Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 27.09.2021 - 7 K 3347/18
= SIS 21 19 86 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), ein eingetragener Verein, war in den Jahren 2009 bis
2015 (Streitjahre) als Landesorganisation Teil einer - ebenfalls
als eingetragener Verein verfassten - Bundesorganisation. Die
Beschlüsse der Bundesorganisation waren nach der Satzung des
Klägers für ihn bindend. Ein Teil des Namens des Klägers war wortgleich
in dem Namen der Bundesorganisation enthalten. Der Name der
Bundesorganisation enthielt darüber hinaus unter anderem eine
Abkürzung. Weiter war der Kläger auf Kreisebene
untergliedert. Nach seiner Satzung verfolgte der Kläger in den
Streitjahren Zwecke, die in § 52 der Abgabenordnung (AO)
aufgeführt waren.
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Die Verfassungsschutzberichte des Landes A
sämtlicher Streitjahre führten in der Überschrift
einer Textziffer allein den wortgleichen Namensteil sowie die
Abkürzung aus dem Namen der Bundesorganisation auf. Die
Verfassungsschutzberichte 2009 bis 2013 enthielten nach der
Überschrift der Textziffer jeweils eine Tabelle, in der in
einer Spalte mit dem Namen „Deutschland“
neben der Anzahl der Mitglieder weitere Daten angegeben wurden,
während in einer Spalte für das Land A in den
entsprechenden Zeilen nur die Anzahl der Mitglieder ausgefüllt
war. Eine in den Verfassungsschutzberichten 2014 und 2015 nach der
Überschrift der Textziffer jeweils aufgeführte Tabelle
enthielt nur Daten für das Land A, wobei die angegebene Anzahl
der Mitglieder der Anzahl der Mitglieder für das Land A der
Vorjahre entsprach und die übrigen angegebenen Daten identisch
mit den jeweiligen Daten der Spalte
„Deutschland“ aus den Vorjahren waren.
Sodann wurde in den Texten zur jeweiligen Textziffer zur
Bezeichnung der in der Überschrift erwähnten Organisation
eine Abkürzung verwendet. Zur Landesorganisation wurde
erwähnt, auch sie sei durch eine andere im
Verfassungsschutzbericht aufgeführte Organisation beeinflusst.
Weiter führten die Verfassungsschutzberichte 2009 und 2010 in
einer Übersicht über erwähnenswerte extremistische
und extremistisch beeinflusste Organisationen den wortgleichen
Namensteil nebst der Abkürzung und - nicht konkretisierten -
Landesorganisationen auf, wobei noch zwei Daten der
Bundesorganisation genannt wurden, und wiesen sodann in einer
Spalte für das Land A und einer Spalte mit dem Namen
„Deutschland“ jeweils die Anzahl der
Mitglieder aus. Die Verfassungsschutzberichte 2013 bis 2015
bezeichneten die Organisation im Anhang in einer Übersicht zu
extremistischen Organisationen und Gruppierungen allein mit dem
wortgleichen Namensteil sowie der Abkürzung. In diesen
Übersichten der Jahre 2013 bis 2015 waren - nach der hierzu in
den Verfassungsschutzberichten enthaltenen Erläuterung - die
im Bericht genannten Organisationen und Gruppierungen
aufgeführt, bei denen die vorliegenden tatsächlichen
Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt
hätten, dass die Organisation/Gruppierung
verfassungsfeindliche Ziele verfolge, es sich mithin um eine
verfassungsfeindliche Organisation/Gruppierung handele.
