Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 24.02.2022 - 6 K 3515/20 =
SIS 22 07 04 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist ein Auskunftsanspruch nach
Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) führte in der Vergangenheit umfangreiche
Klageverfahren gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ).
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Mit Schreiben vom 23.09.2019 forderte der
Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, das
FA gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf, „unentgeltliche
und schriftliche Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen
Daten hinsichtlich des […] Klägers verarbeitet
würden“. Als ordnungsgemäße
Auskunft werde eine vollständige Kopie der gesamten Akten
akzeptiert. Nach weiterem Schriftverkehr bat das FA mit Schreiben
vom 05.03.2020 um Klärung, ob der Antrag aufrechterhalten
werde. Daraufhin gab der Kläger, wiederum vertreten durch die
Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 12.03.2020 unter dem
Betreff „Rücknahme des Antrags gemäß
DSGVO“ an, den auf die
Datenschutz-Grundverordnung gestützten Antrag nicht weiter zu
verfolgen.
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Mit Schreiben vom 15.12.2020 nahm der
Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, auf
das Schreiben des FA vom 05.03.2020 Bezug und führte aus, man
habe vom FA nicht erfahren können, dass eine
ordnungsgemäße Fallbearbeitung vorliege. Man werde sich
„daher die Mühe machen müssen, die [im] Finanzamt
befindlichen Unterlagen im Einzelnen zu sichten und zu prüfen,
um daraus abzuleiten, ob die tatsächliche Bearbeitungsweise
korrekt“ sei. Das FA werde daher ersucht,
„gemäß den Vorschriften der
Datenschutz-Grundverordnung uns alle in Ihrem Hause befindlichen
Akten, Teilakten, seien diese als Papierakte […] oder als
elektronische Akte vorhanden, in unserem Büro zur
Verfügung zu stellen. Wir spezifizieren unser
Auskunftsbegehren dahingehend, dass wir
‘alles’ sehen möchten. Wir
bitten höflich von Anfragen abzusehen, ob wir mit weniger
einverstanden sind. Wir werden auch nicht Ihr Finanzamt aufsuchen
um uns dort Kopien anzufertigen, wir erwarten die
unverzügliche Zusendung der Unterlagen, die uns nach der DSGVO
zustehen“. Ergänzend führte die
Prozessbevollmächtigte aus, dass sie davon ausgehen
müsse, dass die Unterlagen nicht vorgelegt würden und sie
sich daher entschlossen hätte, zeitgleich Klage auf Auskunft
nach der Datenschutz-Grundverordnung einzureichen.
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Am 17.12.2020 hat der Kläger unter
Bezugnahme auf den Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO
Klage „wegen Verpflichtung zur Auskunft“
erhoben. Mit Schreiben vom 12.01.2021 lehnte das FA den Antrag des
Klägers vom 15.12.2020 auf Übersendung der gesamten Akten
im Original oder in Kopie ab und gewährte eine Akteneinsicht
in beschränktem, näher erläutertem Umfang.
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Letztlich hat der Kläger im
erstinstanzlichen Verfahren beantragt, das FA zu verurteilen,
Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende
Informationen (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) zu geben:
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die Verarbeitungszwecke;
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die Kategorien personenbezogener Daten, die
verarbeitet werden;
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die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten
offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere
bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen
Organisationen;
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falls möglich die geplante Dauer,
für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder,
falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die
Festlegung dieser Dauer;
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das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung
oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den
Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese
Verarbeitung;
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das Bestehen eines Beschwerderechts bei
einer Aufsichtsbehörde;
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wenn die personenbezogenen Daten nicht bei
der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren
Informationen über die Herkunft der Daten;
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das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich gemäß Artikel
22 Absatz 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen -
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik
sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer
derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
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Weiter sollte das FA verurteilt werden,
eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der
Verarbeitung sind, dem Kläger zur Verfügung zu stellen
(Art. 15 Abs. 3 DSGVO).
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Es würden nicht die Informationen
verlangt,
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die dem Kläger aus einem
Schriftverkehr zwischen dem FA und dem Kläger persönlich
sowie aus Schriftverkehr zwischen dem FA und einem der
Steuerberater, dem Rechtsanwalt oder einer entsprechenden
Assoziierung dieser beiden Berufsgruppen schon bekannt
sind;
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die nur deshalb bei dem FA gespeichert
sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen
Aufbewahrungsverpflichtung nicht gelöscht werden dürfen;
hiervon sind jedoch die Daten ausgenommen, die zu einer Festsetzung
eines noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraumes relevant
sind;
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die sachlich den Beschränkungen des
Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO unterfallen;
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hinsichtlich der Steuerbescheide, die den
Kläger persönlich betreffen;
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hinsichtlich der Steuerbescheide, die die
Gesellschaft(en) betreffen, die der Kläger persönlich
vertritt.
