Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 09.03.2020 - 1 K 1575/18 =
SIS 20 11 64 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine Gebietskörperschaft, war zunächst -
zusammen mit einem Landkreis und einer Stadt - Mitglied in einem
Zweckverband, der den Bau und den Betrieb eines Schwimmbades zum
Gegenstand hatte. Nachdem der Landkreis und die Stadt ihre
Mitgliedschaft in dem Zweckverband gekündigt hatten, beschloss
die Verbandsversammlung im Jahr 2013, den Zweckverband
aufzulösen. Im Rahmen des zwischen der Klägerin, dem
Landkreis und der Stadt am 26.02.2014 geschlossenen
„öffentlichen-rechtlichen Vertrag[s] betreffend die
Liquidation des Zweckverbands“ sollte die
bisher vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe, der Betrieb des
Schwimmbades, auf die Klägerin übergehen. Hierfür
übertrug der Zweckverband sämtliche zum Betrieb des
Schwimmbades gehörenden Vermögensgegenstände an die
Klägerin (§ 3 des Vertrags), die hierfür einen Preis
von 1 EUR zahlen sollte (§ 8 des Vertrags). Die Klägerin
übernahm sämtliche beim Betrieb des Schwimmbades
entstandenen Verbindlichkeiten (§ 4 des Vertrags) und
verpflichtete sich, den Betrieb des Schwimmbades wenigstens bis zum
30.06.2023 aufrechtzuerhalten (§ 10 des Vertrags). Der
Landkreis und die Stadt verpflichteten sich, „für die
Aufrechterhaltung des Betriebs“ des
Schwimmbades … EUR (Landkreis) sowie … EUR (Stadt) an
die Klägerin zu zahlen. Dies entsprach „der bisherigen
jährlichen Umlagezahlung für einen Zeitraum von zehn
Jahren“ (§ 11 des Vertrags). Sollte die
Klägerin „den Betrieb des Bades vor Ablauf des
30.06.2023 (Bindungsfrist) gleich aus welchem Grund
einstellen“, war sie verpflichtet, „die
gezahlte Abfindungssumme anteilig“
zurückzuerstatten. Der
„Rückforderungsanspruch“
verminderte sich dabei „um jeweils 1/10 für jedes Jahr
der Betriebsfortführung“ (§ 12 des
Vertrags).
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In ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr (2014) für ihr als „Betrieb
gewerblicher Art“ bezeichnetes Unternehmen
errechnete die Klägerin einen Vorsteuerüberhang;
Umsätze aus der Übernahme des Schwimmbades waren in der
Erklärung nicht enthalten.
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Demgegenüber vertrat der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass die
von dem Landkreis und der Stadt geleisteten Zahlungen einen der
Umsatzsteuer zu unterwerfenden Leistungsaustausch darstellten, da
die Klägerin das Entgelt nur aufgrund des Weiterbetriebs des
Schwimmbades erhalten habe und der Vorteil für die Zahlenden
darin bestehe, die Verpflichtung aus der Mitgliedschaft in dem
Zweckverband abgegeben zu haben und die eigenen Interessen durch
die Klägerin erfüllt zu sehen, und erließ einen
entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.
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Während des hiergegen gerichteten
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ging das FA davon
aus, dass die Zahlungen des Landkreises und der Stadt dem
ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 9 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlägen, da sie unmittelbar mit
der Leistung in Form der Aufrechterhaltung des Betriebs des
Schwimmbades einhergegangen seien, setzte die Umsatzsteuer für
das Streitjahr entsprechend herab und wies den Einspruch im
Übrigen als unbegründet zurück.
