Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.06.2021 - 1 K
115/17 = SIS 22 00 24
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Anstalt des
öffentlichen Rechts, unterhielt - neben einem Bauhof und der
Abwasserentsorgung - die Betriebe Wasserversorgung und Freibad. Als
Ersatz für die bisherige Heizungsanlage des Freibades
errichtete die Klägerin auf dem Gelände des Freibades im
Jahr 2007 ein mit Biogas betriebenes Blockheizkraftwerk (BHKW) mit
542 kW thermischer und 537 kW elektrischer Leistung (BHKW I). Die
anderweitig untergebrachte Biogasanlage war durch eine Leitung mit
dem BHKW I verbunden. Die für die Biogaserzeugung
erforderliche Wärme produzierte ein zweites, kleineres BHKW
(BHKW II). Der in beiden BHKW erzeugte Strom wurde an einen
Stromversorger verkauft.
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In den Jahren 2009 bis 2014 (Streitjahre)
wurde jeweils während der etwa fünfmonatigen
Freibadsaison die im BHKW I produzierte Wärme überwiegend
durch das Schwimmbad verbraucht; im restlichen Jahr wurden vor
allem Drittkunden in dem in unmittelbarer Nähe zum BHKW I
ausgewiesenen Neubaugebiet, für das ein Anschlusszwang
bestand, mit Wärme versorgt.
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Zusätzlich zu dem BHKW I war im
Freibad ein erdgasbetriebener Spitzenlastkessel installiert, der in
den Streitjahren immer häufiger zum Einsatz kam, da das BHKW I
mit zunehmender Belieferung der Kunden im Neubaugebiet die für
das Freibad erforderliche Wärmeleistung nicht mehr allein
erbringen konnte.
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Ausgehend von der Annahme, dass ein Betrieb
gewerblicher Art (BgA) „Versorgung“
bestehe, zu dem das Freibad, die BHKW und die Wasserversorgung
gehören sollten, verrechnete die Klägerin in ihren
Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die
Streitjahre, die erstmals im Januar 2011 eingereicht wurden, die
negativen Einkünfte aus dem Betrieb des Freibades mit den
Einkünften aus der Wasserversorgung und der Strom- und
Wärmeerzeugung aus dem Betrieb der BHKW.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) davon aus, dass zwar der Biogasanlagenbetrieb
nebst BHKW II, das BHKW I und die Wasserversorgung aufgrund ihrer
Gleichartigkeit als Versorgungsbetriebe im Sinne von § 4 Abs.
6 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
zusammenfassbar seien. Der Betrieb des Freibades sei jedoch ein
eigenständiger BgA, der mangels enger wechselseitiger
technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht nicht
mit einem anderen BgA zusammengefasst werden könne, da das
BHKW lediglich Wärme an das Freibad wie an fremde Dritte
liefere und eine bloße - einseitige - Lieferbeziehung
hierfür nicht genüge.
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Der Einspruch gegen die für die
Streitjahre entsprechend geänderten Bescheide über die
Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag, mit denen
unter anderem die Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 und die
Gewerbesteuermessbeträge 2009 bis 2011 jeweils auf 0 EUR
festgesetzt wurden, hatte keinen Erfolg.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht
(FG) der Klage mit dem in EFG 2022, 265 = SIS 22 00 24 veröffentlichten Urteil
statt. Zwar ging es davon aus, dass mit dem Betrieb der BHKW, des
Freibades sowie der Wasserversorgung jeweils eigenständige BgA
vorlägen. Diese seien jedoch gemäß § 4 Abs. 6
Satz 1 Nr. 3 und Nr. 2 KStG durch ein zweistufiges
Prüfungsverfahren zusammenfassbar. In einem ersten Schritt
könnten der BgA „BHKW“ und der BgA
„Wasserversorgung“ als
Versorgungsbetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 KStG nach § 4
Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG zusammengefasst werden. Der so
zusammengefasste BgA
„BHKW/Wasserversorgung“ könne in
einem zweiten Schritt mit dem verbliebenen BgA - dem BgA
„Freibad“ - nach § 4 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 KStG zusammengefasst werden. Entsprechend dem Schreiben
des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 12.11.2009
(BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 5) reiche für die
Zusammenfassung eines BgA mit einem bereits zusammengefassten BgA
aus, dass die Zusammenfassungsvoraussetzungen grundsätzlich
nur zwischen diesem BgA und einem der BgA des zusammengefassten BgA
gegeben seien, was das FG hinsichtlich einer engen wechselseitigen
technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem BgA
„Freibad“ und dem BgA
„BHKW“ bejahte.
