Die Revision der Klägerin zu 1. wird mit
der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass
ihre Klage bereits unzulässig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Klägerin zu 2. zu 51 % und der Beklagte zu 49 % zu tragen.
10
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Auf der Grundlage der
Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 25.04.2016
geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 und 2011
und erhöhte die Einkünfte um jeweils 1.608.313,57 EUR.
Zugleich erließ das FA erstmalig einen
Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr. Dieser stellte
laufende Einkünfte in Höhe von ./. 4.900.000 EUR fest und
rechnete diese der N GmbH zu. Zudem wurde für die N GmbH ein
„nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust im
Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG
(Gesamthandsbilanz)“ in Höhe von
4.900.000 EUR ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wendeten sich die
Klägerinnen mit ihren - ursprünglich im Namen der R KG
eingelegten - Einsprüchen, die das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 07.08.2018 als unbegründet
zurückwies.
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11
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Mit der nachfolgenden Klage, die
ursprünglich auch die Gewinnfeststellungen für 2010 und
2011 betraf, machten die Klägerinnen insbesondere geltend,
dass anlässlich des Formwechsels kein Verlust entstanden sei,
da die Übertragung mangels Buchwertantrags und Aufstellung
einer Schlussbilanz auf den Übertragungsstichtag nicht zu
Buchwerten erfolgt sei, sondern zu gemeinen Werten. Nach Abtrennung
der die Jahre 2010 und 2011 betreffenden Verfahren entschied das FG
nur noch über das Streitjahr 2009. Insoweit begehrten die
Klägerinnen die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids
dahin, dass ein um 134.026,13 EUR niedrigerer Gewinn (1/36 der
Absetzung für Abnutzung auf den Kundenstamm in Höhe von
4.824.940,72 EUR) festgestellt wird, hilfsweise für den Fall,
dass ein Übernahmeverlust vorliegt, festzustellen, dass dieser
steuerlich im Streitjahr zu berücksichtigen ist. Mit Urteil
vom 25.02.2022 - 7 K 11215/18 - berichtigt durch Beschluss vom
20.10.2022 - 7 K 11215/18 - wies das FG die Klage als
unbegründet ab. Der Formwechsel sei auf Antrag der
formwechselnden Gesellschaft zu Buchwerten erfolgt (§ 9 Satz 1
i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG). Der Antrag sei nicht
formgebunden. Er könne somit auch mündlich oder
konkludent gestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser
Maßstäbe habe die R GmbH das ihr zustehende Wahlrecht
auf Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit den
Buchwerten im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses
ausgeübt.
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12
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Der im Zuge des Formwechsels entstandene
Übernahmeverlust in Höhe von 4.900.000 EUR bleibe
gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG außer Ansatz.
Die Regelung sei nicht verfassungswidrig.
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13
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerinnen, mit der sie eine Verletzung materiellen
Bundesrechts (§ 9 i.V.m. § 3 UmwStG, § 130 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) rügen und die
Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG geltend
machen.
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14
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Das FG sei zu Unrecht von einer
Buchwertfortführung ausgegangen und habe daher die geltend
gemachte Abschreibung nicht gewährt. In der Übersendung
der notariellen Urkunde könne kein Buchwertantrag gesehen
werden. Dem FG sei insofern ein Subsumtions- beziehungsweise
Auslegungsfehler unterlaufen. Es fehle an einer Abgabe des
Buchwertantrags als Willenserklärung (§ 130 Abs. 1, 3
BGB). Denn die Erklärung sei im Rahmen der Beurkundung eines
Formwechsels erfolgt und der beurkundende Notar habe nicht aufgrund
eines Auftrags oder einer Vollmacht zur Stellung eines
Buchwertantrags gehandelt, sondern zur Erfüllung seiner
Anzeigepflicht nach § 54 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
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15
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Zudem sei der Buchwertantrag dem FA nicht
im rechtlichen Sinne zugegangen. Die Erklärung sei nur zu
Informationszwecken vorab mitgeteilt worden. Der Notar habe
erkennbar nur seine Pflicht aus § 54 EStDV erfüllt. Im
Unterschied zum Fall des § 19 Abs. 5 Satz 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes sei nicht gesetzlich geregelt, dass es
sich bei der Anzeige um eine Steuererklärung handele. Im
Rahmen der Anzeigepflicht nach § 54 EStDV würden keine
Anträge oder Erklärungen erwartet. Das FG hätte
nicht nur auf den Inhalt der Urkunde und deren Übersendung
abstellen dürfen, sondern auch auf die Begleitumstände
und die Verkehrsauffassung. Hier hätte es insbesondere der
Frage nachgehen müssen, ob durch das schlichte Weiterleiten
von Urkunden nach § 54 EStDV wirksam Anträge gestellt
werden könnten. Das sei aber nicht erfolgt (Hinweis auf Urteil
des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25.02.1983 - V ZR
290/81).
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16
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Ebenso wenig sei ein Buchwertantrag in der
Einreichung der Bilanz zum 31.12.2009 zu sehen. Dagegen spreche
schon, dass Umwandlungsstichtag der 30.12.2009 gewesen sei. Selbst
im Fall der Umdeutung in eine steuerliche Schlussbilanz auf den
30.12.2009 könne der Bilanz kein Buchwertantrag entnommen
werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2
UmwStG („Auf Antrag ... angesetzt ...“).
Der schlichte Ansatz zu Buchwerten reiche nicht aus, vielmehr
bedürfe es stets eines Antrags. Dafür spreche auch die
Gesetzeshistorie. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 UmwStG 1995
habe der schlichte Buchwertansatz genügt; indes habe der
Bundesfinanzhof (BFH) neben der Einreichung einer
Körperschaftsteuererklärung und einer Steuerbilanz die
vorbehaltlose Erklärung verlangt, das Wahlrecht in bestimmter
Weise ausüben zu wollen (BFH-Urteil vom 20.08.2015 - IV R
34/12 = SIS 15 28 42). Dieser
Antrag sei nunmehr in § 3 Abs. 2 UmwStG ausdrücklich
festgeschrieben.
