Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 12.04.2021 - 6 K 179/19 =
SIS 22 02 88 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), ein bei dem … (Unternehmen Z) angestellter
Pilot, der von seinem Arbeitgeber im internationalen Luftverkehr
für Interkontinental-/Langstreckenflüge eingesetzt wird,
hatte im Streitjahr (2017) seinen ausschließlichen Wohnsitz
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz). Er war
arbeitsvertraglich als Flugzeugführer dem Flughafen in A-Stadt
(Inland) zugeordnet, von
dem aus seine Starts und Landungen als Pilot im internationalen
Luftverkehr erfolgten.
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Das Unternehmen Z behielt im Streitjahr vom
Arbeitslohn des Klägers Lohnsteuer sowie
Solidaritätszuschlag ein und führte diese an den
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ab. Mit Antrag
vom 30.07.2018 begehrte der Kläger vom FA die Erstattung von
zu viel einbehaltener Lohnsteuer in Höhe des Betrags, um den
diese die Quellensteuer von 4,5 % des Bruttobetrags der
Vergütungen gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972,
519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II
2011, 1092, BStBl I 2012, 513) - DBA-Schweiz 1971/2010 -
übersteige. Der Kläger war der Ansicht, er sei ein
typischer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz
1971/2010, da er in der Schweiz wohne und im Anschluss an seine
internationalen Flugeinsätze nach der Landung in A-Stadt
(Inland) in der Regel unmittelbar an seinen schweizerischen
Wohnsitz zurückkehre.
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Das FA lehnte den Erstattungsantrag des
Klägers ab und wies den Einspruch als unbegründet
zurück. Bei den mehrtägigen Flugreisen des Klägers
handele es sich nicht jeweils um eine Arbeitseinheit. Denn bei
Interkontinentalflügen seien Ruhezeiten vorgeschrieben und mit
diesen ende die berufliche Tätigkeit. Damit ergäben sich
im Streitjahr - abweichend von der Zählweise des Klägers
- insgesamt 68 Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2
Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010. Selbst wenn die Voraussetzungen des
Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 vorlägen, bestimme sich das
Besteuerungsrecht vorrangig nach der Bordpersonalregelung in Art.
15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/2010 und nicht nach der
Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010. Danach
stehe das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) zu, weil dort der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens Z liege.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2022, 1028 = SIS 22 02 88 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit Bescheid vom 06.10.2020 hob das FA den
Vorbehalt der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldung auch
für das Streitjahr gegenüber dem Unternehmen Z
auf.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt sinngemäß,
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das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid
vom 19.09.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09.05.2019
aufzuheben und das FA zu verpflichten, Lohnsteuer in Höhe von
… EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von
… EUR zu erstatten.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem
Kläger kein Anspruch auf Erstattung der im Streitjahr
einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlags analog § 50 Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht (dazu unter 1.). Denn der
Kläger wird von dem im Inland ansässigen Unternehmen Z
als Pilot im internationalen Luftverkehr eingesetzt und ist daher
im Streitjahr mit den daraus erzielten Einkünften im Inland
beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 4
i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG (dazu unter 2.). Das
deutsche Besteuerungsrecht wird auch durch das DBA-Schweiz
1971/2010 nicht eingeschränkt. Vielmehr steht Deutschland
für diese Einkünfte nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1
DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht zu. Schon aufgrund
seiner Tätigkeit als Pilot im internationalen Luftverkehr ist
der Kläger im Streitjahr kein Grenzgänger im Sinne des
Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 (dazu unter 3.).
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1. Über Streitigkeiten, die die
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die
Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) durch Abrechnungsbescheid. Das gilt
insbesondere auch für Streitigkeiten über das Bestehen
eines Erstattungsanspruchs, der nach § 37 Abs. 1 AO einen
Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt. Ob eine
Steuer im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ohne rechtlichen
Grund gezahlt worden ist, richtet sich regelmäßig nach
den zugrunde liegenden Steuerbescheiden. Der Senat kann im
Streitfall dahinstehen lassen, ob er der Auffassung folgen
könnte, dass sich ein Erstattungsanspruch bei
abkommenswidrigem Lohnsteuereinbehalt auch analog § 50d Abs. 1
Satz 2 EStG in der im Streitjahr (noch) geltenden Fassung ergeben
kann, wie das FG im Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senats
des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 21.10.2009 - I R 70/08
(BFHE 226, 529, BStBl II 2012, 493 = SIS 09 39 21) entschieden hat
(s. dazu Senatsurteil vom 11.07.2024 - VI R 35/21, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 710 = SIS 24 13 90).
Denn auch wenn mit der Rechtsprechung des I. Senats des BFH
hinsichtlich der Lohnsteuererstattung auf das materielle
Steuerrecht abzustellen und ein Erstattungsanspruch entsprechend
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG trotz entgegenstehender,
bestandskräftiger Lohnsteuer-Anmeldungen anzunehmen wäre,
ist die Revision des Klägers unbegründet, weil das
Unternehmen Z vom Arbeitslohn des Klägers auch materiell zu
Recht Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten und an
das FA abgeführt hat.
