1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung
im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten
Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten -
Legierungspulver und flüssiges Quecksilber - zur Mischung von
Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht
zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden?
2. Das Revisionsverfahren wird bis zur
Entscheidung über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.
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I. Im Streit steht die zolltarifliche
Einreihung eines Erzeugnisses, das als Zahnfüllstoff
Verwendung findet. Es handelt sich um ein kleines Kapselsystem, in
dem zwei Komponenten - nämlich einerseits ein Legierungspulver
(…) und andererseits flüssiges Quecksilber (…) -
in getrennte Kammern eingefüllt sind. Die genannten
Bestandteile sind nicht zerstörungsfrei trennbar. Die Kapseln
sind jeweils zusammen mit Gebrauchsinformationen in für den
Einzelverkauf bestimmten Stückzahlen abgepackt (Aufmachung
für den Einzelverkauf). Die vorgesehene Verwendung sieht so
aus, dass sich aus den Kapseln in Zahnarztpraxen mit Hilfe kleiner
Maschinen in einem einfachen Arbeitsschritt verarbeitungsfertiges
Silberamalgam in der Portion einer Zahnfüllung mischen
lässt.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im September 2015
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ) eine
verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) des Inhalts, dass die
Einreihung der Ware in die Unterposition (Unterpos.) 3006 40 00 der
Kombinierten Nomenklatur (KN) erfolgt: „Zahnzement und andere
Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von
Knochen“. Das HZA reihte die Ware
demgegenüber in der streitgegenständlichen vZTA aus
November 2015 als „Amalgame“ in die
Unterpos. 2843 90 10 KN ein.
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Der Einspruch und die Klage der
Klägerin auf Erteilung der beantragten vZTA blieben ohne
Erfolg. Bei der Ware handelte es sich nach Auffassung des
Finanzgerichts (FG) um eine Warenzusammenstellung im Sinne der
Anmerkung (Anm.) 3 zu Abschnitt (Abschn.) VI KN, die die unter den
Buchstaben (Buchst.) a bis c in der Anm. 3 zu Abschn. VI KN
aufgestellten Voraussetzungen erfülle. Davon ausgehend kam das
FG zu dem Ergebnis, dass die zutreffende Position für das
Erzeugnis, das durch das Mischen der beiden Bestandteile entstehe,
die Position (Pos.) 2843 KN sei („Edelmetalle in kolloidem
Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle,
auch chemisch nicht einheitlich;
Edelmetallamalgame“), und nicht die Pos. 3006
KN („Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der
Anmerkung 4 zu Kapitel 30“). Gegen das Urteil
wehrt sich die Klägerin mit ihrer Revision.
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II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige
Revisionsverfahren der Klägerin aus (§ 121 Satz 1 in
Verbindung mit § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß
Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung
vor:
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Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung
im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN Kapselsysteme, in denen sich
zwei Komponenten - Legierungspulver und flüssiges Quecksilber
- zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten,
nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden?
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III. Nach Auffassung des Senats kommt es
für die Lösung des Streitfalles auf die folgenden
Vorschriften des Unionsrechts an, bei deren Auslegung für den
Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel bestehen.
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Für die streitgegenständliche vZTA
vom 05.11.2015 ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom
16.10.2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - 2014, Nr. L 312, 1), die am
01.01.2015 in Kraft getreten ist, maßgeblich.
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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Pos. 2805 KN:
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Alkali- oder Erdalkalimetalle;
Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt
oder miteinander legiert; Quecksilber
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Pos. 2843 KN:
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Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische
oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht
einheitlich; Edelmetallamalgame
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Unterpos. 2843 90 10 KN:
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Amalgame
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Pos. 3006 KN:
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Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im
Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30
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Unterpos. 3006 40 00 KN:
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Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe;
Zement zum Wiederherstellen von Knochen
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Pos. 7106 KN:
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Silber (einschließlich vergoldetes oder
platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
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Anmerkungen zu Abschn. VI (Erzeugnisse der
chemischen Industrie und verwandter Industrien, Kapitel - Kap. - 28
bis 38) KN:
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1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive
Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845
entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere
Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
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B) Vorbehaltlich des Buchstabens A)
gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position
2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn
andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
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2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren,
die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den
Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303,
3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören
können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere
Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
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3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder
mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen
einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die
erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des
Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses
Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung,
dass die Einzelbestandteile:
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a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer
Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen
verwendet zu werden,
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b) zusammen gestellt werden und
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c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder
ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar
sind.
