Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.08.2021 - 3 K 1551/20
Erb = SIS 21 15 67 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) und seine Schwester sind Erben ihrer im Jahr 2019
verstorbenen Tante (Erblasserin).
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Die Erblasserin hatte eine sogenannte
Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für
die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen
zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das
Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin
für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von
11.653,96 EUR in Rechnung. Davon bezahlte die
Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR.
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Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 01.08.2019
setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
Erbschaftsteuer gegen den Kläger für den Erwerb nach dem
Tod der Erblasserin in Höhe von 10.125 EUR fest. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Während des
Einspruchsverfahrens erging am 26.03.2020 ein geänderter
Erbschaftsteuerbescheid, mit dem die Erbschaftsteuer aufgrund
geänderter Grundbesitzwerte auf 10.980 EUR festgesetzt wurde.
Den Wert des Erwerbs berechnete das FA mit 93.222 EUR ausgehend von
insgesamt 198.085 EUR, einschließlich eines
Sachleistungsanspruchs auf Bestattungsleistungen in Höhe von
6.864 EUR, abzüglich der Schulden der Erblasserin in Höhe
von 1.340 EUR und abzüglich der Pauschale für
Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe
von 10.300 EUR und entsprechend der Erbquote von 1/2.
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Der Kläger wandte sich im
Einspruchsverfahren zunächst gegen die Einbeziehung des
Anspruchs auf Bestattungsleistungen in die Bemessungsgrundlage der
Erbschaftsteuer. Hilfsweise, also für den Fall, dass der
Betrag den Nachlasswert erhöhe, seien die vollständigen,
den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG
übersteigenden Erbfallkosten zu berücksichtigen. Das FA
wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der
abgetretene Betrag von 6.864 EUR aus der Sterbegeldversicherung sei
als Sachleistungsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Erwerbs anzusetzen. Die Erben könnten nur den verbliebenen,
tatsächlich als Bestattungskosten noch gezahlten Betrag
geltend machen.
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Dagegen richtete sich die Klage. Im
Klageverfahren hielt der Kläger sein ursprüngliches
Vorbringen, dass der mit 6.864 EUR bezifferte Sachleistungsanspruch
nicht als Nachlassgegenstand zu erfassen sei, nicht mehr aufrecht.
Er vertrat aber weiterhin die Auffassung, die Erbfallkosten seien
in voller Höhe in Abzug zu bringen, da sie den in § 10
Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG geregelten Pauschbetrag in Höhe von
10.300 EUR übersteigen würden. Im Einzelnen seien
Bestattungskosten in Höhe von 13.709,58 EUR und weitere
Erbfallkosten in Höhe von 1.518,05 EUR anstelle des
Pauschbetrags von 10.300 EUR zu berücksichtigen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet zurück (EFG 2021, 1840 = SIS 21 15 67). Seiner Ansicht nach hatte das
FA die Erbfallkosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1
ErbStG für den gesamten Erbfall zutreffend lediglich mit dem
Pauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) in Höhe
von 10.300 EUR berücksichtigt. Dem Kläger seien keine
höheren Nachlassverbindlichkeiten entstanden. Von den im
Klageverfahren geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von
15.227,63 EUR seien jedenfalls die von der Sterbegeldversicherung
an das Bestattungsunternehmen gezahlten 6.864,82 EUR nicht als
Bestattungskosten zu berücksichtigen.
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Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers. Seiner Ansicht nach verstößt die
Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kosten gegen das
in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG normierte Bereicherungsprinzip.
