I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Kosten für die im Zollgebiet
der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für
Umschließungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1
Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex (ZK)/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a
Ziff. ii des Zollkodex der Union (UZK) oder nach Art. 32 Abs. 1
Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK
hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige
Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten der
Umschließungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form
zur Verfügung stellt?
2. Sind die Kosten für die im Zollgebiet
der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für
Beistellungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK hinzuzurechnen,
wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die
Druckvorlagen den Lieferanten der Beistellungen im Drittland
kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?
3. Sind Einkaufsprovisionen in den Wert von
Beistellungen gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
einzubeziehen, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit
der Beschaffung der beigestellten Vormaterialien entrichtet werden
und nicht für die Beschaffung der Ware als solche?
4. Folgt aus einer Einreihung als
Warenzusammenstellung aufgrund der Allgemeinen Vorschrift für
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 3 Buchst. b, dass diese
Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen
ist?
II. Die Revisionsverfahren werden bis zur
Entscheidung über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
1
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I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und
Revisionsklägerin (Klägerin) importierte Glas-,
Porzellan- und Keramikwaren aus der Volksrepublik China (China) und
überführte diese in den zollrechtlich freien Verkehr.
Darunter befanden sich in China gefertigte Porzellanbecher, auf
denen die Hersteller mittels auf das Porzellan gebrannter
Abziehbilder Ausschmückungen aufgebracht hatten. Die Becher
wurden zusammen mit Korkuntersetzern, die ebenfalls die genannten
Bilder trugen, in Geschenkkartons, welche in gleicher Weise
bebildert waren, in das Zollgebiet der Union eingeführt. Die
Klägerin hatte die Bilder den in Taiwan und Hongkong
ansässigen Herstellern der Abziehbilder, Korkuntersetzer und
Kartons per Portable Document Dateiformat (PDF-Datei) kostenlos zur
Verfügung gestellt. Diese Lieferanten übermittelten die
Abziehbilder sowie die bebilderten Korkuntersetzer und Kartons an
die Hersteller der Porzellanbecher in China. Die Klägerin
hatte die Bilder von Designern in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) entwickeln lassen und dafür Lizenzzahlungen
geleistet. Bei den Zollanmeldungen zur Überführung der
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gab die Klägerin die
Lizenzzahlungen für das Design nicht an.
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2
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Für die Klägerin fungierte die D
Ltd. in Hongkong (D) als Agentin beim Einkauf der Porzellanwaren
sowie der hierfür benötigten Abziehbilder und
Korkuntersetzer. D stellte der Klägerin für ihre
Tätigkeit als Agentin beim Einkauf der in China verarbeiteten
Abziehbilder und Korkuntersetzer gesonderte Rechnungen über
die hierfür an sie gezahlte Provision aus. In ihren
Zollanmeldungen zur Überführung der eingeführten
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gab die Klägerin
diese Provisionszahlungen an D nicht an.
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3
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Nach einer Außenprüfung kam der
Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt
- HZA - ) zu dem Schluss, dass die der Klägerin entstandenen
Kosten für die Entwicklung des Designs, welches für die
Herstellung der Abziehbilder, Korkuntersetzer und Bilder auf den
Geschenkkartons verwendet worden war, dem Zollwert der
eingeführten Porzellanbecher hinzuzurechnen seien. Zudem
vertrat das HZA die Ansicht, dass die an die D gezahlten
Provisionen ebenfalls dem Zollwert hinzuzurechnen seien, sofern sie
auf den Einkauf der Abziehbilder und Korkuntersetzer
entfielen.
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4
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Infolgedessen erhob das HZA mit mehreren
Bescheiden für Einfuhren im Zeitraum von Januar 2016 bis Juli
2018 Zoll und Antidumpingzoll nach.
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5
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Die Einsprüche der Klägerin
blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der auf eine
Aufhebung der Bescheide gerichteten Klage der Klägerin nur in
geringem Umfang statt. Es hob die Nacherhebung insoweit auf, als
das HZA dem Transaktionswert Kosten für die Entwicklung des
Designs, das für die Korkuntersetzer verwendet worden war, und
Einkaufsprovisionen für die Korkuntersetzer hinzugerechnet
hatte. Im Übrigen wies es die Klage ab.
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6
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Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, nach
dem im Zollgebiet der Union erbrachte Leistungen vom Zollwert
auszunehmen seien. Daher seien die Kosten für die Entwicklung
des Designs für die auf die Porzellanbecher aufgebrachten
Abziehbilder - obgleich innerhalb der Union entstanden -
grundsätzlich gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff.
i des Zollkodex (ZK) und Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des
Zollkodex der Union (UZK) dem Transaktionswert
hinzuzurechnen.
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7
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Die Kosten für das Gestalten der
Geschenkkartons durch Drucke seien gemäß Art. 32 Abs. 1
Buchst. a Ziff. ii ZK und Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK dem
Transaktionswert hinzuzurechnen, da die Kartons
Umschließungen darstellten, die für Zollzwecke als
Einheit mit den Porzellanbechern angesehen würden.
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8
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Die Kosten für die Entwicklung des
Designs der Korkuntersetzer dürften dem Transaktionswert nicht
hinzugerechnet werden, da die Korkuntersetzer keine Beistellungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK und Art. 71 Abs. 1
Buchst. b Ziff. i UZK darstellten. Die Korkuntersetzer seien weder
unmittelbar in den eingeführten Waren, den Porzellanbechern,
enthalten noch seien sie für deren Herstellung verwendet
worden. Die Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur (AV) 3 Buchst. b könne nicht dazu
führen, einer an sich eigenständigen Ware den Charakter
einer Beistellung zu verleihen.
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9
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Die Einkaufsprovisionen für die - in
Zusammenhang mit Einfuhren im Zeitraum November 2016 bis Juli 2018
beschafften - Beistellungen seien indes gemäß Art. 71
Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen.
