Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2022 - 3 K
176/21 = SIS 22 11 31 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurde von seinem am xx.xx.2019 verstorbenen
Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem
Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers mit
notariell beurkundetem Vertrag vom 14.01.2013 gegenüber dem
Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich
seines Pflichtteilsrechts verzichtet. Die Erstreckung des
Erbverzichts auf weitere Abkömmlinge wurde ausgeschlossen
(§ 2349 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ).
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In der Erbschaftsteuererklärung
für den Erbfall nach dem Erblasser beantragte der Kläger
die Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. §
15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG. Er war der Ansicht, dass er
aufgrund der in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten
zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende
Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls
nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines
verstorbenen Kindes im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative
2 ErbStG anzusehen sei.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung, dass dem Kläger
als Kindeskind des Erblassers gemäß § 16 Abs. 1 Nr.
3 ErbStG nur ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu
gewähren sei und setzte entsprechend mit Bescheid vom
04.03.2021 Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde am 19.07.2021
aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gründen
geändert.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat
das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in EFG
2022, 1118 = SIS 22 11 31
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
eine Verletzung von § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG,
§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) geltend. Da bei einem Erbverzicht der Verzichtende nach §
2346 Abs. 1 Satz 2 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
sei, sei diesem ein Erwerb von Todes wegen oder die Geltendmachung
von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr möglich. Es
könne daher - entgegen der Auffassung des FG - nicht zu einer
doppelten Inanspruchnahme des Freibetrags gemäß §
16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 EUR kommen. Nur in
dem Fall, dass der verzichtende Abkömmling testamentarisch
bedacht würde, wäre die Gefahr einer doppelten
Inanspruchnahme gegeben. Dies könnte von der Finanzverwaltung
aufgrund der von Amts wegen durchzuführenden Übersendung
der Eröffnungsniederschrift durch das Nachlassgericht
überprüft werden.
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Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2
Alternative 2 ErbStG stehe der Annahme, dass eine
Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB wie ein
tatsächliches Vorversterben des Kindes des Erblassers
behandelt werde, nicht entgegen. Das Erbschaftsteuerrecht folge den
Fiktionen des Zivilrechts, wenn nicht etwas anderes
ausdrücklich angeordnet sei.
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Zudem spreche auch die Absicht des
Gesetzgebers, das Familienvermögen für die nächste
Generation zu erhalten, für eine Gewährung des
höheren Freibetrags an den Enkel, wenn das Kind des Erblassers
aufgrund der zivilrechtlichen Fiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2
BGB als vorverstorben gelte. Ansonsten könnte der erhöhte
Freibetrag von niemandem in Anspruch genommen werden und ginge der
gesamten familiären Linie verloren. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom
22.06.1995 - 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 =
SIS 95 17 09) dargelegt, dass die Ausgestaltung und Bemessung der
Erbschaftsteuer die Testierfreiheit wahren müsse und Sinn und
Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und
Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen dürfe.
Dies spreche dafür, den höheren Freibetrag nach § 16
Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG auch dem Kind eines nach §
2346 Abs. 1 Satz 1 BGB auf seinen Erbteil verzichtenden Elternteils
bei Erwerb von den Großeltern zu gewähren.
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Andernfalls liege eine gegen Art. 3 Abs. 1
GG verstoßende verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung im
Vergleich zu der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen bei
tatsächlichem Vorversterben eines Abkömmlings des
Erblassers vor, da in diesem Fall dem Enkel ein höherer
Freibetrag gewährt werde. Das Ergebnis wäre, dem Enkel im
vorliegenden Fall den höheren Freibetrag ohne Not zu versagen,
obgleich der Vater als Abkömmling des Erblassers diesen
erhöhten Freibetrag aufgrund zulässiger erbrechtlicher
Gestaltung nicht erhalte.
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Der Kläger beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Änderungsbescheid vom 19.07.2021 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 24.08.2021 dahingehend zu ändern,
dass die Erbschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass dem Kläger für den Erwerb von dem Erblasser
lediglich ein Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3
ErbStG in Höhe von 200.000 EUR zusteht. Der zivilrechtliche Erbverzicht
nach § 2346 Abs. 1 BGB durch den Vater des Klägers
gegenüber dem Erblasser hat nicht bewirkt, dass der Vater des
Klägers als „verstorben“ im Sinne
des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen und dem Kläger der
höhere Freibetrag von 400.000 EUR zu gewähren ist. Ein
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
liegt nicht vor.