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17
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Auch die Abgabe der Steuererklärung
der R GmbH sei nicht mit einem Buchwertantrag einhergegangen. Einer
Steuererklärung komme grundsätzlich kein gestaltender
Charakter zu. Ohne konkrete Anhaltspunkte sei nicht von einem
Buchwertantrag auszugehen.
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18
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Ferner fehle es an der - neben dem Antrag
erforderlichen - Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz zum
30.12.2009. Das FG habe fehlerhaft festgestellt, dass es sich bei
der eingereichten Bilanz auf den 31.12.2009 um eine Steuerbilanz
gehandelt habe. Es sei aber eine Handelsbilanz eingereicht worden.
Die Tatsachenfeststellung sei daher lückenhaft; dies stelle
einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der von Amts wegen zu
beachten sei. Die Bilanz auf den 31.12.2009 könne auch nicht
mit der Begründung in eine Schlussbilanz zum 30.12.2009
umgedeutet werden, die Gesellschaft sei zu diesem Zeitpunkt
aufgrund des Formwechsels nicht mehr existent gewesen. Die
Handelsbilanz müsse nämlich nach § 242 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) zwingend auf den 31.12.2009 erstellt
werden, da die Gesellschaft handelsrechtlich bis zur Eintragung im
Handelsregister (im Jahr 2010) fortbestanden habe (§ 202 Abs.
1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes). Die Bilanz sei zudem mit einem
Prüfvermerk des Abschlussprüfers versehen worden. Im
Übrigen seien in der Bilanz gemäß § 253 Abs. 1
Satz 1 HGB zwingend die Buchwerte fortzuführen gewesen; die
Bilanz habe gemäß § 60 Abs. 1 EStDV dem FA
vorgelegt werden müssen. Die Schlussbilanz stehe in keiner
Abhängigkeit von der Handelsbilanz und sei von einer
Gewinnermittlung im Sinne der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu unterscheiden.
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19
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Würde man hingegen von einem
Formwechsel zu Buchwerten und damit von einem Übernahmeverlust
in Höhe von 4.900.000 EUR ausgehen, sei zunächst auf die
Unvollständigkeit des Tatbestands des angefochtenen Urteils
hinzuweisen. Das FG gehe davon aus, dass sich die Frage des
Untergangs des Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 Satz 4
UmwStG richte. Es fehlten jedoch die hierfür erforderlichen
Ausführungen zur bestehenden Organschaft zwischen der N KG und
der N GmbH, die die Geschäftsanteile an der formgewechselten R
GmbH erworben habe. Erst durch die Organschaft komme es zur
Zurechnung der Gewinne bei der N KG, deren Mitunternehmer
natürliche Personen seien (§ 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG
i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ). Ausgehend von den
Feststellungen des FG wäre hingegen das Rechtsverhältnis
zur N GmbH entscheidend und § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG
einschlägig. Der festgestellte Sachverhalt und die Subsumtion
seien insoweit inkonsistent. Die Sachverhaltsfeststellungen seien
unvollständig, was einen materiell-rechtlichen Fehler
darstelle.
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20
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Unabhängig davon sei zu beachten, dass
sich die Regelung des § 4 Abs. 6 UmwStG insgesamt als
verfassungswidrig erweise. Ungeachtet dessen hätte der
streitige Übernahmeverlust in dem angegriffenen
Gewinnfeststellungsbescheid jedoch schon deshalb
berücksichtigt werden dürfen, weil - wovon offenbar auch
das FA ausgehe - die Frage seines Untergangs nach § 4 Abs. 6
Satz 4 UmwStG i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG erst bei
der Ermittlung des Einkommens des Organträgers zu prüfen
sei.
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21
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Der Vollständigkeit halber sei zu
erwähnen, dass die N GmbH ihre Kommanditanteile an der R KG
mit Wirkung zum 31.12.2012 zum Preis von 5.300.000 EUR an die N KG
veräußert habe. Dabei habe sie einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.226.769 EUR
erzielt; Anschaffungskosten seien nicht berücksichtigt worden.
Ein Billigkeitsantrag nach §§ 163, 227 AO sei ruhend
gestellt worden. Dies verdeutliche die wirtschaftlichen Folgen des
§ 4 Abs. 6 UmwStG und dessen Verfassungswidrigkeit.
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22
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Die Klägerinnen beantragen
sinngemäß,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 25.03.2022 - 7 K 11215/18, berichtigt durch Beschluss vom
20.10.2022 - 7 K 11215/18, und die Einspruchsentscheidung vom
07.08.2018, soweit sie das Jahr 2009 betrifft, aufzuheben und den
Gewinnfeststellungsbescheid 2009 für die R KG vom 25.04.2016
dahingehend zu ändern, dass der (bei Ansatz der gemeinen Werte
zu ermittelnde) Gesamthandsgewinn um 134.026,13 EUR vermindert
wird, hilfsweise die Feststellung, dass der Übernahmeverlust
in Höhe von 4.900.000 EUR nicht zu berücksichtigen ist,
ersatzlos aufzuheben.
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23
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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die Revision zurückzuweisen.
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24
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Das FG sei zu Recht von einem Antrag auf
Buchwertfortführung ausgegangen. Insoweit gelte § 118
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die notariell beurkundeten
Erklärungen könnten nicht anders verstanden werden, als
es das FG getan habe. Die Willenserklärung sei dem FA auch
tatsächlich zugegangen. Aus der maßgeblichen Sicht des
FA als Erklärungsempfänger habe es einen Antrag auf
Buchwertfortführung erhalten.
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25
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Dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht
entnehmen, dass das FG in der Bilanz auf den 31.12.2009 einen
Antrag auf Buchwertfortführung gesehen habe. Entsprechendes
gelte für die Körperschaftsteuererklärung für
die R GmbH.