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2. Der in der Schweiz ansässige
Kläger war im Streitjahr - wie das FG zutreffend entschieden
hat - mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
beschränkt steuerpflichtig. Das Unternehmen Z war als
inländischer Arbeitgeber deshalb nach § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und an das FA
abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG).
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Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG in
der im Streitjahr geltenden Fassung sind inländische
Einkünfte im Sinne der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die an Bord eines
im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs
ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit
Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.
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Für seine Tätigkeit als Pilot des
Unternehmens Z im internationalen Luftverkehr bezog der Kläger
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG. Bei dem Unternehmen Z handelt es sich auch um ein
Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland. Da hierüber
zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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3. Der inländischen Besteuerung steht im
Streitfall Abkommensrecht nicht entgegen.
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a) Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/2010
können ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels Vergütungen für unselbständige Arbeit, die
an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen
Verkehr oder an Bord eines Schiffs, das der Binnenschifffahrt
dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet. Werden diese Vergütungen in diesem
Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden.
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b) Der Kläger hat die streitigen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines
Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erzielt (s. dazu auch
BFH-Urteil vom 20.05.2015 - I R 47/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015,
808 = SIS 15 18 61). Das Unternehmen Z hat seine tatsächliche
Geschäftsleitung in Deutschland, wo die Vergütungen des
Klägers auch besteuert wurden. Aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2
DBA-Schweiz 1971/2010 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Nach
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/2010 steht Deutschland daher das
Besteuerungsrecht für die aus der Pilotentätigkeit im
internationalen Luftverkehr erzielten Einkünfte des
Klägers im Streitfall zu.
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c) Auch nach der Grenzgängerregelung des
Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 ergibt sich keine Einschränkung
des deutschen Besteuerungsrechts. Denn die Voraussetzungen sind bei
der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Pilot eines
Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr von vornherein nicht
erfüllt.
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aa) Nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010
können ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/2010
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist.
Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit
ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im
Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 % des Bruttobetrags der
Vergütungen nicht übersteigen.
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bb) Grenzgänger im Sinne von Art. 15a
Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 ist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift
jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem
anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort
regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt
diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz
zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur
dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des
gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer
Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).
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cc) Danach war der Kläger im Streitjahr
kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1
DBA-Schweiz 1971/2010.
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(1) Der Grenzgängereigenschaft steht
bereits entgegen, dass der Kläger abkommensrechtlich keinen
Arbeitsort in dem anderen Vertragstaat - hier Deutschland -
gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 hat,
von dem aus er regelmäßig an seinen Wohnsitz in der
Schweiz zurückkehrt.
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Arbeitsort ist abkommensrechtlich
grundsätzlich der Ort, wo sich der Arbeitnehmer zur
Arbeitsausübung tatsächlich physisch aufhält (s.
Brandis in Wassermeyer Schweiz Art. 15a Rz 30). Entgegen der
Ansicht des Klägers kommt es daher bei der
abkommensrechtlichen Bestimmung des Arbeitsorts im Sinne von Art.
15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 nicht auf die dienst- oder
arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers an.
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Nach diesen Maßstäben ist der
abkommensrechtliche Arbeitsort des Klägers an Bord der von ihm
geführten Flugzeuge belegen. In Deutschland übte er seine
Arbeit jeweils nur kurzzeitig aus, nämlich insbesondere zur
Flugvor- und -nachbereitung im Bereich des Flughafens A-Stadt
(Inland), während der Flugstrecken über Deutschland und
für Trainings beziehungsweise Schulungen sowie für
Bereitschaftsdienste. Ansonsten flog er nach den nicht
angefochtenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Rahmen seiner
Arbeit regelmäßig auf - sich stets über mehrere
Tage erstreckenden - Interkontinental-/Langstreckenflügen von
A-Stadt (Inland) aus in Drittstaaten. Während des wesentlichen
Teils seiner Arbeit war der Kläger folglich weder in
Deutschland (dem anderen Vertragstaat) tätig noch kehrte er
von dort regelmäßig zu seinem Wohnort in der Schweiz
zurück. Eine Person, die ihre eigentliche Arbeit an Bord (s.
hierzu BFH-Urteil vom 20.05.2015 - I R 47/14, BFHE 250, 87, BStBl
II 2015, 808 = SIS 15 18 61, Rz 18) eines Luftfahrzeugs im
internationalen Verkehr ausübt, kann daher kein
Grenzgänger sein.
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(2) Auf die von den Beteiligten thematisierte
Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Flugreisen mit
Übernachtungen in Drittstaaten während des gesamten
Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner
Arbeitsausübung nicht an seinen schweizerischen Wohnsitz im
Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010
zurückgekehrt ist, und auf die rechtliche Beurteilung der
sogenannten Streckeneinsatztage kommt es daher vorliegend nicht
an.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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