Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2020 - 5 K
117/18 = SIS 21 14 96 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der im Jahr 2011 (Streitjahr) erzielte
Veräußerungsgewinn aus einem Aktientausch wegen §
8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) steuerpflichtig
ist.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts, die mit notarieller Urkunde
vom ….2011 durch die Stifter X und Y gegründet wurde.
Stiftungszweck ist nach der Satzung die angemessene Versorgung der
Stifter und ihrer Abkömmlinge, die angemessene Unterhaltung
und Pflege der Familiengrabstätte sowie das Halten von
Beteiligungen an Unternehmen und die Ausübung von
Beteiligungsrechten an Unternehmen, die mit ihren
Beschäftigungsmöglichkeiten und Erträgen zur
sozialen Sicherung der Stifter und ihrer Abkömmlinge beitragen
sollen (privatnützige Familienstiftung). Als Stiftungsvorstand
sind die Stifter X und Y berufen.
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Das Stiftungsvermögen
(„Grundstock“) besteht nach der Satzung
aus 250.000 Stückaktien der A-AG und 10.000 EUR
Geldvermögen. Hiervon stammen 225.000 Stückaktien aus dem
Privatvermögen des X sowie 25.000 Stückaktien und das
Geldvermögen aus dem Privatvermögen der Y. Das
Grundstockvermögen ist nach der Satzung ungeschmälert in
seinem realen Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind
nach der Satzung zulässig, soweit wirtschaftlich sinnvoll oder
dem Stiftungszweck dienlich, was unter anderem Maßnahmen zur
Verfolgung strategischer Ziele (unter unternehmerischer
Abwägung strategischer Belange und Risikofaktoren), selbst
wenn die Umschichtung zu einem höheren Verlustrisiko
führen sollte, einschließt.
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Die Stifter hatten vor Gründung der
Klägerin am ….2011 die finanzbehördliche
verbindliche Auskunft erhalten, dass es sich bei der
Übertragung der Aktien auf die noch zu gründende
Klägerin nicht um eine entgeltliche Veräußerung
handele und kein Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) vorliege.
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Am ….2011 übertrug die
Klägerin die 250.000 Aktien der A-AG im Rahmen eines
Aktientauschvertrags an die in der Schweiz ansässige B-AG
gegen 175.167 Namensaktien der B-AG, die auf Basis des
Schlusskurses am ….2011 einen Wert von 5.500.000 EUR hatten.
Diese Aktien wurden am ….2011 in das bei der … Bank
geführte Depot der Klägerin eingebucht. An diesem Tag
betrug der niedrigste Börsenkurs 26,84 EUR pro Aktie der B-AG.
In einer Lock-up-Vereinbarung vom ….2011 verpflichtete sich
die Klägerin, die Hälfte der Aktien der B-AG innerhalb
von sechs Monaten und die andere Hälfte innerhalb von
zwölf Monaten weder zu verkaufen noch auf sonstige Weise zu
veräußern.
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Zur Absicherung der Aktien der B-AG gegen
einen Kursverfall schloss die Klägerin mit der Bank am
….2011 eine OTC „Equity Collar“
Transaktion (Optionsgeschäft) und überließ die
Aktien im Wege einer Wertpapierleihe der Bank. Der Kurs der Aktien
betrug zu diesem Zeitpunkt 18,75 EUR. Nach dem Ende der
Wertpapierleihe wurden die Aktien der B-AG am ….2012
verkauft.
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Mit der (berichtigten)
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr
erklärte die Klägerin einen Steuerbilanzgewinn von
2.801.073 EUR; hinsichtlich der Aktien der A-AG liege ein nach
§ 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Veräußerungsgewinn
von 5.437.501 EUR (5.500.001 EUR abzüglich Anschaffungskosten
von 62.500 EUR) vor, den sie in Höhe von 5 % (271.875 EUR) als
nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelte (§ 8b Abs. 3 Satz
1 KStG), hinsichtlich der Aktien der B-AG ein nach § 8b Abs. 3
Satz 3 bis 7 KStG nicht zu berücksichtigender
Veräußerungsverlust von 2.556.032 EUR
(Veräußerungserlös 3.010.878 EUR abzüglich
Anschaffungskosten 5.500.001 EUR und Veräußerungskosten
66.908 EUR).
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In einer Außenprüfung stellte
der Prüfer fest, dass die Veräußerung der Aktien
der A-AG im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung bereits
geplant und die Verkaufsverhandlungen schon abgeschlossen waren.
