Die Beschwerde des Klägers wegen
Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.05.2023 - 10 K 182/20
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Gewinn aus einem im Streitjahr 2014 ausgesprochenen
Forderungsverzicht eines Gläubigers die Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit nach § 3a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt.
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Der Kläger und Beschwerdeführer
(Kläger) war seit 2001 sowohl einziger Komplementär als
auch alleiniger Treugeber der einzigen Kommanditistin einer KG, die
zahlreiche Tankstellen besaß. Weil dem Kläger
steuerrechtlich sämtliche Anteile und Einkünfte der KG
zuzurechnen waren, wurde eine gesonderte und einheitliche
Feststellung der Einkünfte aus der KG nicht vorgenommen; diese
wurden vielmehr unmittelbar im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagungen des Klägers ermittelt und
erfasst. Die KG bezog die von ihr vertriebenen Kraftstoffe
größtenteils von der zur A-Gruppe gehörenden
A-AG.
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Schon im Jahr 2003 hatte sich die KG in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Damals verzichteten die
beiden Hauptgläubiger (die A-AG und eine Sparkasse) sowie eine
Volksbank gegen Besserungsscheine auf Teile ihrer Forderungen gegen
die KG.
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In den Jahren 2009 und 2010 gab es erneut
aufgrund einer krisenhaften Entwicklung bei der KG Gespräche
zwischen der KG und der F-GmbH. Beabsichtigt war, dass sich die
F-GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung um 1 Mio. EUR mit
anfänglich 49 % und einer Option auf den Erwerb weiterer 49 %
an der KG beteiligen sollte. In diesem Zusammenhang wollte die A-AG
gegen Rückzahlung eines Teilbetrags von 1 Mio. EUR auf den
Besserungsschein verzichten. Diese Überlegungen wurden nach
den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht umgesetzt.
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Im Februar 2012 verkaufte die KG 16 der zu
diesem Zeitpunkt noch 19 ihr gehörenden Tankstellen an die
F-GmbH; tatsächlich wurden allerdings nur 13 Tankstellen
übertragen. Von den verbleibenden sechs Tankstellen wurden
drei geschlossen; bei den übrigen drei Tankstellen handelte es
sich um reine Automatenbetriebe ohne Verkaufspersonal.
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Die Verkaufserlöse führten zum
Eintritt der auflösenden Bedingungen der 2003 vereinbarten
Besserungsscheine und mussten daher im Wesentlichen zur
Schuldentilgung verwendet werden. Im Mai 2012 verzichtete die
Sparkasse endgültig auf eine Restforderung von 150.020,65 EUR.
Im Dezember 2012 betrieb die A-AG wegen ihrer Forderungen
(seinerzeit 4.440.425,73 EUR, von denen wiederum 4.322.051,07 EUR
im Jahre 2012 entstanden waren) fruchtlos die Zwangsvollstreckung
gegen die KG.
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Am 25.03. des Streitjahres 2014 schloss die
KG mit der A-AG einen Abfindungsvergleich. Danach hatte die KG
einen Abgeltungsbetrag von 50.000 EUR zu zahlen. Im Gegenzug
stellte die A-AG ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein,
verzichtete auf alle Sicherheiten für ihre Ansprüche und
verpflichtete sich, die KG und den Kläger von allen
eventuellen Ansprüchen des Warenkreditversicherers
freizustellen. Mit der Erfüllung des Vergleichs sollten alle
wechselseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten
(einschließlich des Klägers persönlich) erledigt
sein. Aus dem Forderungsverzicht der A-AG resultierte bei der KG im
Jahr 2014 ein Buchgewinn von 3.693.617,05 EUR.
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Die A-AG teilte dem Beklagten und
Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) auf dessen Anfrage am
12.07.2019 unter anderem mit, die A-Gruppe sei eine Gemeinschaft,
deren Mitglieder in den Grenzen des Zumutbaren zur gegenseitigen
Solidarität verpflichtet seien. Die Zustimmung zum
Abfindungsvergleich sei einerseits erfolgt, um einen Teil der
Forderungen zu sichern, andererseits, um die bestehende
Geschäftsbeziehung - soweit es möglich sei - zu retten.
