Auf die Beschwerde des Antragstellers werden
der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 14.03.2024 - 7 V
10/24 = SIS 24 08 32 aufgehoben
und der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.11.2023 ohne
Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer
Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des
Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Antragsgegner zu tragen.
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I. Der einzeln veranlagte Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Aussetzung der
Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheids für das Jahr
2021 (Streitjahr). Die Beteiligten streiten über die Bedeutung
der am 01.01.2022 in Kraft getretenen Steuerbefreiungsvorschrift
des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für
einen bereits im Jahr 2021 in Abzug gebrachten
Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine
Photovoltaikanlage.
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Im Einspruchsverfahren gegen den
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr
vom 20.04.2022 machte der Antragsteller einen IAB für die
geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage geltend (50 % von
… EUR) und erklärte dafür erstmals Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (Verlust … EUR). Der Antrags- und
Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) erkannte dies zunächst an
(Bescheid vom 27.05.2022 ohne Vorbehalt der Nachprüfung und
ohne Vorläufigkeit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Im
November 2022 schaffte der Antragsteller die Anlage mit einer
Leistung von 11,2 kWp zum Preis von … EUR tatsächlich
an.
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Mit Bescheid vom 21.11.2023 änderte
das FA nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG die
Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr. Es verwies auf
die Rz 19 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 17.07.2023, BStBl I 2023, 1494 = SIS 23 11 95. Nach der
Auffassung des BMF sind danach Investitionsabzugsbeträge, die
in vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch
genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht
gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, nach § 7g Abs. 3 EStG
rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG
begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.
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Über den fristgemäß
eingelegten Einspruch des Antragstellers hat das FA noch nicht
entschieden. Den AdV-Antrag lehnte es mit Verfügung vom
28.12.2023 ab.
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Mit dem in EFG 2024, 936
veröffentlichten Beschluss vom 14.03.2024 - 7 V 10/24 =
SIS 24 08 32 lehnte auch das
Finanzgericht (FG) Köln den AdV-Antrag des Antragstellers ab.
Nach summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheids vom 21.11.2023. Das FA habe den IAB in Höhe von
… EUR im Streitjahr gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 7g Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG zu Recht
rückgängig gemacht (s. im Einzelnen FG-Beschluss S. 10
ff. unter II.2.). Wegen der nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG
bestehenden Steuerfreiheit sei im Jahr 2022 beim Antragsteller kein
Gewinn zu ermitteln (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG), sodass von ihm
auch keine Gewinnermittlung zu erstellen sei (auch nicht
freiwillig). Es fehle damit an einer Gewinnermittlung, bei der eine
gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB erfolgen könne.
Eine isolierte Hinzurechnung als gewerbliche Einnahme ohne eine
entsprechende Gewinnermittlung hält das FG nicht für
denkbar. Die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids vom
27.05.2022 stehe nicht entgegen, da § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG
auch für diesen Fall eine Änderung ermögliche. Bei
summarischer Prüfung bestünden ferner keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen wäre dem
Antragsteller die AdV nach Ansicht des FG auch bei Bejahung
verfassungsrechtlicher Zweifel mangels eines besonderen
Aussetzungsinteresses nicht zu gewähren.
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Mit der hiergegen fristgemäß
erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller primär
einfachrechtliche und hilfsweise verfassungsrechtliche Zweifel
geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf
die Schriftsätze des Bevollmächtigten Bezug genommen
(Akte des Bundesfinanzhofs - BFH - S. 34 ff., 111 ff., 120
ff.).
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des FG vom 14.03.2024 - 7 V
10/24 dahingehend abzuändern, dass die AdV des
verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheids für
2021 gewährt wird.
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Das FA beantragt,
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die Beschwerde als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es verweist auf den FG-Beschluss. Die
Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des IAB
nach dem (unverändert gebliebenen) § 7g EStG seien
erfüllt. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit liege nicht vor.
Rückwirkend neu eingeführt worden sei lediglich der auf
eine Begünstigung abzielende Steuerbefreiungstatbestand des
§ 3 Nr. 72 EStG. Die Frage der verfassungsrechtlich
zulässigen oder unzulässigen
„unechten“ oder
„echten“ Rückwirkung könne
dahingestellt bleiben, da der Antragsteller jedenfalls nicht das
erforderliche besondere Aussetzungsinteresse dargelegt
habe.