Darüber hinaus stellte er fest, dass die Klägerin sowohl
die Aktien der A-AG als auch die Aktien der B-AG dem
Umlaufvermögen zugeordnet hatte.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erließ daraufhin am 07.04.2016 einen nach
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Körperschaftsteuerbescheid 2011, in dem er von einer Anwendung
des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ausging. Deshalb wurden sowohl der
Veräußerungsgewinn hinsichtlich der Aktien der A-AG
(korrigiert um den zuvor als nicht abziehbare Betriebsausgaben
behandelten Teilbetrag) als auch die Verluste hinsichtlich der
Aktien der B-AG steuerwirksam berücksichtigt (per Saldo
Einkommenserhöhung von insgesamt 2.609.594 EUR).
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Auf den Einspruch der Klägerin
erließ das FA am 20.07.2017 und am 18.10.2017 weitere
Änderungsbescheide, in denen es einen Freibetrag nach §
24 KStG von 5.000 EUR und einen Verlustrücktrag von 48.443 EUR
berücksichtigte. Diese Änderungen sind zwischen den
Beteiligten nicht im Streit. Im Übrigen war der Einspruch der
Klägerin erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
19.12.2017).
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Die hiergegen gerichtete Klage wies das
Sächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 21.10.2020 - 5 K
117/18 (EFG 2021, 1584 = SIS 21 14 96) als unbegründet ab, da
die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllt
seien. Die Klägerin sei ein Finanzunternehmen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (KWG). Darüber hinaus seien die
Aktien der A-AG von der Klägerin mit dem Ziel der
kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben worden.
Die verbindliche Auskunft vom ….2011 stehe dem nicht
entgegen. Die Höhe des zusätzlichen steuerpflichtigen
Gewinns sei unter Berücksichtigung des
Verböserungsverbots ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin macht mit ihrer Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid
für 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2017
dahin zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte um
insgesamt 2.649.520 EUR gemindert wird (nach § 8b Abs. 2 KStG
steuerfreie Gewinne von 4.638.982 EUR abzüglich nicht
abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG von
231.949 EUR und nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen
nach § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG von 1.757.513 EUR).
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Klägerin hatte zusätzlich
auch Einsprüche und Klagen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2015, gegen die Bescheide
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2013 und zum
31.12.2014 sowie gegen die Bescheide über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2,
§ 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2011 bis zum
31.12.2015 (steuerliches Einlagekonto) erhoben. Das FG hat diese
Klagen teilweise als unzulässig, im Übrigen als
unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Revision auch gegen
diese Bescheide richtete, hat die Klägerin sie
zurückgenommen. Hinsichtlich dieser Bescheide ist das
Revisionsverfahren abgetrennt und durch Beschluss des Senats vom
23.11.2021 unter dem Aktenzeichen I R 45/21 eingestellt
worden.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene
Änderungsbescheid ist rechtmäßig, da die
Klägerin im Streitjahr aus der Veräußerung von
Aktien der A-AG keinen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien,
sondern einen nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn erzielt hat.
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1. Die von der Klägerin erzielten
Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien der A-AG
gehören zu den Einkünften nach § 17 EStG und
wären grundsätzlich nach § 8b Abs. 2 KStG
steuerfrei.
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a) Als rechtsfähige privatrechtliche
Stiftung ist die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Ermittlung
ihres Einkommens richtet sich nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Da § 8 Abs. 2 KStG nicht auf
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaften verweist, erzielt die
Klägerin nicht allein wegen ihrer Rechtsform Einkünfte
aus Gewerbebetrieb. Vielmehr kann sie grundsätzlich Bezieherin
sämtlicher Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG
sein.
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b) Im Streitfall hat die Klägerin aus der
Veräußerung von Aktien der A-AG im Wege des
Anteilstauschs Einkünfte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG
erzielt. Danach gehört zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am
Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1
% beteiligt war. Letzteres ist zwischen den Beteiligten in Bezug
auf die Aktien der A-AG nicht im Streit, so dass der Senat unter
Berücksichtigung der Aktenlage von weiteren Ausführungen
absieht.
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c) Für die Einkünfte der
Klägerin aus § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wäre
grundsätzlich die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2
KStG anzuwenden, da Leistungen einer rechtsfähigen
privatrechtlichen Stiftung an ihre Destinatäre zu den
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
gehören.
