Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 - 7 K 2127/21 =
SIS 23 03 86 aufgehoben.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend
geändert, dass Kosten in Höhe von insgesamt … EUR
als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist testamentarisch
eingesetzte Miterbin nach der im Jahr 2017 verstorbenen
Erblasserin. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres im selben Jahr
vorverstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten in einem Testament
aus dem Jahr 2004 verschiedene Familienmitglieder angeführt,
die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder
Vermächtnisnehmer sein sollten. In dem Testament hatten sie
festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden
sollte.
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2012 waren die Eheleute aus dem Ausland in
eine Seniorenresidenz in der Bundesrepublik Deutschland gezogen.
Für die Einlagerung der späteren
Nachlassgegenstände, für die sie in der Seniorenresidenz
keinen Platz fanden, schlossen sie einen kostenpflichtigen
Lagervertrag ab.
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3
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Am ….2018 wurde allen Miterben ein
gemeinschaftlicher Erbschein mit den Erbquoten der einzelnen
Erwerber entsprechend dem an sie auszuzahlenden Geldbetrag
(für die Klägerin eine Quote in Höhe von 10,103 %)
erteilt.
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Der eingesetzte Testamentsvollstrecker
machte in der Erbschaftsteuererklärung für die
Erbengemeinschaft Räumungskosten für ein Büro und
die Wohnung der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten geltend.
Außerdem gab er Lagerkosten für die Einlagerung der
Nachlassgegenstände an, die in Höhe von … EUR auf
die Klägerin entfielen. Er hatte den durch die Erblasserin
geschlossenen Lagervertrag nach deren Tod bis zum Ende der
Versteigerung der Nachlassgegenstände fortgesetzt. Zudem
machte er das Honorar einer Kunstexpertin für die Beratung bei
der Veräußerung der Nachlassgegenstände in
Höhe von … EUR geltend. Dies betraf den Anteil der
Klägerin an der Erbmasse. Der Testamentsvollstrecker hatte
kurz nach dem Tod der Erblasserin mit der Kunstexpertin einen
Geschäftsbesorgungsvertrag für die Sichtung, Lagerung,
Inventarisierung und Vermittlung der Veräußerung der
Nachlassgegenstände geschlossen.
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Mit Erbschaftsteuerbescheid, zuletzt vom
22.07.2020, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -
FA - ) gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer in
Höhe von … EUR fest. Die erklärten Erbfallkosten
erkannte es nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Der hiergegen
eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom
23.09.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte
teilweise Erfolg. Das FG ließ die Räumungskosten
für Büro und Wohnung als Nachlassverbindlichkeiten zum
Abzug zu. Das Honorar für die Kunstexpertin und die Kosten
für den Lagervertrag sah es nicht als Erbfallkosten im Sinne
des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an. Der notwendige enge sachliche
und zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin sei nicht
mehr gegeben. Die Miterben hätten die Nachlassgegenstände
bereits in Besitz genommen. Die Kosten seien somit erst
anlässlich der Verwertung der Nachlassgegenstände
angefallen und gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3
ErbStG nicht abzugsfähig. Das Urteil des FG ist in EFG 2023,
497 = SIS 23 03 86
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 und 3 ErbStG
geltend. Auch die Kosten für das Honorar der Kunstexpertin und
für den Lagervertrag seien anlässlich der
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstanden. Deshalb handle
es sich um abzugsfähige Kosten der Regelung des Nachlasses
nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 dahingehend zu ändern,
dass Kosten in Höhe von … EUR für das Honorar der
Kunstexpertin und in Höhe von … EUR für die
Anmietung des Lagers als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug
gebracht werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Bei den Honorarkosten und den Lagerkosten
handle es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Verwaltung des
Nachlasses gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG.
Sie dienten dazu, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen, zu mehren
oder das Vermögen zu verwerten.
