Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2023 - 5 K 1404/18
U = SIS 23 17 83 aufgehoben,
soweit es die Klage abgewiesen hat.
Die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014
jeweils vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
03.04.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer
für 2013 auf … EUR und für 2014 auf … EUR
festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betrieb in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) ein
Internetportal. Auf diesem präsentierte er verschiedene
Freizeiterlebnisse, die gebucht und in Anspruch genommen werden
konnten. Dies setzte jeweils den Erwerb eines Gutscheins voraus,
den der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung
über sein Internetportal verkaufte. Nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) des Klägers berechtigte der
Gutschein den Erwerber oder eine andere beliebige Person zur
Durchführung des entsprechenden Erlebnisses beim jeweiligen
Veranstalter.
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Über das Internetportal des
Klägers konnten zum einen Gutscheine für ein konkret
ausgewähltes Erlebnis (Erlebnisgutscheine) erworben werden. In
diesem Fall reichte bereits der für den Gutschein zu
entrichtende Preis zur Bezahlung des ausgewählten Erlebnisses.
Zum anderen konnten Gutscheine über einen zu bestimmenden
Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis
später auszuwählen (Wertgutscheine), erworben werden. Dem
Erwerber eines Erlebnisgutscheins wurden mit Übersendung des
Gutscheins alle Informationen zur Verfügung gestellt, um in
weiteren Schritten einen Termin für die Inanspruchnahme des
ausgewählten Erlebnisses zu vereinbaren. Im Fall des Erwerbs
eines Wertgutscheins erhielt der Gutscheininhaber diese
Informationen vom Kläger, nachdem er unter Einlösung des
Gutscheins ein konkretes Erlebnis ausgewählt hatte. Soweit das
gewählte Erlebnis günstiger als der Betrag des
verwendeten Gutscheins war, wurde dem Gutscheininhaber der
Restbetrag gutgeschrieben. Soweit der Wert des Gutscheins nicht
ausreichte, hatte er den Differenzbetrag zu begleichen. Mehrere
Wertgutscheine konnten für ein Erlebnis eingelöst werden.
Es bestand darüber hinaus die Möglichkeit, erworbene
Erlebnisgutscheine in einen Gutschein für ein anderes Erlebnis
als das zunächst ausgewählte Erlebnis umzutauschen.
Überstieg in einem solchen Fall der Preis für den neuen
Erlebnisgutschein den Erwerbspreis des umgetauschten
Erlebnisgutscheins, war die Differenz zusätzlich an den
Kläger zu entrichten. War der neue Erlebnisgutschein
günstiger als der umgetauschte, so stellte der Kläger dem
umtauschenden Gutscheininhaber einen Wertgutschein über den
Differenzbetrag aus. Eine Barauszahlung war ausgeschlossen. Die
Gutscheine konnten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
eingelöst werden. Die Frist für die Einlösung konnte
insgesamt zweimal, jeweils um eine Frist von weiteren zwölf
Monaten, gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr an den
Kläger verlängert werden.
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Den auf der Homepage des Klägers
präsentierten Erlebnissen lagen Vereinbarungen des
Klägers mit den jeweiligen Veranstaltern zugrunde. Danach
stellten diese die von dem Kläger zur Präsentation auf
seinem Internetportal benötigten Informationen sowie
vorhandenes Film- und/oder Bildmaterial zur Verfügung. Die
Vereinbarungen enthielten die zu vermittelnden konkreten Erlebnisse
und deren Preise. Der Kläger verpflichtete sich dazu, das
Erlebnis zu vermarkten und in Form der von ihm ausgestellten
Gutscheine zu vertreiben. Für den Fall der Inanspruchnahme der
Erlebnisleistung durch einen Gutscheininhaber vereinbarten der
Kläger und der jeweilige Veranstalter, dass der Kläger
dem Veranstalter über den für einen Erlebnisgutschein
vereinbarten Preis oder aber im Fall von verwendeten
Wertgutscheinen über den für ein Erlebnis vereinbarten
Preis, jeweils abzüglich einer vereinbarten
Vermittlungsprovision, eine Gutschrift ausstellt und den Betrag
auszahlt. Die Provision rechnete der Kläger dabei
gegenüber den Veranstaltern unter Ausweis von Umsatzsteuer mit
einer Gutschrift ab. Der jeweilige Veranstalter konnte unter
Verwendung einer auf dem Gutschein vermerkten Referenznummer die
Abrechnung samt Ausstellung der Gutschrift und die Auszahlung des
Betrages über ein vom Kläger hierfür zur
Verfügung gestelltes Online-Abrechnungssystem
veranlassen.