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Mit seiner auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision macht das FA geltend, das
FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen,
dass eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG nur
zwischen dem BgA „Freibad“ und dem
ursprünglichen BgA „BHKW“ vorliegen
müsse. Es habe diese jedoch rechtsfehlerhaft
ausschließlich aus der Sicht des Freibades betrachtet.
Demgegenüber seien die BHKW, die vorrangig der Stromerzeugung
dienten, weder technisch noch wirtschaftlich vom Freibad
abhängig.
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Das FA beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Grund für die Errichtung der BHKW,
die ohne die Versorgung des Freibades nicht wirtschaftlich
betrieben werden könnten, sei allein der technische Verbrauch
der früheren Heizungsanlage des Freibades gewesen. Das BHKW
sei nie als Grundlage für eine Fernwärmeversorgung der
Trägergemeinde der Klägerin geplant gewesen. Angesichts
der vom Freibad abgenommenen Wärmemengen könne man nicht
von einem reinen Lieferverhältnis sprechen. Die relativ
geringen steuerlichen Auswirkungen des Streitfalls ließen
seine Beihilferelevanz entfallen. Eine organisatorische
Verflechtung der in Rede stehenden BgA läge im Übrigen
vor, da alle BgA von der Klägerin betrieben würden und
daher einheitlich über eine Leitung und Buchführung sowie
einen Wirtschaftsplan verfügten.
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Das BMF, das nach der mit Senatsbeschluss
vom 31.01.2024 - V R 43/21 (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BFH/NV 2024, 599 = SIS 24 03 98) erfolgten Aufforderung
dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) beigetreten ist, trägt - ohne einen eigenen Antrag zu
stellen - ergänzend vor, dass sich weder aus dem Wortlaut des
§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG noch aus der Gesetzgebungsgeschichte
ein Erfordernis der organisatorischen Verflechtung ergebe. Die
Begründung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl
I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74), durch welches § 4 Abs. 6 Satz
1 KStG eingefügt worden sei, verweise lediglich auf die mit
der Neuregelung bezweckte Festschreibung der bisherigen
Verwaltungsgrundsätze, die eine organisatorische Verflechtung
gerade nicht ausdrücklich vorgesehen hätten. Die Aufnahme
der Aussage in Rz 1 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I
2009, 1303 = SIS 09 34 09), wonach eine organisatorische
Verflechtung nicht erforderlich sei, gehe letztlich auf die
Stellungnahme eines Bundeslandes zurück, um den in der Praxis
oft bestehenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines solchen
Merkmals zu begegnen. Da die organisatorische Verflechtung schon
für das Vorliegen eines originären BgA im Sinne von
§ 4 Abs. 1 KStG nicht zwingend erforderlich sei, könne
man sie erst recht nicht für die Zusammenfassung nach § 4
Abs. 6 KStG verlangen. Soweit sie ausnahmsweise bei der Bestimmung
des Umfangs eines BgA im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG - zum
Beispiel bei mehreren gleichartigen Tätigkeiten - relevant
werde, sei sie nicht erneut bei § 4 Abs. 6 KStG zu
prüfen.
