Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 13.12.2022 - 6 K 1062/20 =
SIS 24 04 28 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Das Insolvenzgericht bestellte Mitte
Juni 2016 den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zum
vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des
A (Insolvenzschuldner), der als natürliche Person eine
gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübte.
Verfügungen des Insolvenzschuldners waren nur mit Zustimmung
des Klägers wirksam. Der Kläger wurde ermächtigt,
Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto
einzuziehen. Zudem sollte der Kläger das Unternehmen des
Insolvenzschuldners bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen, soweit
nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmte, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
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Der Insolvenzschuldner verfügte
über ein Girokonto bei der B-Bank. Auf diesem Konto wurden am
22.06.2016 eine Überweisung in Höhe von 446,25 EUR sowie
am 28.06.2016 weitere Überweisungen in Höhe von 357,00
EUR, 4.373,25 EUR sowie 238,00 EUR gutgeschrieben. Auftraggeberin
der Überweisungsgutschriften war jeweils die C-GmbH als
Drittschuldnerin, die im Verwendungszweck Rechnungen benannte, die
der Insolvenzschuldner für seine Leistungen an die C-GmbH
gestellt hatte. Ebenfalls am 28.06.2016 hob der Insolvenzschuldner
von seinem Konto bei der B-Bank einen Betrag in Höhe von 1.000
EUR in bar ab und es wurde Lohn zugunsten eines Arbeitnehmers des
Insolvenzschuldners überwiesen.
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Den Beschluss über die Anordnung der
vorläufigen Insolvenzverwaltung übermittelte der
Kläger der B-Bank per Telefax am 28.06.2016 um 08:53 Uhr. Des
Weiteren setzte er am selben Tag die C-GmbH per Telefax um 13:32
Uhr darüber in Kenntnis, dass er, der Kläger, zum
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei und mit
schuldbefreiender Wirkung nur noch an ihn gezahlt werden
könne.
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In seinem Insolvenzgutachten führte
der Kläger aus, der Insolvenzschuldner habe zwischen dem
26.06.2016 und 29.06.2016 telefonisch mitgeteilt, dass auf dem
Konto bei der B-Bank eine Zahlung eines Auftraggebers von 3.000 EUR
eingehen werde. Am 30.06.2016 gestattete der Kläger dem
Insolvenzschuldner die Entnahme von 1.900 EUR vom Konto bei der
B-Bank zur Unterhaltssicherung, wobei der Kläger die am
28.06.2016 erfolgte Barabhebung durch den Insolvenzschuldner in
Höhe von 1.000 EUR nicht kannte. Die gestattete Entnahme
erfolgte nicht.
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Anfang Juli 2016 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt. Das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto
der B-Bank noch vorhandene Guthaben zog der Kläger bis auf
einen Betrag in Höhe von 900 EUR, der der Unterhaltssicherung
des Insolvenzschuldners dienen sollte, zur Insolvenzmasse
ein.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) erließ gegenüber dem Kläger
zunächst einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für
den Voranmeldungszeitraum Juni 2016. In die Bemessungsgrundlage der
steuerpflichtigen Umsätze zum allgemeinen Steuersatz, die das
FA als Masseverbindlichkeiten ansah, bezog es auch zwei der
Gutschriften vom 28.06.2016 ein. Während des hiergegen
gerichteten Einspruchsverfahrens erließ das FA für das
Jahr 2016 (Streitjahr) - abweichend von der eingereichten
Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers - einen
Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr, wobei es als
steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz, die es
wiederum als Masseverbindlichkeiten ansah, nunmehr sämtliche
vorgenannten Gutschriften vom 22.06.2016 und 28.06.2016
berücksichtigte. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht
(FG) mit seinem in EFG 2020, 396 veröffentlichten Urteil der
Klage statt. Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs.
4 der Insolvenzordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung
(InsO) lägen nicht vor. Die rechtlichen Befugnisse des
Klägers reichten nicht aus, den Forderungseinzug durch den
Insolvenzschuldner zu verhindern, da das Insolvenzgericht den
Drittschuldnern nicht verboten habe, an den Insolvenzschuldner zu
zahlen.
