Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.10.2021 -
1 K 72/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine öffentliche
Sparkasse in der Rechtsform einer AG, ist im Jahr 2011 (Streitjahr)
Mitglied (mit einer Beteiligung von ... %) im Sparkassen- und
Giroverband für Schleswig-Holstein (SGV), einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der SGV hielt im
Streitjahr unter anderem eine Beteiligung an der …bank AG
(H) in Höhe von ... %.
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Auf der Grundlage einer den Wert der H
betreffenden Unternehmensbewertung nahm der SGV im Streitjahr eine
Abschreibung auf seine Beteiligung an der H in Höhe von
… EUR vor. In der Jahresrechnung des SGV wurde dazu
ausgeführt, die Beteiligung werde im Streitjahr vom Anlage- in
das Umlaufvermögen umgewidmet und zum Zeitwert bewertet.
Gleichzeitig wurde die als Unterpunkt des Eigenkapitals des SGV
ausgewiesene Neubewertungsrücklage von ./. … EUR auf
./. … EUR erhöht. In der Folge nahm die Klägerin
eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an dem SGV
(Einzelanteil) in Höhe von … EUR vor.
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Das Stammkapital des SGV wurde im Jahr 2016
wegen der wirtschaftlichen Entwicklung bei H von … EUR auf
Null herabgesetzt und mit dem vorhandenen
Verlustvortrag/Jahresfehlbetrag verrechnet. Anschließend
wurde das Stammkapital auf … EUR erhöht.
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Nach einer Außenprüfung bei der
Klägerin erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) am 16.09.2014 geänderte
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für
das Streitjahr, in denen die von der Klägerin
durchgeführte Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz
3 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (KStG) wieder hinzugerechnet
wurde.
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Nachdem während des
Einspruchsverfahrens aus anderen Gründen am 07.12.2017 ein
Änderungsbescheid erging, wies das FA den Einspruch der
Klägerin in dem hier strittigen Punkt mit
Teil-Einspruchsentscheidung vom 07.05.2019 als unbegründet
zurück.
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Dagegen erhob die Klägerin Klage vor
dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG), die mit nicht
veröffentlichtem Urteil vom 28.10.2021 - 1 K 72/19 als
unbegründet abgewiesen wurde (der Klageantrag bezog sich auf
eine Teilwertabschreibung in einer klägerseits korrigierten
Höhe von … EUR). Das FG ließ offen, ob im
Streitfall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) erfüllt seien; jedenfalls sei aber die
vorgenommene Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG
analog i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell
hinzuzurechnen, da dessen Anwendung nicht durch § 8b Abs. 7
KStG gesperrt sei.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, die sie auf Verletzung von Bundesrecht
stützt.
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Sie beantragt, das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.10.2021 - 1 K 72/19 aufzuheben
sowie
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1. den Körperschaftsteuerbescheid
für 2011 vom 16.09.2014 in Gestalt des Änderungsbescheids
vom 07.12.2017 und der Teil-Einspruchsentscheidung vom 07.05.2019
dahingehend zu ändern, dass die hinzugerechneten
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG
von … EUR um … EUR auf … EUR vermindert werden
und
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2. den Gewerbesteuermessbescheid für
2011 vom 16.09.2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
07.12.2017 und der Teil-Einspruchsentscheidung vom 07.05.2019
dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb von
… EUR um … EUR auf … EUR herabgesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat rechtsfehlerhaft dahin
erkannt, dass § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG analog auf die
Klägerin anzuwenden und damit die von ihr im Streitjahr auf
ihren Einzelanteil am Stammkapital des SGV vorgenommene
Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG dem Gewinn
außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist. Da das FG auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung offenlassen konnte, ob im
Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG vorliegen, ist die Sache auf dieser Grundlage nicht
spruchreif. Zum Tatbestandsmerkmal einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung fehlen hinreichende Feststellungen des FG.
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1. Nach § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG gelten
Abs. 1 bis 5 der Vorschrift für Bezüge und Gewinne, die
einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts über eine andere juristische Person
des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie
mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen
nicht im Rahmen eines BgA erfasst werden, und damit in Zusammenhang
stehende Gewinnminderungen entsprechend. § 8b Abs. 6 Satz 2
KStG stellt die Nachfolgevorschrift zu § 8 Abs. 5 Satz 2 KStG
1999 dar (Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2.
