Die Sache wird an das Finanzgericht
Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
11
|
Zur Begründung des Ansatzes für
die Fahrtkosten verwies das FG darauf, dass sich aus A 19.4 Abs. 5
Satz 7 der
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(DA-KG 2021) vom 17.09.2021 (BStBl I 2021, 1598 = SIS 21 17 59)
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbstbindung der
Verwaltung die Pflicht ergebe, pauschale monatliche Fahrtkosten in
Höhe von 75 EUR anzuerkennen. Das Urteil ist in EFG 2024, 1115
veröffentlicht.
|
|
|
12
|
Mit der vom Senat zugelassenen Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
|
|
|
13
|
Die Familienkasse beantragt,
|
|
das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
|
|
|
14
|
Die Klägerin beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
15
|
II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das FG ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen
Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass T im
Streitzeitraum als behindertes Kind kindergeldrechtlich zu
berücksichtigen ist.
|
|
|
16
|
1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Anspruch auf Kindergeld
für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Weitere
Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der
Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des
Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006,
1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die
vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres)
maßgeblich geblieben ist.
|
|
|
17
|
a) Das FG hat festgestellt, dass für T im
Jahr 2018 ein GdB von 80 festgestellt war. Feststellungen dazu,
welcher Art diese Behinderung ist und dass die Behinderung vor
Vollendung des 25. Lebensjahres - beziehungsweise im Falle des
Eingreifens der Übergangsregelung vor Vollendung des 27.
Lebensjahres - eingetreten ist, hat das FG nicht getroffen. Solche
Feststellungen sind insbesondere auch nicht deshalb entbehrlich,
weil das FG festgestellt hat, dass die Klägerin für T
seit mindestens 2008 Kindergeld bezogen hat.
|
|
|
18
|
b) Das Tatbestandsmerkmal
„außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher
umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann
außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (Senatsurteil vom 15.12.2021
- III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444 = SIS 22 06 30, Rz
14, m.w.N.).
|
|
|
19
|
aa) Die Fähigkeit des Kindes zum
Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier
Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem
Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden
gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und
seiner finanziellen Mittel andererseits (Senatsurteile vom
20.04.2023 - III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911 = SIS 23 09 10, Rz 15, m.w.N. und vom 15.12.2021 - III R 48/20, BFHE 275,
169, BStBl II 2022, 444 = SIS 22 06 30, Rz 15, m.w.N.). Diese
Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen
(Senatsurteil vom 20.04.2023 - III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II
2023, 911 = SIS 23 09 10, Rz 15, m.w.N.).
|
|
|
20
|
bb) Der behinderungsbedingte Mehrbedarf
umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu
gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden
außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche
für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, ebenso zum
Beispiel auch Wäsche, Erholung und typische
Erschwernisaufwendungen (Senatsurteile vom 20.04.2023 - III R 7/21,
BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911 = SIS 23 09 10, Rz 16, m.w.N. und
vom 31.08.2006 - III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054 =
SIS 06 44 44, unter II.2.). Diese können einzeln nachgewiesen
oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis
3 EStG) angesetzt werden (Senatsurteil vom 20.04.2023 - III R 7/21,
BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911 = SIS 23 09 10, Rz 16,
m.w.N.).
|
|
|
21
|
cc) Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im
Einzelnen nachgewiesen, sondern der maßgebliche
Behinderten-Pauschbetrag angesetzt, können daneben nicht
zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits
durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf (BFH-Urteil vom
12.12.2012 - VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651 = SIS 13 06 43, unter II.2.b aa zu Besuchsfahrten zur Familie) oder den
Behinderten-Pauschbetrag (Senatsurteil vom 31.08.2006 - III R
71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054 = SIS 06 44 44, unter
II.2.) abgegolten werden.
|
|
|
22
|
Angesetzt werden kann dagegen ein nicht vom
Behinderten-Pauschbetrag erfasster behinderungsbedingter
Sonderbedarf. Für diesen gilt allerdings - vorbehaltlich des
Bestehens weiterer gesetzlicher Pauschalen - das allgemeine
Erfordernis, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe
nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen sind (vgl.
BFH-Urteil vom 12.12.2012 - VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II
2015, 651 = SIS 13 06 43, unter II.2.b bb). Steht ein
behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur
Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis
der Höhe nach gemäß § 162 der Abgabenordnung
(AO) zu schätzen (BFH-Urteil vom 12.12.2012 - VI R 101/10,
BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651 = SIS 13 06 43, unter II.2.b
bb).
|
|
|
23
|
dd) Nach § 33b Abs. 1 EStG wird der
Behinderten-Pauschbetrag wegen der Aufwendungen für die Hilfe
bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie
für einen erhöhten Wäschebedarf gewährt.