Der im Jahr 2014 geschlossene Abfindungsvergleich habe sich nicht
mehr auf das im Jahr 2010 diskutierte, aber letztlich nicht
durchführbare Sanierungskonzept bezogen. Ein weitergehendes
Sanierungskonzept sei nicht aufgestellt worden. Die A-AG als
größte Gläubigerin habe unter Beachtung der
Solidarität das Ziel gehabt, ihre Forderungen zu reduzieren.
Ihr Warenkreditversicherer habe auf Risikobegrenzung gedrängt
und Ende 2012 eine Vertragsverlängerung abgelehnt, so dass der
Versicherungsschutz für das Forderungsengagement
gefährdet gewesen wäre. Die A-AG habe deshalb den
Forderungsstand reduzieren müssen. Vor diesem Hintergrund sei
im Dezember 2012 die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden. Damit
sei der Versicherungsfall beim Warenkreditversicherer
eingetreten.
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Im Jahr 2019 veräußerte die KG
zwei weitere Tankstellen; im Jahr 2020 meldete sie ihr Gewerbe
ab.
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Das FA behandelte den Buchgewinn aus dem
Forderungsverzicht im Einkommensteuer- und
Gewerbesteuermessbescheid 2014 als steuerpflichtig. Der Kläger
begehrte hingegen die Anwendung des § 3a EStG und des §
7b des Gewerbesteuergesetzes und beantragte die rückwirkende
Anwendung dieser Regelungen (§ 52 Abs. 4a Satz 3
EStG).
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das FG führte aus, es fehle sowohl an der von § 3a Abs. 2
EStG vorausgesetzten Sanierungseignung des Schuldenerlasses als
auch an der Sanierungsabsicht der A-AG.
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Die Sanierungseignung sei nach der - zur
Rechtslage vor Einfügung des § 3a EStG ergangenen -
höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der
Schuldenerlass allein oder zusammen mit weiteren Maßnahmen
geeignet sei, das Überleben des Betriebs zu sichern. Im Fall
der Aufgabe des Betriebs genüge es, wenn der Unternehmer nicht
von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt sei. Vorliegend
stehe der Annahme der Sanierungseignung aber schon das Fehlen eines
prüfbaren und nachvollziehbaren Sanierungskonzepts entgegen.
Es sei nicht feststellbar, ob 2014 überhaupt ein
Sanierungskonzept vorgelegen habe oder welchen Inhalt es gehabt
haben könnte. Der Kläger selbst habe angegeben, es habe
weder ein schriftliches Sanierungskonzept noch einen Sanierungsplan
mit konkretem Zahlenmaterial gegeben. Die A-AG habe
ausdrücklich erklärt, dass nach dem Jahr 2010 kein
weitergehendes Sanierungskonzept mehr aufgestellt worden sei. Der
Forderungsverzicht des Jahres 2014 habe auch nicht das im Jahr 2010
aufgestellte Sanierungskonzept verwirklicht. Damals sei geplant
gewesen, dass der Kläger nur noch 2 % an der KG halte;
tatsächlich sei er aber mit 100 % beteiligt geblieben. Zudem
hätte der KG neues Eigenkapital von 1 Mio. EUR zufließen
sollen, was nicht geschehen sei. Darüber hinaus gebe es keine
Anhaltspunkte, dass das vom Kläger für das Jahr 2014
behauptete Sanierungskonzept zu einer signifikanten Verbesserung
der Lage der KG geführt hätte. Auch in den Jahren 2015
bis 2017 habe die KG hohe Verluste erzielt, die sogar noch
höher als in den meisten Vorjahren ausgefallen seien. Danach
sei das Sanierungskonzept entgegen dem Vorbringen des Klägers
auch nicht ausschließlich an den Steuerforderungen auf den
Buchgewinn gescheitert. Insbesondere lasse sich nicht feststellen,
dass durch die Freigabe der Sicherheiten eine stabile
Bankenfinanzierung möglich gewesen wäre.
