Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29.09.2023 - 7 K
1029/21 = SIS 24 05 34 und die
Einspruchsentscheidung vom 21.07.2021 aufgehoben.
Die Einkommensteuer 2018 wird unter
Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.06.2021 auf den
Betrag festgesetzt, der sich ohne Berücksichtigung der Zahlung
von … EUR für die Ablösung des Nießbrauchs
ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Behandlung der entgeltlichen Ablösung eines
Vorbehaltsnießbrauchs an Geschäftsanteilen an einer GmbH
bei der Nießbrauchsberechtigten.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) übertrug mit
notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 ihre Beteiligung an der …
GmbH (Z-GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt
eines Nießbrauchs, der insbesondere das Gewinnbezugsrecht
umfasste, unentgeltlich auf ihren Sohn.
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Im Rahmen der Veräußerung der
Geschäftsanteile mit Urkunde vom xx.xx.2018 vereinbarten die
Klägerin und ihr Sohn die Aufhebung des Nießbrauchs an
den Anteilen an der Z-GmbH gegen Zahlung von … EUR
(Ablösebetrag).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erfasste den Ablösebetrag im
Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Streitjahr
2018 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 17
i.V.m. § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Während
des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid mehrfach
geändert (Bescheide vom 26.01.2021 und 22.06.2021). Das
Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
21.07.2021).
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Soweit die Klägerin im
finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, dass die
Zahlung des Ablösebetrags eine nicht steuerbare Umschichtung
auf der privaten Vermögensebene darstelle, hatte die Klage
keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stellte fest, dass der Sohn
im Jahr 2012 auch wirtschaftlicher Eigentümer der
GmbH-Geschäftsanteile geworden sei. Es gab dem hilfsweisen
Begehren der Klägerin statt, mit dem sie eine
Berücksichtigung des Ablösebetrags bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen begehrt hatte.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Nr. 1
Buchst. a i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Zahlung des
Ablösebetrags stelle eine nicht steuerbare Umschichtung auf
der privaten Vermögensebene dar.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2018 vom 22.06.2021 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 21.07.2021 dahingehend zu ändern,
dass der Ablösebetrag nicht berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Stattgabe der Klage.
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Ausgehend von der den Senat bindenden
Feststellung des FG, die Klägerin habe das wirtschaftliche
Eigentum an den GmbH-Geschäftsanteilen in 2012 verloren, ist
die Entscheidung des FG rechtsfehlerhaft, der Ablösebetrag sei
als Entschädigung für entgehende Einnahmen aus
Kapitalvermögen zu versteuern (dazu unter 1.). Bei Annahme
fehlenden wirtschaftlichen Eigentums der Klägerin an den
GmbH-Geschäftsanteilen sind auch andere
Besteuerungstatbestände ausgeschlossen (dazu unter 2.).
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1. Zu Unrecht gelangt das FG zu dem Ergebnis,
dass der Ablösebetrag von der Klägerin als Einkünfte
aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu versteuern ist.
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a) Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1
EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene
oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
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aa) Die Vorschrift des § 24 EStG hat
keine die Einkünfte erweiternde, sondern lediglich eine die
Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung.
Diese Klarstellung hat eine doppelte Wirkung. Einmal ist ihr
positiv zu entnehmen, zu welcher Einkunftsart eine
Entschädigung gehört. Zum anderen hat die Vorschrift auch
eine negative Rechtsfolge. Sie stellt in Nr. 1 Buchst. a klar, dass
alle diejenigen Entschädigungen aus dem Regelungsbereich des
§ 2 Abs. 1 EStG ausgenommen sind, die für entgangene oder
entgehende Einnahmen gewährt werden, die ihrerseits nicht
unter die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG fallen.
Die Entschädigung soll also nicht unter weitergehenden
Voraussetzungen den Einkünften zugerechnet werden als die
entgehende oder entgangene Einnahme, an deren Stelle sie tritt
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.08.1978 - I R
73/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120 = SIS 79 00 64; vom
11.02.2015 - VIII R 4/12, BFHE 249, 154, BStBl II 2015, 647 = SIS 15 11 57, Rz 17). Es muss demzufolge eine kausale Verknüpfung
zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen
bestehen (BFH-Urteil vom 11.02.2015 - VIII R 4/12, BFHE 249, 154,
BStBl II 2015, 647 = SIS 15 11 57, Rz 17). Mithin setzen
nachträgliche Einkünfte voraus, dass dem
Steuerpflichtigen die Einkünfte, für die
Entschädigung gewährt wird, auch steuerlich zuzurechnen
sind. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den
Tatbestand der Erzielung der Einkünfte erfüllt (§ 2
Abs. 1 Satz 1 EStG).
