Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 05.08.2021 - 1 K 244/19 =
SIS 21 17 13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) firmierte ursprünglich als A-GmbH. Mit
Verschmelzungsvertrag vom xx.08.2013 wurde die ehemalige B-GmbH
(übertragende Gesellschaft) rückwirkend zum 01.01.2013
auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft
verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am yy.09.2013 im
Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers
eingetragen. Die übernehmende Gesellschaft wurde in B-GmbH
umfirmiert.
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Zum 31.12.2012 war für die
Klägerin ein verbleibender Verlustvortrag zur
Körperschaftsteuer von 1.565.286 EUR festgestellt worden,
wovon nach Anwendung von § 8c des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nur noch ein Betrag von
918.979 EUR für die Verlustverrechnung zur Verfügung
stand. Im Streitjahr 2013 belief sich der Gesamtbetrag der
Einkünfte der Klägerin auf 900.773 EUR. Im Wege
zeitanteiliger Aufteilung ging die Klägerin davon aus, dass
ein Teilbetrag von 631.862 EUR noch von der übertragenden
Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum (01.01.2013 bis
yy.09.2013) erzielt worden sei und der Restbetrag von 268.911 EUR
auf die Zeit nach dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der
Verschmelzung entfalle.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass der Betrag von 631.862 EUR gemäß § 2 Abs. 4
Satz 3 des
Umwandlungssteuergesetzes vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) - UmwStG
2006 - i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) - künftig als „UmwStG
2006 n.F.“ bezeichnet - nicht mit dem zum
31.12.2012 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag der
Klägerin verrechnet werden konnte. Dementsprechend zog der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) im
geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 25.01.2016
einen Verlustvortrag von 268.911 EUR ab und setzte die Steuer nach
einem zu versteuernden Einkommen von 631.862 EUR auf 94.779 EUR
fest.
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Im Jahr 2014 erzielte die Klägerin ein
zu versteuerndes Einkommen von ./. 2.838.695 EUR. Das FA stellte
mit Bescheid vom 22.04.2016 unter Einbeziehung des Verlustvortrags
aus 2013 in Höhe von 650.068 EUR den verbleibenden
Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2014 auf
3.488.763 EUR fest. Am 02.05.2016 stellte die Klägerin den im
vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Antrag, den
Körperschaftsteuerbescheid 2013 dahingehend zu ändern,
dass ein Verlustrücktrag aus 2014 in Höhe von 631.862 EUR
abgezogen und die Steuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.
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Mit Bescheid vom 06.03.2018 lehnte das FA
den Änderungsantrag ab. Zur Begründung führte es
aus, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F.
könnten positive Einkünfte des übertragenden
Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum auch nicht mit
negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers
des Folgejahres ausgeglichen werden. Der Einspruch blieb ohne
Erfolg.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht
(FG) der Klage statt (EFG 2021, 1929 = SIS 21 17 13). Schon die im
Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. genannten
Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn diese Norm verbiete
nicht generell den Ausgleich von positiven Einkünften, die der
übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum
erzielt habe, mit Verlusten des übernehmenden
Rechtsträgers, sondern zähle lediglich bestimmte
Verlusttatbestände auf, die hier nicht einschlägig seien.
Selbst wenn man den Verlustrücktrag als „nicht
ausgeglichene negative Einkünfte“ des
übernehmenden Rechtsträgers ansehen wolle, sei der
Ausschluss des Verlustrücktrags vom Sinn und Zweck der Norm
nicht gedeckt. Vielmehr erfasse sie nur Verluste, die bis zum Ende
des Rückwirkungszeitraums entstanden seien. Ausweislich der
Gesetzesmaterialien habe der Gesetzgeber einer
„Monetarisierung von Verlusten“
entgegenwirken wollen. Dabei hätten ihm insbesondere
Gestaltungen im Bankensektor vor Augen gestanden, bei denen
Gesellschaften mit hohen stillen Reserven auf Verlustgesellschaften
verschmolzen und im Rückwirkungszeitraum die stillen Reserven
realisiert worden seien. Der Gesetzgeber habe daher allein die
Nutzbarmachung von bereits bestehenden oder unmittelbar zu
erwartenden Verlustpositionen verhindern wollen. Das Entstehen künftiger
Verluste sei hingegen nur in sehr engen Grenzen gestaltbar.