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Bei einer mehrstufigen Zusammenfassung von
mehr als zwei BgA liege nach der Zusammenfassung von zwei BgA auf
einer ersten Stufe nur noch ein Gesamt-BgA vor, der eine
gedankliche Aufspaltung auf der zweiten Stufe der Zusammenfassung
ausschließe. Ein BgA im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
könne - neben einem originären BgA im Sinne von § 4
Abs. 1 KStG - auch ein auf einer ersten Stufe zusammengefasster BgA
sein. Dies sei schon aus Gleichheitsgründen geboten, weil kein
sachlicher Grund ersichtlich sei, warum nach § 4 Abs. 6 Satz 1
KStG zusammengefasste BgA strengeren Voraussetzungen unterliegen
sollten als originär nach § 4 Abs. 1 KStG bestehende BgA.
Da nach der auf der ersten Stufe erfolgten Zusammenfassung von zwei
BgA nur noch ein Gesamt-BgA vorliege, müsse eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung im Sinne von
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG nur zu diesem einen Gesamt-BgA
bestehen. Dem trage das BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl I 2009,
1303 = SIS 09 34 09, Rz 7) dergestalt Rechnung, dass das
Erfordernis „von einigem Gewicht“ nicht
allein hinsichtlich eines Teil-BgA, sondern zum zusammengefassten
BgA insgesamt bestehen müsse. Im Streitfall wäre es - was
allerdings tatsächlich nicht der Fall sei - ausreichend, wenn
die technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem BgA Freibad
und dem (bereits auf der ersten Stufe zusammengefassten)
Versorgungs-BgA nur mit dessen Teil-BgA BHKW vorliege. Auch die
Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von § 4 Abs. 6 Satz
1 KStG sprächen für die im BMF-Schreiben vom 12.11.2009
(BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 5) vertretene Ansicht. Nach
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2009
sollten Bäderbetriebe in den Katalog der Versorgungsbetriebe
(§ 4 Abs. 3 KStG) aufgenommen werden, wodurch die in der
Praxis häufigste Zusammenfassung von Bäderbetrieben mit
Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben erleichtert werden sollte.
Dieser Regelungsansatz habe von seiner Intention her sogenannte
Kettenzusammenfassungen erlaubt. Hiervon sei der Gesetzgeber nicht
mehr abgerückt, auch wenn die Formulierung der Bundesregierung
zugunsten der heutigen Fassung von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
KStG aufgegeben worden sei. Denn die Neuregelung sollte nicht nur
die bisherigen Verwaltungsgrundsätze im Gesetz verankern,
sondern auch die von der Bundesregierung vorgeschlagene
Sonderregelung für Bäderbetriebe entbehrlich werden
lassen. Nachfolgend sei im Zuge der Abstimmungen zum BMF-Schreiben
vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09)
länderseitig vorgetragen worden, dass Kettenzusammenfassungen
in der Verwaltungspraxis und im Schrifttum anerkannt gewesen
seien.
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II. Die Revision des FA ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage
abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu
Unrecht die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG
bejaht. Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA
müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden
sollen, einzeln vorliegen. Die Sache ist spruchreif.
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1. Ein BgA kann gemäß § 4 Abs.
6 Satz 1 KStG mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst
werden, wenn sie gleichartig sind (Nr. 1), zwischen ihnen nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine
enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von
einigem Gewicht besteht (Nr. 2) oder BgA im Sinne des § 4 Abs.
3 KStG (Versorgungs-, Verkehrs- oder Hafenbetriebe) vorliegen (Nr.
3). Diese mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingefügten
Voraussetzungen beruhen auf den vom Bundesfinanzhof (BFH) zuvor
entwickelten
„Zusammenfassungsgrundsätzen“, so
dass die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin
grundsätzlich herangezogen werden kann (BFH-Urteile vom
15.03.2023 - I R 49/20, BFH/NV 2023, 962 = SIS 23 08 99, Rz 11; vom
18.01.2023 - I R 9/19, BFH/NV 2023, 828 = SIS 23 08 60, Rz 19; vom
16.12.2020 - I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872 = SIS 21 08 43, Rz 24; vom 26.06.2019 - VIII R 43/15, BFHE 265, 230 = SIS 19 14 03, Rz 26).
