Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 28.06.2021 - 1 K 3391/20 AO =
SIS 21 12 52 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Steuerberater und erzielt Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit. Am 20.01.2020 leitete das
Finanzamt N ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger wegen
Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 sowie
Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2018 ein.
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Mit innerdienstlichem Schreiben vom
23.07.2020 beauftragte das für die Besteuerung des
Klägers zuständige Finanzamt B (FA B) den Beklagten und
Revisionskläger (FA C) mit einer Außenprüfung beim
Kläger wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2015
bis 2018. Mit Bescheid vom 20.08.2020 ordnete das FA C
auftragsgemäß beim Kläger eine
Außenprüfung an und verwies auf seine Beauftragung durch
das FA B. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte
geltend, die Anordnung einer Auftragsprüfung sei
ermessensfehlerhaft. Zwar könne bei Steuerberatern
grundsätzlich eine Auftragsprüfung zulässig sein.
Bei der Ausübung des Ermessens müssten aber stets alle
Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Bei ihm
hätten in der Vergangenheit bereits zwei
Außenprüfungen stattgefunden, die das FA B
durchgeführt habe. Dabei sei es nicht zu Spannungen gekommen,
obwohl er gleichzeitig durch existenzbedrohende
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren belastet gewesen sei. Es
sei nicht verständlich, weshalb dies nun anders beurteilt
werde. Außerdem seien bei ihm noch Vorgänge seit 2009
offen, für die das FA B zuständig sei. Insofern seien
auch Wechselwirkungen zu beachten, die sich bereits aus einzelnen
Prüferanfragen ergäben. Schließlich sei sein Recht
auf informationelle Selbstbestimmung nicht beachtet worden.
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Das FA C wies den Einspruch des
Klägers nach Einholung der vom FA B angestellten
Ermessenserwägungen mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2020
zurück. Die Beauftragung eines benachbarten Finanzamts mit der
Durchführung der Außenprüfung sei ermessensgerecht.
Es sei generell davon auszugehen, dass sie der Vermeidung von
Spannungen diene und keiner weiteren Begründung bedürfe.
Aber selbst wenn man eine Einzelfallprüfung für
erforderlich hielte, wäre die Beauftragung eines anderen
Finanzamts im vorliegenden Fall gerechtfertigt, denn die
Prüfung des Klägers durch das FA B berge angesichts des
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit für Spannungen. Dem könne der
Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das FA B noch mit
Rechtsbehelfen gegen frühere Prüfungsfeststellungen
befasst sei. Auch verstoße die Beauftragung eines
benachbarten Finanzamts nicht gegen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
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Die dagegen gerichtete Klage des
Klägers hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die
Prüfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit in
EFG 2021, 1434 = SIS 21 12 52
veröffentlichtem Urteil aufgehoben. Das FA B habe sein
Auswahlermessen nicht ausgeübt und nicht begründet, warum
es gerade das FA C mit der Außenprüfung beauftragt habe.
Dazu wäre es aber verpflichtet gewesen. Werde die Beauftragung
eines anderen Finanzamts mit zu erwartenden Spannungen
begründet, müsse das beauftragende Finanzamt
erwägen, ob solche Spannungen durch die Beauftragung vermieden
oder reduziert werden könnten. Insofern sei bei der
Prüfung eines Steuerberaters auch einzubeziehen, welche
Mandate er im Bezirk des beauftragenden Finanzamts, des
beauftragten Finanzamts und gegebenenfalls weiterer benachbarter
Finanzämter betreue. Dies könne im Einzelfall
tatsächliche Vorermittlungen erforderlich machen, zum Beispiel
eine Vorabsichtung des Mandantenstamms des Steuerberaters.
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Mit seiner Revision rügt das FA C die
Verletzung von Bundesrecht (§§ 195, 121 der
Abgabenordnung - AO - ).