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Der Kläger, der die Umsatzsteuer nach
vereinbarten Entgelten berechnete, behandelte die hier in Rede
stehenden Zahlungen der Gutscheinerwerber in den Streitjahren nicht
als Entgelte für steuerbare Umsätze, sondern nur die den
Veranstaltern in Rechnung gestellten Beträge
(Vermittlungsprovisionen) sowie den von den Gutscheinerwerbern
gesondert vergüteten Versand der Gutscheine. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) war hingegen nach einer
Außenprüfung der Auffassung, der Kläger habe
bereits mit dem Verkauf der Gutscheine steuerbare und
steuerpflichtige Leistungen erbracht, für die er die Zahlungen
der Gutscheinerwerber als Gegenleistung erhalte. Die Zahlung des
Klägers an den jeweiligen Veranstalter im Fall der
Einlösung eines Gutscheins führe dann zu einer Minderung
der Bemessungsgrundlage des mit dem Verkauf des Gutscheins
erbrachten Umsatzes. Dementsprechend erließ das FA für
die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
In seinem in EFG 2020, 1791 veröffentlichten Urteil ging das
Finanzgericht (FG) davon aus, der Kläger erbringe mit dem
Betrieb seines Internetportals an die Gutscheinerwerber unter
Bereitstellung einer Infrastruktur zur Buchung und Inanspruchnahme
der angebotenen Erlebnisse insgesamt eine steuerbare Leistung gegen
Entgelt. Zudem sei er hinsichtlich der erbrachten
Erlebnisleistungen gegenüber den Inhabern der Gutscheine als
leistender Unternehmer anzusehen. Die Veranstalter erbrächten
wiederum an den Kläger ihre Erlebnisleistungen, wofür sie
den jeweils von ihnen geforderten Preis erhielten.
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Auf die Revision des Klägers hob der
Senat mit Urteil vom 15.03.2022 - V R 35/20 (BFHE 276, 377, BStBl
II 2023, 150 = SIS 22 18 30) das FG-Urteil auf und verwies die
Sache an das FG zurück, da die Leistung des Klägers
jedenfalls nicht in dem Betrieb seines Internetportals bestand und
die Feststellungen des FG insoweit für den Bundesfinanzhof
(BFH) nicht bindend waren. Das FG habe in einem zweiten Rechtsgang
die maßgebenden Leistungsbeziehungen festzustellen,
insbesondere, ob der Kläger hinsichtlich der Erbringung der
Erlebnisse in eigenem oder in fremdem Namen aufgetreten
ist.