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Die Beteiligten haben im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 24.02.2022 übereinstimmend
erklärt, dass der Antrag des Klägers vom 15.12.2020 und
der Bescheid des FA vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht
streitgegenständlich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als
unzulässig abgewiesen, weil es an einem außergerichtlich
gestellten Antrag fehle. Statthafte Klageart sei die
Verpflichtungsklage. Denn bei der Entscheidung über einen
datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde
handele es sich um einen Verwaltungsakt. Der Kläger sei
vorliegend nicht beschwert im Sinne des § 40 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO), weil er keinen Antrag an das FA
gestellt habe. Den Antrag vom 23.09.2019 habe der Kläger mit
Schreiben vom 12.03.2020 zurückgenommen. Der Antrag vom
15.12.2020, den das FA am 12.01.2021 beschieden habe, sei nicht
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Er sei nicht auf
Informationserteilung nach Art. 15 DSGVO gerichtet gewesen, sondern
auf Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht. Der
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sei einem
Akteneinsichtsanspruch nicht gleichzustellen. Das Urteil ist in EFG
2022, 820 = SIS 22 07 04
abgedruckt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, der seine Klage für zulässig
hält.
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Der Antrag auf Auskunftserteilung
könne unmittelbar und erstmalig an das Gericht gerichtet
werden. Im Übrigen habe es sich bei dem Antrag vom 15.12.2020
um einen Antrag nach Art. 15 DSGVO gehandelt. Das FG habe den
Sachbearbeiter des FA dazu vernehmen müssen, wie dieser das
Schreiben vom 15.12.2020 verstanden habe.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, es
handele sich um eine Leistungsklage und nicht um eine
Verpflichtungsklage, weil ein tatsächliches Handeln der
Behörde eingeklagt werde. Ein Vorverfahren - und ein solches
sei der erstmalige Auskunftsantrag - sei weder in der
Datenschutz-Grundverordnung noch in der Abgabenordnung - AO -
(§ 32i Abs. 9 AO) vorgesehen. Der Kläger rügt
außerdem eine Überraschungsentscheidung. Es habe vor der
mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweis auf die Frage des
Vorverfahrens gegeben.
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Schließlich verweist der Kläger
auf einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(IFG).
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und
der Klage stattzugeben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das FA schließt sich den
Erwägungen des FG an. Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens
nach § 32i Abs. 9 AO begründe nicht die Entbehrlichkeit
des außergerichtlichen Antrags. Denn es obliege dem FG, eine
von der Behörde getroffene Entscheidung zu
überprüfen, und nicht erstmals eine eigene Entscheidung
zu treffen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung
ergebe sich insbesondere aus § 40 Abs. 2 FGO. Danach sei eine
Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend mache, durch
den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten
verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung habe das FG
zutreffend verneint. Schließlich folge das Erfordernis der
vorherigen außergerichtlichen Antragstellung auch aus §
32d Abs. 1 AO, wonach die Finanzbehörde Form und Inhalt der
Information zu bestimmen habe, soweit nicht die
Datenschutz-Grundverordnung Regelungen enthalte. Das ergebe nur
Sinn, wenn die Behörde Gelegenheit erhalte, Art und Umfang der
Auskunft zu bestimmen.
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II. Die Revision ist nicht begründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die
Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
FGO).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Klage unzulässig ist, weil der Kläger nicht nach §
