Auf die Revision des Beklagten und die
Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des
Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.05.2020 - 9 K 1904/18 G =
SIS 20 12 20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die zum niederländischen X-Konzern
gehörende Klägerin, Revisionsbeklagte und
Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co.
KG mit statutarischem Sitz im Inland, die in den Jahren 2013 und
2014 (Streitjahre) als Generalunternehmerin im Wohnungsbau
tätig war. Komplementärin ist die V-GmbH, Kommanditistin
die B-GmbH; beide Gesellschafterinnen haben ihre statutarischen
Sitze ebenfalls im Inland.
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Die Klägerin betrieb im Inland
Wohnungsbau, dabei ganz überwiegend auf eigenen
Grundstücken, die sie nach der Bebauung jeweils wieder
veräußerte, zu einem geringen Teil aber auch auf fremden
Grundstücken. Sie unterhielt neben den Baustellen lediglich
eine Korrespondenzadresse (Briefkasten) im Inland. Die
Geschäftsleitung der Klägerin sowie die Projektierung mit
dem dafür benötigten Personal befanden sich in den
Niederlanden. Auf den Baustellen war die Klägerin jeweils
durch einen Polier und einen Bauleiter zur Leitung und
Überwachung der Bauausführungen vertreten.
Ausgeführt wurden die Bauarbeiten durch über die
Konzernzentrale in den Niederlanden verpflichtete
Subunternehmer.
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Im Rahmen einer gemeinsamen steuerlichen
Außenprüfung (sogenannter Joint Audit) hinsichtlich der
Jahre 2012 und 2013 einigten sich die deutschen und
niederländischen Prüfer auf eine Aufteilung der
Besteuerungsrechte dergestalt, dass die
Veräußerungsgewinne der Klägerin aus den
Bauprojekten auf eigenen Grundstücken in vollem Umfang der
Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
unterliegen sollten. Bei den Bauprojekten auf fremden
Grundstücken wurde nach der Länge der Bauzeiten
differenziert: Gewinne aus Bauprojekten von weniger als zwölf
Monaten sollten ausschließlich der niederländischen
Besteuerung unterliegen, während die Gewinne aus Bauprojekten
von mehr als zwölf Monaten zu 80 % von den Niederlanden und zu
20 % von Deutschland besteuert werden sollten. Für das Jahr
2012 führte diese Aufteilung zu einer Besteuerung durch
Deutschland zu mehr als 90 %. Der Beklagte, Revisionskläger
und Anschlussrevisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) setzte dieses
Prüfungsergebnis auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer um und
erließ entsprechende Bescheide über die Festsetzung der
Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre.
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Die Klägerin hielt den jenen
Bescheiden zugrunde liegenden Aufteilungsmaßstab hinsichtlich
der Bauten auf den eigenen Grundstücken mit Blick auf den in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes
in der für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) zum
Ausdruck kommenden Inlandsbezug der Gewerbesteuer für
unzutreffend und beantragte mit der nach erfolglosem Einspruch
erhobenen Klage eine Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge
auf 20 % der vom FA festgesetzten Beträge.
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Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die angefochtenen Bescheide
dahin geändert, dass „im Rahmen der Kürzungen
zusätzlich eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3
GewStG um ein Drittel des Gewinnes aus Gewerbebetrieb vorgenommen
wird“; im Übrigen hat es die Klage als
unbegründet abgewiesen (Urteil vom 28.05.2020 - 9 K 1904/18 G,
EFG 2020, 1325 = SIS 20 12 20).
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die
Revision des FA.
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Das FA beantragt (sinngemäß),
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
(sinngemäß), die Revision des FA zurückzuweisen
sowie - im Wege der Anschlussrevision - das FG-Urteil aufzuheben
und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass der
jeweilige Gewerbesteuermessbetrag auf 20 % des vom FA festgesetzten
Betrags reduziert wird.
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Das FA beantragt, die Anschlussrevision
zurückzuweisen.
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II. Revision und Anschlussrevision sind
begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zwar
zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin in den
Streitjahren in Zusammenhang mit den Bauausführungen und den
Grundstücksveräußerungen erzielten Einkünfte
nur zu einem Teil der Gewerbesteuer unterliegen. Jedoch genügt
die vom FG im Wege der Schätzung vorgenommene Gewinnabgrenzung
zwischen den inländischen Betriebsstätten und der
niederländischen Betriebsstätte nicht den Anforderungen
des § 162 der Abgabenordnung (AO).
