Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 09.03.2021 - 6 K 2915/17
= SIS 21 08 03 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) führte für die Streitjahre beim
Kläger eine Betriebsprüfung durch. In Bezug auf die hier
nur noch streitigen Aufwendungen für die Leasing-Fahrzeuge
ging die Betriebsprüferin davon aus, dass die Leasingkosten
für den Lamborghini nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG um
2/3 zu kürzen seien.
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Das FA folgte den Feststellungen der
Betriebsprüferin und erließ unter dem 25.01.2016
geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.
In diesen minderte es die Betriebsausgaben für den Lamborghini
(2012: um 4.622,52 EUR netto; 2013: um 43.792,24 EUR netto). Der
Kläger legte gegen die Einkommensteuerbescheide fristgerecht
Einspruch ein und erhob im November 2017 Untätigkeitsklage
beim Finanzgericht (FG).
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Im Dezember 2017 teilte das FA dem
Kläger mit, es beabsichtige, die Einkommensteuer zum Nachteil
des Klägers höher festzusetzen, weil bisher nicht
berücksichtigte Entnahmen für die Privatnutzung des
Lamborghini sowie des BMW anzusetzen seien. Die Fahrtenbücher
für die Fahrzeuge seien nicht lesbar und deshalb nicht
anzuerkennen. Der Kläger werde auf die Möglichkeit der
Einspruchsrücknahme hingewiesen.
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In der Einspruchsentscheidung vom
12.01.2018 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung
für die Streitjahre wie angekündigt zum Nachteil des
Klägers. Es ging von einer Entnahme für die private
Nutzung des Lamborghini aus, die grundsätzlich mit monatlich 1
% von 279.831,93 EUR netto ab November 2012 zu bewerten sei. Da
dieser Betrag in beiden Streitjahren höher als 1/3 der
tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug war, setzte
das FA unter Ansatz der Kostendeckelung nach dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326
= SIS 09 34 39, Tz. 18 ff.) die um 2/3 gekürzten
tatsächlichen Kosten als Entnahme an (2012: 4.289 EUR netto;
2013: 32.835 EUR netto). Für den BMW setzte es eine Entnahme
für die Privatnutzung in Höhe von monatlich 1 % von
89.563,01 EUR netto (= 10.740 EUR pro Jahr) an und wies den
Einspruch als unbegründet zurück.
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Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der
Kläger unter anderem vorgetragen, aus den handschriftlichen
Fahrtenbüchern und den von ihm nach den Fahrtenbüchern
angefertigten Transkripten ergebe sich, dass er den Lamborghini und
den BMW nicht privat genutzt habe. Eine Entnahme sei auch deshalb
nicht anzusetzen, weil er über gleichwertige Fahrzeuge im
Privatvermögen verfügt habe.
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Das FG hat der Klage in Bezug auf im
Revisionsverfahren nicht mehr streitige Punkte teilweise
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Urteil vom
09.03.2021 ist in EFG 2021, 1092 = SIS 21 08 03 veröffentlicht.
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Der Kläger rügt mit der Revision
die Verletzung von Bundesrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG,
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) sowie Verfahrensfehler.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG München vom
09.03.2021 - 6 K 2915/17 aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 25.01.2016 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018 dahingehend zu
ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit für 2011 um 12.373 EUR, für 2012 um 22.467
EUR sowie für 2013 um 99.996 EUR verringert werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Soweit das
FG die Erhöhung der Einnahmen des Klägers aus
selbständiger Arbeit um Entnahmen für die private Nutzung
des BMW und des Lamborghini als rechtmäßig beurteilt
hat, hält die Beurteilung der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Das FG hat der Prüfung, ob der
Kläger den für eine Privatnutzung der Fahrzeuge
sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert hat, ein
unzutreffendes Beweismaß zugrunde gelegt.