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26
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Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1
UmwStG ergebe sich nicht, dass die Einreichung einer steuerlichen
Schlussbilanz für die Ausübung des Bewertungswahlrechts
notwendig sei. Ein Auslegungsfehler des FG sei nicht erkennbar. Das
Vorbringen der Klägerinnen, bei der Bilanz auf den 31.12.2009
handele es sich um die Handelsbilanz, nicht um die Steuerbilanz,
die Tatsachenfeststellungen des FG seien daher lückenhaft, sei
nicht nachvollziehbar. Der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn in
Höhe von 186.188 EUR sei ohne Änderung im
Körperschaftsteuerbescheid für 2009 als
Steuerbilanzgewinn berücksichtigt worden. Eine
Übertragungsbilanz sei weder im Veranlagungsverfahren noch
während der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Da eine
derartige Bilanz aber existiere (s. Abschn. III Nr. 2 des
Umwandlungsbeschlusses), verstoße die Schlussfolgerung des
FG, die Übertragungsbilanz sei mit der einzigen vorliegenden
Bilanz identisch, nicht gegen allgemeine Denkgesetze oder
Erfahrungssätze.
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27
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Schließlich sei § 4 Abs. 6
UmwStG nicht verfassungswidrig.
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28
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Die im Tatbestand des FG-Urteils fehlende
Feststellung, dass es sich bei der N GmbH um eine Organgesellschaft
der N KG handele, sei nicht entscheidungserheblich, denn der
Übernahmeverlust bleibe nach § 4 Abs. 6 UmwStG
außer Ansatz. Das FG habe - offensichtlich unter
Berücksichtigung des Organschaftsverhältnisses -
entschieden, dass der Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6
Satz 4 UmwStG außer Ansatz bleibe. Entsprechend müsste
die Entscheidung aber auch bei Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1
UmwStG lauten.
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29
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Beteiligte des Feststellungsverfahrens sei
die Organgesellschaft; das Organeinkommen sei erst danach dem
Organträger zuzurechnen. Dementsprechend enthalte der
angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid auch nur die
ergänzende Feststellung, dass es sich in Höhe von
4.900.000 EUR um einen nicht zu berücksichtigenden
Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG handele.
§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, demzufolge § 4 Abs. 6
UmwStG erst bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers
anzuwenden sei, sei nicht im Rahmen der hier streitigen
Feststellung, sondern erst bei der Ermittlung des Einkommens des
Organträgers aus der Organgesellschaft zu
berücksichtigen.
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30
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II. Die Revision der Klägerin zu 1. ist
unbegründet. Hingegen ist die Revision der Klägerin zu 2.
begründet.
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31
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die
gesonderte und einheitliche Feststellung des laufenden
Gesamthandsgewinns sowie die Feststellung zur (fehlenden)
Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6
UmwStG der N GmbH (dazu 1.). Die Klage der Klägerin zu 1. ist
bereits unzulässig; ihre Revision ist daher nach § 126
Abs. 2 FGO mit dieser Maßgabe als unbegründet
zurückzuweisen (dazu 2.). Die Revision der Klägerin zu 2.
ist hingegen begründet; sie hat mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
Zwar ist das FG zu Recht von einer Buchwertfortführung nach
§ 9 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 UmwStG
ausgegangen (dazu 3.). Das FA durfte allerdings über die
Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts nach Maßgabe des
§ 4 Abs. 6 UmwStG im Gewinnfeststellungsbescheid 2009 nicht
entscheiden. Dies hat das FG nicht beachtet; sein Urteil ist daher
aufzuheben (dazu 4.). Die Sache ist spruchreif; der angefochtene
Feststellungsbescheid ist aufzuheben, soweit das FA eine
Feststellung zur (fehlenden) Abziehbarkeit des
Übernahmeverlusts getroffen hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 FGO, dazu 5.).
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32
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die
gesonderte und einheitliche Feststellung des laufenden
Gesamthandsgewinns (Hauptantrag) sowie die Feststellung der
(fehlenden) Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts der N GmbH
nach § 4 Abs. 6 UmwStG (Hilfsantrag).
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33
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a) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist
die Frage, in welchem Umfang ein Übernahmeverlust nach §
4 Abs. 6 UmwStG abzugsfähig ist, im Ausgangspunkt zwingend im
Feststellungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. auch Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 11.11.2011, BStBl I
2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 04.22; van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 4 Rz
113). Der Übernahmeverlust stellt einen laufenden Verlust dar,
der zum steuerlichen Übertragungsstichtag entsteht (Schmitt in
Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz,
10. Aufl., § 4 UmwStG Rz 120; Pung/Werner in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock - D/P/M -, Die
Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz 127). Ob er zu
berücksichtigen (abzugsfähig) ist oder nicht, betrifft
die Höhe der - festzustellenden - steuerpflichtigen
Einkünfte der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; die Einkünfte
beziehungsweise die diesen zugrunde liegenden
Besteuerungsgrundlagen sind daher grundsätzlich
„netto“ festzustellen (dazu aa). Nur in
den Fällen, in denen das Feststellungsfinanzamt den
Nettobetrag noch nicht ermitteln kann, sind die betroffenen
Besteuerungsgrundlagen „brutto“
festzustellen und ist zudem die (weitere) Feststellung zu treffen,
in welchem Umfang in der
„Brutto“-Feststellung „ein
Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG
enthalten“ ist (dazu bb). Sind die
steuerpflichtigen Einkünfte „netto“
festzustellen, weil der Nettobetrag ermittelt werden kann, steht es
dem Feststellungsfinanzamt allerdings frei, die betroffenen
Besteuerungsgrundlagen gleichwohl
„brutto“ festzustellen und zudem die
weitere Feststellung zu treffen, in welchem Umfang in der
„Brutto“-Feststellung ein nach § 4
Abs. 6 UmwStG nicht abzugsfähiger Umwandlungsverlust
enthalten ist (dazu cc).
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34
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aa) Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO sind auf Ebene der Mitunternehmerschaft die
„steuerpflichtigen Einkünfte“
festzustellen. In die Ermittlung der steuerpflichtigen
Einkünfte fließt auch ein Übernahmeergebnis im
Sinne des § 4 Abs. 4 UmwStG ein, das personenbezogen zu
ermitteln ist, das heißt für jeden Gesellschafter
gesondert (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 =
SIS 11 41 63, Tz. 04.19; Pung/Werner in D/P/M, Die
Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz 78, 81). Handelt es
sich bei dem Übernahmeergebnis um einen Übernahmeverlust,
so bestimmt § 4 Abs. 6 UmwStG, in welchem Umfang er
berücksichtigungsfähig ist oder außer Ansatz zu
bleiben hat. Handelt es sich (wie im Regelfall) bei dem
Übernahmeverlust um einen Teil des laufenden
Gesamthandsgewinns, so ist Letzterer danach grundsätzlich
„netto“ - das heißt unter
Berücksichtigung (nur) des abzugsfähigen Teils des
Übernahmeverlusts - festzustellen und den einzelnen
Gesellschaftern zuzurechnen. Insoweit enthält die Feststellung
des laufenden Gesamthandsgewinns zugleich die Feststellung, in
welchem Umfang der darin enthaltene Übernahmeverlust nach
§ 4 Abs. 6 UmwStG nicht abziehbar ist.
