Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022 - 5 K 5101/20
= SIS 23 00 46 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 2012 bis
2015 einen ... betrieb. Zu Werbungszwecken war sie unter anderem
Sponsor von zwei Vereinen und bezog bei Werbeunternehmen Leistungen
der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten
Raum. Ihre Werbeaufwendungen verbuchte die Klägerin auf drei
Buchungskonten. Auf dem Konto 660112 erfasste sie die
Sponsoringaufwendungen im Zusammenhang mit den zwei Vereinen. Auf
den Buchungskonten 660106 und 660111 verbuchte sie diverse Ausgaben
im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen. Hierbei
handelte es sich um Flächen an U-Bahnen, S-Bahnen,
Straßenbahnen und in Bahnhöfen sowie im
öffentlichen Raum, in Gaststätten sowie an Autobahnen.
Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Dienstleister und
regelmäßig nicht Eigentümer der Wände,
Säulen, Treppen und Verkehrsmittel.
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Ausweislich der vorgelegten Rechnungen
entfielen die abgerechneten Aufwendungen teilweise auf die
Produktion und Lagerung von Plakaten und Werbematerial sowie auf
die Schaltung von Werbespots im Fahrgast-TV öffentlicher
Verkehrsmittel. Im Übrigen wurde unter anderem die
Zurverfügungstellung von Werbeflächen abgerechnet. Eine
genaue Aufteilung zwischen den einzelnen Positionen ist nicht in
jedem Fall möglich, da die Leistungsbeschreibung in den
Rechnungen nicht immer eindeutig ist. Bei den Werbemaßnahmen
im Zusammenhang mit den zwei Vereinen ist aus den vorliegenden
Verträgen ersichtlich, dass es sich hierbei insbesondere um
die Werbung als Brustsponsor auf den Trikots, um eine Bodenwerbung
auf dem Spielfeld, Anzeigen in Programmheften, die Darstellung des
Logos der Klägerin auf der Vereinshomepage und auf der
Pressewand sowie um Bandenwerbung handelt.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) führte für die Streitjahre eine
Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Der Prüfer
kam zu dem Ergebnis, dass die auf den genannten Buchungskonten
verbuchten Aufwendungen als Mieten für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu werten seien und
rechnete diese gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d des
Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung
(GewStG) dem Gewerbeertrag hinzu. Entsprechend geänderte
Bescheide ergingen unter dem Datum 13.06.2018.
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Hiergegen legte die Klägerin
Einsprüche ein. Diesen gab das FA mit Einspruchsentscheidung
vom 14.07.2020 teilweise statt. Eine Abhilfe nahm es insoweit vor,
als aus den eingereichten Rechnungen Kosten der Produktion und
Lagerung von Plakaten und Werbematerial sowie für die
Schaltung von Werbespots im Fahrgast-TV öffentlicher
Verkehrsmittel ersichtlich waren. Für die übrigen
Werbeaufwendungen blieb es bei der gewerbesteuerrechtlichen
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
dem in EFG 2023, 273 = SIS 23 00 46 veröffentlichten Urteil
statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von § 8 Nr. 1
Buchst. d GewStG.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022 - 5 K 5101/20 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache
an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
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Das FG ist auf der Grundlage seiner bisherigen
tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen,
dass eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1
Buchst. d bzw. Buchst. e GewStG ausscheidet. Dies stellt einen
materiellen Fehler dar, der ohne Rüge vom Revisionsgericht
beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 27.02.2014 - III R 14/11,
BFHE 246, 45, BStBl II 2014, 675 = SIS 14 20 91, Rz 15,
m.w.N.).
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1. Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden zur
Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort unter den
Buchstaben a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit
sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit
die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.
Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus einem Fünftel
beziehungsweise aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§
8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG).
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2. Das FG hat offen gelassen, ob die
Klägerin überhaupt Mietzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1
Buchst. d und Buchst. e GewStG gezahlt hat. Es hat eine
Hinzurechnung an der fehlenden Zugehörigkeit der
Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen scheitern lassen, da
es der Geschäftszweck „Betrieb eines
...“ nicht erfordere, Werbeträger im
Anlagevermögen vorzuhalten. Die vom FG getroffenen
Feststellungen reichen indessen nicht aus, um die Voraussetzungen
für die Zuordnung zum Anlagevermögen abschließend
beurteilen zu können.
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a) Die Grundsätze, nach denen sich
bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen
ist, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019 - III R 22/16 (BFHE
265, 386, BStBl II 2020, 51 = SIS 19 15 98, Rz 21 ff., m.w.N.) und
im Beschluss vom 23.03.2022 - III R 14/21 (BFHE 276, 182, BStBl II
2022, 559 = SIS 22 10 03, Rz 18 ff.) ausführlich dargestellt.
Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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b) Das FG hat - gemessen an diesen
Rechtsgrundsätzen - den Geschäftsgegenstand des
Unternehmens der Klägerin nicht hinreichend
berücksichtigt und sich nicht - wie es die Rechtsprechung
verlangt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.1972 -
I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81, unter
2. und Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386,
BStBl II 2020, 51 = SIS 19 15 98, Rz 26) - so weit wie möglich
an deren betrieblichen Verhältnissen orientiert.