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Das FG gab der Klage nachfolgend mit Urteil
vom 28.09.2023 - 5 K 1404/18 U (EFG 2023, 1727 = SIS 23 17 83)
für das Streitjahr 2013 teilweise statt und wies sie im
Übrigen ab. Der Kläger habe Erlebnisleistungen
vermittelt. Seine Vermittlungsleistungen an die jeweiligen
Veranstalter habe er bei Erlebnisgutscheinen mit der
Präsentation des Erlebnisses auf seiner Internetseite und dem
Verkauf sowie bei Wertgutscheinen zum Zeitpunkt ihrer
Einlösung erbracht. Die mit dem jeweiligen Veranstalter
vereinbarte Provision sei als Entgelt der jeweiligen
Vermittlungsleistung anzusehen. Bei Erlebnisgutscheinen habe sich
zudem im Zeitpunkt ihres Verfalls das Entgelt für die
Vermittlungsleistung nachträglich erhöht. Bei
Wertgutscheinen führe hingegen weder deren Ausgabe noch deren
Verfall zu einem (nachträglich erhöhten) Entgelt für
eine zuvor erbrachte umsatzsteuerrechtliche Leistung. Weiter sei
der vom Kläger geltend gemachte Vorsteuerabzug insoweit zu
versagen, als seine Eingangsleistungen auf die
„nichtsteuerbaren Ausgangsumsätze“
durch den Verkauf und die Ausgabe später verfallener
Wertgutscheine entfielen. Die danach festzusetzende Umsatzsteuer
führe für das Streitjahr 2013 zu einer geringeren als der
bisher festgesetzten Umsatzsteuer. Soweit danach für das
Streitjahr 2014 eine höhere als die bisher festgesetzte
Umsatzsteuer festzusetzen wäre, stehe dem das gerichtliche
Verböserungsverbot entgegen.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die
Verträge hinsichtlich der Erlebnisgutscheine lückenhaft
und widersprüchlich ausgelegt und den festgestellten
Sachverhalt unvollständig gewürdigt. Tatsächlich
werde der Veranstalter - was auch das FA zugegeben habe - bei der
Ausgabe der Erlebnisgutscheine nicht benannt. Der Gutscheinerwerber
erhalte die Kontaktdaten des Veranstalters - wie bei
Wertgutscheinen - erst bei „Aktivierung“
des Erlebnisgutscheins im Fall der Einlösung. Der Veranstalter
könne den Preis für seine Leistung über das
Online-Abrechnungssystem auch erst dann erhalten, wenn der
Gutschein „aktiviert“ worden sei.
Demgemäß sei die Ausgabe der Erlebnisgutscheine keine
eigenständige umsatzsteuerrechtliche Leistung. Das FG
unterstelle zu Unrecht - bezogen auf den Fall der
Nichteinlösung von Erlebnisgutscheinen - eine sonstige
Leistung an den jeweiligen Veranstalter, da es die
Präsentation des Erlebnisses und den Verkauf der Gutscheine in
seine Würdigung einbeziehe. Die Präsentation auf der
Internetseite verschaffe jedoch keinen verbrauchsfähigen
Vorteil, weil der jeweilige Veranstalter - wie auch bei der Ausgabe
der Gutscheine - dort nicht erkennbar sei. Bei der Ausgabe der
Erlebnisgutscheine erfolge keine Vermittlungsleistung, da keine
Zuordnung des Erlebnisgutscheins zu einem konkreten Veranstalter
möglich sei. Wie bei Wertgutscheinen werde erst durch die - in
den AGB erwähnte - „Aktivierung“
des Gutscheins im Verlauf des Einlösungsprozesses der
jeweilige Veranstalter und die jeweils verdiente Provision, die je
nach Veranstalter unterschiedlich hoch sei, konkret festgelegt.
Erlebnisgutscheine seien auch deshalb wie Wertgutscheine zu
behandeln, da sie das jeweilige Erlebnis nur unverbindlich
beschrieben und aus Sicht des Gutscheinerwerbers kein Unterschied
zwischen den beiden Gutscheinen bestehe. Für den Erwerber
eines Erlebnisgutscheins sei der Veranstalter bis zur
Einlösung des Gutscheins austauschbar. Die Feststellungen des
FG seien insoweit widersprüchlich, da das FG einerseits den
AGB des Klägers entnehme, der Erlebnisgutschein berechtige zur
Durchführung des Erlebnisses bei dem
„jeweiligen“ Veranstalter, so dass
dieser bei Ausgabe des Erlebnisgutscheins feststehe. Andererseits
beziehe sich das FG aber auch auf die AGB, um darauf hinzuweisen,
dass die Erlebnisse durch einen
„Umtausch“ jeweils ausgewechselt werden
könnten. Weiter werde ihm, dem Kläger, nach dem
zugrundeliegenden Sachverhalt bei Zahlung des Erlebnisgutscheins
durch den Gutscheinerwerber keine Vermittlung seitens des
Veranstalters vergütet, die ihm „mit
Sicherheit“ verbleibe, was das FG, das sich
insoweit an Abschn. 3.17 Abs. 13 Satz 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) i.d.F. des Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen vom 02.11.2020 (BStBl I 2020, 1121
= SIS 20 16 83) anlehne, zu Unrecht angenommen habe. Die
Vermittlungsvergütung entstehe nur, wenn ein Gutscheininhaber
an einem Erlebnis teilgenommen habe, wobei jedoch ungewiss sei, ob
überhaupt ein Gutschein eingelöst werde. Das FG habe
insoweit seine AGB rechtsfehlerhaft ausgelegt, da sich die in Bezug
genommenen Regelungen zur möglichen Inrechnungstellung der
Provision bei Wegfall des Erlebnisses nur auf bereits
„aktivierte“ Gutscheine beziehe. Die
Zahlung des Gegenwerts eines Gutscheins stehe ausschließlich
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umtausch der Zahlungsmittel.
