Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird
abgelehnt.
1
|
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die einmalige Auskehrung einer Geld- und Sachleistung, die der
Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2017
(Streitjahr) von der B-Stiftung mit Sitz in der Schweiz erhalten
hat, zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
geführt hat.
|
|
|
2
|
Die B-Stiftung wurde im Dezember 2008 als
rechtsfähige Familienstiftung im Sinne der Art. 80 ff. i.V.m.
Art. 335 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)
gegründet.
|
|
|
3
|
Nach Art. 2 der Stiftungsurkunde der
B-Stiftung verfolgt diese die Zwecke einer Familienstiftung im
Sinne von Art. 335 ZGB. Als Familienstiftung bezweckt sie die
Unterstützung von Angehörigen der Familie X zum Zwecke
der Ausstattung und soll als Starthilfe für Mitglieder dieses
Personenkreises verwendet werden. Als Angehörige der Familie X
im Sinne der Stiftungsstatuten gelten die Nachkommen der
Familienstämme von A und B. Nach Art. 3 der Stiftungsurkunde
stehen zur Erfüllung des Stiftungszwecks sowohl die
Erträge des Stiftungsvermögens als auch das
Stiftungsvermögen selbst zur Verfügung. Nach Art. 4 der
Stiftungsurkunde können die Unterstützungsleistungen
Angehörigen der Familie X einmalig in jugendlichen Jahren
ausgerichtet werden, wobei der Stiftungsrat im Rahmen des
Stiftungszwecks nach seinem Ermessen darüber entscheidet, ob
eine Zuwendung erfolgt, über den Empfänger, die Höhe
und den Zeitpunkt der auszurichtenden Unterstützungsleistung,
ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus der
Stiftung besteht nicht.
|
|
|
4
|
Der Kläger ist Angehöriger der
Familie X im Sinne der Stiftungsstatuten. Er erhielt im Jahr 2017
ebenso wie sechs weitere Angehörige der Familie X die
Gelegenheit, sich bei der B-Stiftung vorzustellen. Im Rahmen dieses
Vorstellungstermins hielt der Kläger einen Vortrag. Mit
Schreiben vom 18.05.2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, der
Stiftungsrat habe beschlossen, ihm aus den Erträgen der
B-Stiftung eine einmalige Geldunterstützung (Starthilfe) in
Höhe von … EUR (darin enthalten … X-Aktien)
zuzuwenden. Auf die Zuwendung habe der Kläger keinen
Rechtsanspruch. Die Zuwendung könne aber unter Einhaltung
einer angemessenen Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen
werden. Die B-Stiftung wies außerdem darauf hin, dass die
Leistung möglicherweise als Schenkung unter Lebenden nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) oder
nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG
schenkungsteuerpflichtig sein könne. Sollte die Zuwendung
schenkungsteuerpflichtig sein oder einer anderen Steuer
unterliegen, werde die B-Stiftung die auf die Zuwendung entfallende
Steuer übernehmen.
|
|
|
5
|
Die B-Stiftung meldete die Auskehrung an
den Kläger dem seinerzeit zuständigen Erbschaft- und
Schenkungsteuerfinanzamt, welches daraufhin einen entsprechenden
Schenkungsteuerbescheid gegen den Kläger erließ. Nachdem
der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16
(BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61 = SIS 19 15 04) die Zahlung der
Stiftung an einen anderen Zahlungsempfänger nicht als
freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 ErbStG
qualifiziert hatte, hob das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt
den Schenkungsteuerbescheid gegen den Kläger auf und teilte
dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) mit, dass
der Kläger eine Zuwendung der B-Stiftung in Höhe von
… EUR erhalten habe. Das FA forderte daraufhin den
Kläger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für
das Streitjahr auf. In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machte der Kläger keine Angaben zu den
erhaltenen Leistungen der B-Stiftung. Auf Nachfrage des FA
übersandte er das Schreiben des Stiftungsrates der B-Stiftung
vom 18.05.2017 und erklärte, es sei keine Steuer einbehalten
worden.