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35
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bb) Abweichendes gilt allerdings dann, wenn
das Feststellungsfinanzamt den Nettobetrag noch nicht ermitteln
kann, weil ihm die dafür erforderlichen Tatsachen unbekannt
sind. Abzustellen ist insoweit darauf, ob ihm die erforderlichen
Tatsachen „abstrakt“ nicht bekannt sein
können. Nicht entscheidend ist, ob sie ihm im konkreten
Einzelfall bekannt sind. Handelt es sich bei der Mitunternehmerin
der Personengesellschaft im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG zum
Beispiel um eine Kapitalgesellschaft, ist zu berücksichtigen,
dass sie Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1
KStG sein kann. Ist das der Fall, ist zu beachten, dass § 4
Abs. 6 UmwStG bei der Organgesellschaft nicht zur Anwendung gelangt
(§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG). Ist in dem Organträger
zugerechneten Einkommen ein Übernahmeverlust im Sinne des
§ 4 Abs. 6 UmwStG enthalten, ist § 4 Abs. 6 UmwStG
gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KStG
(erst) bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers
anzuwenden. Dem Feststellungsfinanzamt ist aus dem
Feststellungsverfahren allerdings
(„abstrakt“) nur bekannt, dass an der
übernehmenden Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft
beteiligt ist, nicht aber, ob es sich bei dieser um eine
Organgesellschaft handelt. Es hat insoweit auch keine eigenen
Ermittlungen anzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019 - IV R
47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142 = SIS 19 13 99, Rz 24, zur
Frage, in welchen Fällen Steuerfreistellungen nach § 3
Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG im
Feststellungsverfahren zu berücksichtigen sind). Das
Feststellungsfinanzamt kann daher bei der Gewinnfeststellung auf
der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht selbst
ermitteln, in welcher Höhe der Übernahmeverlust nach
Maßgabe des § 4 Abs. 6 UmwStG außer Ansatz bleibt
oder zu berücksichtigen ist. Daher muss es die laufenden
Einkünfte zunächst „brutto“
feststellen, das heißt unter Berücksichtigung des
gesamten Übernahmeverlusts, und zudem feststellen, in welchem
Umfang in diesen „brutto“ festgestellten
Einkünften „ein Übernahmeverlust im Sinne des
§ 4 Abs. 6 UmwStG enthalten“ ist. Die
Bindungswirkung des Feststellungsbescheids beschränkt sich in
diesem Fall darauf, dass in den festgestellten Einkünften ein
Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG enthalten
ist; der Nettobetrag lässt sich insoweit noch nicht ermitteln,
da das Feststellungsfinanzamt nicht ermitteln kann, in welchem
Umfang der Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 UmwStG
abzugsfähig ist.
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36
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Eine vergleichbare Situation besteht im Fall
der mitunternehmerischen Beteiligung einer (weiteren)
Personengesellschaft an der übernehmenden
Personengesellschaft, das heißt bei mehrstöckigen
Strukturen. Auch in diesen Fällen kann das
Feststellungsfinanzamt mangels (abstrakter) Kenntnis der
Oberpersonengesellschafter nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang ein auf die Oberpersonengesellschaft entfallender
Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG abziehbar
ist.
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37
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cc) Sind die steuerpflichtigen Einkünfte
„netto“ festzustellen (vgl. oben aa),
steht es dem Feststellungsfinanzamt allerdings frei, die
betroffenen Besteuerungsgrundlagen gleichwohl
„brutto“ festzustellen und zudem die
weitere Feststellung zu treffen, in welchem Umfang in der
„Brutto“-Feststellung ein nach § 4
Abs. 6 UmwStG nicht abzugsfähiger Umwandlungsverlust
enthalten ist. Diese Vorgehensweise entspricht im Ergebnis
einer Nettofeststellung. Denn hiermit sind - obwohl im
Feststellungsbescheid selbst der Nettobetrag nicht
ausdrücklich ausgewiesen wird - alle Faktoren mit
Bindungswirkung festgestellt, die zur Ermittlung des Nettobetrags
erforderlich sind. Diese Art der Feststellung kann sich etwa
anbieten, wenn an der umgewandelten Personengesellschaft mehrere
Mitunternehmer beteiligt sind, für die die Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang ein Umwandlungsverlust nach §
4 Abs. 6 UmwStG außer Ansatz bleibt, unterschiedlich zu
beantworten ist.
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38
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b) Im Streitfall hat das FA den laufenden
Gesamthandsgewinn und den davon der N GmbH zuzurechnenden Anteil
jeweils „brutto“, das heißt unter
Berücksichtigung des gesamten Übernahmeverlusts
festgestellt. Zudem hat es festgestellt, dass in dem der N GmbH
zugerechneten Anteil am laufenden Gesamthandsgewinn ein nicht zu
berücksichtigender Übernahmeverlust im Sinne des § 4
Abs. 6 UmwStG enthalten sei.
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39
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Mit dem Hauptantrag (gerichtet auf den Ansatz
der gemeinen Werte) begehren die Klägerinnen eine Minderung
des (ohne Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts
ermittelten) laufenden Gesamthandsgewinns; sie erstreben damit per
Saldo eine Gewinnminderung, da die (weitere) Feststellung der
(fehlenden) Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts wegfiele. Mit
dem Hilfsantrag (gerichtet auf den Ansatz der Buchwerte) wenden sie
sich gegen die Feststellung der (fehlenden) Abziehbarkeit des sich
dann ergebenden - der Höhe nach nicht streitigen -
Übernahmeverlusts.