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Die vor dem zuständigen
Verwaltungsgericht (VG) gegen die Eintragungen in den
Verfassungsschutzberichten der Jahre 2010 bis 2013 erhobene Klage
des Klägers wurde abgewiesen. Die Verfassungsschutzberichte,
welche die Öffentlichkeit über tatsächliche
Anhaltspunkte zu Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichteten,
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet
seien, führten nach Auffassung des VG die tatsächlichen
Anhaltspunkte zutreffend auf, welche die in den Berichten zu der -
unter der Abkürzung bezeichneten - Organisation getroffenen
Wertungen trügen. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte die
Berufungsinstanz ab. Insbesondere soweit der Kläger die
Verletzung rechtlichen Gehörs rüge und ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils des VG im Hinblick auf ihm
zugerechnete Äußerungen auf Bundesebene tätiger,
hochrangiger Verbandsmitglieder vorbringe, sei die Berufung nicht
zuzulassen. Das VG habe das Vorbringen des Klägers zur
Kenntnis genommen. Auch wenn ausschließlich der Kläger
als Landesorganisation als Beobachtungs- und Berichtsobjekt in die
Zuständigkeit des Landesverfassungsschutzes falle,
schließe dies im konkreten Fall nicht aus, zur
Begründung einzelner, auf den Kläger bezogener Aussagen
im Bericht Äußerungen und Aktivitäten von
Funktionären anderer Landesverbände oder des
Bundesverbandes heranzuziehen und dem Kläger
zuzurechnen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erließ im Dezember 2011
Körperschaftsteuerbescheide für 2009 und 2010, in denen
er dem Kläger wegen dessen Erwähnung in den
Verfassungsschutzberichten des Landes A die Steuerbefreiung des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im
Hinblick auf § 51 Abs. 3 Satz 2 AO versagte und
Körperschaftsteuer festsetzte. Nachdem der Kläger im Jahr
2017 Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre
2011 bis 2015 eingereicht hatte, erließ das FA für diese
Jahre noch im Jahr 2017 Körperschaftsteuerbescheide, in denen
es ebenfalls die Steuerbefreiung versagte und
Körperschaftsteuer festsetzte, da der Kläger in den
Verfassungsschutzberichten des Landes A auch für diese Jahre
erwähnt sei. Auf die gegen die
Körperschaftsteuerbescheide der Streitjahre gerichteten
Einsprüche erließ das FA eine Einspruchsentscheidung, in
der es die Körperschaftsteuer 2011 bis 2014 aus zwischen den
Beteiligten nicht streitigen Gründen niedriger festsetzte und
die Einsprüche im Übrigen als unbegründet
zurückwies.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2022, 5 = SIS 21 19 86 veröffentlichten Urteil ab.
Das FG ging unter Bezugnahme auf die Verfassungsschutzberichte des
Landes A der Streitjahre davon aus, der Kläger sei im Sinne
von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO als extremistische Organisation
aufgeführt. In verfassungskonformer Weise sei der in § 51
Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff
„extremistisch“ als
„verfassungsfeindlich“ in dem Sinne
auszulegen, dass die Körperschaft entgegen § 51 Abs. 3
Satz 1 AO Bestrebungen im Sinne des § 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (BVerfSchG) fördere. Für die
Streitjahre 2009 bis 2012 bezog sich das FG auf die im Text der
Verfassungsschutzberichte enthaltenen Ausführungen, wonach der
Kläger nicht nur beiläufig erwähnt werde und dem
Text die Wertung entnommen werden könne, die Berichterstattung
erfolge nicht als bloßer Verdachtsfall. Für die
Streitjahre 2013 bis 2015 nahm das FG an, der Kläger sei
bereits deshalb im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO
aufgeführt, weil er im jeweiligen Anhang in der dort
enthaltenen Übersicht erwähnt sei. Der Kläger
müsse nicht wortwörtlich als extremistisch bezeichnet
werden. Die Ausführungen zu dem Kläger erschöpften
sich - wie auch für die Streitjahre 2009 bis 2012 - nicht
allein in der Aussage, er sei extremistisch beeinflusst. Vielmehr
seien auch die übrigen Umstände zu berücksichtigen,
welche die Annahme trügen, der Kläger sei als
extremistische Organisation im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO
aufgeführt. Die danach anzuwendende Vermutung des § 51
Abs. 3 Satz 2 AO habe der Kläger nicht widerlegt. Hierzu
genüge es nicht, dass andere Verfassungsschutzberichte den
Kläger nicht erwähnten oder dass die
Gemeinnützigkeit anderer Landesorganisationen oder der
Bundesorganisation nicht aberkannt oder wieder zuerkannt worden
sei. Die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten
beträfen nicht ausschließlich die Bundesorganisation. Es
sei davon auszugehen, dass sich der Landesverfassungsschutz nur
hinsichtlich der Landesorganisation - mithin zum Kläger -
äußere und Aussagen zu
„Nicht-Landes-Organisationen“ eher als
Argumentationshilfen heranziehe. Des Weiteren habe der Kläger
die Aussagen der Verfassungsschutzberichte nicht substantiiert
bestritten. Mangels Widerlegung der Vermutungsregelung sei das
Gericht an die Erkenntnisse in den Verfassungsschutzberichten im
Hinblick auf den verfahrensvereinfachenden Zweck des § 51 Abs.