40 Abs. 2 FGO beschwert ist.
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1. Ob die Klage auf Auskunftserteilung nach
Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO als Verpflichtungsklage nach § 40
Abs. 1 Variante 2 FGO, als allgemeine Leistungsklage nach § 40
Abs. 1 Variante 3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert
mit einer Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage gegen
die Ablehnung des Begehrens durch das FA statthaft ist, kann im
vorliegenden Verfahren dahinstehen (für Verpflichtungsklage:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30.11.2022 - 6
C 10.21, BVerwGE 177, 211 = SIS 23 06 41, Rz 14; vgl. zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs
nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO BVerwG-Urteil vom 16.09.2020 - 6 C 10.19
= SIS 20 19 16, Rz 12; Krumm in
Tipke/Kruse, § 40 FGO Rz 23; zur Ablehnung des Antrags auf
Erörterung des Sach- und Rechtsstands gemäß §
364a AO Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.04.2012 - I R
63/11, BFHE 237, 29, BStBl II 2012, 539 = SIS 12 16 34, Rz 13 mit
Verweis auf BFH-Urteil vom 16.12.1987 - I R 66/84, BFH/NV 1988, 319
= SIS 88 10 28, unter 3.a zur Ablehnung eines Antrags auf
Überlassung von Fotokopien der schriftlichen Erklärungen
von Zeugen; für allgemeine Leistungsklage vgl. BFH-Urteil vom
05.10.2006 - VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 = SIS 06 48 80, unter II.1.; BVerwG-Urteil vom 20.08.2003 - 8 C 13.02,
m.w.N.; zur Kombination von allgemeiner Leistungsklage und
Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage vgl. von Beckerath
in Gosch, FGO § 40 Rz 123; Braun in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 40 FGO Rz 134;
Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz
34).
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2. Ein Vorverfahren ist nach § 32i Abs. 9
AO auch bei Annahme einer Verpflichtungsklage nicht
erforderlich.
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3. Ungeachtet der statthaften Klageart muss
der Kläger jedenfalls nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert
sein.
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a) Das Vorliegen der
Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen
(Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7/22, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 406 = SIS 24 06 22,
Rz 17). Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als
Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung
gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur
des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der
mündlichen Verhandlung geschaffen werden (Gräber/Teller,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 76; Braun in HHSp,
§ 40 FGO Rz 160).
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24
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b) Der Kläger muss nach § 40 Abs. 2
FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die
Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer
anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 40 Abs.
2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und
allgemeinen Leistungsklage die Zulässigkeit der Klage
ausdrücklich davon abhängig, dass der Kläger die
Verletzung eigener Rechte geltend macht (von Beckerath in Gosch,
FGO § 40 Rz 25).
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25
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aa) Diese in § 40 Abs. 2 FGO benannte
Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der
Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der
Behörde vorher beantragt wurde (Gräber/Teller,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 34; Krumm in
Tipke/Kruse, § 40 FGO Rz 45; vgl. BVerwG-Beschluss vom
12.05.2020 - 6 B 54.19, Rz 23 und BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6
C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57 für einen
Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO; kritisch hierzu
Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz 2 am
Ende).
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26
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Zwar kann es nach der Rechtsprechung des
BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein,
auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu
verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung
als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar
und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen
Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 -
6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58). So liegt der Fall hier jedoch
nicht, auch wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 15.12.2020
mitgeteilt hat, er müsse „ohnehin davon
ausgehen“, dass „die Unterlagen nicht
vorgelegt werden“. Konkrete Anhaltspunkte
hierfür sind nicht ersichtlich.
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bb) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt
sich nichts Abweichendes. Die nationalen Verfahrensvorschriften
bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen
Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union - EuGH - Budapesti Elektromos Mûvek vom 12.01.2023 -
C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46).
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(1) Dem steht die Regelung des Art. 79 DSGVO
nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf
unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder
außergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht (gleicher Ansicht
Tormöhlen in HHSp, § 32i AO Rz 29). Das bedeutet, dass
der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige
Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht
von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder
außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem
Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein
Vorverfahren dar (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO
Art. 79 Rz 12).
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Art. 79 Abs. 1 DSGVO gewährt dem
Betroffenen ein Klagerecht, wenn er der Ansicht ist, dass bei der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen Regelungen der
Datenschutz-Grundverordnung verstoßen worden ist. Eine
Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO ist somit immer dann
gegeben, wenn der Steuerpflichtige vorträgt, dass bei der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Regelungen der
Datenschutz-Grundverordnung verletzt worden sind (Krömker in
Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 108. Lfg.
06.2018, § 32i AO Rz 16; Schober in Gosch, AO § 32i Rz
19). Dabei ist zu unterscheiden zwischen antragsabhängigen
Rechten und sonstigen Rechten beziehungsweise Pflichten. Soweit
antragsabhängige Ansprüche, wie insbesondere die
Ansprüche auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Einschränkung
der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, Unterrichtung über
Empfänger nach Art. 19 Satz 2 DSGVO und
Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO betroffen sind,
entsteht der Anspruch des Betroffenen erst mit der Geltendmachung
(vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz
12).
