Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 7 K
101/18 = SIS 21 20 48
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische
Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine KG. In ihrem Vermögen befand sich
Grundbesitz in Y und Z.
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Die Beteiligungsverhältnisse an der
Klägerin stellten sich bis zum 31.12.2016 wie folgt dar: Als
Komplementär ohne Kapitalbeteiligung war unter anderem T
beteiligt. Als Kommanditisten hielten R 10 % und die R-GmbH 90 %
der Anteile an der Klägerin. Alleingesellschafter der R-GmbH
war R. Er hielt die Anteile an der R-GmbH treuhänderisch
für die in der Schweiz ansässige L-AG.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
13.10.2016 übertrug R mit Wirkung zum 31.12.2016 seine 100%ige
Beteiligung an der R-GmbH auf T. T verpflichtete sich, die
Treuhänderstellung des R zu übernehmen, sodass im
Anschluss T die Anteile an der R-GmbH treuhänderisch für
die L-AG hielt. Gleichzeitig übertrug R mit Wirkung zum
31.12.2016 seine 10%ige Beteiligung als Kommanditist an der
Klägerin auf die M-Verwaltungs-GmbH.
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Für die Klägerin als Treugeberin
hielt die A-AG als Treuhänderin eine 100%ige Beteiligung an
der B-GmbH. Dieser nachgeordnet waren über die C-GmbH 100 %
Anteile an der jeweils grundbesitzenden E-GmbH und der
F-GmbH.
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung bei der Klägerin war der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) der Auffassung, dass die
Änderung im Gesellschafterbestand der Klägerin aufgrund
des Übergangs der 100%igen Beteiligung an der R-GmbH von R auf
T nebst Austausch der Treuhänder hinsichtlich der Beteiligung
an der grundbesitzenden Klägerin nach § 1 Abs. 2a des
Grunderwerbsteuergesetzes in der auf den Streitfall anwendbaren
Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015)
vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834, BStBl I 2015, 846 = SIS 15 23 94) - GrEStG - der Grunderwerbsteuer unterlag. Das FA erließ
am 23.03.2018 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
(Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid listete neben
dem Grundbesitz der Klägerin auch Grundstücke der E-GmbH
und der F-GmbH auf. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte
Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2018 als
unbegründet zurückgewiesen.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte
Erfolg. Nach Ansicht des FG löste der Erwerb aller Anteile an
der als Kommanditistin an der Klägerin beteiligten R-GmbH
durch T keine Grunderwerbsteuer aus. T sei nicht als „neuer
Gesellschafter“ im Sinne des § 1 Abs. 2a
Satz 1 GrEStG anzusehen, da er seit mehr als fünf Jahren an
der Klägerin als Komplementär beteiligt gewesen sei
(sogenannter Altgesellschafter). Die Auslegung des § 1 Abs. 2a
Satz 4 GrEStG ergebe, dass ein Gesellschafter, der mehr als
fünf Jahre an der grundbesitzenden Personengesellschaft
beteiligt gewesen sei, kein neuer Gesellschafter der an der
Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft sei, auch wenn
er erstmals Anteile an der Kapitalgesellschaft erworben habe. Das
Urteil ist in EFG 2022, 257 = SIS 21 20 48 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA eine
Verletzung von § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG geltend. Der Wortlaut
dieser Vorschrift lasse offen, wer als neuer Gesellschafter einer
an der grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar
beteiligten Kapitalgesellschaft anzusehen sei. Nur die R-GmbH
selbst könne unmittelbare Neugesellschafterin in Bezug auf die
grundbesitzende Klägerin sein, nicht jedoch die Gesellschafter
der R-GmbH. Der Begriff des neuen Gesellschafters im Sinne des
§ 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG beziehe sich - anders als in §
1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG -, nicht auf die Personengesellschaft,
sondern die beteiligte Kapitalgesellschaft. In Bezug auf die
Übernahme der bestehenden Treuhandverhältnisse gelte
darüber hinaus der neue Treuhänder eines Gesellschafters
als Neugesellschafter. Daher erfülle T durch Eintritt in die
bestehenden Treuhandverhältnisse des Treugebers L-AG
grundsätzlich ebenfalls die Neugesellschaftereigenschaft. Der
von der E-GmbH und der F-GmbH gehaltene Grundbesitz sei in die
Besteuerung einzubeziehen. Der Grundbesitz dieser beiden
Gesellschaften gehöre der Klägerin im Sinne des § 1
Abs. 2a GrEStG.