Der Beschaffungspreis einer Ware schließe alle Zahlungen ein,
die der Käufer der in Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren
Beschaffung leisten müsse.
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10
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Die Einkaufsprovisionen für
Korkuntersetzer habe das HZA jedoch zu Unrecht als Beistellungen
gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
angesehen.
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11
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Gegen das Urteil des FG wehren sich sowohl
das HZA als auch die Klägerin mit ihrer Revision.
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12
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II. Der Senat setzt die bei ihm
anhängigen Revisionsverfahren des HZA und der Klägerin
aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit - i.V.m. - § 74 der
Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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13
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1. Sind die Kosten für die im Zollgebiet
der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für
Umschließungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1
Buchst. a Ziff. ii ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK oder
nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. iv UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union
ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten der
Umschließungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form
zur Verfügung stellt?
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14
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2. Sind die Kosten für die im Zollgebiet
der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für
Beistellungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK hinzuzurechnen,
wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die
Druckvorlagen den Lieferanten der Beistellungen im Drittland
kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt? Ist das
Tatbestandsmerkmal „Wert der in den eingeführten Waren
enthaltenen Materialien“ gemäß Art.
32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
dahingehend auszulegen, dass der Wert einer innerhalb des
Zollgebiets der Union erbrachten geistigen Leistung, die dazu
verwendet wird, eine Materialbeistellung herzustellen, in den Wert
der Materialbeistellung einfließt, oder richtet sich eine
solche Hinzurechnung ausschließlich nach Art. 32 Abs. 1
Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK?
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15
|
3. Sind Einkaufsprovisionen in den Wert von
Beistellungen gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
einzubeziehen, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit
der Beschaffung der beigestellten Vormaterialien entrichtet werden
und nicht für die Beschaffung der Ware als solche?
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16
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4. Folgt aus einer Einreihung als
Warenzusammenstellung aufgrund der AV 3 Buchst. b, dass diese
Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen
ist?
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17
|
III. Nach Auffassung des Senats kommt es
für die Lösung des Streitfalls auf Vorschriften des
Zollwertrechts sowohl nach dem Zollkodex als auch nach dem
Zollkodex der Union an. Bei deren Auslegung bestehen Zweifel, die
für den Streitfall entscheidungserheblich sind.
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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19
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Art. 29 ZK:
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(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist
der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei
einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls
nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter
der Voraussetzung, dass (…)
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(2) (…)
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|
(3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der
Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für
die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und
schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das
Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom
Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen
Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers
tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.
(…)
|
|
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20
|
Art. 32 ZK:
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|
(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach
Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
hinzuzurechnen:
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|
a) folgende Kosten, soweit sie für den
Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten
sind:
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|
i) Provisionen und Maklerlöhne
ausgenommen Einkaufsprovisionen;
|
|
|
|
ii) Kosten von Umschließungen, die
für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren
angesehen werden;
|
|
|
|
iii) (…)
|
|
|
|
b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender
Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom
Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur
Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur
Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden
sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
|
|
|
|
i) der in den eingeführten Waren
enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;
|
|
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|
ii) der bei der Herstellung der
eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen,
Gußformen und dergleichen;
|
|
|
|
iii) (…);
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|
iv) der für die Herstellung der
eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen,
Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der
Gemeinschaft erarbeitet worden sind;
|
|
|
|
(…)
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|
|
|
(2) Zuschläge zu dem tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel
nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen
vorgenommen werden.
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|
(…)
|
|
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21
|
Art. 33 ZK:
|
|
|
|
Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten
werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie
getrennt von dem für die eingeführten Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen
werden:
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(…)
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|
|
e) Einkaufsprovisionen;
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|
|
|
(…)
|
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22
|
Art. 155 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO):
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|
Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1
Buchstabe b) iv) des Zollkodex werden Kosten für Forschung und
Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.
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23
|
Erläuternde Anmerkung Nr. 2 Satz 1 zu
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii ZK im Anhang 23 ZK-DVO:
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|
|
Erwirbt der Käufer den Gegenstand von
einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten
Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen.
Wurde der Gegenstand vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen
Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten
anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Käufer verwendet
worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat,
so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die
Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten
berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.
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|
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24
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Art. 70 UZK:
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(1) Die vorrangige Grundlage für den
Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der
für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet
der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der
erforderlichenfalls anzupassen ist.
|
|
|
|
(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der
Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen
Dritten zugunsten des Verkäufers für die
eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und
schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für
den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet
werden oder zu leisten sind.
|
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|
|
(…)
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25
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Art. 71 UZK:
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(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach
Artikel 70 sind dem für die eingeführten Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
hinzuzurechnen:
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|
a) die folgenden Kosten, soweit diese dem
Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten
sind:
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|
|
i) Provisionen und Maklerlöhne,
ausgenommen Einkaufsprovisionen,
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|
|
|
ii) Kosten von Umschließungen, die
für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren
angesehen werden, und
|
|
|
|
iii) (…),
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|
|
|
b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender
Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom
Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur
Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur
Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden
sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
|
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|
|
i) der in den eingeführten Waren
enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
|
|
|
|
ii) (…)
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|
|
|
iii) (…) und
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|
|
|
iv) der für die Herstellung der
eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen,
Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der
Union erarbeitet worden sind,
|
|
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|
(…)
|
|
|
|
(2) Zuschläge zu dem nach Absatz 1
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach
diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und
quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
|
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|
|
(…)
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26
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Art. 72 UZK:
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Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel
70 ist nichts von dem Folgenden einzurechnen:
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(…)
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e) Einkaufsprovisionen
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27
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Art. 135 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur
Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union - UZK-IA - (Amtsblatt der Europäischen
Union 2015, Nr. L 343, 558):
|
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(1) Liefert ein Käufer Gegenstände
oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b
des Zollkodex aufgeführt sind, so wird der Wert dieser
Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis
angesetzt. Der Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein,
die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b
aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren
Beschaffung leisten muss.