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II. Die vom FG zugelassene Beschwerde ist
zulässig und begründet. Sie ist nach § 128 Abs. 3
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft und wurde vom
Antragsteller form- und fristgerecht gemäß § 129
FGO erhoben. Sie führt zur Aufhebung des ablehnenden
FG-Beschlusses und zur Anordnung der AdV des
Einkommensteuerbescheids vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung.
Denn es bestehen in einfachrechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit dessen, dass das FA von einer
Rückgängigmachung des IAB im Streitjahr ausgegangen
ist.
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise ausgesetzt
werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit
bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine
unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im
Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei
summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben
den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden
Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung
entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. zu den
allgemeinen Voraussetzungen der AdV z.B. Senatsbeschluss vom
19.03.2014 - III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 = SIS 14 13 28, Rz 17
und BFH-Beschlüsse vom 12.04.2023 - I B 74/22 (AdV), BFHE 280,
181 = SIS 23 10 78, Rz 13 und vom 07.06.2024 - VIII B 113/23 (AdV),
BStBl II 2024, 637 = SIS 24 10 44, Rz 13 f.). Dass die für die
Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer
Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen, ist nicht Voraussetzung
für die AdV-Gewährung (BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024
- II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543 = SIS 24 09 52, Rz 25; vom
07.06.2024 - VIII B 113/23 (AdV), BStBl II 2024, 637 = SIS 24 10 44, Rz 14). Ernstliche Zweifel können auch
verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich einer dem
angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein
(BFH-Beschlüsse vom 12.04.2023 - I B 74/22 (AdV), BFHE 280,
181 = SIS 23 10 78, Rz 13; vom 07.06.2024 - VIII B 113/23 (AdV),
BStBl II 2024, 637 = SIS 24 10 44, Rz 14).
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2. Hiervon ausgehend bestehen nach
summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2021 vom
21.11.2023. Es ist zweifelhaft, ob das FA den IAB im Streitjahr
rückgängig machen durfte. In Ermangelung einer klaren
gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung unsicher, ob der
IAB unter den Umständen des Streitfalls wegen § 3 Nr. 72
EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs
rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende
Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann. Zweifelhaft
ist der Veranlagungszeitraum, in dem der „actus
contrarius“ zum IAB zu erfassen ist. Da sich
die Entscheidungserheblichkeit dieser ungeklärten
einfachrechtlichen Frage auch nicht aus einem anderen Grund in
zweifelsfreier Weise verneinen lässt, ist die AdV -
unabhängig von verfassungsrechtlichen Fragen -
antragsgemäß zu gewähren.
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a) Ein in Anspruch genommener IAB ist
gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
rückgängig zu machen, soweit er nicht bis zum Ende des
dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden
Wirtschaftsjahrs nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet
wurde. Die Rückgängigmachung erfolgt im Abzugsjahr,
§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG sieht hierfür eine
Änderungsvorschrift vor (spezielle Korrekturvorschrift, vgl.
BFH-Urteil vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II
2023, 326 = SIS 22 20 80, Rz 25 f.). In § 7g Abs. 3 Satz 3
EStG ist zudem eine Ablaufhemmung hinsichtlich der
Festsetzungsverjährung normiert.
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Voraussetzung für die
Rückgängigmachung eines IAB im Abzugsjahr ist nach §
7g Abs. 3 Satz 1 EStG, dass der in Anspruch genommene IAB nicht bis
zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs
folgenden Wirtschaftsjahrs nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG
hinzugerechnet wurde. Die in § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG in Bezug
genommene Vorschrift des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG lautet:
„Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines
begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1
können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die
Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch
nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder
rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht
übersteigen.“
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Zunächst ist festzustellen, dass das
