Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.04.2022 - 3 K
161/21 = SIS 22 16 19 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) war im Streitjahr (2014) bereits seit vielen Jahren
für die … GmbH (GmbH) im Bereich Vertrieb/Personal
tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
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Die GmbH wurde seinerzeit von Herrn
… (A) und Frau … (B) gegründet. Im Streitjahr
hielten vom Stammkapital in Höhe von 25.600 EUR A einen Anteil
von 12.950 EUR und B einen solchen von 12.650 EUR.
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In 2013 fand eine Gesellschafterversammlung
statt. Thema war die Unternehmensnachfolge, weil der
Gesellschafter-Geschäftsführer A in 2012 das 65.
Lebensjahr vollendet hatte. Im Protokoll der
Gesellschafterversammlung ist ausgeführt, dass im Rahmen der
Regelung der Unternehmensnachfolge die Übertragung von
Geschäftsanteilen geplant sei, wodurch die
Unternehmensfortführung gesichert werden solle. Die
Übertragung der Geschäftsanteile solle zum einen an den
gemeinsamen Sohn (S) der beiden Gesellschafter und zum anderen an
die Klägerin, … (X), … (Y) und … (Z)
sowie im folgenden Jahr an … (C) als Mitglieder der
Geschäftsleitung erfolgen. A und B hielten im Protokoll der
Gesellschafterversammlung die Absicht fest, dass die genannten
Personen das Unternehmen auch nach dem Wechsel in der
Geschäftsleitung verantwortlich führen und leiten
sollten. Eine Führung und Leitung des Unternehmens nur durch S
sei aufgrund dessen anderweitiger beruflicher Einbindung und
fehlender unternehmerischer Erfahrung nicht gewährleistet.
Deshalb werde der Erfolg der Gesellschaft in Zukunft von der
stärkeren persönlichen Einbindung der bisher in der
Geschäftsleitung tätigen Mitarbeiter abhängig sein,
die vor diesem Hintergrund an der Gesellschaft beteiligt werden
sollten.
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In 2013 schlossen die Klägerin, X, Y,
Z sowie S mit A und B einen Geschäftsanteilsübertragungs-
und Abtretungsvertrag (UR.-Nr. …/2013 des Notars - Vertrag -
). Nach Teilung ihrer Geschäftsanteile (§ 2 des Vertrags)
übertrugen A und B von den nach der Teilung entstandenen
Anteilen jeweils Geschäftsanteile im Nennwert von 650 EUR und
insgesamt Anteile im Nennwert von 1.300 EUR (5,08 %) an die
Klägerin sowie X, Y und Z „mit allen sich daraus
ergebenden Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher und
wirtschaftlicher Wirkung ab dem 01.01.2014“. S
bekam Anteile im Nennwert von insgesamt 19.100 EUR (74,61 %) unter
Nießbrauchsvorbehalt übertragen.
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Die Übertragungen waren weder an
Bedingungen oder Beschränkungen noch an einen Fortbestand der
Arbeitsverhältnisse geknüpft. Lediglich in § 9 Abs.
2 des Vertrags war eine Rückfallklausel dahingehend
vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt sein sollte,
die Rückübertragung des Anteils zu verlangen, falls das
zuständige Finanzamt die steuerliche Verschonung nach
§§ 13a, 13b, 19a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG)
nicht gewähre oder gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG
zum Nachteil des Erwerbers ändere.
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Im Zuge einer vom Finanzamt … (FA X)
bei der GmbH für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2015
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der
Prüfer zu der Auffassung, in dem unentgeltlichen Erwerb der
Geschäftsanteile der fünf Arbeitnehmer sei ein - im
Hinblick auf das bestehende und das (zukünftige) weitere
Beschäftigungsverhältnis gewährter - als Arbeitslohn
zu berücksichtigender geldwerter Vorteil zu sehen. Für
die Klägerin betrage der im Streitjahr zu
berücksichtigende geldwerte Vorteil … EUR. Das FA X
übersandte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -
FA - ) eine entsprechende Prüfungsmitteilung.
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In ihrer im Anschluss eingereichten
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
erklärten die Kläger Einnahmen der Klägerin aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von …
EUR.
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Das FA erhöhte die Einkünfte der
Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um einen
geldwerten Vorteil in Höhe von … EUR. Der hiergegen
gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
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Der anschließenden Klage gab das
Finanzgericht (FG) statt. Der Vorteil aus der Übertragung der
Gesellschaftsanteile stelle sich bei objektiver Betrachtung gerade
nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit, das
heißt als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen
der individuellen Arbeitskraft der Klägerin, dar.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27.04.2022 - 3 K 161/21 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der in der schenkweisen Übertragung der Beteiligung an
der GmbH liegende Vorteil keinen Arbeitslohn der Klägerin bei
ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
darstellt.
