecht
für Abfindungen grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat
und damit im Streitfall Deutschland zu. Indem diese Regelung zur
Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstands ausdrücklich auf die
zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf
den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, „aus
der die Einkünfte herrühren“,
lässt sie einen - wie vorliegend - lediglich kausalen
Zusammenhang („Anlasszusammenhang“)
zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen
Arbeitgeber ausreichen (BFH-Urteil vom 24.07.2013 - I R 8/13, BFHE
245, 291, BStBl II 2014, 929 = SIS 14 20 89, Rz 17). Der Wortlaut
des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 bietet damit
eine ausreichende Grundlage, das Besteuerungsrecht für eine
solche Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der
früheren (Arbeitnehmer-)Tätigkeit (hier: Deutschland)
zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013 - I R 8/13, BFHE 245,
291, BStBl II 2014, 929 = SIS 14 20 89, Rz 14).
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d) Dem nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich
1959/2001 Deutschland zustehenden Besteuerungsrecht betreffend die
Abfindung steht - jedenfalls soweit der Abfindungsbetrag auf die
Zeit entfällt, in der der Kläger seinen Wohnsitz sowie
Arbeitsort im Inland hatte und auch dort besteuert wurde - die
sogenannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5
DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen.
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aa) Zwar können danach Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet
eines Vertragsstaats (hier: Deutschland) arbeiten und ihre
ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag
zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben
(„Grenzgänger“) - abweichend vom
Grundsatz des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 und von Art.
15 Abs. 1 OECD-MustAbk - nur in diesem anderen Staat (hier:
Frankreich) besteuert werden.
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bb) Allerdings kommt eine Besteuerung der
Abfindung in Frankreich, soweit diese (rechnerisch) auf die 129
Monate entfällt, in denen der Kläger seinen Wohnsitz in
Deutschland hatte und auch dort seine Tätigkeit ausübte,
vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger in
diesem Zeitraum nicht unter das DBA-Frankreich 1959/2001 fiel. Er
unterlag mit seinen in diesem Zeitraum erzielten Einkünften
ausschließlich der unbeschränkten Steuerpflicht in
Deutschland.
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cc) Soweit der Abfindungsbetrag (rechnerisch)
auf die Zeit entfällt, in der der Kläger seine
Tätigkeit als Grenzgänger im Sinne des Art. 13 Abs. 5
DBA-Frankreich 1959/2001 ausgeübt hat, hat das FA von einer
Besteuerung abgesehen. Damit kann der Senat offenlassen, ob
Abfindungszahlungen - entgegen der Rechtsauffassung des FG -
jedenfalls in diesem Umfang von der Grenzgängerregelung in
Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 erfasst werden oder ob
durch diese Regelung lediglich das Besteuerungsrecht für
Vergütungen des Grenzgängers für eine
tatsächlich im anderen Vertragsstaat (hier: Deutschland)
ausgeübte Tätigkeit dem Ansässigkeitsstaat (hier:
Frankreich) zugewiesen wird.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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