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2. Das FG ist aber zu Recht davon ausgegangen,
dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2
KStG vorliegen und es dadurch nicht zu einer Steuerfreistellung
nach § 8b Abs. 2 KStG kommt.
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a) Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG sind die
Absätze 1 bis 6 nicht auf Anteile anzuwenden, die von
Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes mit dem Ziel der
kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.
Eine bankenspezifische Ausrichtung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG
erfolgte erst mit den - im Streitjahr noch nicht relevanten -
Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen
der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen
Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl I
2016, 3000, BStBl I 2017, 5 = SIS 16 26 37).
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b) Die Annahme des FG, die Klägerin habe
im Zuge ihrer Gründung die Aktien der A-AG im Sinne des §
8b Abs. 7 Satz 2 KStG „erworben“, ist
frei von Rechtsfehlern.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind
mit dem Tatbestandsmerkmal „erworben“ in
erster Linie solche Vorgänge gemeint, die auf eine
Veräußerung durch Dritte zurückzuführen sind.
Ob auch Einlagen oder Einbringungen den Tatbestand erfüllen,
hat der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 15.06.2016 -
I R 64/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182 = SIS 16 19 80;
Senatsbeschluss vom 13.10.2021 - I R 37/18, BFHE 275, 1, BStBl II
2023, 264 = SIS 22 03 23; vgl. zu dieser Diskussion auch
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 451, m.w.N.). Nicht
erfasst sind jedenfalls (Eigen-)Gründungen einer
Kapitalgesellschaft, da der maßgebliche Anteil in diesen
Fällen erstmalig entsteht (Senatsurteile vom 03.05.2006 - I R
100/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60 = SIS 06 37 74; vom
15.06.2016 - I R 64/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182 = SIS 16 19 80). Auf Grundlage einer normspezifischen Auslegung kommt es
letztlich darauf an, ob ein abgeleiteter Erwerb vorliegt, bei dem
Anteile durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben
werden (Senatsurteil vom 15.06.2016 - I R 64/14, BFHE 254, 291,
BStBl II 2017, 182 = SIS 16 19 80).
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bb) Nach diesen Maßgaben hat die
Klägerin die Aktien der A-AG erworben. Dies gilt
unabhängig davon, ob diese Aktien im Zuge der Gründung
der Klägerin und deren Ausstattung mit dem Grundstock nach
§ 82 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der
für das Streitjahr geltenden Fassung ohne ihr weiteres Zutun
oder nach § 82 Satz 1 BGB (heute § 82a Satz 1 und 2 BGB)
in das Vermögen der Klägerin übergegangen sind.
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Im Unterschied zur Erlangung von Anteilen im
Zuge der Gründung einer Kapitalgesellschaft geht es aus Sicht
der Klägerin vorliegend nicht um einen originären Erwerb
von (neuen) Anteilen, sondern um einen derivativen Erwerb bereits
bestehender Anteile. Entscheidend ist, dass das Eigentum an den
Aktien von dem vorherigen Eigentum eines Dritten (Stifter X und Y)
abgeleitet wird (vgl. auch M. Frotscher in Frotscher/Drüen,
KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 597, zur Unterscheidung
zwischen dem Erwerb durch einen Einbringenden und einen
Einbringungsempfänger).
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass sie aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs
„in die Fußstapfen“ der Stifter
eintrete, die als Gründer originäres Eigentum an den
Aktien der A-AG gehabt hätten. Anders als bei der
Übernahme des Werts der Anschaffungskosten (siehe dazu §
17 Abs. 2 Satz 5 EStG) und der Überschreitung der
Beteiligungsgrenze (siehe dazu § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) fehlt
hierfür eine Rechtsgrundlage.
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c) Das FG hat die Klägerin zutreffend als
Finanzunternehmen qualifiziert und damit den persönlichen
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG als erfüllt
angesehen.