Für die genannten Kategorien von Aufwendungen kann das
Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag im jeweiligen
Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden (§
33b Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt entsprechend für die im
Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anzustellende
Berechnung.
|
|
|
24
|
ee) (1) Nicht unter die in § 33b Abs. 1
EStG genannten drei Kategorien von Aufwendungen fallen und daher
nicht vom Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt werden
Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und
Arztkosten (Senatsurteile vom 21.06.2001 - III R 58/98, BFH/NV
2001, 1261 = SIS 01 75 32, unter II.1.e und vom 04.11.2004 - III R
38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271 = SIS 05 11 95, unter
II.1.a; ebenso die Verwaltung, s. dazu R 33b Abs. 1 Satz 4 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Sie können daher neben dem
Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.
|
|
|
25
|
(2) Auch der Ansatz von Fahrtkosten kommt
neben dem Behinderten-Pauschbetrag in Betracht. So hat die
Rechtsprechung bei Personen mit schwerer Körperbehinderung,
die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit so erheblich
beschränkt sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur
mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können,
grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Aufwendungen für
Privatfahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag anerkannt, soweit
sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten (z.B.
Senatsurteil vom 02.10.1992 - III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II
1993, 286 = SIS 93 04 05, unter 2., m.w.N., betreffend den Abzug
von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung). In
diesem Fall wurde die Angemessenheitsgrenze des § 33 Abs. 2
Satz 1 EStG auf 15.000 km pro Jahr festgelegt (Senatsurteil vom
02.10.1992 - III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 = SIS 93 04 05, unter 3.; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.11.2018 - VI R
28/16, BFH/NV 2019, 265 = SIS 18 22 56, Rz 13 und BFH-Beschluss vom
15.06.2010 - VI B 11/10, BFH/NV 2010, 1631 = SIS 10 26 43, Rz 4
ff.).
|
|
|
26
|
Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die
Verwaltung auch für Personen, die zwar nicht
außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind
(Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H), aber geh- und
stehbehindert (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und
Merkzeichen G) sind, eine Angemessenheitsgrenze bezüglich
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste
unvermeidbare Fahrten, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht worden sind, vorgesehen und diese auf 3.000 km im Jahr
festgelegt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF -
vom 11.04.1994, BStBl I 1994, 256 = SIS 94 10 04; abgelöst
durch das u.a. für den hier streitigen Veranlagungszeitraum
2018 gültige BMF-Schreiben vom 29.04.1996, BStBl I 1996, 446 =
SIS 96 11 06).
|
|
|
27
|
Ebenso hat die Rechtsprechung bei den
vorgenannten Gruppen von behinderten Personen ohne Merkzeichen aG,
Bl oder H die zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag
erfolgende Berücksichtigung von Kosten für durch die
Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit sie
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind,
wobei Aufwendungen für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als
angemessen angesehen wurden (Senatsbeschluss vom 21.05.2004 - III B
171/03, BFH/NV 2004, 1404 = SIS 04 35 96, unter 1.; BFH-Urteil vom
17.11.2004 - VIII R 18/02, BFH/NV 2005, 691 = SIS 05 18 25, unter
II.1.b).
|
|
|
28
|
(3) Hinsichtlich der Höhe der
anzuerkennenden Aufwendungen hat der Senat bereits entschieden,
dass einzeln nachgewiesene Kraftfahrzeug-Kosten nur insoweit im
Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG angemessen sind, als sie die
in den Einkommen- und Lohnsteuerrichtlinien für die
Berücksichtigung von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten
und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht
übersteigen (Senatsurteil vom 18.12.2003 - III R 31/03, BFHE
205, 74, BStBl II 2004, 453 = SIS 04 10 85, unter II.2.). Wer auf
ein eigenes Fahrzeug verzichtet, zum Beispiel weil die
tatsächlichen Kosten eines Kraftfahrzeugs wegen der geringen
Fahrleistung bei Ansatz der Pauschbeträge nicht zu finanzieren
sind, kann stattdessen die tatsächlich angefallenen Kosten
eines - behinderungsgerechten - öffentlichen Verkehrsmittels,
gegebenenfalls auch eines Taxis, als außergewöhnliche
Belastung geltend machen (Senatsurteil vom 18.12.2003 - III R
31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453 = SIS 04 10 85, unter
II.2., mit Anmerkung Jäger, HFR 2004, 450).