|
|
|
6
|
Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 19.06.2020 berücksichtigte das FA die
Auskehrung der B-Stiftung in Höhe von … EUR neben
weiteren nicht streitigen Kapitalerträgen als Einkünfte
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG. Gegen
den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, welchen das FA
mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2020 als unbegründet
zurückwies.
|
|
|
7
|
Die hiergegen erhobene Klage hatte aus den
in EFG 2022, 241 = SIS 21 17 19
mitgeteilten Gründen keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat
entschieden, die Auskehrung der B-Stiftung in Höhe von
… EUR habe beim Kläger zu steuerpflichtigen
Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
geführt. Die B-Stiftung als ausländische Familienstiftung
unterfalle § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG. Die Leistung der
B-Stiftung sei einer Gewinnausschüttung im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar.
|
|
|
8
|
Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts sowie einen
Verfahrensfehler des FG.
|
|
|
9
|
Der Kläger beantragt,
|
|
das Urteil des FG Hamburg vom 20.08.2021 -
6 K 196/20 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12.10.2020
aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom
19.06.2020 dahingehend zu ändern, dass die Zuwendung der
B-Stiftung in Höhe von … EUR als nicht steuerbar
behandelt wird.
|
|
|
10
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
|
|
|
11
|
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
11.02.2022, das FA mit Schriftsatz vom 13.01.2022 auf
mündliche Verhandlung verzichtet.
|
|
|
12
|
Der Kläger hat außerdem mit
Schriftsatz vom 13.09.2021 beim FG einen Antrag auf
Tatbestandsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt und hierzu unter anderem im
Einzelnen ausgeführt, in welchen Punkten das FG die
wörtlich zitierten Passagen der Stiftungsurkunde im Urteil
nicht zutreffend wiedergegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Schriftsatz vom 13.09.2021 Bezug genommen. Das FG hat
über den Antrag nicht entschieden.
|
|
|
13
|
II. 1. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei der Auskehrung
der B-Stiftung in Form von Geld und Aktien der X AG an den
Kläger um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG handelt.
|
|
|
14
|
a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz
1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die
Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ist Satz 1 der
Vorschrift auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz
noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend
anzuwenden.
|
|
|
15
|
b) Diese Voraussetzungen hat das FG im
Streitfall zu Recht als erfüllt angesehen. Bei der Auskehrung
der B-Stiftung, die einer inländischen sonstigen juristischen
Person des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG
vergleichbar ist, handelt es sich um Einnahmen aus Leistungen, die
Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
wirtschaftlich vergleichbar sind und die nicht bereits zu den
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
gehören.
|
|
|
16
|
aa) Die B-Stiftung, die ihren Sitz nicht im
Inland, sondern in der Schweiz hat, ist einer sonstigen
juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 20 Abs.
1 Nr. 9 Satz 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG
vergleichbar.
|
|
|
17
|
aaa) § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG
erstreckt den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1
EStG auf vergleichbare Leistungen von Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz
noch Geschäftsleitung im Inland haben. Der nach
ausländischem Recht gegründete Rechtsträger muss
hierfür in seinen wesentlichen Grundstrukturen mit einer nicht
von der Körperschaftsteuer befreiten inländischen
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG vergleichbar sein.
|
|
|
18
|
bbb) Nach den Feststellungen des FG handelt es
sich bei der B-Stiftung um eine rechtsfähige Familienstiftung
im Sinne der Art. 80 ff., Art. 335 ZGB, die einer inländischen
rechtsfähigen Stiftung vergleichbar ist. Rechtsfähige
Stiftungen des Privatrechts fallen als sonstige juristische
Personen des privaten Rechts in den Anwendungsbereich des § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG (Levedag in Rödder/Herlinghaus/Neumann,
KStG, 2. Aufl., § 1 Rz 82).