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1. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bleibt
in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder
verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe
von 400.000 EUR steuerfrei. Die Formulierung „… und
der Kinder verstorbener Kinder…“ ist
dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Erblassers
tatsächlich verstorben sind. Die Vorversterbensfiktion des
§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB bewirkt nicht, dass das
erbverzichtende Kind als „verstorbenes
Kind“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2
Alternative 2 ErbStG gilt und dessen Abkömmlinge den
Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR erhalten (gleicher Ansicht
Eisele in Kapp/Ebeling, § 16 ErbStG, Rz 8; Halaczinsky in
Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 4. Aufl., § 16
ErbStG Rz 2; Kugelmüller-Pugh in Viskorf/Schuck/Wälzholz,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.
Aufl., § 16 ErbStG Rz 8/1; Birkenbeil/Holler, Zeitschrift
für die gesamte erbrechtliche Praxis - ErbR - 2022, 652,
656).
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a) Maßgebend für die Interpretation
eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte
Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck
gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die
Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung),
dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck
(teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des
Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen
Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen.
Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu
berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten
Auslegungsmethoden ist, zu denen auch die systematische Auslegung
zählt. Nach letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne
Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen
Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren
sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder
Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich
aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie
hineingestellt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
13.09.2023 - II R 49/21, BFHE 282, 313, BStBl II 2024, 566 = SIS 23 20 26, Rz 17).
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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist
das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG bei einem Erbverzicht
nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegen.
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aa) Der Wortsinn der Norm ist eindeutig.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG spricht von
„verstorbenen Kindern“ und nicht von
„als verstorben geltenden Kindern“. Nach
dem klaren Wortlaut ist dieses Tatbestandsmerkmal der Vorschrift
nur dann erfüllt, wenn das Kind tatsächlich verstorben
ist, nicht aber, wenn es aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als
verstorben anzusehen ist, jedoch in Wirklichkeit noch lebt (vgl.
Birkenbein/Holler, ErbR 2022, 652).
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bb) Auch nach der systematischen Auslegung
sind als gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB verstorben
geltende Kinder von der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 1
Nr. 2 Alternative 2 ErbStG nicht erfasst.
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(1) Die Freibeträge sind nach § 16
Abs. 1 ErbStG für unbeschränkt Steuerpflichtige
dergestalt aufgebaut, dass diese ausgehend von dem
persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser in
Anlehnung an die Steuerklassen gestaffelt sind. Je näher das
verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher ist der
Freibetrag. Den zweithöchsten Freibetrag nach den Ehegatten
und Lebenspartnern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; 500.000 EUR)
erhalten grundsätzlich Kinder und die Kinder verstorbener
Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000
EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Enkel des
Erblassers hat der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von
200.000 EUR vorgesehen, wenn die Kinder des Erblassers zum
Zeitpunkt des Erbfalles noch leben (§ 16 Abs. 1 Nr. 3
ErbStG).
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(2) Der Aufbau des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und
Nr. 3 ErbStG spricht somit dafür, dass durch die
Gewährung höherer Freibeträge zunächst die
Kinder des Erblassers begünstigt werden sollten, da der
Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit zu den
Abkömmlingen der ersten Generation als am stärksten
angesehen hat. Erbt der Enkel des Erblassers und leben noch die
direkten Abkömmlinge des Erblassers, sieht der Gesetzgeber die
familiäre Verbindung als nicht mehr so eng an. Es wird aus
diesem Grund ein geringerer Freibetrag gewährt. Die in §
16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG umgesetzte Staffelung des
Freibetrags zeigt, dass erst dann, wenn die direkt vorangehende
Generation nicht mehr am Leben ist, die Verantwortung für das
Auskommen der zweiten Generation dem Erblasser zukommt. Dem wird
durch den auf 400.000 EUR erhöhten Freibetrag für
„verwaiste Enkel“ nach § 16 Abs. 1
Nr. 2 Alternative 2 ErbStG Rechnung getragen.
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cc) Auch der Sinn und Zweck der Regelung
erfordert im vorliegenden Fall nicht die Gewährung eines
höheren Freibetrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2
Alternative 2 ErbStG. Die Begünstigung der Kinder und der
Kinder vorverstorbener Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
dient dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie
(Art. 6 Abs. 1 GG) und verwirklicht das Familienprinzip als Grenze
für das Maß der Steuerbelastung. Danach ist die
familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum
Erblasser oder Schenker erbschaftsteuerrechtlich zu
berücksichtigen. Der steuerliche Zugriff ist bei
Familienangehörigen derart zu mäßigen, dass diesen
der Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder,
bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt
(vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 22.06.1995 - 2 BvR 552/91,
BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter C.I.2.b
aa und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126,
400 = SIS 10 22 40, Rz 97 f.; BFH-Urteil vom 05.12.2019 - II R
5/17, BFHE 267, 451, BStBl II 2020, 322 = SIS 20 02 18, Rz 21).