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Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 hat das FA
auf mündliche Verhandlung verzichtet und für den Fall der
Durchführung einer solchen die Gestattung der Teilnahme per
Videokonferenz beantragt. Dieser Schriftsatz wurde dem
Prozessvertreter der Klägerin zur Kenntnisnahme
übersandt. Die Klägerin selbst hatte ausdrücklich
nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben des
stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 06.08.2024 wurde dem FA
die Teilnahme an der als Videoverhandlung durchgeführten
mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 per Bild- und
Tonübertragung antragsgemäß gestattet. Dieses
Schreiben wurde dem Prozessvertreter der Klägerin nicht zur
Kenntnis übersandt.
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In der mündlichen Verhandlung
beantragte die Klägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit
nach § 52 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat
schloss daraufhin die Öffentlichkeit aus. Der im Sitzungssaal
des Bundesfinanzhofs (BFH) anwesende Prozessvertreter erhob
Rügen zum Ausschluss der Öffentlichkeit und zur
Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per
Bild- und Tonübertragung durch das FA.
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II. Die Verfahrensrügen der Klägerin
hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vor dem BFH bleiben
ohne Erfolg.
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1. Die Öffentlichkeit wurde auf Antrag
der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung am 21.08.2024
ordnungsgemäß ausgeschlossen.
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a) Nach § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 169
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt der Grundsatz der
Öffentlichkeit auch im finanzgerichtlichen Prozess. Die
Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist gewahrt,
wenn ein unbestimmter Personenkreis die Möglichkeit hat, die
Verhandlung an Ort und Stelle zu verfolgen (BFH-Beschluss vom
21.09.1994 - VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416, unter 3.c). Nach
§ 52 Abs. 2 FGO ist die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht
Finanzbehörde ist, es beantragt. Die Öffentlichkeit ist
allein im Sitzungssaal des Gerichts herzustellen oder
auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn die mündliche
Verhandlung ganz oder teilweise mittels Videokonferenz stattfindet
(vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 52 Rz 5 und § 91a FGO Rz
4; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52 FGO Rz
12).
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b) Danach wurde im Termin zur mündlichen
Verhandlung im Sitzungssaal des BFH auf Antrag der Klägerin
die Öffentlichkeit ordnungsgemäß ausgeschlossen.
Die Rüge der Klägerin, die Öffentlichkeit sei nicht
ordnungsgemäß ausgeschlossen, da sie nicht kontrollieren
könne, ob sich weitere Personen am Ort der
Videoübertragung bei dem FA aufhielten, geht fehl, da die
Öffentlichkeit nur im Sitzungssaal, nicht aber in den
Büroräumen des FA hergestellt war und im Sitzungssaal -
unstreitig - nach § 52 Abs. 2 FGO ausgeschlossen wurde. Im
Kern der Rüge geht es um die Ordnungsmäßigkeit der
Durchführung der Videoverhandlung, insbesondere um die Frage,
ob sich an dem Ort der Videoübertragung andere Personen
aufhielten, als diejenigen, denen die Teilnahme per
Videoverhandlung zuvor gestattet war. Dies betrifft aber nicht die
Herstellung oder Ausschließung der Öffentlichkeit im
Sinne des § 52 FGO.
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2. Das FA hat an der mündlichen
Verhandlung ordnungsgemäß per Videokonferenz
teilgenommen.
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a) Die (teilweise) Durchführung als
Videoverhandlung richtete sich nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m.
§ 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.d.F. des Art. 6 Nr. 5
des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von
Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den
Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl I 2024, 1). Die
Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 19.07.2024 (Art. 19 Abs. 1 des
Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik
in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten) in Kraft
getreten. § 91a FGO a.F., der bis zum 18.07.2024 die
Voraussetzungen der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung als Videokonferenz regelte, wurde ersatzlos gestrichen.
Auf den Einsatz der Videokonferenztechnik bei der mündlichen
Verhandlung am 21.08.2024 fand danach bereits das neue Recht
Anwendung.
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b) Nach § 128a Abs. 1 ZPO kann die
mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit
ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als
Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung
findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein
Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per
Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach
dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre
Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
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Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen
des § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung
für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle
Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen (§ 128a Abs. 2
ZPO). Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild-
und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 gestatten (§ 128a Abs. 3
Satz 1 ZPO). Nach § 128a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist es den
Verfahrensbeteiligten und Dritten untersagt, die Videoverhandlung
aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung
hinzuweisen (§ 128a Abs. 6 Satz 2 ZPO).
