Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.11.2022 - 4 K 2416/20 VE
= SIS 23 04 28 aufgehoben, soweit
der Klage hinsichtlich der Säureregenerationsanlage
stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erzeugte und bearbeitete Metalle, insbesondere
Edelstahl- und Nebenerzeugnisse …
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Ein Teil der Betriebserlaubnis …
umfasste die Säureregenerationsanlage. In dieser wurde die
beim Beizen von Stahl verbrauchte und mit Metalloxiden
verunreinigte flüssige Mischung aus Fluss- und
Salpetersäure als wiedereinsetzbare Mischsäure
zurückgewonnen. Zugleich wurden die beim Beizvorgang
abgelösten Metallanteile als Metalloxide abgeschieden.
Kernelement dieses Prozesses war der Sprühreaktor, der aus
zwei übereinander angeordneten und somit räumlich
getrennten Temperaturbereichen bestand, die jeweils mit Erdgas
beheizt wurden.
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Im Sprühreaktor fanden einerseits als
Reaktion eine Verdampfung
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H2O (flüssig) ->
H2O (gasförmig)
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HNO3 (in wässriger
Lösung) -> HNO3 (gasförmig)
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HF (in wässriger Lösung) -> HF
(gasförmig)
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und andererseits Zersetzungsreaktionen
statt.
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(beispielhaft für Eisenoxid und
Salpetersäure)
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2 FeF3 + 3 H2O ->
Fe2O3 + 6 HF
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2 HNO3 -> NO2 + NO
+ O2 + H2O
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Als Zersetzungsprodukte entstanden im
Sprühreaktor Metalloxide und Fluorwasserstoff. Die
Salpetersäure reagierte zu Stickoxiden, Sauerstoff und Wasser
… Die gewünschte Zersetzung der an Metalloxide
gebundenen Fluoride und deren Abtrennung und Ausschleusung fand in
der unteren Reaktorsektion statt …
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In der oberen Sektion bildeten die bei der
Verbrennung des Erdgases entstehenden Rauchgase eine beabsichtigte
Turbulenz, die folgenden Zielen diente:
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1. Die aus den Sprühdüsen
kommenden „Tröpfchen“ der
Mischsäure wurden getrocknet.
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2. Die Wände des Reaktors kamen nicht
mit der Säure in Kontakt und wurden so vor Säureangriffen
geschützt.
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3. Die enthaltenen Metallfluoride wurden
teilweise zersetzt.
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Das bei der Verbrennung des Erdgases
entstehende Rauchgas wurde im Reaktor demnach zur Trocknung der
Mischsäure wie auch zu ihrer Trennung vom Metalloxid genutzt.
Die nach der Zersetzungsreaktion in der unteren Reaktorsektion
entstandenen Metalloxidanteile waren schwerer als das Rauchgas und
fielen im Rauchgasstrom nach unten, während die
„Mischsäuretröpfchen“ von der
Strömung des Rauchgases mitgenommen und damit separiert vom
Metalloxid dem nächsten Prozessschritt zugeführt
wurden.
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Für die streitgegenständlichen
Entlastungszeiträume Dezember 2012 und 2013 gelangte der
Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA - ) im
Anschluss an eine Außenprüfung zu der Auffassung, dass
das in der Säureregenerationsanlage eingesetzte Erdgas nur dem
Verheizen und nicht auch einem weiteren, nach § 51 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes in der im Streitfall
geltenden Fassung (EnergieStG) begünstigten Verwendungszweck
diente und lehnte eine Steuerentlastung insofern ab.
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Auf den dagegen eingelegten Einspruch hin
erließ das HZA den Steueränderungsbescheid vom
21.01.2016, in dem es bei der Ablehnung der Entlastung von der
Energiesteuer für den Erdgaseinsatz in der
Säureregenerationsanlage in Höhe von … EUR
für 2012 und … EUR für 2013 blieb.
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Für den Entlastungszeitraum 2016
gewährte das HZA auf Entlastungsanträge der Klägerin
hin nicht die volle beantragte Entlastung, da es unter anderem den
hier streitgegenständlichen Erdgaseinsatz in der
Säureregenerationsanlage nicht für entlastungsfähig
hielt. Auch dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.