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Auf die Revision des FA hob der Senat mit
Urteil vom 28.05.2020 - V R 2/20 (BFHE 268, 519 = SIS 20 11 09) das
Urteil des FG auf und verwies den Rechtsstreit an das FG
zurück. Im Insolvenzeröffnungsverfahren sei für
beide Fälle des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO zu
beachten, dass Drittschuldner aus Leistungen an den
Insolvenzschuldner gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. §
82 InsO befreit würden, wenn sie zur Zeit der Leistung die
Eröffnung des Verfahrens nicht kannten. Habe der
Drittschuldner mangels Schuldbefreiung nochmals an den Verwalter im
Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zu
zahlen, entstehe eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4
oder Abs. 1 InsO. Im zweiten Rechtsgang seien danach weitere
Feststellungen dazu zu treffen, ob die Zahlungsvorgänge im
Juni 2016 gegenüber der späteren Insolvenzmasse mit
schuldbefreiender Wirkung erfolgten und ob, falls dies zu verneinen
sein sollte, der Insolvenzverwalter mangels derartiger Wirkung eine
zweite Zahlung in die Masse verlangen konnte und verwirklicht
hat.
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Das FG gab der Klage auch im zweiten
Rechtsgang - mit dem in EFG 2024, 1155 veröffentlichten Urteil
- statt. Es lägen keine Masseverbindlichkeiten nach § 55
Abs. 4 InsO vor, da der Kläger kein Entgelt vereinnahmt habe.
Im Streitfall habe der Drittschuldner im Hinblick auf die hier in
Rede stehenden Gutschriften bereits mit schuldbefreiender Wirkung
geleistet, da er die Verfügungsbeschränkungen des
Insolvenzschuldners zu der Zeit seiner Leistung nicht gekannt
habe.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das FG
habe für die Entscheidung, ob der Kläger das Entgelt
vereinnahmt habe, rechtsfehlerhaft ausschließlich auf die
subjektive Kenntnis des Drittschuldners von der
Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners
abgestellt. Hingegen sei dem Kläger die Vereinnahmung
zuzurechnen, da er Verfügungsgewalt an den
Entgeltbeträgen erlangt habe. Der Insolvenzschuldner habe ohne Zustimmung des
Klägers das Entgelt nicht vereinnahmen können, da er ohne
diese Zustimmung über die auf seinem Bankkonto eingegangenen
Beträge wirtschaftlich nicht endgültig habe verfügen
können. Vergleichbar mit der Situation bei § 13c des
Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG)
habe der Kläger die Rechtsmacht, eine Verfügung des
Insolvenzschuldners über den Überweisungsbetrag zu
verhindern. Da es sich bei dem Guthaben auf dem
Insolvenzschuldnerkonto um einen Gegenstand der späteren
Insolvenzmasse handele, sei der Insolvenzschuldner nicht befugt,
über das Entgelt frei zu verfügen. Auch § 82 InsO
eröffne dem Insolvenzschuldner nicht die Möglichkeit,
über die Entgeltforderung zu verfügen, und werde der
Kläger bei rechtswidriger Verfügung des
Insolvenzschuldners zur Geltendmachung des weiterhin
massezugehörigen Anspruchs an den Insolvenzschuldner oder an
den durch die rechtswidrige Verfügung Begünstigten
verwiesen. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, dass der
vorläufige Insolvenzverwalter trotz einer schuldbefreienden
Drittschuldnerzahlung auf das Insolvenzschuldnerkonto das Entgelt
vereinnahmen könne. § 82 InsO führe nicht dazu, dass
der Insolvenzschuldner das Entgelt rechtswirksam ohne Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinnahme, da § 82
InsO nicht zu einer zivilrechtlich wirksamen Entgegennahme der
Leistung durch den Insolvenzschuldner führe und diesem auch
keine Empfangszuständigkeit einräume. Der Drittschuldner
werde nur gegenüber der Masse frei. Die
Empfangszuständigkeit gehe auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über, so dass Entgeltforderungen im Rahmen
der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen seien. Da
die ursprüngliche massezugehörige Forderung im
