Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2021 - 5 K
62/19 = SIS 22 05 49 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. d des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr (2013) noch
geltenden Fassung beziehungsweise der unionsrechtlichen
Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine Praxisgemeinschaft, wurde durch Vertrag
über die Errichtung einer ärztlichen Praxisgemeinschaft
(Gemeinschaftsvertrag) zum 01.01.2013 von den Gemeinschaftern der
Klägerin (A und B), die beide Ärzte sind, nach § 3
des Gemeinschaftsvertrags zur gemeinsamen Nutzung von
Praxisräumen, Einrichtungen und Personal errichtet. Am
Vermögen der Klägerin waren die Gemeinschafter jeweils
hälftig beteiligt. Das Anlagevermögen wurde der
Klägerin von A überlassen. Eine ausdrückliche
Vereinbarung über die Höhe der von den Gemeinschaftern zu
leistenden Entgelte enthält der Gemeinschaftsvertrag nicht,
sondern den Hinweis, dass die Klägerin nach dem
Kostendeckungsprinzip arbeitet (§ 12 des
Gemeinschaftsvertrags). Die Gemeinschafter leisteten zur Deckung
der Kosten monatliche Beiträge. Die Klägerin fungierte
als „reine Kostengemeinschaft“ und
sollte keine Gewinne erwirtschaften (§ 15 des
Gemeinschaftsvertrags).
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Die Geschäftsführung der
Klägerin stand allein A zu. Rechtsgeschäfte im
Zusammenhang mit dem alleinigen zivilrechtlichen Eigentum eines
Gemeinschafters waren hiervon ausgenommen (§ 12 des
Gemeinschaftsvertrags). Der Gemeinschaftsvertrag sah keine Regelung
zur Vergütung für die von A erbrachten
Geschäftsführungsleistungen vor. Allerdings vereinbarten
die Gemeinschafter mündlich, dass A im Hinblick auf die
Geschäftsführung eine Vergütung beanspruchen
könne. Diese zahlte die Klägerin dem A (auch) im
Streitjahr.
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Jeder Gemeinschafter übte nach dem
Gemeinschaftsvertrag seine ärztliche Tätigkeit in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung aus (§ 4 des
Gemeinschaftsvertrags). Die Klägerin übernahm die zuvor
bei A beschäftigten medizinischen Fachangestellten sowie eine
Büro- und Rezeptionskraft. Zu den der Bürokraft
übertragenen Aufgaben gehörte unter anderem die
Abwicklung und Überwachung von Zahlungsvorgängen, die
Abrechnung mit den privaten Krankenversicherungen, die Ausstellung
von Rechnungen und die Organisation von Kursen. Die Bürokraft
verwandte einen Teil ihrer Arbeitszeit auf Tätigkeiten wie
Terminvergabe, Schreiben von Arztberichten oder Erstellung von
Qualitätssicherungsberichten. Die übrige Arbeitszeit
verwendete sie für Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten.
Über diese zeitlichen Anteile haben sich die Beteiligten im
Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) tatsächlich
verständigt. Weiter stellte die Klägerin eine
Raumpflegerin ein, die die Praxisräume reinigte.
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Darüber hinaus schloss die
Klägerin mit einer Krankengymnastin (X) und einer
Heilpraktikerin (Y) jeweils einen
„Freier-Mitarbeiter-Vertrag“, in dem
sich X und Y jeweils verpflichteten, in den Praxisräumen der
Klägerin Muskelentspannungstraining beziehungsweise
psychologische Tätigkeiten auf eigene Verantwortung
durchzuführen. Hierfür erhielten sie von der
Klägerin jeweils eine Vergütung von 60 % der Erlöse.
Die Abrechnungen gegenüber den Krankenversicherungen und
gegenüber den Privatpatienten sollte „durch die
Geschäftsführung der Praxis“
vorgenommen werden.
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Außerdem führte eine
Diplompsychologin (Z) in den Praxisräumen der Klägerin
als freie Mitarbeiterin psychologische Tätigkeiten aus.
Hierfür erhielt sie von der Klägerin einen prozentualen
Anteil der Vergütungen für Schmerzbewältigungs- und
Muskelentspannungstraining.
