Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.03.2022 - 3 K 783/21
= SIS 22 06 42 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Staatsangehörige
Rumäniens und war in den Monaten Juni 2017 bis August 2017,
Juni 2018 bis August 2018 und April 2019 (Streitzeitraum) als
Saisonarbeitnehmerin im Inland beschäftigt. Streitig ist das
Kindergeld für ihre am xx.02.2013 und xx.05.2015 geborenen
Kinder C und D, die im Streitzeitraum in Rumänien
lebten.
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Die früheren Bevollmächtigten der
Klägerin beantragten bei der Beklagten und Revisionsbeklagten
(Familienkasse) mit Schriftsatz vom 15.11.2019 zunächst ohne
förmlichen Kindergeldantrag die Festsetzung von Kindergeld
für C und D für das Jahr 2019 und die Folgejahre, ebenso
auch für ihre beiden in den Jahren 2005 und 2008 geborenen
Kinder. Einen Steuerbescheid oder sonstige Unterlagen fügten
sie nicht bei. Die einzelnen Monate, für welche die
Klägerin Kindergeld begehrte, bezeichneten sie im Schreiben
vom 15.11.2019 nicht.
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In der Folgezeit legten die früheren
Bevollmächtigten bei der Familienkasse einen förmlichen
Antrag auf deutsches Kindergeld, Geburtsurkunden der Kinder und
eine Heiratsurkunde der Eltern (beides in rumänischer
Sprache), das ausgefüllte Formblatt E 411, eine
Familienstandsbescheinigung in rumänischer und deutscher
Sprache, Arbeitgeberbescheinigungen, Ausdrucke der deutschen
elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2017 bis 2019 mit
der Angabe des Beschäftigungszeitraums sowie
Einkommensteuerbescheide des Finanzamts für die Klägerin
für 2017, 2018 und 2019 vom 19.01.2021 mit Veranlagungen nach
§ 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.
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Mit Bescheid vom 23.04.2021 setzte die
Familienkasse Kindergeld unter anderem für die Kinder C und D
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gesetzlichen
Kindergeld und der rumänischen Familienleistung für die
Monate Juni 2017 bis August 2017, Juni 2018 bis August 2018 und
April 2019 bis Oktober 2019 zu Gunsten der Klägerin fest.
Unter der Überschrift „Nachzahlung“
verfügte die Familienkasse in diesem Bescheid, dass sich
hieraus eine Nachzahlung erst für die Zeit ab Mai 2019 ergebe,
und erläuterte:
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„Auf Grund der gesetzlichen
Änderung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG können
Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen, unabhängig vom
festgesetzten Zeitraum rückwirkend nur noch zu einer
Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem
Eingang des Antrags bei der Familienkasse führen. Der Anspruch
auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser
Auszahlungsbeschränkung unberührt. Ihr Antrag vom
15.11.2019 ist am 15.11.2019
eingegangen.“
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Den Einspruch wies die Familienkasse mit
Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 als unbegründet
zurück. Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos
(Urteil vom 30.03.2022 - 3 K 783/21, juris = SIS 22 06 42).
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Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision
macht die Klägerin eine Verletzung von Bundesrecht und
Unionsrecht geltend. Sie habe für C und D, die nach dem
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO Nr. 883/2004
- (Amtsblatt der Europäischen Union 2004 Nr. L 166, S. 1)
geboren seien, im Heimatland Rumänien Kindergeldanträge
gestellt. Das FG habe die einschlägigen Ausführungen aus
den Senatsurteilen vom 09.12.2020 - III R 31/18 (BFH/NV 2021, 771 =
SIS 21 06 64) und vom 09.12.2020 - III R 73/18 (BFH/NV 2021, 882 =
SIS 21 06 73) nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Es
gehe in rechtsirriger Weise davon aus, dass eine Weiterleitung des
im Heimatland gestellten Antrags nur dann zu erfolgen habe, wenn
ein Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedstaaten
bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sei. Aufgrund der
Fiktionswirkung müssten die im Februar 2013 (C) und Mai 2015
(D) in Rumänien gestellten Anträge von der Familienkasse
berücksichtigt werden. Dies gelte ungeachtet dessen, dass zu
dieser Zeit noch gar kein Anlass zur Weiterleitung an einen
ausländischen Träger von Familienleistungen bestanden
habe. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG sei unionsrechtskonform
auszulegen. Das FG gehe entgegen dem Prinzip der europaweiten
Antragsgleichstellung zu Unrecht davon aus, dass nur Anträge
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Zusammentreffen
von Familienleistungen Berücksichtigung finden könnten.
