Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.06.2022 -
12 K 34/21 und der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2020
aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die
Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
erneut zu bescheiden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist das Bestehen eines
Anspruchs auf Akteneinsicht in die bei einer
Fachaufsichtsbehörde geführten Akten.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft,
streitet sich mit dem für sie zuständigen Finanzamt (FA)
um die Anerkennung einer Teilwertabschreibung. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte, eine oberste Landesbehörde (Beklagter),
verfasste zu der Frage der Teilwertabschreibung diverse
Stellungnahmen und wies das FA schließlich im Rahmen der
Fachaufsicht an, die Teilwertabschreibung zu versagen.
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Die Klägerin beantragte unter Hinweis
auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. §
2a der Abgabenordnung (AO) Akteneinsicht beim Beklagten, die ihr
mit Bescheid vom 06.11.2020 versagt wurde. Der Beklagte führte
aus, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht „weder nach der
DSGVO noch nach der AO“ existiere. Die
hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasse jedenfalls bei einer
ordnungsgemäßen Ermessensausübung auch den Anspruch
auf Akteneinsicht, da er auch eine darüber hinausgehende
Nachweis- und Rechenschaftspflicht beinhalte. Mit umfasst von
diesem Anspruch seien insbesondere auch rechtliche
Würdigungen, da diese auf der Wiedergabe und Schlussfolgerung
personenbezogener Daten basierten. Im Übrigen habe es das
Finanzgericht (FG) rechtsfehlerhaft unterlassen, auch anderweitig
in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch
auf Akteneinsicht zu prüfen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und
den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheidung zu
verpflichten, die beantragte Akteneinsicht zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen
Urteils und zur Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu
bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO). Die angefochtene
Verwaltungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft.
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1. Im Ergebnis zu Recht versagt das FG einen
Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf
Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO.
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a) Die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch
für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den
Beklagten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 4 Nr. 7 DSGVO sowie §
2a Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO).
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b) Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO bezieht sich
auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungsvermerke und
interne Kommunikation. Denn auch diese Unterlagen können
personenbezogene Daten enthalten (vgl. dazu Senatsurteil vom
12.03.2024 - IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BStBl II 2024, 682 = SIS 24 09 98, Rz 20; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 = SIS 22 04 13, Rz 24).
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c) Zwar dient die Datenschutz-Grundverordnung
unmittelbar nur dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz
personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Sachlich gilt die
Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO daher nur
für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem
gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Personenbezogene
Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle
Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen. § 2a Abs. 5
Nr. 2 AO ordnet jedoch die entsprechende Geltung der Vorschriften
der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich
auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften - wie
die Klägerin - beziehen, an.
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d) Die Datenschutz-Grundverordnung sieht
allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit die
Klägerin einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO
herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich
einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen.
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aa) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der
betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine
Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende
personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so
hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen
Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h
DSGVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der
personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur
Verfügung. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) und des erkennenden Senats ist
inzwischen geklärt, dass Art. 15 DSGVO nicht dahin auszulegen
ist, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in
seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen bezieht
sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein
Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die
es enthält und die vollständig sein müssen. Die
Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH-Urteile FT (Copies du
dossier médical) vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811,
Rz 72 und Österreichische Datenschutzbehörde vom
04.05.2023 - C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 32; Senatsurteil vom
12.03.2024 - IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BStBl II 2024, 682 = SIS 24 09 98, Rz 27).
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bb) Nur wenn die Zurverfügungstellung
einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die
wirksame Ausübung der ihr durch die
Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen,
wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu
berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten
oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus
Datenbanken zu erhalten (Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21,
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 682 =
SIS 24 09 98, Rz 28; vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier
médical) vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 75 und
Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 -
C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 41 und Rz 45).
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cc) Hingegen beinhaltet Art. 15 DSGVO keinen
Anspruch auf Akteneinsicht als „Weniger“
zum Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der
personenbezogenen Daten beziehungsweise ausnahmsweise unter
bestimmten Umständen auf Zurverfügungstellung der
Quellen, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden.
Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht
um ein Aliud. Während das Recht auf Akteneinsicht die
temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte
Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die
gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte
Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und
nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die
Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet.
Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht das Recht, einen
Einblick in die Originalakte zu erhalten, während Art. 15
DSGVO auf die Erteilung von Auskünften und die
Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet ist.
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dd) Auch soweit dem Beklagten hinsichtlich der
Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO ein
Ermessen zusteht, kann die Klägerin hieraus jedenfalls keinen
Anspruch ableiten, dass eine Ermessensreduktion dahingehend zu
erfolgen hat, dass die Auskunft durch Gewährung einer
Akteneinsicht zu erteilen wäre. Zwar steht es nach § 32d
Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, die
Form der Auskunftserteilung zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur,
soweit in Art. 12 bis 15 DSGVO keine diesbezüglichen
Regelungen enthalten sind. Dies ist mit Art. 15 Abs. 3 Satz 1 und
Satz 3 DSGVO jedoch der Fall. Hiernach hat der Verantwortliche eine
(elektronische) Kopie der personenbezogenen Daten und unter
gewissen Umständen auch der Quellen, in denen solche Daten
verarbeitet wurden, zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil vom
12.03.2024 - IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BStBl II 2024, 682 = SIS 24 09 98, Rz 37).
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2. Zwar ist der zuständige
Spruchkörper grundsätzlich berechtigt und verpflichtet,
einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren
rechtlichen Aspekten zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 -
IX R 36/21 = SIS 24 05 72, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 17; BFH-Urteil vom
08.06.2021 - II R 15/20 = SIS 21 18 55, Rz 16). Jedoch erwächst der Klägerin auch
hieraus kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht.
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a) Einer Prüfung eines
Akteneinsichtsrechts aus einer anderen Anspruchsgrundlage als der
Datenschutz-Grundverordnung verbietet sich im vorliegenden
Verfahren nicht bereits vor dem Hintergrund eines
diesbezüglich mangelnden Vorverfahrens. Der Senat kann es
jedenfalls im vorliegenden Verfahren dahinstehen lassen, inwieweit
§ 32i Abs. 9 Satz 1 AO auch Anwendung findet, wenn ein geltend
gemachter Anspruch nicht nur auf die Datenschutz-Grundverordnung,
sondern auch auf einen anderen rechtlichen Aspekt gestützt
wird. Denn vorliegend ist der Einspruch gegen den Beklagten, eine
oberste Finanzbehörde eines Bundeslandes, jedenfalls nach
§ 348 Nr. 3 AO nicht statthaft.
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b) Der Klägerin erwächst kein
gebundener Anspruch auf Akteneinsicht aus der Abgabenordnung. Es
ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die
Abgabenordnung keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch
auf Akteneinsicht besteht. Wie der BFH in ständiger
Rechtsprechung entschieden hat, ist ein solches Einsichtsrecht
weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO
beziehungsweise dem jeweils dazu ergangenen Anwendungserlass zur
Abgabenordnung abzuleiten (zuletzt Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX
R 21/22 = SIS 24 10 77, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14, m.w.N.).
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c) Ebenso erwächst der Klägerin
weder aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4
des Grundgesetzes (GG) noch aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne
von Art. 20 Abs. 3 GG ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht
(BFH-Urteil vom 19.03.2013 - II R 17/11, BFHE 240, 497, BStBl II
2013, 639 = SIS 13 14 78, Rz 11).
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d) Entsprechendes gilt für das Recht auf
eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (EUGrdRCh). Adressat jenes Grundrechts sind
nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der
Europäischen Union - EU - (Art. 41 Abs. 1 EUGrdRCh), nicht
aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den
EU-Mitgliedstaaten (Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22 =
SIS 24 10 77, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 17).