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1. Die beiden Gesellschafterinnen der
Klägerin haben als Mitunternehmerinnen auf der Ebene der
Klägerin einen Gewerbebetrieb unterhalten, der der
Gewerbesteuer unterliegt. Die von der Klägerin in den
Streitjahren erzielten Erträge sind jedoch nur zum Teil
gewerbesteuerpflichtig. Nach zutreffender Annahme der Vorinstanz -
und entgegen der Auffassung des FA - gilt dies auch für die
mit dem Verkauf der von der Klägerin selbst erworbenen,
bebauten und sodann veräußerten inländischen
Grundstücke erzielten Erträge.
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a) Der Gewerbesteuer unterliegt
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Im Inland
betrieben wird ein Gewerbebetrieb (außerhalb des
Schifffahrtsbereichs), soweit für ihn im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3
GewStG).
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b) Die Klägerin hat auf der Grundlage der
vom FG getroffenen und für den Senat gemäß §
118 Abs. 2 FGO verbindlichen Feststellungen für ihre
gewerbliche Betätigung mehrere inländische
Betriebsstätten unterhalten.
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aa) Für den in § 2 Abs. 1 Satz 3
GewStG enthaltenen, aber im Gewerbesteuergesetz nicht definierten
Begriff der inländischen Betriebsstätte als territorialer
Anknüpfungspunkt des Gewerbebetriebs ist auf die in § 12
AO normierte Betriebsstättendefinition abzustellen (Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.09.2000 - X R 174/96, BFHE 194,
222, BStBl II 2001, 734 = SIS 01 05 34; vom 12.02.2004 - IV R
29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602 = SIS 04 21 97; vom
23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844 = SIS 22 13 32; Senatsurteil vom 16.12.2009 - I R 56/08, BFHE 228, 356,
BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29; Gewerbesteuer-Richtlinien 2016 R
2.9 [1]). Die in grenzüberschreitenden Konstellationen
gegebenenfalls in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) enthaltenen
Betriebsstättendefinitionen sind hingegen ausschließlich
für die Zwecke des Abkommens und nicht auch für die
innerstaatliche Bestimmung des Objekts der Gewerbesteuer
maßgeblich (Senatsurteil vom 20.07.2016 - I R 50/15, BFHE
254, 365, BStBl II 2017, 230 = SIS 16 21 25).
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bb) Nach § 12 Satz 1 AO ist
Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder
Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach
ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer
Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine
Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung
zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist,
der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der
Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht hat (z.B. Senatsurteil vom 02.04.2014 - I R
68/12, BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875 = SIS 14 18 37; BFH-Urteil
vom 23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844 =
SIS 22 13 32). Soweit die Klägerin inländische
Grundstücke zu Eigentum erworben, bebaut und
weiterveräußert hat, hat es sich nach zutreffender - und
von den Beteiligten nicht angegriffener - Annahme des FG bei den
Grundstücken jeweils um „feste“
Geschäftseinrichtungen oder Anlagen im Sinne von § 12
Satz 1 AO gehandelt, die der Tätigkeit der Klägerin
gedient haben (vgl. allgemein Senatsurteil vom 02.04.2014 - I R
68/12, BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875 = SIS 14 18 37, zur
Betriebsstätteneigenschaft eines landwirtschaftlich genutzten
Grundstücks). Da die Bauarbeiten nach den vorinstanzlichen
Feststellungen jeweils mehr als sechs Monate angedauert haben, sind
zugleich auch die Voraussetzungen des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO
(Bauausführungs-Betriebsstätten) erfüllt.
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Soweit die Klägerin als
Generalunternehmerin Bauarbeiten auf fremden Grundstücken
ausgeführt hat, die länger als sechs Monate angedauert
haben, bestanden nach den Maßgaben des § 12 Satz 2 Nr. 8
AO ebenfalls Bauausführungs-Betriebsstätten.
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c) Die von der Klägerin durch ihre
gewerbliche Betätigung in den Streitjahren erzielten
Einkünfte gehen nicht in vollem Umfang in die
gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) ein. Grund
hierfür ist der Umstand, dass die Geschäftsleitung und
andere Tätigkeiten nach den vom FG getroffenen Feststellungen
in den Niederlanden ausgeübt worden sind.
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aa) Gewerbeertrag ist gemäß §
7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu
ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung
des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und
vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten
Beträge.