dritte auf das Abzugsjahr 2021 folgende Wirtschaftsjahr bislang
noch nicht abgelaufen ist, sodass die in § 7g Abs. 3 Satz 1
EStG geforderte Voraussetzung, dass eine Hinzurechnung in keinem
der drei folgenden Wirtschaftsjahre erfolgte, noch nicht
abschließend beurteilt werden kann. Der Antragsteller hat den
von ihm im Streitjahr in Abzug gebrachten IAB in Höhe von
… EUR auch nicht von sich aus in diesem Jahr
rückgängig gemacht (vgl. § 7g Abs. 3 Satz 1 Halbsatz
2 EStG zu der Möglichkeit, dies freiwillig vorzeitig zu tun).
Vielmehr nahm der Antragsteller mit dem Erwerb der Anlage im
November 2022 zunächst die tatsächliche Anschaffung des
Wirtschaftsguts vor, für das er den IAB in Höhe von
… EUR im Jahr 2021 abgezogen hatte. Im Normalfall würde
der planmäßige Erwerb zu einer gewinnerhöhenden
Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 EStG im Jahr der
Anschaffung (hier: 2022) führen. Insoweit hat der
Antragsteller in seiner Einspruchsbegründung angegeben, dass
er diese Hinzurechnung im Jahr 2022 auch tatsächlich
vorgenommen habe, das FA deren Anerkennung aber verweigert habe. Ob
und wie über diese Hinzurechnung im Jahr 2022 entschieden
wurde, hat das FG nicht festgestellt, sodass auch aus diesem Grunde
Unsicherheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des §
7g Abs. 3 Satz 1 EStG besteht.
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b) Welche Folgen die Einführung des
§ 3 Nr. 72 EStG für die Behandlung eines im Jahr 2021
für den Erwerb einer Photovoltaikanlage in Abzug gebrachten
IAB hat, wird im Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich
geregelt. Bereits die einfachrechtliche Würdigung begegnet
ernstlichen Zweifeln.
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aa) Nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG sind die
Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb näher
bestimmter Photovoltaikanlagen, zu denen die vom Antragsteller im
Jahr 2022 erworbene Anlage unstreitig zählt, steuerfrei.
Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG) erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit
erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist
gemäß § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein Gewinn zu
ermitteln.
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Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3
Nr. 72 EStG wurde zusammen mit dem Nullsteuersatz gemäß
§ 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes durch das
Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) in
§ 3 EStG angefügt. Nach der Anwendungsvorschrift des
§ 52 Abs. 4 Satz 28 EStG (ursprünglich Satz 27) ist
§ 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden,
die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Aufgrund
seiner (unecht) rückwirkenden Inkraftsetzung galt § 3 Nr.
72 EStG schon im Zeitpunkt des Anlagenerwerbs des Antragstellers im
November 2022.
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bb) Zu einem IAB für eine anzuschaffende
Photovoltaikanlage, der bereits im Jahr 2021 in Abzug gebracht
wurde, ist dem Gesetz weder in § 7g EStG noch in § 3 Nr.
72 EStG eine ausdrückliche Aussage zu entnehmen. Die Auslegung
des Gesetzes ist zweifelhaft und durch die Rechtsprechung des BFH
noch nicht geklärt.
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Die Regelung des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG,
wonach bei nach Satz 1 insgesamt steuerfreien Einnahmen aus einer
Photovoltaikanlage kein Gewinn zu ermitteln ist, schließt die
gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB im Anschaffungsjahr
nicht notwendigerweise aus. Denn es erscheint durchaus denkbar,
§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG dahin auszulegen, dass auch bei der
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG unterfallenden
Photovoltaikanlagen eine steuerpflichtige Hinzurechnung im Jahr der
Anschaffung als abschließender Gegenakt zum IAB-Abzug
vorgenommen werden kann. Wenn § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in
diesem Sinne auszulegen wäre, entfiele zugleich die
Rechtfertigung dafür, die tatbestandlichen Voraussetzungen der
speziellen Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG
schon aufgrund der ab dem Jahr 2022 zu versagenden Möglichkeit
der IAB-Hinzurechnung als erfüllt anzusehen.
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Das Argument des „actus
contrarius“ dürfte nahelegen, die
Hinzurechnung trotz zeitlicher Anwendbarkeit des § 3 Nr. 72
EStG ab dem Jahr 2022 noch als steuerpflichtig anzusehen
(systematisch-teleologische Auslegung). In diesem Sinne wird auch
im BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl I 2023, 1494 = SIS 23 11 95
in der Rz 25 davon ausgegangen, dass die Hinzurechnung des IAB nach
§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG selbst nicht unter die Steuerbefreiung
des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG fällt (vgl. BeckOK
EStG/Niklaus, 19. Ed. [01.07.2024], EStG § 3 Nr. 72 Rz 26;
Perschon, Die Steuerberatung - Stbg - 2023, 47, 51; a.A. Schiffers,
DStZ 2023, 11, 16; Schiffers/Seifert, DStZ 2023, 122, 135; Seifert,
Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 2024, 1374, 1382 f.).