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|
|
(…)
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(5) Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für
Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert
einbezogen.
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(…)
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28
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AV 3
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Kommen für die Einreihung von Waren bei
Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem
anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie
folgt verfahren:
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a) Die Position mit der genaueren
Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner
Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich
jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder
mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten
Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren
als genau gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine
genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
enthält.
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|
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|
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen
Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf
aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen
Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach
dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt
werden kann.
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(…)
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29
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AV 5
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Zusätzlich zu den vorstehenden
Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend
aufgeführten Waren Folgendes:
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a) Behältnisse für Fotoapparate,
Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und
ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten
Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder
hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie
die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit
diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen
verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet
auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter
verleihen.
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b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen
Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren
eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind.
Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für
Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet
sind.
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30
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IV. Die rechtliche Würdigung des
Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Allgemein gelten
für die Beurteilung des Streitfalls folgende
Grundsätze:
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31
|
1. Maßgeblich für die Ermittlung
des Zollwerts sind vorliegend sowohl die Art. 29 ff. ZK als auch
die Art. 70 ff. UZK, weil Einfuhren aus dem Zeitraum von Januar
2016 bis Juli 2018 zu beurteilen sind. Bei den Methoden der
Zollwertermittlung nach Art. 29 ff. ZK handelt es sich um
Vorschriften des materiellen Zollrechts, die auf vor dem
Inkrafttreten des UZK entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar
bleiben (vergleiche - vgl. - EuGH-Urteil Beemsterboer vom
09.03.2006 - C-293/04, EU:C:2006:162 = SIS 06 16 84, Rz 19 ff.; vgl. auch
Senatsurteil vom 19.10.2021 - VII R 27/19 = SIS 22 05 58). Die zu klärenden
Rechtsfragen stellen sich jedoch sowohl unter Geltung des Zollkodex
als auch des Zollkodex der Union, weil Art. 32 ZK im Wesentlichen
unverändert in Art. 71 UZK übernommen wurde.
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32
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2. Zur Bestimmung des Zollwerts ist vorrangig
- und so auch im Streitfall - die Transaktionswertmethode
gemäß Art. 29 ZK/Art. 70 UZK anzuwenden. Der Zollwert
eingeführter Waren ist gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK/Art.
70 Abs. 1 UZK grundsätzlich der Transaktionswert, das
heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in
das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende
Preis, der gegebenenfalls durch Hinzurechnungen nach Art. 32
ZK/Art. 71 UZK und Nichteinbeziehung der in Art. 33 ZK/Art. 72 UZK
genannten Abzugsposten zu berichtigen ist.
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33
|
a) Gemäß Art. 29 Abs. 3 Buchst. a
Satz 1 ZK/Art. 70 Abs. 2 UZK ist der tatsächlich gezahlte oder
zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der
Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für
die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und
schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das
Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom
Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen
Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers
tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.
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34
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b) Mit der Zollwertregelung soll ein
gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden,
das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte
ausschließt. Der Zollwert muss somit den tatsächlichen
wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln
(EuGH-Urteil OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb vom 21.09.2023 -
C-770/21, EU:C:2023:690 = SIS 23 17 27, Rz 56). Folglich muss er alle Elemente dieser Ware, die
einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen. Daher ist
der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende
Preis, auch wenn er grundsätzlich die Grundlage der
Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls
Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die
Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu
verhindern (EuGH-Urteil BMW vom 10.09.2020 - C-509/19,
EU:C:2020:694 = SIS 20 12 32, Rz
13, mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - zu Art. 70 Abs. 1 und Art.
71 Abs. 1 UZK).
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35
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c) Art. 32 ZK und Art. 71 UZK enthalten eine
Aufzählung verschiedener Kosten und Werte, die dem für
die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Diese Aufzählung sieht
der vorlegende Senat als abschließend an, weshalb
darüber hinausgehende Hinzurechnungen zum Transaktionswert
nicht zulässig sind (vgl. auch Schlussanträge des
Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Thierschmidt/Hauptzollamt
Essen vom 09.08.1994 - C-340/93, EU:C:1994:177, unter 17., zu Art.
8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28.05.1980
über den Zollwert der Waren - ZWVO 1980 -, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1980 Nr. L 134, 1; EuGH-Urteil
Malt/Hauptzollamt Düsseldorf vom 28.03.1990 - C-219/88,
EU:C:1990:146, Rz 11, zu Art. 8 ZWVO 1980; vgl. auch Senatsurteil
vom 24.01.1995 - VII R 79/94, BFH/NV 1995, 895, ebenfalls zu Art. 8
ZWVO 1980).
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36
|
V. 1. Die Vorlagefrage 1 hat folgenden
Hintergrund: Für die Lösung des Streitfalls kommt es
unter anderem darauf an, ob ausgehend von dem beschriebenen System
die auf die in Deutschland hergestellten Druckvorlagen für
Umschließungen entfallenen Kosten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst.
a Ziff. ii ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK
zollwerterhöhend zu berücksichtigen sind oder ob solche
Kosten ausschließlich unter den Voraussetzungen von Art. 32
Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK
in den Zollwert einbezogen werden dürfen mit der Folge, dass
eine Hinzurechnung der Kosten zum Transaktionswert im Streitfall
ausscheidet. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf das
Verhältnis der genannten Vorschriften zueinander an.
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37
|
a) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts
handelt es sich bei den im Streitfall verwendeten
Geschenkverpackungen um Umschließungen im Sinne des Art. 32
Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK.
Danach sind die Kosten von Umschließungen, die für
Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,
dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Die Regelung trifft keine
Unterscheidung zwischen Leistungen, die innerhalb der Gemeinschaft
und solchen, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise
(bzw.) der Union erarbeitet worden sind. Ob der
Hinzurechnungstatbestand des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii
ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK allerdings so weit
ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten für die Erstellung
von Druckvorlagen für die Gestaltung der Umschließung
erfasst, ist unklar und bedarf der Klärung durch den EuGH.