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bb) Der Gewerbeertrag entspricht somit auf der
ersten Ermittlungsstufe (vor den gewerbesteuerlichen
Hinzurechnungen und Kürzungen) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb,
der der Bemessung der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer zugrunde zu legen ist. Auf dieser Stufe
gehen folglich Einkünfte, die aufgrund besonderer gesetzlicher
Vorschriften - zum Beispiel DBA - als steuerfrei behandelt werden,
von vornherein nicht in den Gewerbeertrag ein (vgl. Senatsurteile
vom 09.06.2010 - I R 107/09, BFHE 230, 35 = SIS 10 22 24; vom
20.07.2016 - I R 50/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230 = SIS 16 21 25 und vom 22.02.2023 - I R 35/22 (I R 32/18), BFHE 280, 98,
BStBl II 2023, 761 = SIS 23 06 49).
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cc) Nach dem für die Streitjahre
geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.06.1959
(BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) in der zuletzt durch Art. 4
des Dritten Zusatzprotokolls vom 04.06.2004 (BGBl II 2004, 1655,
BStBl I 2005, 365) geänderten Fassung (DBA-Niederlande
1959/2004) ist ein Teil des Gewinns aus den von der Klägerin
auf den fremden Grundstücken erbrachten Bauleistungen von der
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszunehmen.
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aaa) Das DBA-Niederlande 1959/2004 findet nach
dessen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e Anwendung auf die deutsche
Gewerbesteuer. Unmittelbar abkommensberechtigt ist zwar nicht die
Klägerin, sondern sind deren Gesellschafterinnen V-GmbH und
B-GmbH, auf deren Abkommensberechtigung sich die Klägerin als
Steuerschuldnerin aber berufen kann.
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Die Klägerin ist selbst nicht
abkommensberechtigt, weil sie für Zwecke des Abkommens keine
„Person“ ist. Gemäß Art. 2
Abs. 1 Nr. 1 DBA-Niederlande 1959/2004 bedeutet der Begriff
„Person“ sowohl natürliche als auch
juristische Personen (Halbsatz 1); Personenvereinigungen haben nur
dann die Eigenschaft einer „Person“,
wenn sie als solche der Besteuerung wie eine juristische Person
unterliegen (Halbsatz 2). Damit unterscheidet sich der
Personenbegriff in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Niederlande 1959/2004
von demjenigen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des OECD-Musterabkommens
(OECDMustAbk), der neben
„Gesellschaften“ auch allen anderen
Personenvereinigungen die Eigenschaft als
„Person“ zuspricht.
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Als Personengesellschaft deutschen Rechts ist
die Klägerin keine juristische Person, sondern eine
Personenvereinigung. Sie wird auch nicht wie eine juristische
Person besteuert (vgl. Mick in Wassermeyer [Stand: Juli 2009]
Niederlande Art. 2 Rz 3), weil sie nach dem ertragsteuerlichen
Transparenzprinzip selbst nicht der Körperschaftsteuer
unterliegt. Dass die Klägerin als gewerblich tätige
Personengesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist, reicht für eine
Besteuerung „wie eine juristische
Person“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1
Halbsatz 2 DBA-Niederlande 1959/2004 nicht aus (zutreffend Weiss,
NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht - IWB - 2020, 887,
894; im Ergebnis auch Bärsch/Nußbaum, IStR 2020, 720,
722), weil die Gewerbesteuer für die Besteuerung nicht an die
Rechtsform des Unternehmens und dessen Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung, sondern an die Existenz einer
inländischen Betriebsstätte anknüpft (vgl.
Wassermeyer/Drüen in Wassermeyer MA Art. 3 Rz 17).
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Auf die Abkommensberechtigung von
Personengesellschaften nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 nicht
übertragbar ist die zum OECD-Musterabkommen streitige Frage,
ob die Abkommensberechtigung von Personengesellschaften für
Zwecke der Gewerbesteuer am Erfordernis der Ansässigkeit nach
Art. 4 Abs. 1 OECDMustAbk scheitert, welche voraussetzt, dass die
„Person“ nach dem Recht des jeweiligen
Vertragsstaats dort aufgrund ihres Wohnsitzes, Ort der
Geschäftsleitung oder ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist (gegen die Abkommensberechtigung: Wassermeyer in Wassermeyer MA
Art. 1 Rz 17, 27d; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer MA Art. 4 Rz
25, 26; Ismer/Blank in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 4 Rz 76c;
Schönfeld/Korff, IStR 2018, 705, 707 ff.; für die
Abkommensberechtigung: Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258 = SIS 14 27 65,
Tz. 2.1.1; Hruschka, DStR 2014, 2421; Dremel in
Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 1 Rz 47). Zum einen fehlt
es einer Personengesellschaft nach dem DBA-Niederlande 1959/2004
bereits an der Eigenschaft der „Person“
(s. dazu oben); zum anderen kommt es für die
abkommensrechtliche Ansässigkeit von juristischen Personen
(oder Personenvereinigungen, die nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz
2 DBA-Niederlande 1959/2004 als solche gelten) gemäß
Art. 3 Abs. 5 DBA-Niederlande 1959/2004 lediglich auf den Ort der
Leitung („Wohnsitz“) an.
