Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.05.2023 - 9
K 54/21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, die eine Putenmast
betrieb, nahm im Jahr 2018 (Streitjahr) an einem Programm zur
Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren
Fleischerzeugung teil. Im Rahmen dieses Programms verpflichtete
sich die Klägerin, über die gesetzlichen Anforderungen an
Putenmastbetriebe hinausgehende Anforderungen und
Qualitätskriterien einzuhalten, die im Rahmen des Programms
geprüft wurden. Die Kriterien umfassten insbesondere
„zusätzliche
Beschäftigungsmöglichkeiten“
für die Tiere, ein vergrößertes Platzangebot sowie
Stallklima- und Tränkwasserüberprüfungen. Die
Klägerin verpflichtete sich in der Teilnahmeerklärung,
die Anforderungen lückenlos umzusetzen, die Umsetzung der
Anforderungen nachzuweisen, insbesondere angemeldete oder
unangemeldete Prüfungen zu dulden und sich an deren Kosten
sowie an den Kosten für Verwaltung und Organisation zu
beteiligen.
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Die X-GmbH zahlte an die Klägerin
für die Umsetzung und Einhaltung der dokumentierten
Anforderungen während des Anspruchszeitraums eine
Vergütung, die sich nach dem Lebendgewicht der Tiere
bemaß.
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Die Klägerin wendete in ihrer
Umsatzsteuererklärung für die Besteuerung ihrer
Umsätze aus dem Betrieb der Putenmast die
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG)
an, erfasste aber die Zahlungen der X-GmbH als Entgelte für
Umsätze, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. In diesem
Zusammenhang machte sie abziehbare Vorsteuerbeträge in
Höhe von 2.612,59 EUR geltend. Die Vorsteuerbeträge
ermittelte die Klägerin durch einen bereichsbezogenen
Umsatzschlüssel, indem sie die gezahlte Vorsteuer im
Verhältnis der Umsätze zum allgemeinen Steuersatz und der
Umsätze aus der Durchschnittssatzbesteuerung
aufteilte.
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In dem Umsatzsteuerbescheid für das
Streitjahr vom 20.03.2020 ließ der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu.
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Während des sich an ein erfolgloses
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
anschließenden Klageverfahrens änderte das FA die
Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr und gewährte -
aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gründen - einen
Vorsteuerabzug in Höhe von 400,12 EUR.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
in EFG 2024, 501 veröffentlichtem Urteil als unbegründet
ab. Die Klägerin habe zwar mit der Teilnahme an dem Programm
sonstige Leistungen gegen von der X-GmbH gezahltes Entgelt
erbracht, die nicht unter § 24 Abs. 1 UStG fielen. Die
Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass
Vorsteuerbeträge in der geltend gemachten Höhe angefallen
seien, die unmittelbar und direkt mit den regelbesteuerten
Umsätzen wirtschaftlich zusammenhingen. Eine pauschale
Aufteilung sämtlicher Vorsteuerbeträge aus
Eingangsleistungen anhand der erzielten Umsätze scheide aus,
denn die allgemeinen Produktionskosten seien bereits mit der
Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG abgegolten, da
auf die Umsätze aus dem Verkauf der Tiere die
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG angewendet
worden sei. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang gehe dabei
einem nur mittelbaren Zusammenhang vor, denn der vom Unternehmer
verfolgte endgültige Zweck sei unerheblich. Die von der
Klägerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien
für Eingangsleistungen angefallen, die unmittelbar der
Produktion der Tiere, das heißt dem späteren, der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Ausgangsumsatz
„Verkauf der Schlachttiere“ zuzuordnen
seien. Ein rein kausaler Zusammenhang genüge für die
anteilige Vorsteuerberechtigung im Zusammenhang mit der sonstigen
Leistung nicht.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu
Unrecht die von ihr begehrten Vorsteuerbeträge für die
regelbesteuerten sonstigen Leistungen gegenüber der X-GmbH
nicht anerkannt. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass der
Begriff der „wirtschaftlichen
Zurechnung“ im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz
1 UStG entsprechend den Vorgaben des unionsrechtlichen
Mehrwertsteuersystems auszulegen sei. Für die
Eingangsleistungen, die sowohl in die nach den gesetzlichen
Mindeststandards betriebene durchschnittssatzbesteuerte Putenmast
als auch in die regelbesteuerten, von der X-GmbH entgoltenen
sonstigen Leistungen einflössen, sei keine direkte und
unmittelbare Zuordnung zu den Vorsteuerabzug berechtigenden oder
ausschließenden Ausgangsumsätzen möglich. Diese
Kosten gehörten somit in Bezug auf die Umsätze mit den