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aa) Das FG hat den Geschäftsgegenstand
der Klägerin - den Betrieb eines ... - zwar in den Blick
genommen, dabei aber aufgrund der bisherigen Feststellungen zu
Unrecht angenommen, dieser Geschäftszweck erfordere es nicht,
Werbeträger im Anlagevermögen vorzuhalten. Selbst wenn
die Werbung bei einem Dienstleistungsunternehmen - wie der
Klägerin - nicht originärer Geschäftszweck ist,
dient sie doch der Vermarktung der angebotenen Dienstleistung.
Werbung wird der Dienstleistungserbringung ebenso wie der
Produktveräußerung vorgeschaltet, um auf das eigene
Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Sie ist darauf angelegt,
andere dafür zu gewinnen, die angebotenen Leistungen in
Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom
15.03.2001 - I ZR 337/98, NJW 2001, 2886 = SIS 02 02 94, Rz 30,
m.w.N.). Sie kann auf die Steigerung des Bekanntheitsgrades, die
Gewinnung neuer sowie die Bindung bestehender Kunden zielen und
dient damit letztlich der Umsatz- und Gewinnerzielung.
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bb) Da somit auch bei Dienstleistungsbetrieben
Werbemaßnahmen als erforderlich erscheinen können,
hätte das FG bei Würdigung der speziellen betrieblichen
Verhältnisse berücksichtigen müssen, dass die
Klägerin kontinuierlich Werbemaßnahmen ergriffen hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelne Werbemaßnahme
letztlich den mit ihr verfolgten Zweck erreicht hat, sondern
darauf, dass sie zur Förderung des Geschäftszwecks
eingesetzt wurde. In diesem Zusammenhang hätte das FG
nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die
Klägerin bestimmte Werbeträger längerfristig oder
gleichartige (austauschbare) Werbeträger wiederholt
kurzfristig genutzt hat. In letzterem Fall wäre weiter
aufzuklären gewesen, mit welcher Häufigkeit und in
welchem Gesamtumfang derartige Nutzungen stattgefunden haben. Denn
die Häufigkeit und Dauer der Nutzung können Indizien
dafür sein, dass die Klägerin derartige Werbeträger
ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb benötigte.
So lässt sich beispielsweise aus den Akten entnehmen, dass
bestimmte Werbeträger (zum Beispiel Autobahnwerbetürme)
über einen längeren Zeitraum und andere Werbeträger
(wie zum Beispiel Flächen auf Bussen oder in Bahnhöfen)
möglicherweise nur kurzfristig, aber wiederholt genutzt
wurden.
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Der Senat ist als Revisionsgericht gehindert,
die für die Zuordnung der genutzten Werbeträger
erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts und die
anschließende Würdigung vorzunehmen.
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c) Auch soweit das FG - gestützt auf eine
von ihm unterstellte Wiederverkaufsabsicht der Klägerin -
Umlaufvermögen angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu
folgen.
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aa) Die Hinzurechnung von Miet- und
Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bezieht sich
auf Wirtschaftsgüter, die „im Eigentum eines
anderen“ stehen. Wenn das Gesetz dabei von
„Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens“ spricht, so kann dies -
bezogen auf den Mieter oder Pächter - nur im übertragenen
Sinne verstanden werden (so bereits BFH-Urteil vom 29.11.1972 - I R
178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81, unter 2.,
zur Vorgängervorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG). Denn bei
wörtlichem Bezug auf den Betrieb des Mieters oder
Pächters ergäbe sich, dass die Wirtschaftsgüter, da
sie einem anderen gehören, regelmäßig nicht zum
Vermögen und daher auch nicht zum Anlagevermögen des
Mieters oder Pächters zu rechnen wären. Es ist daher bei
der Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG -
entsprechend dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer - zu
fragen, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören
würde, wenn der Steuerpflichtige nicht Mieter oder
Pächter, sondern Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter
wäre. Diese Fiktion muss sich jedoch soweit wie möglich
an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen
orientieren. Sie darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung
eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums
gebietet (BFH-Urteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468,
BStBl II 1973, 148 = SIS 73 00 81, unter 2.; vom 30.03.1994 - I R
123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29, unter
II.1.b).
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bb) Wenn das FG die Klägerin mit einem
Unternehmer vergleicht, der Werbeträgerflächen zur
Nutzung ankauft und nach Ablauf des Nutzungsbedarfs wieder
verkauft, orientiert sich dieser Vergleich nicht an den
spezifischen betrieblichen Verhältnissen der Klägerin.
Denn im Ergebnis würde die Klägerin mit einer
Händlerin für Werbeträgerflächen verglichen.
Die Klägerin nutzt die Werbeträgerflächen jedoch
nicht als Handelsobjekt oder Teil eines solchen Handelsobjekts,
sondern für Werbemaßnahmen, welche der wirtschaftlich
sinnvollen Ausübung ihrer Haupttätigkeit dienen.