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Abkommensberechtigt sind hingegen die beiden
Gesellschafterinnen der Klägerin, die als GmbH (juristische
Person) gemäß Art. 3 Abs. 5 DBA-Niederlande 1959/2004 in
dem Vertragsstaat ansässig sind
(„Wohnsitz“), auf dessen Gebiet sich der
jeweilige Ort der Leitung befindet.
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bbb) Bei den Gewinnen aus den
Bauausführungen auf fremdem Grund handelt es sich
abkommensrechtlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne
von Art. 5 DBA-Niederlande 1959/2004. In welchem Umfang Deutschland
abkommensrechtlich das diesbezügliche Besteuerungsrecht
zusteht, hängt von der noch zu klärenden Frage ab, ob die
Orte der Geschäftsleitungen der V-GmbH und der B-GmbH sich in
Deutschland oder in den Niederlanden befunden haben.
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Wären die Geschäfte der V-GmbH und
der B-GmbH - wie im Fall der Klägerin - von der
niederländischen Konzernzentrale aus geleitet worden,
dürfte Deutschland die Gewinne nur insoweit besteuern, als sie
durch eine im Inland belegene Betriebsstätte - und zwar im
Sinne der abkommensrechtlichen Betriebsstättendefinition des
Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Niederlande 1959/2004 - erwirtschaftet
worden sind. In diesem Fall hätten die V-GmbH und die B-GmbH
nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 DBA-Niederlande 1959/2004 ihre
abkommensrechtlichen „Wohnsitze“
ungeachtet der statutarischen Inlandssitze am Ort der Leitung in
den Niederlanden. Sie würden mithin als ein Unternehmen des
Vertragsstaats Niederlande gelten (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5
DBA-Niederlande 1959/2004). Bezieht eine Person mit Wohnsitz in
einem der Vertragsstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer
Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, das sich auf den
anderen Vertragsstaat (hier: Deutschland) erstreckt, so hat der
andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte
nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte
des Unternehmens entfallen (Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande
1959/2004). Die Gewinne der Klägerin aus den
Bauausführungen auf fremden Grundstücken würden
danach nur in dem Umfang in den Gewerbeertrag der Klägerin
eingehen, als sie einer inländischen
Bauausführungs-Betriebsstätte im Sinne des Art. 2 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. gg DBA-Niederlande 1959/2004
zuzuordnen sind, was eine Bauausführungszeit von jeweils mehr
als zwölf Monaten erfordern würde.
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Wären die beiden Gesellschafterinnen der
Klägerin hingegen von Deutschland aus geleitet worden,
hätte Deutschland das grundsätzliche Besteuerungsrecht
und wären die der niederländischen Betriebsstätte
zuzuordnenden Einkunftsteile von der Bemessungsgrundlage
auszunehmen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Satz 1
DBA-Niederlande 1959/2004).
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ccc) In Bezug auf die
Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung sieht Art. 5 Abs. 2
DBA-Niederlande 1959/2004 vor, dass der Betriebsstätte
diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt
hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit
gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder
ähnlichen Bedingungen befasste und Geschäfte wie ein
unabhängiges Unternehmen tätigte. Weitere Vorgaben hierzu
enthalten Nr. 6 und 7 des in das Abkommen integrierten
Schlussprotokolls zum Abkommen vom 16.06.1959.
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dd) Die Gewinne aus dem Verkauf der bebauten
Grundstücke sind demgegenüber nach dem DBA-Niederlande
1959/2004 unabhängig vom „Wohnsitz“
der Gesellschafterinnen der Klägerin nicht anteilig von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuern auszunehmen.
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aaa) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragsstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staat
liegt, so hat gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Niederlande
1959/2004 der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte. Diese Regelung umfasst unter anderem auch
Einkünfte aus der Veräußerung des unbeweglichen
Vermögens (Art. 4 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959/2004) und gilt
gemäß Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande 1959/2004 auch dann,
wenn die Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen
Betriebsvermögen gehören, hat also Vorrang gegenüber
der Regelung des Art. 5 DBA-Niederlande 1959/2004.