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Darüber hinaus könne auch keine
Sanierungsabsicht der A-AG festgestellt werden. Es könne
dahinstehen, ob bei einem gemeinsamen Erlass durch mehrere
Gläubiger die Sanierungsabsicht in der Regel zu unterstellen
sei. An der Sanierungsabsicht fehle es jedenfalls, wenn es dem
Gläubiger primär darum gehe, das bestmögliche
Ergebnis für sich selbst zu erzielen und er kein Interesse am
weiteren Schicksal des Schuldners habe. Vorliegend handele es sich
nicht um einen gemeinsamen Erlass mehrerer Gläubiger, da
zwischen dem Forderungsverzicht der Sparkasse (2012) und dem
Verzicht der A-AG (2014) kein Zusammenhang bestehe. Dies gelte
schon deshalb, weil der größte Teil der vom
Abfindungsvergleich umfassten, aus Warenlieferungen stammenden
Forderungen der A-AG erst nach 2012 entstanden sei. Nach der
Erklärung der A-AG sei der Forderungsverzicht ausgesprochen
worden, weil die KG nicht mehr über nennenswerte werthaltige
Vermögensgegenstände verfügt habe und die A-AG keine
Aussicht auf einen Ausgleich der Forderungen mehr gesehen habe. Ab
2014 habe es zudem nur noch geringe und indirekte
Geschäftsbeziehungen zwischen der A-AG und der KG gegeben.
Wäre es der A-AG um den Fortbestand der
Geschäftsbeziehung gegangen, hätte dazu ein derart hoher
Forderungsverzicht außer Verhältnis gestanden. Bei einer
Gesamtwürdigung sei daher davon auszugehen, dass die A-AG
einen Schlussstrich habe ziehen wollen, bei dem es ihr nicht auf
eine Sanierung der KG, sondern auf die Verlängerung des
Warenkreditversicherungsvertrags angekommen sei.
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Die beantragte Erhebung von Beweisen hat
das FG abgelehnt.
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Der Kläger begehrt die Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur
Fortbildung des Rechts und wegen Verfahrensmängeln.
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Das FA hält die Beschwerde für
unbegründet.
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II. Die Beschwerde ist - bei Zweifeln daran,
ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3
Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt
sind - jedenfalls unbegründet.
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1. Dies gilt zunächst insoweit, als der
Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
begehrt.
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a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes
erfordert, dass eine bestimmte, für die Entscheidung des
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt wird.
Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und
substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen
Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen
Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene
Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und
im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden,
in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die
Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. zum
Ganzen Senatsbeschluss vom 24.06.2014 - X B 216/13, BFH/NV 2014,
1888 = SIS 14 29 98, Rz 12, m.w.N.).
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b) Der Kläger formuliert
(sinngemäß) die Rechtsfrage, ob die zur Rechtslage vor
Inkrafttreten des § 3a EStG ergangene höchstrichterliche
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen
Sanierungserlass auf die in § 3a Abs. 2 EStG genannten
Tatbestandsmerkmale übertragen werden kann. Er setzt sich
allerdings nicht mit der zu dieser Frage bereits vorhandenen
Rechtsprechung und Literatur auseinander, insbesondere mit dem in
der Beschwerdeerwiderung des FA zutreffend genannten
Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20 (BFH/NV 2021, 531 = SIS 21 04 17, Rz 7, m.w.N.) sowie mit den ebenfalls vom FA
angeführten Literaturzitaten. Damit ist eine
Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht dargelegt.
Der Senat hat sie in dem vorstehend zitierten Beschluss ohnehin
bereits verneint, da die materiell-rechtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerfreiheit in § 3a Abs. 2
EStG und die Erlassvoraussetzungen des Sanierungserlasses des
Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003 (BStBl I 2003, 240 =
SIS 03 19 23) identisch sind.