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Anm. 1 zu Kap. 28 KN:
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Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts
anderes bestimmt ist, nur:
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a) isolierte chemische Elemente und isolierte
chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen
enthalten;
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b) wässrige Lösungen der unter
Buchstabe a genannten Erzeugnisse;
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c) andere Lösungen der unter Buchstabe a
genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen
Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder
Transportgründen üblich und erforderlich ist,
vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis
nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als
für den allgemeinen Gebrauch;
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d) die unter den Buchstaben a bis c genannten
Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem
Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich
Antibackmittel);
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e) die unter den Buchstaben a bis d genannten
Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen
oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden
ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht
für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für
den allgemeinen Gebrauch.
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Anm. 4 Buchst. f zu Kap. 30 KN:
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Zu Position 3006 gehören nur die
nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und
keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:
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(…)
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f) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe;
Zement zum Wiederherstellen von Knochen;
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(…)
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Anm. 3 zu Kap. 71 KN:
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Zu Kapitel 71 gehören nicht:
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a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in
kolloidem Zustand (Position 2843);
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b) steriles chirurgisches Nahtmaterial,
Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;
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(…)
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Allgemeine Vorschrift für die Auslegung
der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3 Buchst. b:
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Mischungen, Waren, die aus verschiedenen
Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf
aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen
Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach
dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt
werden kann.
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Erläuterungen zum Harmonisierten System
(ErlHS) 09.0 zu Anm. 3 Abschn. VI:
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Diese Anmerkung bezieht sich auf
Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander
getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zum
Abschnitt VI gehören. Die Anmerkung betrifft jedoch nur
Zusammenstellungen, deren Bestandteile erkennbar dazu bestimmt
sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII
herzustellen. Derartige Zusammenstellungen sind der für dieses
Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen, vorausgesetzt, dass die
Einzelbestandteile die Bedingungen der Unterabsätze a) bis c)
der Anmerkung erfüllen.
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ErlHS 10.0 zu Anm. 3 Abschn. VI:
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Als Beispiele von Erzeugnissen in derartigen
Zusammenstellungen sind zu nennen Zahnzemente und andere
Zahnfüllstoffe der Position 3006 sowie bestimmte Lacke und
Farben der Positionen 3208 bis 3210 und Kitte usw. der Position
3214. Zur Frage der Einreihung von Erzeugnissen, die ohne den
für die Verwendung notwendigen Härter gestellt werden,
siehe im Einzelnen die Erläuterungen
„Allgemeines“ zu Kapitel 32 und die
Erläuterungen zu Position 3214.
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ErlHS 01.0 zu Pos. 3006:
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Hierher gehören nur die nachstehend
erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse:
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(…)
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ErlHS 40.1 zu Pos. 3006:
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Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe;
Zement zum Wiederherstellen von Knochen.
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ErlHS 41.0 zu Pos. 3006:
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Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe sind
meist Zubereitungen auf der Grundlage von Metallsalzen (z.B.
Zinkphosphat, Zinkchlorid), Metalloxiden, Guttapercha oder
Kunststoffen. Sie können auch aus Metalllegierungen (einschl.
der Edelmetalllegierungen) bestehen, die besonders als
Zahnfüllstoffe zubereitet sind. Obwohl diese Legierungen meist
kein Quecksilber enthalten, werden sie bisweilen Amalgame genannt.
Hierzu gehören sowohl die zur vorläufigen als auch die
zur endgültigen Zahnfüllung bestimmten Erzeugnisse, sowie
Zahnzement und Zahnfüllstoffe, die medikamentöse Stoffe
enthalten und prophylaktische Eigenschaften besitzen.
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ErlHS 42.0 zu Pos. 3006:
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Alle diese Erzeugnisse sind gewöhnlich in
Pulverform oder in Täfelchen. Einige von ihnen gehen zuweilen
zusammen mit Flüssigkeiten ein, die dazu bestimmt sind, die
Erzeugnisse gebrauchsfertig zu machen. Ihre Verpackungen lassen
meist den Verwendungszweck erkennen.
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Leitlinien zur Einreihung von für den
Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die
Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Kommission vom
11.04.2013 (ABlEU 2013, Nr. C 105, 1):
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Die Allgemeine Vorschrift 3 b) für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auch auf die
Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten
Warenzusammenstellungen.
