Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 02.03.2022 -
4 K 38/19 = SIS 22 06 46 wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Das Finanzgericht wies die Klage der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen
Umsatzsteuer 2016 und 2017 mit seinem in EFG 2022, 803 =
SIS 22 06 46 veröffentlichten
Urteil ab und ließ die Revision zu. Der Entscheidung war eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in der auch auf den
insbesondere für Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022
geltenden § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen
wurde.
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Das Urteil wurde dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.03.2022
zugestellt.
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Hiergegen hat die Klägerin am
19.04.2022 Revision eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur
Begründung der Revision um einen Monat zu verlängern. Mit
Schreiben vom 21.04.2022 hat die Geschäftsstelle des
Bundesfinanzhofs (BFH) mitgeteilt, dass die Frist zur
Begründung von dem Vorsitzenden des Senats bis zum 27.06.2022
verlängert worden ist.
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Die auf den 27.06.2022 datierende
Revisionsbegründung ist beim BFH jedoch erst am 29.06.2022
eingegangen, zum einen per Telefax, zum anderen über das
besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
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Mit weiterem, beim BFH am 01.07.2022 per
Telefax und beA eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin
beantragt, wegen Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren.
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Zur Begründung macht sie geltend: Ihr
Prozessbevollmächtigter habe die Revisionsbegründung am
Vormittag des 27.06.2022 ausgefertigt und unterschrieben.
Anschließend habe er den Schriftsatz seiner
Büroangestellten mit der Anweisung übergeben, ihn noch am
gleichen Tag per beA und Telefax an den BFH zu übermitteln.
Die betreffende Angestellte werde in der Kanzlei
regelmäßig mit der Behandlung von Fristen - insbesondere
dem Führen des Fristenkontrollbuchs sowie der
Ausgangskontrolle - und auch mit dem Übermitteln von
Schriftsätzen per beA betraut. Die ihr so übertragenen
Aufgaben habe sie stets sorgfältig und zuverlässig
erfüllt. Am 27.06.2022 habe die Mitarbeiterin die
Kanzleiräume gegen 14:00 Uhr aber unvermittelt verlassen
müssen, nachdem sie einen Anruf der Kindertagesstätte
wegen Erkrankung ihres seinerzeit einjährigen Sohnes erhalten
habe. Die unterlassene Übersendung der
Revisionsbegründung sei der Mitarbeiterin erst am 29.06.2022
nach ihrer Rückkehr in das Büro aufgefallen. Daraufhin
habe sie die Begründung an den BFH übersandt und den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das
Versäumnis informiert.
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Eine entsprechende eidesstattliche
Versicherung der Mitarbeiterin war dem Antrag auf Wiedereinsetzung
beigefügt.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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die Vorentscheidung aufzuheben und
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1.
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den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2016 vom 18.11.2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
11.05.2022 mit der Maßgabe zu ändern, dass eine
Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes in Höhe von 886.639,22 EUR unterbleibt
und die Umsatzsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird;
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2.
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den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom
30.08.2019 mit der Maßgabe zu ändern, dass Vorsteuer in
Höhe von 510,72 EUR berücksichtigt und die Umsatzsteuer
entsprechend herabgesetzt wird.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das FA hält die Revision für
zulässig; der Klägerin sei Wiedereinsetzung in die
Begründungsfrist zu gewähren.
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II. Die Revision ist unzulässig und daher
durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1
FGO). Die Klägerin hat die Revision nicht
fristgemäß begründet; dem Antrag auf
Wiedereinsetzung ist nicht zu entsprechen.
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1. Die Klägerin hat die Frist für
die Begründung der Revision versäumt.
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a) Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann
gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden.
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b) Innerhalb der - bis zum 27.06.2022
verlängerten - Frist zur Begründung der Revision ist beim
BFH eine Revisionsbegründung nicht eingegangen. Sie wurde am
29.06.2022 und damit verspätet übermittelt, wobei der
Senat offen lässt, ob überhaupt eine wirksame Einreichung
erfolgt ist, was zweifelhaft erscheint (vgl. dazu die
Ausführungen unter II.2.b bb (3)).
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
der Klägerin nicht zu gewähren.
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a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert
war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß
§ 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die
Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer
Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach
Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren
über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die
schuldlose Verhinderung ergeben soll.
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aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung
rechtfertigen sollen, sind innerhalb dieser Frist vollständig,
substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B.
BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834
= SIS 10 27 45, Rz 12; vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013,
213 = SIS 13 01 47, Rz 14; vom 04.08.2020 - XI R 15/18, BFH/NV
2021, 29 = SIS 20 16 65, Rz 18).
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bb) Jedes Verschulden - mithin auch einfache
Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 - I
R 38/09, BFH/NV 2010, 1283 = SIS 10 18 34; vom 13.09.2012 - XI R
48/10, BFH/NV 2013, 212 = SIS 13 01 46, Rz 12; vom 04.08.2020 - XI
R 15/18, BFH/NV 2021, 29 = SIS 20 16 65, Rz 19). Nach § 85
Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss
sich jeder Beteiligte das Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen
lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2019 - XI R 14/17,
BFH/NV 2019, 924 = SIS 19 10 15, Rz 7; vom 04.08.2020 - XI R 15/18,
BFH/NV 2021, 29 = SIS 20 16 65, Rz 19).
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b) Legt man den Vortrag zugrunde, auf den sich
der Antrag auf Wiedereinsetzung stützt, ist das
Fristversäumnis verschuldet.
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Die rechtserhebliche Ursache für das
Versäumen der Frist hat der Prozessbevollmächtigte selbst
gesetzt, nicht seine Mitarbeiterin. Ausgehend von seinem Vorbringen
im Wiedereinsetzungsantrag hat der Bevollmächtigte - statt die
von ihm einfach signierte Revisionsbegründung vor Fristablauf
persönlich einzureichen - seine Zugangsdaten für das beA
an seine Kanzleiangestellte weitergeben, um den Schriftsatz auf
diese Weise - vermeintlich form- und fristgerecht - an den BFH
übersenden zu lassen. Dies ist unzulässig.
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aa) Ein anwaltlicher
Prozessbevollmächtigter, der seit dem 01.01.2022 nach §
52d Satz 1 FGO zur Übermittlung elektronischer Dokumente
verpflichtet ist (BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8/22,
BFH/NV 2022, 1057 = SIS 22 13 90, Rz 5 f.; vom 31.10.2023 - IV B
77/22, BFH/NV 2024, 20 = SIS 23 18 35, Rz 5; Schallmoser in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 13), muss alles
ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist und Form zur
Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In
seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument
gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO entweder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die
Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf
einem sicheren Übermittlungsweg (insbesondere mittels beA nach
§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) vorzunehmen (zu diesen
Alternativen z.B. BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VII R 34/22,
BFH/NV 2024, 1041 = SIS 24 09 16, Rz 15; Brandis in Tipke/Kruse,
§ 52a FGO Rz 8).
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bb) Dem wurde das Verhalten und die Weisung
des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an seine
Angestellte nicht gerecht. Selbst wenn die Angestellte die Weisung
befolgt hätte, wäre die Übermittlung unwirksam
gewesen. Der Senat schließt sich insoweit für den
Bereich des § 52a FGO der Rechtsprechung der anderen obersten
Gerichtshöfe des Bundes zu vergleichbaren Vorschriften an.
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(1) Eigenem Bekunden zufolge unterschrieb der
Prozessbevollmächtigte am 27.06.2022, dem Tag des
Fristablaufs, die von ihm selbst ausgefertigte
Revisionsbegründung; die Versendung über das beA sollte
die Kanzleiangestellte erledigen. Die handschriftliche Unterschrift
erfüllte zwar die Voraussetzungen der einfachen Signatur im
Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Allerdings
hätte dann - anders bei einer qualifizierten elektronischen
Signatur (§ 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 FGO) - der Versand
des Schriftsatzes durch den Verantwortlichen (hier: den
Prozessbevollmächtigten) selbst erfolgen müssen.