|
|
|
19
|
bb) Die Auskehrung der B-Stiftung in Form von
Geld und Aktien der X AG führte bei dem Kläger zu
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Begriff der
Einnahme entspricht § 8 Abs. 1 EStG
(Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 336).
|
|
|
20
|
cc) Die Auskehrung in Form von Geld und Aktien
der X AG stellt auch eine Leistung der B-Stiftung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG dar. Der Begriff der Leistung
entspricht mangels abweichender Regelung dem des § 22 Nr. 3
EStG. Er umfasst alle Arten von Vermögenstransfers in Form von
Geld-, Sach- und Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen
(Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 341;
Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 336) und damit auch
die Übertragung von Geld und Aktien.
|
|
|
21
|
dd) Die Leistung der B-Stiftung in Form der
Übertragung von Geld und Aktien der X AG ist auch einer
Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
wirtschaftlich vergleichbar und gehört bei dem Kläger
nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG.
|
|
|
22
|
aaa) Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer
Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass
die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen
eines Anteilseigners entspricht (BFH-Urteile vom 28.02.2018 - VIII R 30/15, BFHE
261, 47 = SIS 18 08 29, Rz 12; vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE
232, 22, BStBl II 2011, 417 = SIS 11 05 54, Rz 15; dazu unter bbb).
Die Leistung muss sich im Grundfall des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz
1 Halbsatz 1 EStG außerdem als Verteilung des
erwirtschafteten Überschusses darstellen (vgl. BFH-Urteil vom
28.02.2018 - VIII R 30/15, BFHE 261, 47 = SIS 18 08 29, Rz 19; dazu
unter ccc).
|
|
|
23
|
bbb) Die Stellung des Empfängers einer
Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines
Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen
erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen
Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der
begünstigungsfähigen Personen gehört, und sich die Leistung der
Stiftung auch nicht als Gegenleistung für einen Beitrag des
Empfängers darstellt. Die Einräumung und Ausübung
von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die
Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs
darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners
annähern, ist hingegen nicht erforderlich, um eine
wirtschaftliche Vergleichbarkeit des Destinatärs mit einem
Anteilseigner zu bejahen.
|
|
|
24
|
(1) Wie der Senat bereits entschieden hat,
kommt es für die Annahme von Einnahmen aus Leistungen, die
Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
wirtschaftlich vergleichbar sind, grundsätzlich nicht darauf
an, ob der Leistungsempfänger im Verhältnis zur Stiftung
und ihren Organen rechtlich eine Stellung innehat, die derjenigen
eines Anteilseigners entspricht. Ausschlaggebend ist, ob die
Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen
eines Anteilseigners entspricht (BFH-Urteile vom 28.02.2018 - VIII
R 30/15, BFHE 261, 47 = SIS 18 08 29, Rz 12; vom 03.11.2010 - I R
98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417 = SIS 11 05 54, Rz 15).
|
|
|
25
|
(2) Zwar hat der Senat entschieden, dass die
Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung wirtschaftlich
zumindest dann derjenigen eines Anteilseigners entspricht, wenn der
Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das
Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (BFH-Urteil
vom 28.02.2018 - VIII R 30/15, BFHE 261, 47 = SIS 18 08 29, Rz 12;
so auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.05.2009 - 5 K
277/06, Rz 33, EFG 2009, 1558 = SIS 09 24 90; FG Münster,
Urteil vom 16.01.2019 - 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010 = SIS 19 07 19, Rz 23; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 - 6 K 719/18,