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40
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2. Die Klage der Klägerin zu 2. ist
zulässig. Demgegenüber ist die Klage der Klägerin zu
1. mangels Klagebefugnis unzulässig. Insoweit ist die Revision
mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage bereits
unzulässig ist. Dahinstehen kann, ob sich die Klagebefugnis
der Klägerinnen nach § 48 FGO a.F. oder nach § 48
FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
vom 22.12.2023 (BGBl I 2023 Nr. 411) - FGO n.F. - richtet.
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41
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a) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. ist
die Personengesellschaft befugt, in Prozessstandschaft für
ihre Gesellschafter Klage gegen den Feststellungsbescheid zu
erheben. Tritt ein Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle der
klagebefugten Gesellschaft, geht die Klagebefugnis nach § 48
Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. - anders als die Klagebefugnis betreffend
einen an die Gesellschaft als Steuerschuldnerin gerichteten
Bescheid - nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht auf den
Gesamtrechtsnachfolger über. Vielmehr lebt die durch § 48
Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. überlagerte Klagebefugnis der einzelnen
Gesellschafter wieder auf (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.12.2018 - IV
R 2/16, BFHE 264, 102, BStBl II 2019, 526 = SIS 19 09 54, Rz 14).
Eine Ausnahme gilt nur für Gesellschafter, die unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen
sein können; denn ein solcher Gesellschafter kann nicht
geltend machen, im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten
verletzt zu sein. Das betrifft etwa eine nicht am Gewinn und
Verlust beteiligte Komplementär-GmbH (BFH-Urteil vom
06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474 = SIS 23 04 11, Rz 21 und 23).
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42
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b) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO
n.F. kann bei
rechtsfähigen Personenvereinigungen die Personenvereinigung
Klage gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben. Wenn die
rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, kann
jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der
Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte,
Klage erheben (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO n.F.). Vor
diesem Hintergrund gelten im Ergebnis dieselben Grundsätze wie
vor der Änderung des § 48 FGO (vgl. BT-Drucks. 20/9782
(neu), S. 204, 206). Wer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom
Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein kann, kann danach nicht
geltend machen, im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten
verletzt zu sein. Das betrifft etwa eine nicht am Gewinn und
Verlust beteiligte Komplementär-GmbH (z.B. BFH-Urteil vom
06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474 = SIS 23 04 11, Rz 21 und 23). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Gesetzgeber die Rechtslage insofern ändern
wollte.
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43
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c) Demnach ist die Klägerin zu 2. als
ehemalige Kommanditistin der liquidationslos vollbeendeten R KG
nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO n.F. bzw. nach § 40
Abs. 2 FGO klagebefugt. Sie begehrt eine Minderung des
Gesamthandsgewinns (Hauptantrag) beziehungsweise eine
(gegebenenfalls auch nur vorläufige) Berücksichtigung des
Übernahmeverlusts (Hilfsantrag) und damit eine Minderung ihres
Gewinnanteils. Ihrer Klagebefugnis steht (im Hinblick auf den
Hauptantrag) auch nicht entgegen, dass sie die Feststellung eines
(höheren) laufenden Gesamthandsgewinns von ./. 134.026,13 EUR
- statt ./. 4,9 Mio. EUR - begehrt. Der festgestellte niedrigere
Gesamthandsgewinn würde sich aufgrund der Anwendung des §
4 Abs. 6 UmwStG zu ihrem Nachteil auswirken. Zudem ginge der
begehrte Ansatz der gemeinen Werte mit einer höheren
Abschreibung (Gewinnminderung) in den Folgejahren einher (vgl. zur
Beschwer durch mittelbare Nachteile z.B. Gräber/Teller,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 96, m.w.N.).
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44
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Hingegen besteht keine Klagebefugnis der
Klägerin zu 1., da diese als nicht am Gewinn oder Verlust
beteiligte Komplementärin der R KG vom Ausgang des
Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein
kann. Soweit die Klage der Klägerin zu 1. betroffen ist, ist
die Revision daher mit der Maßgabe als unbegründet
zurückzuweisen, dass die Klage bereits unzulässig
ist.
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45
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3. Das FG ist zu Recht von einer
Buchwertfortführung nach § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs.
2 und § 4 Abs. 1 UmwStG ausgegangen. Die Klage (der
Klägerin zu 2.) ist daher im Hauptantrag unbegründet.
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46
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Das FA war berechtigt, das Vorliegen der
Voraussetzungen einer Buchwertfortführung (dazu a) im Rahmen
der Gewinnfeststellung für die übernehmende
Personengesellschaft zu prüfen (dazu b). Die Würdigung
des FG, wonach das Antragswahlrecht nach § 3 Abs. 2 Satz 1
UmwStG durch Übersendung des Umwandlungsbeschlusses vom
25.08.2010 an das FA wirksam ausgeübt wurde, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu c und d). Die
Abschreibung eines Wirtschaftsguts
„Kundenstamm“ kommt daher nicht in
Betracht.
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47
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a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
UmwStG sind bei einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft
oder natürliche Person die übergehenden
Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich
erworbener und selbst geschaffener immaterieller
Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert
anzusetzen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG können die
übergehenden Wirtschaftsgüter auf Antrag abweichend von
Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert,
höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden,
soweit sie Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft oder natürlichen Person werden und
sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen (Nr. 1),
und das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der
übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der
übernehmenden Personengesellschaft oder bei der
natürlichen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt
wird (Nr. 2) und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in
Gesellschaftsrechten besteht (Nr. 3). Der Antrag ist
spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen
Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der
übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu
stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Der übernehmende
Rechtsträger hat die auf ihn übergegangenen
Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert im Sinne des
§ 3 UmwStG zu übernehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1
UmwStG).
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48
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Im Falle des Formwechsels einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die
§§ 3 bis 8 und 10 UmwStG nach § 9 Satz 1 UmwStG
entsprechend anzuwenden (zu den Folgen der entsprechenden Anwendung
der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG vgl. Martini in
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 9 UmwStG Rz 2 und 35 ff.).
Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den
Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine
Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine
Eröffnungsbilanz aufzustellen (§ 9 Satz 2 UmwStG). Die
Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag
aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der
Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches
Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Abs. 3 bis 5
UmwStG gilt entsprechend (§ 9 Satz 3 UmwStG).