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Der hiergegen gerichteten Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2020, 1358 = SIS 20 11 64 veröffentlichten Urteil
statt. Zwar habe ein Leistungsaustausch vorgelegen, doch sei dieser
Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im
Ganzen nicht steuerbar. Die Zahlungen des Landkreises und der Stadt
an die Klägerin stellten ein Entgelt für die
Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Schwimmbades dar. Der
unmittelbare Zusammenhang ergebe sich daraus, dass die Zahlungen
gerade dafür erfolgten, dass die Klägerin den anderen
beiden Gebietskörperschaften den Weiterbetrieb des
Schwimmbades abgenommen habe. Es habe sich weder um einen Zuschuss
noch um ein Entgelt von dritter Seite gehandelt. Die Übernahme
des Betriebs des Schwimmbades durch die Klägerin stelle unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1
Abs. 1a UStG dar. Es sei der Betrieb des Schwimmbades mit allen
Sachgesamtheiten übertragen worden. Dabei sei
unschädlich, dass die Klägerin als Gegenleistung für
die Übernahme des Schwimmbades lediglich einen symbolischen
Betrag gezahlt habe und stattdessen Zahlungen durch den Landkreis
und die Stadt erfolgt seien. Denn nur dadurch habe die
beabsichtigte Entlastung der ausscheidenden Kommunen durch die
Fortführung des Betriebs des Schwimmbades durch die
Klägerin erreicht werden können. Insofern komme den
Zahlungen durch den Landkreis und der Stadt gerade keine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf
die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensrechts
gestützten Revision. Mangels Vorliegens einer
Personenidentität von Veräußerer und Zahlendem sei
die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG ihrem Wortlaut nach nicht
einschlägig. Eine Anwendung über den Wortlaut hinaus sei
vom Gesetzgeber nicht bezweckt worden und auch unionsrechtlich
nicht geboten. Zudem gehe das FG ohne Begründung davon aus,
dass es sich nicht um ein Entgelt Dritter handele. Es handele sich
bei den Zahlungen im Streitfall auch nicht um „Umsätze
im Rahmen der
Geschäftsveräußerung“. Die
Unternehmensfortführung sei auch ohne die gezahlte
Abfindungssumme möglich gewesen. In der Verpflichtung der
Klägerin, den Betrieb fortzuführen, sei insbesondere
wegen der Regelung zur Rückabwicklung für den Fall der
Nichtfortführung eine eigenständige sonstige Leistung im
Sinne des § 3 Abs. 9 UStG zu sehen, die in keinem Zusammenhang
mit der gerade nicht rückabzuwickelnden Veräußerung
stehe. Es handele sich auch deshalb um eine eigenständige
sonstige Leistung der Klägerin, da die Klägerin ansonsten
nicht verpflichtet wäre, das dauerdefizitäre Schwimmbad
weiterzubetreiben. Die Entlastung der ausscheidenden Mitglieder des
Zweckverbands sei bereits durch deren Ausscheiden aus dem
Zweckverband und dessen Auflösung eingetreten. Mit diesem
Vorbringen, das bereits im Klageverfahren geltend gemacht worden
sei, habe sich das FG nur ansatzweise auseinandergesetzt, worin ein
Verfahrensverstoß zu sehen sei.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Zahlungsverpflichtung beruhe als Teil
der Umlage auf einer gesetzlichen Anordnung und habe ihre Grundlage
in der Mitgliedschaft in dem Zweckverband, was es an einem
Leistungsaustausch fehlen lasse. Vielmehr handele es sich um eine
gesetzlich aus der Kündigung der Mitgliedschaft folgende Verbindlichkeit in Form
eines Schadensersatzes, der inhaltlich dem prognostizierten
anteiligen Verlustausgleich entspreche. Zudem habe sie, die
Klägerin, den Badbetrieb übernommen, um hiermit eine ihr
gesetzlich obliegende Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen. Eine
Wettbewerbsverzerrung scheide schon deshalb aus, da sie nur einen
dauerhaft defizitären Betrieb fortführe. Die Regelung zur
Rückzahlung solle lediglich die sachgerechte und
bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Mittel
sicherstellen. Darüber hinaus erhielten die zahlenden
Gebietskörperschaften keinen Vorteil, der sie als
Leistungsempfänger erscheinen ließe, insbesondere
würden sie nicht von einer Pflicht zum Weiterbetrieb des
Schwimmbades befreit. Die ausscheidenden Gebietskörperschaften
hätten die Zahlungen nach dem Vertrag „aus
Gründen des öffentlichen Wohls“ und
damit zur Aufrechterhaltung des Badbetriebs im Interesse der
Allgemeinheit geleistet.
