Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.05.2020 - 3 K 122/18 =
SIS 20 12 10 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
1
|
I. Mit notariellem Vertrag vom 09.10.2012
verpflichtete sich Frau P ihr Grundstück in X der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen
Zahlung eines Barkaufpreises in Höhe von 260.000 EUR sowie
einer monatlich ab dem 01.01.2013 im Voraus zu zahlenden Rente in
Höhe von 1.000 EUR zu übertragen. Zudem verpflichtete
sich die Klägerin, P zu pflegen, für sie zu kochen, sie
zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur
Apotheke vorzunehmen, soweit P hierzu nicht mehr in der Lage sein
sollte. Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bestehend aus
acht Wohnungen und zwei Kellergewerberäumen bebaut. P bewohnte
eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges
unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Jahreswert des
Wohnrechts wurde in der notariellen Urkunde mit 12.000 EUR
angesetzt.
|
|
|
2
|
Der Kaufpreis war nach § 2 (1) des
Vertrags vom 09.10.2012 bis zum 01.02.2013 durch Überweisung
auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des
Grundstücks sollte nach § 4 (1) des Vertrags am Tag des
Eingangs des Barkaufpreises, spätestens am 01.02.2013
erfolgen. Die Vertragsparteien erklärten unter II.
„Grundbucheinträge und Vollmachten“
des Vertrags die Auflassung sowie bewilligten und beantragten, die
Eigentumsveränderungen im Grundbuch zu vollziehen. Unter II.
„Ausfertigungen, Abschriften“ des
Vertrags wurde vereinbart, dass den Vertragsparteien Ausfertigungen
und beglaubigte Abschriften lediglich ohne
Auflassungserklärung erteilt werden sollten. Der Notar wurde
angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der
Auflassungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen, sobald ihm
alle Unterlagen, gegebenenfalls mit Ausnahme der
Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen und alle vertraglichen
Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder
sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises ohne
eventuelle Zinsen.
|
|
|
3
|
P verstarb am 24.11.2012 noch vor
Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin ist Erbin der P
und wurde am 15.02.2013 als Eigentümerin des Grundstücks
in das Grundbuch eingetragen.
|
|
|
4
|
Mit Bescheid vom 19.05.2016 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) Schenkungsteuer
in Höhe von 184.350 EUR fest. Das FA sah in dem notariellen
Vertrag vom 09.10.2012 eine gemischt-freigebige Zuwendung der P an
die Klägerin, da die von der Klägerin übernommenen
Gegenleistungen erheblich unter dem gemeinen Wert des
übertragenen Grundstücks gelegen hätten. Bei der
Bemessung der Steuer berücksichtigte das FA den Kapitalwert
der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts nach
§ 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht, da die
entsprechenden Leistungen wegen des Versterbens der P nicht
erbracht worden seien.
|
|
|
5
|
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch
ein. Sie machte unter anderem geltend, dass es zu der
Ausführung der gemischten Schenkung wegen des Todes der P
nicht mehr gekommen sei. Die Eigentumseintragung im Grundbuch sei
erst am 15.02.2013 erfolgt. Zudem sei § 14 Abs. 2 BewG auf die
Renten- und Pflegeverpflichtung nicht anzuwenden.
|
|
|
6
|
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.01.2018
wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das
FA nahm eine Ausführung der Schenkung an, da der
schuldrechtliche Vertrag abgeschlossen und die Einigung über
den Eigentumswechsel in notarieller Form erklärt worden sei.
Das FA hielt darüber hinaus an der Nichtberücksichtigung
des vereinbarten Wohnrechts, der Pflege- sowie der
Rentenverpflichtung nach § 14 Abs. 2 BewG fest.
|
|
|
7
|
Die Klägerin hat gegen den
Schenkungsteuerbescheid vom 19.05.2016 Klage erhoben. Sie hielt
eine Kürzung beim Wert der Pflege- und Rentenlast sowie des
Wohnrechts nach wie vor für nicht rechtmäßig. Ihren
Einwand der fehlenden Ausführung der Schenkung verfolgte sie
nicht weiter.
|
|
|
8
|
Die Klage hat das Finanzgericht (FG) als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten in der
Sache unstreitig sei, dass die Übertragung des
Grundstücks eine gemischte Schenkung darstelle. Das FA habe
zudem bei der Ermittlung der Steuer den Kapitalwert der Nutzungs-
und Leistungsauflagen zu Recht nach § 14 Abs. 2 BewG
gekürzt.
|
|
|
9
|
Das FA hat nach der Verkündung des
Urteils des FG am 17.07.2020 einen geänderten
Schenkungsteuerbescheid erlassen.
|
|
|
10
|
Gegen das Urteil des FG richtet sich die
Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von
Bundesrecht geltend macht. § 14 Abs. 2 BewG sei auf die
Leistungsauflagen nicht anzuwenden und die hierzu ergangene
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weiter einschlägig.