Schlösse man einen Verlustrücktrag generell aus, bliebe
dem übernehmenden Rechtsträger
„mitunter“ ein Verlustabzug verwehrt,
der ohne die Verschmelzung hätte vorgenommen werden
können. Ein derart weitreichendes Verlustabzugsverbot
erscheine vor dem Hintergrund des
Missbrauchsverhinderungscharakters der Norm und der aus Art. 3 Abs.
1 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Notwendigkeit der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
sachgerecht.
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Mit seiner Revision vertritt das FA die
Auffassung, schon der Gesetzeswortlaut schließe einen
Verlustrücktrag aus, weil dieser aus „nicht
ausgeglichenen negativen Einkünften“ im
Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. stamme. Anders
als das FG meine, beschränke sich der Normzweck weder auf
Missbrauchsfälle noch auf die Verhinderung einer Nutzung
lediglich bestehender oder unmittelbar zu erwartender
Verlustpositionen. Vielmehr bezwecke § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG
2006 n.F., positive Einkünfte, die der übertragende
Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt habe,
endgültig zu besteuern. Die - vom Handelsrecht abweichende -
steuerliche Rückwirkung diene der Vereinfachung bei der
Ermittlung des Einkommens, solle aber keine weiteren
Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Eine klassische
Verlustgesellschaft habe Verlustvorträge, laufende Verluste
und künftige Verluste. Folgte man dem FG, bedeutete dies, dass
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. nur eine Verrechnungssperre
für den Veranlagungszeitraum der Verschmelzung enthielte, in
Bezug auf den anschließend erzielten Verlust aber eine
Verrechnung mit Gewinnen des übertragenden Rechtsträgers
aus dem Rückwirkungszeitraum zuließe. Eine solche
Auslegung erscheine willkürlich. Tatsächlich habe der
Gesetzgeber eine modellhafte Verlustnutzung vollständig
verhindern wollen.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, der
Gesetzeswortlaut werde überdehnt, wenn auch der
Verlustrücktrag (zurückgetragene negative Einkünfte
des Folgejahres) als nicht ausgeglichene negative Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. verstanden
würde. Die Behauptung des FA, Normzweck sei die Sicherstellung
der endgültigen Besteuerung der vom übertragenden
Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielten positiven
Einkünfte, finde weder im Gesetzeswortlaut noch in den
Materialien eine Stütze. Eine Verlustverrechnung trage
grundsätzlich zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bei und könne nicht stets als
missbräuchlich angesehen werden, zumal der Verlust der
Folgejahre auch aus dem Geschäftsbetrieb des
übertragenden Rechtsträgers stammen könne und ohne
Verschmelzung hätte zurückgetragen und verrechnet werden
können.
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11
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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12
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Entgegen der Auffassung des FG erfasst §
2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. den Verlustrücktrag (dazu
unten 1.). Die Sache ist gleichwohl an das FG
zurückzuverweisen, da noch zu prüfen ist, ob § 2
Abs. 4 Satz 6 UmwStG 2006 n.F. unter dem Gesichtspunkt der
verbundenen Unternehmen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 Satz
3 UmwStG 2006 n.F. ausschließt (unten 2.).
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1. Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 4
Satz 3 UmwStG 2006 n.F., dessen zeitlicher Anwendungsbereich im
Streitfall eröffnet ist (dazu unten a), stehen vorliegend dem
von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag aus 2014 in
das Streitjahr 2013 entgegen (unten b). Aus teleologischen
Überlegungen folgt nichts anderes (unten c). Dieses Ergebnis
ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (unten d).
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a) Zu Recht gehen das FG und die Beteiligten
davon aus, dass der zeitliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4
Satz 3 UmwStG 2006 n.F. im Streitfall eröffnet ist. Diese Norm
ist gemäß § 27 Abs. 12 Satz 1 UmwStG 2006 n.F.
erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen
die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des
jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach
dem 06.06.2013 erfolgt. Zwar hat das FG den Tag der Anmeldung zur
Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers nicht festgestellt. Da der Verschmelzungsvertrag
aber erst am xx.08.2013 geschlossen wurde, kann die Anmeldung nicht
vor diesem Tag vorgenommen worden sein.