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38
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b) Das Verhältnis von Art. 32 Abs. 1
Buchst. a Ziff. ii ZK zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK bzw.
von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK zu Art. 71 Abs. 1 Buchst.
b Ziff. iv UZK, konkret die Abgrenzung von
Umschließungskosten von den in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff.
iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK genannten Beistellungen
ist unklar. Nach dieser Vorschrift ist dem Transaktionswert der
entsprechend aufgeteilte Wert der für die Herstellung der
eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen,
Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der
Gemeinschaft beziehungsweise der Union erarbeitet worden sind,
hinzuzurechnen, sofern diese unmittelbar oder mittelbar vom
Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur
Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur
Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden
sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Kosten für Forschung
und Vorentwürfe werden allerdings gemäß Art. 155
ZK-DVO/Art. 135 Abs. 5 UZK-IA nicht in den Zollwert einbezogen.
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39
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aa) Mit der einführenden Formulierung
„Gegenstände und Leistungen“ hat
der Unionsgesetzgeber einen weiten Wortlaut für Art. 32 Abs. 1
Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK
gewählt, sodass der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht
auf materielle Güter beschränkt ist und auch immaterielle
Gegenstände davon erfasst sein können (vgl. EuGH-Urteil
BMW vom 10.09.2020 - C-509/19, EU:C:2020:694 = SIS 20 12 32, Rz 17 und 19). Somit könnte
auch der Wert der elektronischen Druckvorlagen für
Verpackungen als (immaterieller) Gegenstand im Sinne dieser
Vorschrift angesehen werden.
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40
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bb) Gerade der im Vergleich zu Art. 32 Abs. 1
Buchst. a ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a UZK weite Wortlaut des Art.
32 Abs. 1 Buchst. b ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK führt zu
der Frage, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b
UZK vorrangig anzuwenden ist, wenn über die zollwertrechtliche
Beurteilung von geistigen Beistellungen zu entscheiden ist. Das
vorlegende Gericht hält eine Auslegung für vertretbar,
nach der Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK
eine spezielle Grundsatzregelung für geistige Beistellungen
enthält, auch wenn dies unter Berücksichtigung des
eigentlichen Wortlauts und Aufbaus der Vorschrift nicht hinreichend
deutlich zum Ausdruck kommt. Insofern ist auch zu klären, ob
im Fall der zollwertrechtlichen Beurteilung von immateriellen
Gegenständen - im Streitfall die Erstellung von Druckvorlagen
durch Designer - eine Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff.
ii ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK bereits aus diesem
Grund ausgeschlossen ist. Diese Frage ist für den Streitfall
entscheidungserheblich, weil die Druckvorlagen in Deutschland
erstellt wurden und ihr Wert somit den Zollwert bei Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff.
iv UZK nicht erhöhen würde, weil nach dieser Vorschrift
nur geistige Beistellungen, die außerhalb der Gemeinschaft
beziehungsweise Union erarbeitet worden sind, in den Zollwert
einzubeziehen sind.
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41
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cc) Schließlich ist im Zusammenhang mit
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff.
iv UZK die Frage zu beantworten, was mit „eingeführten
Waren“ gemeint ist. Die Korrektur des
Zollwerts nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf den Wert von
Gegenständen und Leistungen der für die Herstellung der
eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen,
Entwürfe, Pläne und Skizzen. Die Waren könnten im
Streitfall die insgesamt bei der Einfuhr gestellten
Gegenstände sein, also die bedruckten Geschenkkartons und
deren Inhalt, oder nur die Porzellanbecher mit Untersetzer,
wofür wiederum spricht, dass die Kartons eigentlich
Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii
ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK darstellen.
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42
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c) Aufgrund der genannten Zweifel an der
Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK/Art. 71 Abs. 1
Buchst. a Ziff. ii UZK und von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv
ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK lässt sich im
Streitfall nicht eindeutig beurteilen, ob die Kosten für die
Erstellung der Druckvorlagen zu den Umschließungskosten zu
rechnen und damit dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind oder ob
der Wert der Druckvorlagen als geistige Beistellungen nicht
zollwerterhöhend zu berücksichtigen ist, weil diese in
der Europäischen Union erstellt wurden.
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43
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aa) Für die Auffassung der Verwaltung,
nach der im Streitfall Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK/Art. 71
Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK Anwendung finden soll, spricht, dass
die Geschenkkartons ohne die Druckvorlagen nicht hätten
hergestellt werden können und diese damit letztlich in die
Ware, so wie sie zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde,
eingegangen sind. Die Kosten für die Designleistungen
zählen zu den Herstellungskosten der Geschenkkartons, was
dafür spricht, dass sie im Streitfall zu den
Umschließungskosten im Sinne der genannten Artikel
gehören. Eine Einbeziehung der Kosten für die
Druckvorlagen spiegelte demnach den tatsächlichen
wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren wider (vgl.
EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 -
C-529/16, EU:C:2017:984 = SIS 18 00 74, Rz 24, m.w.N.). Insbesondere dienen Berichtigungen (im
Streitfall in Form von Hinzurechnungen) auch dazu, die Ermittlung
eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern
(vgl. EuGH-Urteile Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 -
C-529/16, EU:C:2017:984 = SIS 18 00 74, Rz 27, m.w.N. und BMW vom 10.09.2020 - C-509/19,
EU:C:2020:694 = SIS 20 12 32, Rz
13, m.w.N. zu Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 UZK). Dass der
Begriff der „Kosten von
Umschließungen“ keineswegs eng
auszulegen ist, hat der EuGH in einem Urteil Schmid/Hauptzollamt
Stuttgart-West vom 05.10.1988 - C-357/87, EU:C:1988:478
verdeutlicht, wonach ein finanzieller Ausgleich für nicht
zurückgelieferte Umschließungen dazu rechnet. Zuzugeben
ist dem HZA zudem, dass die Privilegierung innerhalb der Union
erarbeiteter geistiger Leistungen streng nach dem Regelungswortlaut
nur für die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71
Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK geregelten Tatbestände gilt.