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1. Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - neben
Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und
Vorteile in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG), die
„für“ eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden,
unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob
es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§
19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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a) Der hiernach für das Vorliegen von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zunächst
erforderliche geldwerte Vorteil liegt nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere im Falle der
Übertragung einer Beteiligung nicht in der übertragenen
Beteiligung selbst. Er besteht - soweit der Erwerb einer
Mitarbeiterbeteiligung in Rede steht - vielmehr in der
Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Der Erwerb einer solchen
Beteiligung zum marktüblichen Preis kann hingegen keinen
geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken (zuletzt Senatsurteil
vom 14.12.2023 - VI R 1/21, BStBl II 2024, 387 = SIS 24 03 58, Rz
22, m.w.N.).
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b) Arbeitslohn setzt des Weiteren voraus, dass
der betreffende geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung
gewährt wird, also durch das individuelle
Dienstverhältnis veranlasst ist, ohne dass ihm eine
Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des
Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das
individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil
dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis
zufließt und sich als Ertrag der nichtselbständigen
Arbeit darstellt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil
vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69 = SIS 16 22 87, Rz 20, m.w.N.). Arbeitslohn kann dabei auch in der
Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn diese ein Entgelt
„für“ eine Leistung bildet, die der
Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen
Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll
(Senatsurteil vom 01.09.2016 - VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II
2017, 69 = SIS 16 22 87, Rz 21, m.w.N.). Dagegen liegt kein
Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer
Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem
Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsbeschluss vom 21.06.2022 -
VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87 = SIS 22 18 61, Rz 12,
m.w.N.).
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c) Ob eine Zuwendung durch das
Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu
beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen
Würdigung durch das FG; dies gilt auch für die Zuwendung
durch einen oder an einen Dritten. Denn ob der entsprechende
Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen
Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich
zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der
Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die
persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der
Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind
die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als
Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind
(Senatsbeschluss vom 26.06.2014 - VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl
II 2014, 864 = SIS 14 21 82, Rz 23, m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben hält
die vom FG vorgenommene Würdigung rechtlicher Nachprüfung
stand. Es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die
revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu
z.B. Senatsurteile vom 12.02.2009 - VI R 32/08, BFHE 224, 314,
BStBl II 2009, 462 = SIS 09 10 14 und vom 21.01.2010 - VI R 2/08,
BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639 = SIS 10 05 60, Rz 11, jeweils
m.w.N.). Im Streitfall ist die Würdigung des FG
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Das FG hat im Ausgangspunkt zu Recht
angenommen, dass der verbilligte Erwerb einer Beteiligung (s.
Senatsurteil vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II
2014, 904 = SIS 14 18 26) - im Streitfall eines GmbH-Anteils - zu
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG führen kann,
wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer
„für“ seine Arbeitsleistung
gewährt wird.
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b) Das FG hat des Weiteren zutreffend erkannt,
dass (ausnahmsweise) auch ein dem Arbeitnehmer nicht durch den
Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten (hier durch die
Gesellschafter der Arbeitgeberin) eingeräumter Vorteil zu
Arbeitslohn führen kann, wenn sich die Leistung des Dritten
für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den
Arbeitgeber - das heißt als Ertrag für die in der
Vergangenheit erbrachten oder in Zukunft zu erbringenden Dienste -
darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht
(Senatsurteil vom 16.02.2022 - VI R 53/18 = SIS 22 05 85, Rz 25, m.w.N.). Dies hat das FG
im Wege einer Gesamtwürdigung verneint, was unter den im
Streitfall vorliegenden Umständen nicht nur möglich,
sondern offensichtlich naheliegend ist und keine Rechtsfehler
erkennen lässt.
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aa) Auch wenn die Anteilsübertragung mit
dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses
nicht (maßgeblich) veranlasst. Das FG hat überzeugend
darauf abgestellt, dass entscheidendes Motiv für die
Übertragung für alle Beteiligten erkennbar die Regelung
der Unternehmensnachfolge war. Dies hat im Vertrag durch die darin
in § 9 Abs. 2 vereinbarte erbschaftsteuerliche
Rückfallklausel jedenfalls mittelbar Niederschlag gefunden und
kommt daneben im Protokoll der von A und B in 2013 abgehaltenen
Gesellschafterversammlung klar zum Ausdruck. Entsprechend ihrem
Nachfolgekonzept haben A und B ihren Sohn zwar mit 74,61 % als
Hauptanteilseigner bedacht, zugleich aber dafür Sorge
getragen, dass die in der Geschäftsleitung des Unternehmens
erfahrene Klägerin und die weiteren leitenden Angestellten mit
zusammen 25,39 % der Anteile über die Sperrminorität
verfügen und dadurch maßgeblichen Einfluss auf die
Unternehmensleitung nehmen können.