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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T sei bereits vor dem Erwerb von Anteilen
an der R-GmbH mit Vertrag vom 13.10.2016 als Kommanditist
Altgesellschafter der Klägerin gewesen und somit kein neuer
Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG. Selbst
wenn man aber annehme, dass durch den Übergang der Anteile an
der R-GmbH von R auf T sich der Gesellschafterbestand der
Klägerin geändert habe und dieser Vorgang nach § 1
Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege, sei der
Grundbesitz der E-GmbH und der F-GmbH nicht in den
Feststellungsbescheid vom 23.03.2018 einzubeziehen. Dieser
Grundbesitz habe der Klägerin nicht im Sinne des § 1 Abs.
2a Satz 1 GrEStG gehört, da zunächst die
Beteiligungsstruktur aufgebaut worden sei und erst danach die
Grundstücke gekauft worden seien.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren am 19.10.2021 nach § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es unterstützt in der
Sache das Vorbringen des FA.
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II. Die Revision ist begründet. Die
Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Entgegen der Auffassung des FG
führte die Übertragung aller Gesellschaftsanteile an der
R-GmbH von R auf T mit Wirkung zum 31.12.2016 dazu, dass die R-GmbH
nach § 1 Abs. 2a Satz 1 und 4 GrEStG in vollem Umfang als neue
Gesellschafterin der Klägerin gilt, da T nicht als
Altgesellschafter anzusehen ist. Der Senat kann nicht
abschließend entscheiden, da das FG nicht festgestellt hat,
ob der Grundbesitz der E-GmbH und der F-GmbH der Klägerin am
31.12.2016 im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
gehörte.
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1. Entgegen der Auffassung des FG führt
die Übertragung aller Anteile an der R-GmbH, die zu 90 %
unmittelbar an der Klägerin als Kommanditistin beteiligt war,
von R auf T dazu, dass die R-GmbH in vollem Umfang als neue
Gesellschafterin der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2a
Satz 1 und 4 GrEStG anzusehen ist. Dadurch hat sich in Verbindung
mit der zeitgleichen Übertragung der 10 % Anteile an der
Klägerin von R auf die M-Verwaltungs-GmbH der
Gesellschafterbestand der Klägerin unmittelbar
vollständig im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
geändert.
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a) Gehört zum Vermögen einer
Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und
ändert sich innerhalb von fünf Jahren der
Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass
mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz
1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks
auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a
Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in
Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf
Jahren erfolgen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
17.06.2020 - II R 18/17, BFHE 270, 252, BStBl II 2021, 318 = SIS 20 19 06, Rz 16). Ein Übergang von Anteilen an der
grundbesitzenden Personengesellschaft auf Gesellschafter, die
länger als fünf Jahre zuvor unmittelbar oder mittelbar an
ihr beteiligt sind (sogenannte Altgesellschafter), reicht hingegen
nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 - II R 18/17, BFHE 270,
252, BStBl II 2021, 318 = SIS 20 19 06, Rz 18).
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Die Vorschrift setzt unter anderem einen
unmittelbaren Wechsel im Gesellschafterbestand der grundbesitzenden
Gesellschaft voraus. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer
Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gilt
Satz 4 (§ 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG). Eine unmittelbar
beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue
Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 % der Anteile auf neue
Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG).
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b) Für die Beurteilung der Frage, ob eine
unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte
Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1
Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, ist nur auf die Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft abzustellen. „Neue
Gesellschafter“ sind danach solche Personen,
die zuvor nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Eine
zuvor schon bestehende Beteiligung eines neuen Gesellschafters der
Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft
ist nicht ausschlaggebend. Selbst wenn der neu an der
Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter vor seinem
Anteilserwerb bereits Gesellschafter der grundbesitzenden
Personengesellschaft war, wird er für die Anwendung des §
1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG nicht zum Altgesellschafter der
Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft
sind nur in Bezug auf die Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt
sind, Alt- oder Neugesellschafter, nicht jedoch in Bezug auf die
grundbesitzende Personengesellschaft (gl. Auffassung die
Finanzverwaltung in Tz. 5.2.3.2 der Gleich lautenden Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des
§ 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.11.2018, BStBl I 2018, 1314 = SIS 18 18 58; a.A. Behrens in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.
Aufl., § 1 Rz 448; zweifelnd Meßbacher-Hönsch in
Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 772;
Schnitter in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 1 GrEStG Rz
258.5).