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49
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b) Ob die Voraussetzungen für eine
Buchwertfortführung vorliegen, kann im Rahmen der Anfechtung
der Gewinnfeststellung der übernehmenden Personengesellschaft
geprüft werden. Die Wertverknüpfung nach § 4 Abs. 1
Satz 1 UmwStG ist allein materiell-rechtlicher Natur (zur
materiellen Bindungswirkung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 - I R 69/15, BFHE 254, 299, BStBl II
2017, 75 = SIS 16 21 87, Rz 13; Brühl, GmbHR 2016, 748). Eine
verfahrensrechtliche Bindung an die
Körperschaftsteuerfestsetzung der übertragenden
Körperschaft im Sinne der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 AO besteht nicht (vgl. auch van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 4 Rz
52).
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50
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Zudem hätte die R KG als
Rechtsnachfolgerin der R GmbH die
Körperschaftsteuerfestsetzung für 2009 nicht mit Erfolg
mit der Begründung anfechten können, es hätten die
gemeinen Werte anstelle der Buchwerte zum Ansatz kommen
müssen. Ihr hätte die notwendige Beschwer (§ 40 Abs.
2 FGO) gefehlt, weil der Ansatz der gemeinen Werte bei ihr zu einer
Gewinnerhöhung geführt hätte. Dann muss es der R KG
zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
Satz 1 des Grundgesetzes) aber zugestanden werden, die Aufdeckung
der stillen Reserven im Rahmen der Gewinnfeststellung geltend zu
machen, das heißt, die Buchwertfortführung
überprüfen zu lassen (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.09.2015
- IV R 49/14, BFHE 252, 10, BStBl II 2016, 722 = SIS 16 00 89, zur
Anfechtungsbefugnis der übernehmenden Personengesellschaft im
Hinblick auf ihre Gewinnfeststellung, wenn das Finanzamt auf der
Ebene der übertragenden Körperschaft eine - die Beschwer
ausschließende - Änderung zu deren Gunsten [Ansatz der
Buchwerte statt der gemeinen Werte] vorgenommen hat). Eine
Notwendigkeit für die Drittanfechtung der die
Kapitalgesellschaft betreffenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil
vom 15.06.2016 - I R 69/15, BFHE 254, 299, BStBl II 2017, 75 = SIS 16 21 87, Rz 13) besteht nicht.
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51
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c) § 3 Abs. 2 UmwStG regelt nicht, wie
der Antrag auf Ansatz der Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert
oder einem Zwischenwert zu stellen ist. In § 3 Abs. 2 Satz 2
UmwStG ist allein geregelt, dass der Antrag spätestens bis zur
erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für
die Besteuerung der übertragenden Körperschaft
zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Aus diesem eindeutigen
Gesetzeswortlaut folgt, dass der Antrag durch die übertragende
Körperschaft (beziehungsweise durch den übernehmenden
Rechtsträger als Rechtsnachfolger) gestellt werden muss
(allgemeine Auffassung, vgl. nur BMF-Schreiben vom 11.11.2011,
BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 03.28; Birkemeier in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 3 Rz
231; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl., § 3
UmwStG Rz 65).
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52
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aa) Mangels gesetzlicher Vorgaben unterliegt
der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG keinerlei
Formvorschriften, er kann daher auch formfrei gestellt werden
(ebenso BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 03.29 Satz 1; Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van
Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 3 Rz 264; Möhlenbrock/Pung
in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 3 UmwStG Rz 60;
Mertgen in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 6.
Aufl., § 3 Rz 102; BeckOK UmwStG/Kaiser/Möller-Gosoge,
29. Ed. [15.07.2024], UmwStG § 3 Rz 284).
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53
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bb) Entgegen der Ansicht der Klägerinnen
ist es für einen wirksamen Buchwertantrag im Sinne des §
3 Abs. 2 UmwStG nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter
in der steuerlichen Schlussbilanz auch tatsächlich mit dem
Buchwert angesetzt werden (ebenso Birkemeier in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 3 Rz
255; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl., § 3
UmwStG Rz 25 und 65; Hahn, juris PraxisReport Steuerrecht 8/2016
Anm. 7; anderer Auffassung van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 4 Rz
40). Maßgeblich ist allein der rechtzeitig gestellte
Antrag.
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54
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Soweit der BFH im Hinblick auf § 3 Satz 1
UmwStG 2002 davon ausgegangen ist, die übertragende
Gesellschaft habe zur Ausübung des Bewertungswahlrechts nach
§ 3 Satz 1 UmwStG 2002 die
Körperschaftsteuererklärung und auf den steuerlichen
Übertragungsstichtag eine den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende
Steuerbilanz beim FA einzureichen sowie vorbehaltlos zu
erklären, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu
wollen (Urteile vom 28.05.2008 - I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II
2008, 916 = SIS 08 33 11; vom 20.08.2015 - IV R 34/12 =
SIS 15 28 42), ist daran für
Zwecke des § 3 Abs. 2 UmwStG 2006 nicht festzuhalten.
Während § 3 Satz 1 UmwStG 1995 vorsah, dass „die
Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlußbilanz
mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt
werden [können]“, „können die
übergehenden Wirtschaftsgüter“ nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG „[auf Antrag] abweichend
von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren
Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1,
angesetzt werden“. Eine direkte
Inbezugnahme der steuerlichen Schlussbilanz erfolgt - mit Ausnahme
der Antragsfrist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) - damit nicht
mehr. Dafür spricht neben dem (geänderten) Wortlaut der
Norm auch die Gesetzessystematik: An die Stelle eines
Bewertungswahlrechts (zwischen dem Buchwert, einem Zwischenwert und
dem Teilwert) ist der Regelansatz mit dem gemeinen Wert getreten;
nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
kann auf Antrag ein Ansatz unter dem gemeinen Wert (Buchwert oder
Zwischenwert) gewählt werden.