Der Gegenwert des Gutscheins komme vollständig dem
Veranstalter zugute. Weiter sei das FG-Urteil rechtsfehlerhaft,
soweit es die Bemessungsgrundlage für den Fall erhöhe, in
dem ein Erlebnisgutschein nicht innerhalb seiner
Einlösungsfrist genutzt werde. Da der Anspruch auf die
Vergütung nur im Erfolgsfall entstehe, fehle es bereits an
einer Leistung des Klägers. Es sei systemwidrig, dass unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG ein Vorsteuerabzugsrecht
für Veranstalter entstehen könne, die keine Leistung
empfangen hätten und eine höhere Vermittlungsprovision
entstehe als im Fall der tatsächlichen Vermittlung eines
Erlebnisses. Darüber hinaus habe das FG zu Unrecht anteilig
einen Vorsteuerabzug versagt, soweit die Vorsteuerbeträge auf
einen nicht steuerbaren Verfall der Wertgutscheine entfielen. Die
Ausgabe der Gutscheine sei notwendige Voraussetzung seiner, des
Klägers, gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit,
unabhängig davon, ob die Gutscheine eingelöst würden
oder nicht. Demgemäß stehe ihm der volle Vorsteuerabzug
zu. Der Ausgabe der Gutscheine komme keine eigene
umsatzsteuerrechtliche Qualität zu.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG im Umfang der
Klageabweisung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2013 und
2014 jeweils vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 03.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer
2013 auf … EUR und die Umsatzsteuer 2014 auf … EUR
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es stützt das FG-Urteil. Bei
Erlebnisgutscheinen liege eine Vermittlungsleistung im Zeitpunkt
des Verkaufs vor, da sich der Gutscheinerwerber bereits bei Kauf
eines Erlebnisgutscheins auf ein konkretes Erlebnis und damit auf
einen dem Kläger bekannten Veranstalter festgelegt habe. Der
Kläger habe den jeweiligen Veranstalter gekannt, da es bis auf
wenige Ausnahmen immer nur einen Veranstalter pro Erlebnis und Ort
gegeben habe. Den Kunden sei es zudem möglich gewesen, ohne
Einschaltung des Klägers - und vor
„Aktivierung“ des Gutscheins - die
Kontaktdaten des Veranstalters in Erfahrung zu bringen. Die
Möglichkeit, das Erlebnis zu tauschen, schließe nicht
aus, dass zuvor ein konkretes Erlebnis gebucht worden sei. Auch
dass der Kläger bei Nichteinlösung das Entgelt behalten
dürfe, beruhe auf den vertraglichen Vereinbarungen mit den
Veranstaltern, spreche aber nicht gegen das Vorliegen einer
Vermittlungsleistung. Der Kläger schulde nur die Vermarktung
und den Vertrieb, nicht aber die Einlösung der Gutscheine.