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In jedem Fall liege ein Umsatz im Rahmen
einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1
Abs. 1a UStG vor. Zahlungen Dritter seien insoweit erfasst, wenn
sie Entgelt für eine Leistung des Zahlungsempfängers
darstellten und es sich bei dieser Leistung um eine wesentliche
Voraussetzung für das Zustandekommen einer
Geschäftsveräußerung handele. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass die Übertragung der für den
Betrieb des Schwimmbades notwendigen Vermögensgegenstände
nicht von der Betriebsfortführung getrennt werden könne.
Das Schwimmbad wäre ohne die Zahlungen nicht weiterbetrieben
worden.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG, das ohne Rechtsverstoß entschieden hat, dass
die Klägerin entgeltliche Leistungen an den Landkreis und die
Stadt erbracht hat, ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es
sich bei diesen Leistungen um Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs.
1a Satz 1 UStG handelte. Die Sache ist spruchreif.
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1. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG
unterliegen die Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall
tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des
Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).
Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist
gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen
oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
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Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf
Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach
können die Mitgliedstaaten die Übertragung des
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich
oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft
erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen
vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als
Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Diese Regelung
gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen
(Art. 29 MwStSystRL). Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis
Gebrauch gemacht, so wird die Übertragung eines
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandelt,
als ob keine Lieferung von Gegenständen oder keine
Dienstleistung vorliegt (Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Faxworld vom 29.04.2004 -
C-137/02, EU:C:2004:267 = SIS 04 23 35, Rz 32, zu den diesen entsprechenden Regelungen in Art. 5
Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage - Richtlinie 77/388/EWG - ).
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2. Ist das Vorliegen einer
Geschäftsveräußerung zu bejahen, beschränkt
sich die sich hieraus ergebende Nichtsteuerbarkeit auf Leistungen, die zwischen dem
Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht
werden. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst daher keine Umsätze,
die an Dritte ausgeführt werden.
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a) Bei mehreren Leistungsbeziehungen von
mehreren Veräußerern und mehreren Erwerbern ist im
Hinblick auf Art. 19 MwStSystRL, der die Begriffe
„Begünstigter der Übertragung“
und „Übertragender“ jeweils nur in
der Einzahl verwendet, jeder Vorgang einzeln und selbständig
zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2015 - XI R 42/13, BFHE
248, 472, BStBl II 2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 25; vom 04.02.2015
- XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz
29; vom 29.08.2018 - XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378
= SIS 18 15 71, Rz 24; vgl. auch EuGH-Urteil X vom 30.05.2013 -
C-651/11, EU:C:2013:346 = SIS 13 17 64, Rz 46 und 47, zu Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie
77/388/EWG). In der Folge bleiben bei der Beurteilung, ob eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, im Rahmen derer
nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG - ebenfalls jeweils in der
Einzahl - „der erwerbende Unternehmer an die Stelle des
Veräußerers“ tritt, vorliegt,
Leistungen außer Betracht, die Gegenstand von weiteren -
davon zu unterscheidenden - umsatzsteuerrechtlichen
Leistungsbeziehungen zwischen anderen Unternehmern sind
(BFH-Urteile vom 04.02.2015 - XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II
2015, 616 = SIS 15 08 54, Rz 26; vom 04.02.2015 - XI R 14/14, BFHE
250, 240, BStBl II 2015, 908 = SIS 15 14 94, Rz 30).
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b) Diese rechtsfolgenbezogene
Beschränkung auf das Verhältnis zwischen erwerbendem
Unternehmer und Veräußerer ist auch für die Frage
zu beachten, welche Umsätze gemäß § 1 Abs. 1a
Satz 1 UStG tatbestandlich im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung ausgeführt werden und
damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei zählen zu den
Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG alle in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen
(BFH-Urteil vom 29.08.2012 - XI R 1/11, BFHE 239, 175, BStBl II
2013, 301 = SIS 13 04 59, Rz 25). Gleichwohl ist eine solche
Zuordnung nach Veranlassungsgesichtspunkten ausschließlich
für in dem Verhältnis zwischen dem Veräußerer
und dem Erwerber erbrachte Leistungen möglich. Insoweit
enthält die Formulierung „an einen anderen
Unternehmer“ in § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG
zwar keine unmittelbaren Vorgaben dafür, an wen die
Umsätze erbracht werden müssen. Da jedoch in § 1
Abs. 1a Satz 3 UStG ausschließlich der erwerbende Unternehmer
und der Veräußerer in Bezug genommen werden, erstreckt
sich die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht auf
Umsätze im Verhältnis zu Dritten. Für solche kommt
die Anwendung des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG lediglich dann in
Betracht, wenn insoweit eine (weitere)
Geschäftsveräußerung vorliegt.