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1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG ist die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50
% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 %
des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Vorschrift ist
auch auf zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge
anzuwenden, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches
Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.03.2024 - VIII R 1/21,
BStBl II 2024, 633 = SIS 24 08 96, Rz 17, m.w.N.). Das FG ist in
der angefochtenen Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass es
sich bei dem Lamborghini und dem BMW um Fahrzeuge handelt, die -
wie es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraussetzt - zu mehr als
50 % betrieblich genutzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom
20.11.2012 - VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527 = SIS 13 06 94, Rz 20).
An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2
FGO). Der betriebliche Nutzungsumfang des BMW und des Lamborghini
ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
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2. Fehlt es mangels privater Nutzung des
Fahrzeugs an einer Entnahme, ist die Bewertungsregel in § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden. Das FG muss sich deshalb
grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1
Satz 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung
tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 04.12.2012
- VIII R 42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365 = SIS 13 02 66,
Rz 14, m.w.N.; vom 19.05.2009 - VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 =
SIS 09 36 20, unter II.3.a, m.w.N.). Hierfür spricht zwar der
Beweis des ersten Anscheins, dieser kann jedoch erschüttert
werden.
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a) Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden
dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken
zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.
Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das FG
aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon
ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (vgl.
BFH-Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 42/09, BFHE 239, 443, BStBl II
2013, 365 = SIS 13 02 66, Rz 15, m.w.N.).
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b) Der Beweis des ersten Anscheins kann
erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils
nicht erforderlich. Der Kläger muss nicht beweisen, dass eine
private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten
Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch
ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im
Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte
Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung
entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012 -
VIII R 42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365 = SIS 13 02 66, Rz
16, m.w.N.).
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Der Beweis des ersten Anscheins für eine
private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge wird im Regelfall noch
nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für
privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur
Verfügung gestanden (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012 - VIII R
42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365 = SIS 13 02 66, Rz 16;
BFH-Beschluss vom 13.12.2011 - VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573 = SIS 12 06 70, m.w.N.). Er kann aber erschüttert sein, wenn
für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung
steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert
vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 06.08.2013 - VIII R 33/11, BFH/NV
2014, 151 = SIS 14 00 17, Rz 30; vom 04.12.2012 - VIII R 42/09,
BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365 = SIS 13 02 66). Entsprechendes
gilt, wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich
jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der
für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher
erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den
Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge
ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für
Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen (BFH-Urteil vom
19.05.2009 - VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 = SIS 09 36 20, unter
II.3.b).
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c) Verkennt das FG den gesetzlichen
Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das
erforderliche Maß von Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 1 FGO) in grundlegender Weise, liegt darin ein
revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler (vgl. BFH-Urteile vom
15.01.2013 - VIII R 22/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526 = SIS 13 10 41, Rz 16; vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5 =
SIS 17 22 11, Rz 23).
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d) Über die Frage, ob der für eine
Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins
erschüttert ist, entscheidet das FG unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Dabei hat es nicht nur den vom
Kläger vorgebrachten Sachverhalt von Amts wegen
aufzuklären. Unter Umständen muss das FG auch
zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende
Umstände aufklären und berücksichtigen. An die
Würdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden
(§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei
zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung
von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Urteil vom
04.12.2012 - VIII R 42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365 = SIS 13 02 66, Rz 17, m.w.N.).
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3. Nach diesen Vorgaben hat das FG bei der
Prüfung, ob der Kläger den für eine Privatnutzung
des BMW und des Lamborghini sprechenden Beweis des ersten Anscheins
erschüttert hat, bereits den gesetzlichen Maßstab
für die Überzeugungsbildung verkannt. Sein Urteil kann
schon deshalb keinen Bestand haben. Außerdem tragen die
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht seinen Schluss, dass
die dem Kläger im Privatvermögen zur Verfügung
stehenden Fahrzeuge nicht geeignet waren, den Anscheinsbeweis
für eine Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge zu
erschüttern.