Weiter habe das FG die Bemessungsgrundlage der
Vermittlungsleistungen zutreffend ermittelt. Dem Kläger werde
beim Verkauf von Erlebnisgutscheinen zunächst stets eine - in
der mündlichen Verhandlung vor dem FG der Höhe nach
unstreitig gestellte - Vermittlung vergütet, die ihm mit
Sicherheit verbleibe. Das FG habe auch zutreffend gewürdigt,
dass der Kläger den vollständigen Kaufpreis des
ausgegebenen Erlebnisgutscheins bei Nichteinlösung behalten
dürfe und sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die
Vermittlung erhöhe.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben, soweit es die
Klage abgewiesen hat, und der Klage ist insgesamt stattzugeben
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Die Vermittlung einer Leistung, für die ein
„Erlebnisgutschein“ ausgestellt wird,
setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter
über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und
ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung
nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die
Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann
nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den
Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann. Fehlt es hieran, ist
keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall
von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung. Zudem
schränkt der Verfall von Gutscheinen den Vorsteuerabzug des
Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.
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1. Der bloße Verkauf und die Ausgabe der
Erlebnisgutscheine führt nicht zu einer
Vermittlungsleistung.
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a) Eine Vermittlungsleistung liegt dann vor,
wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des
zu vermittelnden Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich
von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses
Vertrages erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut,
damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Die
Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei
Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der
anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten
der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, ohne dass der
Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat.
Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit
ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen
der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den
Vertragsabschluss selbst bewirken muss (vgl. EuGH-Urteile CSC
Financial Services vom 13.12.2001 - C-235/00, EU:C:2001:696 =
SIS 02 02 60, Rz 39 und Ludwig vom
21.06.2007 - C-453/05, EU:C:2007:369 = SIS 07 23 31, Rz 23 und 28; BFH-Urteile vom
18.01.2024 - V R 4/22 = SIS 24 09 93, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23; vom
15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150 = SIS 22 18 30, Rz 18 und vom 08.09.2011 - V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl
II 2012, 248 = SIS 11 41 59, Rz 19). Eine Vermittlungsleistung kann
auch darin bestehen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages
zu vermitteln, ohne dass der Inhalt dieses Vertrages bereits
feststehen muss (BFH-Urteil vom 18.01.2024 - V R 4/22 =
SIS 24 09 93, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 23). Ob der Vermittler
gegenüber dem Leistungsempfänger oder dem Leistenden
tätig wird, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. Abschn. 3.7.
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UStAE).
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b) Zwar ist das FG, ohne dass dies
revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, davon ausgegangen,
dass der Kläger hinsichtlich der auf seiner Internetplattform
präsentierten Erlebnisse im fremden Namen auftrat und
demgemäß aufgrund der getroffenen Vereinbarungen mit den
Veranstaltern an diese Vermittlungsleistungen erbringen konnte. Die
Würdigung des FG, dass der Kläger bereits mit der
Präsentation des Erlebnisses auf seinem Internetportal und dem
Verkauf der Erlebnisgutscheine Vermittlungsleistungen an den
jeweiligen Veranstalter erbrachte (FG-Urteil S. 15,
Entscheidungsgründe unter 2.a dd (1)), erweist sich aber als
rechtsfehlerhaft.
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Für die Erbringung einer
Vermittlungsleistung ist zumindest erforderlich, dem
Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung Gelegenheiten zum
Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Es reicht zur Erbringung
einer Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter nicht
aus, dass der Kläger lediglich einen Erlebnisgutschein
ausstellte, ohne dass dadurch weder für den Veranstalter noch
für den Gutscheinerwerber erkennbar war, mit wem ein Vertrag
über die Durchführung eines - bestimmten - Erlebnisses
geschlossen werden konnte. Es genügte zur Ausführung
einer Vermittlungsleistung gerade nicht, wenn allein der
Kläger als Mittelsperson die möglichen Vertragsparteien
kannte. Zur Erbringung
einer Vermittlungsleistung an den Veranstalter hätte der
Kläger den Veranstalter als seinen Auftraggeber über das
Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informieren und ihm
gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung
nachweisen müssen.
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Zudem handelte es sich bei der
Präsentation der Erlebnisse auf dem Internetportal und dem
Verkauf des Erlebnisgutscheins über das Internetportal nur um
notwendige Zwischenschritte, um Vermittlungsleistungen - hier den
Nachweis zum Abschluss eines Vertrages, bezogen auf ein bestimmtes
Erlebnis mit bestimmten Vertragsparteien - erbringen zu können
(vgl. auch EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09,
EU:C:2010:780 = SIS 11 00 41, Rz
24; vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011 - V R 16/09, BFHE 235, 547,
BStBl II 2012, 378 = SIS 12 07 34, Rz 24).