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c) Darüber hinaus ermöglicht Art. 19
MwStSystRL den Mitgliedsstaaten lediglich, die
„Übertragung des Gesamtvermögens oder eines
Teilvermögens“ nicht als Lieferung
anzusehen, was nach Art. 29 MwStSystRL „unter den gleichen
Voraussetzungen“ für Dienstleistungen
gilt. Ungeachtet der Frage, ob vor diesem Hintergrund Zahlungen an
den erwerbenden Unternehmer überhaupt als Entgelt für
nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer
unterliegende Umsätze angesehen werden können (bejahend
z.B. Jansen in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, §
1 Abs. 1a Rz 139; Bunjes/Robisch, UStG, 22. Aufl., § 1 Rz 123;
Rapp, BB 2017, 2903, 2904), zählen - nach der gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung - zu den „Umsätzen im
Rahmen einer
Geschäftsveräußerung“
lediglich im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Übertragungsvorgang stehende Leistungen, die lediglich die
Fortführung des Betriebs ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom
29.08.2012 - XI R 1/11, BFHE 239, 175, BStBl II 2013, 301 = SIS 13 04 59, Rz 27 ff., zu einem Wettbewerbsverbot), nicht aber
Leistungen, denen - wie etwa der vereinbarten Fortführung des
Betriebs durch den erwerbenden Unternehmer - eine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
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3. Das FG hat den Sachverhalt des Streitfalls
zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin an den Landkreis
und die Stadt gesonderte Leistungen zu erbringen hat, die durch
deren Zahlungen als Entgelt vergütet werden. Es ist aber
rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass diese von der
Klägerin gegenüber Dritten zu erbringende Leistung als
Umsatz „im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung“ im Sinne
von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG anzusehen ist, da es die bei
Auslegung dieser Vorschrift maßgeblichen Beschränkungen
(s. oben II.2.) nicht beachtet hat.
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a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2
Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL dem Anwendungsbereich der Steuer,
wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein
unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem
Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den
Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
18.06.2009 - V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310 = SIS 09 30 58; vom 27.11.2008 - V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397
= SIS 09 07 02, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH und des BFH).
Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein und einen
Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53, Rz 26; vom 23.09.2020 - XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II
2022, 344 = SIS 21 03 43, Rz 43).
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Für die Beantwortung der Frage, ob eine
Leistung derart mit einer Zahlung verknüpft ist, dass sie sich
auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, kommt es
auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden an (vgl.
z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2019 - XI R 31/17, BFH/NV 2020, 565 =
SIS 20 03 00, Rz 14). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich
die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet
haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch
grundsätzlich vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.04.2015 - XI R
10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz 20; vom
10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 33). Dies gilt auch für eine Tätigkeit, die
darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags
zwischen ihm und einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts gegen Entgelt bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt
(z.B. BFH-Urteil vom 19.11.2009 - V R 29/08, BFH/NV 2010, 701 = SIS 10 09 07, Rz 11 und 12; vgl. auch EuGH-Urteil
Nagyszénás
Településszolgáltatási Nonprofit Kft vom
22.02.2018 - C-182/17, EU:C:2018:91 = SIS 18 02 37, Rz 35 ff.). Eine Leistung gegen Entgelt liegt
dagegen nicht vor bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die
lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des
Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, und nicht
Gegenwert für eine steuerbare Leistung des
Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein sollen (z.B.
BFH-Urteile vom 19.11.2009 - V R 29/08, BFH/NV 2010, 701 = SIS 10 09 07, Rz 11; vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II
2011, 191 = SIS 10 39 04, Rz 13; vom 29.04.2020 - XI R 3/18, BFHE
268, 462 = SIS 20 10 26, Rz 21; vom 18.11.2021 - V R 17/20, BFHE
275, 276, BStBl II 2024, 492 = SIS 22 03 81, Rz 20).