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A rechnete im eigenen Namen gegenüber
den freien Mitarbeiterinnen durch Gutschriften ab. Umsatzsteuer
wies er darin nicht aus. Die Klägerin zahlte die
Vergütungen an X, Y und Z aus. Umsatzsteuer-Voranmeldungen
oder -Erklärungen für das Streitjahr gab die
Klägerin nicht ab.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung für das Streitjahr
vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Klägerin
als Unternehmerin anzusehen sei. Sie habe an ihre Gemeinschafter
steuerbare Leistungen gegen Entgelt erbracht. Diese Leistungen
seien umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien
Überlassung von Räumlichkeiten bestünden oder
unmittelbar für steuerfreie Heilbehandlungen verwendet worden
seien. Dies betreffe die Verwaltungstätigkeiten für die
Gemeinschafter sowie Arbeiten bei der Erstellung der Abrechnungen,
den Zahlungsverkehr, die Praxisorganisationsleistungen und die
Raumpflege. Die Prüferin sah daher die mittels der
Raumpflegerin erbrachten Leistungen in vollem Umfang und die durch
A als Geschäftsführer der Klägerin sowie die durch
die Bürokraft erbrachten Leistungen jeweils teilweise als
steuerpflichtige Leistungen an. Als Bemessungsgrundlage zog die
Prüferin die von der Klägerin hierfür verbuchten
Aufwendungen heran.
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Die Leistungen an Krankenversicherungen und
Privatpatienten im Zusammenhang mit den von den freien
Mitarbeiterinnen X, Y und Z durchgeführten Kursen und
Behandlungen rechnete die Prüferin nicht der Klägerin,
sondern dem A zu. Beim Schmerzbewältigungstraining handele es
sich anders als beim Muskelentspannungstraining um eine steuerfreie
Heilbehandlung. Diese Umsätze seien der Einzelpraxis des A
zuzurechnen.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) schloss sich der Auffassung der Prüferin
an und erließ am 12.02.2016 einen erstmaligen
Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2013, in dem es die
Umsatzsteuer dementsprechend festsetzte.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 04.03.2019
wies das FA den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin
als unbegründet zurück. Die Klägerin sei keine reine
Innengesellschaft. Sie habe mehrere Verträge mit Dritten in
eigenem Namen abgeschlossen. Im Gemeinschaftsvertrag sei die
Vertretung nach außen durch A vereinbart gewesen. Die
Klägerin sei daher als Unternehmerin anzusehen. Sie könne
sich nicht mit Erfolg auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL
berufen, da dieser durch § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F.
richtlinienkonform umgesetzt worden sei. Es sei vorliegend
unbeachtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland diese Bestimmung
ausschließlich im Gesundheitsbereich und damit nicht
weitreichend genug umgesetzt habe. Die Steuerpflicht folge aus
einer eigenen, umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen
Tätigkeit der Klägerin. Die Erstellung von
Leistungsabrechnungen gegenüber Krankenversicherungen, die
Verwaltungstätigkeiten für die Gemeinschafter, die
Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Praxisorganisation und die
Raumpflege fielen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr.
14 Buchst. d UStG a.F. Auch die
„für“ die freien Mitarbeiterinnen
vorgenommene Durchführung der Abrechnungen gegenüber der
kassenärztlichen Vereinigung und gegenüber
Privatpatienten sei nicht umsatzsteuerfrei.
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Das FG gab der Klage statt; sein Urteil ist
in EFG 2022, 623 = SIS 22 05 49
veröffentlicht. Das FG setzte die Umsatzsteuer auf 0 EUR
herab. Die Geschäftsführungstätigkeit des A für
die Klägerin sei nicht steuerbar. Die übrigen Leistungen
seien nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F. steuerfrei.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchst. d UStG
a.F.). Das Urteil widerspreche der Verwaltungsauffassung (Abschn.
4.14.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ). Das FG habe
zu Unrecht angenommen, dass die
Geschäftsführungstätigkeit des A für die
Klägerin nicht umsatzsteuerbar sei, die Reinigungsleistungen,
die die Klägerin durch die bei ihr beschäftigte
Reinigungskraft an ihre Gemeinschafter erbracht habe, steuerfrei
seien und die Klägerin weder Leistungen an die freien
Mitarbeiterinnen erbracht noch dafür ein Entgelt bezogen
habe.