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2. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG
ermöglicht keine abgestufte Kettenbetrachtung, bei der mehrere
BgA - gedanklich - nacheinander zusammengefasst werden
(Kettenzusammenfassung), wenn dies bei einer zeitgleichen
Betrachtung, also in einem Zusammenfassungsvorgang, nicht
möglich wäre. Daher müssen auch bei einer
Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA,
die zusammengefasst werden sollen, vorliegen.
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a) Bereits Wortlaut und systematische Stellung
von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG sprechen gegen eine
Kettenzusammenfassung. Danach kann ein „Betrieb gewerblicher
Art“ mit „mehreren anderen Betrieben
gewerblicher Art zusammengefasst werden“, wenn
„sie“ gleichartig sind (Nr. 1), zwischen
„ihnen“ die in Nr. 2 genannte enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung gegeben ist
oder „Betriebe gewerblicher Art im Sinne des [§ 4 Abs. 3 KStG]
vorliegen“ (Nr. 3). Nach der systematischen
Stellung von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4
KStG handelt es sich bei dem oder den darin genannten oder durch
die Personalpronomen „sie“ (Nr. 1) und
„ihnen“ (Nr. 2) in Bezug genommenen BgA
um den in § 4 Abs. 1 KStG definierten Betrieb. Dementsprechend
nehmen auch die übrigen Absätze von § 4 KStG auf
dessen Absatz 1 Bezug. Wäre dagegen auch ein bereits nach
§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasster BgA als BgA im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen, wäre das Tatbestandsmerkmal
„mehrere“ in § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
bedeutungslos, weil sich jede Zusammenfassung von drei und mehr BgA
stets über eine hintereinander geschaltete Zusammenfassung von
je zwei BgA erreichen ließe.
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b) Vor allem ergibt sich aus Sinn und Zweck
des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG, dass die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA,
die zusammengefasst werden sollen, vorliegen müssen.
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aa) § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG durchbricht -
als Ausnahme (BFH-Urteil vom 04.09.2002 - I R 42/01, BFH/NV 2003,
511 = SIS 03 18 11, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 13.03.2019 - I R
18/19, BFHE 265, 23 = SIS 19 15 53, Rz 26 und 27) - den aus der
Teil-Verselbständigung des einzelnen Betriebs in § 1 Abs.
1 Nr. 6 KStG folgenden Grundsatz, dass jeder BgA einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts für Zwecke der
Körperschaftsteuer grundsätzlich für sich zu
betrachten und folglich das Einkommen eines jeden BgA gesondert zu
ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert festzusetzen
ist (BFH-Urteile vom 13.03.1974 - I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II
1974, 391 = SIS 74 02 22, unter II.1.b; vom 08.11.1989 - I R
187/85, BFHE 159, 52, BStBl II 1990, 242 = SIS 90 06 13, unter
II.B.1.; vom 04.12.1991 - I R 74/89, BFHE 166, 342, BStBl II 1992,
432 = SIS 92 10 41, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 13.03.2019 - I R
18/19, BFHE 265, 23 = SIS 19 15 53).
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Durch diese gesonderte steuerliche Beurteilung
der wirtschaftlichen Aktivitäten einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden
werden, die infolge eines Ausgleichs des Ergebnisses aus einer
wettbewerbsrelevanten Tätigkeit durch Verluste aus einer
anderen wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten könnten
(vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1956 - I 5/54 U, BFHE 62, 361, BStBl III
1956, 133 = SIS 56 01 01; Bott in Bott/Walter, KStG, § 4 Rz
23; Jürgens/Menebröcker in Hidien/Jürgens, Die
Besteuerung der öffentlichen Hand, 2. Aufl., § 5 Rz 213).