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bb) Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt
derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, das
in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannte Kapitalvermögen
entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen, wobei das
Rechtsverhältnis maßgebend ist, auf dem die
Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung beruht
(BFH-Urteil vom 14.02.2022 - VIII R 30/18, BFHE 276, 58, BStBl II
2022, 548 = SIS 22 11 09, Rz 15, m.w.N.). Zurechnungssubjekt einer
Ausschüttung durch eine GmbH ist danach grundsätzlich der
Anteilseigner (§ 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG, § 39 Abs. 1
der Abgabenordnung - AO - ).
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Einem zivilrechtlich hiervon abweichenden
Gläubiger der Ausschüttung (zum Beispiel aufgrund einer
Abtretung gemäß § 398 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - oder aufgrund einer Nießbrauchsbestellung
gemäß § 1068 BGB) ist die Ausschüttung nur
dann einkommensteuerlich zuzurechnen, wenn ihm die
Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt
ist und seine Rechtsposition somit über das bloße
Empfangen der Einkünfte hinausgeht. Hierfür reicht es
nicht aus, wenn an einem GmbH-Geschäftsanteil unentgeltlich
ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten bestellt wurde, der
dem Nießbrauchsberechtigten lediglich einen Anspruch auf den
mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil gemäß
§ 1068 Abs. 2, § 1030 i.V.m. § 99 Abs. 2, §
100, § 101 Nr. 2 BGB einräumt. Erforderlich ist vielmehr,
dass der Nießbrauchsberechtigte - zum Beispiel durch
Übergang der Mitverwaltungsrechte, insbesondere der
Stimmrechte oder durch Einräumung einer Stimmrechtsvollmacht -
eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf
die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem
zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
§ 20 Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach ein
Nießbrauchsberechtigter als Anteilseigner gilt, wenn ihm die
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen
sind. Diese Norm regelt keine abweichende Zurechnung der Einnahmen,
sondern setzt diese voraus und fingiert den
Nießbrauchsberechtigten sodann als Anteilseigner (vgl.
BFH-Urteil vom 14.02.2022 - VIII R 30/18, BFHE 276, 58, BStBl II
2022, 548 = SIS 22 11 09, Rz 16, m.w.N.). § 20 Abs. 5 Satz 1
bis 3 EStG geht auf die fast wortgleichen, durch das
Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) in
§ 20 Abs. 2a Satz 1 bis 3 EStG in der bis zum
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007,
1912) gültigen Fassung eingefügten Regelungen
zurück. Durch die Einfügung dieser Regelungen sollte
keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende steuerliche
Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen.
Vielmehr sollte lediglich klargestellt werden, dass ein
Dividendenanspruch bis zum Zeitpunkt des
Gewinnverteilungsbeschlusses ein unselbständiger Bestandteil
des Stammrechts ist und daher von demjenigen als Kapitalertrag zu
versteuern ist, dem im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
das Stammrecht steuerlich zuzurechnen ist (BT-Drucks. 12/5016, S.
87). § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG setzt mithin für eine
Zurechnung der Einnahmen aus einer Beteiligung an einer GmbH zum
Nießbrauchsberechtigten voraus, dass diesem auch das
wirtschaftliche Eigentum im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an
den Geschäftsanteilen, an denen der Nießbrauch
eingeräumt wurde, zusteht (so im Ergebnis auch
Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 455; Buge in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 25).
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cc) Das wirtschaftliche Eigentum an einem
Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn
er aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen)
Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf
den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm
gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem
Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere
Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer
Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn
übergegangen sind (ständige Rechtsprechung des BFH,
Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II
2012, 308 = SIS 12 07 57, Rz 15, m.w.N.; vgl. auch Binnewies,
GmbH-Steuerberater - GmbH-StB - 2018, 183, 184). Hierfür
reicht es nicht aus, wenn an einem GmbH-Geschäftsanteil
unentgeltlich ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten bestellt
wurde, der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich einen
Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil
gemäß § 1068 Abs. 2, § 1030 i.V.m. § 99
Abs. 2, § 100, § 101 Nr. 2 BGB einräumt.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Nießbrauchsberechtigte
eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf
die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem
zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt (Senatsurteil vom
24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308 = SIS 12 07 57, Rz 15 und BFH-Urteil vom 14.02.2022 - VIII R 29/18, BFHE
276, 49, BStBl II 2022, 544 = SIS 22 11 08, Rz 16; Binnewies,
GmbH-StB 2018, 183, 184).