|
|
|
29
|
c) Durch das Gesetz zur Erhöhung der
Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer
steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2770, BStBl I
2020, 1355 = SIS 20 21 53) wurde § 33 Abs. 2a EStG
eingefügt, der eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
regelt. Diese erhalten unter anderem Menschen mit einem GdB von
mindestens 80 (§ 33 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EStG). Die Pauschale
beträgt in diesem Fall 900 EUR (§ 33 Abs. 2a Satz 3
EStG). Die Regelung ist gemäß § 52 Abs. 33c EStG
i.d.F. des vorgenannten Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021
anzuwenden. Ziel dieser Neuregelung war es, die betroffenen
Steuerpflichtigen von den bestehenden Nachweispflichten und die
Finanzämter von Prüfungstätigkeiten zu entlasten.
Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen
Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten
sollte eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden
Maximalbeträge eingeführt werden. Damit sollten die durch
die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare
Fahrten abgegolten werden (BT-Drucks. 19/21985, S. 15 f.).
|
|
|
30
|
2. Bei Anwendung der vorgenannten
Rechtsgrundsätze ist das FG auf Basis seiner bisherigen
tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen,
dass T außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
|
|
|
31
|
a) Zu Recht hat das FG beim monatlichen Bedarf
der T den Grundbedarf in Höhe von 1/12 des im
Veranlagungszeitraum 2018 anzusetzenden Grundfreibetrags von 9.000
EUR, mithin 750 EUR, berücksichtigt. Des Weiteren hat es zu
Recht den Behinderten-Pauschbetrag, der bei einem GdB von 80 im
Veranlagungszeitraum 2018 1.060 EUR betrug, zeitanteilig
berücksichtigt, woraus sich weitere 88,33 EUR pro Monat
ergeben. Auch medizinische Aufwendungen, die das FG in Höhe
von 45 EUR festgestellt hat, können neben dem
Behinderten-Pauschbetrag als behinderungsbedingter Sonderbedarf
angesetzt werden.
|
|
|
32
|
b) Zu Unrecht hat das FG hingegen eine
Fahrtkostenpauschale in Höhe von 75 EUR pro Monat
angesetzt.
|
|
|
33
|
aa) Der Abzug der Fahrtkostenpauschale des
§ 33 Abs. 2a EStG scheitert daran, dass diese für den
Veranlagungszeitraum noch keine Anwendung findet.
|
|
|
34
|
bb) Da nach den bisherigen Feststellungen des
FG nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei T eines der
Merkzeichen aG, Bl oder H vorlag, kann sie nicht dem Kreis der
behinderten Menschen zugerechnet werden, bei dem alle Fahrtkosten
in angemessenem Umfang anerkannt werden können.
|
|
|
35
|
cc) Soweit das FG eine Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO - im
Streitfall: das Vorliegen von durch die Behinderung veranlassten
unvermeidbaren Fahrten - für möglich hält, da es den
steuererheblichen Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit
ermitteln könnte, ist ihm nicht beizupflichten. Denn nach der
Rechtsprechung des BFH erlaubt § 162 Abs. 1 AO nur die
Schätzung quantitativer Größen, nicht aber die
Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale im Sinne der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die
Besteuerung (BFH-Urteil vom 03.11.2010 - I R 4/10, BFH/NV 2011, 800
= SIS 11 12 57, Rz 18). Zudem fehlt es auch an der vom FG
angenommenen Unaufklärbarkeit.
|
|
|
36
|
T hat im Einspruchsverfahren mit dem vom FG in
Bezug genommenen Schreiben vom 04.03.2020 die von ihr
durchgeführten Fahrten detailliert dargelegt. Insoweit konnte
das FG im Einzelnen prüfen, ob es sich um durch die
Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten handelte oder ob
diese bereits - wie von der Familienkasse bezüglich der
Fahrten zur Mutter, zu Beerdigungen und zu Rechtsberatungen
angenommen - durch den angesetzten Grundbedarf abgegolten waren.