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(2) Für das Erfordernis eines vorherigen
Auskunftsantrags an den Verantwortlichen sprechen auch die
Regelungen in Art. 12 Abs. 1 bis 6 DSGVO.
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Art. 12 DSGVO ist Ausprägung des
allgemeinen Transparenzgrundsatzes in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO
und statuiert einen „allgemeinen Teil“
für die Informations- und Mitteilungspflichten im Rahmen der
Betroffenenrechte (Paal/Hennemann in Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl.,
Art. 12 Rz 1, m.w.N.). In Art. 12 DSGVO sind die Einzelheiten
geregelt, wie, wann und in welcher Form der Verantwortliche eine
Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen hat. Nach Art. 12 Abs. 1
Satz 1 DSGVO hat dies in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache zu erfolgen. Die Informationen
über die ergriffenen Maßnahmen müssen nach Art. 12
Abs. 3 Satz 1 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb
eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung gestellt
werden. Die Übermittlung der Informationen erfolgt nach Art.
12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO schriftlich oder in anderer Form,
gegebenenfalls auch elektronisch, wobei Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO
vorschreibt, dass die Informationen in einem gängigen
elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn der
Betroffene den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes
angibt. In Ergänzung zu Art. 12 DSGVO regelt § 32d Abs. 1
AO, dass die Finanzbehörde die Form, in der Auskunft nach Art.
15 DSGVO erteilt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen
bestimmt. Diese Normen setzen voraus, dass nicht das FG über
den Auskunftsantrag entscheidet, sondern eine Entscheidung der
Behörde als Verantwortlichen überprüft.
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(3) Das EuGH-Urteil Újpesti
Polgármesteri Hivatal vom 14.03.2024 - C-46/23,
EU:C:2024:239 zum Tätigwerden einer Aufsichtsbehörde
steht dem ebenfalls nicht entgegen.
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33
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Der EuGH hat entschieden, dass die
Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in
Ausübung ihrer Abhilfebefugnisse (Art. 58 DSGVO) selbst dann
zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter
personenbezogener Daten anweisen darf, wenn die betroffene Person
keinen entsprechenden Antrag auf Ausübung ihrer Rechte nach
Art. 17 Abs. 1 DSGVO gestellt hat (EuGH-Urteil Újpesti
Polgármesteri Hivatal vom 14.03.2024 - C-46/23,
EU:C:2024:239, Rz 25, 46 und 54). Zum einen betrifft diese
Entscheidung das Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde
und dem Verantwortlichen, zum anderen unterscheiden sich die
einzelnen in Art. 58 DSGVO geregelten Befugnisse. So sieht Art. 58
Abs. 2 Buchst. g DSGVO vor, dass es der Aufsichtsbehörde
gestattet ist, die Berichtigung oder Löschung
personenbezogener Daten oder die Einschränkung der
Verarbeitung gemäß den Art. 16, 17 und 18 DSGVO und die
Unterrichtung der Empfänger, gegenüber denen diese
personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 19
DSGVO offengelegt wurden, anzuordnen. Damit bezieht sich die Norm
auf Art. 17 DSGVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, vom
Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende
personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden;
zugleich ist der Verantwortliche zur unverzüglichen
Löschung dieser Daten verpflichtet, sofern sie
„unrechtmäßig verarbeitet“
wurden. Daraus ergibt sich, dass eine Löschungsverpflichtung
auch ohne einen Antrag des Betroffenen besteht. Dagegen ist das
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ausschließlich als
Antragsrecht ausgestaltet (siehe oben).
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34
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cc) Das Erfordernis der Beschwer nach §