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c) Es liegt auch keine - durch ein
Drittentgelt des Veranstalters vergütete und - gegenüber
dem Gutscheinerwerber erbrachte Vermittlungsleistung vor, da es
auch dem Gutscheinerwerber gegenüber an einer
Nachweistätigkeit fehlt. Denn wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem erkennenden Senat erörtert, erhielt der
Gutscheininhaber - nach den vom FG in Bezug genommenen AGB des
Klägers - die Kontaktdaten des Veranstalters erst bei
„Aktivierung“ des Gutscheins und damit
erst dann, wenn er den Gutschein einlösen wollte. Daher bleibt
für die abweichende Würdigung des FG, der Kläger
erbringe bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Erlebnisgutscheins
seine Vermittlungsleistung, auch insoweit kein Raum (vgl. auch
BFH-Urteil vom 26.06.2019 - V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II
2019, 640 = SIS 19 11 75, Rz 14 und 15 zum Verkauf von in
Prämien einlösbaren Punkten). Diese Würdigung
lässt unberücksichtigt, dass es die Vermittlungsleistung
gerade ausmacht, nicht mit der vermittelten Leistung identisch zu
sein, da die Vermittlung eine eigenständige Leistung ist, die
sich hinsichtlich der Vertragsparteien und der wesentlichen
Vertragsinhalte von der vermittelten Leistung unterscheidet, was
sich im Streitfall daraus ergibt, dass es vorrangig um die
Vermittlung eines geschäftlichen Kontakts zur Erbringung von
Leistungen geht (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.01.2024 - V R 4/22 =
SIS 24 09 93, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 25).
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d) Abweichendes folgt nicht aus der bisherigen
Rechtsprechung.
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So lag dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R
42/10 (BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248 = SIS 11 41 59) zugrunde,
dass der Kunde einen „Hotelscheck“
erwarb und zugleich einen Hotelkatalog erhielt, der die konkreten
Hotels enthielt, die bereit waren, dem Kunden Übernachtungen
gegen den „Hotelscheck“ zu
gewähren. Danach war dort bei Erwerb des
„Hotelschecks“ dem jeweiligen Erwerber -
anders als im Streitfall - konkret bekannt, bei welchen leistenden
Unternehmern er den erworbenen
„Hotelscheck“ einsetzen konnte.
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Der Streitfall unterscheidet sich ebenso von
der dem EuGH-Urteil Granton Advertising vom 12.06.2014 - C-461/12,
EU:C:2014:1745 = SIS 14 16 73
zugrundeliegenden Fallgestaltung. Die dort in Rede stehenden Karten
gaben einen Anspruch auf einen Preisnachlass bei Bestellungen bei
den auf der Karte genannten angeschlossenen Betrieben. Somit waren
- wiederum anders als im Streitfall - die leistenden Unternehmer
bekannt und es fehlte zudem an einem hinreichend unmittelbaren
Zusammenhang zwischen dem von den Verbrauchern für den Erhalt
der Karte gezahlten Betrag und den von ihnen bei den
angeschlossenen Betrieben gegebenenfalls erhaltenen Waren oder
Dienstleistungen (EuGH-Urteil Granton Advertising vom 12.06.2014 -
C-461/12, EU:C:2014:1745 = SIS 14 16 73, Rz 10, 20 und 21).
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Im Übrigen diente unter
Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 03.11.2011 - V R 16/09
(BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378 = SIS 12 07 34, Rz 25) aus der
Sicht des Erwerbers der Erwerb eines Gutscheins lediglich dem
Zweck, den Preis für das gewünschte Erlebnis vorab zu
bezahlen, gegebenenfalls um eine andere Person mit der Teilnahme am
Erlebnis zu beschenken. Aus Sicht des Gutscheinerwerbers kommt dem
Kauf eines Gutscheins eine selbständige umsatzsteuerrechtliche
Bedeutung damit nicht zu.