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Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der
Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen“
Warenzusammenstellungen, die
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a) aus mindestens zwei verschiedenen Waren
bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in
Betracht kommen;
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b) aus Waren bestehen, die zur Befriedigung
eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten
Tätigkeit zusammengestellt worden sind und
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c) so aufgemacht sind, dass sie sich ohne
vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen
(z.B. in Schachteln, Kästchen oder auf Unterlagen).
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(…)
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Alle oben angegebenen Voraussetzungen
müssen erfüllt sein.
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Die oben angeführten Vorschriften gelten
nicht für Warenzusammenstellungen, die nach Maßgabe der
Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen sind, wenn der Begriff
„Zusammenstellung“ im Wortlaut eines
KN-Codes enthalten ist, z.B.:
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(…) oder wenn gewisse Bestimmungen
zutreffen, z.B.:
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- Anmerkung 3 zu Abschnitt VI;
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(…).
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IV. Die rechtliche Würdigung des
Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Für die
Beurteilung des Streitfalls gelten folgende Grundsätze:
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1. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ist
- vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung - im
Interesse der Rechtssicherheit und der leichten
Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die
zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven
Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der
Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erläuterungen
sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten
Nomenklatur sind demgegenüber zwar nicht verbindlich, aber
wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des
Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten. Sie können
wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil
PRODEX vom 28.04.2022 - C-72/21, EU:C:2022:312 = SIS 22 07 41, Rz 28 ff., m.w.N.). Dies gilt
umso mehr für die Leitlinien der Kommission, die ebenfalls
bedeutsame Auslegungshilfen für die von ihnen behandelten
Fragen bieten, aber die Bedeutung der KN-Bestimmungen nicht
verändern dürfen (EuGH-Urteil VAD und van Aert vom
10.03.2016 - C-499/14, EU:C:2016:155, Rz 34).
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32
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2. Hinsichtlich der für die Tarifierung
der streitgegenständlichen Ware maßgeblichen Auslegung
des Begriffs einer
„Warenzusammenstellung“ im Sinne der
Anm. 3 zu Abschn. VI KN bestehen Zweifel.
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a) Die Ware (Kapselsystem, das sowohl
Quecksilber als auch Silberlegierungspulver enthält) kann
nicht nach AV 1 anhand des Wortlauts einer Position eingereiht
werden.
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Bei dem Kapselsystem handelt es sich nicht um
Quecksilber im Sinne der Position 2805 KN, da gemäß der
rechtsverbindlichen Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 28 nur isolierte
chemische Elemente in dieses Kapitel gehören. Die Ausnahmen
der Anm. 1 Buchst. b bis e sind hier nicht anwendbar.
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35
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Ebenso wenig kann die Ware als Silber in die
Pos. 7106 KN eingereiht werden. Nach der rechtsverbindlichen Anm. 3
Buchst. a beziehungsweise (bzw.) Anm. 3 Buchst. b zu Kap. 71
zählen weder Edelmetallamalgame noch Zahnfüllstoffe zu
Kap. 71. Die streitgegenständliche Ware dient indes der
Mischung von Edelmetallamalgam, das als Zahnfüllstoff
Verwendung findet.
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36
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b) Dies führt zu der Überlegung, ob
der Unionsgesetzgeber nicht in Anm. 3 zu Abschn. VI KN die
einschlägigen Vorgaben für die Tarifierung der
streitgegenständlichen Ware gemacht hat. Diese Anmerkung
wäre gemäß AV 1 vorrangig vor den AV 2 folgende
(ff.) zu beachten.
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37
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Es kommt daher darauf an, wie der Begriff der
Warenzusammenstellung im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. VI KN zu
verstehen ist und ob es sich bei dem im Streitfall einzureihenden
Kapselsystem um eine Warenzusammenstellung in diesem Sinne handelt,
welche in die Position einzureihen ist, die für das zu
mischende Erzeugnis zutreffend ist.
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38
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aa) Liegt eine Warenzusammenstellung im Sinne
von Anm. 3 zu Abschn. VI KN vor, wäre das
streitgegenständliche Kapselsystem der für das aus ihm
herzustellenden Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen. Die
zutreffende Position für das Erzeugnis, das durch das Mischen
der beiden Bestandteile entsteht, wäre dann die Pos. 2843 KN
für Edelmetallamalgame und nicht die Pos. 3006 KN für
Zahnfüllstoffe, obgleich die Warenbeschreibung augenscheinlich
für beide Positionen passen könnte. Allerdings
gehören zur Pos. 3006 KN nur Erzeugnisse, die keiner anderen
Position der Nomenklatur zuzuweisen sind (Anm. 4 zu Kap. 30).