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cc) Der Meinungsstand im Schrifttum ist
uneinheitlich und bestätigt die derzeit noch bestehende
Unsicherheit der Gesetzesauslegung. Die Frage, wie mit einem IAB zu
verfahren ist, der vor dem 01.01.2022 in Anspruch genommen und noch
nicht wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde, wird
für den Fall, dass nach dem 31.12.2021 in eine nach § 3
Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlage investiert wird,
als „äußerst umstritten“
beschrieben (Zapf, juris PraxisReport Steuerrecht - jurisPR-SteuerR
- 36/2024 Anm. 4 unter D.). Zum Teil wird die Auffassung der
Finanzverwaltung geteilt (Dorn/Isinger, DB 2023, 1830; Hennigfeld,
EFG 2024, 939, 940; Obermeir, DStR kurzgefasst 2024, 144; Ruiner,
BB 2023, 2269, 2271; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz
60; vgl. Nacke, Gestaltende Steuerberatung - GStB - 2024, 246 und
Rothe, FR 2023, 878, 886, beide mit Hoffnung auf eine
Billigkeitsregelung des BMF). Die Gegenmeinung hält eine
Gewinnkorrektur im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage
trotz der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG für
möglich (Fietz/Mayer, NBW 2023, 706, 710 f.; BeckOK
EStG/Niklaus, 19. Ed. [01.07.2024], EStG § 3 Nr. 72 Rz 26;
Perschon, Stbg 2023, 47, 51; Schiffers, DStZ 2023, 11, 16;
Schiffers/Seifert, DStZ 2023, 122, 135; Seifert, NWB 2024, 1374,
1382 f.; kritisch auch Gragert, NWB 2023, 2479, 2486 f., Herold,
GStB 2024, 155 und Mücke, NWB 2024, 1060 f. sowie Meyerle, EFG
2024, 962 f., in einer Anmerkung zum Beschluss des FG Nürnberg
vom 01.03.2024 - 5 V 1163/23, EFG 2024, 955 = SIS 24 06 03).
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c) Im Ergebnis ist die den ablehnenden
AdV-Beschluss des FG Köln tragende Auffassung, dass der im
Jahr 2021 gebildete IAB unter den Umständen des Streitfalls
zwingend im Jahr seines Abzugs rückgängig zu machen ist,
nach der gebotenen summarischen Würdigung ernstlich
zweifelhaft. Die Verneinung ernstlicher Zweifel lässt sich
insbesondere auch nicht mit dem BFH-Urteil vom 03.12.2019 - X R
11/19 (BFHE 266, 571, BStBl II 2020, 276 = SIS 20 03 38 mit Anm.
Reddig, jurisPR-SteuerR 22/2020 Anm. 1) begründen, da im
Streitfall - anders als in dem vom X. Senat entschiedenen Fall -
weder der Hinzurechnungszeitraum abgelaufen ist noch beurteilt
werden kann, ob eine Hinzurechnung in den drei auf das Abzugsjahr
folgenden Wirtschaftsjahren erfolgt ist.
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d) Auf verfassungsrechtliche Bedenken
gegenüber der Rückgängigmachung des IAB im
Abzugsjahr und auf die Frage, ob insofern ein qualifiziertes
Aussetzungsinteresse zu fordern ist (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR
2162/11, NJW 2012, 373 = SIS 12 07 62, Rz 4 und vom 06.05.2013 - 1
BvR 821/13, NVwZ 2013, 935 = SIS 13 24 82, Rz 7;
BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV), BStBl II
2024, 543 = SIS 24 09 52, Rz 40 und vom 07.06.2024 - VIII B 113/23
(AdV), BStBl II 2024, 637 = SIS 24 10 44, Rz 59), kommt es hiernach
nicht mehr an.
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3. Die AdV des Einkommensteuerbescheids vom
21.11.2023 wird bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens ohne
Sicherheitsleistung gewährt. Der Anordnung einer
Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
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Ist die Rechtmäßigkeit ernstlich
zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im
Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs
gefährdet wäre, ist die Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung
(§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 3 FGO)
auszusetzen; das gilt selbst dann, wenn die für die
Rechtswidrigkeit des Bescheids sprechenden Gründe nicht
überwiegen (BFH-Beschluss vom 12.04.2023 - I B 74/22 (AdV),
BFHE 280, 181 = SIS 23 10 78, Rz 27).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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