3 Satz 2 AO jedenfalls dann gebunden, wenn die Eintragungen - wie
im Streitfall für die Jahre 2010 bis 2013 -
verwaltungsgerichtlich überprüft und keine darüber
hinausgehenden Tatsachen vorgetragen worden seien. Im Übrigen
genügten die Ausführungen in den
Verfassungsschutzberichten auch, um die Steuervergünstigung
nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AO zu versagen. Unter Würdigung
der Gesamtumstände der dortigen Ausführungen sei die
tatsächliche Geschäftsführung des Klägers in
den Streitjahren auf eine Förderung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen ausgerichtet. Weiter stelle § 51 Abs. 3 Satz 2 AO
nur auf die Erwähnung der Organisation in einem
Verfassungsschutzbericht und nach der Rechtsprechung auf die
Einstufung als extremistisch in einem solchen Bericht ab, um die
Vermutung zu begründen. Welche Überlegungen des
Verfassungsschutzes dahinterstünden oder ob die Erwähnung
zu Recht erfolgt sei, sei von den Verwaltungsgerichten zu
prüfen, nicht jedoch von der Finanzverwaltung oder den
Finanzgerichten. Diesen bleibe es sodann überlassen zu
entscheiden, ob die Körperschaft die Vermutung widerlegt
habe.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts und
Verfahrensmängel rügt. Die Vermutungsregelung des §
51 Abs. 3 Satz 2 AO gelte nur für Organisationen, die selbst
extremistisch seien oder ausdrücklich als extremistisch
bezeichnet würden. Die Verfassungsschutzberichte bezögen
sich indes ausweislich der hier in Rede stehenden Ausführungen
ausschließlich auf die Bundesorganisation. Der Kläger
als Landesorganisation sei dort - wenn überhaupt - allenfalls
als extremistisch beeinflusst bezeichnet, was höchstens einen
Verdacht begründen könne, der aber nicht ausreiche, um
die Organisation selbst als im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO
extremistisch aufgeführt anzusehen. Auch in den
verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Klägers seien nur
Verdachtsmomente bestätigt worden, zumal nach dem
einschlägigen Landesverfassungsschutzgesetz - anders als nach
dem in den Streitjahren geltenden Bundesverfassungsschutzgesetz -
eine Verdachtsberichterstattung habe erfolgen dürfen. Dass das
VG der Landesorganisation Äußerungen bestimmter Personen
zugerechnet habe, sei im Hinblick auf die hier zu prüfende
steuerrechtliche Begünstigung des Klägers als
selbständige Körperschaft unbeachtlich. Soweit das FG aus
den Ausführungen zur jeweiligen Textziffer in den
Verfassungsschutzberichten für die Streitjahre 2009 bis 2012
folgere, die Vermutungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO sei
auf ihn, den Kläger, anzuwenden, obwohl eine
ausdrückliche Bezeichnung als extremistisch fehle, wende es
Satz 1 des § 51 Abs. 3 AO an, auf den sich das FA aber nicht
berufen habe und für den Feststellungen des FG fehlten. Weiter
genüge zur Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO für
die Streitjahre 2013 bis 2015 die Erwähnung in der
Übersicht im Anhang nicht, da der Begriff
„extremistisch“ nicht dasselbe sei wie
der Begriff „verfassungsfeindlich“,
tatsächliche Anhaltspunkte allenfalls einen Verdacht auf eine
angebliche Verfassungsfeindlichkeit begründen könnten und
die Zusammenschau mit dem übrigen Text höchstens
bestätige, dass er, der Kläger, möglicherweise
extremistisch beeinflusst sei. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO sei zudem
verfassungswidrig, da der Begriff
„extremistisch“ im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gegen das
Bestimmtheitsgebot verstoße. Soweit das FG in seinem Urteil
ergänzend darauf abstelle, die Versagung der
Gemeinnützigkeit könne auch auf § 51 Abs. 3 Satz 1
AO gestützt werden, treffe die Feststellungslast aber das FA
und habe er, der Kläger, alle - bloß pauschalen und
nicht begründeten - Behauptungen in den
Verfassungsschutzberichten bestritten. Weiter verstießen
negative Konsequenzen, die an eine Weltanschauung anknüpften,
gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie
gegen Art. 21 und Art. 52 Abs. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union.