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Das FA C beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Revisionsverfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Es unterstützt die Auffassung
des FA C. Das angefochtene Urteil weiche von der bisherigen
Rechtsprechung ab. Es stelle übersteigerte Anforderungen an
den Umfang der Ermessensprüfung und ihre Begründung bei
der Anordnung einer Auftragsprüfung.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als
unbegründet. Das FG hat die Prüfungsanordnung zu Unrecht
aufgehoben. Die Prüfungsanordnung ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Außenprüfungen werden von den
für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden
durchgeführt (§ 195 Satz 1 AO). Sie können andere
Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen
(§ 195 Satz 2 AO).
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a) Der Auftrag kann innerdienstlich erteilt
werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.12.1987 - IV R 77/86, BFHE 152, 24,
BStBl II 1988, 322 = SIS 88 09 36; vom 15.05.2013 - IX R 27/12,
BFHE 241, 21, BStBl II 2013, 570 = SIS 13 17 49; vom 06.08.2013 -
VIII R 15/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232 = SIS 13 32 21).
Eine innerdienstliche Beauftragung entfaltet zunächst keine
Außenwirkung und ist daher auch nicht gemäß §
121 Abs. 1 AO zu begründen. Gegenüber dem
Steuerpflichtigen tritt die Absicht der Finanzbehörde, eine
Außenprüfung durchführen zu wollen, erst mit dem
Erlass der Prüfungsanordnung hervor (vgl. BFH-Urteil vom
10.12.1987 - IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 = SIS 88 09 36, unter 2.). In der Beauftragung müssen der zu
prüfende Steuerpflichtige und der zeitliche und sachliche
Umfang der Prüfung festgelegt werden. Daran ist das
beauftragte Finanzamt gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2012 -
II B 108/11, BFH/NV 2013, 344 = SIS 13 04 04, Rz 7, m.w.N.). Wird
die Prüfungsanordnung angefochten, ist inzident auch die
Rechtmäßigkeit der innerdienstlichen Beauftragung zu
prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2013 - IX R 27/12, BFHE
241, 21, BStBl II 2013, 570 = SIS 13 17 49).
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b) Die beauftragte Finanzbehörde darf
kraft des Auftrags anstelle der an sich zuständigen
Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen.
Sie ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt. Der Einspruch
gegen die Anordnung ist gegen die beauftragte Behörde zu
richten, die auch über den Einspruch zu entscheiden hat
(ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 06.08.2013 -
VIII R 15/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232 = SIS 13 32 21, Rz
11, m.w.N.).
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c) Ist die Finanzbehörde - wie hier
gemäß § 195 Satz 2 AO - ermächtigt, nach ihrem
Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck
der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Bis zum Erlass der
Einspruchsentscheidung ist die Finanzbehörde an ihre
Ermessensentscheidung nicht gebunden. Auch eine
Ermessensentscheidung ist im Einspruchsverfahren voll zu
überprüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Gegebenenfalls
ist eine neue Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom
18.08.2015 - V R 2/15, BFH/NV 2015, 1665 = SIS 15 25 93, Rz 15).
Dabei ist die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich
im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung darstellt (BFH-Urteil vom
26.08.2010 - III R 16/08, BFHE 232, 12, BStBl II 2013, 617 = SIS 11 05 23, Rz 16).
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d) Als - im Streitfall - schriftlich
ergangener Verwaltungsakt ist die Prüfungsanordnung mit einer
Begründung zu versehen, soweit dies zu ihrem Verständnis
erforderlich ist (§ 121 Abs. 1 AO). Die Begründung muss
die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen (vgl.