EFG 2020, 1610 = SIS 19 07 32, Rz 62; auch Schmidt/Levedag, EStG,
43. Aufl., § 20 Rz 131; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 23.
Aufl., § 20 Rz 61; Jachmann-Michel in Lademann, EStG, §
20 EStG Rz 849; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 20 Rz C/9 14; anderer Ansicht Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 27.06.2006, BStBl I 2006, 417 =
SIS 06 26 96; Fischer, FR 2017, 897, 901; Kutac, IStR 2021, 409,
413). Damit hat der Senat aber nur Umstände identifiziert,
unter denen stets eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zu bejahen
ist. Nicht beantwortet ist bislang die Frage, ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen auch dann von einer wirtschaftlichen
Vergleichbarkeit mit der Rechtsstellung eines Anteilseigners und
einer Gewinnausschüttung ausgegangen werden kann, wenn die
Rechtsstellung des Destinatärs hinter den so beschriebenen
Rechten zurückbleibt (dies offenlassend auch BFH-Urteil vom
03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417 = SIS 11 05 54, Rz 19).
|
|
|
26
|
(3) Die Entstehungsgeschichte des § 20
Abs. 1 Nr. 9 EStG spricht dafür, die „wirtschaftliche
Vergleichbarkeit“ mit einer
Gewinnausschüttung weit auszulegen und mit Blick auf
Leistungen einer Stiftung dann zu bejahen, wenn der
Leistungsempfänger zum Kreis der nach der Stiftungssatzung
begünstigungsfähigen Personen
gehört. Wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
14/2683, S. 114) ersichtlich, war dem Gesetzgeber bewusst, dass bei
Stiftungen mangels einer kapitalmäßigen Beteiligung des
Destinatärs grundsätzlich keine Ausschüttungen an
Anteilseigner oder Mitglieder möglich sind. Zudem hat der
Gesetzgeber Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus
den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG fallenden Leistungen
ausgenommen („soweit“). Gleichwohl komme
es, so die Gesetzesbegründung, auch bei diesen
Körperschaften zu Vermögensübertragungen an die
„hinter diesen Gesellschaften stehenden
Personen“. Diese
Vermögensübertragungen könnten wirtschaftlich
gesehen mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sein.
|
|
|
27
|
Es ist zudem davon auszugehen, dass dem
Gesetzgeber auch die weiteren strukturellen Unterschiede zwischen
Kapitalgesellschaften und Stiftungen bekannt waren, er diesen
Unterschieden aber keine der Besteuerung ihrer Leistungen als
Kapitaleinkünfte entgegenstehende Bedeutung beigemessen hat
(vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II
2011, 417 = SIS 11 05 54, Rz 14). Zu diesen strukturellen
Unterschieden gehört insbesondere, dass Destinatären als
den nach dem Stiftungszweck Begünstigten nach der gesetzlichen
Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs weder Mitwirkungs-
noch Vermögensrechte zustehen. Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über Stiftungen verleihen den
Destinatären im Verhältnis zur Stiftung keine
Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder
aufsichtsmäßiger Befugnisse, in deren Wahrnehmung sie
auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie die
Verwaltung Einfluss nehmen könnten (Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15.12.2016 - I ZR 63/15, BGHZ 213,
179, Rz 22). Destinatäre sind insbesondere keine Organe der
Stiftung und haben auch keine mitgliedschaftsähnliche
Stellung. Durch die Stiftungssatzung kann aber ein Organ vorgesehen
werden, das mit Destinatären besetzt ist und welchem
Mitbestimmungs- und/oder Kontrollrechte eingeräumt werden
können (MüKoBGB/Weitemeyer, 9. Aufl., § 85 Rz 39;
Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) BGB § 85 Rz 38). Auch
Auskunftsrechte haben Destinatäre von Gesetzes wegen nicht,
denn die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Stiftungsvorstands
besteht nicht gegenüber den Destinatären, sondern
gegenüber der Stiftung (MüKoBGB/Weitemeyer, 9. Aufl.,
§ 85 Rz 48; Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) BGB §
85 Rz 47). Destinatären stehen nach der gesetzlichen Typik der
Stiftung auch keine Vermögensrechte gegenüber der
Stiftung zu. Nur durch die Stiftungssatzung können den
Destinatären Wertrechte zugebilligt werden, indem die Satzung
ihnen Ansprüche auf die Stiftungsleistungen verschafft
(MüKoBGB/Weitemeyer, 9. Aufl., § 85 Rz 40;
Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) BGB § 85 Rz 38).