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Verfahrensrechtlich habe das FG seine
Pflicht zur Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) verletzt. Es habe insbesondere
versäumt zu ermitteln, weshalb der Kläger oder die
Bundesorganisation weder im Verfassungsschutzbericht des Bundes
noch in den Verfassungsschutzberichten aller anderen Länder
als extremistisch gekennzeichnet werde. Das FG hätte die von
dem für die Bundesorganisation zuständigen Finanzamt
geführten Akten beiziehen müssen, um zu ermitteln, aus
welchen Gründen das für die Bundesorganisation
zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit der
Bundesorganisation infolge der Erwähnung in den hier in Rede
stehenden Verfassungsschutzberichten zunächst aberkannt,
später aber wieder zuerkannt habe. Das FG hätte zudem
nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen abstellen
dürfen, sondern der Bundesorganisation, deren notwendige
Beiladung die Verwaltungsgerichte unterlassen hätten,
rechtliches Gehör gewähren müssen, damit diese die
Einschätzungen des Landesverfassungsschutzamtes, die sich auf
die Bundesorganisation bezögen, hätte widerlegen
können. Das FG habe ferner versäumt darauf hinzuweisen,
dass die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO dessen Auffassung
nach greife, damit er, der Kläger, diese Vermutung - wie etwa
mit seiner der Revisionsbegründung beigefügten
Stellungnahme und den nachfolgend eingereichten, aber vor Erlass
des angefochtenen Urteils erstellten eidesstattlichen
Versicherungen eines Vorstandsmitglieds sowie der
Ehrenpräsidentin der Bundesorganisation - hätte
widerlegen können.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die
Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 vom XX.XX.2011 sowie
die Körperschaftsteuerbescheide 2011 bis 2015 vom XX.XX.2017,
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2018, mit
der Maßgabe zu ändern, dass der Kläger nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es stützt die Ausführungen des
FG. Im Übrigen habe eine notwendige Beiladung der
Bundesorganisation nicht erfolgen müssen, da dem Kläger
lediglich Äußerungen von Funktionären der
Bundesorganisation zugerechnet worden seien.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Das FG hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO
rechtsfehlerhaft bejaht. Die Sache ist nicht spruchreif.
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1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der
Körperschaftsteuer Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen befreit, die nach der Satzung, dem
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).
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Unter Körperschaften sind nach § 51
Abs. 1 Satz 2 AO die Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
zu verstehen, wenn das Gesetz eine Steuervergünstigung
gewährt, weil eine Körperschaft ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt. Funktionale
Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten
nicht als selbstständige Steuersubjekte (§ 51 Abs. 1 Satz
3 AO).
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Die tatsächliche
Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen
entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO). Nach
§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft
gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
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Die Steuervergünstigung setzt
gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 AO zudem voraus, dass die
Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im
Sinne des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der
Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei
Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes
oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt
sind, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AO widerlegbar
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3
Satz 1 AO nicht erfüllt sind.