Aufl., § 8b Rz 503) und sollte ursprünglich als neuer
§ 8b Abs. 4 Satz 2 KStG den Fall der mittelbaren Beteiligung
eines BgA an einem anderen BgA über eine juristische Person
des öffentlichen Rechts regeln (vgl. den Bericht und die
Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses unter anderem zum
Entwurf eines Steuersenkungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3366, S. 124).
Die später Gesetz gewordene Fassung soll klarstellen, dass in
Fällen der Weiterleitung eines Veräußerungsgewinns
an einen mittelbar beteiligten BgA über eine juristische
Person des öffentlichen Rechts auch Gewinnminderungen im Sinne
des § 8b Abs. 3 KStG unberücksichtigt bleiben (Bericht
des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts -
Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz -, BT-Drucks. 14/7344, S.
9).
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2. Nach dem Senatsbeschluss vom 22.05.2019 - I
R 16/17 (BFHE 265, 316, BStBl II 2020, 416 = SIS 19 18 77) ist
Zweck der Vorschrift, mittelbare Beteiligungskonstruktionen
zwischen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse und einem BgA einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts über eine andere juristische Person
des öffentlichen Rechts als Trägerkörperschaft in
gleicher Weise in den Genuss der Steuerfreistellung nach § 8b
Abs. 1 und 2 KStG gelangen zu lassen, wie dies bei unmittelbaren
Beteiligungen der Fall ist. Typischer Anwendungsfall des § 8b
Abs. 6 Satz 2 KStG ist insoweit die Beteiligung eines durch §
8b KStG begünstigten BgA einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts an einem (regelmäßig selbst
rechtsfähigen) Verband, der wiederum an einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist. Dazu
gehört auch die Beteiligung einer öffentlich-rechtlichen
Sparkasse an einem Sparkassen- oder Giroverband, der wiederum eine
Beteiligung an einer Landesbank hält. Ohne § 8b Abs. 6
Satz 2 KStG und die dort angeordnete entsprechende Anwendung von
Abs. 1 bis 5 wären die Bezüge von der Landesbank bei der
öffentlich-rechtlichen Sparkasse steuerpflichtig, weil die
Abführungen des Verbands nicht zu den Bezügen im Sinne
des § 8b Abs. 1 KStG zählen. In Folge der in § 8b
Abs. 6 Satz 2 KStG angeordneten entsprechenden Anwendung von Abs. 1
bis 5 der Vorschrift können hingegen Dividendenerträge
und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen
ungeachtet der zwischengeschalteten Körperschaft des
öffentlichen Rechts bei dem beteiligten BgA grundsätzlich
steuerfrei vereinnahmt werden, es gelten dann aber im Rahmen der
Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG
unter anderem auch die Restriktionen des § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG.
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3. Die Norm, die auch für die
Gewerbesteuer gilt (vgl. Dötsch/Pung, DB 2003, 1016, 1026;
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 219;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl.,
§ 8b Rz 506; Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 553), ist -
wovon zutreffend auch das FG ausgegangen ist - ihrem Wortlaut nach
nur auf „BgA einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts“ anwendbar. Dieser Wortlaut ist
eindeutig und abschließend und deshalb keiner erweiternden
Auslegung in dem Sinne zugänglich, dass auch juristische
Personen des privaten Rechts erfasst werden könnten
(Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b KStG
Rz 308; zur Erweiterung des Wortlauts auch Kröner in
Bott/Walter, KStG, § 8b Rz 252).
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4. Soweit das FG - in Übereinstimmung mit
Verlautbarungen der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.08.2002, DStR
2002, 1575 = SIS 02 94 69;
Verfügungen der Oberfinanzdirektion - OFD - Kiel vom
19.09.2002, FR 2002, 1255 = SIS 02 94 69 und der OFD Frankfurt/Main vom 11.11.2002, DB 2002, 2625
= SIS 02 94 69; Pung in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 8b KStG Rz 344; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 503)
- dahin erkannt hat, dass eine planwidrige Gesetzeslücke
vorliegt, die es erlauben würde, § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG
analog auf Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5
KStG anzuwenden, ist dem nicht zu folgen.
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a) Richterliche Rechtsfortbildung, zu der auch
der Analogieschluss zählt, ist den obersten Gerichtshöfen
des Bundes ausdrücklich als Aufgabe überantwortet (s. nur
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 - 2 BvL
8/13, FR 2024, 171 = SIS 24 01 44). Anlass zu richterlicher
Rechtsfortbildung kann gegeben sein, wenn Lücken des
geschriebenen Rechts bestehen oder Wertungswidersprüche
aufgelöst werden müssen. Sie kann insbesondere zur
Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte des
Einzelnen angezeigt sein, darf aber nicht dazu führen, dass
die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an
die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Eine Interpretation,
die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes
hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers hinwegsetzt, greift deshalb unzulässig in die
Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.