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a) Das FG hat angenommen, der Kläger habe
den für eine Privatnutzung des BMW und des Lamborghini
sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Es hat dazu
ausgeführt, der Kläger habe den Anscheinsbeweis nicht
durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher entkräftet
(dort unter II.2.d bb (1)). Die handschriftlichen Aufzeichnungen
des Klägers erfüllten nicht die Anforderungen an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3 EStG, da viele der Angaben nicht lesbar seien.
Teilweise fehlten zudem Angaben zu den besuchten Personen, Firmen
beziehungsweise Behörden und den Kilometer-Ständen. Die
vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten
Transkripte der handschriftlich geführten Fahrtenbücher
in Form maschinenschriftlicher Tabellen hat das FG ebenfalls nicht
berücksichtigt, weil die Transkripte nachgeschrieben seien und
die Anforderungen an ein zeitnah geführtes
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht erfüllten. Des
Weiteren führt das FG unter II.2.d bb (2) der Vorentscheidung
aus, der Kläger habe den Anscheinsbeweis auch nicht durch
andere Tatsachen als die Fahrtenbücher entkräftet. Der
Umstand, dass dem Kläger andere Luxusfahrzeuge im
Privatvermögen zur Verfügung gestanden hätten,
widerlege den Anscheinsbeweis nicht. Es handele sich um andere
Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und unterschiedlichen
Nutzungsmöglichkeiten. Sonstige wesentliche Umstände
für eine ausschließlich private Nutzung seien nicht
ersichtlich und im Übrigen nicht objektiv belegt.
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b) Diese Würdigung des FG hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht
stand. Das FG ist bereits rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass
der Anscheinsbeweis nur durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch erschüttert werden könne. Damit hat das FG in
revisionsrechtlich beachtlicher Weise das gesetzliche
Beweismaß verkannt (aa). Des Weiteren fehlen Feststellungen
des FG, die die Würdigung tragen können, dass die dem
Kläger im Privatvermögen zur Verfügung stehenden
Fahrzeuge nicht geeignet waren, den Anschein der Privatnutzung zu
erschüttern (bb).
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aa) Rechtsfehlerhaft hat das FG angenommen,
der für eine Privatnutzung der betrieblichen Leasing-Fahrzeuge
sprechende Anschein könne nur durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden.
Wird zur Erschütterung des Anscheinsbeweises vom Kläger
(substantiiert) vorgetragen, die Fahrzeuge seien
ausschließlich betrieblich genutzt worden, muss das FG den
Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen aufklären und
bei seiner Würdigung sämtliche Umstände
berücksichtigen. Damit ist es nicht vereinbar,
handschriftliche Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge
mit der Begründung von vornherein unberücksichtigt zu
lassen, sie erfüllten nicht die Anforderungen an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
regelt nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung (vgl.
auch BFH-Urteile vom 15.07.2020 - III R 62/19, BFHE 271, 71, BStBl
II 2022, 435 = SIS 21 05 00, Rz 25, 30, 31; vom 20.11.2012 - VIII R
31/09, BFH/NV 2013, 527 = SIS 13 06 94, Rz 13), beschränkt
jedoch nicht die beweisrechtlichen Möglichkeiten zur
Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private
Nutzung betrieblicher Fahrzeuge.
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Es ist nicht von vornherein
auszuschließen, dass die Fahrtenbücher und die daraus
angefertigten Transkripte geeignet sind, den Vortrag des
Klägers, wonach er den BMW und den Lamborghini nicht privat
genutzt habe, so ausreichend zu substantiieren, dass sich ein
Sachverhalt ergibt, der geeignet ist, den Anscheinsbeweis zu
erschüttern. Das FG hätte deshalb dem Vortrag des
Klägers, dass sich das Fahrtenbuch und das Transkript
inhaltlich decken und sich aus den Eintragungen ergebe, dass es
keine Privatfahrten gegeben habe, nachgehen müssen. Dem steht
nicht entgegen, dass es sich bei den Transkripten nach den
Einlassungen des Klägers um die maschinenschriftliche
Nachschrift der Fahrtenbücher handelt, die nach den - insoweit
nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des
FG teilweise nicht lesbar sind. Ob ein handschriftlich
geführtes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
3 EStG dann zu verwerfen ist, wenn dessen Aufzeichnungen
(teilweise) nicht lesbar sind (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom
14.03.2012 - VIII B 120/11, BFH/NV 2012, 949 = SIS 12 13 15, Rz 7),
ist nicht streiterheblich, solange es um die vorrangig zu
klärende Frage geht, ob eine Privatnutzung überhaupt
stattgefunden hat.