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Hinsichtlich der Geschäftsführung
lasse das FG außer Acht, dass die Klägerin die von ihr
entgoltenen Leistungen des A dem B zur Verfügung gestellt und
damit sowohl eine Leistung ausgeführt als auch ein Entgelt
dafür erhalten habe. Auch ein Gemeinschafter führe mit
seiner Geschäftsführungsleistung gegen Entgelt eine
steuerbare Leistung an eine Praxisgemeinschaft aus. Nichts anderes
könne für eine Kostenteilungsgemeinschaft wie die
Klägerin gelten, die die ihr gegenüber geleistete
Geschäftsführungstätigkeit ihren Gemeinschaftern
gegen Kostenerstattung zur Verfügung stelle. Außerdem
sei die Geschäftsführungsleistung des A an die
Klägerin teilweise nicht umsatzsteuerfrei. Nach der im UStAE
niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung seien allgemeine
Verwaltungsleistungen nicht steuerfrei, weil sie lediglich
mittelbar der Ausführung von steuerfreien Umsätzen der
Gemeinschafter dienten. Dazu zählten auch allgemeine
Reinigungsleistungen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sei als
Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Daraus folge, dass die
Reinigungsleistungen als Teil der Gemeinkosten nicht unmittelbar
Kostenelemente der dem Gemeinwohl dienenden, begünstigten
Leistung seien und daher nicht unter die Steuerbefreiung fallen
könnten. Auch sei von einer Wettbewerbsverzerrung auszugehen,
weil andere Marktteilnehmer ihre gleichartigen Leistungen
steuerpflichtig erbringen müssten. Gewerblichen
Reinigungsunternehmen drohten Wettbewerbsnachteile, würden die
von der Klägerin erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer
freizustellen sein. Ergänzend weist das FA darauf hin, dass es
sich bei den Reinigungsleistungen nicht um Leistungen im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes handele, die eine qualifizierte
Hygienefachkraft erbringe. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14
Buchst. e UStG komme daher ebenso wenig zur Anwendung. Die
Raumpflegeleistungen seien ausgehend von einer Bemessungsgrundlage
in Höhe von 16.956‚61 EUR der Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin,
dass die angestellte Bürokraft keine anderen
Verwaltungsleistungen erbracht habe, als zum Beispiel eine
angestellte Bürokraft in einer Gemeinschaftspraxis erbracht
hätte. Die Auffassung der Finanzverwaltung führe zu einem
Wettbewerbsnachteil für Praxisgemeinschaften gegenüber
anderen ärztlichen Organisationsformen (zum Beispiel einer
Gemeinschaftspraxis). Bei einer Gemeinschaftspraxis behandele die
Finanzverwaltung die Leistungen der angestellten
Bürokräfte nicht als steuerpflichtige Leistungen der
Gemeinschaftspraxis an ihre Gemeinschafter. Wäre die
Rechtsauffassung des FA zutreffend, würden vergleichbare
Leistungen einer Praxisgemeinschaft schlechter behandelt.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
Leistungen der Klägerin, soweit sie überhaupt vorliegen,
steuerfrei sind.
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1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die
Klägerin, die trotz ihrer Bezeichnung als Gemeinschaft zur
Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen aufgetreten
und damit eine Gesellschaft ist (vgl. dazu Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.10.2023 - XI B 25/23, BFH/NV 2024,
30 = SIS 23 18 32, mit Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom
22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09 und vom
07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99 sowie zum
BFH-Beschluss vom 28.08.2023 - V B 44/22, BFHE 282, 67 = SIS 23 14 39), selbst als Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 Satz 3 letzter
Halbsatz UStG) steuerbare Umsätze an A und B erbracht hat. Es
hat gleichfalls zutreffend dahin erkannt, dass mögliche
Geschäftsführungsleistungen des A an die Klägerin
nicht dazu gehören.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt. Dafür muss zwischen dem
Leistenden und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene
Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem
Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung
bildet; der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er
muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B. BFH-Urteile
vom 12.10.2023 - V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276 = SIS 24 00 34, Rz 15; vom 06.12.2023 - XI R 33/21, BFH/NV 2024, 615 =
SIS 24 05 68, Rz 33, m.w.N.).