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dd) Ob das wirtschaftliche Eigentum an
GmbH-Geschäftsanteilen dem Nießbrauchsberechtigten
zuzurechnen ist, bleibt indes eine Tatfrage des Einzelfalls. Die
Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums ist Gegenstand der
tatrichterlichen Würdigung durch das FG und daher wegen §
118 Abs. 2 FGO für
den BFH grundsätzlich bindend. Das Revisionsgericht
prüft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln
sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die
für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände
erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (Senatsurteil
vom 18.11.2014 - IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224 =
SIS 14 33 47, Rz 15 und BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 44/17,
BFHE 272, 384, BStBl II 2022, 188 = SIS 21 10 31, Rz 22, m.w.N.).
Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht
gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie
für den BFH selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend,
sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2009 - IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl
II 2009, 902 = SIS 09 25 87; vom 20.11.2012 - VIII R 57/10, BFHE
239, 422, BStBl II 2014, 56 = SIS 13 04 87). Eine tatrichterliche
Würdigung ist danach unter anderem zu beanstanden, wenn sie
widersprüchlich ist (BFH-Urteile vom 23.08.2023 - X R 15/22 =
SIS 23 17 28, Rz 34 sowie vom
12.04.2018 - IV R 5/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74, Rz 27, m.w.N.).
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b) Daran gemessen kommt das FG zu Unrecht zu
dem Ergebnis, der Klägerin sei der Ablösebetrag als
Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG zuzurechnen, obwohl das wirtschaftliche Eigentum an
den Anteilen bereits 2012 auf den Sohn übergegangen ist. Die
Feststellung des FG, das wirtschaftliche Eigentum an den
Geschäftsanteilen an der Z-GmbH sei bereits mit der
Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge von der Klägerin auf ihren Sohn
übergegangen, schließt es aus, der Klägerin die
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG zuzurechnen. Da § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG keine die
Einkünfte erweiternde Bedeutung hat, liegen bei der
Klägerin insoweit keine steuerbaren Einkünfte vor.
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aa) Zwar kann bei Bestellung eines
Vorbehaltsnießbrauchs an einem GmbH-Anteil nach Maßgabe
der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen und der
tatsächlichen Durchführung durch die Vertragsbeteiligten
die Annahme wirtschaftlichen Eigentums beim Nießbraucher
anstelle des zivilrechtlichen Anteilsinhabers möglich sein. In
diesem Fall geht das wirtschaftliche Eigentum am
Gesellschaftsanteil nicht bereits bei Bestellung des
Vorbehaltsnießbrauchs, sondern erst bei dessen Ablösung
über. So liegt der Fall hier aber nicht. Das FG ist auf der
Grundlage seiner Feststellungen und unter Würdigung des
Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse zu dem
Ergebnis gekommen, das wirtschaftliche Eigentum sei bereits 2012
anlässlich der Anteilsübertragung unter
Vorbehaltsnießbrauch mit Vertrag vom xx.xx.2012 von der
Klägerin auf ihren Sohn übergegangen.
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bb) Diese Sachverhaltswürdigung des FG
ist für den Senat bindend, da sie möglich ist (§ 118
Abs. 2 FGO). Die Feststellung wirtschaftlichen Eigentums ist - wie
oben dargelegt - Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung und
daher nur eingeschränkt im Revisionsverfahren
überprüfbar (BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 44/17, BFHE
272, 384, BStBl II 2022, 188 = SIS 21 10 31, Rz 22, m.w.N.; s.a.
Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II
2012, 308 = SIS 12 07 57, Rz 21). Das FG hat die für die
Auslegung und Durchführung der Vereinbarungen vom xx.xx.2012
und vom xx.xx.2018 maßgeblichen Umstände untersucht und
gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, dass das FG bei der
Auslegung der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen die
gesetzlichen Auslegungsregeln nicht beachtet oder Denkgesetze und
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, liegen nicht vor.
Verfahrensrügen, die sich gegen die Feststellung des der
Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts seitens des FG
richten, sind nicht erhoben worden.