Soweit T die Anzahl der Fahrten zur Apotheke und zum
Psychotherapeuten nicht bezifferte, hätte das FG versuchen
müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, oder im Falle
der Nichtaufklärbarkeit nach Beweislastgrundsätzen
entscheiden müssen.
|
|
|
37
|
Überdies widerspricht die pauschale
Schätzung des FG auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers,
der sich nach den Gesetzesmaterialien dahin konkretisieren
lässt, dass die Pauschbetragsregelung erst ab dem
Veranlagungszeitraum 2021 an die Stelle „des bisherigen
individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der
behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten“
treten sollte (vgl. BT-Drucks. 19/21985, S. 15 f.).
|
|
|
38
|
dd) Ein Ansatz von Fahrtkosten in Höhe
von 75 EUR pro Monat war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Selbstbindung der Verwaltung gerechtfertigt.
|
|
|
39
|
(1) Verwaltungsvorschriften können die
Finanzverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes binden und einen auch von den
Finanzgerichten zu beachtenden Rechtsanspruch der Steuerpflichtigen
begründen, nach Maßgabe der Ermessensrichtlinie
behandelt zu werden, soweit sie eine ausreichende Rechtsgrundlage
haben, der Gesetzeslage nicht widersprechen und
Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben
(Senatsurteil vom 09.09.2020 - III R 37/19, BFH/NV 2021, 449 = SIS 21 01 97, Rz 22, m.w.N.). Die Finanzgerichte und der BFH
können jedoch nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in
Einzelfällen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung
gedeckt werden, von dieser ohne zwingende Sachgründe in
willkürlicher Weise abweicht (BFH-Urteil vom 04.07.2023 - VIII
R 29/20, BFHE 281, 1, BStBl II 2023, 1005 = SIS 23 13 94, Rz 18,
m.w.N.). Die Finanzgerichte und der BFH dürfen die
Verwaltungsanweisung bei der Prüfung eines Verstoßes
gegen die Selbstbindung der Verwaltung zudem nicht selbst auslegen,
sondern nur überprüfen, ob deren Auslegung durch die
Behörde möglich ist. Maßgeblich ist nicht, wie das
FG oder der BFH die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie die
Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen will
(BFH-Urteil vom 04.07.2023 - VIII R 29/20, BFHE 281, 1, BStBl II
2023, 1005 = SIS 23 13 94, Rz 22, m.w.N.).
|
|
|
40
|
(2) A 19.4 Abs. 5 Satz 7 DA-KG 2021 bestimmt in
Übereinstimmung mit dem Gesetzestext des § 33 Abs. 2a
EStG, dass für Aufwendungen für durch die Behinderung
veranlasste Fahrten eine jährliche Pauschale von 900 EUR
berücksichtigt wird, wenn ein GdB von mindestens 80 oder ein
GdB von mindestens 70 und das Merkzeichen G vorliegt. Bereits aus A
19.4 Abs. 5 Satz 9 DA-KG 2021, der bestimmt, dass „Abweichend
von § 33 Abs. 2a EStG…“ unter
bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für durch die
Behinderung veranlasste Fahrten ohne Vorliegen eines GdB
anzuerkennen sein können, ergibt sich, dass die vorangehenden
Sätze 7 und 8 nur die für 2021 geltende Rechtslage
wiedergeben und mit ihnen keine Ermessensentscheidungen gelenkt
werden sollen. Zudem ergibt sich aus der vom FG zitierten Passage
aus dem Vorwort der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz („Die DA-KG 2021 gibt auch die
Rechtslage der Jahre 2017 bis 2020 wieder. Sie ist in allen noch
nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen
anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise
durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst
ausdrücklich eingeschränkt
wird.“), dass die Verwaltung die
unterschiedlichen Rechtsstände in der Verwaltungsvorschrift
abbilden wollte. Insoweit weist die Familienkasse zu Recht darauf
hin, dass die Einschränkung der zeitlichen Anwendbarkeit des
§ 33 Abs. 2a EStG aus der diesbezüglichen
Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 33c EStG und damit aus dem
Gesetz selbst folgt. Nur dieses Verständnis der
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
entspricht dem Verständnis der Verwaltung. Soweit das
Bundeszentralamt für Steuern davon abgesehen hat, die
unterschiedlichen Rechtsstände für die Jahre 2017 bis
2021 vollständig darzustellen, kann daraus nicht abgeleitet
werden, dass die Verwaltung ihre Gesetzesbindung missachten
wollte.
|
|
|
41
|
3. Die Sache ist nicht spruchreif.
|
|
|
42
|
Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben,
im zweiten Rechtsgang die erforderlichen, bisher jedoch fehlenden
tatsächlichen Feststellungen nachzuholen, welche insbesondere
die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang im
Streitzeitraum Aufwendungen für durch die Behinderung
veranlasste unvermeidbare Fahrten (zum Beispiel mit dem
Kraftfahrzeug der Klägerin, mit dem öffentlichen
Personennahverkehr oder mit einem Taxi) vorlagen.
|
|
|
43
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
|