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aa) Dies gilt auch bei Leistungen, die eine
Gesellschaft an ihre Gesellschafter ausführt (vgl. BFH-Urteile
vom 05.12.2007 - V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486 = SIS 08 17 97, unter II.1.b; vom 13.09.2022 - XI R 8/20, BFHE 277, 536,
BStBl II 2023, 728 = SIS 22 21 71, Rz 32 f.; vom 12.10.2023 - V R
11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276 = SIS 24 00 34, Rz 19).
Das maßgebliche Rechtsverhältnis kann auch in einem
Gesellschaftsvertrag bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 16.03.1993 - XI
R 44/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529 = SIS 93 12 29, unter
II.1.; vom 23.09.2020 - XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022,
344 = SIS 21 03 43, Rz 42).
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bb) Bei Leistungen, zu deren Ausführung
sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag
verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch
vor (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2007 - V R 20/05, BFHE 219, 403,
BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80, unter II.1.b; vom 11.10.2022 -
XI R 12/20, BFH/NV 2023, 274 = SIS 23 00 81, Rz 26). Auch ist die
Nutzung von Gegenständen des Gesellschaftsvermögens oder
anderer Leistungen der Gesellschaft für eigene Zwecke der
Gesellschafter als entgeltliche Leistung bereits dann steuerbar,
wenn die Gesellschaft hierfür Aufwendungsersatz erhält
(vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2007 - V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl
II 2009, 486 = SIS 08 17 97, unter II.1.b bb). Die Qualifizierung
der Zahlung des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag und die
handelsbilanzielle Einstufung der Zahlung sind unerheblich (vgl.
BFH-Urteil vom 01.02.2007 - V R 69/05, BFH/NV 2007, 1205 = SIS 07 16 42, unter II.B.2.b bb). Entscheidend für das Vorliegen
eines verbrauchsfähigen Vorteils ist nach der Rechtsprechung
des BFH, dass ein individueller Leistungsempfänger aus der
Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. BFH-Urteile vom
23.09.2020 - XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344 = SIS 21 03 43, Rz 53; vom 12.10.2023 - V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II
2024, 276 = SIS 24 00 34, Rz 15).
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cc) Die Tatsache, dass bei einer
Praxisgemeinschaft als Gesellschaft der Gesellschaftszweck zugleich
Neigungen, Interessen oder gegebenenfalls Verpflichtungen der
Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen
Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der
Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008 - XI R 76/07,
BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85, unter II.2.c aa; vom 23.09.2020 -
XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344 = SIS 21 03 43, Rz
54). Eine Zahlung eines Gesellschafters ist im
Gesellschaftsverhältnis begründet und kein Entgelt
für eine Leistung, wenn sie nur dazu dient, die Gesellschaft
mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital
auszustatten (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 - V R 63/05, BFH/NV
2008, 996 = SIS 08 21 43, unter II.1.a; vom 29.10.2008 - XI R
76/07, BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85, unter II.2.b und II.2.c aa;
vom 23.09.2020 - XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344 =
SIS 21 03 43, Rz 54).
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b) Ausgehend davon hat das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin erkannt,
dass die Klägerin zwar Leistungen an ihre Gesellschafter A und
B erbracht hat. Es ist ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass
die Klägerin, soweit sie von A
Geschäftsführungsleistungen bezogen hat, keine Leistungen
an B (oder an A und B) ausgeführt hat.
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aa) Das FG hat angenommen, dass die
Klägerin als Unternehmerin steuerbare Leistungen an ihre
Gesellschafter erbracht hat, aber zu diesen Leistungen nicht die
entgeltliche Geschäftsführungstätigkeit des A
gehört. Die Geschäftsführungsleistungen des A
dienten der Innenorganisation der Klägerin. Sie führten
„nicht ohne weiteres“ zu einer
Leistungsabgabe durch die Klägerin.
