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Zollunion, Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden, Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten, nationale Regelung, die die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100 % bis 200 % des Zollwerts der Waren und die Einziehung der Waren unabhängig vom Eigentümer vorsieht

Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
  1. EuGH 19.12.2024, Rs C-717/22 und C-372/23 (ECLI:EU:C:2024:1041)
Normen
[GRC] Art. 17 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3
[RL 2014/42/EU] Art. 2 Nr. 4
[VO (EU) Nr. 952/2013] Art. 2 Abs. 1, Art. 15, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Administrativen sad Haskovo (Bulgarien), EG, EU, Zoll, Zollkodex, Zollschmuggel, Sanktion, Zuwiderhandlung, Einziehung
  • vor: Rayonen sad Svilengrad (Bulgarien), EG, EU, Zoll, Zollkodex, Einziehung, Verwaltungssanktion, Vermögensgegenstand, Straftat, Zuwiderhandlung, Bulgarien
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