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c) Im Streitfall hat der Vertreter der
Vorsitzenden des Senats am 06.08.2024 dem FA die Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung
gestattet. Für die Gestattung ist nach dem im Streitfall
anwendbaren neuen Verfahrensrecht - entgegen § 91a Abs. 1 Satz
1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 FGO a.F., der einen Beschluss durch das
Gericht vorsah - eine Entscheidung des Vorsitzenden ausreichend.
Das Gesetz bestimmt nicht, dass diese Entscheidung des Vorsitzenden
auch dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wird, der
keinen Antrag auf Gestattung der Teilnahme per Bild- und
Tonübertragung gestellt hat. Daher ist die Rüge der
Klägerin, ihr sei vor der mündlichen Verhandlung nicht
mitgeteilt worden, dass das FA an dieser per Bild- und
Tonübertragung teilnehmen werde, verfahrensrechtlich ohne
Belang. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die
Klägerin durch die Gestattung der Teilnahme des FA per
Videokonferenztechnik an der mündlichen Verhandlung und das
Fehlen einer diesbezüglichen Mitteilung in ihren Rechten
verletzt sein könnte. Unabhängig davon hätte der
Klägervertreter wissen oder zumindest damit rechnen
können, dass das FA an der mündlichen Verhandlung per
Bild- und Tonübertragung teilnehmen würde. Das Schreiben
des FA vom 04.05.2023, mit dem dieses beantragt hatte, im Fall der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung daran per Bild-
und Tonübertragung teilnehmen zu dürfen, wurde dem
Klägervertreter mit Schreiben der Geschäftsstelle vom
selben Tag übersandt.
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22
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d) Die Durchführung der mündlichen
Verhandlung mittels Videokonferenz unterliegt keinen
Verfahrensmängeln. Die Vorsitzende hat ausweislich des
Protokolls über die mündliche Verhandlung am 21.08.2024
die Verfahrensbeteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nicht
zulässig sind. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass
sich an dem zugeschalteten Ort - den Büroräumlichkeiten
des FA - nur die Personen aufhalten dürfen, denen die
Teilnahme per Video zuvor gestattet wurde, und dass die Anwesenheit
weiterer Personen ausschließlich im Sitzungssaal
zulässig ist. Daraufhin hat die Vertreterin des FA
erklärt, dass in den Büroräumlichkeiten des FA, von
denen aus die Videoverhandlung geführt wurde, sie sich
während der gesamten mündlichen Verhandlung allein
aufgehalten habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
diese Erklärung unzutreffend gewesen sein könnte. Die
abstrakte Rüge des Prozessvertreters, er habe nicht
feststellen können, ob sich in dem Raum, in dem sich die
Vertreterin des FA aufhielt, weitere Personen befanden oder
während der Verhandlung hinzutraten, hat keinen Erfolg. Es ist
der Verhandlung mittels Videokonferenz immanent, dass eine
Kontrolle der Anwesenden in den Räumlichkeiten der
Videoübertragung nicht möglich ist. Gleichwohl hat der
Gesetzgeber sie ausdrücklich zugelassen. Ohne begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Beteiligten ist
davon auszugehen, dass sich nur die Personen am Ort der
Videoübertragung befanden, denen die Teilnahme
ausdrücklich gestattet wurde.
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III. Die Revision ist begründet (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG
handelt es sich bei den Kosten für das Honorar der
Kunstexpertin und für die Lagerung der
Nachlassgegenstände bis zu deren Versteigerung um
abzugsfähige Nachlassregelungskosten gemäß §
10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung
des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
ErbStG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt in den
Fällen des § 3 ErbStG unbeschadet § 10 Abs. 10
ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem
nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten
Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz
unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG
abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach §
12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden.
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a) § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sieht
vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber
unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder
Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs
entstehen. Der Begriff „Kosten der Regelung des
Nachlasses“ ist weit auszulegen. Er umfasst
die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des
Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch
alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in
den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu
setzen. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und
dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des
Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen
(BFH-Urteil vom 26.07.2023 - II R 5/21, BFHE 281, 258, BStBl II
2024, 166 = SIS 23 17 65, Rz 14 f.).