Sofern die Waren in Pos. 2843 KN eingereiht werden können,
scheidet die Pos. 3006 KN demnach aus. Und auch ausweislich der in
Anm. 1 Buchst. B und Anm. 2 zu Abschn. VI KN durch die dort
geregelten Vorbehalte - „Vorbehaltlich des Buchstabens
A)“ und „Vorbehaltlich der Anmerkung
1“ - bestimmten Rangfolge hat die Einreihung
in die Pos. 2843 KN Vorrang gegenüber der Einreihung in die
Pos. 3006 KN. Die Warenbeschreibung der Zahnfüllstoffe in
ErlHS 41.0 zu Pos. 3006 bestätigt dieses Ergebnis, weil danach
Zahnfüllstoffe - anders als die im vorliegenden Streitfall zu
beurteilende Ware - meist Zubereitungen auf der Grundlage von
Metallsalzen sind und meist kein Quecksilber enthalten.
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39
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bb) Liegt keine Warenzusammenstellung im Sinne
von Anm. 3 zu Abschn. VI KN vor, wäre nicht das herzustellende
Erzeugnis für die Einreihung maßgeblich. In diesem Falle
käme Anm. 2 zu Abschn. VI KN zum Tragen, wonach Waren, die
wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den
Einzelverkauf zu einer der Pos. 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304,
3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 KN gehören können,
dieser Position zuzuweisen sind, ungeachtet der möglichen
Einschlägigkeit anderer Positionen der Nomenklatur. Im
Streitfall wäre dies die Pos. 3006 KN, Unterpos. 3006 40 00 KN
für Zahnfüllstoffe, da die Aufmachung der Kapseln
für den Einzelverkauf diesem Verwendungszweck entspricht. Eine
Anwendung der - gegenüber der Anm. 2 zu Abschn. VI KN
vorrangig zu prüfenden - Anm. 1 Buchst. B zu Abschn. VI KN und
eine Einreihung des Kapselsystems in die Pos. 2843 KN wäre
dagegen nicht möglich, weil das Legierungspulver und das
Quecksilber noch nicht vermischt wurden und somit noch kein Amalgam
vorliegt.
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40
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c) Konkret stellt sich die Auslegungsfrage, ob
der Begriff „Warenzusammenstellung“ in
Anm. 3 zu Abschn. VI KN anders auszulegen ist als die aus den
Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf
aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur
der Europäischen Kommission vom 11.04.2013 (ABlEU 2013, Nr. C
105, 1) bzw. aus der AV 3 Buchst. b ersichtliche und
maßgebliche Definition einer Warenzusammenstellung. Letztere
geht nämlich davon aus, dass eine Warenzusammenstellung aus
zwei oder mehr voneinander getrennten oder trennbaren Waren
bestehen muss (vgl. auch zweiter Absatz Buchst. a der genannten
Leitlinien, wonach eine Warenzusammenstellung aus mindestens zwei
verschiedenen Waren besteht). Würde man diese Anforderung auch
an Warenzusammenstellungen im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN
anlegen, so fiele das streitgegenständliche Kapselsystem
mangels zerstörungsfreier Trennbarkeit seiner Komponenten
nicht darunter. Es ist nicht eindeutig erkennbar, ob zwei
Bestandteile, die wie im Streitfall zwar in zwei Kammern
räumlich getrennt, aber doch untrennbar miteinander verbunden
sind, eine Warenzusammenstellung im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. VI
KN darstellen können.
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41
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In diesem Zusammenhang wirft zudem die
Voraussetzung in Anm. 3 Buchst. b zu Abschn. VI KN Fragen auf. Denn
da dort die Voraussetzung der „gemeinsamen
Gestellung“ aufgestellt wird, impliziert dies
die Möglichkeit einer getrennten Gestellung der einzelnen
Bestandteile. Dies ist im Streitfall aber aufgrund der untrennbaren
Verbindung der beiden Kammern des Kapselsystems ausgeschlossen,
sodass es durchaus denkbar ist, dass die beiden Kammern der zu
tarifierenden Ware keine getrennten Bestandteile sind.