Für die Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde
liegt, kommt neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Systematik
und den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.
In Betracht zu ziehen sind dabei die Begründung eines
Gesetzentwurfs, der unverändert verabschiedet worden ist, die
darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung
und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der
Ausschüsse. In diesen Materialien finden sich
regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten
Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und
Personen.
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b) Eine für eine Analogie erforderliche,
erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das
Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten
Teleologie, unvollständig und somit
ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht
einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte
Tatbestände widerspricht. Hiervon zu unterscheiden ist der
sogenannte rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine
gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch
verbesserungsbedürftig, aber doch nicht - gemessen an der dem
Gesetz immanenten Teleologie - als planwidrig unvollständig
und ergänzungsbedürftig erweist. Ob es sich um eine
ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder -
allenfalls - um einen sogenannten rechtspolitischen Fehler handelt,
ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG - ) zu ermitteln, wobei für den danach
erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes,
insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes,
zurückzugreifen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom
17.11.2020 - VIII R 20/18, BFHE 271, 233, BStBl II 2021, 378 = SIS 21 03 47; vom 26.08.2021 - V R 11/20, BFHE 273, 415, BStBl II 2022,
202 = SIS 22 00 93).
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c) Gemessen an diesen Maßstäben
liegt im Streitfall keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern -
wenn überhaupt - ein rechtspolitischer Fehler vor, dessen
Behebung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre.
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aa) Gegen das Vorliegen einer planwidrigen
Gesetzeslücke spricht bereits, dass dem Gesetzgeber - wie
§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG zeigen - der
Unterschied zwischen Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr.
1 bis 5 KStG) einerseits und BgA von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG
andererseits bekannt ist. Wenn der Gesetzgeber in § 8b Abs. 6
Satz 2 KStG eine Regelung gerade für BgA von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts trifft, spricht bereits
deshalb sehr viel dafür, dass auch nur dieser Personenkreis
von der Vorschrift betroffen sein sollte. Der Senat geht insoweit
davon aus, dass dem Gesetzgeber bekannt gewesen ist, dass nicht
alle Sparkassen öffentlich-rechtlich verfasst sind, sondern
auch Sparkassen privaten Rechts existieren.
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bb) Auch wenn nur sehr wenige Sparkassen
privaten Rechts an Sparkassen- und Giroverbänden beteiligt
sein mögen, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Gesetzgeber solche Sparkassen bei Schaffung des § 8b Abs.
6 Satz 2 KStG schlichtweg „vergessen“
haben könnte. Immerhin ging es ihm zunächst erkennbar nur
um eine Nachfolgeregelung zu § 8 Abs. 5 Satz 2 KStG 1999 und
insoweit sollte nur der Fall der mittelbaren Beteiligung eines BgA
an einem anderen BgA über eine juristische Person des
öffentlichen Rechts geregelt werden (BT-Drucks. 14/3366, S.
124). § 8 Abs. 5 Satz 2 KStG 1999 bezog sich insofern
allerdings - anders als § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG - alleine auf
Ausschüttungen von BgA und gerade nicht auf
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Anders als vom FG
angenommen lässt sich schon deshalb aus der Tatsache, dass
§ 8b Abs. 6 Satz 2 KStG Nachfolgevorschrift von § 8 Abs.
5 Satz 2 KStG 1999 ist, nichts für mittelbare
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften gewinnen. Auch die
endgültige Gesetzesfassung sollte darüber hinaus nur
Fälle der Weiterleitung eines Veräußerungsgewinns
an einen mittelbar beteiligten BgA über eine juristische
Person des öffentlichen Rechts erfassen (BT-Drucks. 14/7344,
S. 9).
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cc) Es ist auch nicht zutreffend, dass
Sparkassen privaten Rechts deshalb dem in § 8b Abs. 6 Satz 2
KStG angeordneten Gesetzesbefehl unterfallen müssten, weil
allein ihre Einbeziehung dem Gesetzeszweck entspräche. Zwar
sollen ausweislich der bereits wiedergegebenen Ausführungen
des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 22.05.2019 - I R
16/17 (BFHE 265, 316, BStBl II 2020, 416 = SIS 19 18 77)
„mittelbare Beteiligungskonstruktionen“
zwischen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse und einem BgA einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts über eine andere juristische Person
des öffentlichen Rechts als Trägerkörperschaft in
gleicher Weise in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 bis 5
KStG gelangen, wie dies bei unmittelbaren Beteiligungen der Fall
ist. Diese Aussage bezieht sich aber wiederum explizit nur auf
mittelbare Beteiligungskonstruktionen unter Beteiligung von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, was sich auch
aus den zuvor wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt.