Hätte der Unionsgesetzgeber generell geistige Leistungen im
Zusammenhang mit der Herstellung von Einfuhrwaren privilegieren
wollen, dann hätte er dies in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK/Art.
71 Abs. 1 Buchst. b UZK oder in einer eigenen Vorschrift explizit
regeln können.
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bb) Die Argumente der Klägerin, welche
die Druckvorlagen als geistige Beistellungen im Sinne von Art. 32
Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK
behandelt wissen will, sind jedoch auch nicht von der Hand zu
weisen. So werden Druckvorlagen oder ähnliche geistige
Leistungen weder in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK/Art. 71 Abs. 1
Buchst. a UZK noch in der AV 5 erwähnt. Ist die
Aufzählung in Art. 32 ZK/Art. 71 UZK abschließend, wovon
das vorlegende Gericht ausgeht, spricht dies gegen eine
Hinzurechnung von Kosten für Druckvorlagen zum Zollwert. Zudem
stellt sich die Frage, warum geistige Beistellungen, die im
Zollgebiet der Union erbracht werden, nach dem weit formulierten
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK nicht in
den Zollwert einzubeziehen wären, nach dem enger formulierten
Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a UZK aber
schon, wenn diese als Bestandteil der Umschließungskosten
angesehen werden. Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs.
1 Buchst. b Ziff. iv UZK könnte hinsichtlich geistiger
Beistellungen als speziellere Regelung eine Anwendung des Art. 32
Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK
ausschließen. Anderenfalls erfolgte im Ergebnis eine
Hinzurechnung von geistigen Leistungen, die nach Ziffer iv der
benannten Regelungen nicht gewollt sei. Zölle zielen im
Grundsatz darauf ab, die Wertschöpfung im Drittland mit Zoll
zu belegen. Zahlungen für in der Union erbrachte
Designleistungen sind - strenggenommen - nicht Teil der
Wertschöpfung im Drittland. Außerdem sieht der
vorlegende Senat die Gefahr eines Widerspruchs, wenn eine
Druckvorlage für verschiedene Fertigungen verwendet wird, die
in unterschiedlicher Weise mit der Umschließung oder der Ware
verbunden sind. So überzeugt es nicht, Druckvorlagen dann als
Bestandteil der Umschließung anzusehen, wenn eine
Umschließung damit bedruckt oder beklebt wird, dies aber zu
verneinen, wenn ein bedrucktes Etikett nur durch einen Schussfaden
mit der Ware verbunden ist, wie dies etwa bei Hangtags der Fall
ist. Hangtags hat der Senat bislang jedenfalls nicht als
Umschließung angesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2013 -
VII B 107/12 = SIS 14 16 27).
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45
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d) Die dargestellte Vorlagefrage 1 ist bislang
vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits
vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht
zufriedenstellend beantwortet werden, obgleich sich der EuGH
mehrfach mit Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK beziehungsweise der
entsprechenden Vorgängervorschrift befasst hat.
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46
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aa) So hat er mit Urteil BayWa/Hauptzollamt
Weiden vom 07.03.1991 - C-116/89, EU:C:1991:104 entschieden, dass
Lizenzgebühren für die Vermehrung von Basissaatgut
gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZWVO 1980 dem
Zollwert des daraus hergestellten Erntesaatguts hinzuzurechnen
sind. In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass es
keinen allgemeinen Grundsatz gibt, nach dem die im Zollgebiet der
Gemeinschaft erbrachten Leistungen und erzeugten Waren vom Zollwert
auszunehmen wären. Dieses Urteil ist allerdings zu Art. 8 Abs.
1 Buchst. b Ziff. i ZWVO 1980 - der Vorgängervorschrift zu
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK und Art. 71 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. i UZK - ergangen.
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bb) Auch das EuGH-Urteil GE Healthcare vom
09.03.2017 - C-173/15, EU:C:2017:195 = SIS 17 06 52 hilft bei der Auslegung von Art.
32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii
UZK nicht weiter, weil sich der EuGH dort mit Lizenzgebühren
zu befassen hatte, die - anders als die geistigen Vorarbeiten, die
durch die Erstellung der Druckvorlagen im Streitfall erbracht
wurden - in Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. c
UZK ausdrücklich geregelt sind.
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48
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cc) Schließlich hat der EuGH in seinem
Urteil BMW vom 10.09.2020 - C-509/19, EU:C:2020:694 = SIS 20 12 32, Rz 18 entschieden, dass unter
den Hinzurechnungstatbestand des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK bzw.
Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK auch immaterielle Gegenstände wie
zum Beispiel Software fallen. Das Verhältnis dieser
Vorschriften zu den enger formulierten Art. 32 Abs. 1 Buchst. a
ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a UZK war dagegen nicht Gegenstand dieser
Entscheidung. Auch können aus diesem Urteil keine
Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob
Umschließungen auch geistige Vorarbeiten erfassen
können. Außerdem ging es in diesem Zusammenhang um
Software, mit deren Hilfe Funktionstests von Steuergeräten
für Fahrzeuge durchgeführt werden sollten. Es handelte
sich somit um Software, die mit der eingeführten Ware an sich
in Zusammenhang stand.
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e) Auch der erkennende Senat hat sich bislang
nicht mit der zollwertrechtlichen Behandlung von Druckvorlagen
für Umschließungen befasst.
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50
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aa) Mit Urteil vom 30.01.1990 - VII R 41/87
(BFH/NV 1990, 679) hat der Senat entschieden, dass Druckkosten
für im Drittland hergestellte und dort den Waren beigestellte
Etiketten zum Zollwert gehören, was vorliegend nicht streitig
ist. Etwaige im Zollgebiet der Union entstandene Kosten für
die Erstellung von Druckvorlagen waren in dem damaligen Verfahren
nicht streitgegenständlich.