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Nach erfolglosen Einspruchsverfahren hatten
die Klagen hinsichtlich des Erdgasverbrauchs in der
Säureregenerationsanlage Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
verband beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und urteilte,
der Einsatz des Erdgases in der Säureregenerationsanlage sei
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG begünstigt.
Die Klägerin setze das Erdgas in der
Säureregenerationsanlage nicht nur zum Verheizen ein, also zum
Erreichen der in der Anlage erforderlichen Temperaturen, mit denen
erst die chemischen Reaktionen, die Verdampfung und die
anschließende Zersetzung der Metallfluoride in Metalloxide
einerseits und Flusssäure andererseits hätten erreicht
werden können, sondern auch zu weiteren Zwecken. Das bei der
Verbrennung des Erdgases entstehende Rauchgas sei im Reaktor sowohl
zur Trocknung der Mischsäure als auch zu ihrer Trennung vom
Metalloxid genutzt worden. Die Trennung der Mischsäure von den
Metalloxiden sei ohne das Rauchgas nicht möglich gewesen.
Vielmehr sei das Rauchgas dafür unverzichtbar. Es habe in der
Säureregenerationsanlage nicht durch ein anderes Gas ersetzt
werden können und auch nicht nur einen Rückstand
dargestellt, der lediglich verwertet worden sei.
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Das HZA wendet sich hiergegen mit der
Revision. Nach seiner Auffassung liegt bei der Verwendung des
Erdgases keine dual-use-Verwendung vor. Die Trocknung der
Mischsäure sei eine unmittelbare Folge des Verheizens des
Energieerzeugnisses. Der Umstand, dass die Mischsäure vom
Metalloxid durch das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende
Rauchgas getrennt werde, sei entgegen den Ausführungen des FG
kein weiterer Verwendungszweck. Denn anders als in den bisherigen
Rechtsprechungsfällen liege dem Streitfall kein chemischer
oder physikalischer Prozess zugrunde, in dem durch die Verbrennung
eines Energieerzeugnisses ein konkret bezeichneter, im
Verbrennungsgas enthaltener Stoff (Kohlendioxid) erzeugt werde, der
im weiteren Prozess eine ganz bestimmte Funktion erfülle und
deshalb für den Prozess jeweils zwingend benötigt
würde. Hier werde hinsichtlich der Trennung der
Mischsäure vom Metalloxid nämlich lediglich eine dem beim
Verbrennen von Erdgas entstehenden Rauchgas immanente Eigenschaft,
nämlich dessen Transportwirkung, ausgenutzt.
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Zudem rügt das HZA, dass partiell
Urteilsgründe fehlten, denn das FG habe nicht deutlich
gemacht, worauf es seine Erkenntnis stütze, dass das Rauchgas
tatsächlich für die Trennung der Mischsäure von den
Metalloxiden unverzichtbar gewesen sei.
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Das HZA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der
Klage hinsichtlich der Säureregenerationsanlage stattgegeben
wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Klägerin führt aus, das in
der Säureregenerationsanlage mit dem eingesetzten Erdgas
hergestellte Rauchgas diene einem chemischen Prozess, um Stoffe zu
trennen, dem Transport der regenerativen Säure und ihrer
Trennung von den unerwünschten Bestandteilen
(Metallfluoriden). Eine Bereitstellung des erforderlichen
Rauchgases durch die Substitution des Erdgaseinsatzes durch den
Einsatz von beispielsweise Strom oder Abwärme sei technisch
nicht möglich. Denn eine reine Wärmenutzung - wie dies
beim Einsatz von Strom zur Erzeugung der für das Verdampfen
der flüssigen Altsäure notwendigen Temperatur der Fall
wäre - würde die chemischen Prozesse nicht in der
benötigten Güte im Reaktor auslösen. Das Erdgas
werde neben der Erzeugung der im chemischen Prozess benötigten
Wärme auch gebraucht, um mit dem entstehenden Rauchgas den im
Reaktor erforderlichen Gasstrom zu erzeugen, in dem die zu
trennenden Stoffe chemisch reagierten und das Zielprodukt
Mischsäure anschließend separiert werden
könne.