BFH-Urteil vom 06.08.2013 - VIII R 15/12, BFHE 242, 297, BStBl II
2014, 232 = SIS 13 32 21, Rz 13). Um eine solche
Ermessensentscheidung handelt es sich bei der Anordnung einer
Auftragsprüfung. Da hiervon auch die Belange des
Steuerpflichtigen berührt werden, müssen in der
Prüfungsanordnung die Gründe für die
Übertragung der Prüfung genannt werden (vgl. BFH-Urteile
vom 10.12.1987 - IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 = SIS 88 09 36, unter 2.; vom 06.08.2013 - VIII R 15/12, BFHE 242, 297,
BStBl II 2014, 232 = SIS 13 32 21, Rz 12 f.). Hiervon darf nur
abgesehen werden, wenn die Gründe dem Steuerpflichtigen
bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind (§ 121 Abs. 2 Nr. 2
AO; BFH-Urteile vom 19.05.2022 - III R 16/20, BFH/NV 2022, 1160 =
SIS 22 15 14, Rz 18; vom 06.08.2013 - VIII R 15/12, BFHE 242, 297,
BStBl II 2014, 232 = SIS 13 32 21, Rz 13). Eine unterbliebene
Begründung kann in der Einspruchsentscheidung durch das
beauftragte Finanzamt nachgeholt werden (vgl. BFH-Beschluss vom
10.12.2012 - II B 108/11, BFH/NV 2013, 344 = SIS 13 04 04, Rz 12,
m.w.N.; vgl. auch § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO i.V.m. §
102 Satz 2 FGO).
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e) Das FG kann die behördliche
Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur darauf
überprüfen, ob die Grenzen der Ermessensausübung
eingehalten sind (BFH-Urteile vom 19.05.2022 - III R 16/20, BFH/NV
2022, 1160 = SIS 22 15 14, Rz 14, m.w.N.; vom 17.05.2022 - VIII R
26/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829 = SIS 22 14 00, Rz 17).
Ein eigenes Urteil, ob eine andere Entscheidung (sach-)gerechter
oder zweckmäßiger gewesen wäre, steht dem FG nicht
zu (BFH-Beschluss vom 11.10.1995 - II S 13/95, BFH/NV 1996, 254, Rz
19; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 26/20, BFHE 277,
218, BStBl II 2022, 829 = SIS 22 14 00, Rz 17). Maßgeblich
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung. Später eingetretene oder
bekannt gewordene Umstände sind in die Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nicht
einzubeziehen. Das gilt jedenfalls für den hier vorliegenden
Fall einer Anfechtungsklage (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2017 - IX R
2/17, BFH/NV 2018, 322 = SIS 17 24 85, Rz 19 f.). Diese
Grundsätze sind nach § 121 Satz 1 FGO auch im
Revisionsverfahren zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022 -
VIII R 26/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829 = SIS 22 14 00, Rz
17).
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f) Der BFH hat in der Vergangenheit die mit
der Vermeidung von „Reibungen“
begründete Auftragsprüfung bei einer
Steuerberatersozietät oder einem selbständigen
Steuerberater durch ein benachbartes Finanzamt als sachlich
vertretbar und damit ermessensgerecht erachtet (vgl. BFH-Urteil vom
10.12.1987 - IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 = SIS 88 09 36, unter 4.; BFH-Beschluss vom 29.02.2012 - III B 235/11,
BFH/NV 2012, 981 = SIS 12 13 43, Rz 12).
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g) Die Beauftragung eines anderen Finanzamts
nach § 195 Satz 2 AO verstößt weder gegen das Recht
des Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung, noch
wird sie durch das Datenschutzrecht eingeschränkt (vgl.
BFH-Beschluss vom 17.02.2011 - VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761 = SIS 11 12 32, Rz 6).
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2. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen (unter 2.b). Sein Urteil kann
deshalb keinen Bestand haben.
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a) Ein Ermessensfehler (Zweckverfehlung) kann
vorliegen, wenn bei einem Steuerberater die Anordnung einer
Auftragsprüfung ihm gegenüber zunächst (nur) mit der
Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen
begründet wird und sich dann herausstellt, dass die
Beauftragung daran (voraussichtlich) nichts ändert, weil bei
Durchführung der Prüfung durch das beauftragte Finanzamt
typischerweise mit ebensolchen Spannungen gerechnet werden muss.