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51
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bb) Weiterhin hat der Senat mit Beschluss vom
18.12.2013 - VII B 107/12 = SIS 14 16 27 entschieden, dass sogenannte Hangtags keine
Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii
ZK sind. Auch hier waren etwaige elektronische Druckvorlagen nicht
Gegenstand der Entscheidung.
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52
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cc) Im Übrigen hat der vorlegende Senat
im Zusammenhang mit der Vorgängerregelung zu Art. 32 Abs. 1
Buchst. b Ziff. iv ZK geurteilt, dass sich in der zur Herstellung
der eingeführten Ware zur Verfügung gestellten
verkörperten geistigen Leistung der gesamte
Entwicklungsprozess einschließlich aller begangenen Irrwege
kristallisiert. Ihr zollwertrechtlich anzusetzender Wert umfasst
somit alle Kosten, die im Laufe dieses Prozesses entstanden sind
(vgl. Senatsurteil vom 01.12.1998 - VII R 147/97, BFHE 187, 362 =
SIS 99 06 78). Allerdings führt auch diese Entscheidung des
Senats zur zollwertrechtlichen Beurteilung von Musterkollektionen
im Hinblick auf den Streitfall nicht weiter.
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53
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2. Die Vorlagefrage 2 hat folgenden
Hintergrund: Inwieweit im Streitfall die - innerhalb der Union
entstandenen - Kosten für die Entwicklung des Designs der
Abziehbilder dem Zollwert der eingeführten Porzellanbecher
hinzuzurechnen sind, hängt unter anderem von der Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „Wert der in den eingeführten Waren
enthaltenen Materialien“ gemäß Art.
32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
ab. Insoweit kommt es darauf an, ob dem tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis auch die Zahlungen für innerhalb der
Union erbrachte Designleistungen betreffend die Beistellung
hinzuzurechnen sind. Konkret stellt sich die Frage, ob der Wert
einer geistigen Leistung, die dazu verwendet wird, eine
Materialbeistellung herzustellen, in den Wert der
Materialbeistellung einfließt.
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54
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a) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts
handelt es sich bei den im Streitfall verwendeten Abziehbildern um
Beistellungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK/Art.
71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK. Die den Herstellern der
Porzellanbecher zur Verfügung gestellten Abziehbilder sind als
in den eingeführten Waren enthaltene Materialien,
Bestandteile, Teile und dergleichen anzusehen. Sie wurden auf die
Porzellanbecher aufgebracht und waren daher unmittelbar in der
eingeführten Ware enthalten. Jedenfalls wurden sie für
die Herstellung der Porzellanbecher verwendet und waren somit
für den Produktionsprozess erforderlich. Nach Art. 32 Abs. 1
Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK ist im
Rahmen der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Ware dem
für diese tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
der Wert solcher Beistellungen hinzuzurechnen - soweit er nicht
bereits im Preis enthalten ist. Die Regelung trifft keine
Unterscheidung zwischen Leistungen, die innerhalb der Gemeinschaft,
und solchen, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise
Union erarbeitet worden sind. Ob der Hinzurechnungstatbestand des
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff.
i UZK allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten
für die Erstellung von Druckvorlagen für die Gestaltung
der Beistellung erfasst, ist unklar und bedarf der Klärung
durch den EuGH.
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55
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b) In diesem Zusammenhang ist - analog zu den
Ausführungen unter 1. - die Abgrenzung des Anwendungsbereichs
von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. iv ZK bzw. von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK zu Art.
71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK in Bezug auf geistige
Beistellungen, die für die Herstellung einer
Materialbeistellung Verwendung finden, unklar. Diese Frage ist
für den Streitfall entscheidungserheblich, weil die
Druckvorlagen in Deutschland erstellt wurden und ihr Wert somit den
Zollwert bei Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv
ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK nicht erhöhen
würde, weil nach dieser Vorschrift nur geistige Beistellungen,
die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Union
erarbeitet worden sind, in den Zollwert einzubeziehen sind.
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56
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aa) Für die Auffassung der Verwaltung,
nach der im Streitfall Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71
Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK Anwendung finden soll, spricht, dass
das Tatbestandsmerkmal „Wert der in den eingeführten
Waren enthaltenen Materialien“ dem seitens
eines unabhängigen Herstellers der Beistellungen beanspruchten
Erwerbs- beziehungsweise Beschaffungspreis entspricht. So ergibt es
sich bis zum 30.04.2016 aus der Erläuternden Anmerkung Nr. 2
zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii ZK im Anhang 23 ZK-DVO (die
auf die streitgegenständlichen Beistellungen nach Art. 32 Abs.
1 Buchst. b Ziff. i ZK entsprechend anzuwenden sein soll; vgl.
Ziff. 3 des Kommentars Nr. 1 des Ausschusses für den
Zollkodex, Fachbereich Zollwert, über die Anwendung des Art.
32 Abs. 1 Buchst. b ZK) und ab dem 01.05.2016 aus Art. 135 Abs. 1
Unterabs. 1 UZK-IA. Zu den für die Beschaffung der
Abziehbilder seitens der Klägerin geleisteten Zahlungen
rechnen im Streitfall aber auch die an die jeweiligen Designer
entrichteten Beträge für die Gestaltung der Motive.
Wiederum verhält es sich so, dass eine Einbeziehung der Kosten
für die Druckvorlagen den tatsächlichen wirtschaftlichen
Wert der eingeführten Waren widerspiegelte (vgl. EuGH-Urteil
Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16,
EU:C:2017:984 = SIS 18 00 74, Rz
24, m.w.N.). Dass die Zollwertvorschriften eine allgemeine
Privilegierung in der Union erarbeiteter geistiger Leistungen nicht
vorsehen, hat der EuGH bereits im Urteil Baywa/Hauptzollamt Weiden
vom 07.03.1991 - C-116/89, EU:C:1991:104 ausgeführt.