Verhältnis zwischen Masse und Insolvenzschuldner nicht
fortzubestehen brauche, um Verfügungsgewalt an dem Entgelt zu
erlangen, führe § 82 InsO auch nicht quasi als
Automatismus zu einer Entgeltvereinnahmung durch den
Insolvenzschuldner ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters. Selbst
wenn anzunehmen wäre, der Insolvenzschuldner habe erstmalig
wirksam das Entgelt vereinnahmt, schließe dies eine
Masseverbindlichkeit nicht aus, da die (auch nachfolgende)
Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter maßgeblich und
nicht allein auf die Vereinnahmung durch den Insolvenzschuldner
abzustellen sei. Eine Entgeltvereinnahmung durch den
(vorläufigen) Insolvenzverwalter liege aber bereits auch dann
vor, wenn der Drittschuldner auf ein Konto des Insolvenzschuldners
zahle, der vorläufige Insolvenzverwalter Zugriff auf das Konto
habe und von diesem Konto Auszahlung auf sein
Insolvenzverwaltersonderkonto verlangen könne. Für die
Maßgeblichkeit der Entgeltvereinnahmung durch den
(vorläufigen) Insolvenzverwalter spreche auch, dass über
die insolvenzrechtliche Einordnung erst bei der
Jahressteuerberechnung zu entscheiden sei. Jedenfalls habe der
Kläger die Entgeltforderungen in Höhe des Kontoguthabens
vereinnahmt, das zum Zeitpunkt der Kontosperrung durch die B-Bank
auf dem Konto bestand, da er zu diesem Zeitpunkt Auszahlung auf
sein Insolvenzverwaltersonderkonto habe verlangen können.
Weiter habe der Kläger die Teilbeträge des Entgelts
vereinnahmt, über die der Insolvenzschuldner unmittelbar vor
der Kontosperrung durch Barabhebung oder Überweisung der
Lohnforderung an einen Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners
verfügt habe, da der Kläger diese Verfügungen
nachträglich genehmigt habe. Der Kläger habe dem
Insolvenzschuldner eine Entnahme von 1.900 EUR zur
Unterhaltssicherung ausdrücklich gestattet. Zudem habe der
Kläger den Unterhaltsanspruch des Insolvenzschuldners in
Höhe der Barabhebung in Höhe von 1.000 EUR als
erfüllt angesehen, da er nach der Insolvenzeröffnung das
Guthaben auf dem Konto bis auf einen Betrag von 900 EUR eingezogen
habe. Auch die Lohnzahlung habe der Kläger genehmigt, da er
den Anspruch des Arbeitnehmers als erfüllt angesehen und
für diesen kein Insolvenzgeld beantragt habe.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Kläger stützt die Auffassung
des FG. Die Umsatzsteuertatbestände seien außerhalb
seiner, des Klägers, rechtlichen Befugnissphäre
verwirklicht. Da der Insolvenzschuldner sein Konto bei der B-Bank
verschwiegen habe, könnten Masseverbindlichkeiten in diesem
Zeitraum nicht begründet werden. Zudem habe er, der
Kläger, erst den Saldo des Kontos bei der B-Bank vereinnahmt,
nicht aber die zuvor auf dem Konto bei der B-Bank eingegangenen
einzelnen Gutschriften auf sein Treuhandkonto überweisen
lassen. Weiter gehörten Beträge, die der
Insolvenzschuldner für seinen notwendigen Unterhalt und zur
Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
gegenüber seinen Familienangehörigen bedürfe, nicht
zur Insolvenzmasse, so dass insoweit mangels
Zugriffsmöglichkeit des Klägers keine
Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO begründet
werden könne. Insoweit sei ein Gleichlauf zwischen
Einkommensteuer und Umsatzsteuer herzustellen. Ferner gehe durch
den Saldenabschluss die Umsatzsteuerforderung des Fiskus unter. Ein
vorläufiger Insolvenzverwalter erlange lediglich einen neu
gestalteten Anspruch auf Übertragung des Saldos.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zahlt der Drittschuldner im
Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1
i.V.m. § 82 InsO schuldbefreiend auf ein Konto des späteren
Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die
von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung
abschließend, so dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des
§ 55 Abs. 4 InsO vorliegt, wie das FG zu Recht entschieden
hat.