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42
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Der Wortlaut der deutschen Fassung der Anm. 3
zu Abschn. VI KN enthält zudem noch eine weitere
Ungenauigkeit. Im Fall von zwei voneinander getrennten
Bestandteilen kann es die Variante, dass davon
„einige“ zu Abschn. VI KN gehören,
nicht geben. Denn einige ist Mehrzahl, sodass man bei zwei
Bestandteilen damit automatisch alle Bestandteile erfasst.
Möglicherweise ist hier gemeint, dass ein Teil (also
mindestens einer) oder alle der Bestandteile zu Abschn. VI KN
gehören müssen. Dies entspricht auch der
französischen Version der Anmerkung („en totalité
ou en partie“). Die englische Sprachfassung
(„some or all of which“) ist
demgegenüber in dieser Hinsicht ebenfalls nicht eindeutig, da
„some“ zwar
„irgendein“, aber auch „ein
paar“ oder „einige“
bedeuten kann.
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43
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d) Die dargestellte Vorlagefrage ist bislang
vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits
vorliegenden Rechtsprechung des EuGH nicht zufriedenstellend
beantwortet werden, obgleich sich der EuGH bereits mit dem Begriff
der Warenzusammenstellung im Zolltarifrecht befasst hat. Soweit er
ausführt, dass der Begriff
„Warenzusammenstellung“ sich auf eine
Kombination von Waren beziehe, die gewöhnlich, insbesondere im
Einzelhandel, zusammen in einer gemeinsamen Verpackung zur
Befriedigung eines Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten
Tätigkeit angeboten werden, zielt dies auf die AV 3 Buchst. b
ab (EuGH-Urteil VAD und van Aert vom 10.03.2016 - C-499/14,
EU:C:2016:155, Rz 37). Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit
der in Anm. 3 zu Abschn. VI KN gebrauchte Begriff der
Warenzusammenstellung davon abweicht, ist in der Rechtsprechung des
EuGH bisher nicht behandelt worden.
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44
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e) Der vorlegende Senat neigt der Auffassung
zu, dass die Kriterien für Warenzusammenstellungen nach AV 3
Buchst. b und nach Anm. 3 zu Abschn. VI KN nicht
übereinstimmen. In inhaltlicher Hinsicht bestehen zwischen der
AV 3 Buchst. b und der Anm. 3 zu Abschn. VI KN erhebliche
Unterschiede. Insbesondere richtet sich die Tarifierung bei
Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. VI KN nicht nach dem
charakterbestimmenden Bestandteil, sondern nach dem Erzeugnis, das
durch Mischen der Bestandteile entsteht. Die detaillierte
Definition einer Warenzusammenstellung in Anm. 3 zu Abschn. VI KN
enthält spezifische Kriterien, die sich von denen einer
Warenzusammenstellung nach AV 3 Buchst. b unterscheiden und
ausschließlich für die Abschnitte VI und VII der
Kombinierten Nomenklatur gelten. Zu betonen ist in diesem
Zusammenhang, dass die AV 1 („Grundregel jeglicher
Einreihung“) im zweiten Satz unter anderem
auch den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln rechtliche
Verbindlichkeit verleiht. Der in AV 1 enthaltene Hinweis auf die
Anwendung der „nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften“ (AV 2 bis 6) ist zudem mit einem
Vorbehalt verbunden: „… soweit in den Positionen oder
in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes
bestimmt ist …“. Dieser Vorbehalt
begründet wohl auch im vorliegenden Fall die
Subsidiarität der AV 2 bis 5, einschließlich AV 3
Buchst. b, gegenüber spezielleren Anforderungen, die in den
Anmerkungen genannt sind.
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45
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Die Kriterien der Europäischen Kommission
in den Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf
aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur
vom 11.04.2013 (ABlEU 2013, Nr. C 105, 1) sind demgegenüber
nicht rechtsverbindlich. Diese Leitlinien betreffen zudem
ausschließlich Warenzusammenstellungen im Sinne der AV 3
Buchst. b. Und die Leitlinie schließt schlussendlich auch
ausdrücklich die in ihr benannten Anforderungen für
Warenzusammenstellungen aus, „wenn gewisse Bestimmungen
zutreffen“, wie es zum Beispiel „in
Anmerkung 3 zu Abschnitt VI“ KN der Fall ist.