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Die Transportwirkung basiere auf der
Strömungsausrichtung und Strömungsgeschwindigkeit des
Rauchgases und sei damit ein physikalischer, konkret kinetischer,
Vorgang basierend auf dem Zustand des Rauchgases. Auch werde hier
nicht lediglich die Transportwirkung in eine Richtung
„ausgenutzt“, sondern die
„beabsichtigte Turbulenz“ unter
sorgfältiger Einplanung und Beeinflussung von
Strömungsrichtung/-geschwindigkeit, Temperatur, der
Reaktorgeometrie, eingesprühter Menge Mischsäure und
weiteren Faktoren herbeigeführt, die im Gesamtsystem der
wirkenden Kräfte zu den im Tatbestand des finanzgerichtlichen
Urteils beschriebenen Effekten in der Säureregenerationsanlage
führe.
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Die spezielle Anordnung der
Einblasdüsen für die Altsäure und der Erdgasbrenner
am Reaktor sorge für ein bei der Konstruktion zuvor genau
berechnetes Strömungsmuster innerhalb der Anlage. Die
Erdgasbrenner seien so eingestellt, dass das bei der Verbrennung
entstehende Rauchgas zunächst in einem definierten Winkel auf
die Innenwände des Reaktors auftreffe, damit dadurch eine
definierte Strömung innerhalb des Reaktors entstehe. Die
Einblasdüsen für die Altsäure seien ihrerseits so
ausgerichtet, dass die Altsäure beim Einblasen durch die
vorhandene Strömung im mittleren Bereich des Reaktors gehalten
werde. Damit werde sichergestellt, dass die korrosiven Bestandteile
der verdampften Altsäure die Innenwände des Reaktors
nicht berührten, so dass diese damit vor Korrosion
geschützt seien. Nur wenn die anlagenspezifischen Vorgaben
für die Anlage hinsichtlich Temperatur, Erdgasmenge und
eingedüster Altsäuremenge eingehalten seien,
funktionierten die kontinuierliche Abscheidung des Metalloxids und
die Rückgewinnung von Flusssäure beziehungsweise
Salpetersäure der ursprünglichen Mengen als
reaktionsfähiger Mischsäure.
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Das HZA verkenne, dass es für die
Trennung des Metalloxids und zur Abscheidung der Mischsäure
zwingend erforderlich sei, zunächst ein Gasgemisch zu
erzeugen, in dem alle Bestandteile enthalten seien, damit zum einen
die gewollten chemischen Prozesse ablaufen könnten und zum
anderen anschließend die Möglichkeit eröffnet
werde, die Zielprodukte des Gesamtprozesses - zum einen Metalloxid,
zum anderen Mischsäure - im speziellen Verfahren der
Säureregenerationsanlage herauszulösen und zu separieren.
Es handele sich um eine für den Gesamtprozess unverzichtbare
Komponente, um die für die Abscheidung des Metalloxids, den
Korrosionsschutz der Anlage und die zur Gewinnung der
Mischsäure erforderlichen chemischen und physikalischen
Rahmenbedingungen im Reaktor zu generieren. Das Rauchgas in seiner
konkreten Verwendung sei wesentlicher Baustein zur Erzeugung des
für den Ablauf und den Abschluss des Produktionsprozesses
erforderlichen Gasgemisches als Ausgangsprodukt für die sich
anschließenden Separationsvorgänge.
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II. Die Revision ist begründet und die
Vorentscheidung daher im beantragten Umfang aufzuheben. Die
Vorentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht (§ 118 Abs. 1
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klage ist, auch
soweit ihr in der ersten Instanz stattgegeben wurde, abzuweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass für das in der Säureregenerationsanlage
verwendete Erdgas die Voraussetzungen für die Entlastung von
der Energiesteuer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG
erfüllt sind.
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1. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung
gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4a EnergieStG
versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz-
oder Kraftstoff verwendet worden sind.
