Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2021 - 5 K 881/20 F =
SIS 22 00 12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung,
die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wegen
der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im
Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten
oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
zu berücksichtigen ist.
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Die Klägerin ist eine
vermögensverwaltende und nicht gemäß § 15 Abs.
3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
anzuwendenden Fassung (EStG) gewerblich geprägte GmbH & Co.
KG. Für die Finanzierung eines von ihr vermieteten
Grundstücks hatte sie ursprünglich einen Darlehensvertrag
abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Klägerin mit der
Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher
Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz
richtete sich nach dem 1-Monats-Euribor. Es war eine Tilgung in
gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am
30.11.2024 vereinbart.
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Zudem schlossen die Klägerin und die
Darlehensgeberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer
Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des
Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme des
Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014
monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin
hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des
jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die
Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen
Betrag auf Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die
Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststellungen
des Finanzgerichts (FG) für die Klägerin ein
„synthetischer Festzins“ in Höhe
des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags
erzeugt.
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Mit Vereinbarung vom 10.01.2017 wurde der
Zinsswap zum 12.01.2017 aufgelöst. Die Klägerin hatte
deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in
Höhe von 699.500 EUR zu leisten. Diese wurde stichtagsbezogen
ermittelt. Sie entsprach nach den Feststellungen des FG der Summe
der laufenden Zahlungen, die von der Klägerin bis zum
Laufzeitende des Zinsswaps zu bezahlen gewesen wären. Die
Klägerin beendete den Zinsswap nach den Feststellungen des FG
aufgrund gesunkener Marktzinsen, da der „synthetische
Festzins“ unter dem Zinsswap zu einer
Zusatzbelastung führte.
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Das Umschuldungsdarlehen wurde von der
Klägerin bis zum 31.07.2018 vollständig
zurückgezahlt.
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Für das Streitjahr begehrte die
Klägerin, neben den laufenden Ausgleichszahlungen aus dem
Zinsswap auch die Aufwendungen in Höhe der geleisteten
Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und
einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen. Der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) stellte im
Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 10.04.2019
hingegen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Höhe von 699.500 EUR gesondert und einheitlich fest.
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Nach erfolglosem Einspruch erhob die
Klägerin Klage. Das FG gab der Klage aus den in EFG 2021, 2048
= SIS 22 00 12
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision macht das FA die
Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 Satz 1 EStG und des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG geltend. Die
Ausgleichszahlung sei als Verlust aus einem Termingeschäft
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen gesondert und
einheitlich festzustellen.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
08.09.2021 - 5 K 881/20 F aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zwar hat das FG die Zinsen auf das
Umschuldungsdarlehen im Streitjahr und die laufenden Zahlungen im
Rahmen des Zinsswaps zu Recht den Werbungskosten aus Vermietung und
Verpachtung zugeordnet (s. II.1. und II.2.). Das FG hat aber
rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Ausgleichszahlung für
die Auflösung des Zinsswaps im Streitjahr als Werbungskosten
bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar ist (s. II.3.). Die Sache ist spruchreif und
die Klage abzuweisen (s. II.4.).
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1. Die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen
gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung.
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a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Hierzu zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Satz 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.06.2023 - IX R 15/21, BFHE 281,
409, BStBl II 2023, 1103 = SIS 23 17 73, Rz 14). Der
Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn
ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der
Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser
Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der
Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die
Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (BFH-Urteil vom
20.06.2023 - IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103 = SIS 23 17 73, Rz 15).
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Hat ein
„Altdarlehen“ der Finanzierung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
gedient, dient - wirtschaftlich gesehen - auch ein umgeschuldetes
„neues Darlehen“ (noch immer) der
Finanzierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit
die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den
abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die
Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung
bewegt (BFH-Urteil vom 08.04.2014 - IX R 45/13, BFHE 244, 442,
BStBl II 2015, 635 = SIS 14 13 88, Rz 25).
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b) Das Umschuldungsdarlehen der Klägerin
erfüllte diese Voraussetzungen. Es wurde im Jahr 2010
abgeschlossen und ab dem Jahr 2014 vollzogen. Die darauf
entrichteten Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist
vorliegend auch nicht streitig.