Die Klägerin habe einen fristwahrenden Antrag schon vor
Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) stellen können. Das Urteil des FG führe zu
einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung, im Übrigen wirke
die Festsetzung des Kindergelds im Bescheid vom 23.04.2021
konstitutiv.
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Der materielle Fehler der Vorentscheidung
bestehe nicht darin, dass das FG nicht aufgeklärt habe, ob
innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ein
Antrag auf Kindergeld im Heimatland gestellt worden sei. Vielmehr
bestehe er darin, dass das FG annehme, der jeweilige
Kindergeldantrag nach der Geburt von C und D sei nicht
berücksichtigungsfähig. Aufgrund der Fiktionswirkung
(Art. 81 der VO Nr. 883/2004) könne sich die Familienkasse
nicht auf die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
berufen. Die Vorschrift sei gemäß § 52 Abs. 50 EStG
ohnehin nur für nach dem 18.07.2019 eingehende Anträge
anwendbar.
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Die Klägerin beantragt,
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die Familienkasse unter Aufhebung des
Urteils des FG Nürnberg vom 30.03.2022 - 3 K 783/21 zu
verpflichten, den Kindergeldbescheid vom 23.04.2021 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 aufzuheben und der
Klägerin Kindergeld für ihre Kinder C und D für Juni
2017 bis August 2017, Juni 2018 bis August 2018 sowie April 2019 in
Höhe von insgesamt 2.694,70 EUR auszuzahlen.
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Die Familienkasse schließt sich dem
Urteil des FG an und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie bleibe bei ihrer Rechtsauffassung, dass
die Fiktionswirkung im Ausland der Europäischen Union
gestellter Anträge nur dann gelten könne, wenn diese zu
einem Zeitpunkt eingereicht worden seien, in dem bereits ein Bezug
zu Deutschland bestanden habe (Hinweis auf das erst nach dem
FG-Urteil veröffentlichte Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Chief Appeals Officer u.a. vom
29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737).
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Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit,
dass die Klägerin in Rumänien außer den dort nach
den Geburten von C und D gestellten Anträgen keinen weiteren
Kindergeldantrag für sie gestellt hat.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass der Bescheid der Familienkasse vom
23.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021
rechtmäßig ist und die Klägerin keinen Anspruch auf
Auszahlung des für den Streitzeitraum festgesetzten
Differenzkindergelds hat.
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1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass der Bescheid vom 23.04.2021 jedenfalls in der Gestalt, die er
durch die Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 gefunden hat, einen
Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 der
Abgabenordnung darstellt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14.07.2022
- III R 28/21, BFHE 278, 78, BStBl II 2023, 32 = SIS 22 17 23, Rz
13 und vom 25.04.2024 - III R 27/22 = SIS 24 10 41, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz
9).
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2. Ebenfalls zutreffend hat das FG
entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt
der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 als der letzten
Behördenentscheidung (vgl. Senatsurteile vom 12.10.2023 - III
R 38/21, BStBl II 2024, 517 = SIS 23 20 87, Rz 20 und vom
25.04.2024 - III R 27/22 = SIS 24 10 41, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 10)
nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen
illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom
11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814 = SIS 19 12 32)
keinen Anspruch auf Auszahlung des für den Streitzeitraum
festgesetzten Kindergelds hatte.
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a) Nach dieser vom Senat bereits als
verfassungsgemäß angesehenen Norm (vgl. Senatsurteile
vom 22.09.2022 - III R 21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249 =
SIS 22 19 41 und vom 25.04.2024 - III R 27/22 = SIS 24 10 41, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt) erfolgt die Auszahlung von
festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten
sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf
Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist. Im Gegensatz zur
vorherigen Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes
zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017, BGBl I 2017,
1682, BStBl I 2017, 865 = SIS 17 10 68) - EStG a.F. - betrifft
§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr das Festsetzungsverfahren,
sondern das Erhebungsverfahren. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
normiert ein spezialgesetzliches Auszahlungshindernis (Senatsurteil
vom 22.09.2022 - III R 21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249 =
SIS 22 19 41, Rz 20).
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b) Laut den Feststellungen des FG reichte die
Klägerin den Kindergeldantrag vorliegend erst am 15.11.2019
bei der Familienkasse ein. Die rückwirkende Auszahlung des im
Anschluss daran auch für den Streitzeitraum festgesetzten
Kindergelds ist deshalb auf die Monate Mai 2019 bis Oktober 2019
beschränkt. Insbesondere besteht nach § 70 Abs. 1 Satz 2
EStG kein Auszahlungsanspruch für April 2019, da dieser Monat
bereits außerhalb des Sechsmonatszeitraums liegt.