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b) Der von der Klägerin begehrte
Verlustrücktrag wird schon durch Wortlaut und Systematik des
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. ausgeschlossen.
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Nach dieser Regelung ist der Ausgleich oder
die Verrechnung von positiven Einkünften des
übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum
mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen,
nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem
Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) des übernehmenden
Rechtsträgers nicht zulässig.
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aa) Dem FG und der Klägerin ist
zuzugeben, dass diese Norm nicht allgemein sämtliche denkbaren
Verlustpositionen erfasst, sondern sich auf die enumerative
Aufzählung von vier Verlustpositionen beschränkt. Drei
dieser Verlustpositionen - verrechenbare Verluste (z.B. § 15a
Abs. 3, 4, § 15b Abs. 4, § 20 Abs. 6 Satz 5 bis 7 EStG),
verbleibende Verlustvorträge (§ 10d Abs. 4 EStG, auch in
Verbindung mit den Normen, die auf § 10d Abs. 4 EStG
verweisen) und der Zinsvortrag (§ 4h Abs. 1 Satz 5 EStG) -
sind im Streitfall ersichtlich nicht einschlägig.
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bb) Die verbleibende Tatbestandsalternative
der „nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte“ erfasst unstreitig die
laufenden, noch nicht in eine gesonderte Verlustfeststellung
eingegangenen negativen Einkünfte, die der übernehmende
Rechtsträger im Veranlagungszeitraum der Verschmelzung erzielt
(vgl. Viebrock/Loose, DStR 2013, 1364, 1365; BeckOK
UmwStG/Mückl, 29. Ed. [15.07.2024], UmwStG § 2 Rz
1617).
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cc) Darauf beschränkt sich der
Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative jedoch nicht.
Vielmehr wird auch ein Verlustrücktrag von ihr erfasst (ebenso
Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 18.07.2017, DB
2017, 1746 = SIS 17 13 96;
Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 2 UmwStG Rz 115; a.A. T. Loose in
Brandis/Heuermann, § 2 UmwStG Rz 89; van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz
196; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl., § 2 UmwStG Rz 159; BeckOK
UmwStG/Mückl, 29. Ed. [15.07.2024], UmwStG § 2 Rz 1655;
Drüen/Wöhrle in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG,
§ 2 UmwStG Rz 171).
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(1) Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1
EStG sind „negative Einkünfte, die bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen
werden“, bis zu einem Höchstbetrag in dem
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzuziehen.
„Nicht ausgeglichene negative
Einkünfte“ bilden also die Grundlage
für den in dieser Vorschrift legal definierten und im
vorliegenden Verfahren streitigen Verlustrücktrag. Auch §
10d Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden
Fassung (heute § 10d Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG) verwendet
die Formulierung „in dem die negativen Einkünfte nicht
ausgeglichen werden“. Gemäß §
10d Abs. 2 Satz 1 EStG (ebenso § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG)
bilden „nicht ausgeglichene negative
Einkünfte“, die nicht nach § 10d
Abs. 1 EStG zurückgetragen wurden, den Verlustvortrag. Seit
wieder ein Verlustrücktrag in den zweiten dem
Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum
zulässig ist (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. von Art. 3
Nr. 5 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2022, BGBl I
2022, 911), verwendet auch § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG im
Zusammenhang mit dem Verlustrücktrag die Formulierung
„Ausgleich der negativen
Einkünfte“. Soweit § 10d Abs. 2 und
4 EStG diese Wendung im Zusammenhang mit dem Verlustvortrag
aufnimmt, geschieht dies in Anknüpfung an den
Verlustrücktrag in § 10d Abs. 1 EStG.
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Damit bezieht sich die in § 2 Abs. 4 Satz
3 UmwStG 2006 n.F. enthaltene Tatbestandsalternative der
„nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte“ angesichts der begrifflichen
Übereinstimmung der beiden Normen erkennbar und eindeutig auch
auf den in § 10d Abs. 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1
KStG) geregelten Verlustrücktrag.
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Soweit die Klägerin sich darauf beruft,
dass die seitens des FA genutzte Formulierung „(nicht)
verrechnete negative Einkünfte“ weder in
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. noch in § 10d EStG
wörtlich verwendet wird, ist das zwar zutreffend, aber
unerheblich.