Entscheidend für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist, ob
bestimmte Werbeträger für den längerfristigen
Gebrauch im Betrieb bestimmt waren oder sich aus der wiederholten
kurzfristigen Nutzung vergleichbarer Werbeträger (in Summe)
ein längerfristiger Einsatz im Betrieb ableiten lässt.
Danach ist zu beurteilen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte
Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt
(Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II
2020, 51 = SIS 19 15 98, Rz 23, m.w.N.).
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d) Das Urteil erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Die
Hinzurechnung kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich bei
den vom FA berücksichtigten Aufwendungen nicht um Miet- oder
Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e
GewStG.
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Da Feststellungen zum Inhalt der mit den
Vereinen und den Werbeunternehmen geschlossenen Verträge
bisher weitgehend nicht getroffen wurden, kann eine rechtliche
Einordnung dieser Verträge nicht vorgenommen werden.
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aa) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet-
und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl.
§§ 535 ff., 581 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches -
BGB - ). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen
rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im
Sinne des bürgerlichen Rechts sein (vgl. Senatsurteile vom
01.06.2022 - III R 56/20, BFHE 277, 397, BStBl II 2023, 875 = SIS 23 00 25, Rz 24; vom 23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl
II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 18). Durch einen Mietvertrag wird
der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu
überlassen und sie während der Mietzeit in einem zum
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten
(§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Verpächter ist
verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten
Gegenstandes und den Genuss der ordnungsgemäß zu
ziehenden Früchte zu gewähren (§ 581 Abs. 1 Satz 1
BGB). Für die zivilrechtliche Typisierung des
Vertragsverhältnisses ist maßgeblich, mit welchem Inhalt
die Beteiligten das Vertragsverhältnis geregelt und
tatsächlich durchgeführt haben (Senatsurteil vom
23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 18).
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Ist ein Vertrag seinem wesentlichen
rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als
solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen
enthält, die dem Vertragstyp
„Miete“ nicht entsprechen (BFH-Urteil
vom 23.07.1957 - I 50/55 U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306 = SIS 57 02 05). Bei einem solchen Mietvertrag unterliegt dann das
gesamte Entgelt der Hinzurechnung.
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Die Einordnung unter einen solchen Vertragstyp
ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche
mietfremde Elemente enthält. In diesem Fall ist zu
klären, ob der Vertrag in seine durch die Hauptpflichten
bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als
Mietvertrag angesehen werden kann - gemischter Vertrag mit
trennbaren Hauptpflichten - (Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R
5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 20).
Eine entsprechende Zerlegung ist möglich, wenn sich der
Vertrag als ein Nebeneinander von Hauptpflichten verschiedener
Vertragstypen darstellt, mithin (rechtlich) trennbare
Leistungskomponenten enthält, die sich einer unterschiedlichen
Beurteilung zuführen lassen (Senatsurteil vom 23.03.2023 - III
R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 20).
In einem Fall der rechtlichen Trennbarkeit der Hauptpflichten ist
nur der Teil des Entgelts hinzuzurechnen, der auf die
Gebrauchsüberlassung entfällt.
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Eine Trennbarkeit scheidet hingegen aus, wenn
der Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente
enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu
einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (Senatsurteil
vom 23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 =
SIS 23 07 43, Rz 21). Dies kann dann der Fall sein, wenn die
verschiedenen Leistungspflichten so miteinander verschmolzen sind,
dass ein Vertragsgebilde ganz eigener Art entsteht, welches nicht
mehr nur als ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener
Vertragstypen charakterisiert werden kann. Insoweit wird teilweise
von einem Typenverschmelzungsvertrag gesprochen; in einem solchen
Fall scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Vereinbarung
zum Typus Miet- oder Pachtvertrag aus, mit der Folge, dass selbst
die im Vertrag enthaltenen Elemente von Miete und Pacht im Rahmen
der Hinzurechnung außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom
23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 21).
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bb) Diese Grundsätze machen es
erforderlich, den Inhalt der einzelnen Verträge festzustellen
und entsprechend zu würdigen. Wie der Senat in seinem Urteil
vom 23.03.2023 - III R 5/22 (BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 =
SIS 23 07 43) dargelegt hat, ist für die Einordnung eines
„Sponsoringvertrags“ nicht die
Bezeichnung als solche entscheidend, sondern der jeweilige Inhalt
maßgeblich. Bei einem solchen Vertrag kann es sich um einen
atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen
Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass
diese sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen,
sodass auch eine teilweise Hinzurechnung der Aufwendungen
ausscheidet.
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cc) Auch hinsichtlich der - den
Werbeaufwendungen zugrunde liegenden - Leistungen der
Werbeagenturen beziehungsweise Werbeträgeranbieter fehlen
hinreichende Feststellungen zu den Inhalten der einzelnen
Verträge, die es dem Senat ermöglichen würden, eine
rechtliche Zuordnung der Verträge über die Nutzung von
Werbeträgern vorzunehmen. Es kann sich um Mietverträge,
Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um
gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren
Leistungen handeln.
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3. Das angefochtene Urteil ist mithin
aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das FG zurückzuverweisen, damit dieses die fehlenden
Feststellungen nachholen kann.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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