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a) Mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
EnergieStG hat der nationale Gesetzgeber seinen Spielraum im Sinne
von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Anstrich der Richtlinie
2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -
Energiesteuerrichtlinie - (Amtsblatt der Europäischen Union
2003, Nr. L 283, 51) - EnergieStRL - genutzt, wonach die
Energiesteuerrichtlinie nicht für Energieerzeugnisse mit
zweierlei Verwendungszweck gilt. Ein Energieerzeugnis hat dann
zweierlei Verwendungsweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch
für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird
(Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 23; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 115/18 =
SIS 19 05 33, Rz 7).
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b) Nach § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG ist
Verheizen im Sinne des Energiesteuergesetzes das Verbrennen von
Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme. Eine Verwendung
zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse
verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen
genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der
auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf
den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen
Prozess übertragen wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R
37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 24, m.w.N.).
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2. Die Frage, wann ein Energieerzeugnis
gleichzeitig auch zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff
verwendet wird, war gerade auch in den letzten Jahren bereits
mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) und insbesondere des erkennenden
Senats.
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a) In seinem Urteil X vom 02.10.2014 -
C-426/12, EU:C:2014:2247 = SIS 14 27 84, Rz 24 ff. hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung
eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich
der Energiesteuerrichtlinie fällt, wenn dieses Erzeugnis - in
seiner Funktion als Energiequelle - selbst anders als als Heiz-
oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen
eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann daher zweierlei
Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz
eines Stoffes durchgeführt werden kann, von dem feststeht,
dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden
Energieerzeugnisses erzeugt werden kann. Ist dagegen ein bei der
Verbrennung entstehendes Gas nicht das zur Durchführung des
Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein
Rückstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet wird, hat
das Energieerzeugnis selbst nicht zweierlei Verwendungszweck.
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Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA
Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836 =
SIS 16 05 46, Rz 24 ff.
bestätigt. Hier hat der EuGH - unter Verweis auf sein Urteil X
vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247 = SIS 14 27 84 - weiter ausgeführt, dass,
wenn die bloße Verwertung eines Rückstands aus der
Verbrennung eines Energieerzeugnisses bereits für das
Vorliegen von „zweierlei
Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4
Buchst. b EnergieStRL ausreichen würde, dies bedeuten
würde, dass die Frage, ob ein solches Energieerzeugnis in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, davon abhinge, ob
ein bestimmter Hersteller Verfahren zur Verwertung des
Rückstands aus der Verbrennung des betreffenden
Energieerzeugnisses einsetzte. Nach dieser EuGH-Entscheidung stellt
die Verwendung von Erdgas zum einen zum Überhitzen und
Trocknen von Dampf und zum anderen zur thermischen Zersetzung und
Ableitung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase
keinen Fall von „zweierlei
Verwendungszweck“ dieses Gases im Sinne von
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL dar (EuGH-Beschluss YARA
Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836 =
SIS 16 05 46, Rz 28 ff.).
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b) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem
Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247 = SIS 14 27 84, Rz 24 ff. so verstanden, dass es
ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das
eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur
Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (zum Beispiel
Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil vom
13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287 = SIS 15 04 09, Rz 24).
Weiterhin geht der erkennende Senat unter Berücksichtigung des
EuGH-Urteils X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247 =
SIS 14 27 84 davon aus, dass es
allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen
Verbrennungsprodukte für den Abschluss des
Produktionsprozesses erforderlich sind. Eine stoffliche Verbindung
zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist
nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12,
BFHE 248, 287 = SIS 15 04 09, Rz 26 und 28 und vom 10.11.2015 - VII
R 40/14 = SIS 16 02 60, Rz 11;
Senatsbeschlüsse vom 31.01.2019 - VII B 115/18 = SIS 19 05 33, Rz 10 und vom 31.01.2019 - VII B
147/18 = SIS 19 05 34, Rz 14). In
dem Senatsurteil vom 10.11.2015 - VII R 40/14 = SIS 16 02 60 hat der Senat die Förderung
der Kristallisation und eine stabilisierende Wirkung, die durch die
Verbrennung von Erdgas bei Natriumpercarbonat erreicht wurde, als
einen neben dem Verheizen bestehenden zweiten Verwendungszweck
anerkannt. Der Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass der
Produktionsprozess, das heißt, der Prozess, der im Streitfall
zu dem nachgefragten und marktfähigen Endprodukt führte,
nicht ohne den Einsatz des Verbrennungsprodukts Kohlendioxid zu
Ende geführt werden konnte (Senatsurteil vom 10.11.2015 - VII
R 40/14 = SIS 16 02 60, Rz 15).