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aa) Ob ein Finanzunternehmen im Sinne des
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG vorliegt, richtet sich
uneingeschränkt nach dem Kreditwesengesetz (Senatsurteil vom
14.01.2009 - I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671 = SIS 09 09 85). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG sind Finanzunternehmen
solche Unternehmen, die weder Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1b KWG) noch
Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften
sind und deren Haupttätigkeit beispielsweise darin besteht,
Beteiligungen zu erwerben und zu halten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 KWG) oder mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu
handeln (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG). Zu den
Finanzinstrumenten gehören nach § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG
unter anderem Wertpapiere und Derivate, wobei Aktien nach § 1
Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 KWG auch dann zu den Wertpapieren zählen,
wenn keine Urkunden über sie ausgestellt worden sind.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die
Rechtsform des Unternehmens nicht relevant; auch die steuerlichen
Merkmale zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs von der privaten
Vermögensverwaltung (§ 15 Abs. 2 EStG) sind nicht
tatbestandseinengend heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 13.10.2021
- I R 37/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264 = SIS 22 03 23). Die
Einschaltung einer Depotbank ist ebenfalls unerheblich
(Senatsurteil vom 12.10.2011 - I R 4/11, BFH/NV 2012, 453 = SIS 12 03 98; Senatsbeschluss vom 13.10.2021 - I R 37/18, BFHE 275, 1,
BStBl II 2023, 264 = SIS 22 03 23). In der Folge kann die
Katalogtätigkeit des Erwerbs und des Haltens von Beteiligungen
auch bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften erfüllt sein,
wobei es nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen seinen
Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt
„umschlägt“ und dass es sich bei
jenem Beteiligungsbesitz um seiner Art nach
„typischerweise“ handelbaren
Aktienbesitz handelt. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf
die Dauerhaftigkeit der Beteiligung an (Senatsurteil vom 26.10.2011
- I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 = SIS 12 07 03).
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Übt das Unternehmen zusätzlich auch
Tätigkeiten aus, die nicht vom Katalog des § 1 Abs. 3
Satz 1 KWG erfasst sind, ist bisher nicht abschließend
geklärt, nach welchen Maßstäben die
Haupttätigkeit zu ermitteln ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom
26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 = SIS 12 07 03;
Senatsbeschluss vom 16.10.2012 - I B 63/12, BFH/NV 2013, 255 = SIS 13 01 86; jeweils m.w.N.).
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bb) Nach diesen Maßgaben ist die
Klägerin ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7
Satz 2 KStG. Hierfür muss nicht abschließend entschieden
werden, ob bei einer privatrechtlichen Familienstiftung aufgrund
des besonderen Stiftungszwecks eine finanzunternehmerische
Haupttätigkeit in der Regel ausscheidet (so tendenziell wohl
Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 567; a.A. aber
Brandis/Heuermann/Rengers, § 1 KStG Rz 91a und § 8b KStG
Rz 442; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 373; Haisch/Bindl, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2012, 667). Bei einer - für
die Bestimmung der finanzunternehmerischen Haupttätigkeit
letztlich maßgeblichen - Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalls gilt dies jedenfalls nicht für
die Klägerin im Streitjahr.
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Das FG hat die im Streitjahr (und im Jahr
2012) von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten
festgestellt. Hierzu gehörten der Erwerb des
Stiftungsvermögens (Aktien der A-AG und Geldvermögen),
der Tausch der Aktien der A-AG in Aktien der B-AG, das Halten der
Beteiligung an der B-AG und der Abschluss von Options- und
Wertpapierleihegeschäften hinsichtlich der Aktien der B-AG
sowie deren Veräußerung. Daneben hat die Klägerin
im Jahr 2012 lediglich noch eine Beteiligung an der … Ltd.
von 100.113 EUR erworben. Weitergehende Tätigkeiten hat das FG
nicht festgestellt.
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Auf dieser Grundlage ist das FG von einer
finanzunternehmerischen Haupttätigkeit der Klägerin im
Streitjahr ausgegangen; dem Aktientausch komme eine so
überragende Bedeutung zu, dass er die gesamte
Geschäftstätigkeit der Klägerin im Streitjahr
geprägt habe. Diese tatrichterliche Gesamtwürdigung
bezogen auf „die gesamte Geschäftstätigkeit
… im Streitjahr“, so dass die
streitjahrbezogen „zukünftige
Tätigkeit“ in 2012 keinen Einfluss hatte,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und damit für den
Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Insbesondere hat das FG
rechtsfehlerfrei sowohl auf das konkrete Geschäftsvolumen
(Wert der Transaktion) als auch darauf abgestellt, dass die Aktien
der A-AG (beziehungsweise nach dem Tausch die Aktien der B-AG) den
ganz überwiegenden Teil des Stiftungsvermögens
ausmachten. Darüber hinaus hat es zutreffend
berücksichtigt, dass die Satzung der Klägerin als
Stiftungszweck nicht nur die angemessene Versorgung der Stifter und
ihrer Abkömmlinge sowie die angemessene Unterhaltung und
Pflege der Familiengrabstätte regelt, sondern auch das Halten
von Beteiligungen an Unternehmen und die Ausübung von
Beteiligungsrechten an Unternehmen. Damit wird als
eigenständiger Stiftungszweck (und nicht nur im Zusammenhang
über die satzungsmäßigen Bestimmungen zur
Verwendung der Stiftungsmittel) ausdrücklich auf eine
finanzunternehmerische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 KWG Bezug genommen.