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c) Darüber hinaus formuliert der
Kläger die Rechtsfragen, ob die Steuerfreiheit von
Sanierungsgewinnen die Existenz eines schriftlichen
Sanierungskonzepts zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses sowie den
Abschluss des Sanierungsprozesses innerhalb einer bestimmten
maximalen Zeitdauer voraussetzt, ob Änderungen eines
Sanierungsprogramms nur zwischen den jeweiligen Teilnehmern des
Sanierungsprozesses abgestimmt werden müssen und ob solche
Abstimmungen mündlich geschehen können.
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aa) Auch insoweit fehlt es aber an einer
Auseinandersetzung mit den hierzu in Rechtsprechung - auch der
Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 3a EStG
- und Literatur vertretenen Auffassungen. § 3a Abs. 2 EStG ist
zwar im Vergleich zu dem - auf der höchstrichterlichen
Rechtsprechung beruhenden - früheren Sanierungserlass der
Finanzverwaltung insoweit etwas anders formuliert, als die Norm
verlangt, dass der Steuerpflichtige die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen „nachweist“, ohne noch
das Sanierungskonzept zu erwähnen. Gleichwohl wäre auch
eine Auseinandersetzung mit der vor Einfügung des § 3a
EStG zum Nachweis der Erlassvoraussetzungen, namentlich der
Sanierungseignung, ergangenen umfangreichen
höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen
einschließlich der Frage, ob diese auf das - gleichlautende -
nunmehrige gesetzliche Tatbestandsmerkmal übertragen werden
kann. Letztlich greift der Kläger in diesem Teil der
Beschwerdebegründung im Wesentlichen die materiell-rechtliche
Rechtsauffassung und Würdigung des FG einzelfallbezogen an,
legt aber keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
dar.
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bb) Lediglich ergänzend weist der Senat
darauf hin, dass ein schriftliches Sanierungskonzept schon deshalb
keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 3a
EStG sein kann, weil diese Norm eine solche feste Beweisregel nicht
kennt. Auch das FG-Urteil lässt sich nicht dahingehend
verstehen, dass es die Steuerfreiheit vom Vorliegen eines
schriftlichen Sanierungskonzepts abhängig machen wollte.
Vielmehr hat das FG im Rahmen seiner Tatsachen- und
Beweiswürdigung zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der
Sanierungseignung in einem ersten Schritt geprüft, ob dem im
Jahr 2014 ausgesprochenen Forderungsverzicht der A-AG ein - nicht
notwendig schriftliches, aber nachvollziehbares und prüfbares
- Sanierungskonzept zugrunde gelegen hat. Dabei wäre die
Existenz eines solchen Konzepts - so versteht der Senat auch das
FG-Urteil - zugunsten des Klägers als wesentliches Indiz
für das Vorliegen einer Sanierungseignung zu werten gewesen.
Nachdem das FG sich indes nicht von der Existenz eines
Sanierungskonzepts hat überzeugen können - was für
sich alleine noch nicht zur Verneinung der Sanierungseignung
ausreicht -, hat es im Anschluss in einem zweiten Schritt
geprüft, ob eventuell rückblickend aus einer
erfolgreichen Sanierung darauf geschlossen werden kann, dass die
Sanierungseignung bereits zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts
gegeben war. Auch ein solcher tatsächlicher Sanierungserfolg
wäre zugunsten des Klägers als wesentliches Indiz
für das Vorliegen einer Sanierungseignung zu werten gewesen;
umgekehrt ist das rückblickend festgestellte Fehlen eines
Sanierungserfolgs aber kein zwingendes Indiz gegen die Annahme,
dass im Zeitpunkt des Forderungsverzichts eine Sanierungseignung
gegeben war. Da aus beiden vom FG herangezogenen Hauptindizien
keine Sanierungseignung abzuleiten war und auch keine sonstigen
Indizien für eine Sanierungseignung erkennbar waren, hat das
FG zu Recht - entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen
Zuweisung der Feststellungslast an den Steuerpflichtigen (§ 3a
Abs. 2 EStG), die aber auch aus den allgemeinen Regeln über
die Feststellungslast folgen würde - die Sanierungseignung als
nicht nachgewiesen angesehen.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung
des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO)
zuzulassen.