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(2) Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 4 Satz 3
UmwStG 2006 n.F. zwar im Zusammenhang mit den positiven
Einkünften des übertragenden Rechtsträgers eine
zeitliche Beschränkung auf positive Einkünfte „im
Rückwirkungszeitraum“ enthält, eine
solche zeitliche Beschränkung bei der im selben Satz
nachfolgenden Aufzählung der Verlustpositionen des
übernehmenden Rechtsträgers aber gerade nicht vorgenommen
wurde (vgl. hierzu bereits Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
12.04.2023 - I R 48/20, BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888 = SIS 23 10 79, Rz 18; a.A. ausdrücklich Neumann-Tomm, DB 2014, 2617,
2620).
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(3) Zwar führt ein Teil der Literatur an,
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. untersage nur den
„Ausgleich und die Verrechnung“
positiver Einkünfte mit den genannten Verlustpositionen, was
einen Verlustrücktrag schon deshalb aus dem Anwendungsbereich
ausschließe, weil dieser nicht ausgeglichen oder verrechnet
werde, sondern einen „Abzug“ darstelle
(Viebrock/Loose, DStR 2013, 1364, 1366; Ott, GmbH-Steuerpraxis
2017, 289, 294; Ott, Deutsche Steuerzeitung 2018, 524, 533). Dieses
Argument greift aber schon deshalb nicht durch, weil auch
verbleibende Verlustvorträge - die unstreitig unter § 2
Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. fallen - nach der in § 10d Abs.
2 Satz 1 EStG verwendeten Terminologie nicht ausgeglichen oder
verrechnet werden, sondern „abzuziehen“
sind und daher die ausdrückliche Erwähnung der
verbleibenden Verlustvorträge in § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG
2006 n.F. leerliefe, wenn sie allein deshalb nicht unter diese
Regelung fielen, weil ihre Nutzung in § 10d EStG
rechtstechnisch als „Abzug“ bezeichnet
wird (so auch Neumann-Tomm, DB 2014, 2617, 2620, Fußnote 25).
Im Übrigen verwendet jedenfalls § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG
in der ab 2022 geltenden Fassung für den Verlustrücktrag
neben dem Begriff „Abzug“ auch den
Begriff „Ausgleich“.
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c) Dieses sich aus dem Wortlaut und der
Systematik des Gesetzes ergebende Auslegungsergebnis wird durch die
vom FG und der Klägerin angestellten Überlegungen zum
Sinn und Zweck der Norm nicht verdrängt. Vielmehr zeigt die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass ihr Zweck weiter reicht
als das FG und die Klägerin annehmen.
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aa) § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F.
ist zwar durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
angefügt worden, geht aber auf die Stellungnahme des
Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 zurück
(BT-Drucks. 17/10604, S. 32; gleichlautend der erneute Entwurf des
Bundesrates für ein Jahressteuergesetz 2013, BT-Drucks.
17/13033, S. 90), der sich der Normzweck entnehmen lässt (so
auch bereits BFH-Urteil vom 12.04.2023 - I R 48/20, BFHE 280, 189,
BStBl II 2023, 888 = SIS 23 10 79, Rz 13). Darin heißt es, in
jüngster Zeit seien Gestaltungen bekannt geworden, die unter
anderem von Banken modellhaft betrieben würden und zum Ziel
hätten, die Besteuerung von Gewinnen bei Gesellschaften mit
hohen stillen Reserven durch die Verrechnung mit steuerlichen
Verlusten einer anderen Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum
zu vermeiden. Dies bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber
jegliche Verrechnung von Verlusten mit den im
Rückwirkungszeitraum erzielten positiven Einkünften der
übertragenden Gesellschaft verhindern und damit die
endgültige Besteuerung dieser Einkünfte sicherstellen
wollte. Zwar wird im ersten Satz dieser Gesetzesbegründung nur
der Begriff „steuerlicher Verlustvortrag der
Verlustgesellschaft“ erwähnt. Aus den
nachfolgenden Sätzen der Gesetzesbegründung, in denen nur
noch von einer „Verrechnung mit steuerlichen
Verlusten“ beziehungsweise der
„Verrechnung seiner Verluste“ die Rede
ist, wird aber deutlich, dass hier keine Beschränkung auf die
Nutzung bestehender Verlustvorträge aus den Vorjahren - und
damit eine Nichtanwendung der Regelung auf die von ihrem Wortlaut
erfassten Verlustrückträge - beabsichtigt war.