Während Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1
Buchst. b Ziff. iv UZK den Wert innerhalb der Gemeinschaft
beziehungsweise Union erarbeiteter geistiger Leistungen von der
Einbeziehung in die Zollwerte der eingeführten Waren
ausschließt, gilt dies rein am Wortlaut der Vorschrift
ausgerichtet nicht für die anderen
Hinzurechnungstatbestände des Art. 32 Abs. 1 ZK bzw. Art. 71
Abs. 1 UZK.
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57
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bb) Für die Auffassung der Klägerin
spricht demgegenüber der Gesichtspunkt, dass die Einbeziehung
von Zahlungen für designerische Leistungen in den
Beschaffungspreis von Beistellungen insofern zu einer
uneinheitlichen Zollwertbemessung führte, als sie vom
gewählten Produktionsverfahren abhinge. Falls die
Porzellanbecher vollständig im Unternehmen des jeweiligen
Herstellers unter Verwendung der von der Klägerin
übermittelten Designvorlage hergestellt würden,
wären die Designkosten gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst.
b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK nicht in den
Zollwert einzubeziehen, da das Design in der Union erarbeitet
wurde. Wird das Design jedoch - wie im vorliegenden Fall -
zunächst an ein anderes Unternehmen übersandt, das daraus
Abziehbilder herstellt, welche dann dem jeweiligen Hersteller der
Porzellanbecher geliefert werden, so sind die Kosten basierend auf
der Verwaltungsauffassung gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK in den Wert der
Beistellung (Abziehbilder) und damit auch in den Zollwert der
eingeführten Porzellanbecher einzubeziehen.
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58
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Für vorübergehend und zur
Durchführung von Veredelungsvorgängen aus dem Zollgebiet
der Union ausgeführte Unionswaren hat der Gesetzgeber das
besondere Verfahren der passiven Veredelung gemäß Art.
145 ZK bzw. Art. 259 UZK vorgesehen, um die Kosten auf den
Wertschöpfungsanteil im Drittland zu begrenzen und den
Zollwert nicht zu erhöhen. Dieses Verfahren steht jedoch
für beigestellte immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zur
Verfügung. Mit Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71
Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK hat der Gesetzgeber eine Regelung
geschaffen, um immaterielle Güter zollwertrechtlich an dieser
Stelle im Ergebnis wie materielle Güter zu behandeln. Das
erkennbare Ziel ist es, geistige Leistungen wie technisches Knowhow
in der Union zu halten. Eine Hinzurechnung solcher Leistungen in
den Zollwert würde diesem Ziel indes widersprechen. Der
Kontext und die Ziele einer unionsrechtlichen Vorschrift sind
jedoch bei deren Auslegung zu berücksichtigen (vgl.
EuGH-Urteil Bank Melli Iran vom 21.12.2021 - C-124/20,
EU:C:2021:1035, Rz 43).
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59
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c) Die dargestellte Vorlagefrage 2 ist bislang
vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits
vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht
zufriedenstellend beantwortet werden. Insofern gelten die obigen
Ausführungen entsprechend. Der vorlegende Senat vertritt in
seiner Rechtsprechung zwar bereits die Auffassung, dass jede Art
der in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i bis iv ZK aufgeführten
Beistellungen für sich allein und anhand ihres
eigenständigen Anwendungsbereichs zu betrachten ist
(Senatsurteil vom 12.12.2002 - VII R 43/01, BFHE 200, 468 = SIS 03 14 78, unter 1.d). Die Frage nach dem Umfang der Begünstigung
für in der Union erarbeitete geistige Beistellungen ist
dadurch indes noch nicht explizit beantwortet.
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60
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3. Des Weiteren wirft der Streitfall die
Vorlagefrage 3 auf, ob Einkaufsprovisionen in den Wert der
Beistellungen gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
einzubeziehen sind, sofern diese Einkaufsprovisionen im
Zusammenhang mit der Beschaffung der Beistellungen entrichtet
werden und nicht für die Beschaffung der eingeführten
Ware als solche. Insofern stellt sich die konkrete Frage, ob die in
Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i UZK und/oder Art. 72 Buchst. e UZK
getroffenen Regelungen die Hinzurechnung solcher
Einkaufsprovisionen als allgemeines Prinzip auch im Rahmen von Art.
71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK ausschließen. Nach Art. 71
Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK ist im Rahmen der Ermittlung des
Zollwerts der eingeführten Ware dem für diese
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Wert von
Beistellungen hinzuzurechnen - soweit er nicht bereits im Preis
enthalten ist. Inwieweit hier im Streitfall Einkaufsprovisionen dem
Zollwert der eingeführten Porzellanbecher hinzuzurechnen sind,
hängt von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wert
der in den eingeführten Waren enthaltenen
Materialien“ gemäß Art. 71 Abs. 1
Buchst. b Ziff. i UZK in Bezug auf Einkaufsprovisionen ab.
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61
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a) Das HZA und die Klägerin sind sich
über die Hinzurechnung entsprechender Einkaufsprovisionen
uneinig. Jedenfalls die im Streitfall verwendeten Abziehbilder sind
Beistellungen im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
(siehe oben). Hinsichtlich der Korkuntersetzer ist dies streitig
(siehe sogleich Vorlagefrage 4). Sowohl für die Abziehbilder
als auch für die Korkuntersetzer hat die Klägerin im
Rahmen der Beschaffung Einkaufsprovisionen entrichtet.