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a) Die Voraussetzungen dieses
Zulassungsgrundes sind erfüllt, wenn der Streitfall
Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des
Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken
rechtsschöpferisch auszufüllen oder wenn gegen eine
bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente
vorgetragen werden, die der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht
erwogen hat. Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie
für den der grundsätzlichen Bedeutung, dass die
Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen
Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und
klärbare Rechtsfrage betreffen muss (ständige
höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen
BFH-Beschluss vom 02.04.2014 - XI B 16/14, BFH/NV 2014, 1098 = SIS 14 16 21, Rz 14, m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen wird die
Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die einzige in diesem
Abschnitt formulierte abstrakte Rechtsfrage geht dahin, ob die
Sanierungsabsicht stets zu vermuten ist, wenn ein Gläubiger
auf eine Forderung im Zusammenhang mit der Sanierung eines
Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet. Auch insoweit fehlt es
aber an jeglicher Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen
Rechtsprechung und Literatur. Letztlich stellt der Kläger in
diesem Teil seiner Beschwerdebegründung ebenfalls nur seine
eigene - von der des FG abweichende - Rechtsauffassung dar, was
für die Darlegung der Notwendigkeit einer Revisionszulassung
zur Fortbildung des Rechts aber nicht ausreicht. Im Übrigen
ist die Rechtsauffassung des Klägers offenkundig unzutreffend,
denn mit der Vermutung, die er aufstellen möchte, wäre
Sanierungsabsicht stets gegeben, wenn ein Forderungsverzicht
vorliegt. Damit liefe das Tatbestandsmerkmal
„Sanierungsabsicht“ leer. Eine solche
Interpretation hat bereits der Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B
63/20 (BFH/NV 2021, 531 = SIS 21 04 17, Rz 9) abgelehnt. Daran
hält der Senat fest.
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3. Auch in Bezug auf die geltend gemachten
Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind
überwiegend bereits die Darlegungsanforderungen nicht
erfüllt; jedenfalls liegen die bezeichneten
Verfahrensmängel nicht vor.
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a) Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt
der Akten ist nicht hinreichend dargelegt.
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Zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des
§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des
Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen
den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96
Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung
einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder
protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder
wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache
unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene
Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschluss vom 08.05.2017 - X B
78/16, BFH/NV 2017, 1061 = SIS 17 12 16, Rz 34, m.w.N.). Hingegen
wird kein Verfahrensmangel, sondern ein - grundsätzlich nicht
zur Revisionszulassung führender - materiell-rechtlicher
Fehler geltend gemacht, wenn der Beteiligte rügt, das FG habe
eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung
vorgenommen oder bestimmte Vorgänge in rechtlicher Hinsicht
abweichend gewürdigt (BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15,
BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24 = SIS 17 20 05, Rz 30, zu einer
Revisionsrüge; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI B 13/22,
BFH/NV 2024, 401 = SIS 24 02 15, Rz 20).
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Vorliegend begehrt der Kläger im Gewand
einer Verfahrensrüge ausschließlich eine von der
Entscheidung des FG abweichende materiell-rechtliche Würdigung
der Tatsachen. Er rügt nicht, das FG habe das Schreiben der
Sparkasse vom 23.05.2012 nicht berücksichtigt, sondern es habe
dessen Inhalt falsch verstanden. Damit wird indes kein
Verfahrensmangel dargelegt.
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b) Auch eine Verletzung der aus § 76 Abs.
2 FGO folgenden richterlichen Hinweispflicht ist nicht hinreichend
dargelegt.