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Auch in der Gegenäußerung der
Bundesregierung ist zwar von einer „Monetarisierung von
Verlustvorträgen“ die Rede (BT-Drucks.
17/10604, S. 48). Der Verwendung des Begriffs
„Verlustvorträge“ kann aber schon
deshalb keine Beschränkung des vom Gesetzgeber gewollten
Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F.
entnommen werden, weil der vom Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf
von Anfang an nicht nur Verlustvorträge, sondern auch mehrere
weitere Verlustpositionen erfasste. Der in einigen Passagen der
Gesetzesmaterialien verwendete Begriff
„Verlustvorträge“ stellt sich
danach nicht als eine im engen rechtstechnischen Sinne zu
verstehende, abschließende Beschreibung des
Anwendungsbereichs der Neuregelung dar, sondern lediglich als
Hinweis auf eine - in der Praxis besonders häufige - der
verschiedenen von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. erfassten
Fallgruppen.
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bb) Soweit die Vorinstanz ihre gegenteilige
Auffassung damit begründet hat, der Gesetzgeber habe allein
die Nutzbarmachung bereits bestehender oder unmittelbar zu
erwartender Verlustpositionen verhindern wollen, findet dies in den
Gesetzesmaterialien - und erst recht im Gesetzeswortlaut - keine
Stütze.
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Auch das weitere vom FG für eine
teleologische Reduktion herangezogene Argument, von einem
Ausschluss des Verlustrücktrags wären auch solche
Verluste erfasst, die der verschmolzene Rechtsträger in dem
auf die Verschmelzung folgenden Veranlagungszeitraum erzielt habe,
die aber im fortgeführten Geschäftsbetrieb des
übertragenden Rechtsträgers entstanden seien, so dass
dieser sie ohne Weiteres auf seine positiven Einkünfte aus dem
Vorjahr hätte zurücktragen können, wenn die
Verschmelzung nicht stattgefunden hätte, überzeugt den
Senat nicht. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in
das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers
(§ 20 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - ) besteht,
worauf das FG selbst zu Recht hingewiesen hat, zivilrechtlich nur
noch ein einziger Rechtsträger, dessen Ergebnisse den beiden
an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern nicht mehr
zuzuordnen sind. Dann sind aber Überlegungen dazu, welche
Verluste ohne Verschmelzung hätten verrechnet werden
können, lediglich hypothetisch. Demgegenüber beruht
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. darauf, dass im
Rückwirkungszeitraum - auf die während dieses Zeitraums
vom übertragenden Rechtsträger erzielten positiven
Einkünfte ist der Anwendungsbereich der genannten Norm
beschränkt - zivilrechtlich gerade noch kein einheitlicher
Rechtsträger existierte. Der übertragende
Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erst
mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
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30
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Das FA weist in der Revisionsbegründung -
nach Auffassung des Senats zutreffend - darauf hin, dass § 2
Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. seinen - vorstehend unter aa
dargestellten - Normzweck nur unzureichend erfüllen
könnte, wenn lediglich verbleibende Verlustvorträge sowie
ein im Veranlagungszeitraum der Verschmelzung eingetretener
laufender Verlust, nicht aber Verlustrückträge vom
Anwendungsbereich erfasst wären. Denn dann träte die vom
Gesetzgeber in Fällen der Verschmelzung auf eine
Verlustgesellschaft gewollte Besteuerung von im
Rückwirkungszeitraum erzielten positiven Einkünften des
übertragenden Rechtsträgers unter Umständen nur
vorläufig und kurzfristig ein, könnte aber mit einem
Verlustrücktrag aus im Folgejahr entstandenen Verlusten ohne
Weiteres wieder rückgängig gemacht werden.