Eine solche Konstellation kann etwa vorliegen, wenn der
Steuerberater seine beratende Tätigkeit in gleichem Umfang
(oder sogar noch intensiver) im Bezirk des beauftragten Finanzamts
entfaltet. Die typisierende Vermutung von Spannungen bei der
Prüfung eines Steuerberaters durch das zuständige
Finanzamt beruht auf der Annahme, dass der Steuerberater
typischerweise seine beratende Tätigkeit
schwerpunktmäßig im Bezirk des für ihn
zuständigen Finanzamts ausübt. Ist das nicht der Fall,
sondern übt er - wie im Streitfall behauptet - seine
Tätigkeit sogar schwerpunktmäßig im Bezirk des
beauftragten Finanzamts aus, kann die Auftragsprüfung den ihr
zugedachten Zweck nicht erfüllen. Soweit das FG ähnliche
Erwägungen angestellt hat, ist dagegen in der Sache nichts
einzuwenden.
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Werden derartige Umstände im
Einspruchsverfahren geltend gemacht, muss ihnen das Finanzamt
nachgehen, den Sachverhalt gegebenenfalls aufklären und seine
Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des neu bekannt
gewordenen Sachverhalts vollumfänglich überprüfen.
In einem solchen Fall kann sich das Finanzamt in der
Einspruchsentscheidung nicht mit Erfolg darauf zurückziehen,
es habe sein Ermessen mit der typisierenden Annahme von Spannungen
bereits ausgeübt. Das wird der im Einspruchsverfahren
gebotenen Vollüberprüfung der Ermessenentscheidung nicht
gerecht. Nicht ausreichend wäre es auch, in einem solchen Fall
allein darauf abzustellen, dass die beim beauftragenden Finanzamt
zu erwartenden Spannungen vermieden werden, wenn ein anderes
Finanzamt prüft. Die Auftragsprüfung dient nicht dazu,
dem beauftragenden Finanzamt die zu erwartenden Spannungen zu
ersparen.
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An der Grundannahme, dass Steuerberater ihre
Beratungstätigkeit typischerweise vor allem im Bezirk des
für sie zuständigen Finanzamts entfalten, hält der
Senat fest. Soweit sie der Kläger für nicht
gerechtfertigt hält, handelt es sich um eine nicht mit
Tatsachen unterlegte Behauptung.
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b) Nicht gefolgt werden kann dem FG darin,
dass die Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die
Mandatsstruktur des Steuerberaters gehören kann, stets von
Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen seien. Dies
überspannt die Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei
der Anordnung einer Auftragsprüfung und wird dem Zweck des
§ 195 Satz 2 AO nicht gerecht.
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aa) Wie der BFH bereits mehrfach entschieden
hat, genügt zur sachgemäßen Ausübung und
Begründung des Ermessens bei der Anordnung einer
Auftragsprüfung grundsätzlich eine typisierende
Beurteilung. Macht der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren
keine besonderen Umstände geltend, die im Einzelfall gegen die
Grundannahme sprechen und deshalb Veranlassung zu einer
Änderung der Ermessensentscheidung geben könnten, hat es
dabei sein Bewenden. Deshalb kann es genügen, wenn mit der
Außenprüfung bei einem Steuerberater wegen
typischerweise zu erwartenden Spannungen ein benachbartes Finanzamt
beauftragt wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987 - IV R 77/86, BFHE
152, 24, BStBl II 1988, 322 = SIS 88 09 36, unter 4.; BFH-Beschluss
vom 29.02.2012 - III B 235/11, BFH/NV 2012, 981 = SIS 12 13 43, Rz
12). Dem schließt sich der erkennende Senat an. In diesem
Fall bedarf es auch hinsichtlich der Ausübung des
Auswahlermessens keiner weiteren Erwägungen oder
Begründungen. Auf der Grundlage der Annahme, dass der
Steuerberater seine beratende Tätigkeit typischerweise
überwiegend im Bezirk des für seine Besteuerung
zuständigen Finanzamts entfaltet, ist ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Beauftragung eines anderen Finanzamts dazu
führen wird, die zu erwartenden Spannungen zu verringern.