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dd) Soweit das FG ausführt, eine
Nichterfassung von Sparkassen privaten Rechts würde zu einem
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 GG führen, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu
folgen, weil juristische Personen des privaten Rechts solchen des
öffentlichen Rechts nicht vollständig wesensgleich sind.
Es mag zwar sein, dass eine ungleiche steuerliche Behandlung
rechtspolitisch problematisch erscheint. Das ändert aber
nichts daran, dass - jeweils aufgrund bewusster Entscheidung des
Gesetzgebers - Gewinne von BgA teilweise anders besteuert werden
als solche von Kapitalgesellschaften. Dies zeigen etwa § 20
Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG einerseits bzw. § 2 Abs. 2 des
Gewerbesteuergesetzes und § 2 Abs. 1 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung andererseits. Hinzu
kommt, dass den privatrechtlich organisierten
„freien“ Sparkassen - auch soweit sie
als öffentliche mündelsichere Sparkassen anerkannt sind -
der Betrieb von Bankgeschäften in der Art von
Sparkassengeschäften nicht als öffentliche Aufgabe im
Sinne der Wahrnehmung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe
übertragen sind und sie sich gerade dadurch von den
öffentlich-rechtlichen Sparkassen unterscheiden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1984 - 1 C 81.78, NVwZ
1987, 221).
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ee) Auf die Frage, ob eine analoge Anwendung
des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf die Klägerin - bezogen
auf § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG - im Sinne einer endgültigen
steuerlichen Mehrbelastung zu ihren Lasten wirkt oder ob dies -
aufgrund einer saldierenden Betrachtung mit den für sie
positiven Wirkungen der Anwendung des § 8b Abs. 1 und 2 KStG -
nicht der Fall ist, kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob
die Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG durch § 8b Abs.
7 KStG ausgeschlossen wird.
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ff) Soweit die Finanzverwaltung in den oben
wiedergegebenen Verfügungen § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG unter
anderem auch auf Sparkassen privaten Rechts anwenden will, ist dies
nach den vorstehenden Ausführungen weder im Wege der
Normauslegung noch der Analogie zu erreichen. Entsprechend kann die
verwaltungsseitige Anordnung lediglich als - ohnehin einem eigenen
Verfahren vorbehaltener - Billigkeitserweis im Sinne des § 163
der Abgabenordnung aufgefasst werden, was aber eine Zustimmung
beziehungsweise Genehmigung des Steuerpflichtigen voraussetzen
würde, die im Streitfall - bezogen auf das Streitjahr - nicht
vorliegt. Soweit die Klägerin der Anwendung des § 8b Abs.
6 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 und 5 KStG in den Jahren vor 2011 zugestimmt
hat, liegt darin keine (Dauer-)Zustimmung für die
Folgejahre.
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5. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben.
Die Sache ist indessen nicht spruchreif, da die Feststellungen des
FG nicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu
können, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 EStG vorliegen. Das FG ist zunächst zwar
zutreffend - und insoweit von der Klägerin unwidersprochen -
davon ausgegangen, dass es sich jedenfalls bei der sich aus dem
Einzelanteil der Klägerin am Stammkapital des SGV ergebenden
Forderung auf Rückzahlung des Stammkapitals um ein
abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut handelt. Auf die Frage, ob
dem Einzelanteil selbst Wirtschaftsguteigenschaft zukommt oder ob
dies durch die fehlende Übertragbarkeit mit dem Betrieb
ausgeschlossen ist, kommt es danach nicht an. Indessen lässt
sich nicht beurteilen, ob der Teilwert dieser Forderung zum
Stichtag 31.12.2011 im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der
Höhe nach niedriger war als die Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Nach den Feststellungen des FG hat zwar eine
Unternehmensbewertung (Unternehmenswert der H) stattgefunden;
darüber hinaus hat der SGV seine Beteiligung an der H aufgrund
ihrer strategischen Bedeutung (teilwert-)abgeschrieben. Es fehlen
aber bislang jegliche Feststellungen dazu, ob der Teilwert der
vorgenannten Forderung gegen den SGV aus der maßgeblichen
Sicht der Klägerin voraussichtlich dauernd wertgemindert
war.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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