Hieraus folgt jedoch nicht, dass bei einem Verzicht des Kindes des
Erblassers auf seinen gesetzlichen Erbteil nach § 2346 Abs. 1
Satz 1 BGB dessen Kind beim Tod des Erblassers der höhere
Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG zu
gewähren ist. Denn zu berücksichtigen ist dabei auch,
dass das Kind des Erblassers aufgrund gewillkürter Erbfolge
nach wie vor neben seinem Kind, dem Enkel des Erblassers, zum Erben
berufen werden könnte (s. hierzu unter II.2.b bb) und für
den Unterhalt der Enkel des Erblassers weiterhin sorgen kann.
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dd) Auch aus der Historie der Norm ergibt sich
keine andere Auslegung. Der Gesetzgeber stellte stets Kinder
tatsächlich vorverstorbener Kinder durch die Gewährung
eines höheren Freibetrags besser, als Kinder, deren Eltern bei
Tod des Großelternteils noch lebten.
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(1) Für Erwerbe vor dem 01.01.1996 sah
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. vom 17.04.1974 für alle
Personen der Steuerklasse I mit Ausnahme der Ehegatten einen
Freibetrag von 90.000 DM vor. Die Vorschrift unterschied dabei
nicht zwischen Kindern verstorbener Kinder und nicht
vorverstorbener Kinder.
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(2) Aufgrund des BVerfG-Beschlusses vom
22.06.1995 - 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 =
SIS 95 17 09) erhöhte der Gesetzgeber für Erwerbe ab dem
01.01.1996 durch das Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997) vom
20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523 = SIS 97 02 39)
die persönlichen Freibeträge zur Kompensation der
veränderten Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz. Zudem
wurde im Zuge der Neugliederung der Steuerklassen (§ 15
ErbStG) die Struktur der persönlichen Freibeträge
verändert. Dabei sollte sich die Freistellung am Wert eines
durchschnittlichen Einfamilienhauses orientieren (BT-Drucks.
13/4839, S. 70). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. des JStG
1997 blieb nunmehr ein Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse
I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der
Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 DM steuerfrei; ein
Erwerb von Kindern nicht vorverstorbener Kinder wurde nur in
Höhe von 100.000 DM freigestellt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3
ErbStG i.d.F. des JStG 1997). Die Freibeträge wurden in der
Folge mehrmals angepasst. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom
24.08.2008 (BGBl I 2008, 3018) wurden schließlich die aktuell
geltenden Freibeträge in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
(400.000 EUR) und in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (200.000 EUR)
eingefügt. Dabei stellte der Gesetzgeber stets Kinder
vorverstorbener Kinder durch die Gewährung eines höheren
Freibetrags besser, als Kinder, deren Eltern bei Tod des
Großelternteils noch lebten.
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ee) Zu einer anderen Auslegung des § 16
Abs. 1 Nr. 2 ErbStG führt nicht, dass auch andere
zivilrechtliche Bestimmungen - wie beispielsweise die
Erbausschlagung nach § 1953 BGB oder die Erklärung der
Erbunwürdigkeit gemäß § 2344 Abs. 1 BGB - zur
Vorversterbensfiktion führen. Vielmehr ist bei jeder Norm eine
eigene erbschaftsteuerrechtliche Auslegung durchzuführen. Die
erbschaftsteuerrechtliche Behandlung weicht hier teilweise von der
Systematik des Zivilrechts ab. Dies ist zulässig und
entspricht dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BFH-Beschluss vom
28.06.2023 - II B 79/22, BFH/NV 2023, 1069 = SIS 23 11 57, Rz
13).
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2. Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1
Nr. 2 Alternative 2 ErbStG auf Enkel des Erblassers aufgrund der
Fiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in
Betracht.
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a) Eine erweiternde Auslegung setzt eine
Regelungslücke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck
unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig
sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber
beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände
widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als
verbesserungsbedürftig anzusehen ist („rechtspolitische
Fehler“), reicht nicht aus. Die
Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem
gesetzesimmanenten Zweck ergeben und kann auch bei einem
eindeutigen Wortlaut vorliegen (BFH-Urteil vom 10.05.2023 - II R
24/21, BFHE 281, 149, BStBl II 2023, 1060 = SIS 23 13 92).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist eine
analoge Anwendung nicht geboten.
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aa) Es fehlt bereits an einer
Regelungslücke. Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs.