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62
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aa) Für die Auffassung des HZA, dass der
Beschaffungspreis für die Beistellungen die Zahlungen der
Einkaufsprovision an die D einschließt, spricht, dass sich
die zollwertrechtliche Behandlung der Beistellungen nach Art. 71
Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK richtet und die
streitgegenständlichen Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit
der Beschaffung von beigestellten Materialien und nicht für
die Beschaffung der Einfuhrware als solche entrichtet wurden. Nach
der in Art. 135 Abs. 1 Satz 1 UZK-IA verankerten verbindlichen
Auslegungsvorschrift für das Tatbestandsmerkmal „Wertes
einer Beistellung“ ist auf den
Beschaffungspreis der Beistellung abzustellen. Dieser umfasst
gemäß Art. 135 Abs. 1 Satz 2 UZK-IA alle Zahlungen, die
der Käufer der in Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK
aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren
Beschaffung leisten muss - nach dieser weiten Formulierung
wären auch Einkaufsprovisionen erfasst. Art. 71 Abs. 1 Buchst.
a Ziff. i UZK bezieht sich ausdrücklich nur auf die
eingeführten Waren, nicht auf die Bestimmung des Wertes von
Beistellungen. In Art. 72 Buchst. e UZK wird nicht genauer
differenziert.
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63
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bb) Aus Sicht der Klägerin liegt
demgegenüber ein Wertungswiderspruch vor. Einkaufsprovisionen
für den Erwerb von Einfuhrwaren werden gemäß Art.
71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i UZK nicht hinzugerechnet und sind
gemäß Art. 72 Buchst. e UZK kein Bestandteil des
Transaktionswerts. Im Gegensatz dazu sollen nach Auffassung der
Verwaltung Einkaufsprovisionen für den Erwerb von
Beistellungen gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK
im Wert der Beistellungen berücksichtigt werden.
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64
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b) Die dargestellte Vorlagefrage 3 ist bislang
vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits
vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht
zufriedenstellend beantwortet werden. Soweit sich diese
Rechtsprechung mit Einkaufsprovisionen befasst hat (vgl.
EuGH-Urteile Hauptzollamt Karlsruhe/Hepp vom 25.07.1991 - C-299/90,
EU:C:1991:334 und Overland Footwear vom 20.10.2005 - C-468/03,
EU:C:2005:624 = SIS 06 02 03),
betraf dies stets die Bewertung der eingeführten Waren nach
der Transaktionswertmethode und nicht die Bestimmung des Wertes von
Beistellungen. Der vorlegende Senat hat zwar in einer älteren
Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Einkaufsprovisionen zum
Wert einer Beistellung hinzuzurechnen sind (Senatsurteil vom
12.12.2002 - VII R 43/01, BFHE 200, 468 = SIS 03 14 78). Das
hiesige Verfahren bietet indes Gelegenheit, eine unionsweite
einheitliche Rechtsanwendung zu dieser Frage sicherzustellen.
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4. Schließlich hängt die rechtliche
Beurteilung des Streitfalls des Weiteren von der Vorlagefrage 4 ab,
ob die streitgegenständlichen Korkuntersetzer als
Beistellungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK bzw.
des Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK anzusehen sind, deren Wert
in den Zollwert der eingeführten Warenzusammenstellungen
einfließt. Unionsrechtlich stellt sich insoweit die Frage, ob
aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung aufgrund der AV 3
Buchst. b folgt, dass diese Warenzusammenstellung auch
zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist. Die Klägerin und
das FG verneinen dies und kommen zu dem Ergebnis, dass die
Korkuntersetzer keine Beistellungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1
Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK seien.
Dieser Auffassung liegt zwar die Annahme zugrunde, dass die
Korkuntersetzer gemäß der AV 3 Buchst. b mit den
Porzellanbechern einzureihen seien, weil diese der
Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter verliehen. Im
Rahmen von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1
Buchst. b Ziff. i UZK könne die AV 3 Buchst. b indes nicht
angewendet werden, um so entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmungen
zur Annahme einer Beistellung zu gelangen. Rein nach dem Wortlaut
dieses Beistellungstatbestands stellten die Korkuntersetzer keine
Beistellungen dar, weil sie in den eingeführten
Porzellanbechern nicht enthalten seien.
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a) Die aufgeworfene Frage ist für den
Streitfall insoweit relevant, als die Hinzurechnung der auf die
Korkuntersetzer entfallenden Designkosten und Einkaufsprovisionen
nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b
Ziff. i UZK davon abhängt, ob diese im Streitfall
Beistellungen zur Einfuhrware sind, deren Wert in den Zollwert der
Einfuhrware einfließt. Würden sie eigenständig als
Einfuhrware betrachtet, griffen demgegenüber hinsichtlich der
Einkaufsprovisionen Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 72
Buchst. e UZK sowie hinsichtlich der in der Gemeinschaft
beziehungsweise Union erarbeiteten Designleistungen Art. 32 Abs. 1
Buchst. b Ziff. iv ZK/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK
ein.
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aa) Für die Auffassung der Verwaltung
spricht, dass im vorliegenden Streitfall die zu bewertende
„Einfuhrware“ aufgrund der AV 3 Buchst.
b die Warenzusammenstellung ist, bestehend aus einem
Porzellanbecher und einem Korkuntersetzer in einer
Geschenkverpackung. Es kommt mithin auf den Zollwert der
Warenzusammenstellung an - die zu bewerten ist - und nicht auf die
Zollwerte der einzelnen Bestandteile dieser Zusammenstellung.
Bezogen auf die Warenzusammenstellung stellen die Korkuntersetzer
Beistellungen dar - nämlich Gegenstände, welche der
Käufer der eingeführten Ware (= der
Warenzusammenstellung) unentgeltlich zur Herstellung dieser Ware
zur Verfügung stellt.
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bb) Für die Auffassung der Klägerin
spricht, dass dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen ist,
dass aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung
rechtssystematisch folgt, dass eine Warenzusammenstellung auch
zollwertrechtlich ein einheitliches Ganzes darstellt. Die AV
liefern an sich nur Vorgaben für die Tarifierung, sodass es
keinesfalls eindeutig ist, ob man auf die AV im Rahmen der
Zollwertermittlung zurückgreifen darf.
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b) Auch diese Vorlagefrage ist bislang in der
Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt worden.
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