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Hätten die V-GmbH und die B-GmbH den Ort
ihrer Leitung in den Niederlanden gehabt, würde somit
Deutschland gleichwohl das alleinige Besteuerungsrecht an den
Veräußerungsgewinnen zustehen. Dies gilt für den
vorliegenden Fall ungeachtet des Umstands, dass nach den
Feststellungen im angefochtenen Urteil die Klägerin das
Grundvermögen als Umlaufvermögen erfasst und auf den
Grundstücken Gebäude errichtet hat (vgl. allgemein
Senatsurteil vom 23.03.1972 - I R 128/70, BFHE 106, 501, BStBl II
1972, 948 = SIS 72 05 39; Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 13 Rz
21; Gosch in Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz
39; Reimer in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 13 Rz 63; anderer
Auffassung Bromme/Poerschke, IStR 2023, 565 ff. und FR 2023, 972
ff.). Das für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem
Vermögen in Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DBA-Niederlande
1959/2004 verankerte Belegenheitsprinzip und der in Art. 4 Abs. 3
DBA-Niederlande 1959/2004 angeordnete Vorrang vor Art. 5
DBA-Niederlande 1959/2004 wirken absolut und stehen einer
Abspaltung eines auf die Bebauung entfallenden Teils des
Gesamterlöses und dessen Zuweisung zu Art. 5 DBA-Niederlande
1959/2004 entgegen.
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bbb) Hätten die Gesellschafterinnen der
Klägerin den Ort ihrer Leitung im Inland gehabt, würde
Deutschland ebenfalls das alleinige Besteuerungsrecht an den
gesamten Veräußerungsgewinnen zustehen. Zwar wäre
in dieser Konstellation nicht Art. 4 DBA-Niederlande 1959/2004
einschlägig, weil Deutschland sowohl Wohnsitzstaat als auch
Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens wäre; auch
enthält das DBA-Niederlande 1959/2004 keine Art. 13 Abs. 5
OECDMustAbk entsprechende Vorschrift über
Veräußerungsgewinne, die nicht dem speziellen
Verteilungsartikel für Veräußerungsgewinne
unterfallen. Jedoch greift in diesem Fall die Auffangregel des Art.
16 DBA-Niederlande 1959/2004 ein (Mick in Wassermeyer [Stand: Juli
2009] Niederlande Art. 16 Rz 12). Danach hat dann, wenn eine Person
mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte bezieht,
für die in den vorherstehenden Artikeln keine Regelung
getroffen ist, der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte.
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ee) Nach zutreffender Auffassung des FG
gehören die Gewinne aus der Veräußerung der
bebauten Grundstücke jedoch aufgrund der im
Gewerbesteuergesetz vorgesehenen Beschränkung des
Steuerobjekts auf inländische
Betriebsstätteneinkünfte nicht vollständig zur
gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage. Da die Geschäfte der
Klägerin von der niederländischen Konzernzentrale aus
geleitet worden sind, hat sich dort eine Betriebsstätte im
Sinne von § 12 Satz 2 Nr. 1 AO (Stätte der
Geschäftsleitung) befunden, von der aus auch die
Bauprojektierung und die Beauftragung der Subunternehmer für
die Bauvorhaben der Klägerin vorgenommen worden sind. Der
dieser ausländischen Betriebsstätte zuzuordnende Teil des
Gewerbeertrags unterfällt nicht der Gewerbesteuer.
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aaa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3
GewStG wird ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben,
„soweit“ für ihn im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird. Dies korrespondiert mit der
Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG, der zufolge die
Summe des Gewinns und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen um
den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen ist, der auf eine nicht
im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.
Einkünfte, die nur teilweise einer inländischen, zum
anderen Teil aber einer ausländischen Betriebsstätte
zuzuordnen sind und die nicht bereits aufgrund abkommensrechtlicher
Bestimmungen steuerfrei sind, fallen folglich nur in dem Umfang in
die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage, als sie der
inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind
(struktureller Inlandsbezug der Gewerbesteuer).
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bbb) Da nach den vorinstanzlichen
Feststellungen die Geschäftsleitung, die Bauprojektierung und
die Beauftragung der Subunternehmer von der niederländischen
Konzernzentrale aus vorgenommen worden sind, ist im Streitfall der
sich aus § 7 Satz 1 GewStG ergebende Gesamt-Gewerbeertrag der
Klägerin auf die den inländischen Betriebsstätten
und die der niederländischen Betriebsstätte zuzuordnenden
Anteile aufzuteilen und nach § 9 Nr. 3 GewStG um den der
niederländischen Betriebsstätte zuzuordnenden Teil zu
kürzen.