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Zwar kann die Hinweispflicht verletzt sein,
wenn ein FG die Klage mit der Begründung abweist, der
Kläger habe sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert,
ohne ihn zuvor auf die Notwendigkeit weiterer Substantiierung
hingewiesen zu haben (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12.06.2013 - X
B 191/12, BFH/NV 2013, 1622 = SIS 13 25 56, Rz 16). Vorliegend hat
das FA in der Beschwerdeerwiderung aber zutreffend angeführt,
dass dem Kläger die Auffassung der Vorinstanz, sein Vorbringen
sei unsubstantiiert, spätestens seit dem im Verfahren der
Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 03.03.2021 - 10
V 183/20, der mit dem späteren Urteil weitgehend
übereinstimmt, bekannt war. Der Kläger hätte zur
Erhebung einer schlüssigen Verfahrensrüge daher zumindest
vortragen müssen, weshalb er trotz des vorangegangenen
finanzgerichtlichen Beschlusses nicht damit habe rechnen
können, dass das FG sein Vorbringen weiterhin als
unsubstantiiert ansieht.
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c) Wird ein Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der
Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne
entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter
aufklären müssen, so sind nach ständiger
Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche
Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben beziehungsweise
welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus
welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer
Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen
müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei
einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und
inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des
materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen
Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss
vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838 = SIS 11 32 96, Rz
36 und BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl
II 2018, 24 = SIS 17 20 05, Rz 29). Daran fehlt es hier.
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34
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aa) Im Zusammenhang mit dem - vom Kläger
in der Beschwerdebegründung so bezeichneten -
„Schuldenerlassvertrag vom 20.03.2014“
(vom FG als „Abfindungsvergleich vom
25.03.2014“ bezeichnet) und der darin
enthaltenen Freistellung von eventuellen Ansprüchen der
Warenkreditversicherung rügt der Kläger im Kern nicht
etwa, die Vorinstanz hätte diesen Vertrag - der dem FG vorlag
und von ihm bei der Urteilsfindung ersichtlich berücksichtigt
worden ist - nicht ermittelt oder verwertet. Vielmehr begehrt der
Kläger auch hier lediglich eine andere Würdigung des
Inhalts dieses Vertrags, was aber nicht im Wege einer
Sachaufklärungsrüge geltend gemacht werden kann.
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35
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bb) Auch in Bezug auf den Lizenzvertrag vom
18.09.2012 führt die Beschwerde selbst aus, dass dieser
Vertrag vom FG ausdrücklich erwähnt wird. Damit scheidet
eine Sachaufklärungsrüge in Bezug auf diesen Vertrag aus.
Insoweit rügt der Kläger nur, das FG hätte dem
Vertrag eine bestimmte Indizwirkung beimessen müssen, begehrt
also wiederum eine andere als die vom FG vorgenommene
Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Ausführungen
des Klägers zu der Prognoseberechnung des steuerlichen
Beraters über die bei einer Expansion zu erwartenden
Ergebnisse.
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36
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cc) Mit seiner Schlussfolgerung, das Gericht
habe die Änderungen in der Struktur der Veräußerung
des Tankstellengeschäfts erkennbar nicht verstanden,
äußert der Kläger ebenfalls lediglich Kritik an der
Tatsachenwürdigung des FG. Eine Sachaufklärungsrüge
liegt darin nicht, zumal der Kläger in diesem Abschnitt nicht
anführt, welchen Beweis das FG nicht erhoben haben soll.
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37
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dd) Auch soweit der Kläger rügt, das
FG hätte den Verlust von Korrespondenz und E-Mails der KG
näher aufklären müssen, hat er die notwendige Angabe
unterlassen, welche Beweise die Vorinstanz hierzu hätte
erheben müssen.
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d) Im Zusammenhang mit dem Verlust von
Korrespondenz und E-Mails der KG ist dem FG auch der gerügte
Gehörsverstoß nicht unterlaufen.