Hierfür ist bei der Bestimmung des Umfangs eines BgA eine
tätigkeitsbezogene Betrachtung anzustellen (BFH-Urteile vom
18.04.2024 - V R 50/20, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BFH/NV 2024, 1102 = SIS 24 12 14, Rz 14; vom 16.12.2020 -
I R 50/17, BFHE 271, 528, BStBl II 2021, 443 = SIS 21 08 44, Rz 26;
vom 29.11.2017 - I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495 = SIS 18 07 72, Rz 24).
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Für die Auslegung von § 4 Abs. 6
Satz 1 KStG folgt hieraus, dass eine gemeinsame
Einkommensermittlung und Veranlagung für verschiedene BgA nur
möglich ist, wenn die Zusammenfassungsvoraussetzungen zwischen
allen BgA, deren Einkünfte gemeinsam ermittelt und veranlagt
werden sollen, vorliegen. Anderenfalls wäre eine Verrechnung
von Gewinnen aus einem Bereich mit Verlusten aus einem anderen BgA
möglich, obwohl es sich um unterschiedliche wirtschaftliche
Tätigkeiten handelt und die Zusammenfassungsvoraussetzungen
nicht im Hinblick auf diese Besteuerungsobjekte erfüllt
sind.
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bb) Betont der BFH zudem, dass das Erfordernis
einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung
eine sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen im Sinne
eines objektiv aus ihrer Natur ergebenden, engen Zusammenhangs
voraussetzt (BFH-Urteil vom 06.08.1962 - I 65/60 U, BFHE 75, 502,
BStBl III 1962, 450 = SIS 62 02 90), der nach den Anschauungen des
Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit
rechtfertigt (vgl. BFH-Urteile vom 19.05.1967 - III 50/61, BFHE 89,
25, BStBl III 1967, 510 = SIS 67 03 27, unter IV.; vom 04.09.2002 -
I R 42/01, BFH/NV 2003, 511 = SIS 03 18 11, unter II.3.b), ist kein
Grund ersichtlich, warum bei der Zusammenfassung von mehr als zwei
BgA von anderen Grundsätzen auszugehen sein und teilweise auf
die Erfüllung dieser Kriterien verzichtet werden sollte. Eine
willkürliche Trennung von Tätigkeiten (so
Göbel/Westermann, DStR 2024, 1637, 1642), kann der erkennende
Senat hierin nicht erblicken.
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cc) Nicht erkennbar ist somit, weshalb eine
Zusammenfassung von mehr als zwei BgA nach § 4 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 KStG weniger strengen Anforderungen unterliegen sollte als
eine Zusammenfassung von mehr als zwei BgA nach § 4 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 KStG, bei denen notwendigerweise die
Voraussetzungen zwischen allen zusammenzufassenden BgA erfüllt
sein müssen, und folglich allein die zeitliche Staffelung der
Zusammenfassungen darüber entscheiden würde, ob die
Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt
sind (vgl. Pinkos, DStZ 2010, 96, 98; Bürstinghaus, FR 2024,
520, 521).
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c) Schließlich spricht auch die
Gesetzgebungsgeschichte gegen die Annahme einer
Kettenzusammenfassung.
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aa) Nach den gesetzgeberischen Motiven, wie
sie sich aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 27.11.2008 zum
Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 der Bundesregierung
ergeben, sollten mit der Einfügung von § 4 Abs. 6 KStG
„die bisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der
Zusammenfassung von [BgA] vollumfänglich im Gesetz verankert
werden“ (BT-Drucks. 16/11108, S. 26).
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Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass
nach Maßgabe einer vor dem Erlass des Jahressteuergesetzes
2009 bestehenden bundesweit einheitlichen Verwaltungspraxis von der
Annahme einer Kettenzusammenfassung auszugehen war. So befasste
sich R 7 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2008 nur mit der
Zusammenfassung von gleichartigen BgA. H 7 der
Körperschaftsteuer-Hinweise 2008 zitierte lediglich das auf
den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16.01.1967 - GrS
4/66 (BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240 = SIS 67 01 42)
zurückgehende Erfordernis der engen wechselseitigen
technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht.