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3. Allerdings geht der BFH in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines
Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden
Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine
pflichtgemäße Ermessensentscheidung (§ 5 AO) der
Behörde zusteht (vgl. BFH-Beschluss vom 05.12.2016 - VI B
37/16 = SIS 17 03 37, Rz 3,
m.w.N.). Insoweit hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen
nicht ausgeübt.
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a) Die Ermessensentscheidung über das
Auskunftsverlangen erfordert eine Abwägung der beiderseitigen
Interessen des Auskunftssuchenden an der Auskunft beziehungsweise
der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Auskunft. Im
Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Finanzbehörde
insbesondere zu berücksichtigen, ob der Auskunftssuchende ein
berechtigtes Interesse an der Auskunft dargelegt hat oder ein
solches Interesse aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar
ist. Weiter ist für die Ermessensabwägung
maßgebend, ob die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in
einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann
(BFH-Urteil vom 19.03.2013 - II R 17/11, BFHE 240, 497, BStBl II
2013, 639 = SIS 13 14 78, Rz 13). Maßgeblicher Zeitpunkt
für die gerichtliche Überprüfung der
Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist der Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016 -
II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822 = SIS 16 15 37, Rz
19; Senatsbeschluss vom 15.07.2015 - IX B 38/15 = SIS 15 20 99, Rz 4).
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b) Da nach § 348 Nr. 3 AO im Streitfall
kein Einspruchsverfahren statthaft ist, kommt es hinsichtlich des
Zeitpunkts der Ermessensausübung auf den Bescheid des
Beklagten vom 06.11.2020 an. Darin hat der Beklagte kein Ermessen
ausgeübt, weil nach seiner Auffassung ein Anspruch auf
Akteneinsicht nach der Abgabenordnung nicht existiert (sogenannter
Ermessensnichtgebrauch). Nach § 102 FGO sind die Gerichte
nicht befugt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des
Verwaltungsermessens zu setzen (BFH-Urteil vom 30.09.2020 - VI R
34/18, BFHE 271, 145, BStBl II 2021, 446 = SIS 21 04 21, Rz 39).
Der Beklagte ist daher zu verpflichten, das ihm hinsichtlich der
Gewährung der Akteneinsicht zustehende Ermessen auszuüben
(§ 101 Satz 2 FGO).
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4. Eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach
Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union besteht nicht. Hinsichtlich der Frage, ob
aus Art. 15 DSGVO auch ein Anspruch auf Akteneinsicht
erwächst, besteht einerseits aufgrund der Anordnung der
lediglich entsprechenden Anwendbarkeit der
Datenschutz-Grundverordnung auf Körperschaften bereits keine
Zuständigkeit des EuGH (EuGH-Urteil J & S Service vom
10.12.2020 - C-620/19, EU:C:2020:1011 = SIS 20 21 00, Tenor). Im Übrigen hat der
EuGH mit den auch in dieser Entscheidung berücksichtigten
Urteilen FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 -
C-307/22, EU:C:2023:811 und Österreichische
Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 - C-487/21, EU:C:2023:369
zum Inhalt des Auskunftsanspruchs im Sinne von Art. 15 DSGVO
Stellung bezogen, sodass diese Frage durch die Rechtsprechung des
EuGH bereits in einer Weise geklärt ist, die keinen
vernünftigen Zweifel offenlässt („acte
éclairé“; Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
= SIS 21 05 21, Rz 55 sowie vom
19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 = SIS 12 00 97, unter
C.I.2.e; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen
Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - 283/81,
EU:C:1982:335, Rz 13 ff.). Hinsichtlich des Rechts auf
Akteneinsicht nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b EUGrdRCh ist die
Rechtslage aufgrund des Regelungswortlauts eindeutig („acte
clair“; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2
BvR 1161/19 = SIS 21 05 21, Rz 55;
EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero
della Sanità vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335, Rz
16).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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