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ccc) Der auf § 9 Nr. 3 GewStG beruhenden
Kürzung des Gewerbeertrags um den auf die niederländische
Betriebsstätte entfallenden Teil steht nicht entgegen, dass
auf der Grundlage des Art. 4 DBA-Niederlande 1959/2004 Deutschland
im Verhältnis zu den Niederlanden nicht daran gehindert
wäre, den Gewinn aus der Veräußerung der
Grundstücke vollständig der Gewerbesteuer zu
unterwerfen.
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Mit den DBA modifizieren die Vertragsstaaten
die in ihrer jeweiligen Souveränität begründete und
in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht ausgestaltete
Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte; es bleibt aber
stets bei der - gegebenenfalls bestätigten oder modifizierten
- Anwendung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts (Lehner in
Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Grundlagen Rz 64). Die DBA zielen
grundsätzlich nicht darauf ab, den Steueranspruch eines
Anwenderstaats zu begründen oder zu erweitern, sondern ihn zu
beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.1995 - II R 10/92, BFHE
177, 132 = SIS 95 15 16; Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl.,
Grundlagen Rz 65; Schwenke in Wassermeyer MA Art. 1 Rz 9). Daher
kann Art. 4 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959/2004 nicht die Wirkung
zukommen, den auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden
strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer aufzuheben und die
Gewerbesteuerpflicht auf den Teil des Gewerbeertrags auszudehnen,
der einer niederländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist
(vgl. Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 212; Roser in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 3;
Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9
GewStG Rz 158a; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11.
Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 1a).
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ddd) Entgegen der Auffassung des FA
rechtfertigt auch der Umstand, dass sich die deutschen und die
niederländischen Steuerverwaltungen im Rahmen der
koordinierten Außenprüfung auf die Besteuerung der
Veräußerungsgewinne allein durch Deutschland
verständigt haben, keine Abkehr von dem gesetzlich
angeordneten strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer. Es ist
keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass den im
Rahmen einer koordinierten Außenprüfung von den
beteiligten Steuerverwaltungen getroffenen Feststellungen eine
für den Steuerpflichtigen und die Gerichte verbindliche,
gegebenenfalls gesetzesüberschreibende Wirkung zukommen
könnte. Das Ziel koordinierter Außenprüfungen
besteht darin, während der Außenprüfung unter
Beteiligung ausländischer Bediensteter zu einer
einvernehmlichen Feststellung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts zu gelangen (Merkblatt des BMF über koordinierte
steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen
anderer Staaten und Gebiete vom 09.01.2017, BStBl I 2017, 89 = SIS 17 00 57, Tz. 1.1). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung eines
auf den Ergebnissen einer koordinierten Außenprüfung
basierenden Steuerbescheids kommt den Prüfungsfeststellungen
keine rechtlich höherrangige Bedeutung zu als im Fall einer
unilateralen Außenprüfung durch eine deutsche
Behörde.
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2. Die vom FG vorgenommene Aufteilung und
Zuordnung des Gewerbeertrags auf die deutschen und
niederländischen Betriebsstätten hält der
rechtlichen Prüfung nicht stand.
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a) Das FG hat zur Aufteilung der
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der eigenen bebauten
Grundstücke ausgeführt, die für Zwecke der Zerlegung
der Gewerbesteuer im Inlandsfall anzuwendende Methode sei im
Streitfall nicht tauglich, weil die Zerlegung ausschließlich
zwischen im Prinzip gleichartigen Baustellen erfolge; die
Zurechnung zur Geschäfts- beziehungsweise Projektleitung lasse
sich nicht gleichermaßen schematisieren. Auch § 1 Abs. 5
des Außensteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung enthalte insgesamt keinen geeigneten
Maßstab. Abzustellen sei wegen des Objektsteuercharakters der
Gewerbesteuer auf die „Objekte der
Wertschöpfung“, die sich überwiegend
im Inland befunden hätten (Baustellen mit dort
beschäftigten Arbeitnehmern, Bauüberwachung,
Wertsteigerung des Grund und Bodens), während der am Ort der
Geschäftsleitung in den Niederlanden zu leistende planerische
Aufwand eher gering einzuschätzen sei, zumal es sich um
weitgehend standardisierte Bauten gehandelt habe. Mangels konkreter
Anhaltspunkte werde der auf die niederländische
Betriebsstätte entfallende Gewinn auf ein Drittel
geschätzt.