|
|
|
28
|
Gleichwohl hat der Gesetzgeber
Stiftungsleistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einbezogen. Aus den Gesetzesmaterialien
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber
gerade diejenigen Destinatäre, deren Rechtsstellung der
beschriebenen gesetzlichen Typik entspricht, nicht von § 20
Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst wissen wollte und die Regelung nur
für solche Destinatäre gelten sollte, denen durch die
Stiftungssatzung weitere,
„gesellschafterähnliche“, Rechte
eingeräumt wurden. Insbesondere kann dies nicht aus der
untechnischen Formulierung „hinter diesen Gesellschaften
stehenden Personen“ (BT-Drucks. 14/2683, S.
114) abgeleitet werden.
|
|
|
29
|
(4) Auch der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr.
9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG stellt auf die wirtschaftliche
Vergleichbarkeit mit einer Gewinnausschüttung ab, die nicht
bereits unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt und zielt
damit für die Vergleichbarkeitsprüfung in erster Linie
auf die Leistung und nicht den Leistungsempfänger ab.
|
|
|
30
|
(5) Für dieses Verständnis der
wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit einer Gewinnausschüttung
spricht schließlich der Gesetzeszweck des § 20 Abs. 1
Nr. 9 EStG. Mit der im Zuge der Umstellung der
Körperschaftsteuer vom Anrechnungsverfahren auf das Halb-
beziehungsweise Teileinkünfteverfahren erfolgten
Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433)
wollte der Gesetzgeber Stiftungen/Destinatäre und
Kapitalgesellschaften/Anteilseigner annähernd gleich belasten
(BFH-Urteil vom 28.02.2018 - VIII R 30/15, BFHE 261, 47 = SIS 18 08 29, Rz 18). Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des
StSenkG enthielt den Zusatz, dass die Leistungen
Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
wirtschaftlich vergleichbar sein müssen, allerdings noch
nicht. Dieser Zusatz wurde erst durch das
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.12.2001
(BGBl I 2001, 3858) mit Wirkung zum 25.12.2001 (vgl. Art. 12 Abs. 1
UntStFG) ergänzt. Nach der Gesetzesbegründung sollte
damit klargestellt werden, dass § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG die
Verteilung des erwirtschafteten Überschusses erfassen und eine
Leistung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG beispielsweise
dann nicht vorliegen sollte, wenn ein nicht von der
Körperschaftsteuer befreiter Verein in Erfüllung seiner
allgemeinen satzungsmäßigen Aufgaben Leistungen an
Mitglieder aufgrund von Beiträgen im Sinne von § 8 Abs. 5
KStG erbringt, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten sind.
Diese Leistungen seien nicht mit einer Gewinnausschüttung
vergleichbar, da sie allgemein mit den Mitgliedsbeiträgen
abgegolten seien (BT-Drucks. 14/6882, S. 35).