Puten zu den Allgemeinkosten. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG sei
eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze,
die den Vorsteuerabzug ausschlössen, zu den Umsätzen, die
zum Vorsteuerabzug berechtigten, nur zulässig, wenn keine
andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei. So sei es im
Streitfall.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG aufzuheben sowie den
Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom 01.02.2021 dahingehend zu
ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von
2.851,61 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es hält das FG-Urteil für
zutreffend, weil die Voraussetzungen für eine zusätzliche
Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 15 Abs. 4 UStG
nicht gegeben seien.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Verpflichtet sich ein § 24 Abs. 1 UStG
anwendender Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt über die
gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine
tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einzuhalten, liegt
entgegen dem Urteil des FG eine § 24 Abs. 1 UStG unterliegende
Leistung vor. Dass die Klägerin mit ihrer Revision die
Verletzung dieser Vorschrift nicht rügt, ist ohne Bedeutung.
Denn stützt der Revisionskläger - wie vorliegend die
Klägerin - sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die
Verletzung materiellen Rechts, prüft der Bundesfinanzhof (BFH)
nach dem Grundsatz der Vollrevision das angefochtene Urteil in
vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts, ohne dabei an
die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (§ 118
Abs. 3 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE
277, 496, BStBl II 2023, 885 = SIS 22 18 88, Rz 11). Die Sache ist
nicht spruchreif. Es bedarf weiterer Feststellungen, ob die
Klägerin Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet.
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1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
wird für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen,
bei denen es sich nicht um die in Satz 1 dieser Vorschrift
näher bezeichneten Lieferungen von forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder um die dort genannten Leistungen mit
Getränken oder mit alkoholischen Flüssigkeiten handelt,
die Steuer auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Aus
§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in
gleicher Höhe. Zu den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben gehören nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
insbesondere Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre
Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des
Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung
gehören.
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2. Unionsrechtlich beruht § 24 UStG auf
Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
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a) Nach diesen Bestimmungen finden
gemäß Art. 300 f. MwStSystRL
„Pauschalausgleich-Prozentsätze“
auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche
Dienstleistungen Anwendung. Landwirtschaftliche Dienstleistungen
sind nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die
von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner
Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-,
forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die
normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und
zwar insbesondere die im Anh. VIII MwStSystRL aufgeführten
Dienstleistungen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist
demgemäß auf diese landwirtschaftlichen
Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige
Leistungen anzuwenden. § 24 UStG ist entsprechend Art. 295 ff.
MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom
21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 17 ff.; vom 26.05.2021 - V R 11/18, BFHE 274, 163, BStBl
II 2022, 149 = SIS 21 19 61, Rz 20; vom 22.03.2023 - XI R 14/21,
BStBl II 2023, 945 = SIS 23 14 07, Rz 20).
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b) Zwar nimmt Anh. VIII Nr. 4 MwStSystRL
lediglich auf „Hüten, Zucht und Mästen von
Vieh“, nicht aber auch - wie in der für
Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung
maßgeblichen Nr. 2 Buchst. b des Anh. VII MwStSystRL - auf
„Geflügel“ Bezug. Jedoch erfasst
Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL auch das Hüten, die Zucht und
das Mästen von Geflügel, da es sich insoweit lediglich um
ein „exemplarisches“ Verzeichnis
handelt, so dass der Begriff des „Viehs“
im vorliegenden Zusammenhang mit den für den menschlichen
Verzehr oder die landwirtschaftliche Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom
21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 41) geeigneten und bestimmten
„Tieren“ gleichzusetzen ist.