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bb) Die tatsächlichen Feststellungen des
FG tragen darüber hinaus nicht seine Würdigung, dass die
Fahrzeuge im Privatvermögen des Klägers nicht geeignet
waren, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Behauptung des
FG, es handele sich (im Vergleich zu den betrieblichen Fahrzeugen)
um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen
Nutzungsmöglichkeiten, ist nicht durch Tatsachen unterlegt.
Maßgeblich sind die in der Rechtsprechung für eine
solche Prüfung herausgearbeiteten Vergleichskriterien wie
Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung,
Fahrleistung, Prestige (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012 - VIII R
42/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365 = SIS 13 02 66, Rz 19 ff.;
Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.02.2020 - 9 K 104/19, EFG
2020, 930 = SIS 20 05 72, Rz 30 ff.). Damit hat sich das FG im
angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat
kann mangels tatsächlicher Feststellungen des FG nicht selbst
feststellen, ob der Kläger den Anscheinsbeweis für eine
private Nutzung des BMW und des Lamborghini erschüttert hat.
Die tatsächliche Würdigung obliegt nach entsprechender
ergänzender Sachverhaltsaufklärung dem FG. Die Sache ist
deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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5. Zur Straffung des weiteren Verfahrens weist
der Senat auf Folgendes hin:
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a) Hinsichtlich der Unangemessenheit der
Fahrzeugaufwendungen für den Lamborghini hat das FG seiner
Entscheidung grundsätzlich den zutreffenden
Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt (s. BFH-Urteile vom
29.04.2014 - VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679 = SIS 14 20 95, Rz 25 bis 30 sowie vom 08.10.1987 - IV R 5/85, BFHE 150,
558, BStBl II 1987, 853 = SIS 87 22 14, Rz 16).
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b) Maßgeblich für die Prüfung
der Unangemessenheit der Aufwendungen sind die Größe des
Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und
des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands
für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten
Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren
Betrieben. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen
objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt.
Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private
Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird
(BFH-Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 20/12, BFH/NV 2014, 1439 = SIS 14 20 95, Rz 28 f.).
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c) Bei der erneuten
Angemessenheitsprüfung wird das FG die genannten Kriterien zu
berücksichtigen haben. Auf Grundlage der bisherigen
Feststellungen geht auch der Senat davon aus, dass sich die
Unangemessenheit nicht schon aus der Kosten-Nutzen-Relation des
Repräsentationsaufwands für den Lamborghini
(Größe des Unternehmens und Höhe des
längerfristigen Umsatzes beziehungsweise Gewinns des
Klägers) ergibt. Das FG wird angesichts dessen näher zu
begründen haben, warum die Berührung der privaten
Lebensführung überwiegend im Vordergrund stehen und
diesen Umstand aufwiegen kann, wenn es weiterhin die Aufwendungen
für unangemessen hält. Zudem wird es hinsichtlich der
verneinten objektiven Eignung des Fahrzeugs für den
Betriebserfolg in die Betrachtung auch einzubeziehen haben, dass
der Kläger den mit einer Werbefolie versehenen Lamborghini
nach seinem Vortrag (den der Kläger gegebenenfalls
nachzuweisen hätte) gezielt für den Besuch bestimmter
Kundenkreise eingesetzt hat.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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