Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 12.10.2021 - 2 K 667/21 =
SIS 22 08 78 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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Den bei einer Jahresfahrleistung von 32.717
km ermittelten Kilometersatz von 0,93 EUR/km wandte der Beklagte
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 auf die anteilige
Jahresfahrleistung (1.025 km) für berufliche Fahrten des
Klägers im Zeitraum 20.12.2018 bis 31.12.2018 mit dem Kfz laut
Fahrtenbuch an.
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Für das Streitjahr zog der Kläger
den Kilometersatz von 0,93 EUR/km erneut heran und machte auf
dieser Grundlage - und nach Abzug der Arbeitgebererstattung -
Fahrtkosten für seine Außendiensttätigkeit in
Höhe von 15.763 EUR als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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Das FA erkannte die Fahrtkosten der
Höhe nach nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz
sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse
gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten.
Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei der
pauschale Kilometersatz von 0,30 EUR/km anzuwenden.
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Der Einspruch des Klägers blieb
erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht
(FG) statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG München vom
12.10.2021 - 2 K 667/21 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat bei der Ermittlung der
tatsächlichen Kosten für die sonstigen beruflichen
Fahrten des Klägers zu Unrecht den unter Einbeziehung unter
anderem der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung ermittelten
Kilometersatz zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Vorinstanz
reichen allerdings nicht aus, um abschließend beurteilen zu
können, in welcher Höhe dem Kläger durch die
Benutzung des BMW abziehbare Werbungskosten im Sinne des § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
entstanden sind. Die Sache muss deshalb an die Vorinstanz
zurückverwiesen werden.
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1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für
beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4
EStG sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche
Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz
1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen,
die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines
Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit
den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für
das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als
höchste Wegstreckenentschädigung nach dem
Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).
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a) Aufgrund dessen kann ein Arbeitnehmer bei
Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels - wie insbesondere eines eigenen Kfz -
(hierzu s. Senatsurteil vom 11.02.2021 - VI R 50/18, BFHE 272, 46,
BStBl II 2021, 440 = SIS 21 06 78, Rz 36 f. und 39) für den
durch sonstige berufliche Fahrten veranlassten Anteil an den
jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs und abzüglich
vom Arbeitgeber geleisteter Erstattungen die tatsächlichen
Wegekosten nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach
pauschalierten Kilometersätzen (§ 5 BRKG) oder nach
individuellen - anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen
ermittelten - Kilometersätzen berechnen (s. z.B. Senatsurteil
vom 14.06.2012 - VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835 = SIS 12 25 69, Rz 11 für Wegekosten Behinderter).
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b) Bei der Ermittlung der tatsächlichen
Wegekosten anhand von individuellen Kilometersätzen sind die
gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen (Senatsurteil vom
14.06.2012 - VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835 = SIS 12 25 69, Rz 12, m.w.N.). Zu diesen Gesamtkosten gehören die
Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen
und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen;
dazu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe,
Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig
wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die
Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für
Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und
Garagenmiete (Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 27/14, BFHE 251,
5, BStBl II 2016, 174 = SIS 15 25 91, Rz 16).
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aa) Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten
PKW für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die
tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte eine bei
Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die
Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nach der
bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich
zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (ausführlich s.
Senatsurteil vom 05.05.1994 - VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II
1994, 643 = SIS 94 17 36). Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei
der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den
Eigentumserwerb beziehungsweise um Anschaffungskosten eines
Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA
berücksichtigt werden können (Senatsurteile vom
05.05.1994 - VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 = SIS 94 17 36 und vom 15.04.2010 - VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II
2010, 805 = SIS 10 18 87, Rz 18).
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Ein Sofortabzug der Leasingsonderzahlung
schied auch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit
des Leasingvertrags die Fahrzeugkosten nach pauschalen
Kilometersätzen als Werbungskosten geltend machte. Denn durch
die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig
sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen
Aufwendungen einschließlich einer Leasingsonderzahlung
abgegolten (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 - VI R 20/08, BFHE 229,
203, BStBl II 2010, 805 = SIS 10 18 87, Rz 14).
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Insoweit kam es für die Frage des Abzugs
der Leasingsonderzahlung im Abflussjahr (§ 11 Abs. 2 Satz 1
EStG) auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung im
Vertragszeitraum maßgeblich an, wozu es der Feststellung des
auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils
im fraglichen Zeitraum bedurfte (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 -
VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805 = SIS 10 18 87, Rz 16
f.).
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bb) An dieser Rechtsprechung hält der
Senat nicht länger fest. Die zutreffende Ermittlung des durch
die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den
jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten
dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese
Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen
zuzuordnen (so bereits Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 27/14,
BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174 = SIS 15 25 91, Rz 17 betreffend
die Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand der
Fahrtenbuchmethode).
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(1) Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es
sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient,
die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des
Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert
daher maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für - im
Streitfall - sowohl sonstige berufliche Fahrten als auch
Privatfahrten in den Folgejahren (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 12.03.2024 - VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633 = SIS 24 08 96, Rz 26 betreffend betriebliche Fahrten).
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(2) Der auf das Jahr der Zahlung entfallende
Anteil einer Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen
Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten ist
wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung
zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten
Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen
Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung
typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr
entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen.
Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die
Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte
Vertragslaufzeit, ist sie daher bei der Ermittlung der
jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen
beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf
den Vertragszeitraum zu verteilen (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024 -
VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633 = SIS 24 08 96, Rz 27 betreffend
betriebliche Fahrten).
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(3) Soweit die Leasingsonderzahlung Fahrten in
den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Abflussjahr
finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort
ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen
für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen
Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den jährlichen
Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten in
den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der
Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der
Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024
- VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633 = SIS 24 08 96, Rz 28 betreffend
betriebliche Fahrten).
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cc) Die vorstehenden Grundsätze sind auch
auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich
auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den
jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben
sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind
beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz
Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die
jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen
beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums
einzubeziehen.
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2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat
das FG den unter Einbeziehung der im Vorjahr geleisteten
Leasingsonderzahlung sowie weiterer zu verteilender Kosten
ermittelten Kilometersatz zu Unrecht auch im Streitjahr zugrunde
gelegt. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Das FG hat die zur
Ermittlung der anteilig abzugsfähigen Aufwendungen für
die sonstigen beruflichen Fahrten des Klägers erforderliche
Fahrleistung im Streitjahr nicht festgestellt. Es hat auch nicht
festgestellt, ob das Zubehör und die Zusatzleistungen auf die
Dauer des Leasingvertrags bezogen sind. Dies hat es im zweiten
Rechtsgang nachzuholen und auf dieser Grundlage unter
Berücksichtigung der unter II.1.b bb und cc dargestellten
Rechtsgrundsätze den Teilbetrag der jährlichen
Gesamtkosten des BMW zu ermitteln, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung
entspricht.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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