5
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Dies lehnte das FA mit Bescheid vom
27.10.2021 ab. Einspruch und Klage (EFG 2024, 647) waren
erfolglos.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Ein objektiver
Veranlassungszusammenhang zwischen der Veräußerung der
Vermietungsobjekte und den Kosten des Insolvenzverfahrens bestehe,
da die Insolvenzverwalterin infolge der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung
für sie - die Klägerin - als Schuldnerin gehandelt habe.
Im Übrigen sei der Fremdinsolvenzantrag eines der
Gläubiger jedenfalls durch die Vermietungstätigkeit
verursacht gewesen, da der Antrag durch rückständige
Beiträge für Angestellte des (Immobilien-)Betriebs
veranlasst gewesen sei. Zudem bestehe ein subjektiver
Veranlassungszusammenhang. Im hier vorliegenden - atypischen - Fall
eines Insolvenzverfahrens trotz ausreichend Schuldnervermögens
stehe die gleichmäßige Befriedigung nicht im
Vordergrund. Vielmehr sei die Insolvenzverwalterin zivil- und
insolvenzrechtlich treuhänderisch im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsverhältnisses im Interesse der
Klägerin als Schuldnerin tätig geworden, sodass die
Handlungen der Insolvenzverwalterin ihrer einkünftebezogenen
Sphäre zuzuordnen seien. Im Übrigen werde auch die
Höhe der Vergütung der Insolvenzverwalterin wesentlich
durch die Höhe des Verwertungserlöses der
Vermietungsobjekte bestimmt. Die vorliegende Situation sei mit der
einer Zwangsverwaltung vergleichbar, deren Kosten abzugsfähig
seien.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil der Vorinstanz sowie den
Bescheid vom 27.10.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
11.04.2022 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die
Einkommensteuer für 2017 unter Änderung des Bescheids vom
18.09.2019 dahingehend festzusetzen, dass Kosten des
Insolvenzverfahrens in Höhe von … EUR abgezogen
werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FA verweist auf die Entscheidung der
Vorinstanz. Zwar seien die Kosten des Insolvenzverfahrens objektiv
durch die Veräußerung der Vermietungsobjekte
mitveranlasst gewesen. Da die Kosten jedoch dem Ziel des
Insolvenzverfahrens, der gleichmäßigen Befriedigung
aller Gläubiger, gedient hätten, fehle es am konkreten
Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG)
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zwar ist dem FG zuzustimmen, dass
eine steuerliche Berücksichtigung von Kosten des
Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von §
22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG (dazu unter 1.) beziehungsweise bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von
§ 21 EStG (dazu unter 2.) sowie als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (dazu
unter 3.) grundsätzlich zu versagen ist. Dies gilt jedoch nur
für solche Aufwendungen, die ausschließlich durch das
Insolvenzverfahren veranlasst sind und keiner Einkunftsquelle
zugeordnet werden können. Die hierzu erforderlichen
Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben
(dazu unter 4.).
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1. Die von der Klägerin geltend
gemachten, ausschließlich durch das Insolvenzverfahren
veranlassten Aufwendungen können nicht als Werbungskosten bei
den Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 22 Nr. 2
i.V.m. § 23 EStG berücksichtigt werden.
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a) Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu
den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)
auch Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG.
Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt.
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b) Dieser Tatbestand wurde durch die
Verwertung der Vermietungsobjekte durch die Insolvenzverwalterin
erfüllt. Dass die Veräußerungen innerhalb der
Zehn-Jahres-Frist erfolgten, bedarf keiner weiteren
Erörterung. Zwar veräußerte die Klägerin nicht
selbst, da sie die Befugnis, ihr Vermögen zu verwalten und
über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1
der Insolvenzordnung (InsO) verloren hatte. Ihr sind jedoch die
(willentlichen) Veräußerungen der Insolvenzverwalterin
für steuerliche Zwecke als eigene zuzurechnen. Denn ein
Insolvenzverwalter handelt steuerlich nicht auf eigene Rechnung,
sondern als Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 der
Abgabenordnung - AO - ). Als solcher hat er lediglich die in §
34 Abs. 1 AO aufgeführten steuerlichen Pflichten des
Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht.
Dem Schuldner ist die Insolvenzmasse bis zu ihrer Verteilung
rechtlich zuzurechnen. Ihm sind deshalb auch die Erträge
zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), die nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zur Masse gezahlt
werden (§ 35 Abs. 1 InsO). Handlungen des Insolvenzverwalters
werden dem Schuldner grundsätzlich zugerechnet. Dies gilt
jedenfalls, soweit sie sich - wie im Streitfall - im Rahmen der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis halten und der Masse
zurechenbar sind (vgl. Senatsurteil vom 02.04.2019 - IX R 21/17,
BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481 = SIS 19 08 58, Rz 14; Bodden in
Korn, § 2 EStG Rz 352, m.w.N.).