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2. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt lediglich voraus,
dass die Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht
„als extremistische Organisation
aufgeführt“ ist. Dies ist der Fall, wenn
sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht
aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst
beiläufig Erwähnung findet (Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013,
146 = SIS 12 16 33, Rz 20 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260,
420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 28). Der Tatbestand
des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist dabei jedenfalls dann
erfüllt, wenn die Körperschaft ausdrücklich im
Anhang des Verfassungsschutzberichts des Bundes erwähnt ist,
in dem Gruppierungen aufgeführt sind, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese
verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, so dass es sich um eine
extremistische Gruppierung handelt (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R
36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 30;
vgl. zur Verdachtsberichterstattung BVerfG-Beschluss vom 24.05.2005
- 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63, Rz 68 und 78).
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Begründet die Nennung der
Körperschaft in den Verfassungsschutzberichten nach § 51
Abs. 3 Satz 2 AO die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass sie
extremistische Bestrebungen fördert oder dem Gedanken der
Völkerverständigung zuwidergehandelt hat, hat die
Körperschaft den vollen Beweis des Gegenteils zu erbringen
(vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl
II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 33). Hierfür ist zumindest
erforderlich, dass sie den vollen Beweis des Gegenteils im Hinblick
auf die in den Verfassungsschutzberichten genannten Tatsachen
führt, die für eine Förderung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen sprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R
36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 36 bis
38). Der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff
„extremistisch“ verstößt im
Übrigen auch unter Berücksichtigung des von dem
Kläger angeführten Beschlusses des BVerfG vom 08.12.2010
- 1 BvR 1106/08 (Zeitschrift für das gesamte Medienrecht 2011,
43) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Hiergegen spricht bereits
eine Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer
Entstehungsgeschichte (BR-Drucks. 545/08, S. 48 und 125; BT-Drucks.
16/11108, S. 8 und 45) und der Inbezugnahme von § 4
BVerfSchG.
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3. Das FG hat zur Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz
2 AO festzustellen, dass gerade die Körperschaft, deren
steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als
selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO)
in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als
extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes
selbständiges Steuersubjekt. Dies hat das FG verkannt.
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a) Das FG hat in seinem Urteil (S. 23 unter
II.1.e dd) angenommen, die Berichterstattung in den
Verfassungsschutzberichten betreffe den Kläger in einer
eigenen Textziffer. Die dortige tabellarische Übersicht
unterscheide in den Jahren 2009 bis 2013 offen zwischen dem
Kläger und der Bundesorganisation. In den Jahren 2014 und 2015
seien die Angaben zum Kläger und zur Bundesorganisation zwar
vermischt, doch könne weder hieraus noch aus übrigen
Hinweisen zur Bundesorganisation im Umkehrschluss gefolgert werden,
dass es sich bei den darüber hinausgehenden Textpassagen
ebenfalls nur um die Bundesorganisation handeln solle. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass der Landesverfassungsschutz sich nur zum
Kläger als Landesorganisation äußere. Dies habe
auch die Berufungsinstanz in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Klägers angenommen, da in der Zuständigkeit des
Landesverfassungsschutzes ausschließlich der Kläger als
Landesorganisation Beobachtungs- und demzufolge auch Berichtsobjekt
sei. Sofern Aussagen zu
„Nicht-Landes-Organisationen“ getroffen
würden, sei eher davon auszugehen, dass diese als
Argumentationshilfen herangezogen worden seien. Zudem sei zur
Landesorganisation erwähnt, sie sei durch eine andere im
Verfassungsschutzbericht aufgeführte Organisation beeinflusst
und nehme der Bericht 2013 auf Aktionen Bezug, die in dem Land
stattgefunden hätten.
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b) Dies genügt nicht für eine
ausdrückliche Bezeichnung des Klägers als extremistisch.
Denn unter Berücksichtigung der weiteren Umstände in den
vom FG in Bezug genommenen Verfassungsschutzberichten ist nicht
hinreichend erkennbar, ob der Kläger als nach § 51 Abs. 3
Satz 2 AO selbständiges Steuersubjekt in einem
Verfassungsschutzbericht im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO
als extremistische Organisation aufgeführt ist.