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b) Die von der Klägerin - und
ursprünglich auch vom FA - gegen die Schätzung des FG
erhobenen Einwände sind begründet. Die Vorinstanz hat
sich nicht hinreichend mit den zugrunde zu legenden rechtlichen
Gewinnaufteilungs- und -zuordnungskriterien befasst. Zudem ist das
FG seiner der Schätzungsbefugnis vorgehenden
Sachaufklärungspflicht nicht in hinreichendem Maße
nachgekommen.
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aa) In Bezug auf den Gewinn aus den
Bauausführungen auf fremden Grundstücken hat das FG keine
eigenen Erwägungen getroffen, sondern hat die vom FA auf der
Grundlage des Joint Audit angesetzte Aufteilung von 80 %
(Niederlande) zu 20 % (Deutschland) im Ergebnis zugunsten der
Klägerin dahin korrigiert, dass auch der diesbezüglich in
den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Gewerbeertrag um ein
Drittel gemindert wird. Auf welcher rechtlichen Basis und auf
welchen Abgrenzungskriterien diese Aufteilung beruht, kann anhand
der Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht nachvollzogen
werden. Mit den für die Gewinnabgrenzung in Art. 5 Abs. 2
DBA-Niederlande 1959/2004 und Nr. 6 und 7 des Schlussprotokolls zum
Abkommen niedergelegten Grundsätzen der
Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung befasst sich das Urteil
nicht. Zudem fehlt es an der vorrangigen Prüfung, ob es sich
bei den beiden Gesellschafterinnen der Klägerin aus
abkommensrechtlicher Sicht um Unternehmen des Vertragsstaats
Deutschland oder des Vertragsstaats Niederlande handelt, was vom
jeweiligen Ort der Leitung abhängt (s. dazu oben).
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bb) Die vom FG im Wege der Schätzung
vorgenommene Aufteilung und Zuordnung des Gewinns aus der
Veräußerung der Grundstücke auf die deutschen und
niederländischen Betriebsstätten von zwei Dritteln
(Deutschland) zu einem Drittel (Niederlande) leidet ebenfalls an
rechtlichen Mängeln.
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aaa) Eine Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen durch das FG nach § 162 AO kann als
Tatsachenfeststellung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt
nach Maßgabe der revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstäbe (§ 118 Abs. 2 FGO)
überprüft werden (z.B. BFH-Urteil vom 24.01.2013 - V R
34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460 = SIS 13 11 19). Zum
Prüfungsumfang gehört unter anderem, ob das FG die
Auswahl der Schätzungsmethoden nachvollziehbar dargelegt
(BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99; vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314 = SIS 20 20 39)
und ob es alle möglichen Anhaltspunkte zur Erzielung eines
möglichst realitätsnahen Schätzungsergebnisses
ausgewertet hat (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV
2022, 305 = SIS 22 01 94). Beides ist hier nicht der Fall.
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bbb) Im Hinblick auf den Anlass und die
Voraussetzungen der Schätzung hat sich die Vorinstanz nicht
hinreichend mit den verschiedenen denkbaren Methoden zur
Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung befasst. Im Ausgangspunkt
zutreffend ist das FG zwar davon ausgegangen, dass auf die nicht im
Inland belegene Betriebsstätte der Teil des Gewerbeertrags
entfällt, der im Rahmen des Gesamtunternehmens durch die in
der Betriebsstätte ausgeübte oder ihr zuzurechnende
unternehmerische Betätigung erzielt worden ist (Senatsurteil
vom 21.04.1971 - I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743 =
SIS 71 03 90) und dass das Gewerbesteuergesetz keine
ausdrücklichen Regelungen darüber enthält, nach
welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen den auf die
inländischen Betriebsstätten und den nach § 9 Nr. 3
GewStG von der Bemessungsgrundlage auszunehmenden, auf die
ausländischen Betriebsstätten entfallenden Teilen des
Gesamtgewerbeertrags konkret vorzunehmen ist. Mit rechtlich
unzutreffenden Begründungen hat das FG sodann jedoch zum einen
sowohl eine Gewinnabgrenzung nach der sogenannten direkten Methode
als auch eine Schätzung auf der Grundlage der für die
innerstaatliche Gewinnabgrenzung heranzuziehenden Zerlegungsregeln
als von vornherein untauglich angesehen.