|
|
|
31
|
Hieraus lässt sich schließen, dass
solche Leistungen nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst
sein sollen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des
Leistungsempfängers gegenübersteht (vgl. auch BFH-Urteil
vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417 = SIS 11 05 54, Rz 13). Weder der Gedanke der Belastungsgleichheit noch
der Ausschluss von Leistungen aufgrund einer Gegenleistung
erfordern es aber, besondere Anforderungen an die Mitwirkungs- und
Vermögensrechte des Leistungsempfängers gegenüber
der Stiftung als Leistender zu stellen. Vielmehr spricht der
Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit dafür, jeden
Leistungsempfänger, der zum Kreis der nach der
Stiftungssatzung potentiell anspruchsberechtigten Personen
gehört, in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9
EStG einzubeziehen. Sind in der Satzung Destinatäre bestimmt,
ist es in einer mit einer Handelsgesellschaft vergleichbaren Weise
Zweck einer Stiftung, ihr Vermögen beziehungsweise die
Erträge hieraus unmittelbar oder mittelbar den
Begünstigten zuzuwenden (BGH-Urteil vom 08.09.2016 - III ZR
7/15, Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen 2016, 1943,
Rz 14). Ähnlich einem Gesellschafter, der die Früchte aus
dem hingegebenen Kapital erhält, sind die nach der
Stiftungssatzung potentiell anspruchsberechtigten Personen
Begünstigte der Früchte aus dem einst hingegebenen
Stiftungskapital (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2010 - I R 98/09, BFHE
232, 22, BStBl II 2011, 417 = SIS 11 05 54, Rz 17).
|
|
|
32
|
(6) Das FG hat danach die streitige Auskehrung
zu Recht als eine einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich
vergleichbaren Leistung eingeordnet.
|
|
|
33
|
Nach den Feststellungen des FG erfüllte
der Kläger in seiner Person die Voraussetzungen, die in der
Stiftungsurkunde der B-Stiftung für einen Leistungsbezug
aufgestellt wurden und er gehörte zum Kreis der
begünstigungsfähigen Personen. Weitergehender
Mitwirkungsrechte oder Einflussmöglichkeiten des Klägers
auf die Verwendung der Stiftungserträge bedurfte es für
die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer
Gewinnausschüttung nicht.
|
|
|
34
|
Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht
erbracht. Nach den Feststellungen des FG war insbesondere der
Vortrag, den der Kläger im Rahmen seines Vorstellungstermins
bei der B-Stiftung gehalten hat, nicht als Gegenleistung
anzusehen.
|
|
|
35
|
Der Umstand, dass der Stiftungsrat der
B-Stiftung nach den Feststellungen des FG nach seinem Ermessen
darüber entscheiden konnte, ob eine Zuwendung erfolgte sowie
über den Empfänger, die Höhe und den Zeitpunkt der
auszurichtenden Unterstützungsleistung, spricht nicht gegen
die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Leistung mit einer
Auskehrung aus einer inländischen Stiftung. Die Rechtsstellung
des Klägers entspricht insofern der gesetzlichen Typik der
Rechtsstellung eines Destinatärs nach inländischem
Zivilrecht, nach der den Destinatären keine Wertrechte in Form
von Ansprüchen auf Stiftungsleistungen zustehen.
|
|
|
36
|
ccc) Die Leistung der B-Stiftung stellte sich
auch als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses der
B-Stiftung dar. Sie stammte nach den Feststellungen des FG
ausschließlich aus Erträgen des
Stiftungsvermögens.
|
|
|
37
|
Die Leistung der B-Stiftung ist dabei auch
insoweit einer Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs.
1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar, als sie … X-Aktien
auf den Kläger übertragen hat. Zu den steuerbaren Kapitalerträgen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG können auch Sachleistungen
gehören. Zwar verwendet § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG den
Begriff „Gewinnausschüttungen“.
Daraus ist aber nicht zu schließen, dass nur Leistungen, die
Gewinnanteilen (Dividenden) in Form von Geldzahlungen
wirtschaftlich vergleichbar sind, erfasst sein sollen. § 20
Abs. 1 Nr. 9 EStG verweist insgesamt auf § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG. Zu den Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 1 EStG gehören Gewinnanteile (Dividenden) ebenso wie
sonstige Bezüge aus Aktien. Auch Sachausschüttungen in
Form der Übertragung von Aktien können steuerbare
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
sein (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2021 - VIII R 9/19, BFHE 273, 306,
BStBl II 2022, 359 = SIS 21 16 53, Rz 10 f.).
|
|
|
38
|
2. Die vom Kläger erhobene
Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Der vom Kläger
gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.