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Das FG hat außer Betracht gelassen, dass
die Verfassungsschutzberichte die Bezeichnung der Organisation in
der Überschrift der jeweiligen Textziffer der
Verfassungsschutzberichte auf den wortgleichen Namensteil und die
Abkürzung der Bundesorganisation beschränken und die Texte zur jeweiligen
Textziffer zur Bezeichnung der Organisation die Abkürzung
enthalten. Ebenso sind in den Übersichten der
Verfassungsschutzberichte 2009 und 2010 über
erwähnenswerte extremistische und extremistisch beeinflusste
Organisationen nur der wortgleiche Namensteil und die
Abkürzung der Bundesorganisation neben nicht weiter
konkretisierten Landesorganisationen aufgeführt, wobei noch
Daten der Bundesorganisation genannt werden. Auch die
Verfassungsschutzberichte 2013 bis 2015 bezeichnen die Organisation
im jeweiligen Anhang in der Übersicht zu extremistischen
Organisationen und Gruppierungen allein mit dem wortgleichen
Namensteil sowie der Abkürzung. Soweit sich die Berichte zur
Landesorganisation dahingehend äußern, sie sei durch
eine weitere Organisation beeinflusst, hat das FG nicht
hinreichend gewürdigt, dass mit einer Berichterstattung
über Organisationen, die von verfassungsfeindlichen
Kräften beeinflusst werden, ein anderer Sachverhalt als die
Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen beschrieben wird
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom
26.06.2013 - 6 C 4.12, NVwZ 2014, 233, juris, Rz 23; vgl.
demgegenüber zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG
BVerwG-Beschluss vom 24.03.2016 - 6 B 4.16, Buchholz 11 Art. 21 GG
Nr. 29, juris, Rz 10).
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Dem Urteil des FG lässt sich auch nicht
entnehmen, ob die in den Berichten genannten Umstände dem
Kläger zugerechnet werden können oder ob sie allein auf
die Bundesorganisation bezogen sind. Hierfür hätte das FG
seiner Entscheidung jedenfalls die für die Zurechnung von
Äußerungen und Verhaltensweisen geltenden
Grundsätze zugrunde legen müssen, wie sie sich aus der
Rechtsprechung des BFH ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2001 - V
R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169 = SIS 02 04 48, unter
II.2.e; vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019,
301 = SIS 19 00 82, Rz 36 und vom 29.08.1984 - I R 215/81, BFHE
142, 243, BStBl II 1985, 106 = SIS 85 03 03, unter 5.b).
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c) Aus den den Kläger betreffenden
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu den
Verfassungsschutzberichten des Landes A der Jahre 2010 bis 2013
lässt sich nichts für die hier zu entscheidende Frage
entnehmen, ob der Kläger als selbständiges Steuersubjekt
in den Verfassungsschutzberichten der Streitjahre im Sinne des
§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO als extremistische Organisation
aufgeführt ist. Das VG hat in seinem klageabweisenden Urteil lediglich
festgestellt, dass die in den Verfassungsschutzberichten 2010 bis
2013 aufgeführten tatsächlichen Anhaltspunkte sachlich
zutreffend sind und die in den Berichten zu der - unter der
Abkürzung bezeichneten - Organisation getroffenen Wertungen
tragen, ohne sich mit der vorliegend maßgeblichen Frage der
Zurechnung dieser Anhaltspunkte zum Kläger als
selbständiges Steuersubjekt zu äußern. Soweit
das verwaltungsgerichtliche Berufungsurteil davon ausgeht,
ausschließlich der Kläger sei Beobachtungs- und
Berichtsobjekt im Verfassungsschutzbericht, enthebt dies das FG
nicht der Prüfung, ob der Kläger als selbständiges
Steuersubjekt in dem Verfassungsschutzbericht als extremistische
Organisation im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO
aufgeführt ist. Eine Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher
Entscheidungen besteht - jedenfalls - insoweit nicht. Dies gilt
ungeachtet der Frage, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass
das VG die tatsächlichen Feststellungen der
Verfassungsschutzberichte für sachlich zutreffend und für
die darauf beruhenden Wertungen als tragend erachtet, hiergegen im
finanzgerichtlichen Verfahren substantiiert vorzutragen und
entsprechende Beweisanträge zu stellen hat, wollte er diese
Feststellungen angreifen (vgl. zur Übernahme
strafgerichtlicher Feststellungen BFH-Beschluss vom 05.04.2023 - V
R 5/22, BFH/NV 2023, 816 = SIS 23 08 17, Rz 11).