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31
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cc) Im Übrigen ist nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine teleologische
Reduktion nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber
getroffene Entscheidung
rechtspolitisch fehlerhaft erscheint, was hier nach Auffassung
des Senats noch nicht einmal der Fall ist. Vielmehr kommt eine
teleologische Reduktion grundsätzlich nur dann in Betracht,
wenn die auf den Gesetzeswortlaut gestützte Auslegung zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führt (vgl. - jeweils zu § 4 Abs. 6
Satz 6 UmwStG 2006 - BFH-Urteile vom 22.10.2015 - IV R 37/13, BFHE
252, 68, BStBl II 2016, 919 = SIS 16 03 08, Rz 24, und vom
17.08.2023 - III R 37/20, BFHE 281, 345, BStBl II 2024, 16 = SIS 23 17 67, Rz 37). Davon kann in Bezug auf die Einbeziehung von
Verlustrückträgen in den Anwendungsbereich des § 2
Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. keine Rede sein.
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32
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Daher hat schon der I. Senat des BFH - nach
Auffassung des erkennenden Senats zutreffend - entschieden, dass
der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F.
eine teleologische Reduktion auf Fälle, in denen eine
steuergestalterische Missbrauchsabsicht feststellbar ist, nicht
zulässt. Er hat dabei auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die es bereiten
würde, im Gesetzeswortlaut mögliche Missbrauchsfälle
abgrenzbar zu beschreiben (ausführlich BFH-Urteil vom 12.04.2023 - I R
48/20, BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888 = SIS 23 10 79, Rz 12
ff.).
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33
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d) Anders als das FG es angedeutet hat und von
Teilen der Literatur - jeweils ohne Auseinandersetzung mit den
maßgebenden verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen
- vertreten wird (Mückl, GmbHR 2013, 1084, 1086; BeckOK
UmwStG/Mückl, 29. Ed. [15.07.2024], UmwStG § 2 Rz 1549;
Drüen/Wöhrle in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG,
§ 2 UmwStG Rz 170a), steht Art. 3 Abs. 1 GG der vom Senat
vorgenommenen Gesetzesauslegung nicht entgegen.
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34
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vgl. zuletzt ausführlich
- auch zum Folgenden - Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, DStR
2024, 155 = SIS 24 01 44, Rz 139 ff., mit zahlreichen weiteren
Nachweisen) gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem
Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
ungleich zu behandeln. Es ist grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich
gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht
treffen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im
Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierten
Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind.
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Im Steuerrecht bindet Art. 3 Abs. 1 GG den
Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet,
die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
auszurichten. Der steuerrechtliche Ausgangstatbestand muss
folgerichtig - im Sinne von belastungsgleich - ausgestaltet werden.
Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der
Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen
Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der
die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen
vermag.
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Dabei betont das BVerfG, dass das
Einkommensteuerrecht - nichts anderes kann für das
Körperschaftsteuerrecht gelten - auf die
Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen
(Subjektsteuerprinzip) hin ausgelegt ist (BVerfG-Beschluss vom
28.11.2023 - 2 BvL 8/13, DStR 2024, 155 = SIS 24 01 44, Rz 139,
m.w.N.).
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bb) Bei der verfassungsrechtlichen Betrachtung
kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der
Steuerpflichtige frei darin ist, die durch das Umwandlungsgesetz
und das Umwandlungssteuergesetz - in Abweichung vom ansonsten
systemprägenden Subjektsteuerprinzip - eröffneten
Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen oder auch nicht zu nutzen.
Er kann die Verschmelzung unterlassen, so dass jede Gesellschaft
die von ihr erzielten Gewinne mit den von ihr erlittenen Verlusten
nach den allgemeinen Regelungen ohne die in § 2 Abs. 4 UmwStG
2006 n.F. angeordneten Einschränkungen ausgleichen kann und
das Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen
Leistungsfähigkeit verwirklicht wird.
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Die Gesellschafter können sich auch
dafür entscheiden, nicht eine Gewinngesellschaft auf eine
Verlustgesellschaft, sondern umgekehrt eine Verlustgesellschaft auf
eine Gewinngesellschaft zu verschmelzen. Zwar bliebe ein
Rücktrag künftig erzielter Verluste auf das
Verschmelzungsjahr und deren Verrechnung mit Gewinnen des
Rückwirkungszeitraums - anders als im Fall der Verschmelzung
einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft - zulässig.