Auch in dem Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18 =
SIS 19 05 34 hat der Senat die
oben genannte Rechtsprechung des EuGH aufgegriffen und dahingehend
zusammengefasst, dass gerade durch die Verbrennung des
Energieerzeugnisses ein Stoff entstehen muss, der für den
Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich ist
(Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18 = SIS 19 05 34, Rz 14). In seinem Urteil vom
01.06.2022 - VII R 37/20 (BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39) hielt es
der erkennende Senat für die Beurteilung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG für
maßgeblich, ob gerade durch die Verwendung des Erdgases die
im dortigen Fall ebenfalls benötigte inerte Wirkung und damit
die für den Produktionsprozess erforderliche
Schutzgasatmosphäre erzeugt wird (Senatsurteil vom 01.06.2022
- VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 44 ff.; vgl. im
Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988 - VII R 119/84,
BFHE 154, 286, ZfZ 1988, 308).
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Diese Rechtsprechung konkretisierte der
erkennende Senat zuletzt erneut im Urteil vom 12.03.2024 - VII R
1/21 = SIS 24 09 96. Danach kann
ein zweiter Verwendungszweck des Verbrennens von Erdgas eine
chemische Reaktion sein, die ausschließlich stattfinden kann,
wenn ein Verbrennungsprodukt des Erdgases vorliegt. Im dortigen
Fall sollten schwer flüchtige Schadstoffe aus dem Porensystem
gebrauchter Aktivkohle entfernt werden. Dies geschah durch
Oxidation von Kohlenstoff zu gasförmigem Kohlenmonoxid. Der
für diese chemische Reaktion benötigte Sauerstoff stammte
sowohl aus dem durch die Verbrennung des Erdgases erzeugten
Kohlendioxid als auch aus zugeführtem Wasserdampf. Das
Kohlendioxid reagierte mit dem Kohlenstoff, sodass Kohlenmonoxid
entstand und die Schadstoffe auf diesem Wege in einen
gasförmigen Zustand überführt wurden. Dass das
für diese chemische Reaktion benötigte Kohlendioxid nicht
nur aus der Verbrennung des Erdgases, sondern auch aus
zugeführtem Wasserdampf stammte, änderte nach den
Ausführungen des erkennenden Senats nichts daran, dass ein
Verbrennungsprodukt des Erdgases - Kohlendioxid - an der chemischen
Reaktion teilnahm und für die Reinigung der Aktivkohle
zwingend erforderlich war. Gerade ein aus der Verbrennung von
Erdgas entstehender chemischer Stoff kann folglich für die
Durchführung eines Prozesses unerlässlich sein
(Senatsurteil vom 12.03.2024 - VII R 1/21 = SIS 24 09 96, Rz 46 ff.).
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3. Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat
das FG der Klägerin zu Unrecht die Steuerentlastung nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zugesprochen.
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a) Die Klägerin hat das gesamte Erdgas im
Sinne von § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG verheizt, weil sie es
verbrannt hat, um thermische Energie zu erzeugen und so die
prozessbedingt erforderliche Temperatur zu erreichen. Wie das FG
festgestellt hat, trocknete die Wärme des bei der Verbrennung
des Erdgases entstehenden Rauchgases die
„Mischsäuretröpfchen“.
Außerdem waren die Temperaturen in der Anlage nach den
weiteren Feststellungen des FG für die Zersetzung der in der
Säure enthaltenen Metallfluoride in Metalloxide und
Flusssäure erforderlich.
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b) Im Streitfall ist zum Verheizen kein
zweiter Verwendungszweck hinzugekommen; vielmehr erschöpft
sich der Verwendungszweck in dem Verheizen.