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14
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c) Gewinn oder Verlust aus
Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Abs.
1 EStG ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den
Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Zwischen den
Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen muss ein
Veranlassungszusammenhang bestehen. Eine derartige Veranlassung
liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit
der auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit
besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der
Einkünfteerzielung getätigt werden. Maßgeblich ist,
ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für
das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich
relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254,
435, BStBl II 2017, 276 = SIS 16 21 09, Rz 12). Die Beurteilung, ob
Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand
verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt
in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Diese
ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO),
wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß
durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze
verstößt oder Erfahrungssätze verletzt
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10.01.2024 -
VI R 16/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II
2024, 442 = SIS 24 06 18, Rz 15; BFH-Urteile vom 18.10.2023 - X R
7/20, BFHE 282, 388, BStBl II 2024, 288 = SIS 24 03 52, Rz 15 sowie
vom 28.06.2023 - VI R 17/21, BFHE 280, 568, BStBl II 2024, 274 =
SIS 23 15 77, Rz 13, jeweils m.w.N.).
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15
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d) Hieran gemessen ist die Würdigung des
FG, dass die im Streit stehenden Aufwendungen nicht durch die
Veräußerung der beiden Vermietungsobjekte veranlasst
gewesen seien, jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es
sich um Kosten handelt, die in einem ausschließlichen
Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Klägerin standen. Die Würdigung, jene Aufwendungen
seien objektiv durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Klägerin verursacht gewesen
und hätten subjektiv dem Interesse der Insolvenzgläubiger
an gemeinschaftlicher Befriedigung gedient, unterliegt keinem
Verfahrensfehler und verstößt weder gegen Denkgesetze
noch Erfahrungssätze.
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aa) Von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass die Vergütung
eines Insolvenztreuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren
dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und daher
nicht als Werbungskosten abgezogen werden kann. Zur Begründung
hat der BFH angeführt, das Verbraucherinsolvenzverfahren
betreffe die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als
Person und somit dessen private Lebensführung, indem es eine
geordnete Befriedigung der Gläubiger für den Fall
ermögliche, dass das Einkommen und Vermögen nicht zu
deren vollständiger Befriedigung ausreicht (BFH-Urteil vom
04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276 = SIS 16 21 09, Rz 14). Dieser Rechtssatz gilt auch für ein
Regelinsolvenzverfahren. Denn nach § 1 Satz 1 InsO dient das
(Regel-)Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines
Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen
des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder - was vom
FG allerdings nicht festgestellt wurde - in einem Insolvenzplan
eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens
getroffen wird.
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bb) Der Würdigung des FG steht nicht
entgegen, dass es sich - wie die Klägerin meint - um einen
„atypischen Fall“ eines
Insolvenzverfahrens gehandelt haben soll. Die Klägerin
führt hierzu an, bereits bei Eröffnung des Verfahrens sei
absehbar gewesen, dass sie über ausreichend Vermögen
für eine vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger
verfügt habe, sodass es keiner Restschuldbefreiung bedurft
habe. Ungeachtet des pauschalen und unbelegten Vortrags eines
„atypischen Falls“ fehlt es bereits an
der Feststellung eines solchen durch die Vorinstanz (§ 118
Abs. 2 FGO). Im Übrigen steht es der Versagung eines
Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen für das
Insolvenzverfahren und der Erzielung von Einkünften aus einem
privaten Veräußerungsgeschäft durch die Verwertung
der Vermietungsobjekte nicht entgegen, dass bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ausreichend Vermögen zur
vollständigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger
vorhanden war. Insbesondere wird die Insolvenzverwalterin - anders
als die Klägerin meint - in einem solchen Fall auch nicht als
Treuhänderin im Wege einer Geschäftsbesorgung tätig.
Denn auch insoweit erfolgte die Verwertung der Vermietungsobjekte
vordergründig mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung
aller Gläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) und nicht zum Zwecke
der Erzielung von Einkünften für die Klägerin. Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin
wurde nach den nicht angegriffenen und für den Senat bindenden
Feststellungen der Vorinstanz wegen Zahlungsunfähigkeit nach
§ 17 Abs. 2 InsO eröffnet. Eine solche Unfähigkeit
liegt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner
nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu
erfüllen. Dies ist der Fall, wenn dem Schuldner keine
hinreichende Liquidität zur Begleichung seiner
Verbindlichkeiten zur Verfügung steht (Karsten Schmidt/K.
Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl., § 17 Rz 14, m.w.N.).
Verfügt der Schuldner zwar über ausreichend
Vermögen, jedoch über zu wenig liquide Mittel zur
vollständigen Befriedigung aller Gläubiger, wird die
Aufgabe des Insolvenzverwalters mithin regelmäßig darin
bestehen, ausreichend liquide Mittel zur gemeinschaftlichen
Befriedigung aller Gläubiger durch die Verwertung illiquiden
Vermögens zu beschaffen. So verhielt es sich im
Streitfall.
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cc) Anders als die Klägerin meint,
besteht auch kein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen der
Erzielung von Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften durch die Verwertung der
Vermietungsobjekte und den unmittelbar durch das Insolvenzverfahren
verursachten Aufwendungen. Zwar mag das Insolvenzverfahren
ursächlich für die Verwertung der Vermietungsobjekte im
Sinne einer einfachen Kausalität geworden sein. Dies
genügt jedoch nicht zur Annahme eines objektiven
Veranlassungszusammenhangs. Denn die Aufwendungen des
Insolvenzverfahrens sind nicht alleine durch einzelne
Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, sondern durch die
Übernahme der Geschäftsführung für das gesamte
Insolvenzverfahren veranlasst. Wie das FG zutreffend
ausgeführt hat, entsteht der Vergütungsanspruch des
Verwalters bereits mit der Übernahme der
Geschäftsführung und entwickelt sich fort (Karsten
Schmidt/Vuia, InsO, 20. Aufl., § 63 Rz 7, m.w.N.; vgl. §
63 Abs. 1 Satz 1 InsO). Inwiefern das Vermögen insoweit
illiquide ist oder durch Verwertungsmaßnahmen in liquide
Mittel umgewandelt wurde, spielt dabei keine Rolle. Denn der Wert
des Regelsatzes für den Vergütungsanspruch des
Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse
zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1
Satz 2 InsO). Ein Zuschlag zum Regelsatz nach § 63 Abs. 1 Satz
3 InsO wegen der Verwertung des Vermögens des
Insolvenzschuldners fällt nicht an (vgl. § 3 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung i.V.m. § 65
InsO).
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dd) Soweit die Klägerin vorbringt, der
vorliegende Sachverhalt sei mit dem einer Zwangsverwaltung, deren
Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigungsfähig
seien, vergleichbar, steht dies der vom FG getroffenen
Würdigung ebenfalls nicht entgegen.
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(1) Entgegen dem pauschalen Vorbringen der
Klägerin ist bereits nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die
durch die Zwangsverwaltung verursachten Aufwendungen als
Werbungskosten abziehbar sein sollten. Auch insoweit kommt es auf
die jeweils tatrichterliche Würdigung an, inwiefern ein
Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der einen
Einkünftetatbestand erfüllenden Tätigkeit besteht
(dazu unter II.1.c). Soweit sich das Bundesministerium der Finanzen
in seinem Schreiben vom 03.05.2017 (BStBl I 2017, 718 = SIS 17 08 27, Rz 30) bezüglich der einkommensteuerlichen Pflichten eines
Zwangsverwalters nach dem Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14
(BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367 = SIS 15 11 59) entsprechend
äußert, ist eine solche Aussage der genannten
Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr betraf jene Entscheidung
lediglich die Frage, inwieweit ein Zwangsverwalter auch die infolge
der Zwangsverwaltung angefallene Einkommensteuer zu entrichten
habe. Gegen die Annahme eines entsprechenden
Veranlassungszusammenhangs spricht jedenfalls, dass die
Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen der Zwangsverwaltung nach
dem gesetzlichen Leitbild primär nicht der Erzielung von
Einkünften dienen. Vielmehr liegt der Zweck der
Zwangsverwaltung darin, die Ansprüche der Gläubiger aus
den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks zu befriedigen
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2005 - V ZB 16/05, BGHZ
163, 9, unter II.2.b.cc (1.)).
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(2) Im Übrigen ist die Tätigkeit
eines Insolvenzverwalters nicht mit der Zwangsverwaltung eines
Grundstücks vergleichbar. Während es dem
Insolvenzverwalter obliegt, die Gläubiger gemeinschaftlich
durch die Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners zu
befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO), bezieht sich das
Zwangsverwaltungsverfahren nur auf das Grundstück, für
das die Zwangsverwaltung angeordnet wurde (§ 148 Abs. 1 i.V.m.
§ 146 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).
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2. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise eine Berücksichtigung der
ausschließlich durch das Insolvenzverfahren verursachten
Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG versagt.