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b) Das FG hat den Streitfall dahingehend
gewürdigt, dass nach dem Vertrag vom 26.02.2014 ein für
die Annahme einer Leistung erforderlicher Zusammenhang zwischen der
Verpflichtung der Klägerin, den Betrieb des Schwimmbades
mindestens bis zum 30.06.2023 aufrechtzuerhalten (§ 10 des
Vertrags vom 26.02.2014), auf der einen Seite sowie der Zahlung der
Abgeltungssummen, zu der sich der Landkreis und die Stadt in §
11 des Vertrags vom 26.02.2014 verpflichtet haben, auf der anderen
Seite bestehe. Hierbei hat es den vertraglich beschriebenen
Leistungsinhalt als ausreichend konkret und aufgrund der
getroffenen Vereinbarung, dass bei einem Verstoß gegen die
Verpflichtung zum Weiterbetrieb die Zahlungen der Stadt und des
Landkreises - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen waren
(§ 12 des Vertrags vom 26.02.2014), als verpflichtend
angesehen.
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c) Die Würdigung des FG, ob eine Leistung
vorliegt und zudem der erforderliche unmittelbare Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt besteht, liegt auf tatsächlichem
Gebiet (BFH-Urteil vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169,
BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 28) und bindet - ebenso wie
die Auslegung von Verträgen - gemäß § 118 Abs.
2 FGO den BFH als Revisionsgericht. Der BFH ist damit auf die
Prüfung beschränkt, ob das FG die gesetzlichen
Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze
beachtet hat, das heißt, die Auslegung jedenfalls
möglich ist; ferner prüft das Revisionsgericht, ob die
Vorinstanz die für die Auslegung bedeutsamen
Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend
gewürdigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.11.2018 - XI R
16/17, BFHE 263, 71, BStBl II 2021, 461 = SIS 18 22 10, Rz 25; vom
14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350 = SIS 19 03 78, Rz 27; vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II
2023, 150 = SIS 22 18 30, Rz 14).
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d) Gemessen daran ist die Bejahung einer
steuerbaren Leistung durch das FG revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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aa) Die Würdigung des FG, insbesondere
wegen der Regelung zur Rückabwicklung für den Fall der
Nichtfortführung des Schwimmbades stünden die Zahlungen
in keinem Zusammenhang mit der - nicht rückabzuwickelnden -
Veräußerung im Zusammenhang mit der Auflösung des
Zweckverbands, sondern mit der hiervon gesondert zu betrachtenden
Verpflichtung der Klägerin, das Schwimmbad weiterzubetreiben,
ist jedenfalls möglich. Auch geht eine solche Verpflichtung
der Klägerin über ein schlichtes Instandhalten einer
Sportanlage zur Eigennutzung hinaus (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
18.11.2021 - V R 17/20, BFHE 275, 276, BStBl II 2024, 492 = SIS 22 03 81, Rz 26).
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bb) Da die Motive für die Begründung
eines Leistungsaustauschs den für den Leistungsaustausch
erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen (BFH-Urteile vom
18.06.2009 - V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310 = SIS 09 30 58; vom 28.05.2013 - XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014,
411 = SIS 14 04 58; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560,
BStBl II 2021, 785 = SIS 19 05 51, Rz 35) und die Bezeichnung der
Zuwendung für die Annahme eines Leistungsaustauschs ohne
Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2003 - V R 36/01, BFH/NV
2003, 667 = SIS 03 22 64; vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255,
300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 35; vom 18.12.2019 - XI
R 31/17, BFH/NV 2020, 565 = SIS 20 03 00, Rz 18), konnte das FG
auch den Schluss ziehen, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs
der Umstand nicht entgegensteht, dass an der Aufrechterhaltung des
Badebetriebs ein öffentliches Interesse bestand und der
Landkreis und die Stadt die Leistungen im Gemeinwohlinteresse
bezogen (vgl. zu Schwimmbadzuschüssen BFH-Beschluss vom
22.07.2008 - V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895 = SIS 08 38 45).
Unerheblich ist zugleich, ob - wie es die Klägerin geltend
macht - der Landkreis und die Stadt durch ihre Zahlungen bewirkten,
dass die Klägerin eine ihr kraft Gesetzes obliegende
Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen konnte oder die Klägerin
als freiwillige Aufgabe den Weiterbetrieb des dauerdefizitären
Schwimmbades übernahm (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2009 - V R
29/08, BFH/NV 2010, 701 = SIS 10 09 07, unter II.c).