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2. Die laufenden Zahlungen der Klägerin
im Rahmen des Zinsswaps sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
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a) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus
schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren und
damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien
für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von
Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag,
dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand
gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im
Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens
das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 - III R
27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292 = SIS 24 00 82, Rz
28).
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b) Auch wenn die Zinsswap-Vereinbarung
grundsätzlich eigenständig neben einem Finanzierungs-
oder Umschuldungsdarlehen steht, erstreckt sich der an den
Darlehenszinsen haftende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang
zu den Vermietungseinkünften auf die laufenden Zahlungen im
Rahmen des Zinsswaps, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag
zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das
Zinsänderungsrisiko absichern (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2023
- IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103 = SIS 23 17 73, Rz
16). Unter diesen Voraussetzungen sind die laufenden Swapzahlungen
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, denn unter den Begriff der Schuldzinsen nach dieser
Regelung fallen auch sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder
Sicherung eines Kredits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2021 - IX R
8/21, BFH/NV 2022, 713 = SIS 22 07 49, Rz 19).
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In dem dem BFH-Urteil vom 20.06.2023 - IX R
15/21 (BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103 = SIS 23 17 73) zugrunde
liegenden Sachverhalt entsprach - ähnlich dem Streitfall - der
Habenzinssatz des Swap-Geschäfts dem Sollzinssatz des
Darlehens, stimmte die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der
Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden
Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäfts überein und
korrespondierte die Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der
Laufzeit des Swap-Geschäfts. Unter diesen tatsächlichen
Voraussetzungen hat der IX. Senat des BFH einen hinreichenden
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den
laufenden Swapzahlungen (stillschweigend) angenommen. Dem stimmt
der erkennende Senat zu (ebenso BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed.
01.07.2024, EStG § 21, Rz 1356
„Zinsswap-Geschäft“ und Rz 1311
„Verlust“). Soweit das BFH-Urteil vom
16.11.2023 - III R 27/21 (BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292 = SIS 24 00 82, Rz 34) zusätzliche Kriterien zur Zusammenfassung von
Darlehen und Swap zu einer wirtschaftlichen Einheit für Zwecke
des § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes aufstellt,
betrifft dies die Auslegung des Entgeltbegriffs jener Vorschrift
und ist für die hier zu beurteilende Frage des
wirtschaftlichen Zusammenhangs gemäß § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht maßgeblich.
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Auf dieser Grundlage besteht nach den
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im
Streitfall zwischen den laufenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des
Zinsswaps, den Schuldzinsen aus dem Umschuldungsdarlehen und den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichender
wirtschaftlicher Zusammenhang. Dies ist zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig.
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c) Zwar sind die im Streitjahr erbrachten
laufenden Swapzahlungen der Klägerin auch gemäß
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG als
negative Kapitalerträge steuerbar (zutreffend Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 19.05.2022, BStBl I
2022, 742 = SIS 22 08 12, Tz. 47 sowie unten II.4., m.w.N.). Die
laufenden Swapzahlungen sind jedoch gemäß § 20 Abs.
8 Satz 1 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung als Werbungskosten zuzuordnen.
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Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG
sind positive oder negative Einkünfte der in § 20 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 EStG bezeichneten Art, soweit sie zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,
aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
gehören, diesen Einkünften zuzurechnen. Gemäß
§ 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung den Einkünften aus anderen Einkunftsarten
zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die Regelung des
§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG enthält die speziellere
Subsidiaritätsregelung (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43.
Aufl., § 21 Rz 165; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 21 EStG Rz 256; Eggers in Korn, § 21 EStG Rz 16, 136;
Drüen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz D
11; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32, 581;
BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 1493).
Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der
Einkunftsart Kapitalvermögen bewirkt, dass Einnahmen und
Werbungskosten statt den Einkünften aus Kapitalvermögen
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind.
Die Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch
die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein
Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn
im Einzelfall Einnahmen oder Werbungskosten mit einer
Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.1986 - VIII R 260/82, BFHE 146,
408, BStBl II 1986, 557 = SIS 86 18 13, unter 1.c [Rz 16]; vom
21.06.1994 - IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106 = SIS 95 06 06, unter
I.1.b [Rz 14], jeweils zu § 20 Abs. 3 EStG a.F.). Soweit ein
unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallender
laufender Verlust aus einem Swapgeschäft wie hier zu den
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gehört, ist diese Zuordnung vorrangig (zustimmend
Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Schmidt/Levedag,
EStG, 43. Aufl., § 20 Rz 252; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed.