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a) Die Würdigung des FG, es bestehe kein
Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften,
unterliegt keinem Verfahrensfehler und verstößt nicht
gegen Denk- beziehungsweise Erfahrungssätze. Insbesondere ist
die Verneinung eines Veranlassungszusammenhangs zur
Nutzungsüberlassung der Vermietungsobjekte insoweit plausibel
und nachvollziehbar, als die Tätigkeit des Insolvenzverwalters
nach § 1 Satz 1 InsO auf die Verwertung des Vermögens des
Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger,
mithin gerade auf die Beendigung der Nutzungsüberlassung durch
den Schuldner, gerichtet ist.
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b) Soweit die Klägerin einen
Veranlassungszusammenhang damit begründet, auslösendes
Moment für die Insolvenz seien Verbindlichkeiten für
Angestellte des (Immobilien-)Betriebs gewesen, steht diesem Vortrag
bereits die den Senat bindende und nicht durch eine
Verfahrensrüge angegriffene Feststellung des FG entgegen, dass
die den Insolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten
keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufwiesen. Im
Übrigen kommt es auch nicht darauf an, inwieweit ein
derartiger Zusammenhang bestanden haben könnte. Denn die
Befriedigung im Privatvermögen befindlicher Schulden ist dem
Bereich der privaten Vermögenssphäre und nicht der Ebene
der Einkünfteerzielung zuzuordnen (BFH-Urteil vom 04.08.2016 -
VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276 = SIS 16 21 09, Rz 14
mit Verweis auf Senatsurteil vom 07.08.1990 - IX R 139/86, BFH/NV
1991, 94).
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3. Zu Recht hat das FG auch eine
Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG
versagt.
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a) Nach § 33 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen
außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe,
sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des
Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der
Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den
Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des
§ 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2021 - VI
R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321 = SIS 22 02 84, Rz 27
und vom 01.10.2020 - VI R 42/18, BFHE 270, 491, BStBl II 2021, 146
= SIS 20 20 56, Rz 11, m.w.N.).
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b) Bei Heranziehung dieser
Rechtsgrundsätze sind die durch das Insolvenzverfahren
verursachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigungsfähig, da Insolvenzen
keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich
sind (BFH-Urteil vom 16.12.2021 - VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl
II 2022, 321 = SIS 22 02 84, Rz 31).
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4. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb
an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Senat kann auf
Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob
sämtliche der von der Klägerin geltend gemachten
Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Denn das
FG hat nicht festgestellt, inwieweit es sich bei den „Kosten
des Insolvenzverfahrens“ um
ausschließlich durch jenes Verfahren verursachte Aufwendungen
oder aber um solche gehandelt hat, die zwar im Rahmen des
Insolvenzverfahrens angefallen sind, jedoch vordergründig
durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende
Tätigkeit der Klägerin veranlasst worden und daher
steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
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a) Nach dem objektiven Nettoprinzip unterliegt
der Einkommensteuer nur das Nettoeinkommen, das heißt der
Saldo aus den Erwerbseinnahmen und den (betrieblichen/beruflichen)
Erwerbsaufwendungen (vgl. Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-26/14, BVerfGE
152, 274 = SIS 20 01 16, Rz 94 sowie vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98,
2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27 = SIS 03 19 40, unter C.I.1.c). Dies
verpflichtet, jedenfalls diejenigen Aufwendungen zum Abzug
zuzulassen, die steuerlich berücksichtigungsfähig gewesen
wären, wenn die Klägerin die Vermietungsobjekte
außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert
hätte.
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b) Insoweit versagte das FG zwar zu Recht eine
Berücksichtigung der als „Kosten des
Insolvenzverfahrens“ geltend gemachten Rechts-
und Steuerberaterkosten, da die Klägerin keinen Zusammenhang
zu den Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften beziehungsweise
Vermietungseinkünften darzulegen vermochte. Da dies zwischen
den Beteiligten unstreitig ist, verzichtet der Senat auf weitere
Erläuterungen.
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c) Im Übrigen geht das FG jedoch nicht
weiter darauf ein, inwieweit die streitigen Aufwendungen
ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst worden
sind oder vordergründig einer Einkunftsquelle zuzuordnen
gewesen wären, wenn die Klägerin außerhalb eines
Insolvenzverfahrens die Grundstücke selbst
veräußert hätte. Dies wird das FG im zweiten
Rechtsgang nachzuholen haben. Insbesondere wird es zu klären
haben, inwiefern die Verwertungskosten in Höhe von …
EUR vordergründig durch die Verwertung der Vermietungsobjekte
veranlasst worden und daher bei der Ermittlung der Einkünfte
aus privaten Veräußerungsgeschäften als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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