Dementsprechend ging das Schrifttum davon aus, dass es zur
Kettenzusammenfassung keine verbindlichen Verwaltungsrichtlinien
gegeben habe (so Hüttemann, DB 2009, 2629, 2631), was durch
den Hinweis im Schrifttum untermauert wird, dass sich das BMF in
einer Entwurfsfassung seines später veröffentlichten
BMF-Schreibens gegen eine Kettenzusammenfassung ausgesprochen hatte
(Leippe, DStZ 2010,
105, 106).
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Aus dem sonstigen Schrifttum ergibt sich ein
gemischtes Meinungsbild, das gegen eine bundesweit einheitliche
Verwaltungspraxis spricht. Zwar gingen Felix/Streck ab der 2.
Auflage ihres Kommentars zum Körperschaftsteuergesetz (2.
Aufl. 1984, § 4 Anm. 15; später inhaltlich
übernommen von Alvermann in Streck, KStG, 7. Aufl. 2008,
§ 4 Rz 24) davon aus, dass die Zusammenfassung auch
kettenförmig erfolgen könne, sofern die
Zusammenfassungsvoraussetzungen jeweils zwischen zwei
Kettengliedern gegeben seien (zustimmend wiedergegeben von
Blümich/Erhard, § 4 KStG Rz 52, Stand: 2008; Heger in
Gosch, KStG, 1. Aufl., § 4 Rz 72) und sprach sich auch Augsten
(in Lademann, KStG, § 4 Rz 81, Stand: Juli 1999) - ebenso wie
Felix/Streck ohne Begründung - für eine mehrstufige
Zusammenfassungsmöglichkeit aus, da die
technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem
Bäderbetrieb und Stadtwerken „durch Zwischenschaltung
eines BHKW’s hergestellt“
werden könne. Demgegenüber hielt es Krämer (in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 4
KStG Rz 90, Stand: Juli 2006) nicht für möglich, dass
mehrere Bäder-BgA, die als gleichartige Betriebe zu einem BgA
zusammengefasst werden könnten, mit einem BHKW, das nur die
Wärmeversorgung eines Bades sicherstelle, zusammenfassbar
seien, weil die technisch-wirtschaftliche Verflechtung nicht von
einigem Gewicht sei.
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bb) Unergiebig ist schließlich die
Annahme des Finanzausschusses, die von ihm vorgeschlagene
Änderung von § 4 Abs. 6 KStG (BT-Drucks. 16/11055, S. 44)
mache die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene
Ergänzung des § 4 Abs. 3 KStG um eine Regelung für
Bäderbetriebe (§ 4 Abs. 3 KStG i.d.F. des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vom
02.09.2008, BT-Drucks. 16/10189, S. 19, 68) entbehrlich (BT-Drucks.
16/11108, S. 26). Zwar wären Bäderbetriebe ohne weitere
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG i.d.F.
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2009 vom 02.09.2008 (BT-Drucks. 16/10189, S.
19) mit anderen Versorgungsbetrieben zusammenfassbar gewesen, wenn
sie in die Aufzählung der Versorgungsbetriebe in § 4 Abs.
3 KStG aufgenommen worden wären. Allerdings dürfen
Gesetzesmaterialien nicht dazu verleiten, die subjektiven
Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven
Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteile vom 04.04.2019 - VI R
18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449 = SIS 19 06 71, Rz 25; vom
25.04.2024 - III R 36/23, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BFH/NV 2024, 1014 = SIS 24 10 42, Rz 30).