40 Abs. 2 FGO ist auch im Lichte des Art. 47 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) zulässig.
Danach hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte
Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach
Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei
einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der
Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum
Schutz der durch die Datenschutz-Grundverordnung eingeräumten
Rechte müssen die Mitgliedstaaten die Beachtung des in Art. 47
EUGrdRCh verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und
ein faires Verfahren gewährleisten, der den Grundsatz des
effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt
(EuGH-Urteile Puskár vom 27.09.2017 - C-73/16, EU:C:2017:725
= SIS 18 06 60, Rz 59 zur
Vorgängerregelung in Art. 22 der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften L 281 vom 23.11.1995, S. 31 und
Budapesti Elektromos Mûvek vom 12.01.2023 - C-132/21,
EU:C:2023:2, Rz 50). So hat der EuGH bereits entschieden, dass die
Erfordernisse einer vorherigen Durchführung von
außergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren
(vgl. EuGH-Urteile Alassini u.a. vom 18.03.2010 - C-317/08 bis
C-320/08, EU:C:2010:146, Rz 67 sowie Menini und Rampanelli vom
14.06.2017 - C-75/16, EU:C:2017:457, Rz 61) sowie die
Ausschöpfung eines verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfs
(EuGH-Urteil Puskár vom 27.09.2017 - C-73/16, EU:C:2017:725
= SIS 18 06 60, Rz 76) nicht gegen
Art. 47 EUGrdRCh verstoßen. Insoweit stellt der erstmalige
Antrag an die Behörde ein Weniger dar, welches nicht zu einem
Verstoß gegen Art. 47 EUGrdRCh führen kann. Wenn der
EuGH insbesondere darauf abstellt, dass die Ausschöpfung der
vorhergehenden Rechtsbehelfe keine wesentliche Verzögerung
für die Erhebung und keine übermäßigen Kosten
mit sich bringen darf, so ist das bei dem erstmaligen
Auskunftsantrag an die Behörde gegeben.
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35
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dd) Schließlich steht die Regelung in
§ 32i Abs. 9 AO dem nicht entgegen. Der dort verwendete
Begriff des Vorverfahrens bezieht sich auf § 44 Abs. 1 FGO und
bezeichnet das in den §§ 347 ff. AO geregelte
außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Schober in
Gosch, AO § 32i Rz 34; Tormöhlen in HHSp, § 32i AO
Rz 58; Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 15; Koenig/Pätz,
Abgabenordnung, 5. Aufl., § 32i Rz 51). Nicht gemeint ist der
erstmalige Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
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36
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c) Im Streitfall fehlt ein vorheriger
Auskunftsantrag.
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37
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aa) Das FG hat zutreffend festgestellt, dass
der Kläger seinen Auskunftsantrag vom 23.09.2019 am 12.03.2020
zurückgenommen hat und dieser deshalb nicht mehr Gegenstand
des Klageverfahrens sein kann.
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38
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bb) Auch das an das FA gerichtete Schreiben
vom 15.12.2020 enthält keinen Auskunftsantrag, der Gegenstand
des hiesigen Klageverfahrens ist.
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(1) Das Schreiben vom 15.12.2020 umfasst nicht
den maßgeblichen Streitgegenstand des finanzgerichtlichen
Verfahrens. Das FG hat das Schreiben dahingehend ausgelegt, dass
der Antrag nicht auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO, sondern
auf Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht durch das FA in
den Räumen der Prozessbevollmächtigten des Klägers
gerichtet war.
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40
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Die Auslegung von Verträgen und
Willenserklärungen gehört zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt. Das Revisionsgericht
prüft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln
sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die
für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände
erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (vgl.
BFH-Urteile vom 06.06.2013 - IV R 28/10 = SIS 13 28 21, Rz 37; vom 17.05.2017 - II R
35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966 = SIS 17 11 78; vom
29.11.2017 - I R 7/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738 = SIS 18 06 20, Rz 30 und Senatsurteil vom 14.11.2023 - IX R 1/22 =
SIS 23 20 83, Rz 25). Ein
Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG
gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, das heißt,
wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung
möglich, jede andere jedoch ausgeschlossen ist und das Gericht
die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 05.04.2017 - IX B 18/17 = SIS 17 10 44, Rz 4).
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Nach diesen Grundsätzen ist der Senat an
die Feststellung des FG gebunden. Denn nach dem Wortlaut des
Schreibens verweist die Prozessbevollmächtigte des
Klägers zwar auf die Datenschutz-Grundverordnung - nicht
explizit auf Art. 15 DSGVO -, beantragt jedoch ausdrücklich
„uns alle in Ihrem Hause befindlichen Akten, Teilakten, seien
diese als Papierakte […] oder als elektronische Akte
vorhanden, in unserem Büro zur Verfügung zu
stellen“. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass in dem Schreiben vom 23.09.2019 - im
Gegensatz dazu - eindeutig Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO
begehrt wurde. Das FA wurde darin um Mitteilung gebeten,
„welche personenbezogene Daten“ es
„hinsichtlich des oben genannten
Mandanten“ verarbeite. Auch die hierzu
vorgelegte Vollmacht enthält die Formulierung „Auskunft
in DSGVO“.