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cc) Entscheidend ist vielmehr, ob ein
individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der
Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines
Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Urteile vom 18.12.2008 - V R
38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44; vom
20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397 = SIS 14 19 38). Insoweit hat
das FG nachvollziehbar darauf abgestellt, dass der Landkreis und
die Stadt jeweils individuell Vorteile aus den Leistungen der
Klägerin dadurch zogen, dass der Landkreis und die Stadt das
Schwimmbad, in dessen Einzugsgebiet sie liegen, nicht mehr - wie
bisher über ihre Mitgliedschaft im Zweckverband und damit
mittelbar - weiterbetreiben mussten, sondern dies nun
ausschließlich die Klägerin übernahm.
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dd) Das Vorliegen solcher Vorteile steht -
anders als die Klägerin meint - zugleich der Annahme entgegen,
die Zahlungen des Landkreises und der Stadt könnten - was den
Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert
entfallen ließe (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2007 - V R 63/05,
BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43, Rz 38) - als anteilige
Übernahme von (prognostizierten) Verlusten des Zweckverbands
aus Gründen, die in deren Mitgliedschaft in dem Zweckverband
begründet sind, anzusehen sein. Vor diesem Hintergrund kann
die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die -
aufgrund des Ausscheidens von zwei der drei Mitglieder
erforderliche - Vereinbarung unterscheide sich nicht von einem
Austritt eines Mitglieds aus einem weiterhin fortbestehenden
Zweckverband. Dabei kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall zu
leistende Ausgleichszahlungen (ebenso wie die laufenden Umlagen)
als Gegenleistung für eine individualisierte, an das
(ausscheidende) Mitglied erbrachte Leistung - der (weitere) Betrieb
des Schwimmbades durch den Zweckverband - anzusehen wären.
Jedenfalls schließt das im Streitfall bestehende konkrete
Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin auf der einen
und dem Landkreis und der Stadt auf der anderen Seite, das - anders
als die Klägerin meint - neben die zunächst von dem
Zweckverband und später in der Folge von der Klägerin an
die Schwimmbadbesucher erbrachten Leistungen tritt, von vornherein
aus, von einer Übernahme der Verluste des Zweckverbands aus
Gründen, die allein in der mitgliedschaftlichen Stellung
begründet sind, auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 -
V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97, unter
II.1.b bb und II.2.; vom 11.04.2002 - V R 65/00, BFHE 198, 233,
BStBl II 2002, 782 = SIS 02 08 61, unter II.2.; s.a.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom
04.02.2022, UR 2022, 591 = SIS 22 10 67, unter II.1.b, zur möglichen Betrachtung von
Umlagezahlungen bei einem Zweckverband als Drittentgelt für
die Leistungen, die der Zweckverband an die Nutzer der von ihm
betriebenen Einrichtung erbringt).
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ee) Soweit die Klägerin mit ihren
Einwendungen im Übrigen im Kern lediglich die nach den
Umständen des Streitfalls rechtlich nicht zu beanstandende
Würdigung der Sachumstände durch das FG angreift,
lässt dies deren Bindungswirkung nicht entfallen (vgl.
allgemein BFH-Urteile vom 13.11.2013 - XI R 24/11, BFHE 243, 471,
BStBl II 2017, 1147 = SIS 14 00 08, Rz 42 ff.; vom 10.08.2016 - XI
R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 42;
vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 35).
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e) Die vom FG angenommene Nichtsteuerbarkeit
erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
zutreffend.
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aa) So steht es der Steuerbarkeit der vom FG
angenommenen Leistung der Klägerin nicht entgegen, dass die
Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts
ihre Leistung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Vertrags erbrachte. Denn eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, die - wie möglicherweise im
Streitfall - auf hoheitlicher Grundlage Leistungen gegen Entgelt
erbringt, handelt als Unternehmer und führt steuerpflichtige
Leistungen aus, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde
(BFH-Urteil vom 01.12.2011 - V R 1/11, BFHE 236, 235, BStBl II
2017, 834 = SIS 12 04 14, Leitsatz 1 zu § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG
in der im dortigen Streitjahr geltenden Fassung). Dabei genügt
es für die Gefahr größerer Wettbewerbsverzerrungen,
dass auch private Anbieter den Betrieb defizitärer
Schwimmbäder gegen Entgelt übernehmen (BFH-Urteile vom
18.06.2009 - V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310 = SIS 09 30 58; vom 19.11.2009 - V R 29/08, BFH/NV 2010, 701 = SIS 10 09 07
und vom 11.02.2010 - V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125 = SIS 10 32 71).