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3. Im Streitfall sind die von der
Klägerin im Rahmen des Programms erbrachten und von der X-GmbH
vergüteten Leistungen ebenfalls Umsätze, die - bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG -
im Sinne von § 24 Abs. 1 UStG im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, da es sich um
landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Art. 295 Abs. 1
Nr. 5 i.V.m. Anh. VIII Nr. 4 MwStSystRL handelt. Der gegenteiligen
Auffassung der Finanzverwaltung (so Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom
07.12.2016, UR 2017, 209 = SIS 17 00 30, unter Nr. 3.) schließt sich der erkennende
Senat nicht an.
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a) Die Klägerin erbrachte eine auf das
Hüten, die Zucht und das Mästen von Geflügel
bezogene Leistung und war dabei mit den personellen und sachlichen
Mitteln tätig, wie sie typischerweise in landwirtschaftlichen
Betrieben zum Einsatz kommen. Unerheblich ist hierbei, dass die im
Rahmen des Programms erbrachte Dienstleistung lediglich einen
Teilbereich verbesserter Haltungsbedingungen betraf und dass die
Klägerin die Geflügelzucht/-mast auch in eigenem
Interesse - nämlich zur Lieferung ihrer landwirtschaftlichen
Erzeugnisse im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL -
betrieb. Denn die im Rahmen des Programms erbrachte Leistung der
Klägerin bestand darin, statt einer
„normalen“ Putenmast eine über die
gesetzlichen Anforderungen hinausgehende, den Bedürfnissen der
Tiere weiter entgegenkommende Putenmast zu betreiben, was aber
nichts an dem Vorliegen des Hütens, der Zucht und des
Mästens von Geflügel änderte.
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b) Das FG verneint zu Unrecht die Anwendung
von § 24 Abs. 1 UStG in Hinblick auf das BFH-Urteil vom
21.01.2015 - XI R 13/13 (BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730 = SIS 15 05 87, Rz 40 bis 42) und das dort genannte Kriterium der
Leistungsverwendung beim Empfänger für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke. Damit bezieht sich der BFH darauf,
dass landwirtschaftliche Dienstleistungen bei richtlinienkonformer
Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL
„normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung
beitragen“ müssen. Hieraus folgt, dass es
nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt, wie
der BFH bereits zu der in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
genannten Wanderschäferei entschieden hat, so dass die
Beweidungsleistung eines Wanderschäfers auch dann als
landwirtschaftliche Dienstleistung § 24 Abs. 1 UStG
unterliegt, wenn der Leistungsempfänger diese Leistung aus
Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes bezieht (BFH-Urteil
vom 06.09.2018 - V R 34/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344 = SIS 18 18 65, Rz 14).
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Ebenso ist es im Streitfall, in dem die
sonstige Leistung der Klägerin, die Putenmast im Rahmen des
vorgesehenen Programms in bestimmter Art und Weise
durchzuführen, bei ihr zur landwirtschaftlichen Erzeugung
beitrug (s. oben II.3.a) und die X-GmbH als
Leistungsempfängerin mit der von ihr bezogenen Leistung keine
weitergehenden Zwecke verfolgte, als die Art und Weise der
landwirtschaftlichen Produktion bei der Klägerin zu
beeinflussen. Damit entfällt das Erfordernis einer
eigenständigen Empfängerverwendung, so dass die Leistung
der Klägerin - bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG - der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG
unterliegt.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Unterliegen
die von der Klägerin erbrachten Leistungen der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG, wenn die
weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG erfüllt
sind, entfällt die bisher angenommene Anwendung des
Regelsteuersatzes auf diese Umsätze, während dem von der
Klägerin begehrten Vorsteuerabzug § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG
entgegensteht. Da das FG aber zur Frage eines Steuerausweises in
Rechnungen nach Maßgabe des Regelsteuersatzes keine
Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht entscheiden, ob
eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entstanden ist.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO.
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