Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts München vom 23.06.2021 - 4 K 1105/18
= SIS 22 11 19, der
Feststellungsbescheid vom 30.06.2017, die Änderungsbescheide
vom 27.10.2017 und vom 15.01.2018, die Einspruchsentscheidung vom
16.03.2018 und der Änderungsbescheid vom 03.07.2018
aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihre
Geschäftsleitung befindet sich in … Sie hat Grundbesitz
in mehreren Finanzamtsbezirken.
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An der Klägerin war die X KG mittelbar
zu 100 % über eine Beteiligung an einer weiteren KG beteiligt.
An der X KG waren bis einschließlich 16.12.2015 AB und CB in
Höhe von jeweils 20 %, EG in Höhe von 20 %, MG in
Höhe von 30 % und TG in Höhe von 10 % beteiligt.
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Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2015
schenkte EG ihren Söhnen MG und TG jeweils hälftig ihren
Anteil an der X KG, so dass MG nunmehr mit 40 %, TG nunmehr mit 20
% an der X KG beteiligt waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag
ebenfalls vom 17.12.2015 wurde vereinbart, dass MG seinen Anteil an
der X KG in Höhe von 40 % in die Y S.r.L. (Y), eine
Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Außerdem
wurde vereinbart, dass TG seinen Anteil an der X KG in Höhe
von 20 % in die Z S.r.L. (Z), ebenfalls eine Kapitalgesellschaft
italienischen Rechts, einbringt. Schließlich kamen die
Parteien überein, dass AB und CB ihre Anteile an der X KG in
Höhe von jeweils 20 % in die am 20.10.2015 gegründete W
KG einbringen. Kommanditisten der W KG mit einem Anteil in
Höhe jeweils von 50 % waren AB und CB.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) sah durch die Umstrukturierung den Tatbestand
des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des
Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015,
1834, BStBl I 2015, 846 = SIS 15 23 94) - GrEStG - als erfüllt
an und erließ gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
GrEStG einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §
164 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die
Grunderwerbsteuer (Feststellungsbescheid) vom 30.06.2017. Im
Hinblick auf die nunmehr über die W KG vermittelten
Beteiligungen von AB und CB an der X KG gewährte das FA eine
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG in
Höhe von 40 %. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch
ein. Während des Einspruchsverfahrens ergingen am 27.10.2017
und 15.01.2018 aus revisionsrechtlich nicht relevanten Gründen
zwei auf § 164 Abs. 2 AO gestützte
Änderungsbescheide. Der Einspruch wurde mit
Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 als unbegründet
zurückgewiesen und der Vorbehalt der Nachprüfung
aufgehoben.
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Am 03.07.2018 änderte das FA,
gestützt auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO, den zuletzt
geänderten Feststellungsbescheid aus revisionsrechtlich nicht
relevanten Gründen.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte
keinen Erfolg. § 1 Abs. 2a GrEStG sei auf Ebene der X KG als
mittelbare Beteiligung an der Klägerin verwirklicht worden, da
100 % der Anteile an der Klägerin mittelbar innerhalb von
fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergegangen seien
(40 % auf die Y, 20 % auf die Z und 40 % auf die W KG). Es sei
für die Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG
unerheblich, dass an der W KG AB und CB unmittelbar jeweils zu 50 %
als Kommanditisten beteiligt seien und daher nach wie vor zumindest
wirtschaftlich mittelbar eine insgesamt 40%ige Beteiligung an der
Klägerin hielten. Diesem Umstand werde durch die
Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 40 %
Rechnung getragen.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
eine Verletzung von § 1 Abs. 2a GrEStG geltend.
Personengesellschaften seien hinsichtlich der Frage, ob innerhalb
von fünf Jahren mittelbar 95 % der Anteile an der
grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter
übergegangen seien, als transparent zu behandeln. Es sei auf
die oberste Ebene, an der keine Beteiligung mehr gegeben sei,
abzustellen. Dies seien im Streitfall AB und CB gewesen, die auch
nach dem 17.12.2015 über ihre Beteiligungen an der W KG und
den darüber vermittelten weiteren KG-Beteiligungen mittelbar
in Höhe von 40 % an der grundbesitzenden Klägerin
beteiligt gewesen seien und deshalb keine neuen Gesellschafter
seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung, den
Feststellungsbescheid vom 30.06.2017, die Änderungsbescheide
vom 27.10.2017 und vom 15.01.2018 sowie die Einspruchsentscheidung
vom 16.03.2018 und den Änderungsbescheid vom 03.07.2018
aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen
Bescheide. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde
entgegen der Auffassung des FG nicht verwirklicht. Es sind durch die notariell
beurkundete Vereinbarung vom 17.12.2015 nicht mindestens 95 % der
Anteile an der grundbesitzenden Klägerin innerhalb von
fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter
übergegangen. Der Übergang von 40 % der Anteile an
der mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligten X KG auf
die W KG erfüllt den Tatbestand dieser Norm nicht, da die
zuvor an der X KG zu 40 % beteiligten AB und CB nach der Abtretung
weiterhin mittelbar zu 40 % über die W KG an der Klägerin
beteiligt waren. Die W KG ist nicht als neue Gesellschafterin der
grundbesitzenden Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1
GrEStG anzusehen.
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1. Gehört zum Vermögen einer
Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und
ändert sich innerhalb von fünf Jahren der
Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass
mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die
Übereignung eines Grundstücks auf eine neue
Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs.
2a Satz 1 GrEStG).