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55
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cc) Die Vereinbarungen der Parteien im
(notariellen) Umwandlungsvertrag können regelmäßig
nicht als Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
verstanden werden (allgemeine Auffassung, s. nur Birkemeier in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 3 Rz
265; Möhlenbrock/Pung in D/P/M, Die Körperschaftsteuer,
§ 3 UmwStG Rz 61; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl., § 3
UmwStG Rz 65; Früchtl in Eisgruber, Umwandlungssteuergesetz
Kommentar, 3. Aufl., § 3 UmwStG Rz 128; vgl. auch BFH-Urteil
vom 20.08.2015 - IV R 34/12 = SIS 15 28 42, Rz 25:
„(Bewertungs-)Vereinbarung“, zu § 3
Satz 1 UmwStG 2002). Es fehlt an einer Erklärung der
übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt. Dies
entspricht auch der Rechtsprechung zu § 3 Satz 1 UmwStG 1995
(vgl. nur BFH-Urteil vom 20.08.2015 - IV R 34/12 = SIS 15 28 42).
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Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die
notarielle Urkunde, deren beglaubigte Abschrift der Notar dem
Finanzamt übersendet (§ 54 Abs. 1 EStDV),
ausdrücklich eine „Antragsklausel“
enthält, das heißt einen an das Finanzamt gerichteten
Antrag auf Buch- oder Zwischenwertansatz. Hierin kann ein wirksamer
Antrag im Sinne des § 3 Abs. 2 UmwStG liegen (ebenso
Stümper/Walter, GmbHR 2008, 1147, 1148 f.:
„praxisorientierter Lösungsansatz“;
Möhlenbrock/Pung in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, §
3 UmwStG Rz 62; Schnitter in Frotscher/Drüen, § 3 UmwStG
Rz 119; Oppel/Solowjeff/Trappmann, BB 2023, 2647, 2650:
Sicherheitsmaßnahme, insbesondere, wenn die Umwandlung von
einem anderen als dem laufenden Steuerberater betreut wird;
Tetzlaff, Steuern und Bilanzen 2023, 729, 732; kritisch
Bünning, BB 2023, 1970). Im Gegensatz zu einer bloßen
„Buchwertabrede“ als zivilrechtliche
Vereinbarung handelt es sich bei einer derartigen Klausel um einen
Antrag, der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Besteuerungsverfahrens von der übertragenden Körperschaft
an das zuständige Finanzamt gerichtet ist. Im Zusammenspiel
mit der Pflicht des Notars zur Übersendung der
Umwandlungsurkunde an das in § 20 AO bezeichnete Finanzamt
nach § 54 Abs. 1 EStDV kann darin ein wirksamer Buchwertantrag
zu sehen sein.
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57
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d) In Anwendung dieser Grundsätze ist die
Vorinstanz zu Recht von einem Buchwertantrag im Sinne des § 3
Abs. 2 UmwStG ausgegangen.
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aa) Die neben dem Antrag für die
Fortführung der Buchwerte erforderlichen Voraussetzungen des
§ 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG
sind im Streitfall erfüllt. Das ist zwischen den Beteiligten
nicht streitig.
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bb) Die Würdigung des FG, die R GmbH habe
wirksam einen Antrag auf Buchwertansatz nach § 3 Abs. 2 UmwStG
gestellt, ist nicht zu beanstanden.
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aaa) Die Umwandlungsurkunde enthielt über
eine zivilrechtliche „Buchwertabrede“
hinaus den Passus, dass von dem Antragsrecht der Übertragung
des Betriebsvermögens zu steuerlichen Buchwerten
ausdrücklich Gebrauch gemacht werde. Hierbei handelt es sich
um eine Willenserklärung der R GmbH als übertragender
Rechtsträgerin, abgegeben vom Geschäftsführer der R
GmbH als zuständigem Organ (und nicht um eine
Willenserklärung ihrer Gesellschafter, vgl. dazu Bünning,
BB 2023, 1970). Dieser Antrag war an das für die Besteuerung
der R GmbH zuständige Finanzamt gerichtet. Indem eine
empfangsbedürftige, schriftliche Willenserklärung mit dem
Willen des Erklärenden zielgerichtet auf einen bestimmten
Erklärungsempfänger in den Verkehr gelangt, ist sie
abgegeben (BGH-Urteil vom 25.02.1983 - V ZR 290/81, unter II. [Rz
8]). Die wirksam abgegebene Willenserklärung ist dem FA auch
unstreitig im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB
(zur Geltung im öffentlichen Recht vgl.
Staudinger/Singer/Benedict (2021), § 130 BGB Rz 13:
„amtsempfangsbedürftige
Willenserklärungen“) zugegangen. Zweifel
daran, dass das FA die Erklärung als Buchwertantrag aufgefasst
hat, bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann
in Fällen wie dem vorliegenden angesichts des
ausdrücklichen Buchwertantrags auch nicht unterstellt werden,
dass der Notar die beglaubigte Abschrift der Urkunde allein zu
Informationszwecken übersendet. Die Übersendung des
Antrags geht über eine bloße Anzeige hinaus.
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61
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bbb) Die Gesamtumstände des Streitfalls
stehen diesem Verständnis nicht entgegen, sondern untermauern
es. Insbesondere sind die Beteiligten zunächst selbst von
einer Buchwertfortführung ausgegangen. Dies ergibt sich vor
allem aus der tatsächlichen Bilanzierung der
Wirtschaftsgüter (Ansatz zu Buchwerten), die der Besteuerung
der R GmbH (Körperschaftsteuer 2009) sowie der R KG
beziehungsweise ihrer Gesellschafter (Gewinnfeststellungen 2010 und
2011) zugrunde gelegt worden ist. Dabei kann der erkennende Senat
dahinstehen lassen, ob die R KG Handelsbilanzen oder Steuerbilanzen
beim Finanzamt eingereicht hat und ob eine steuerliche
Schlussbilanz im Sinne des § 3 Abs. 2 UmwStG erstellt worden
ist. Jedenfalls sind diese Bilanzen für Besteuerungszwecke
verwendet worden.
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62
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e) Damit musste die R KG die
übergegangenen Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz
1 UmwStG mit dem in der Bilanz der R GmbH enthaltenen - dem
Buchwertantrag entsprechenden - Wert im Sinne des § 3 UmwStG
übernehmen. Im Hinblick auf die Buchwertfortführung kommt
eine Aufdeckung der stillen Reserven (als Kundenstamm) und
Abschreibung nicht in Betracht.