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2. Die Zahlung eines
Erlebnisgutscheinerwerbers im Zeitpunkt des Verkaufs und der
Ausgabe der Erlebnisgutscheine führte nicht dazu, dass
Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG), der unionsrechtlich auf Art. 65 der
Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie -
MwStSystRL - ) beruht, infolge der Vereinnahmung eines Entgelts vor
Ausführung der Vermittlungsleistung entstand.
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a) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4
UStG setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des
Steuertatbestands, das heißt der künftigen
Warenlieferung oder der künftigen Dienstleistung, bekannt und
somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen
zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Somit können
An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht der
Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile BUB Hospitals und
Goldsborough Developments vom 21.02.2006 - C-419/02, EU:C:2006:122
= SIS 06 14 59, Rz 50 und
MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780 =
SIS 11 00 41, Rz 31, jeweils zu
Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage, der Art. 65 MwStSystRL entspricht).
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b) Danach kommt eine Anzahlungsbesteuerung
für eine Vermittlungsleistung im Streitfall nicht in Betracht,
da im Zeitpunkt, in dem der Kläger den Preis des Gutscheins
vereinnahmt, unklar ist, zwischen welchen Personen - als
maßgebliche Elemente des Steuertatbestands - das
Rechtsverhältnis der zu vermittelnden Leistung bestehen
soll.
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Weiter kommt es im Streitfall auch nicht in
Betracht, die Zahlung des Preises durch den Gutscheinerwerber im
Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe eines Erlebnisgutscheins
teilweise als Entgelt der Vermittlungsleistung anzusehen. Denn ist
bei einer potentiellen Vermittlungsleistung noch unklar, zwischen
welchen Vertragsparteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis
bestehen soll, fehlt es bei einer Zahlung des Preises für den
Gutschein durch den Gutscheinerwerber an dem erforderlichen
unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Entgelt und einem einer
Vermittlungsleistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Dies
gilt unabhängig davon, ob nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in
der in den Streitjahren geltenden Fassung ein anderer als der
Leistungsempfänger dem Unternehmer das Entgelt für die
Leistung gewährt. Zudem stellte sich aus Sicht des
Erlebnisgutscheinerwerbers die Zahlung des Preises des Gutscheins
so dar, als ob er den Preis für das konkrete Erlebnis mit dem
Gutschein als Zahlungsmittel bezahlt (vgl. EuGH-Urteil MacDonald
Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780 = SIS 11 00 41, Rz 21), wobei der Umtausch
verschiedener Zahlungsmittel jedenfalls keine Lieferung von
Gegenständen ist (EuGH-Urteil Hedqvist vom 22.10.2015 -
C-264/14, EU:C:2015:718 = SIS 15 25 74, Rz 26) und für eine eigenständige sonstige
Leistung, die der Kläger mit der Ausstellung des
Erlebnisgutscheins erbracht haben und für die der gezahlte
Preis als Entgelt in Frage kommen könnte, nach den
Verhältnissen des Streitfalls nichts ersichtlich ist.
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3. Bei Verfall von Erlebnisgutscheinen infolge
des Ablaufs der Einlösungsfrist entstand ein Steueranspruch
auch nicht aufgrund einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
UStG.
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Ändert sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der
den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen. Unionsrechtliche Grundlage für § 17 Abs. 1
Satz 1 UStG ist Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wird im Falle der
Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung,
der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des
Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die
Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den
Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend
vermindert.
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Ebenso wie § 10 UStG setzt auch § 17
Abs. 1 Satz 1 UStG einen „steuerpflichtigen
Umsatz“ voraus (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2021
- V R 4/21 (V R 41/17), BFHE 274, 368, BStBl II 2022, 350 = SIS 22 02 82, Rz 21). Daran fehlt es im Streitfall, wenn
Erlebnisgutscheine mangels „Aktivierung“
innerhalb der Einlösungsfrist verfallen (s. oben II.1.b und
II.1.c).