Sie macht darüber hinaus geltend, dass bereits keine gemischte
Schenkung vorliege. Zudem habe sie bereits vor dem Vertragsschluss
Pflegeleistungen für P erbracht, die bei der Bestimmung der
Gegenleistung berücksichtigt werden müssten. Diese
hätten Einfluss auf den Kaufpreis genommen und diesen
gemindert.
|
|
|
11
|
Die Klägerin beantragt,
|
|
die Vorentscheidung aufzuheben und den
Schenkungsteuerbescheid vom 17.07.2010 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die Pflegeauflage mit 163.008 EUR (24.000 EUR X
6,792) und die Rentenauflage mit 81.504 EUR (12.000 EUR X 6,792)
als Gegenleistung neben der Kaufpreiszahlung berücksichtigt
werden.
|
|
|
12
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
|
|
|
13
|
II. Die Vorentscheidung ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich nach
Verkündung des Urteils des FG der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). An die Stelle des Schenkungsteuerbescheides vom
19.05.2016, über den das FG mit Urteil vom 27.05.2020
entschieden hat, ist der Änderungsbescheid vom 17.07.2020
getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO
Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist
daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2019
- II R 7/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247 = SIS 20 02 19, Rz
12, m.w.N.).
|
|
|
14
|
III. Die Sache ist nicht spruchreif und an das
FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
|
|
|
15
|
1. Die tatsächlichen Feststellungen des
FG reichen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit des
Schenkungsteuerbescheides vom 17.07.2020 abschließend
beurteilen zu können. Der Senat kann anhand der Feststellungen
des FG nicht prüfen, ob die gemischte Schenkung aus dem
notariellen Vertrag vom 09.10.2012 ausgeführt wurde und wann
in diesem Fall die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entstanden ist.
|
|
|
16
|
a) Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die
Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine
Grundstücksschenkung ist nach der ständigen
Rechtsprechung des BFH bereits dann ausgeführt, wenn die
Auflassung (§ 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - )
beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der
Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat (§ 19 der
Grundbuchordnung). Mit Rücksicht auf den von § 9 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG vorausgesetzten Leistungserfolg setzt die
Ausführung der Grundstücksschenkung voraus, dass der
Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat
und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage
versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen
Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim
Grundbuchamt herbeizuführen. Nur unter diesen Voraussetzungen
liegt ein auf den Eigentumsübergang gerichteter zivilrechtlich
abgeschlossener Erwerbsvorgang vor, auf den für die
Ausführung der Zuwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG abzustellen ist.
|
|
|
17
|
b) Eine Grundstücksschenkung ist noch
nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der
Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem
späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall tritt
die Ausführung der Zuwendung erst zu diesem späteren
Zeitpunkt ein (BFH-Urteil vom 02.02.2005 - II R 26/02, BFHE 208,
438, BStBl II 2005, 312 = SIS 05 16 29, unter II.1.a, m.w.N.).
Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischt-freigebigen
Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung dahingehend
vereinbart, dass der bevollmächtigte Notar von der
Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die
Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die
gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt nach §
9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt.
|
|
|
18
|
c) Ob eine solche Vollzugshemmung vereinbart
wurde, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Die Vertragsauslegung
unter Berücksichtigung dessen, was die Erklärenden bei
der Erklärungshandlung subjektiv gewollt haben, obliegt dem FG
als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 22.09.2010 - II R 62/08,
BFH/NV 2011, 7 = SIS 10 39 44, Rz 27, m.w.N.) und bindet das
Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie
den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und
nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist
(BFH-Urteil vom 19.08.2015 - X R 30/12, BFH/NV 2016, 203 = SIS 16 00 42, Rz 38). Die - gemäß § 118 Abs. 2 FGO
bestehende - Bindung des BFH an eine Vertragsauslegung des FG
entfällt jedoch insbesondere dann, wenn dessen Auslegung
widersprüchlich oder lückenhaft ist. Hat das FG die
(präzise) Auslegung eines entscheidungserheblichen Vertrags
unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht auf der Grundlage der
dafür ausreichenden Tatsachenfeststellungen selbst vornehmen
(BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 1/14, BFH/NV 2017, 1418 = SIS 17 18 64, Rz 39).
|
|
|
19
|
d) Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann
der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des FG nicht
abschließend prüfen, zu welchem Zeitpunkt die
Grundstücksschenkung ausgeführt wurde. Dafür fehlt
es an der Feststellung, ob und wann der nach dem Kaufvertrag zu
leistende Barkaufpreis von der Klägerin gezahlt wurde. Die
Vertragsparteien haben eine Vollzugshemmung bis zur
Kaufpreiszahlung vereinbart, sodass die Schenkung erst im Zeitpunkt
der Zahlung des Barkaufpreises ausgeführt und die Steuer nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in diesem Zeitpunkt entstanden sein
kann.