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1. Im Streitfall entstand der Steueranspruch
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, ohne dass
es darauf ankommt, ob das FA dem Insolvenzschuldner die Berechnung
der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG, sogenannte
Ist-Besteuerung) genehmigt hatte, wozu das FG keine Feststellungen
getroffen hat.
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a) Der Steueranspruch für Lieferungen und
sonstige Leistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach
vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung und bei der
Ist-Besteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der
Vereinnahmung, wie sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b
UStG ergibt.
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b) Im Streitfall kommt es nicht darauf an,
welche Art der Steuerberechnung anzuwenden war. Unterlag der
Unternehmer (hier: der Insolvenzschuldner) der Ist-Besteuerung,
entstand der Steueranspruch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums
der Vereinnahmung. War die Soll-Besteuerung anzuwenden, gilt
gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG dasselbe. Denn
die - im Streitfall erfolgte - Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und mit Recht zum Forderungseinzug
(§ 22 Abs. 2, § 23 InsO) führt zu einer
Uneinbringlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
UStG, die bei anschließender Entrichtung des Entgelts nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen ist
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.09.2014 - V R 48/13,
BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506 = SIS 14 32 16, Rz 24, 25 und
32).
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2. Bei dem entweder gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG oder gemäß § 17 Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 UStG aufgrund eines Berichtigungserfordernisses
entstandenen Steueranspruch kann es sich grundsätzlich um eine
Masseverbindlichkeit handeln.
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a) Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten
Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem
Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen
Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzschuldner mit Zustimmung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind,
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
Masseverbindlichkeit.
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b) Verbindlichkeiten werden vom
vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzschuldner mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen
der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden
rechtlichen Befugnisse begründet.
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Nach Maßgabe der dem vorläufigen
Insolvenzverwalter zustehenden rechtlichen Befugnisse ist für
das Entstehen von Masseverbindlichkeiten bei nach dem
Umsatzsteuergesetz begründeten Verbindlichkeiten aus dem
Steuerschuldverhältnis auf die Entgeltvereinnahmung durch den
vorläufigen Insolvenzverwalter und nicht auf die lediglich
zeitliche Verbindlichkeitsbegründung nach der Bestellung eines
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters abzustellen
(BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II
2015, 506 = SIS 14 32 16, Rz 17 und 18).
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Eine Entgeltvereinnahmung durch den
vorläufigen Insolvenzverwalter liegt insbesondere vor, wenn
das Insolvenzgericht Drittschuldnern die Zahlung an den
Insolvenzschuldner verbietet, es den vorläufigen
Insolvenzverwalter zum Forderungseinzug ermächtigt und der
vorläufige Insolvenzverwalter die dem Insolvenzschuldner
zustehenden Gegenleistungen dann - auf einem von ihm eingerichteten
Sonderkonto - vereinnahmt. Daneben kann es auch zu einer eine
Masseverbindlichkeit begründenden Entgeltvereinnahmung durch
den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters kommen, wobei allerdings umstritten ist, ob die
bloße Entgegennahme oder Annahme einer geschuldeten Leistung
durch den Insolvenzschuldner als - zudem zustimmungsfähige -
Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO anzusehen
ist (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 19.04.2018 - IX ZR
230/15, BGHZ 218, 261, Rz 58 und vom 08.07.2021 - IX ZR 121/20, DB
2021, 2409 = SIS 21 18 01, Rz 16).
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3. Kommt es wie vorliegend zu keiner
Vereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im
Rahmen des ihm durch das Insolvenzgericht eingeräumten Rechts
zum Forderungseinzug, ist die Begründung einer
Masseverbindlichkeit nur zu bejahen, wenn eine Vereinnahmung im
Zusammenhang mit anderweitigen Rechtsbefugnissen des
vorläufigen Insolvenzverwalters vorliegt. Hieran fehlt es,
wenn die Zahlung nicht aufgrund einer Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern aufgrund anderer
insolvenzrechtlicher Regelungen - ohne Zutun des vorläufigen
Insolvenzverwalters - zu einem Erlöschen der dem
Insolvenzschuldner zustehenden Forderung führt.