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aa) Maßgebend für die
Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86, BVerfGE
79, 106 = SIS 89 07 02, m.w.N.; BFH-Urteil vom 04.12.2014 - IV R
53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 = SIS 15 00 71). Der
Feststellung dieses Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung
aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem
Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck
(teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des
Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen
Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen
(BFH-Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16, BFHE 265, 437, BStBl II
2020, 314 = SIS 19 17 20, Rz 18).
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bb) Danach ist § 1 Abs. 2a Satz 4
Halbsatz 2 GrEStG dahingehend auszulegen, dass sich der Begriff
„neue Gesellschafter“ nur auf die
Gesellschafter bezieht, die an der Kapitalgesellschaft beteiligt
sind, welche an der grundbesitzenden Personengesellschaft
unmittelbar beteiligt ist. Zwar lässt sich aus dem Wortlaut
des § 1 Abs. 2a Satz 4 Halbsatz 2 GrEStG, der nur von
„neuen Gesellschaftern“ spricht, bei
isolierter Betrachtung nicht entnehmen, ob mit dieser Formulierung
neue Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft
gemeint sind oder der Begriff nur auf die beteiligte
Kapitalgesellschaft zu beziehen ist. Nach der Entstehungsgeschichte
und der Systematik des § 1 Abs. 2a Satz 1 bis 4 GrEStG kann
die Formulierung „neue Gesellschafter“
im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG sich aber nur auf die
beteiligte Kapitalgesellschaft beziehen.
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(1) § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. bis
05.11.2015 enthielt keine Regelungen, wann ein - der
grundbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich fremder -
mittelbarer Anteilsübergang an ihr angenommen werden konnte.
Die Finanzverwaltung differenzierte bereits damals zwischen einer
an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten
Personengesellschaft und einer beteiligten Kapitalgesellschaft und
sah die beteiligte Personengesellschaft als transparent, die
beteiligte Kapitalgesellschaft jedoch als intransparent an. Nach
den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der
Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom
25.02.2010 (BStBl I 2010, 245 = SIS 10 08 22) war danach zu
unterscheiden, ob an der Personengesellschaft eine Personen- oder
eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Anders als bei einer
beteiligten Personengesellschaft wurde nach Auffassung der
Finanzverwaltung bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft nicht
durchgerechnet, sondern die Finanzverwaltung ging von einem
mittelbaren Gesellschafterwechsel bei der grundbesitzenden
Personengesellschaft aus, wenn sich der Gesellschafterbestand der
Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar um mindestens 95 %
der Anteile änderte. In einem solchen Fall war die
Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1
Abs. 2a Satz 4 GrEStG anzusehen (Tz. 2.2 Spiegelstrich 3 der Gleich
lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 25.02.2010, BStBl I
2010, 245 = SIS 10 08 22).
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(2) Der BFH hatte hingegen für
Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten der Änderungen in
§ 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015
entschieden, dass eine angemessene Berücksichtigung
mittelbarer Strukturen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur
erreicht werden konnte, wenn auf allen Beteiligungsebenen durch
Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen
durchgeschaut und dortige Veränderungen der jeweiligen
Beteiligungsverhältnisse in die Betrachtung einbezogen wurden
(BFH-Urteil vom 24.04.2013 - II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II
2013, 833 = SIS 13 17 45, Rz 18). Der Auffassung der
Finanzverwaltung folgte er ausdrücklich nicht (BFH-Urteil vom
24.04.2013 - II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833 = SIS 13 17 45, Rz 19), sondern hielt mit Urteil vom 17.06.2020 - II R 18/17
(BFHE 270, 252, BStBl II 2021, 318 = SIS 20 19 06) an seiner
Rechtsauffassung fest. Mangels entgegenstehender gesetzlicher
Regelung konnten nach Auffassung des BFH daher für
Erwerbszeiträume vor Inkrafttreten des
Steueränderungsgesetzes 2015 auch Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft, die an einer grundbesitzenden
Personengesellschaft unmittelbar beteiligt waren, mittelbare
Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft sein
(BFH-Urteil vom 17.06.2020 - II R 18/17, BFHE 270, 252, BStBl II
2021, 318 = SIS 20 19 06, Rz 21).