|
|
|
39
|
a) Der Kläger macht geltend, das FG habe
seinen Vortrag in den Schriftsätzen vom 05.07.2021 und vom
05.08.2021 nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom
05.07.2021 habe er auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom
05.11.2020 - 2 K 2243/17 hingewiesen. In diesem Urteil habe sich
das FG Berlin-Brandenburg der Auffassung angeschlossen, wonach der
Destinatär Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der
Stiftung haben müsse. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 habe er
auf die seines Erachtens verfassungswidrig extensive Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „einer Gewinnausschüttung
wirtschaftlich vergleichbar“ hingewiesen. Auch
damit habe sich das FG nicht auseinandergesetzt.
|
|
|
40
|
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet
das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen, sie in Erwägung zu ziehen und sich mit
dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens
auseinanderzusetzen (BFH-Beschluss vom 14.02.2024 - VIII B 108/22,
BFH/NV 2024, 524 = SIS 24 03 94, Rz 4). Das Gericht ist aber nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das
Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann,
nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner
Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt
(BFH-Beschluss vom 13.03.2024 - VIII B 10/23, BFH/NV 2024, 539 =
SIS 24 05 54, Rz 19).
|
|
|
41
|
c) Daran gemessen hat das FG den Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das FG hat
sich in den Entscheidungsgründen mit der Entscheidung des FG
Berlin-Brandenburg vom 05.11.2020 - 2 K 2243/17 auseinandergesetzt
und die Rechtsauffassung des Klägers zu einer
verfassungswidrigen Überdehnung des § 20 Abs. 1 Nr. 9
EStG im Sachverhalt wiedergegeben. Im Übrigen hat das FG sich
in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Auslegung
des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und den hierzu in Rechtsprechung,
Verwaltung und Schrifttum vertretenen Auffassungen
auseinandergesetzt. Das FG musste dabei nicht auf jedes Vorbringen
des Klägers im Einzelnen eingehen.
|
|
|
42
|
3. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121
i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
|
|
|
43
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|
|
|
44
|
III. Der Antrag des Klägers vom
13.09.2021, das Urteil des FG im Wege der Berichtigung nach §
107 Abs. 1 FGO anders zu fassen, wird abgelehnt.
|
|
|
45
|
1. Nach § 107 Abs. 1, § 121 Satz 1
FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist
nicht antrags- oder fristgebunden. Dem Antrag muss ein
Rechtsschutzbedürfnis zugrunde liegen (BFH-Urteil vom
30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896 = SIS 17 12 39, Rz 32, m.w.N.). Ist - wie im Streitfall - gegen die
Entscheidung Revision eingelegt worden, ist der BFH als
Revisionsgericht für die Entscheidung über den
Berichtigungsantrag zuständig (BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV
R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927 = SIS 23 12 39, Rz
27).
|
|
|
46
|
2. Soweit der Kläger (der Sache nach zu
Recht) geltend macht, das FG habe die zitierten Passagen der
Stiftungsurkunde im Urteil teilweise unzutreffend wiedergegeben,
fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung
über den Berichtigungsantrag. Das FG hat den Inhalt der
Stiftungsurkunde der B-Stiftung, wenn auch nicht wörtlich, so
doch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Der genaue Wortlaut ist
nicht entscheidungserheblich.
|
|
|
47
|
Die vom Kläger als unrichtig gerügte
Formulierung des FG im Urteilstatbestand, „Mit Schreiben des
Stiftungsrates der B-Stiftung vom 18.5.2017 erhielt der Kläger
eine einmalige Geldunterstützung“, ist
zwar sprachlich ungenau, führt aber nicht zu einer offenbaren
Unrichtigkeit des Urteilstatbestands.
|
|
|
48
|
3. Das Berichtigungsverfahren ist
gerichtskostenfrei (BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE
280, 320, BStBl II 2023, 927 = SIS 23 12 39, Rz 28).
|