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a) Aufgrund der Anordnung eines
Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO)
ist der Insolvenzschuldner im Eröffnungsverfahren nicht mehr
berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen. Allerdings
gelten bei einem Verstoß gegen die in § 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen
gemäß § 24 Abs. 1 InsO die §§ 81, 82 InsO
entsprechend und wird nach § 82 Satz 1 InsO der Drittschuldner
von seiner Schuld befreit, wenn er nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den
Insolvenzschuldner geleistet hat, obwohl die Verbindlichkeit zur
Insolvenzmasse zu erfüllen war, und er zu der Zeit der
Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (vgl.
BGH-Urteil vom 19.04.2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261, Rz
57).
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b) Führt § 82 InsO zum
Erlöschen der aus dem
„Rechtsverhältnis“ zwischen
Leistendem und Leistungsempfänger folgenden Entgeltforderung
des Leistenden, ist dies auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten.
Aus Sicht des Leistungsempfängers (hier: Drittschuldner)
wendet er den Zahlbetrag auf, um von seiner zivilrechtlichen
Leistungspflicht frei zu werden. Der Drittschuldner als
Leistungsempfänger hat in diesem Fall alles Erforderliche
getan, um mit seiner Zahlung dem Insolvenzschuldner als Leistenden
das vereinbarte Entgelt zukommen zu lassen. Aus Sicht des
Leistenden (hier: Insolvenzschuldner) erhält dieser die
Zahlung für die von ihm erbrachte Leistung, da aufgrund der
Tilgungswirkung der Zahlung eine nochmalige Zahlung des
Drittschuldners in die (spätere) Insolvenzmasse für diese
Leistung (auch vom - vorläufigen - Insolvenzverwalter) nicht
verlangt werden kann.
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Das Entgelt für die vom
Insolvenzschuldner dem Drittschuldner gegenüber erbrachte
Leistung ist umsatzsteuerrechtlich abschließend durch den
Insolvenzschuldner vereinnahmt, da eine Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters für eine bereits nach
§ 82 InsO wirksame Entgeltentrichtung keine Rechtswirkungen
entfalten kann (zutreffend Schulze/Vogel/Huhle, UR 2021, 213, 223
und ebenso Schulze in Wäger, UStG, 3. Aufl., Anhang zu §
18 Rz 121.7).
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4. Danach hat das FG zu Recht entschieden,
dass keine - gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter
festzusetzende (BFH-Urteile vom 30.04.2009 - V R 1/06, BFHE 226,
130, BStBl II 2010, 138 = SIS 09 26 33; vom 09.02.2011 - XI R
35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000 = SIS 11 18 67; vom
24.08.2023 - V R 29/21, BFHE 282, 136, BStBl II 2024, 313 = SIS 24 00 35) - Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO im
Hinblick auf die hier in Rede stehenden Beträge vorliegt. Nach
seinen bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die
C-GmbH mit ihren hier streitigen Überweisungen
gemäß § 24 Abs. 1, § 82 Satz 1 InsO
schuldbefreiend im Verhältnis zum Insolvenzschuldner
geleistet.
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5. Die Einwendungen des FA führen zu
keiner anderen Beurteilung.