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26
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b) Die Abgrenzung zwischen Kosten der
Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 06.11.2019
- II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505 = SIS 20 04 91, Rz
18). So wie § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG einen
unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit den jeweiligen
Abzugstatbeständen verlangt, liegen Kosten der
Nachlassverwaltung dann vor, wenn er fehlt. Die darin liegende
Zäsur zwischen Erwerbserlangungskosten und
Nachlassverwaltungskosten ist indes kein für den jeweiligen
Erbfall und auch kein für alle Nachlassverbindlichkeiten im
Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG gleich zu
definierender, einheitlicher und feststehender Zeitpunkt. Sie
markiert eine inhaltliche Grenze zwischen den nachlassspezifischen
Kosten auf der einen Seite und denjenigen Kosten auf der anderen
Seite, die ihrer Art nach ebenso anfallen können, wenn die
Gegenstände, um die es geht, sich nicht oder nicht mehr in
einem Nachlass befinden. In diesem Falle ist der durch das
Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“
gekennzeichnete Veranlassungszusammenhang unterbrochen (BFH-Urteil
vom 14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216 = SIS 21 04 57, Rz 16 f.)
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c) Der BFH hat bereits entschieden, dass zu
den Kosten für die „Verteilung des
Nachlasses“ die Aufwendungen für die
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß §
2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehören
(BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II
2010, 489 = SIS 10 09 19, unter II.1.). Bei mehreren Erben entsteht
eine solche Erbengemeinschaft unabhängig vom Willen der
Miterben kraft Gesetzes mit dem Erbfall, gleichgültig, ob ihre
Berufung auf Gesetz oder auf einer testamentarischen Einsetzung
beruht (MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl., § 2032 Rz 1). Der
Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der
Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Jeder Vermögensgegenstand
des Erblassers geht nach § 1922 Abs. 1 BGB ungeteilt auf die
Miterben über. Die Miterben erwerben an den einzelnen
Nachlassgegenständen kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern
sind gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt
(Gesamthandsgemeinschaft). Eine Verfügung durch einen Miterben
über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil
daran ist nicht möglich (§ 2033 Abs. 2 BGB). Die Erben
können nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 22.10.2015 - V ZB 126/14, NJW 2016,
493, Rz 9). Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt,
sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (BGH-Urteil vom 11.09.2002
- XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 = SIS 02 97 50; BGH-Beschluss vom
17.10.2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 = SIS 06 47 76). Ihre
Auflösung kann jeder Miterbe nach § 2042 Abs. 1 BGB
betreiben (MüKoBGB/Fest, 9. Aufl., § 2042 Rz 1). Der
Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen
für die Auseinandersetzung treffen (§ 2048 Satz 1
BGB).
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d) Zu den als Nachlassregelungskosten
abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung
einer Erbengemeinschaft können, wenn - wie im Streitfall - die
Auseinandersetzung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem
Tod des Erblassers erfolgt, auch Kosten gehören, die im Rahmen
der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher
Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Verkauf dazu dient, die
Geldbeträge zu erlangen, die nach dem testamentarischen Willen
des Erblassers an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollen.
Darunter können Kosten für die Sichtung der
Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten
für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der
Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein können auch
Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der
Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und
der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen.
Diese Kosten dienen dazu, den Nachlass bei einer Erbengemeinschaft
im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu verteilen. Es
handelt sich dabei nicht um nichtabzugsfähige
Nachlassverwaltungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz
3 ErbStG. Der Verkauf der Nachlassgegenstände dient in diesem
Fall nicht der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des
Nachlassvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2019 - II R
29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505 = SIS 20 04 91, Rz 19
für eine Alleinerbschaft), sondern er ist notwendig, um den
Nachlass nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers in
Geld auf die Miterben zu verteilen.