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c) Ausgehend von dem gemäß §
52 Abs. 50 Satz 1 EStG maßgeblichen Zeitpunkt des
Antragseingangs nach dem 18.07.2019 (vgl. Senatsurteil vom
25.04.2024 - III R 27/22 = SIS 24 10 41, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 12 ff.)
ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 2
EStG vorliegend eröffnet. Der Antrag, an den im Streitfall
anzuknüpfen ist, ist der Antrag der Klägerin vom
15.11.2019, nicht der jeweilige in Rumänien nach den Geburten
von C und D im Februar 2013 beziehungsweise Mai 2015 gestellte
Antrag.
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d) Gegen diese Auslegung des § 70 Abs. 1
Satz 2 EStG bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken. Dies
folgt insbesondere aus dem Urteil des EuGH Chief Appeals Officer
u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 sowie aus dem
Senatsurteil vom 11.07.2024 - III R 31/23 = SIS 24 17 19 (zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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aa) Durch das EuGH-Urteil Chief Appeals
Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 ist inzwischen
geklärt, dass Art. 81 der VO Nr. 883/2004 dahin auszulegen
ist, dass der Begriff „Antrag“ im Sinne
dieses Artikels nur den Antrag einer Person erfasst, die ihr Recht
auf Freizügigkeit ausgeübt hat und den Antrag bei den
Behörden eines Mitgliedstaats gestellt hat, der nach den
Kollisionsnormen dieser Verordnung nicht zuständig ist. Der
Begriff umfasst weder den ursprünglichen Antrag, den eine
Person, die noch nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch gemacht hat, gemäß den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gestellt hat, noch die wiederkehrende Zahlung einer
Leistung durch die Behörden dieses Mitgliedstaats, die zum
Zahlungszeitpunkt normalerweise von einem anderen Mitgliedstaat
geschuldet wird.
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bb) Im Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom
29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 hat der EuGH darüber hinaus
bereits entschieden, dass das Unionsrecht und insbesondere der
Effektivitätsgrundsatz der Anwendung einer nationalen Regelung
nicht entgegensteht, nach der für die Rückwirkung eines
Antrags auf Kindergeld eine zwölfmonatige
Verjährungsfrist gilt. Der EuGH hat dies damit begründet,
dass eine derartige Frist den betreffenden
Wandererwerbstätigen nicht praktisch unmöglich macht oder
übermäßig erschwert, die ihnen durch die Verordnung
Nr. 883/2004 verliehenen Rechte auszuüben. Die Bezugnahme auf
den Zeitraum von zwölf Monaten erfolgte hierbei vor dem
Hintergrund der konkreten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts.
Ausweislich der Gründe des EuGH-Urteils Chief Appeals Officer
u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 ist er nicht als eine
unionsrechtliche Mindestfrist zu verstehen. Vielmehr führt der
EuGH in der Rz 46 des Urteils ausdrücklich aus, dass eine
nationale Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen
auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränke, die
Ausübung der den Wanderarbeitnehmern durch das Unionsrecht
verliehenen Rechte nicht unmöglich mache (Verweis auf das
EuGH-Urteil Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93,
EU:C:1995:400). Eine solche Sechsmonatsfrist sieht auch die
Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in
unionsrechtskonformer Weise vor.
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cc) Auch im Übrigen begegnet § 70
Abs. 1 Satz 2 EStG keinen unionsrechtlichen Zweifeln (vgl. zur
früheren, das Festsetzungsverfahren betreffenden Vorschrift
des § 66 Abs. 3 EStG a.F. die ausführliche
Begründung im Senatsurteil vom 11.07.2024 - III R 31/23 = SIS 24 17 19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Insbesondere liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots
oder des Äquivalenzprinzips vor.
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dd) Ebenso wie bei § 66 Abs. 3 EStG a.F.
erachtet der Senat im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die
Unionsrechtslage in Anbetracht der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung
für eindeutig (vgl. neben den EuGH-Urteilen Chief Appeals
Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und
Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400 das
EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23,
EU:C:2024:355 = SIS 24 08 12).
Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
kommt deshalb auch hier nicht in Betracht.
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e) Nach der ebenso verfassungs- wie
unionsrechtskonformen Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG
hat die Klägerin für den gesamten Streitzeitraum keinen
Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds. Dies hat das
FG in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung und dem
erst nach dem FG-Urteil ergangenen EuGH-Urteil C-3/21 zu Recht
entschieden.
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Die Revision war daher als unbegründet
zurückzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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