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Der Kläger führt insoweit aus, das
FG habe diesen - sich aus den Steuerakten ergebenden - Umstand
verwertet, ohne die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen. Indes
ergibt er sich deshalb aus den Steuerakten, weil die steuerlichen
Berater des Klägers dies dem FA im Rahmen eines Gesprächs
am 28.05.2019 mitgeteilt haben. Es muss deshalb dem Kläger
auch ohne Einsichtnahme in seine Steuerakten bekannt gewesen sein,
dass die Korrespondenz und die E-Mails der KG nicht mehr vorhanden
waren. Soweit der Kläger nun vorträgt, im Falle eines
rechtzeitigen Hinweises des FG hätte er zu seinem fehlenden
Verschulden am Nichtvorhandensein dieser Unterlagen
ausgeführt, fehlt es an einer Darstellung, inwieweit dies zu
einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Für das FG kam es auf die Frage eines Verschuldens ersichtlich
nicht an. Das ist im Übrigen auch zutreffend, denn schon nach
dem klaren Wortlaut des § 3a Abs. 2 EStG ist der
Steuerpflichtige für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Tatbestands nachweispflichtig. Aus welchen Gründen der
Steuerpflichtige einen solchen Nachweis nicht führen kann und
ob ihn an der fehlenden Nachweismöglichkeit ein Verschulden
trifft, ist danach unerheblich und war auch für das FG
unerheblich.
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e) Auch die Rüge einer Verletzung der
Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung bestimmter vom
Kläger beantragter Beweise bleibt ohne Erfolg.
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aa)
Die formgerechte Rüge eines solchen Verfahrensmangels setzt
die folgenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung voraus
(vgl. für eine entsprechende Revisionsrüge grundlegend
BFH-Urteil vom 31.07.1990 - I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II
1991, 66 = SIS 91 02 36, unter II.A.1.; zu einer Rüge im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Senatsbeschluss vom
27.08.2019 - X B 160/18, X B 3-10/19, BFH/NV 2020, 5 = SIS 19 18 05, Rz 20):
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die ermittlungsbedürftigen Tatsachen
(Beweisthemen),
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die angebotenen Beweismittel,
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die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder
Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind,
die das FG nicht erhoben hat,
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das voraussichtliche Ergebnis der
Beweisaufnahme,
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inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen
sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen
Beweisaufnahme beruhen kann
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und dass - sofern die Voraussetzungen des
§ 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind - bei nächster
sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise
gerügt worden ist oder die Absicht des FG, die angebotenen
Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um
dies noch vor dem FG rügen zu können.
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bb) Diese Voraussetzungen sind zunächst
in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz sei dem in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG schriftlich gestellten
Antrag auf Vernehmung der Herren B und K von der A-AG nicht
nachgekommen, nicht erfüllt.
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43
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Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen
Angabe der ermittlungsbedürftigen Tatsachen in der
Beschwerdebegründung. Der Kläger führt insoweit aus,
die beiden Zeugen seien „in hohem Maße geeignet, dem
Gericht authentisch bei der Entwicklung der eigenen Meinungsbildung
und Überzeugung zu den Sachverhalten zu helfen, die in diesen
Beweisanträgen des Klägers aufgeführt
sind“. Darüber hinaus sei der Zeuge B
geeignet, „um die dem Unternehmen seit 2012 gewährten
Hilfen ebenso zu erläutern wie die Bedingungen, Erwartungen,
Absprachen und Motive, die rund um den Schuldenerlass vom
20.03.2014 für die [A-AG] entscheidend gewesen
sind“. Mit diesen Ausführungen werden
keine konkreten ermittlungsbedürftigen Tatsachen dargelegt.
Der Kläger hätte vielmehr angeben müssen, zu welchen
konkreten gewährten Hilfen, Bedingungen, Erwartungen,
Absprachen und Motiven der A-AG er die Zeugen benannt haben
will.