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Ausgehend von den für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG entstehen zwar durch die Verbrennung des Erdgases Rauchgase, die
neben den Trocknungs- und Zersetzungsprozessen einerseits
dafür sorgten, dass die Wände des Reaktors nicht mit der
Säure in Kontakt kamen und so geschützt wurden, und
andererseits, dass die
„Mischsäuretröpfchen“ von der
Strömung des Rauchgases mitgenommen und, vom Metalloxid
separiert, dem nächsten Prozessschritt zugeführt wurden.
Ein zweiter Verwendungszweck, der dem Erdgas oder seinen
Verbrennungsprodukten zugeschrieben werden könnte, liegt
jedoch nicht vor.
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Die unter I. genannten chemischen Formeln
zeigen, dass an den Zersetzungsreaktionen weder Bestandteile des
Erdgases (CH4) noch dessen Verbrennungsprodukte (zum
Beispiel CO2) beteiligt sind, sondern nur
Eisentrifluorid, Wasser und Salpetersäure; eine stoffliche
Verbindung, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung einen
steuerlich begünstigten weiteren Verwendungszweck
begründen könnte, scheidet mithin aus.
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Auch die Absonderung der Metalloxide stellt
keinen weiteren Verwendungszweck des Erdgases dar, weil diese
schwerer als das Rauchgas sind und somit aufgrund der Schwerkraft
in der Anlage nach unten sinken. Auch hierfür ist - wie bei
der Trocknung und Zersetzung - jedoch kein bestimmtes Erzeugnis
beziehungsweise kein bestimmter Stoff aus dem verbrannten Erdgas
verwendet worden.
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Schließlich ist auch in der Erzeugung
des Rauchgasstroms beziehungsweise der beabsichtigten Turbulenz
kein zweiter Verwendungszweck zu erblicken. Auch wenn - wie die
Klägerin erklärt hat - mit dem entstehenden Rauchgas im
Reaktor der erforderliche Gasstrom erzeugt werde, ist damit
lediglich eine Transportfunktion angesprochen. Die Ableitung von
Gasen zum Beispiel über einen Kamin gilt nach der oben (unter
II.2.a) angeführten EuGH-Rechtsprechung aber gerade nicht als
weiterer Zweck neben dem Verheizen. Das gilt auch dann, wenn es
sich nicht um einen reinen Kamineffekt handeln sollte, also das
Rauchgas mit dem Mischgas nicht aufgrund der Wärme nach oben
steigt und so aus dem Reaktor befördert wird, sondern weil
sich aufgrund der Wärme das Volumen des Rauchgases erhöht
beziehungsweise das Rauchgas ein größeres Volumen als
das Erdgas hat und das Rauchgas dadurch zum Transport der
verdampften und daher gasförmigen Fluss- und
Salpetersäure geeignet ist. Auch wenn durch eine bestimmte,
berechnete Bewegung dieser Abgasstrom aus dem Reaktor entweicht,
handelt es sich hierbei letztlich um einen Effekt, der direkt auf
das Verheizen des Erdgases zurückzuführen ist. Eine
Ausnutzung vorhandenen Rauchgases reicht aber - wie dargelegt -
nicht zur Bejahung eines zweiten Verwendungszwecks aus.
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Zu keiner Änderung führt der
Umstand, dass die Säureregenerationsanlage dieses Rauchgas in
sehr passgenauer Weise einsetzt und der Gasstrom ganz besonders
ausgerichtet ist, damit die Säure nicht an die
Reaktorwände gelangt. Denn physikalisch wird noch immer
dieselbe Eigenschaft des Gases verwendet; es handelt sich um
dasselbe physikalische Prinzip. Die Klägerin hat mithin zwar
ein Verfahren zur Verwertung dieses Rauchgases aus der Verbrennung
des Erdgases eingesetzt. Eine dual-use-Verwendung hat sie damit
aber nicht erreicht, sondern lediglich den durch die Verbrennung
des Erdgases erzeugten Rückstand, das Rauchgas, in sinnvoller
Weise verwertet.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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