Umgekehrt gingen aber die bei der Verlustgesellschaft vorhandenen
Verlustpositionen von vornherein nicht auf die Gewinngesellschaft
über und wären steuerlich endgültig verloren (§
12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006),
ohne dass dies bisher verfassungsrechtlich beanstandet worden
wäre. Es bleibt dabei, dass es sich um eine freie Entscheidung
des Steuerpflichtigen handelt, welche dieser Gestaltungsvarianten
er wählt. Wenn es ihm auf die Fortführung von
Altverlusten zur Verrechnung mit künftig entstehenden Gewinnen
ankommt, wird er die Variante der Verschmelzung einer
Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft wählen. Wenn es
ihm darauf ankommt, künftig erwartete Verluste möglichst
unbeschränkt zurücktragen zu können, wird er die
Variante der Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine
Gewinngesellschaft wählen. Letztlich sind die beiden vom
Gesetzgeber unter Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips
eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nicht miteinander
vergleichbar und jeweils auf unterschiedliche Situationen
zugeschnitten.
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cc) Im Übrigen ist der Gesetzgeber hier
nach Auffassung des Senats frei darin, die von ihm in Abweichung
vom sachenrechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt der Verschmelzung
angeordnete steuerliche Rückwirkung in Teilbereichen
einzuschränken und dadurch insoweit zur - auch in anderen
Bereichen geltenden - grundsätzlichen Maßgeblichkeit der
sachenrechtlichen Betrachtung auch für das Steuerrecht
zurückzukehren.
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(1) Das Ertragsteuerrecht knüpft
Rechtsfolgen regelmäßig nicht bereits an eine
bloße - gegebenenfalls rückwirkende - schuldrechtliche
Vereinbarung, sondern erst an ihren dinglichen Vollzug. So sind
Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem (zivilrechtlichen)
Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 der Abgabenordnung -
AO - ), sofern nicht ausnahmsweise ein anderer als der
Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein
Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den
Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Bei einem Verkaufsvorgang ist ein Gewinn nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (Realisationsprinzip)
nicht schon mit Abschluss des Kaufvertrags realisiert, sondern erst
dann, wenn das Wirtschaftsgut ausgeliefert ist (BFH-Urteil vom
08.09.2005 - IV R 40/04, BFHE 211, 206, BStBl II 2006, 26 = SIS 05 45 96, unter I.1., m.w.N.) und damit mindestens der Besitz, eine
sachenrechtliche Position, übergegangen ist.
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Insbesondere bei der Veräußerung
von Grundstücken wird zwar regelmäßig auf den -
vereinbarten - Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr,
Nutzungen und Lasten abgestellt. Auch hier ist aber eine
bloße schuldrechtliche Vereinbarung, wonach dies auf einen
Zeitpunkt vor dem Abschluss des maßgeblichen
Übertragungsvertrags zurückbezogen werden soll,
ertragsteuerrechtlich nicht anzuerkennen (Senatsurteil vom
06.12.2018 - X R 11/17, BFHE 263, 203, BStBl II 2021, 899 = SIS 19 03 70, Rz 22 f., m.w.N.).
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(2) Sachenrechtlich (dinglich) geht das
Vermögen des übertragenden Rechtsträgers erst im
Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
(Handels-)Register des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers auf diesen über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
UmwG; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 08.09.2020 - X R 36/18,
BFHE 270, 418, BStBl II 2021, 359 = SIS 21 02 53, Rz 29, m.w.N.).
Schuldrechtlich ermöglicht § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG eine
Rückwirkung in der Weise, dass die Schlussbilanz des
übertragenden Rechtsträgers auf einen höchstens acht
Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister
liegenden Stichtag aufgestellt werden darf.
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(3) § 2 Abs. 1 UmwStG 2006 knüpft
für bestimmte steuerrechtliche Zwecke (Ermittlung des
Einkommens und Vermögens der übertragenden
Körperschaft und des übernehmenden Rechtsträgers)
ausnahmsweise nicht an den dinglichen Vollzug, sondern an die
schuldrechtliche Rückwirkung an. Mit dieser steuerrechtlichen
Rückwirkung werden lediglich Vereinfachungszwecke verfolgt. So
soll vermieden werden, dass die übertragende Körperschaft
auf den konkreten Tag des dinglichen Wirksamwerdens des
Vermögensübergangs eine spezielle handelsrechtliche sowie
gegebenenfalls zusätzliche steuerrechtliche Umwandlungsbilanz
erstellen muss (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2018 - I R 27/16, BFHE
261, 1, BStBl II 2018, 449 = SIS 18 06 19, Rz 19, unter Wiedergabe
der einschlägigen Gesetzesmaterialien; Senatsurteil vom
08.09.2020 - X R 36/18, BFHE 270, 418, BStBl II 2021, 359 = SIS 21 02 53, Rz 33).