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Mit der von ihm erhobenen Rüge legt der
Kläger lediglich dar, dass das FG einem Antrag auf Erhebung
eines Ausforschungsbeweises nicht nachgekommen ist. Darunter sind
Beweisermittlungsanträge zu verstehen, die so unbestimmt sind,
dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen
Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem
weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Solchen
Anträgen muss ein Tatsachengericht aber nicht nachkommen (vgl.
zum Ganzen Senatsbeschluss vom 22.08.2012 - X B 155/11, BFH/NV
2012, 2015 = SIS 12 30 18, Rz 37, m.w.N.).
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Letztlich rügt der Kläger auch hier
in erster Linie eine aus seiner Sicht fehlerhafte
Beweiswürdigung des FG, nicht aber eine mangelnde
Sachaufklärung.
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cc) In Bezug auf die Rüge, das FG sei dem
Beweisantrag auf Vernehmung der Rechtsanwälte N und M als
Zeugen nicht gefolgt, teilt der Kläger schon nicht mit, wann
dieser Beweisantrag gestellt worden sein soll (Schriftsatz oder
Terminprotokoll). In dem Schriftsatz, den der Kläger
während der mündlichen Verhandlung vor dem FG
überreicht hat, findet sich ein Antrag auf Vernehmung der
genannten Rechtsanwälte jedenfalls nicht.
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Hinzu kommt, dass auch in dieser
Sachaufklärungsrüge keine konkreten
ermittlungsbedürftigen Tatsachen angegeben werden. Die
Formulierung, die als Zeugen benannten Personen hätten
„Sachkenntnis über die Details der
Sanierung“, reicht hierfür nicht aus.
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dd) Gleiches gilt in Bezug auf den
Beweisantrag auf Vernehmung der im „Schriftsatz des
Klägers vom 15.2.2021 benannten Zeugen“.
Die vorinstanzliche Akte enthält schon keinen Schriftsatz vom
15.02.2021. Zudem werden in der Verfahrensrüge weder die
Zeugen noch die ermittlungsbedürftigen Tatsachen bezeichnet.
Bei der Angabe „zu den Inhalten der Sanierungspläne per
20.3.2014“ handelt es sich nicht um eine
hinreichend konkrete Tatsache.
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ee) Auch hinsichtlich eines
Sachverständigenbeweises ist eine Verletzung der
Sachaufklärungspflicht nicht dargelegt.
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Soweit der Kläger sich auf ein
Beweisangebot im Schriftsatz vom 15.02.2021 bezieht, enthält
die Akte - wie bereits ausgeführt - einen solchen Schriftsatz
nicht.
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Allerdings hat der Kläger in seinem in
der mündlichen Verhandlung vor dem FG überreichten
Schriftsatz einen Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens gestellt. Danach sollte der
Sachverständige begutachten, ob „das fortgeschriebene
Sanierungskonzept der KG in der im Februar 2014 gültigen
Fassung, bestehend aus der Erweiterung des Kraftstoffumsatzes
über zusätzliche Automaten-Tankstellen und der
kontinuierlichen Verbesserung der Heizöl-, Schmierstoff- und
Logistikgeschäfte … realitätsnah in der
Planungsrechnung des Steuerberaters …
abgebildet“ ist. Das FG hat indes ein in
diesem Beweisantrag vorausgesetztes „fortgeschriebenes
Sanierungskonzept der KG in der im Februar 2014 gültigen
Fassung“ schon nicht feststellen können.
Deshalb wäre es auf der Grundlage der Würdigung des FG
nicht möglich gewesen, die Inhalte eines solchen
Sanierungskonzepts sachverständig begutachten zu lassen. Auch
in seiner Sachaufklärungsrüge gibt der Kläger die
genauen - einer Begutachtung durch einen Sachverständigen
zugänglichen - Inhalte eines solchen Sanierungskonzepts nicht
an.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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5. Von einer weiteren Darstellung des
Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat
gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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