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a) Mittelbare Änderungen im
Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft
beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der
Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen
anteilig berücksichtigt (§ 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG). Nach
dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind Personengesellschaften
danach als transparent anzusehen. Bei mehrstöckigen
Personengesellschaften ist auf allen Ebenen der beteiligten
Personengesellschaften durchzuschauen und sind dortige
Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse in
die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei sind nur diejenigen
Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen relevant,
durch die solche Rechtsträger neu beteiligt werden, an denen
keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können -
natürliche und juristische Personen außer
Kapitalgesellschaften - (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
24.04.2013 - II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833 = SIS 13 17 45, Rz 18; s.a. Meßbacher-Hönsch in Viskorf,
Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 739; Schnitter in
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 1 GrEStG Rz 277, Stand
07/2024).
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b) Bei mehrstöckigen
Personengesellschaften hat sich durch die Einfügung des neuen
Satz 2 in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das
Steueränderungsgesetz 2015 als Reaktion des Gesetzgebers auf
das BFH-Urteil vom 24.04.2013 - II R 17/10 (BFHE 241, 53, BStBl II
2013, 833 = SIS 13 17 45), das zur mittelbaren Änderung des
Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002)
vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) ergangen ist,
hinsichtlich der Beurteilung von mittelbaren Änderungen des
Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft nichts
geändert. Es ist entgegen der Auffassung des FA weiterhin eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Die
Gesetzesbegründung im Steueränderungsgesetz 2015 zur
Ergänzung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht dahin zu
verstehen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der
Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift jegliche
wirtschaftliche Betrachtung außer Acht zu lassen ist (s.
hierzu BFH-Urteil vom 25.11.2015 - II R 18/14, BFHE 251, 492, BStBl
II 2018, 783 = SIS 16 00 87, Rz 19; vgl. auch Pahlke,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 1 Rz 323).
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c) Die Maßgeblichkeit wirtschaftlicher
Gesichtspunkte schließt es danach aus, bei mehrstöckigen
Beteiligungsstrukturen die Beurteilung auf bestimmte
Beteiligungsebenen der Personengesellschaft zu beschränken und
die Beteiligungsverhältnisse auf höheren
Beteiligungsebenen unberücksichtigt zu lassen (vgl. BFH-Urteil
vom 24.04.2013 - II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833 = SIS 13 17 45, Rz 23 zu § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002). Wird eine an der grundbesitzenden
Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in
die Gesellschafterstruktur eingefügt, ohne dass sich die
Rechtsträger, an denen keine gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen bestehen können, geändert haben, ist kein
neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft
hinzugekommen. Die neu zwischengeschaltete, mittelbar an der
grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte
Personengesellschaft stellt selbst - entgegen der Auffassung des FA
(vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom
10.05.2022, BStBl I 2022, 801 = SIS 22 09 03, Beispiel unter 5.3.2)
- keinen „neuen Gesellschafter“
im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG dar.
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d) Entgegen der Auffassung des FA (vgl. dazu
auch Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom
10.05.2022, BStBl I 2022, 801 = SIS 22 09 03, Beispiel unter 5.3.2)
kommt es nicht darauf an, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 GrEStG die Nichterhebung der Steuer in dem Umfang vorsieht,
in dem die Gesellschafter der ursprünglichen
Personengesellschaft am Vermögen der neu mittelbar beteiligten
Personengesellschaft beteiligt sind. § 6 GrEStG ist zwar auf
alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG
anwendbar, auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs.
2a GrEStG. Die Vorschrift entfaltet ihre Wirkung allerdings nur bei
einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung des
Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft,
die den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen kann
(vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2013 - II R 17/12, BFHE 243, 404, BStBl
II 2014, 268 = SIS 13 34 16, Rz 14 ff.). Dies ist - wie bereits
ausgeführt - vorliegend nicht der Fall.
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e) Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Es vertrat die Auffassung, dass für die Frage des
Eintritts neuer Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1
GrEStG die Beurteilung der Änderung des Gesellschafterbestands
auf die Ebene der X KG zu beschränken und die
Beteiligungsverhältnisse an der W KG außer Acht zu
lassen sind. Sein Urteil war daher aufzuheben.
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2. Die Sache ist spruchreif. Durch die
notariell beurkundete Vereinbarung vom 17.12.2015 sind nicht
innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an der
grundbesitzenden Klägerin unmittelbar oder mittelbar auf neue
Gesellschafter übergegangen. Nach der Abtretung von jeweils 20
% der Anteile der AB und der CB an der X KG, die mittelbar an der
Klägerin zu 100 % beteiligt war, an die W KG, war die W KG an
der Klägerin mittelbar zu 40 % beteiligt. AB und CB waren an
der W KG zu jeweils 50 % beteiligt, so dass sie auch nach der
Abtretung ihrer Anteile an der X KG mittelbar zu 40 % an der
Klägerin beteiligt waren. Die W KG ist durch die Abtretung der
Anteile der AB und der CB zwar in die Beteiligungskette
eingefügt worden (Verlängerung der Beteiligungskette).
Neue Gesellschafter sind bei der grundbesitzenden Klägerin
jedoch nicht hinzugekommen, da durch die Personengesellschaften
hindurchzuschauen ist. Gesellschafter der W KG waren AB und CB, die
bereits vor der Abtretung ihrer Anteile an der Klägerin
mittelbar beteiligt waren. Es kann folglich dahingestellt bleiben,
ob für die Abtretung der Anteile am 17.12.2015 die
erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. Die angefochtenen
Bescheide sind danach rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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