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c) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Annahme des
FG, dass der Klägerin, obwohl sie bereits mit der
zivilrechtlichen Anteilsübertragung im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge auch das wirtschaftliche Eigentum an den
Anteilen an der Z-GmbH verloren hat, nach § 20 Abs. 5 Satz 3
EStG die Dividenden aus der Beteiligung steuerlich zuzurechnen sein
sollen. Denn das Gewinnbezugsrecht ist als dessen unmittelbarer
Ausfluss an den Geschäftsanteil gebunden (Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30.06.2004 - VIII ZR 349/03 =
SIS 23 12 30, unter II.1.;
BFH-Urteil vom 02.10.2018 - IV R 24/15 = SIS 19 05 46, Rz 49) und kann nicht von
diesem abgespalten werden (Verse in Scholz, GmbHG, 13. Aufl.,
§ 29 Rz 10, m.w.N.; allgemein zum Abspaltungsverbot BGH-Urteil
vom 25.02.1965 - II ZR 287/63, BGHZ 43, 261, unter I.2.; H. Bartl
in HK GmbH-Recht, 8. Aufl., § 14 GmbHG Rz 11, m.w.N.).
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2. Die bindende Feststellung der Vorinstanz,
dass die Klägerin bereits 2012 neben dem zivilrechtlichen auch
das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Geschäftsanteilen
verloren habe, lässt es nicht zu, den Ablösebetrag
für die Aufgabe des Nießbrauchsrechts einem anderen
Besteuerungstatbestand zuzuweisen.
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a) Zum einen unterliegt der Ablösebetrag
nicht § 17 EStG. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus
der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der
letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, wobei nach §
17 Abs. 1 Satz 3 EStG zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
unter anderem die Anteile an einer GmbH zählen. Eine
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften liegt
vor, wenn der Erwerber vom Veräußerer zumindest das
wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt
(vgl. Senatsurteile vom 18.11.2014 - IX R 30/13 = SIS 15 05 39 und vom 13.10.2015 - IX R 43/14,
BFHE 251, 236, BStBl II 2016, 212 = SIS 15 30 19, Rz 11). Da nach
den Feststellungen des FG das wirtschaftliche Eigentum bereits im
Jahr 2012 mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums
im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn
übergegangen ist, liegt im Moment der Ablösung des
Nießbrauchs keine Anteilsveräußerung im Sinne von
§ 17 EStG vor.
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b) Zum anderen ist der Ablösebetrag nicht
als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach §
17 i.V.m. § 24 EStG von der Klägerin zu versteuern.
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aa) Die entgeltliche Ablösung des
Nießbrauchs ist nicht nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
steuerbar. Da die Klägerin nach den Feststellungen des FG
bereits mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums
auch das wirtschaftliche Eigentum verloren hat, fehlt es jedenfalls
an der kausalen Verknüpfung zwischen der Zahlung des
Ablösebetrags und der Aufgabe der Geschäftsanteile an der
Z-GmbH. Infolge des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums
wären die Einnahmen von deren Sohn und nicht von der
Klägerin als Einkünfte zu versteuern. Die Vereinnahmung
des Ablösebetrags bei der Klägerin ist daher als nicht
steuerbare Vermögensumschichtung einzuordnen.
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bb) Auch liegen keine Einkünfte aus einer
ehemaligen steuerbaren Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG
vor. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 2012 fehlt es bereits
an der Verwirklichung von Einkünften im Sinne von § 17
EStG (vgl. Schießl, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins
2016, 91, 92). Die Vorschrift des § 24 EStG knüpft an
eine bereits vorliegende Verwirklichung eines
Einkünftetatbestands an und hat - wie oben ausgeführt -
keine die Einkünfte erweiternde, sondern lediglich eine die
Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstellende
Bedeutung.
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3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat -
für die Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO bindend -
einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Jahr 2012
angenommen. Im Streitjahr 2018 hat die Klägerin daher weder
einen Anteil übertragen noch war sie wirtschaftliche
Eigentümerin der Anteile. Der Ablösebetrag in Höhe
von … EUR ist weder bei den Einkünften aus § 17
EStG noch als Entschädigung für entgehende Einnahmen aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern
und unterliegt auch aus anderen Gründen nicht der Besteuerung.
Da das FG nicht festgestellt hat, dass die Klägerin im
Streitjahr aufgrund des Nießbrauchs Bezüge aus der
Z-GmbH erhalten hat, ist die Einkommensteuer 2018 unter
Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.06.2021 auf den
Betrag festzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der
Zahlung von … EUR für die Ablösung des
Nießbrauchs ergibt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO. Die Übertragung der Berechnung der
Einkommensteuer beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121
Satz 1 FGO.
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