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4. Das FG hat rechtsfehlerhaft den
Vorsteuerabzug versagt, soweit dieser seiner Auffassung nach auf
die Ausgabe der Wertgutscheinen entfällt, die wegen Ablaufs
der Einlösungsfrist nicht eingelöst werden und
verfallen.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete
Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer
für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht
unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der
Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen
für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang
zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Bei
richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein
Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit
für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung
entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1
Buchst. a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden
beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen
zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169
MwStSystRL) benannt sein (BFH-Urteil vom 07.12.2023 - V R 15/21,
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 503 =
SIS 24 04 54, Rz 12).
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b) Im Streitfall war die Ausgabe von
Gutscheinen ein notwendiger Zwischenschritt im Rahmen der -
gesamten - wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers, um
seine Vermittlungsleistungen erbringen zu können (vgl. auch
EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09,
EU:C:2010:780 = SIS 11 00 41, Rz
24). Dabei kommt es
nicht in Betracht, den Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als
Gutscheine nicht eingelöst wurden und dadurch verfallen
sind. Bei einer Prüfung des Vorsteuerabzugs nach
Maßgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers
(s. oben II.1.b) ist unerheblich, ob der Kläger deshalb mit
Vorteilen aus der Nichteinlösung rechnete, weil die Frist zur
Einlösung der Gutscheine auf ein Jahr beschränkt war.
Maßgeblich sind nicht „gewinnorientierte
Überlegungen“, sondern dass die Ausgabe
sowohl der Erlebnisgutscheine als auch der Wertgutscheine auf die
Erbringung von steuerpflichtigen Vermittlungsleistungen gerichtet
war (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, vgl. auch EuGH-Urteil Volkswagen
Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845 =
SIS 18 17 21, Rz 46).
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Entgegen der Auffassung des FG hat der Verkauf
und die Ausgabe von später verfallenen Wertgutscheinen auch
deshalb keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug des Klägers,
weil es wegen des Grundsatzes des Sofortabzugs der Vorsteuer
(BFH-Urteil vom 15.09.2011 - V R 8/11, BFHE 235, 516, BStBl II
2012, 368 = SIS 12 01 08, Rz 18) für die Geltendmachung des
Vorsteuerabzugs auf Eingangsleistungen nicht darauf ankommt, dass
im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts unbekannt
ist, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige später im
Rahmen seiner wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Tätigkeit Ausgangsumsätze ausführt.
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5. Danach ist das FG-Urteil aufzuheben, soweit
es die Klage abgewiesen hat. Der Klage ist insgesamt stattzugeben,
da die Sache spruchreif ist. Die Umsatzsteuer ist für 2013 und
für 2014 in der im Tenor angegebenen Höhe festzusetzen.
Denn der Kläger erbringt erst bei Einlösung der Erlebnis-
und Wertgutscheine steuerbare und steuerpflichtige
Vermittlungsleistungen. Der Vorsteuerabzug ist in der geltend
gemachten Höhe zu gewähren.
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Im Übrigen erbringt der Kläger
hinsichtlich der Wertgutscheine weder bei deren Ausgabe noch im
Fall ihrer Nichteinlösung eine steuerbare Leistung. Nach den
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG war im Zeitpunkt der Ausgabe eines Wertgutscheins und im Fall
der Nichteinlösung eines Wertgutscheins weder ein bestimmtes
Erlebnis noch ein Veranstalter eines bei Einlösung des
Wertgutscheins in Anspruch genommenen Erlebnisses bestimmbar, da
Wertgutscheine lediglich über einen bestimmten Geldbetrag
ausgestellt wurden. Danach fehlt es an einem unmittelbaren
Zusammenhang der Zahlung der Erwerber eines Wertgutscheins mit
einer bestimmbaren Leistung oder mit dem jedenfalls für eine
Vermittlungsleistung erforderlichen Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss eines Vertrages. Eine gesonderte Vertriebs- oder
Absatzförderungsleistung erbrachte der Kläger
hinsichtlich der Wertgutscheine mangels Bestimmbarkeit der Leistung
und der Leistungsempfänger gleichfalls nicht.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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