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(3) Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die
unter II.1.b bb (2) angeführte BFH-Rechtsprechung durch das
Steueränderungsgesetz 2015 die Sätze 2 bis 5 in § 1
Abs. 2a GrEStG eingefügt. Die Regelungen sind auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 05.11.2015
verwirklicht werden (§ 23 Abs. 13 GrEStG i.d.F. des
StÄndG 2015). Dadurch sollte der mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999,
402, BStBl I 1999, 304) beabsichtigte Rechtszustand
wiederhergestellt werden, sowohl mittelbare
Anteilsübertragungen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen als
auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzuschaffen (vgl.
BT-Drucks. 18/4902, S. 52 f.; vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 - II R
18/14, BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783 = SIS 16 00 87, Rz
19).
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(4) Während der Gesetzgeber im Hinblick
auf an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte
Personengesellschaften mit § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG an einer
transparenten Betrachtungsweise festgehalten hat, hat er durch die
Formulierung in § 1 Abs. 2a Satz 3 bis 5 GrEStG entschieden,
dass für an der grundbesitzenden Personengesellschaft
beteiligte Kapitalgesellschaften andere Regelungen gelten.
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(5) Für die unmittelbare Beteiligung
einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft hat der
Gesetzgeber in § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG eine Fiktion
geschaffen und dabei auf eine horizontale Ebenenbetrachtung
abgestellt. Sind mindestens 95 % der Anteile an der an der
grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar beteiligten
Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergegangen, gilt
diese Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin. Es gilt ein
horizontales „Alles- oder
Nichts-Prinzip“. Ein vertikales
Hindurchrechnen der Beteiligungen wie bei Personengesellschaften
(§ 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG) ist nicht vorgesehen.
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(6) Dieses durch den Gesetzgeber festgelegte
„Ebenenkonzept“ bei beteiligten
Kapitalgesellschaften gilt auch für die Frage, ob Anteile der
Kapitalgesellschaft auf „neue
Gesellschafter“ übergegangen sind.
In Bezug auf die an der
Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft ist damit auch
der zuvor unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligte
Gesellschafter ein „neuer
Gesellschafter“, wenn er nicht mehr als
fünf (heute zehn) Jahre vor dem Übergang der Anteile an
der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Für die Fiktion des
§ 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG ist lediglich seine (neue)
Beteiligung an der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft
ausschlaggebend.
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cc) Ob durch die nunmehr gesetzlich geregelte
unterschiedliche Betrachtung von Personen- und
Kapitalgesellschaften eine angemessene Berücksichtigung
mittelbarer Strukturen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach
dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG noch erreicht wird,
kann dahingestellt bleiben. Die eindeutige Systematik des § 1
Abs. 2a Satz 3 bis 5 GrEStG lässt keine andere Auslegung zu.
Eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers liegt nicht
vor.
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c) Nach diesen Grundsätzen hat sich mit
Wirkung zum 31.12.2016 der Gesellschafterbestand der Klägerin
unmittelbar vollständig im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1
GrEStG geändert. Dies geschah zum einen durch die
Übertragung von 10 % der Anteile an der Klägerin von R
auf die M-Verwaltungs-GmbH. Zum anderen galt nach § 1 Abs. 2a
Satz 4 GrEStG die unmittelbar an der Klägerin zu 90 %
beteiligte R-GmbH als neue Gesellschafterin der Klägerin, weil
100 % der Anteile an der R-GmbH von R auf T mit Wirkung zum selben
Datum übertragen wurden. Insgesamt sind deshalb 100 % der
Anteile an der Klägerin nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
auf neue Gesellschafter übergegangen. Ohne Belang ist, dass T
schon vor dem Erwerb der Anteile an der R-GmbH von R
Komplementär der Klägerin war.
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d) Nicht ausschlaggebend ist
schließlich, dass T - wie zuvor R - nach der Übertragung
die Anteile an der R-GmbH als neuer Treuhänder für die
L-AG hielt, da sowohl die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom
10.04.2024 - II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252 = SIS 24 13 40, Rz 26)
als auch die Finanzverwaltung beim Wechsel des
Treuhändergesellschafters den neuen Treuhänder als
Neugesellschafter ansieht (Tz. 5.2.4 vierter Spiegelstrich der
Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom
12.11.2018, BStBl I 2018, 1314 = SIS 18 18 58; s.a.
Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz,
21. Aufl., § 1 Rz 913).
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2. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war deshalb
aufzuheben.