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e) Der BFH hat ferner bereits entschieden,
dass es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehenden
Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG unerheblich ist,
ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der
Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob
der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt
hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder
dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Für eine
Unterscheidung dieser Fallgruppen bietet § 10 Abs. 5 Nr. 3
Satz 1 ErbStG keine Grundlage. Diese Vorschrift macht die
Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem
Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung
oder Verteilung des Nachlasses entstehen (BFH-Urteil vom 09.12.2009
- II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 = SIS 10 09 19,
unter II.1.).
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f) Es ist für den Abzug unschädlich,
sondern vielmehr für die Nachlassabwicklungs-,
Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten typisch, dass der
Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat (BFH-Urteil vom
14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216 = SIS 21 04 57, Rz 14). Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser
Testamentsvollstreckung angeordnet hat (§ 2197 Abs. 1 BGB) und
der Testamentsvollstrecker die Kosten im Rahmen der
Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben, die er nach
§ 2204 Abs. 1 BGB zu bewirken hat, auslöst.
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31
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g) Unerheblich ist schließlich, ob eine
kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre
(vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl
II 2022, 216 = SIS 21 04 57, Rz 16 f.).
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h) Diesem Ergebnis steht das BFH-Urteil vom
06.11.2019 - II R 29/16 (BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505 = SIS 20 04 91) nicht entgegen. Danach endet zwar der für die
Abzugsfähigkeit als Nachlassregelungskosten notwendige
sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb, wenn Gewissheit über
Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses herrscht und der Erbe die
Nachlassgegenstände in Besitz genommen hat (BFH-Urteil vom
06.11.2019 - II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505 = SIS 20 04 91, Rz 19). Dieses Urteil ist aber zu einem anderen Sachverhalt
- dem Erwerb eines Alleinerben durch Universalsukzession nach
§ 1922 Abs. 1 BGB - ergangen und kann nicht auf den Erwerb
durch Miterben einer Erbengemeinschaft übertragen werden. Bei
Alleinerbschaft bedarf es im Gegensatz zur Erbengemeinschaft keiner
Auseinandersetzung, um als Erbe den Nachlass zu erhalten. Kosten im
Rahmen der Teilung des Nachlasses, die anfallen, um den Nachlass
auf die Miterben zu verteilen, fallen bei der Alleinerbschaft
gerade nicht an.
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2. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Es hat den Begriff der Kosten der Verteilung des
Nachlasses im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu eng
ausgelegt. In Abweichung von dem BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R
37/08 (BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 = SIS 10 09 19) hat es bei
der Würdigung des Einzelfalls nicht berücksichtigt, dass
zu den Kosten für die „Verteilung des
Nachlasses“ die Aufwendungen für die
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören, wenn diese
in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers
erfolgt. Dienen die dabei anfallenden Kosten dazu, die in der
letztwilligen Verfügung des Erblassers den einzelnen Miterben
zugewandten Geldbeträge zu erzielen, sind sie noch der
Verteilung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
und noch nicht der Verwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3
ErbStG zuzuordnen. Die Entscheidung des FG war daher
aufzuheben.
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34
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3. Die Sache ist spruchreif. Der
Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend
geändert, dass Kosten in Höhe von insgesamt … EUR
(… EUR für das Honorar der Kunstexpertin und …
EUR für die Anmietung des Lagers) als weitere
Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
in Abzug zu bringen sind.
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a) Die Honorarkosten der Kunstexpertin dienten
der Sichtung, Inventarisierung und Vorbereitung der
Nachlassgegenstände für deren Versteigerung im Rahmen der
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, um die im Testament durch
die Erblasserin jedem Miterben zugewandten Geldbeträge durch
Verkauf der Nachlassgegenstände zu erzielen und
anschließend an die einzelnen Miterben auszuzahlen.
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b) Die Lagerkosten dienten mittelbar der
Verteilung des Nachlasses in Geld auf die einzelnen Miterben
gemäß der letztwilligen testamentarischen Verfügung
der Erblasserin. Die Kosten waren notwendig, um die
Nachlassgegenstände aufzubewahren, bis sie versteigert werden
und die Geldbeträge erzielt werden konnten, die nach dem
Testament den einzelnen Miterben auszubezahlen waren.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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