Maßgeblich ist daher, dass die Vorstellung des
Finanzausschusses, seine Änderungsvorschläge hätten
keine Auswirkungen auf die Zusammenfassbarkeit von
Bäderbetrieben mit Versorgungs-BgA, keinen Niederschlag im
Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG gefunden hat. Nach der
ursprünglich geplanten Regelungstechnik wären
Bäderbetriebe in den Genuss der ohne weitere Voraussetzungen
möglichen Zusammenfassung von Versorgungsbetrieben (jetzt:
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG) gekommen, ohne dass sich die
hier in Rede stehende Frage gestellt hätte, ob die
Zusammenfassungsvoraussetzungen für alle zusammenzufassenden
BgA vorliegen müssen. Da § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG auf
den jeweiligen Tätigkeitsbereich der BgA abstellt,
während § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG an die Qualität
der technisch-wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
zusammenzufassenden Betrieben anknüpft, kann das mit der
ursprünglichen Entwurfsfassung von § 4 Abs. 3 und Abs. 6
KStG verbundene Regelungsziel nicht auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr.
2 KStG übertragen werden.
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d) Damit erweist sich die in dem BMF-Schreiben
vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 5 Satz 2 und
3) niedergelegte Auffassung zur Kettenzusammenfassung als nicht mit
dem geltenden Recht in Einklang stehend. Der erkennende Senat
schließt sich daher dem Schrifttum an, das eine
Kettenzusammenfassung ablehnt (Bracksiek, FR 2009, 15, 16;
Jürgens/Menebröcker in Hidien/Jürgens, Die
Besteuerung der öffentlichen Hand, 2. Aufl., § 5 Rz 403;
Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., §
4 Rz 127; Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 4 KStG Rz 102a; Bott
in Bott/Walter, KStG, § 4 Rz 164.1; vgl. auch BeckOK
KStG/Schiffers, 22. Ed. [15.06.2024], KStG § 4 Rz 189), und
folgt nicht der hierzu im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung
(Streck/Alvermann, KStG, 10. Aufl., § 4 Rz 44;
Bürstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 82,
Stichwort: Kettenzusammenfassungen; Drüen in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 4 KStG Rz 28c;
Herkens/Staats in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht,
Stand 141. Lfg. 12.2023, § 4 KStG Rz 188; Krämer in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 4 KStG Rz 134 ff.; Leippe, DStZ 2010, 105, 107; Märtens
in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 4 Rz 119a; Strahl, DStR 2010, 193,
194).
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3. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben.
Bei der Zusammenfassung eines in einem ersten Schritt
gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG
zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA gemäß
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG in einem zweiten Schritt muss die
enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von
einigem Gewicht zwischen allen zusammenzufassenden BgA gegeben
sein. Das FG hat demgegenüber in Bezug auf die Zusammenfassung
des BgA „Freibad“ mit dem aus dem BgA
„BHKW“ und dem BgA
„Wasserversorgung“ zusammengefassten BgA
„BHKW/Wasserversorgung“ die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG nur in Bezug
auf den BgA „BHKW“ geprüft, ohne
gesondert festzustellen, ob nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung im Sinne von
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG auch zwischen dem BgA
„Freibad“ und dem BgA
„Wasserversorgung“ vorlag.
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4. Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden.
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a) Zwar hat das FG zu Recht - wenn auch ohne
Begründung - angenommen, dass der Klage, mit der die
Klägerin die vom FA abgelehnte Berücksichtigung der
negativen Einkünfte aus dem Betrieb des Freibades bei den
Einkünften des BgA
„BHKW/Wasserversorgung“ begehrte, nicht
die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) fehlt, soweit die
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag in den
jeweiligen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden
auf 0 EUR festgesetzt wurden (sogenannte Nullbescheide).
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Aufgrund der nach § 8 Abs. 8 Satz 1,
§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbaren Vorschrift des § 10d
Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010,
1768, BStBl I 2010, 1394 = SIS 10 40 34), die im Streitfall
angesichts der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr
2009 im Januar 2011 gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG
i.d.F. des JStG 2010 auch bereits für die Steuerfestsetzung
2009 zu beachten ist, sind für das Verhältnis von
Körperschaftsteuerbescheid und Bescheid über die
gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur
Körperschaftsteuer die für das Verhältnis von
Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften entsprechend
anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280,
131, BStBl II 2024, 654 = SIS 23 09 38, Rz 17; vom 14.03.2024 - V R
51/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024,
1092 = SIS 24 10 75, Rz 46, 13 ff.; vom 18.04.2024 - V R 50/20, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 1102 = SIS 24 12 14, Rz 46). Entsprechendes gilt gemäß § 35b
Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.d.F. von Art. 3
Nr. 6 JStG 2010 für den Gewerbesteuermessbescheid 2009 (vgl.