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Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH kann
aufgrund der vorhandenen Feststellungen nicht abschließend
entscheiden, ob der Feststellungsbescheid vom 23.03.2018
rechtmäßig war. Zwar gingen mit Wirkung zum
31.12.2016.100 % der Anteile an der Klägerin im Sinne von
§ 1 Abs. 2a Satz 1, 3 und 4 GrEStG aufgrund des
Gesellschafterwechsels der zu 90 % beteiligten R-GmbH und der
Übertragung der 10 % Kommanditanteile auf die
M-Verwaltungs-GmbH als neue Gesellschafter über (vgl. oben
unter II.1.). Jedoch kann der BFH aufgrund der getroffenen
Feststellungen nicht beurteilen, ob am 31.12.2016 der Grundbesitz
der E-GmbH und der F-GmbH der Klägerin nach § 1 Abs. 2a
Satz 1 GrEStG gehörte.
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a) Gegenstand des Rechtsstreits ist ein
Bescheid über die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach §
17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG. Nach dieser Vorschrift werden die
Besteuerungsgrundlagen im Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG durch
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der
Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein
außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes
Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich
erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden
Grundstücks betroffen wird. Die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG hat für
alle von einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang
betroffenen Grundstücke in nur einem Verwaltungsakt zu
erfolgen (BFH-Urteile vom 15.10.2014 - II R 14/14, BFHE 248, 228,
BStBl II 2015, 405 = SIS 15 00 65, Rz 22 und vom 14.12.2022 - II R
40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012 = SIS 23 05 17, Rz
15).
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Hat das Finanzamt in einem solchen
Feststellungsbescheid Feststellungen zu mehreren Grundstücken
getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen
hätten einbezogen werden dürfen oder die zu einzelnen
Grundstücken unzutreffend sind, ist der Bescheid insgesamt
rechtswidrig und deshalb nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO
aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise
Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 100 Abs. 2 FGO ist
nicht möglich. Die Änderung der Angabe der betroffenen
Grundstücke stellt insbesondere keine bloß
betragsmäßige Änderung der Besteuerungsgrundlagen
dar (BFH-Urteil vom 14.12.2022 - II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl
II 2023, 1012 = SIS 23 05 17, Rz 16).
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b) Ob ein Grundstück im Sinne des §
1 Abs. 2a GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft
„gehört“, richtet sich weder nach
Zivilrecht noch nach § 39 der Abgabenordnung. Maßgebend
ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung (vgl.
BFH-Urteil vom 14.12.2022 - II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II
2023, 1012 = SIS 23 05 17, Rz 24 ff.).
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aa) Ein inländisches Grundstück ist
einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug
auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und
die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter
§ 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.
Für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG ist es ihr nicht mehr
zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück
einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis
einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG
fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.
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bb) Ein (nach den Grundsätzen unter
II.2.b aa) einer anderen Gesellschaft zuzurechnendes
inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach §
1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang
(hinsichtlich der Anteile an dieser Gesellschaft) zuzurechnen, wenn
sie zuvor hinsichtlich dieses Grundstücks einen unter § 1
Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fallenden (fiktiven) Erwerbsvorgang
verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG ist
es ihr jedoch in dem Moment nicht mehr zuzurechnen, in dem ein
Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1
Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht.
Dasselbe gilt, wenn ihre Beteiligung an der grundbesitzenden
Gesellschaft unter 95 % sinkt oder der grundbesitzenden
Gesellschaft nach den unter II.2.b aa genannten Grundsätzen
das Grundstück nicht mehr zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom
14.12.2022 - II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012 = SIS 23 05 17, Rz 26).
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cc) Die vorstehenden Grundsätze finden
auch bei mehrstöckigen Beteiligungen Anwendung. Ein
Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft
grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die
Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach
§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3a GrEStG erworben hat. Der bloße
Erwerb des Grundstücks durch die Untergesellschaft führt
nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft
beziehungsweise im Falle mehrstöckiger Beteiligungsketten bei
den Obergesellschaften. Das bloße Halten einer Beteiligung in
einer bestimmten Höhe stellt selbst keinen
grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang dar (BFH-Urteil vom
14.12.2022 - II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012 = SIS 23 05 17, Rz 30).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die
Grundstücke der E-GmbH und der F-GmbH der Klägerin
grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind und deshalb
rechtmäßig in den Feststellungsbescheid vom 23.03.2018
aufgenommen wurden.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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