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bb) Sind dem beauftragenden Finanzamt
tatsächliche Umstände bekannt, die diese Annahme
erschüttern können, muss es sie bei seiner
Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die objektive
Feststellungslast für die positive Kenntnis des Finanzamts von
solchen Umständen trägt im finanzgerichtlichen Verfahren
nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger.
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cc) Macht der Steuerpflichtige im
Einspruchsverfahren Umstände geltend, die geeignet sind, die
Grundannahme zu erschüttern, dass er seine Tätigkeit
schwerpunktmäßig im Bezirk des für ihn
zuständigen Finanzamts entfaltet, hat das Finanzamt dem
nachzugehen und seine Entscheidung auch im Hinblick darauf zu
überprüfen. Die Ermessensentscheidung ist im Kern eine
Einzelfallprüfung. Das gilt nach Maßgabe der dargelegten
prozeduralen Besonderheiten auch bei der Anordnung einer
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater. Eine Verpflichtung,
derartige Umstände bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens
von Amts wegen aufzuklären und zu berücksichtigen,
besteht aber nicht.
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3. Die Sache ist spruchreif. Bei Anwendung der
dargelegten Grundsätze ist die angefochtene
Prüfungsanordnung rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist deshalb
abzuweisen.
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a) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht
kein Streit, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Auftragsprüfung beim Kläger im Grundsatz vorliegen. Aus
dem (internen) Prüfungsauftrag ergeben sich der
Steuerpflichtige (der Kläger) und der Prüfungsumfang
(Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2015 bis 2018). Die
Prüfungsanordnung des FA C stimmt mit dem in der
innerdienstlichen Beauftragung durch das FA B festgelegten
Prüfungsumfang überein.
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b) Die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2020
enthält zudem nach Maßgabe der dargelegten
Grundsätze die tragenden Ermessenserwägungen für die
Anordnung einer Auftragsprüfung durch ein benachbartes
Finanzamt.
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aa) Soweit der Kläger meint, das FA B
habe bereits sein Entschließungsermessen fehlerhaft
ausgeübt, ist das FG dem im angefochtenen Urteil nicht
gefolgt, sondern hat ausdrücklich festgestellt, die insofern
angestellten Erwägungen seien nachvollziehbar und plausibel.
Rechtsfehler sind insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Daran
ändert nichts, dass der Kläger die Beurteilung durch das
FG nicht teilt.
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bb) Nach Maßgabe der dargelegten
Grundsätze hat das FA B im Streitfall auch sein
Auswahlermessen in ausreichendem Umfang ausgeübt und
begründet, indem es ein benachbartes Finanzamt mit der
Prüfung beauftragt hat. Mit den im Einspruchsverfahren
vorgebrachten Einwendungen hat sich das FA C in der
Einspruchsentscheidung auseinandergesetzt und sie für nicht
durchgreifend erachtet. Ein Ermessensfehler ist insoweit weder
dargelegt noch ersichtlich.
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Der vom FG im angefochtenen Urteil angenommene
Ermessensausfall im Hinblick auf das Auswahlermessen liegt nicht
vor. Nach Aktenlage hat der Kläger erstmals im Klageverfahren
geltend gemacht, die Beauftragung des FA C durch das FA B verfehle
ihren Zweck, weil er schwerpunktmäßig im Bezirk des
beauftragten Finanzamts tätig sei. Dieser Vortrag kann der
finanzgerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung
schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil er im Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung dem FA nicht bekannt war. Der
Kläger hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren behauptet,
dem FA B sei positiv bekannt gewesen, dass er seine beratende
Tätigkeit vor allem im Bezirk des FA C ausübe. Allerdings
kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem
beauftragenden Finanzamt bekannt ist, welche Mandate ein
Steuerberater im Bezirk des beauftragten Finanzamts betreut.
Dahingehende tatsächliche Feststellungen hat das FG nicht
getroffen. Das Fehlen entsprechender Feststellungen ist im
Streitfall auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden,
weshalb der BFH insoweit an den vom FG (nicht) festgestellten
Sachverhalt gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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