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Dass die Klägerin im Anschluss an ihre
Gründung im Streitjahr eine finanzunternehmerische
Haupttätigkeit ausgeübt hat, wird auch dadurch
bestätigt, dass das von den Stiftern zur Verfügung
gestellte Stiftungsvermögen nicht dasjenige Vermögen war,
mit dem die Klägerin ihre Zwecke erfüllen sollte.
Vielmehr ging es aus Sicht der Klägerin zunächst darum,
nahezu das gesamte Stiftungsvermögen umzuschichten. Ob sich
dieser Vorgang nur als Erwerb und Halten von Beteiligungen (§
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) oder zumindest hinsichtlich der Aktien
der A-AG auch als Handel mit Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung der Klägerin (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG) darstellt,
kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist ersichtlich,
dass die besonderen Zwecke der Familienstiftung, die auf die
Versorgung der Stifter und ihrer Abkömmlinge sowie auf die
angemessene Unterhaltung und Pflege der Familiengrabstätte
ausgerichtet sind, in dieser Phase völlig in den Hintergrund
traten. Einer weitergehenden Befassung mit den allgemeinen
Maßstäben zur Beurteilung gemischter Tätigkeiten
bedarf es aufgrund dieser besonderen Umstände des Streitfalls
nicht.
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cc) Sofern für die Prüfung eines
Finanzunternehmens nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i.V.m. §
1 Abs. 3 Satz 1 KWG allein auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien
der A-AG abgestellt wird (vgl. hierzu allgemein Senatsbeschluss vom
30.11.2011 - I B 105/11, BFH/NV 2012, 456 = SIS 12 03 99;
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 229,
m.w.N.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn der Erwerb dieser
Aktien stellt bereits das erste unternehmenszweckbezogene
Geschäft der Klägerin dar, so dass sie zugleich eine
finanzunternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat (vgl.
allgemein Senatsurteil vom 26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613
= SIS 12 07 03). Die Klägerin kann sich somit nicht mit Erfolg
darauf berufen, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der A-AG noch
keine Tätigkeit ausgeübt zu haben. Im Streitfall kommt
hinzu, dass der Aktientausch zu diesem Zeitpunkt bereits geplant
sowie die entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen waren.
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dd) Des Weiteren kann sich die Klägerin
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihr ein Mindestmaß
an kaufmännischer Struktur gefehlt habe. Ob dies - entgegen
der Auffassung des FG - bei rechtsfähigen privatrechtlichen
Familienstiftungen erforderlich ist, da § 8b Abs. 7 Satz 2
KStG zumindest ein „Unternehmen“
voraussetzt (so Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 370; Haisch/Bindl, Ubg
2012, 667), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Satzung der
Klägerin sieht ausdrücklich vor, dass
Vermögensumschichtungen zur Verfolgung strategischer Ziele
zulässig seien und dabei eine unternehmerische Abwägung
mit etwaigen höheren Verlustrisiken vorgenommen werden
müsse. Mit diesen Vorgaben wird in jedem Fall eine
ausreichende unternehmerische Struktur zugrunde gelegt.
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d) Darüber hinaus hat das FG
rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin die Aktien der
A-AG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolgs erworben hat.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 = SIS 12 07 03;
Beschluss vom 13.10.2021
- I R 37/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264 = SIS 22 03 23)
setzt der Begriff des Eigenhandelserfolgs eine Handelsabsicht mit
dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem
eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder
erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen
und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht
muss im Erwerbszeitpunkt bestehen. Im Übrigen bestehen keine
Einschränkungen, da es letztlich auf eine spezifisch
steuerliche Auslegung ankommt (vgl. auch Senatsurteil vom
14.01.2009 - I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671 = SIS 09 09 85): Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten,
staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als
Finanzdienstleistung für Dritte im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 4 KWG. Vielmehr umfasst der Begriff des
Eigenhandelserfolgs den Erfolg aus jeglichem
„Umschlag“ von Anteilen im Sinne des
§ 8b Abs. 2 KStG für eigene Rechnung.