1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG ist, dass ein Enkel des Erblassers als
entfernterer Abkömmling den höheren Freibetrag
erhält, wenn das Vermögen wegen des vorzeitigen Todes des
Kindes des Erblassers auf diesen übergeht (s. hierzu oben
II.1.a bb). Diese Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der
Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die
finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels
des Erblassers, sorgen kann, was bei seinem tatsächlichen
Vorversterben nicht der Fall wäre.
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bb) Die analoge Anwendung des § 16 Abs. 1
Nr. 2 Alternative 2 ErbStG würde zudem eine legale
Steuerumgehungsmöglichkeit schaffen, die geeignet wäre,
die Staffelung der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2
Alternative 2 und Nr. 3 ErbStG auszuhöhlen. Denn das Kind des
Erblassers kann trotz seines Verzichts nach § 2346 Abs. 1 Satz
1 BGB aufgrund gewillkürter Erbfolge von dem Erblasser zum
Erben berufen werden. In diesem Fall könnten sowohl das Kind
als auch der Enkel des Erblassers jeweils den Freibetrag nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 EUR in
Anspruch nehmen. Allein die Möglichkeit des Eintritts einer
Doppelbegünstigung ist ausreichend, um eine analoge Anwendung
der Regelung auszuschließen, sodass es nicht darauf ankommt,
ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine
Doppelbegünstigung ausgeschlossen ist.
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3. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art.
14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG
vor.
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a) Das nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative
2 GG grundgesetzlich gewährleistete Erbrecht wird nicht
verletzt.
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aa) Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 Alternative 2 GG gewährleistet das Erbrecht als
Rechtsinstitut und als Individualrecht. Nach dem BVerfG
überlässt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber,
Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen, wobei er eine
weitreichende Gestaltungsbefugnis hat (BVerfG-Beschluss vom
22.06.1995 - 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 =
SIS 95 17 09, unter C.I.2.a cc). Hinsichtlich der Freibeträge
führt das BVerfG aus, dass der erbschaftsteuerliche Zugriff
bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15
Abs. 1 ErbStG) derart zu mäßigen ist, dass jedem dieser
Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn übergehende Nachlass -
je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich
überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen,
völlig steuerfrei zugutekommt. In Bezug auf einen
darüberhinausgehenden Vermögenszuwachs ist der
erbschaftsteuerliche Zugriff so zu beschränken, dass eine im
Erbrecht angelegte Mitberechtigung der Kinder am Familiengut nicht
verlorengeht (BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvR 552/91,
BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter C.I.2.b
aa).
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bb) Danach verstößt die Auslegung,
dass die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative
2 ErbStG in Höhe von 400.000 EUR dem Enkel bei einem
Erbverzicht des Kindes des Erblassers trotz der Fiktion des §
2346 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu gewähren ist, nicht gegen Art.
14 Abs. 1 GG. Der Enkel erhält danach den Freibetrag
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Höhe von
200.000 EUR. Es wird erbschaftsteuerlich nicht schlechter gestellt,
als wenn das Kind des Erblassers - wie es tatsächlich der Fall
ist - noch lebte. Es ist nicht ersichtlich, warum die vom Erblasser
und seinem Kind gewählte Gestaltung des Erbverzichts
gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Art. 14 Abs. 1
GG ein anderes Ergebnis zu Gunsten des Enkels des Erblassers
erfordert, zumal sich der Verzicht lediglich auf das gesetzliche
Erbrecht bezieht, sodass das verzichtende Kind bei
gewillkürter Erbfolge noch den Freibetrag nach § 16 Abs.
1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 EUR neben dem Enkel des
Erblassers in Anspruch nehmen könnte (s. hierzu unter II.2.b
bb).
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b) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art.
3 Abs. 1 GG vor.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands
als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der
mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffenen
Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am
Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen
Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands).
Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen
Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei
steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang
und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG-Beschluss vom
23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II
2015, 871 = SIS 15 15 72, Rz 72, m.w.N.).
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bb) Vorliegend fehlt es bereits an
vergleichbaren Sachverhalten. Die Fallgruppen „Kinder
tatsächlich verstorbener Kinder“ und
„Kinder von als fiktiv verstorben geltenden
Kindern“ können nicht gleichgesetzt
werden. Wie unter II.2.b bb des Urteils dargelegt, können nach
§ 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB fiktiv als verstorben geltende Kinder
nach wie vor Erwerber aufgrund gewillkürter Erbfolge sein und
den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 ErbStG
erhalten, wohingegen dies für tatsächlich verstorbene
Kinder nicht möglich ist. Dies rechtfertigt eine abweichende
Beurteilung bei der Gewährung des Freibetrags.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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