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Nach der BFH-Rechtsprechung soll die
Aufteilung grundsätzlich nach der direkten Methode unter der
Annahme geschehen, dass die ausländische Betriebsstätte
eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder
ähnlichen Bedingungen entfaltet (BFH-Urteil vom 28.03.1985 -
IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405 = SIS 85 11 25). In
Fällen, in denen sich die direkte Methode als nicht geeignet
erweist, ist zunächst eine Abgrenzung entsprechend den
für die Aufteilung der Gewerbesteuer auf mehrere
inländische Gemeinden geltenden, an den Summen der an die
jeweiligen Arbeitnehmer geleisteten Arbeitslöhne orientierten
Zerlegungsregeln (§§ 28 ff. GewStG) zu erwägen (vgl.
Senatsurteil vom 21.04.1971 - I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II
1971, 743 = SIS 71 03 90; BFH-Urteil vom 28.03.1985 - IV R 80/82,
BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405 = SIS 85 11 25; H 9.4
Gewerbesteuer-Hinweise 2016; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9
GewStG Rz 222a; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz,
§ 9 Nr. 3 Rz 15 f.; Schnitter in Frotscher/Drüen,
KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rz 165; Güroff in
Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Rz 4c; Herbst in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9
Nr. 3 Rz 27). Das FG hat eine entsprechende Anwendung der
Zerlegungsregeln als für den vorliegenden Fall untauglich
angesehen, weil der Zerlegungsmaßstab ausschließlich
zwischen im Prinzip gleichartigen Baustellen unterscheide und die
Zurechnung zur Geschäfts- und Projektleitung sich nicht
gleichermaßen schematisieren lasse.
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Mit dieser Begründung würdigt das FG
nicht ausreichend, dass die Zerlegungsregeln in ihrem unmittelbaren
Anwendungsbereich keineswegs gleichartige
Betätigungsstrukturen der Betriebsstätten voraussetzen,
sondern dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass Gewerbebetriebe
über Geschäftsleitungsbetriebsstätten verfügen
(vgl. etwa die Regeln zum fiktiven Unternehmerlohn nach § 31
Abs. 5 GewStG). Warum die vom Gesetzgeber für
Inlandsfälle vorgesehenen Regeln für
grenzüberschreitende Fälle grundsätzlich nicht
tauglich sein sollen, ist nicht ersichtlich (zutreffend Weiss, IWB
2020, 887, 893).
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ccc) Aber auch auf der Grundlage des vom FG
seiner Schätzung zugrunde gelegten Maßstabs der
Gewinnabgrenzung nach den Wertschöpfungsbeiträgen der
jeweiligen Betriebsstätten kann das angefochtene Urteil keinen
Bestand haben. Das FG hat nicht alle zumutbaren
Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, um ein
möglichst realitätsnahes Schätzungsergebnis zu
erreichen.
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Das FG hat einzelne
Wertschöpfungsbeiträge aufgeführt (für die
deutschen Betriebsstätten die Arbeitsleistung der
Subunternehmer, die örtliche Bauüberwachung und den
Wertzuwachs der Grundstücke; für die niederländische
Betriebsstätte die Geschäftsleitung und Projektierung
unter Berücksichtigung von Akquisitions-, Vertriebs- und
Finanzierungskosten, die aber teilweise auch im Inland entstanden
seien - s. insoweit allgemein auch Bromme/Poerschke, IStR 2023, 565
ff.) und hat sodann - mehr gegriffen als geschätzt - den
Geschäftsleitungs- und Projektierungsanteil, die
Wertsteigerung und die Bauausführung „mangels konkreter
weiterer Anhaltspunkte“ schlicht mit jeweils
einem Drittel angesetzt.
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Die Klägerin rügt zu Recht, dass
eine derart grobe und überschlägige Vorgehensweise, die
einzelne ausgewählte Wertschöpfungsbeiträge
herausstellt und diese ohne Vornahme einer Funktions- und
Risikoanalyse bewertet, als Schätzung ungeeignet ist. Ob
darüber hinaus auch die von der Klägerin insoweit geltend
gemachten Verfahrensmängel vorliegen (Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör,
„Überraschungsentscheidung“),
bedarf keiner Entscheidung, weil das Urteil aus den aufgezeigten
materiell-rechtlichen Gründen ohnehin keinen Bestand haben
kann.
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3. Das FG-Urteil beruht zum Teil auf einer
abweichenden Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache
ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses im zweiten
Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zur Aufteilung des
Gewerbeertrags zwischen den inländischen Betriebsstätten
und der niederländischen Betriebsstätte treffen kann.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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