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(2) Dass ein nicht qualifiziert elektronisch
signiertes Dokument nur dann auf einem sicheren
Übermittlungsweg aus einem beA im Sinne des § 52a Abs. 3
Satz 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO eingereicht wird,
wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst
versendet, ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung. Schon
dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten aus dem Jahr 2013 war zu
entnehmen, dass diejenige Person, die den Schriftsatz verantwortet,
diesen entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen
sicheren Übermittlungsweg nutzen muss, um das Formerfordernis
zu wahren (BT-Drucks. 17/12634, S. 25). Für die Pflicht zum
Versenden durch den Verantwortlichen selbst spricht außerdem
der Zweck der Vorschrift. So soll erreicht werden, die
Identität des Urhebers und die Authentizität des
jeweiligen Dokuments zu sichern. Würde man ein abweichendes
Normverständnis zugrunde legen, wären unautorisierte
Übermittlungen und Manipulationen des Textes bei nur einfach
signierten Dokumenten nicht ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse
des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12.10.2021 - 8 C 4.21,
NVwZ 2022, 649, Rz 5; des Bundessozialgerichts - BSG - vom
27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, juris, Rz 17; des Bundesgerichtshofs -
BGH - vom 20.06.2023 - 2 StR 39/23, HFR 2023, 1210 = SIS 23 20 34 und des Bundesarbeitsgerichts -
BAG - vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14 ff.).
Entsprechend dürfen - auch wenn dies technisch möglich
ist - Inhaber eines beA das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch
signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
versenden, nicht auf andere Personen übertragen (vgl. §
23 Abs. 3 Satz 5 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und
-postfachverordnung - RAVPV - ). Sie dürfen das für sie
erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen und
haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu
halten (§ 26 Abs. 1 RAVPV).
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(3) Da der Versand nur einfach signierter
Dokumente nicht Kanzleimitarbeitern überlassen werden darf,
führt ein gleichwohl vorgenommener Versand, wie er im
Streitfall von der Angestellten am 27.06.2022 nach dem Inhalt der
Weisung vorgenommen werden sollte, wegen Verstoßes gegen
zwingende gesetzliche Formvorschriften zur Formunwirksamkeit
elektronisch einzureichender Dokumente (vgl. Beschlüsse des
BAG vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14; des BVerwG
vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, NVwZ 2022, 649, Rz 4; des BGH vom
20.09.2022 - IX ZR 118/22, Zeitschrift für das gesamte
Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, 2579, Rz 7; des BSG vom
27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, juris, Rz 18).
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cc) Knüpft der Verschuldensvorwurf
für das Fristversäumnis folglich bereits an der
Entscheidung des Prozessbevollmächtigten an, eine nur einfach
signierte Revisionsbegründung entgegen § 23 Abs. 3 Satz 5
RAVPV durch eine Angestellte mittels beA einreichen zu lassen,
statt sie persönlich zu übersenden, kommt es auf die
Frage, aus welchen Gründen die Angestellte es in der Folge
unterlassen hat, den Schriftsatz am 27.06.2022 tatsächlich zu
übersenden, nicht mehr an. Eine Übersendung durch die
Büroangestellte am besagten Tag wäre unwirksam und daher
auch nicht fristgerecht gewesen. Der Prozessbevollmächtigte
hätte den - von ihm nur einfach signierten - Schriftsatz am
27.06.2022 persönlich über beA einreichen müssen
oder den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signieren
müssen. Beides hat er nicht getan.
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dd) Dass - und gegebenenfalls aus welchen
Gründen - ihm beides nicht möglich gewesen wäre, ist
nicht dargetan. Allein die - nicht weiter glaubhaft gemachte -
Angabe, er habe die Kanzleiräume wegen eines persönlichen
Termins am 27.06.2022 bereits kurz vor Mittag verlassen und sei am
selben Tag nicht mehr in das Büro zurückgekehrt,
genügt einer substantiierten und in sich schlüssigen
Erklärung für ein entschuldbares Versäumnis
nicht.
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ee) Auch ein etwaiger Rechtsirrtum des
Prozessbevollmächtigten wäre nicht unverschuldet, denn
mit der Einführung des beA haben die Bundesrechtsanwaltskammer
und der Deutsche Anwaltverein die Anwaltschaft über die
geänderten Formerfordernisse informiert sowie auf die
erforderliche Personenidentität und das Verbot der Weitergabe
des beA-Zugangs hingewiesen (vgl. Beschlüsse des BVerwG vom
12.10.2021 - 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, Rz 17 und des BSG vom
27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, juris, Rz 21). Außerdem war die
unter II.2.b bb (2 und 3) zitierte Rechtsprechung zu den
inhaltsgleichen Parallelregelungen zu § 52a Abs. 3 FGO im Juni
2022 bereits ergangen und veröffentlicht. Sie hätte dem
Prozessbevollmächtigten, der sich über den aktuellen
Stand der Rechtsprechung zu informieren hat, bekannt sein
müssen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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