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a) Soweit das FA vorträgt, der
Insolvenzschuldner habe ohne die Zustimmung des Klägers
über die auf seinem Bankkonto eingegangenen Beträge
wirtschaftlich nicht endgültig verfügen können, da
der Kläger die Rechtsmacht gehabt habe, eine Verfügung
des Insolvenzschuldners über den Überweisungsbetrag zu
verhindern, lässt es außer Betracht, dass der
Insolvenzverwalter über die auf dem Bankkonto des
Insolvenzschuldners vereinnahmten Beträge nicht wirtschaftlich
verfügen kann. Dem schwachen vorläufigen
Insolvenzverwalter steht kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht
über das Ist-Vermögen des Insolvenzschuldners zu. Der
Insolvenzschuldner behält bei Anordnung eines
Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO)
seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
(Schmidt/Hölzle, InsO, 20. Aufl., § 21 Rz 58). Der
Vorbehalt bewirkt lediglich, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter wirksame Verfügungen des
Insolvenzschuldners verhindern kann (vgl. BGH-Urteile vom
18.07.2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 361, Rz 25 und vom
24.09.2020 - IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123, Rz 20). Gleiches gilt,
soweit das FA vorträgt, bei dem Guthaben auf dem Konto des
Insolvenzschuldners handele es sich um einen Gegenstand der
späteren Insolvenzmasse und der Insolvenzschuldner sei nicht
befugt, über das Entgelt frei zu verfügen, wobei auch
§ 82 InsO dem Insolvenzschuldner nicht die Möglichkeit
eröffne, über die Entgeltforderung zu verfügen.
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b) Mit seinen Ausführungen, § 82
InsO bewirke nicht, dass der Insolvenzschuldner das Entgelt
rechtswirksam ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters vereinnahme, da § 82 InsO nicht zu einer
zivilrechtlich wirksamen Entgegennahme der Leistung durch den
Insolvenzschuldner führe und diesem auch keine
Empfangszuständigkeit einräume, so dass der
Drittschuldner nur gegenüber der Masse frei werde und wegen
der Empfangszuständigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters mit Recht zum Forderungseinzug die
Entgeltforderungen im Rahmen der Masseverwaltung und
Massevereinnahmung zu vereinnahmen seien, lässt das FA
außer Betracht, dass die Rechtsfolge des § 82 i.V.m.
§ 24 Abs. 1 InsO ohne ein Zutun des vorläufigen
Insolvenzverwalters eintritt, dieser demgemäß eine
Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO nicht
begründet und der maßgebliche Umsatzsteuertatbestand
bereits aufgrund der schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung
abschließend verwirklicht ist (s. oben II.3.). Im
Übrigen bewirkt der vom Insolvenzgericht angeordnete
Zustimmungsvorbehalt lediglich, dass der vorläufige Verwalter
wirksame Verfügungen des Insolvenzschuldners verhindern kann
(BGH-Urteil vom 24.09.2020 - IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123, Rz 20),
räumt dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt aber nicht selbst die Verfügungsbefugnis
ein (s. oben II.5.a).
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c) Ebenso wenig greift die Auffassung des FA
durch, dass - auch wenn anzunehmen wäre, der
Insolvenzschuldner habe erstmalig wirksam das Entgelt vereinnahmt -
eine (auch nachfolgende) Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter
maßgeblich sei und deshalb eine Masseverbindlichkeit
entstehen könne, was der Fall sei, wenn der vorläufige
Insolvenzverwalter Zugriff auf das Konto des Drittschuldners habe
und von diesem Konto Auszahlung auf sein
Insolvenzverwaltersonderkonto verlangen könne. Dagegen
spricht, dass bereits die schuldbefreiende Drittschuldnerzahlung
für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld und damit die
insolvenzrechtliche Einordnung entscheidend ist.
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d) Unbeachtlich ist dementsprechend auch, ob
der Kläger - zeitlich danach - zum Zeitpunkt der Kontosperrung
durch die B-Bank verlangen konnte, das auf dem Konto bestehende
Kontoguthaben auf sein Insolvenzverwaltersonderkonto auszuzahlen,
oder ob er danach erfolgte Verfügungen des Insolvenzschuldners
(Barabhebung, Belastung mit Lohnforderung) genehmigte. Eine
zeitlich vorangehende Vereinnahmung aus der umsatzsteuerrechtlichen
Leistungsbeziehung zwischen Insolvenzschuldner und Drittschuldner,
die die Umsatzsteuerschuld entstehen lässt, wird durch
nachfolgende Verfügungen in anderen Leistungsbeziehungen nicht
beeinflusst.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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