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bb) Diese tatsächliche Würdigung ist
möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze,
Erfahrungssätze oder die Grundsätze der
Vertragsauslegung; sie bindet daher den Senat gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13.09.2022 - XI R
8/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728 = SIS 22 21 71, Rz 27; vom
11.10.2022 - XI R 12/20, BFH/NV 2023, 274 = SIS 23 00 81, Rz 23;
vom 12.10.2023 - V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276 = SIS 24 00 34, Rz 16).
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(1) Die Leistungen der Klägerin an A und
B bestehen nach § 3 des Gemeinschaftsvertrags darin, ihren
Gesellschaftern Praxisräume, Einrichtungen und Personal et
cetera zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen und
hierfür Aufwendungsersatz zu erhalten. Dadurch verschafft sie
ihren Gesellschaftern A und B den konkreten
(verbrauchsfähigen) Vorteil, Praxisräume, Einrichtungen
und Personal et cetera nutzen zu können.
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(2) Dadurch, dass die Klägerin
(möglicherweise steuerbare)
Geschäftsführungsleistungen von A bezieht, verschafft sie
A oder B keinen solchen Vorteil. Sie ist insofern, falls steuerbare
Leistungen des A an die Klägerin vorliegen sollten,
Leistungsempfängerin und nicht Leistende. A führt nicht
die Geschäfte des B, sondern die Geschäfte der
Klägerin. Sonst würde jede Gesellschaft, die
Geschäftsführungsleistungen bezieht, dadurch auch eine
Geschäftsführungsleistung an ihre Gesellschafter
erbringen, was im Fall von A die Leistungsbeziehung, soweit sie
besteht, in ihr Gegenteil verkehren würde (vgl. dazu allgemein
BFH-Urteil vom 13.03.2008 - V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II
2008, 997 = SIS 08 31 27, unter II.2.); A wäre für
dieselbe Leistung zugleich Leistender an die Klägerin und
zugleich anteiliger Leistungsempfänger von ihr.
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cc) Soweit die Ausführungen des FA dahin
gehend verstanden werden könnten, dass der auf B entfallende,
anteilige Aufwendungsersatz für die Geschäftsführung
des A ein weiteres Entgelt des B für die Leistungen der
Klägerin an B sei, weil die Klägerin als leistende
Unternehmerin auch diesen Betrag vom Leistungsempfänger B
für ihre Leistungen an B erhalte oder erhalten solle (Art. 73
MwStSystRL, jetzt auch § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), weil es sich
um (auf B umgelegte) Kostenelemente der Umsätze der
Klägerin handele und der Umstand, dass als Gegenleistung ein
Aufwendungsersatz gewährt werde, lediglich die Bemessung des
Entgelts betreffe, verweist der Senat zur umsatzsteuerrechtlichen
Beurteilung der Umsätze, deren weiteres Entgelt die Zahlungen
des B sein könnten, auf seine weiteren Ausführungen (s.
dazu unter II.2.).
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c) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des V.
Senats des BFH in Bezug auf die Unternehmereigenschaft von
Praxisgemeinschaften, die Räume anmieten und Personal
anstellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.06.1990 - V R 94/85, BFH/NV
1992, 773; BFH-Beschluss vom 29.10.2013 - V B 58/13, BFH/NV 2014,
192 = SIS 14 00 46), oder von Personenzusammenschlüssen im
Immobilienbereich, die Arbeitnehmer beschäftigen (vgl.
BFH-Beschluss vom 15.09.1995 - V B 59/95, BFH/NV 1996, 439 = SIS 96 07 23), besteht nicht (vgl. auch allgemein zur Einstufung von nach
außen auftretenden Personenzusammenschlüssen als
Gesellschaft BFH-Beschluss vom 25.10.2023 - XI B 25/23, BFH/NV
2024, 30 = SIS 23 18 32, m.w.N.).
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31
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2. Ebenso zutreffend hat das FG angenommen,
dass die im Revisionsverfahren noch streitigen Leistungen der
Klägerin an A und B umsatzsteuerfrei sind. Dies ergibt sich
jedenfalls aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, auf den sich
die Klägerin unmittelbar berufen hat.