Angesichts des spezielleren Begriffsverständnisses in Anm. 3
zu Abschn. VI KN muss eine Warenzusammenstellung in diesem
speziellen Sinne nach Meinung des vorlegenden Gerichts nicht aus
zwei oder mehr voneinander getrennten oder trennbaren Waren
bestehen. Mindestens zwei Bestandteile, selbst wenn sie nicht
zerstörungsfrei trennbar sein sollten, reichen aus. Die Sorge,
dass dann sämtliche aus zwei oder mehr Bestandteilen
bestehende Waren, die nicht trennbar sind und eine körperliche
Einheit bilden, generell als Warenzusammenstellungen im Sinne des
Abschn. VI KN angesehen werden könnten, ist unbegründet.
Dies liegt an den zusätzlichen Anforderungen, die in Anm. 3 zu
Abschn. VI KN an eine solche Warenzusammenstellung gestellt
werden.
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aa) Die in Anm. 3 zu Abschn. VI KN
zunächst genannten drei Bedingungen sind nach dem
Dafürhalten des vorlegenden Senats im Falle von
Kapselsystemen, in denen sich zwei Komponenten - Legierungspulver
und flüssiges Quecksilber - zur Mischung von
Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht
zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden, erfüllt.
Eine solche Ware besteht angesichts der aus zwei Kammern
bestehenden Kapselkonstruktion aus mehreren voneinander getrennten
Bestandteilen. Erkennbar ist zudem die Bestimmung, durch Mischen
jedenfalls ein Erzeugnis des Abschn. VI KN herzustellen. Der
Abschn. VI umfasst die Kap. 28 bis 38 der Kombinierten Nomenklatur.
„Amalgame“ unterfallen der Unterpos.
2843 90 10 KN (Kap. 28) und
„Zahnfüllstoffe“ der Unterpos. 3006
40 00 KN (Kap. 30).
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Quecksilber als ein Bestandteil der zu
tarifierenden Ware gehört zudem eindeutig zum Abschn. VI (Kap.
28, Pos. 2805 KN). Nach Auffassung des vorlegenden Senats
genügt es, dass nur einer von zwei Bestandteilen zu Abschn. VI
KN zählt, obgleich das Kriterium in der deutschsprachigen
Fassung „einige oder alle“ lautet. Die
nichtamtliche deutschsprachige Übersetzung wirkt - insofern
ist der Klägerin zuzustimmen - an dieser Stelle etwas
irreführend, wobei - worauf das HZA zu Recht hinweist - die
Formulierung „einige oder alle“ nicht
vollständig den amtlich gültigen Fassungen in
französischer und englischer Sprache entspricht. Nach der
amtlich geltenden französischsprachigen Fassung der Anm. 3 zu
Abschn. VI KN („en totalité ou en
partie“) reicht es aus, wenn ein Bestandteil
zu diesem Abschnitt gehört (Übersetzung: „ganz oder
teilweise“). Auch die amtlich gültige
englischsprachige Fassung („some or
all“) lässt sich entsprechend auslegen,
da „some“ auch die Bedeutung von
„irgendein“ haben kann und somit dem
Sinn des französischen Textes entspricht.
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bb) Auch die in den Buchst. a bis c der Anm. 3
zu Abschn. VI KN genannten weiteren Bedingungen, dass die
Einzelbestandteile
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ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer
Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen
verwendet zu werden,
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zusammen gestellt werden und
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entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder
ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar
sind,
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sind nach dem Dafürhalten des vorlegenden
Senats gegeben. Besonders überzeugt die Meinung der
Klägerin, aus dem Erfordernis der gemeinsamen Gestellung folge
die Bedingung einer getrennten Gestellbarkeit, den Senat nicht.
Eine solche Auslegung wäre weder vom Wortlaut der Anm. 3
Buchst. b zu Abschn. VI KN gedeckt noch für deren Zielsetzung
- sicherzustellen, dass alle Komponenten einer
Warenzusammenstellung bei der Einfuhr ordnungsgemäß
erfasst und bewertet werden - erforderlich.
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3. Die aufgeworfene Vorlagefrage wäre
nach Meinung des vorlegenden Gerichts aus den oben dargestellten
Gründen mithin dahingehend zu beantworten, dass der Begriff
der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN
Kapselsysteme erfasst, in denen sich zwei Komponenten -
Legierungspulver und flüssiges Quecksilber - zur Mischung von
Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht
zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden. In der Folge sind
solche Kapselsysteme, in denen sich ein Legierungspulver ( ) und
flüssiges Quecksilber ( ) zur Mischung von
Silberamalgamzahnfüllungen befinden, als
„Amalgame“ der Unterpos. 2843 90 10 KN
zu tarifieren.
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