01.07.2024, EStG § 21 Rz 865.5, 1356; a.A. Dornheim in
Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).
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3. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden,
dass auch die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende
Ausgleichszahlung zu den als Werbungskosten abziehbaren
Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört.
Entgegen der Auffassung des FG besteht zwischen der geleisteten
Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften kein
hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.
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a) Wie der IX. Senat des BFH für die
vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps bereits entschieden hat,
fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom
Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es genüge
nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des
Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von
Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe.
Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps
veranlasst. Sie beruhe auf einem
veräußerungsähnlichen Geschäft (§ 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) und falle ausschließlich unter
diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE
248, 340, BStBl II 2015, 827 = SIS 15 08 81, Leitsatz und Rz 18 bis
22).
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b) Der IX. Senat des BFH hat auf Anfrage des
erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung aus dem
BFH-Urteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14 (BFHE 248, 340, BStBl II
2015, 827 = SIS 15 08 81) auch für zu erbringende
Ausgleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps
festhält. Die Ausgleichszahlung sei maßgeblich durch die
Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps
veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zinsswaps in die
Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten
Immobilienobjekte genüge für einen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
nicht.
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Dem schließt sich der erkennende Senat
an. Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines
Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem
die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag
(Verlust) ist (s. unten II.4.). Wird der Zinsswap vom
Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen
Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche
Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den
Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar.
Für diese einheitliche Beurteilung spricht aus Sicht des
erkennenden Senats, dass sich positive wie negative
Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer
Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gleichermaßen nicht auswirken (s.a.
Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32; Dornheim in
Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).
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Zwar entspricht die Ausgleichszahlung nach den
Feststellungen des FG im Streitfall der abdiskontierten Summe der
bei einer Fortführung bis zum Ende der Laufzeit des Zinsswaps
zu zahlenden laufenden Swapzahlungen. Die Klägerin beendete
den Zinsswap auch, weil der hierdurch erzeugte „synthetische
Festzins“ angesichts des gesunkenen
Marktzinsniveaus zu einer höheren Zinsbelastung als im Rahmen
des variabel verzinslichen Umschuldungsdarlehens führte.
Hierdurch wollte die Klägerin die Höhe der
Vermietungseinkünfte steigern. Die Beendigung des
Zinsswapgeschäfts löst jedoch ungeachtet dieser Absicht
den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen
Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus
dem Swapgeschäft und der Einkünfteerzielung aus
Vermietung und Verpachtung endgültig auf.
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c) Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben.
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4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist
die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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Der Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das
Streitjahr vom 10.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die erbrachte
Ausgleichszahlung ist nicht bei den gesondert und einheitlich
festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen. Sie ist bei den Einkünften der
Klägerin aus Kapitalvermögen als Verlust in Höhe von
699.500 EUR gesondert und einheitlich festzustellen. Dies ist im
angefochtenen Feststellungsbescheid geschehen.
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Die von der Klägerin erbrachte
Ausgleichszahlung erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist der Gewinn steuerbar bei
Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt. Zinsswaps sind Termingeschäfte in diesem
Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2023 - IV R 34/19, BFHE 279, 466,
BStBl II 2023, 742 = SIS 23 05 42, Rz 24; vom 20.08.2014 - X R
13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177 = SIS 14 29 68, Rz 21 und
vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 =
SIS 15 08 81, Rz 17; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022,
742 = SIS 22 08 12, Tz. 47). Hierunter fallen unter anderem die
erhaltenen und erbrachten laufenden Swapzahlungen (s. II.2.c) sowie
erhaltene oder erbrachte Ausgleichszahlungen zur Beendigung des
Zinsswaps. Der Begriff des Gewinns umfasst gemäß §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG auch den
Verlust in der hier unstreitigen Höhe von 699.500 EUR (vgl.
BFH-Urteile vom 16.06.2020 - VIII R 1/17, BFHE 269, 279, BStBl II
2021, 144 = SIS 20 17 30, Rz 21; vom 20.11.2018 - VIII R 37/15,
BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507 = SIS 18 22 86, Rz 11, 16,
19).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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