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(4) Die in § 2 Abs. 1 UmwStG 2006
angeordnete steuerrechtliche Rückwirkung wird durch § 2
Abs. 4 UmwStG 2006 eingeschränkt, sofern bestimmte
Verlustpositionen beim übertragenden Rechtsträger (§
2 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG 2006) oder beim übernehmenden
Rechtsträger (§ 2 Abs. 4 Satz 3 bis 6 UmwStG 2006 n.F.)
vorhanden sind. Insoweit gilt dann wieder die allgemeine
Anknüpfung ertragsteuerrechtlicher Rechtsfolgen an den
dinglichen Vollzug eines Geschäfts, so dass diese Rechtsfolgen
einer Verschmelzung erst im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das
Handelsregister eintreten.
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(5) Knüpft aber das Ertragsteuerrecht
grundsätzlich an den (dinglichen) Vollzug zivilrechtlicher
schuldrechtlicher Vereinbarungen an, dann wird dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Folgerichtigkeit durch eine
Umsetzung dieses Grundsatzes in besonderer Weise Rechnung getragen.
§ 2 Abs. 1 UmwStG 2006 enthält aus
Vereinfachungsgründen eine Abweichung von diesem Grundsatz.
Diese Abweichung könnte der Gesetzgeber ohne Weiteres ganz
abschaffen, ohne mit Art. 3 Abs. 1 GG in Konflikt zu geraten. Dann
kann er aber auch die Reichweite der von den allgemeinen
ertragsteuerrechtlichen Regeln abweichenden Anknüpfung an eine
bloß schuldrechtlich vereinbarte Rückwirkung in einem
Teilbereich - hier: in Bezug auf die Verlustverrechnung - lediglich
einschränken und dadurch insoweit zu einem Gleichlauf mit den
allgemeinen Regeln zurückkehren. Eine Grenze läge
lediglich darin, dass eine solche Einschränkung ihrerseits
nicht gleichheits- und sachwidrig sein darf, wofür hier aber
nichts ersichtlich ist.
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dd) Zu berücksichtigen ist auch, dass der
im Folgejahr entstehende Verlust nicht etwa vollständig vom
Abzug ausgeschlossen ist. Vielmehr ist lediglich ein
Verlustrücktrag in den Rückwirkungszeitraum
ausgeschlossen; ein Verlustabzug in künftigen
Veranlagungszeiträumen bleibt hingegen gemäß §
10d Abs. 2 EStG möglich (vgl. auch van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz
196, Fußnote 3).
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ee) Auch der I. Senat des BFH hat die
Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG
2006 n.F. bereits bejaht (BFH-Urteil vom 12.04.2023 - I R 48/20,
BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888 = SIS 23 10 79, Rz 19). Der
erkennende Senat tritt dem I. Senat insbesondere darin bei, dass es
sich bei der durch das Umwandlungssteuergesetz bewirkten
Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips um eine
wirtschaftspolitisch motivierte Steuervergünstigung handelt,
so dass der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, ob und unter
welchen Voraussetzungen er die Vergünstigung einräumen
will.
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2. Die Sache ist allerdings an die Vorinstanz
zurückzuverweisen, da diese - aus ihrer Sicht folgerichtig -
nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4
Satz 6 UmwStG 2006 n.F. vorliegen.
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Nach dieser Regelung gilt (unter anderem)
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. nicht, wenn
übertragender Rechtsträger und übernehmender
Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des
§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (hier noch i.d.F. vor der
Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von
Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und
Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des
Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023, BGBl 2023 I Nr. 154)
sind.
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Hierfür könnten sich im Streitfall
Anhaltspunkte aus einer in der Rechtsbehelfsakte enthaltenen
„Konzernübersicht“ ergeben
(…).
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51
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3. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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