BFH-Urteile vom 06.12.2016 - I R 79/15, BFHE 256, 199, BStBl II
2019, 173 = SIS 17 04 50, Rz 7 ff.; vom 22.11.2016 - I R 30/15,
BFHE 257, 219, BStBl II 2017, 921 = SIS 17 09 90, Rz 10). Diese
Vorschrift ist gemäß § 36 Abs. 10 GewStG i.d.F. von
Art. 3 Nr. 7 Buchst. c JStG 2010 angesichts der im Januar 2011
abgegebenen Erklärung zur Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes ebenfalls bereits für
das Streitjahr 2009 anzuwenden.
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b) Allerdings ist die Klage insgesamt
abzuweisen, da nach den Feststellungen des FG zwischen dem BgA
„Freibad“ und dem BgA
„Wasserversorgung“ selbst dann keine
enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von
einigem Gewicht besteht, wenn unterstellt wird, dass das Freibad
seinen wichtigsten Betriebsstoff - Wasser - vom BgA
„Wasserversorgung“ bezogen hat (vgl.
hierzu BFH-Urteil vom 06.08.1962 - I 65/60 U, BFHE 75, 502, BStBl
III 1962, 450 = SIS 62 02 90; Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 16.01.1967 - GrS 4/66, BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240 =
SIS 67 01 42).
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5. Auf dieser Grundlage kann dahinstehen,
ob die Prüfung, die das FG im
Hinblick auf die Voraussetzungen einer engen wechselseitigen
technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem BgA
„BHKW“ und dem BgA
„Freibad“ vorgenommen hat, den
Anforderungen von §
4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG genügt, und ob sich aus
dem im Einleitungssatz von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG genannten Begriff der
„Zusammenfassung“ ein
eigenständiges Erfordernis der organisatorischen
Verflechtung zwischen den zusammenzufassenden BgA ergibt, wie
es die Rechtsprechung des BFH zu der vor dem Jahressteuergesetz
2009 geltenden Rechtslage für die Zusammenfassung von BgA
verlangt hat (BFH-Urteile vom 18.01.2023 - I R 9/19, BFH/NV 2023,
828 = SIS 23 08 60, Rz 28; vom 04.09.2002 - I R 42/01, BFH/NV 2003,
511 = SIS 03 18 11, unter II.3.c; vom 06.08.1962 - I 65/60 U, BFHE
75, 502, BStBl III 1962, 450 = SIS 62 02 90; vom 20.03.1956 - I
317/55 U, BFHE 62, 448, BStBl III 1956, 166 = SIS 56 01 19; vom
10.05.1955 - I 131/53 U, BFHE 61, 32, BStBl III 1955, 210 = SIS 55 01 17; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16.01.1967 -
GrS 4/66, BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240 = SIS 67 01 42).
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6. Da bereits nach innerstaatlichem Recht eine
Verrechnung der Ergebnisse der BgA
„BHKW“ und BgA
„Wasserversorgung“ auf der einen sowie
des BgA „Freibad“ auf der anderen Seite
nicht in Betracht kommt, ist weder eine Entscheidung darüber
erforderlich, ob die Regelung des § 4 Abs. 6 KStG zur
Zusammenfassung von BgA eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art.
107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) darstellt, die dem
beihilferechtlichen Durchführungsverbot gemäß Art.
108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegt, noch darüber, ob - hiervon
abhängig - es sich um eine
„bestehende“ Beihilferegelung im Sinne
des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV handelt (vgl. etwa Märtens in
Gosch, KStG, 4. Aufl., § 4 Rz 118; Hidien, Die
Unternehmensbesteuerung 2023, 300, 306).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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