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63
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4. Allerdings hat das FG verkannt, dass das FA keine
Feststellung zur Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts treffen
durfte. Die Revision der Klägerin zu 2. ist daher - mit Blick
auf den Hilfsantrag - erfolgreich; die Vorentscheidung ist
aufzuheben.
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64
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a) Gemäß § 9 Satz 1 i.V.m.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ergibt sich infolge des
Vermögensübergangs ein Übernahmegewinn oder
Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu
übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den
Vermögensübergang und dem Wert der Anteile an der
übertragenden Körperschaft (§ 4 Abs. 1 und 2, §
5 Abs. 2 und 3 UmwStG). Ein Übernahmegewinn vermindert sich
oder ein Übernahmeverlust erhöht sich um die Bezüge,
die nach § 7 UmwStG zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
gehören (§ 4 Abs. 5 UmwStG).
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65
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Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG bleibt ein
Übernahmeverlust außer Ansatz, soweit er auf eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt. Satz 1
gilt nicht für Anteile an der übertragenden Gesellschaft,
die die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 oder des Abs. 8 Satz 1
KStG erfüllen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG). In den
Fällen des Satzes 2 ist der Übernahmeverlust bis zur
Höhe der Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG zu
berücksichtigen (§ 4 Abs. 6 Satz 3 UmwStG). In den
übrigen Fällen ist er in Höhe von 60 Prozent,
höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent der Bezüge
im Sinne des § 7 UmwStG zu berücksichtigen; ein danach
verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz
(§ 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG). Satz 4 gilt nicht für Anteile
an der übertragenden Gesellschaft, die die Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG erfüllen; in diesen
Fällen gilt Satz 3 entsprechend (§ 4 Abs. 6 Satz 5
UmwStG). Ein Übernahmeverlust bleibt abweichend von den
Sätzen 2 bis 5 außer Ansatz, soweit bei
Veräußerung der Anteile an der übertragenden
Körperschaft ein Veräußerungsverlust nach § 17
Abs. 2 Satz 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre oder
soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden (§ 4
Abs. 6 Satz 6 UmwStG).
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b) Das FA hat für den Fall einer
Buchwertfortführung - wie im Streitfall - einen zutreffenden
Übernahmeverlust in Höhe von 4.900.000 EUR ermittelt. Das
ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren
Begründung. Der Übernahmeverlust stellt einen laufenden
Verlust dar, der zum steuerlichen Übertragungsstichtag
entsteht (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 04.26; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl., § 4
UmwStG Rz 120).
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c) Das FA hat allerdings zu Unrecht
festgestellt, dass der Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6
UmwStG nicht berücksichtigungsfähig ist.
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aa) Der Übernahmeverlust entfällt
auf die N GmbH und damit auf eine Körperschaft. Wie oben
dargelegt, hat das für die übernehmende
Personengesellschaft zuständige Feststellungsfinanzamt in
einem solchen Fall die laufenden Einkünfte
„brutto“ festzustellen und zudem
festzustellen, in welchem Umfang in den
„brutto“ festgestellten Einkünften
ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG
enthalten ist.
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69
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bb) In dem angegriffenen
Gewinnfeststellungsbescheid hat das FA den laufenden
Gesamthandsgewinn der R KG und den davon der N GmbH zuzurechnenden
Anteil zwar dementsprechend „brutto“
festgestellt, das heißt unter Berücksichtigung des
Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG
(4.900.000 EUR). Des Weiteren hat das FA dann aber den in den
laufenden Einkünften in Höhe von ./. 4.900.000 EUR
enthaltenen „nicht zu berücksichtigenden
Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG
(Gesamthandsbilanz)“ festgestellt. Dies kann
nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nur als
Feststellung (Regelung) über die
Berücksichtigungsfähigkeit des Übernahmeverlusts
nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 UmwStG begriffen werden (zur
Auslegung von Feststellungsbescheiden vgl. BFH-Urteil vom
10.05.2016 - IX R 4/15 = SIS 16 18 78, Rz 21). Zu einer solchen Feststellung war das FA aber
nicht befugt. Kann es - wie zum Beispiel bei unmittelbarer
Beteiligung einer natürlichen Person - über die Frage des
Umfangs der Abzugsfähigkeit des Übernahmeverlusts selbst
entscheiden, hat es grundsätzlich eine entsprechende
Nettofeststellung zu treffen. Kann es - wie im Streitfall der
Beteiligung einer Kapitalgesellschaft - eine solche Entscheidung
nicht treffen, hat es eine Bruttofeststellung vorzunehmen und zudem
(nur) festzustellen, in welchem Umfang in den
„brutto“ festgestellten Einkünften
ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG
enthalten ist. Das hat auch das FG übersehen. Seine
Entscheidung kann daher unabhängig davon keinen Bestand haben,
dass sich der Entscheidung nicht eindeutig entnehmen lässt, ob
es davon ausgeht, dass es sich bei der N GmbH um eine
Organgesellschaft handelt oder nicht.
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70
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d) Zu der Frage, ob § 4 Abs. 6 UmwStG
verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, kann der Senat im
vorliegenden Verfahren nicht Stellung nehmen. Denn die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG ist erst
in dem Verfahren zu prüfen, in dem der Umfang der
Abzugsfähigkeit des Übernahmeverlusts zu prüfen
ist.
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71
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5. Die Sache ist spruchreif. Der BFH kann
daher in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 FGO). Die Klage der Klägerin zu 2. ist im Hauptantrag
unbegründet (s. dazu unter 3.). Hingegen hat sie im
Hilfsantrag Erfolg (s. dazu unter 4.). Der angefochtene
Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (§ 100 Abs.
1 Satz 1 FGO), soweit das FA die Nichtabziehbarkeit des
Übernahmeverlusts nach Maßgabe des § 4 Abs. 6
UmwStG (bindend) festgestellt hat. Diese Feststellung ist
aufzuheben. Über die Frage, inwieweit der - bindend
festgestellte - Übernahmeverlust der Abzugsbeschränkung
des § 4 Abs. 6 UmwStG unterfällt, hat in Fällen wie
dem vorliegenden das für die Steuerfestsetzung der an der
übernehmenden Personengesellschaft beteiligten
Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt zu entscheiden.
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72
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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