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32
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a) Nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG
1973/1980/1993/1999 bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F.
steuerfrei waren bis zum 31.12.2019 die sonstigen Leistungen von
Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bzw.
Buchst. a bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des
Buchst. b waren, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese
Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 bzw.
Buchst. a steuerfreien Umsätze verwendet wurden. Seit
01.01.2009 war zusätzlich erforderlich, dass die Gemeinschaft
von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des
jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten forderte.
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b) Mit dieser Vorschrift hat der deutsche
Gesetzgeber die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
MwStSystRL (unionsrechtswidrig - vgl. Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Kommission/Deutschland vom
21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721 = SIS 17 18 58 - ) nur partiell umgesetzt.
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c) Nach dem weiter gehenden Art. 132 Abs. 1
MwStSystRL, auf den sich die Klägerin berufen hat, sind unter
anderem die folgenden Umsätze steuerfrei:
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„f) Dienstleistungen, die
selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine
Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder
für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder
für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser
Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von
ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen
Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass
diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung
führt;“
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Der Zweck der Bestimmung besteht darin,
bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der
Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten
Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände
unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die
entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung
dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären
(vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15,
EU:C:2017:719 = SIS 17 18 53, Rz
33; Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15, EU:C:2017:718 = SIS 17 18 57, Rz 28; Kommission/Deutschland
vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721 = SIS 17 18 58, Rz 47). Außerdem soll
jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, nicht
Mehrwertsteuer entrichten müssen, wenn er genötigt ist,
mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen
Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt,
die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (vgl.
EuGH-Urteile Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de
Intercollegiale Toetsing vom 11.12.2008 - C-407/07, EU:C:2008:713 =
SIS 09 03 25, Rz 37;
Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721 =
SIS 17 18 58, Rz 56; Infohos vom
20.11.2019 - C-400/18, EU:C:2019:992 = SIS 19 18 37, Rz 36).
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d) Die Voraussetzungen der unionsrechtlichen
Steuerbefreiung liegen aufgrund der tatsächlichen
Feststellungen des FG vor.
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aa) Die Klägerin als Praxisgemeinschaft
ist ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, die eine
Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist. Sie
verlangt von ihren beiden Mitgliedern A und B lediglich die genaue
Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten
(Aufwendungsersatz).
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bb) Das FG hat ferner zu Recht bejaht, dass
die Leistungen der Klägerin für unmittelbare Zwecke der
Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten des A und B
erbracht worden sind.
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(1) Dienstleistungen, die von einem
selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden,
fallen nur dann unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL
vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art.
132 MwStSystRL genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten
beitragen (vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15,
EU:C:2017:719 = SIS 17 18 53, Rz
34; Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15, EU:C:2017:718 = SIS 17 18 57, Rz 29; Kommission/Deutschland
vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721 = SIS 17 18 58, Rz 48, m.w.N.). Nicht befreit
sind Dienstleistungen, die nicht für unmittelbare Zwecke der
Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten der
Mitglieder eines Zusammenschlusses erbracht wurden (vgl.
EuGH-Urteil Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 - C-274/15,
EU:C:2017:333, Rz 51). Dienstleistungen, die von einem
Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder auch steuerbare
Tätigkeiten ausüben, sind nur befreit, wenn die
Dienstleistungen unmittelbar für Zwecke der Tätigkeiten
der Mitglieder erbracht werden, die von der Steuer befreit sind
oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind (vgl. EuGH-Urteil
Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 - C-274/15, EU:C:2017:333, Rz
53). Nicht befreit sind außerdem Dienstleistungen, die an
Einheiten erbracht werden, die nicht Mitglied des
selbständigen Zusammenschlusses von Personen sind (vgl.
EuGH-Urteil Kaplan International colleges UK vom 18.11.2020 -
C-77/19, EU:C:2020:934, Rz 38, 48 f., 51). Werden solche Leistungen
sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder erbracht, sind
(nur) die Leistungen an die Mitglieder umsatzsteuerfrei (vgl.
EuGH-Urteil Infohos vom 20.11.2019 - C-400/18, EU:C:2019:992 =
SIS 19 18 37, Rz 39, 42),
während die Leistungen an Nichtmitglieder steuerpflichtig sind
(vgl. EuGH-Urteil Infohos vom 20.11.2019 - C-400/18, EU:C:2019:992
= SIS 19 18 37, Rz 43).