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die dem FG
obliegende Prüfung und Würdigung der Tatsachen, ob eine
bestimmte Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt in
den Verfassungsschutzberichten im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2
AO aufgeführt ist, kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt
werden.
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Soweit das FG die Klageabweisung weiter damit
begründet hat, dass die Ausführungen in den
Verfassungsschutzberichten genügten, um dem Kläger die
Steuervergünstigung auch nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AO zu
versagen, da unter Würdigung der Gesamtumstände die
tatsächliche Geschäftsführung des Klägers in
den Streitjahren auf eine Förderung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen ausgerichtet sei, trägt auch diese
Begründung nicht. Das FG bezieht sich insoweit auf eine
Gesamtschau der Ausführungen der jeweiligen
Verfassungsschutzberichte, ohne sich aber damit zu befassen, ob der
Kläger als selbständiges Steuersubjekt in den
Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist.
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5. Für den zweiten Rechtsgang weist der
Senat auf Folgendes hin:
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a) Ob eine Körperschaft nach ihrer
Satzung oder bei ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4
BVerfSchG fördert oder dem Gedanken der
Völkerverständigung zuwiderhandelt, ist eigenständig
und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das
Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu prüfen, so dass
keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch)
extremistischer Körperschaften als gemeinnützig
vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE
260, 420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 39 bis 43).
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Bestehen Anhaltspunkte, die für die
Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, sind
diese zunächst - unabhängig von der Verteilung der
objektiven Feststellungslast - einzeln und in ihrer Gesamtschau
(vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19, NJW
2022, 3629, Rz 19; BVerwG-Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.09,
BVerwGE 137, 275, Rz 30) unter Berücksichtigung der Ziele und
Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer,
personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu
anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen
fördern, zu würdigen. Demgemäß muss sich das
FG mit allen Umständen auseinandersetzen, die für die
Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, und im
Rahmen seiner Würdigung Tätigkeiten außer Betracht
lassen, die das Gemeinwohl fördern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 = SIS 12 16 33, Rz 25 und vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl
II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 36 bis 38). Insoweit können
die Verfassungsschutzberichte der jeweiligen Jahre für die
Beurteilung der Aktivitäten des Klägers im jeweiligen
Streitjahr ausgewertet und auch zum Anlass für weitere
Ermittlungen genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2012 - I R
11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 = SIS 12 16 33, Rz 18 und
22).
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Zudem ist weiter zu prüfen, ob eine
Zurechnung nach den Grundsätzen der Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass
eine Zurechnung der Förderung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen auch durch die Ziele und die Billigung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Rahmen vereinseigener
Aktivitäten erfolgen kann. Schließlich wäre zu
prüfen, ob Verhaltensweisen von Personen, die auf Kreisebene
des Klägers tätig sind, dem Kläger zurechenbar
sind.
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b) Im Übrigen wird der Kläger -
entgegen seinem Vortrag - durch eine Ablehnung der
Gemeinnützigkeit nicht im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG in
seiner Weltanschauung oder seiner politischen Überzeugung
beeinträchtigt. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
gewährleistet weder Ansprüche auf bestimmte staatliche
Leistungen noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien
wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom
14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 47). Weiter liegt keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die
Einschränkung der Gemeinnützigkeit für
extremistische Organisationen in § 51 Abs. 3 AO geregelt ist
und gleichermaßen für alle Körperschaften gilt, die
steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (BFH-Urteil vom 14.03.2018
- V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz
48).
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6. Da die Revision bereits aus
materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat, kommt es auf die
geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr an.
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7. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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