Wenn die Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch gegen das
Bestattungsunternehmen dem Nachlass hinzuzurechnen sei, seien
zwingend auch die entstandenen Nachlassverbindlichkeiten
wertmindernd zu berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Erbschaftsteuerbescheid vom 26.03.2020 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 13.05.2020 dahingehend zu ändern,
dass nachlassmindernde Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3
ErbStG in Höhe von insgesamt 15.227,63 EUR zur Hälfte
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Nach seiner Auffassung sind die Erben in
Höhe der Leistung der Sterbegeldversicherung bereichert, weil
sie bei Nichterfüllung durch das Bestattungsunternehmen einen
Anspruch auf Auszahlung des abgetretenen Betrags gehabt
hätten. Den Erben seien in Höhe des von der
Sterbeversicherung ausgezahlten Betrags keine Aufwendungen
entstanden, sodass sie in dieser Höhe keine
Nachlassverbindlichkeiten geltend machen könnten. Das
Nettoprinzip sei dadurch nicht verletzt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zwar ist - wie vom FG zutreffend
entschieden - aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen
Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch auf den
Kläger als Erben übergegangen, der in Höhe der
Versicherungsleistung den Nachlass erhöht. Die
Bestattungskosten sind jedoch - anders als vom FG angenommen - nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Feststellungen des
FG reichen nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu
berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten
abschließend zu bestimmen.
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1. Der von der Sterbegeldversicherung an das
Bestattungsunternehmen ausgezahlte Betrag in Höhe von 6.894
EUR zählt zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG, da er zu einer Bereicherung der Erben geführt
hat und nicht steuerfrei ist.
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a) Hat der Erblasser eine sogenannte
Sterbegeldversicherung abgeschlossen und den beim Tod entstehenden
Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an
ein Bestattungsunternehmen abgetreten, gehört der
Zahlungsanspruch selbst nicht zur Erbmasse. Gleichwohl geht in
diesen Fällen ein Sachleistungsanspruch des Erblassers
gegenüber dem Bestattungsunternehmen nach § 1922 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als
Gesamtrechtsnachfolger über. Dieser Anspruch beruht auf dem
zwischen dem Erblasser und dem Bestattungsunternehmen geschlossenen
Schuldverhältnis (sogenanntes Valutaverhältnis), das der
Abtretung der Versicherungsleistung zugrunde liegt. Dabei kann
dahinstehen, welchen Rechtscharakter dieser zwischen dem Erblasser
und dem Bestattungsunternehmen geschlossene Vertrag hat (vgl.
Grüneberg/Retzlaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl.,
Einführung vor § 631 Rz 22, Bestattungsvertrag:
gemischter, überwiegender Werkvertrag). In jedem Fall beruht
die Abtretung der Versicherungsleistung auf einem vertraglichen
Schuldverhältnis, das - im weiteren Sinne - einen Anspruch auf
Durchführung der Bestattung und den damit
zusammenhängenden Rechtsgrund für die Abtretung der
Versicherungsleistung begründet. Ansprüche aus diesem
Schuldverhältnis gehen auf die Erben als
Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Fall, dass das
Bestattungsunternehmen die Leistungen nicht erbringt, stünde
den Erben ein entsprechender Anspruch auf Rückzahlung des
Betrags in Höhe der abgetretenen Versicherungsleistung zu.
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b) Dieser der Abtretung der
Versicherungsleistung zugrunde liegende Anspruch auf
Durchführung der Bestattung fällt in den Nachlass. Er ist
mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 12 ErbStG i.V.m. § 9
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes; Gottschalk in
Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rz 202) und
erhöht entsprechend den Wert des Erwerbs von Todes wegen. Der
gemeine Wert stimmt üblicherweise mit dem abgetretenen
Versicherungsanspruch überein.
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c) Danach hat sich der Nachlass um den von der
Sterbegeldversicherung ausgezahlten Betrag in Höhe von 6.894
EUR erhöht.
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2. Entgegen der Auffassung des FG sind von dem
um die Zahlung der Sterbegeldversicherung als Sachleistung
erhöhten Nachlass die Bestattungskosten als
Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
in vollem Umfang abzuziehen.
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a) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für
ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche
Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer
sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit
der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit
der Erlangung des Erwerbs entstehen als Nachlassverbindlichkeiten
von dem Erwerb abzugsfähig, soweit sich nicht aus den Abs. 6
bis 9 etwas anderes ergibt. Der Begriff der Nachlassregelungskosten
ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst unter anderem
die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des
Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen,
um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden
Güter zu setzen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
01.02.2023 - II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717 = SIS 23 06 94, Rz 12, m.w.N.).
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b) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG
wird für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten
Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen.
Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren,
namentlich für mehrere Miterben nur einmal (BFH-Urteil vom
01.02.2023 - II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717 = SIS 23 06 94, Rz 14, m.w.N.). Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist
durch diesen Pauschbetrag jedoch nicht begrenzt. Sind nachweislich
höhere Kosten entstanden, die dem Grunde nach unter § 10
Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG fallen, können die Erben sie
erwerbsmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erben
sie auch tatsächlich getragen haben.
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c) Dies ist auch dann der Fall, wenn das
Bestattungsunternehmen Leistungen erbringt, die durch die Leistung
der Sterbegeldversicherung abgedeckt sind (a.A. z.B. Curdt in
Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 109; Konrad in
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 10 Rz 202). Die
Erben sind auch in diesem Fall wirtschaftlich belastet, denn
insoweit erlischt der zuvor dem Erblasser und nach dessen Tod den
Erben zustehende Sachleistungsanspruch (vgl. § 362 Abs. 1
BGB). Im Gegensatz zu anderen Ansprüchen aus Verträgen,
die der Erblasser zu Lebzeiten geschlossen hat und gemäß
denen der Sachleistungsanspruch nach dem Tod gegenüber den
Erben erfüllt wird (zum Beispiel aufgrund von
Kaufverträgen, die der Erblasser vor dem Tod geschlossen hat),
sind Bestattungskosten ausdrücklich nach § 10 Abs. 5 Satz
1 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
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d) Unerheblich ist, dass in diesen Fällen
bereits der Erblasser - teilweise - das Entgelt für die
Bestattungsleistungen im Vorgriff durch Zahlungen in die
Sterbegeldversicherung und nachfolgend durch Abtretung des
Versicherungsanspruchs an das Bestattungsunternehmen geleistet
hatte. Ist insoweit - wie dargelegt - ein den Wert des Nachlasses
erhöhender Anspruch entstanden und auf die Erben
übergegangen, führt das Erbringen der
Bestattungsleistungen zum Erlöschen dieses Anspruchs. Das
Erlöschen mindert insoweit zwar nicht das eigene Vermögen
der Erben, wohl aber den Wert des Nachlasses, der diesen Anspruch
zuvor (werterhöhend) mit erfasst hatte.
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e) Der Fall ist insoweit nicht anders zu
behandeln, als hätte den Erben ein unmittelbarer Anspruch auf
Auszahlung der Versicherungsleistungen aus der
Sterbegeldversicherung zugestanden oder der Erblasser zu Lebzeiten
bereits eine Anzahlung an das Bestattungsunternehmen für die
zu erwartenden Bestattungskosten geleistet. In beiden Fällen
wäre der Nachlass um die Leistung der Sterbegeldversicherung
beziehungsweise den Anspruch gegen das Bestattungsunternehmen zu
erhöhen und in Höhe der tatsächlich entstandenen
Bestattungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu
mindern.
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3. Ausgehend von diesen Grundsätzen war
die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG hat zwar zutreffend erkannt,
dass der Sachleistungsanspruch des Erblassers auf die Erben
übergegangen ist und den Wert des Nachlasses nach § 10
Abs. 1 Satz 1 ErbStG erhöht hat. Es ist jedoch zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die Erben durch die Bestattungskosten in
Höhe der abgetretenen Versicherungsleistung nicht
gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
wirtschaftlich belastet waren. Tatsächlich wurde durch das
Erlöschen des zum Nachlass gehörenden Anspruchs auf
Erbringung der Bestattungsleistungen der Nachlass - insoweit -
gemindert.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die
Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die Höhe der
insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu
bestimmen.
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Die Erben haben zwar Nachlassverbindlichkeiten
geltend gemacht, die - berücksichtigt man nur die unstreitigen
Aufwendungen - über dem für den Erbfall nur einmal zu
gewährenden Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2
ErbStG in Höhe von 10.300 EUR liegen dürften. In welcher
konkreten Höhe sie den Freibetrag jedoch übersteigen,
lässt sich im Revisionsverfahren nicht abschließend
beurteilen. Das FG hat von seiner Auffassung ausgehend zu Recht
nicht geprüft, ob die von dem Kläger im Zusammenhang mit
dem Erbfall geltend gemachten Kosten überhaupt zu den
Nachlassregelungskosten gehören.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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