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(2) Das FG ist von diesen unionsrechtlichen
Grundsätzen ausgegangen (Rz 45 der Vorentscheidung) und hat
den Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
dahin gewürdigt, dass die im Revisionsverfahren noch
streitigen Reinigungsleistungen der Klägerin und die
Tätigkeiten der freien Mitarbeiterinnen unmittelbar für
Zwecke der Ausübung der steuerfreien Tätigkeiten des A
und B (Heilbehandlungen) erbracht worden sind (Rz 47 ff., Rz 60 der
Vorentscheidung). Auch diese tatsächliche Würdigung ist
aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich und
verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2
FGO).
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(3) Im Übrigen entspricht die Auslegung
des FG dem Zweck, dass Unternehmer nicht Mehrwertsteuer entrichten
müssen, wenn sie genötigt sind, mit anderen
Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur
zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur
Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (s. dazu unter
II.2.c). Hätten A (weiterhin) und B (neu) Reinigungsleistungen
durch eine bei ihnen jeweils angestellte Reinigungskraft
ausführen lassen, hätten sie keine Umsatzsteuer
entrichten müssen, was bei A durch den Vergleich mit
früheren Jahren besonders deutlich wird. Der Umstand, dass die
Klägerin die Verträge übernommen beziehungsweise
abgeschlossen hat, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung.
Entsprechendes gilt für die mit der Klägerin in
vertraglichen Beziehungen stehenden freien Mitarbeiterinnen, mit
denen die Klägerin die für die Tätigkeit
maßgeblichen Verträge abgeschlossen hat.
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(4) Da nicht ersichtlich ist, dass B andere
als steuerfreie Umsätze ausgeführt hätte, ist aus
Sicht des Senats im Übrigen nicht erkennbar, für welche
nicht steuerfreien Tätigkeiten des B die Leistungen der
Klägerin erbracht sein sollten. Auch ist für den Senat
nicht ersichtlich, dass die hier streitigen Umsätze
unmittelbar für Zwecke der
Geschäftsführungsleistungen des A ausgeführt sein
könnten, soweit diese steuerbar und steuerpflichtig sein
sollten.
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cc) Das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung
hat das FG geprüft und - ebenfalls in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise - verneint (Rz 52 ff. der Vorentscheidung).
Die Auffassung des FG steht auch im Einklang mit der von der
Bundesrepublik Deutschland im Verfahren C-616/15
geäußerten Ansicht, dass im Gesundheitsbereich im
Regelfall keine Wettbewerbsverzerrungen drohen (vgl. dazu
Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 05.04.2017 -
C-616/15, EU:C:2017:272, Rz 45 ff.; EuGH-Urteil
Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721 =
SIS 17 18 58, Rz 19, 35).
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e) Der Senat kann aufgrund der erfolgreichen
Berufung der Klägerin auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL
offenlassen, ob die Rechtsprechung des BFH zu § 4 Nr. 14 Satz
2 UStG 1973/1980/1993/1999, § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F.
(vgl. BFH-Urteile vom 21.06.1990 - V R 94/85, BFH/NV 1992, 773,
unter II.1.a; vom 20.08.1992 - V R 2/88, BFH/NV 1993, 204 = SIS 93 03 21, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 29.10.2013 - V B 58/13,
BFH/NV 2014, 192 = SIS 14 00 46, Rz 9) in vollem Umfang den unter
II.2.c genannten unionsrechtlichen Grundsätzen entsprach (vgl.
dazu Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 14
Rz 206 ff.). Auf den diesbezüglichen Vortrag des FA kommt es
daher nicht an.
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f) Ob die durch eine Bürokraft erbrachten
Leistungen trotz der unmittelbaren Berufung der Klägerin auf
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerpflichtig sind, wie es
das FG angenommen hat, und ob insoweit Wettbewerbsverzerrungen
drohen würden, falls dies anders zu beurteilen wäre,
bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das FG hat der Klage auch
insoweit mit der Begründung stattgegeben, dass die
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Anwendung findet.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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