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Das Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO ist nicht
mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht
beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 des Grundgesetzes - GG - ) und soll den Einsichtnehmenden in die
Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung
nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede
natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende
personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise
verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteile Nowak vom 20.12.2017 -
C-434/16, EU:C:2017:994, Rz 57 und Österreichische Post
[Informations relatives aux destinataires de données
personnelles] vom 12.01.2023 - C-154/21, EU:C:2023:3, Rz 37).
Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegenüber dem
Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen
Daten kein Mehr, sondern ein Aliud.
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(2) Schließlich hat der Kläger
ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 24.02.2022 ausdrücklich
erklärt, dass sein Antrag vom 15.12.2020 und der ablehnende
Bescheid des FA vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht
streitgegenständlich seien. Diese Äußerung war auch
nicht missverständlich, wie der Kläger meint. Das steht
einer anderweitigen Auslegung des Schreibens vom 15.12.2020 durch
das FG entgegen.
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4. Auch soweit der Kläger erstmals im
Revisionsverfahren einen Anspruch nach dem
Informationsfreiheitsgesetz beziehungsweise - ohne es
ausdrücklich zu benennen - nach dem
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geltend macht und
rügt, das FG habe diesen Anspruch inzident verneint, hat seine
Revision keinen Erfolg.
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a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet
über den Antrag die Behörde, die zur Verfügung
über die begehrten Informationen berechtigt ist.
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b) Ein solcher Antrag des Klägers ergibt
sich aus den vorliegenden Akten des FA nicht. Er war auch nicht
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Deshalb handelt es
sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im
Revisionsverfahren unbeachtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2010
- XI R 78/07 = SIS 10 32 74, Rz
40).
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5. Die vom Kläger gerügten
Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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a) Das FG hat keine unzulässige
Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die
Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, §
96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) getroffen.
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aa) Eine Überraschungsentscheidung ist
gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht
erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder
tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem
Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der
Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der
Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall
sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem
Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschluss
vom 23.02.2017 - IX B 2/17 = SIS 17 08 01, Rz 15). Zwar muss ein - zumal durch einen Rechtsanwalt,
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sachkundig vertretener -
Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder
problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von
sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19.05.1992
- 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a;
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 119
Rz 15, m.w.N.). Er muss aber nicht damit rechnen, dass seine Klage
aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das
Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben, und wenn dies
zudem mit einer rechtlich fehlerhaften Begründung geschieht
(Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 29/22 = SIS 23 01 16, Rz 2).
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bb) So verhält es sich vorliegend nicht.
Denn weder die Frage, wie das FA das Schreiben vom 15.12.2020
verstanden hat, noch die Frage nach einem Vorverfahren stellen nach
den obigen Ausführungen entscheidungserhebliche Umstände
dar. Ein rechtlicher Hinweis war daher nicht veranlasst, zumal die
Beteiligten sich laut Sitzungsprotokoll einig waren, dass der
„Antrag des Klägers vom 15.12.2020 und der Bescheid des
Beklagten vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht
Streitgegenstand“ seien.
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b) Auch die Rüge, das FG habe seine
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt,
weil es den Sachbearbeiter des FA nicht dazu vernommen habe, wie
dieser das Schreiben vom 15.12.2020 verstanden habe, bleibt ohne
Erfolg.
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aa) Bei der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren
Verfahrensmangel (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der
Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch
eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung
gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das
bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 06.12.2017 - IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II
2018, 268 = SIS 18 01 96, Rz 36). Danach hat die unterlassene
rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverzicht zur
Folge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.05.2022 - V R 31/20 =
SIS 22 14 58, Rz 43, m.w.N.).
Deshalb muss vorgetragen werden, dass der angebliche Verstoß
in der Vorinstanz gerügt wurde oder aus welchen entschuldbaren
Gründen eine solche Rüge vor dem FG nicht möglich
war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20 =
SIS 21 11 01, Rz 28, m.w.N.).
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bb) Im Streitfall hat die Rüge schon
deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger, der im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 24.02.2022 sachkundig vertreten war,
ausweislich des Sitzungsprotokolls den angeblichen Verstoß
nicht gerügt hat.
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6. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267
Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht.
Die Rechtslage ist eindeutig („acte
clair“; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2
BvR 1161/19 = SIS 21 05 21, Rz 55;
EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero
della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz
16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung
des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen
Zweifel offenlässt („acte
éclairé“; BVerfG-Beschluss vom
04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 = SIS 21 05 21, Rz 55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di
Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 -
C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH
geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen,
wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen
Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti
Elektromos Mûvek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz
46).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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