|
|
|
20
|
aa) Die Schenkung wurde - wovon die
Beteiligten offensichtlich ausgehen - nicht bereits mit Abschluss
des notariellen Vertrags vom 09.10.2012 ausgeführt. Die
Klägerin konnte ohne Zahlung des Barkaufpreises nach den
vertraglichen Vereinbarungen nicht zu jeder Zeit den Eintritt der
dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag
beim Grundbuchamt herbeiführen. Den Vertragsparteien wurden
zur Sicherung der Rechte des Verkäufers lediglich
Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne
Auflassungserklärung erteilt (sogenannte Auflassungssperre
oder Kopierlösung). Die Klägerin konnte über den
bevollmächtigten Notar von der erteilten
Eintragungsbewilligung daher erst nach Eingang des Kaufpreises auf
dem Notaranderkonto Gebrauch machen. Bis dahin bestand nach den
vertraglichen Abreden ein Vollzugshemmnis. Der zur Eintragung
bevollmächtigte Notar wurde unter II. „Ausfertigungen,
Abschriften“ angewiesen, eine
Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem
Grundbuchamt einzureichen, also von der Eintragungsbewilligung erst
dann Gebrauch zu machen, sobald ihm alle Unterlagen, gegebenenfalls
mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen und alle
vertraglichen Bedingungen für deren Erreichung erfüllt
oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des
Kaufpreises. Für die Belegung des Kaufpreises - also den
Nachweis der Kaufpreiszahlung - war nach § 2 (1) des Vertrags
die Zahlung bis spätestens zum 01.02.2013 auf ein
Notaranderkonto vorgesehen. Diesem Vollzugshemmnis entsprechend war
nach § 4 (1) des Vertrags auch die Übergabeverpflichtung
der Verkäuferin bis zur Zahlung des Kaufpreises
spätestens bis zum 01.02.2013 aufgeschoben.
|
|
|
21
|
bb) Dass die Beteiligten im Verlauf des
Verfahrens von einer ausgeführten gemischten Schenkung
ausgegangen sind und die Klägerin ihren Einwand der fehlenden
Ausführung der Schenkung nicht weiter verfolgte, ist
unerheblich. Bei der Frage der Ausführung einer Schenkung
handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die die Beteiligten
insoweit nicht disponieren können.
|
|
|
22
|
2. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem
Ergebnis gelangen, dass die Schenkung bis zum Tod der P nicht mehr
ausgeführt wurde, dürfte das Schenkungsversprechen durch
Kollision erloschen sein, soweit keine Ausnahmekonstellation
vorliegt, was nach Aktenlage nicht ersichtlich ist und nicht
festgestellt wurde. In diesem Fall ist das FG nicht gehindert,
über den von der Klägerin gestellten Änderungsantrag
hinaus den Schenkungsteuerbescheid vom 17.07.2020 insgesamt
aufzuheben.
|
|
|
23
|
a) Zwar darf das Gericht in seinem Urteil,
wenn der Kläger die Herabsetzung einer festgesetzten
Steuerschuld um einen bestimmten Betrag begehrt, über dieses
Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies
gilt aber dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid insgesamt
rechtswidrig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2005 - X R 50/03, BFH/NV
2006, 1144 = SIS 06 21 71, unter II.2.a, m.w.N.), also insgesamt
nicht hätte ergehen dürfen (BFH-Urteile vom 28.03.2007 -
II R 57/05, BFH/NV 2007, 1537 = SIS 07 24 48, unter II.3.; vom
19.02.2020 - II R 32/17, BFHE 269, 413, BStBl II 2021, 25 = SIS 20 15 48, Rz 23).
|
|
|
24
|
b) Dies ist der Fall, wenn - wie hier -
mangels Ausführung einer Schenkung ein Schenkungsteuerbescheid
schon dem Grunde nach nicht ergehen durfte. Auch in einem solchen
Fall betrifft die Rechtswidrigkeit den gesamten Bescheid und
für eine bloße Herabsetzung der Steuerschuld im Rahmen
des Klagebegehrens ist kein Raum.
|
|
|
25
|
3. Sollte das FG hingegen zu dem Ergebnis
gelangen, dass die Schenkung noch zu Lebzeiten der P
ausgeführt wurde, weist der Senat darauf hin, dass das FA bei
der Ermittlung der Gegenleistung für die teilentgeltliche
Übertragung des Grundstücks an die Klägerin den
Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen nach § 14 Abs.
2 BewG zutreffend gekürzt hat (vgl. zur Nutzungs- und
Duldungsauflage bereits BFH-Beschluss vom 05.07.2018 - II B 122/17,
BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660 = SIS 18 11 63, Rz 22; H E 7.4
(1) ErbStH, unter „Bewertung von Leistungs-, Nutzungs- und
Duldungsauflagen“; Götz in: ErbStG -
eKommentar § 7 Rz 181). Es sind keine Gründe ersichtlich,
bei der Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG zwischen
Leistungsauflagen einerseits sowie Nutzungs- und Duldungsauflagen
andererseits zu unterscheiden (so auch Fleischer in Spiegelberger,
Vermögensnachfolge, 3. Aufl., § 6 Rz 62 und 64;
Leingärtner/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Werkstand: 46.
EL Juli 2024, Kap. 92 Rz 114).
|
|
|
26
|
4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
|