Für die Frage einer Wettbewerbsverzerrung kommt es im
Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf
an, ob der Leistungsempfänger Einfluss auf die
Nutzungsbedingungen für das Schwimmbad nimmt.
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bb) Im Übrigen ist die sonstige Leistung
der Klägerin nicht Teil einer weiteren
Geschäftsveräußerung. Weder der Landkreis noch die
Stadt sind als Veräußerer im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 1 UStG anzusehen. So ist nichts dafür dargetan oder sonst
ersichtlich, dass der Landkreis und die Stadt - wie für die
Anwendung von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG erforderlich (BFH-Urteil
vom 08.03.2001 - V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430 = SIS 01 06 76, unter II.1.b bb) - eine unternehmerische Tätigkeit
ausgeübt oder angestrebt haben, deren Fortführung von der
Klägerin beabsichtigt wurde. Vielmehr haben nicht sie
sämtliche zum Betrieb des Schwimmbades gehörenden
Vermögensgegenstände an die Klägerin
übertragen, sondern der Zweckverband, der bisher das
dauerdefizitäre Schwimmbad betrieben hatte und damit bei
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen insoweit als
Unternehmer anzusehen war (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom
20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342 = SIS 22 03 77, Rz 40 und
vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109 = SIS 17 21 50, Rz 23).
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4. Über die Verfahrensrüge des FA
braucht der Senat nicht zu entscheiden, nachdem die Revision
bereits mit der Sachrüge Erfolg hat.
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5. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat der
Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr zu Recht die von
dem Landkreis und der Stadt erbrachten Zahlungen in voller
Höhe als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG
für die von der Klägerin an den Landkreis und die Stadt
zu erbringende und - da nicht von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG
erfasste - steuerbare sonstige Leistung zu Grunde gelegt.
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a) Die Klägerin erbrachte ihre Leistung
zwar erst mit der tatsächlichen Ausführung der Leistung -
der Fortführung des Betriebs des Schwimmbades bis zum
30.06.2023 -, so dass die Steuer hierfür nach Maßgabe
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG grundsätzlich mit
Ablauf des den 30.06.2023 umfassenden Voranmeldungszeitraums
entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2010 - V R 30/08, BFH/NV
2010, 2125 = SIS 10 32 71, Rz 29).
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Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin sowie der Landkreis und die Stadt für bestimmte
Teile das Entgelt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 3 UStG gesondert vereinbart haben, weder dargetan noch sonst
ersichtlich. Dabei genügt der in dem Vertrag vereinbarte
Rückforderungsanspruch für den Fall der
Betriebseinstellung, der sich „um jeweils 1/10 für jedes
Jahr der Betriebsfortführung“ vermindern
sollte (§ 12 des Vertrags) nicht dem Erfordernis der
gesonderten Entgeltvereinbarung (zu den Anforderungen hierzu
BFH-Urteil vom 30.04.2009 - V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010,
138 = SIS 09 26 33, unter II.3.b).
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b) Wird jedoch das Entgelt oder ein Teil des
Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung
ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt
vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4
UStG). Da die vereinbarten Beträge nach der Regelung des
§ 11 des vom FG in Bezug genommenen Vertrags vom 26.02.2014
innerhalb von 14 Tagen nach dessen Wirksamwerden fällig und
nach den Feststellungen des FG auch tatsächlich durch den
Landkreis und die Stadt beglichen wurden, ist - wie auch von den
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt -
davon auszugehen, dass die Zahlungen - mit der Folge der Entstehung
der hierauf entfallenden Steuer - im Streitjahr erfolgten. Vor
diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Parteien des
Vertrags vom 26.02.2014 vereinbarten, sich so zu stellen, als ob
der Betrieb des Schwimmbades bereits zum 01.07.2013 auf die
Klägerin übergegangen wäre.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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