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Die Wertung, dass durch die Einbindung der
fähigsten Mitarbeiter in den Gesellschafterbestand der
Fortbestand und die Weiterentwicklung der Gesellschaft im Wege der
Unternehmensnachfolge gesichert werden soll, stellt auch das FA
nicht in Frage. Die fachliche Kompetenz für die
Unternehmensleitung, die die Nachfolger, durch ihre (jahrelange)
Mitarbeit in dem Unternehmen gezeigt haben, ist bei einer
Unternehmensnachfolge ein durchaus essentielles Kriterium (s.
Daragan, Recht der Familienunternehmen - RFamU - 2022, 530;
Deutschlands nächste Unternehmergeneration 6. Studie der
Stiftung Familienunternehmen, 2023, S. 38). Entsprechend sind bei
einer Unternehmensnachfolge, die die Übernahme von
Leitungsaufgaben voraussetzt, die Nachfolger regelmäßig
bereits vor der Anteilsübertragung in dem Unternehmen
tätig (s. Daragan, RFamU 2022, 530). Der Sachgrund der
Übertragung ist in diesem Fall die Regelung der
Unternehmensnachfolge. Vor dem Hintergrund der Förderung der
Unternehmensnachfolge durch die §§ 13a, 13b und 19a
ErbStG muss dies auch gelten, wenn der Nachfolger nicht der
Unternehmerfamilie angehört (ebenso Daragan, RFamU 2022, 530).
Die Gewährung der steuerlichen Verschonung nach §§
13a, 13b und 19a ErbStG durch das zuständige FA wurde
vorliegend in § 9 Abs. 2 des Vertrags ausdrücklich zur
Vertragsgrundlage erklärt. Insoweit geht es auch - anders als
das FA meint - nicht nur um eine subjektive Einschätzung der
Beteiligten (hierzu Senatsbeschluss vom 26.06.2014 - VI R 94/13,
BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864 = SIS 14 21 82, Rz 25).
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bb) Dass der in der schenkweisen
Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende
Vorteil in diesem Fall nach Ansicht des FG (auch) keine Entlohnung
der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte
oder in Zukunft zu erbringende Dienste darstellt, ist
revisionsrechtlich daher nicht zu beanstanden (Arbeitslohn in einer
solchen Situation verneinend auch FG Bremen, Urteil vom 27.01.2022
- 1 K 152/21 (5), RFamU 2022, 327, Rz 69 und 74).
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Gestützt wird dies zum einen durch den
Umstand, dass die Anteilsübertragungen vorliegend nicht an den
Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft wurden; zum
anderen dadurch, dass der bei der Klägerin - und ebenso bei
den anderen Beschenkten - vom FA angenommene Vorteil in Höhe
von … EUR im Vergleich zu deren Bruttoarbeitslöhnen
(der Arbeitslohn der Klägerin betrug im Streitjahr …
EUR) deutlich aus dem Rahmen fällt. Warum A und B als Dritte
trotz ihres eigenen Ausscheidens aus der GmbH der Klägerin
sowie den weiteren leitenden Angestellten allein für ihre in
der Vergangenheit geleisteten Dienste eine solche Summe zukommen
lassen sollten, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich
der Streitfall maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem
Senatsbeschluss vom 30.12.2004 - VI B 67/03 (BFH/NV 2005, 702 = SIS 05 18 34) zugrunde lag. Denn dort hatte das FG im Zuge der Bejahung
von Arbeitslohn entscheidend darauf abgestellt, dass es um die
zukünftige Bindung und Erprobung des dortigen Klägers
ging, von dessen Fähigkeiten als Geschäftsführer und
Sanierer der Unternehmensgruppe sich die Altgesellschafter erst
hätten überzeugen wollen. Schließlich ist auch
nicht nachvollziehbar, warum A und B ihre leitenden Angestellten
trotz sehr unterschiedlicher Beschäftigungsdauer und
unterschiedlicher Gehälter mit nämlichen Beteiligungen
einheitlich „entlohnen“ sollten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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