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bb) Das FG ist zu dem Schluss gelangt, dass
hinsichtlich der Aktien der A-AG eine Handelsabsicht der
Klägerin (zur Erzielung eines Eigenhandelserfolgs) vorlag.
Auch diese tatrichterliche Würdigung des FG ist frei von
Verstößen gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze
und damit aus revisionsrechtlicher Sicht bindend (§ 118 Abs. 2
FGO).
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Das FG hat insofern zutreffend
berücksichtigt, dass die Aktien der A-AG zum
Umlaufvermögen der Klägerin gehörten (zur
Indizwirkung des Ausweises als Umlaufvermögen vgl.
Senatsurteil vom 12.10.2011 - I R 4/11, BFH/NV 2012, 453 = SIS 12 03 98; Senatsbeschluss vom 13.10.2021 - I R 37/18, BFHE 275, 1,
BStBl II 2023, 264 = SIS 22 03 23; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl.,
§ 8b Rz 588 ff.) und der Aktientauschvertrag vom ….2011
schon bei Gründung der Stiftung geplant sowie die
entsprechenden Verhandlungen abgeschlossen waren. Soweit sich die
Klägerin darauf beruft, dass gerade deshalb eine
„eigene“ Absicht der Klägerin
fehle, ist dem entgegenzuhalten, dass eine kurzfristige
Handelsabsicht erst recht besteht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs
bereits feststeht, dass die erworbenen Aktien wieder
veräußert werden.
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Darüber hinaus kann sich die
Klägerin nicht mit Erfolg auf einen Eintritt „in die
Fußstapfen“ der Stifter berufen, denen
aufgrund der Dauer des Haltens der Aktien der A-AG jedenfalls die
Absicht zur „kurzfristigen“ Erzielung
eines Eigenhandelserfolgs gefehlt habe. Auch insoweit fehlt eine
Rechtsgrundlage.
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3. Die finanzbehördliche verbindliche
Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) vom ….2011 steht dem nicht
entgegen. Diese Auskunft betrifft lediglich die steuerlichen Folgen
bei den Stiftern X und Y, die durch den Übergang der Aktien
der A-AG vom Privatvermögen der Stifter auf die Klägerin
ausgelöst werden, nicht aber die steuerliche Behandlung des
anschließenden Aktientauschvertrags auf Ebene der
Klägerin.
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4. Hinsichtlich der Höhe des nach §
8b Abs. 7 Satz 2 KStG zu versteuernden Gewinns sind Einwände
der Klägerin allenfalls aus der Berechnung im Revisionsantrag,
nicht aber aus den Ausführungen in der
Revisionsbegründung erkennbar. Unabhängig davon hat das
FG zutreffend darauf abgestellt, dass eine etwaige Minderung des
beim Aktientausch für die Aktien der A-AG erzielten
Veräußerungserlöses (Minderung von 5.500.001 EUR -
Wert der erhaltenen Aktien der B-AG am ….2011 - auf
4.701.482 EUR - Wert der erhaltenen Aktien der B-AG am
….2011, das heißt am Tag der Einbuchung in das Depot
der Klägerin - ) zu einem gegenläufigen Effekt bei der
Berechnung des vom FA ebenfalls im Streitjahr berücksichtigten
Verlustes hinsichtlich der Aktien der B-AG führen würde.
Darüber hinaus weist es zutreffend darauf hin, dass die Frage,
ob dieser Verlust tatsächlich bereits im Streitjahr zu
berücksichtigen ist, aufgrund des im finanzgerichtlichen
Verfahren geltenden Verböserungsverbots dahingestellt bleiben
kann. Der im Rahmen des Revisionsverfahrens anzusetzende
Gesamtbetrag des nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG zu
berücksichtigenden Gewinns ist jedenfalls nicht geringer als
der in dem angefochtenen Bescheid ermittelte Betrag, so dass der
Senat insoweit von weiteren Ausführungen absehen kann.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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