Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 11.05.2022 - 8 K 365/17 =
SIS 22 18 19 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche
Hinzurechnung von Aufwendungen einer sogenannten Spezialagentur
für die Nutzung von Werbeträgerflächen in den
Erhebungszeiträumen 2010 und 2011 (Streitjahre).
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der
ursprünglichen Klägerin (A GmbH), welche in den
Streitjahren im Bereich der Beratung für Außenwerbung
und Vermittlung von Werbeträgern im Außenbereich (Out of
Home-Werbung) tätig war. Ihr Geschäftszweck bestand
darin, als sogenannte Spezialagentur ihre Kunden bei der Konzeption
von Außenwerbekampagnen zu beraten und die praktische
Umsetzung der jeweiligen Kampagne zu begleiten. Sie selbst
führte dabei keine kreativen oder gestalterischen
Tätigkeiten aus, sondern erarbeitete Vorschläge zur
Durchführung einer Werbemaßnahme in Absprache mit dem
jeweiligen Kunden (Mediaplanung). Auch die Überlassung von
Werbeträgern, wie etwa von Großflächen, Town
Boards, klassischen Plakatwänden et cetera sowie von digitalen
Werbeflächen (Infoscreens) gehörte nicht zu ihrem
Geschäftszweck. Sie war weder Eigentümerin entsprechender
Werbeträger, noch hatte sie solche dauerhaft gemietet.
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Im Rahmen der Mediaplanung definierte die A
GmbH für ihre Kunden, je nach Kampagne und Kampagnenziel,
strategische Kriterien für Werbeträger und legte dabei
mögliche Standorte grob fest. Die zugrunde liegenden Kriterien
umfassten eine gewisse Anzahl an Personen (als Zielgruppe einer
Werbemaßnahme), die mit einer gewissen Intensität in
einem definierten Gebiet mit einer bestimmten Anzahl von
Flächen erreicht werden sollten (sogenanntes Kampagnenziel).
Entsprechend diesen Vorgaben und nach Genehmigung durch den Kunden
buchte die A GmbH als Teil ihrer Dienstleistung später bei
verschiedenen Werbeträgeranbietern unterschiedliche
Werbeträgerflächen für einen entsprechend begrenzten
Zeitraum. Daneben umfasste ein Auftrag üblicherweise auch noch
die Evaluation der Werbemaßnahme sowie die Dokumentation und
das finanzielle Reporting im Rahmen der Schlussabrechnung.
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Bei der Planung und Buchung von
Außenwerbemedien stand der A GmbH ein großes Angebot
seitens der Werbeträgeranbieter zur Verfügung. So hatte
beispielsweise das Unternehmen B nach eigenen Angaben auf der
Firmenhomepage seinerzeit eine große Anzahl an
Außenwerbeflächen in der Bundesrepublik Deutschland im
Bestand. Allerdings wurde weder bei der Planung noch bei der
Buchung durch die A GmbH der einzelne Werbeträger konkret
benannt. Lediglich in einzelnen Fällen bestanden Kunden
darauf, dass Werbung an einem bestimmten Standort (sogenannter
Premiumstandort) für einen bestimmten Zeitraum angebracht oder
gezeigt wird, beispielsweise an dem im Zuge von Bauarbeiten
seinerzeit verhüllten Hauptbahnhof in Y. Die Volumina dieser
Aufträge betrugen in den Erhebungszeiträumen 2010
… EUR und 2011 … EUR. Im Übrigen wurden bei den
Aufträgen lediglich Art, (ungefährer) Ort und Umfang der
Werbemaßnahme definiert; weder die A GmbH noch ihre Kunden
konnten regelmäßig den einzelnen konkreten
Werbeträger tatsächlich bestimmen. Vielmehr erfolgte die
Auswahl der konkreten Werbeträger letztlich durch den
Werbeträgeranbieter.
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Zum Aufgabenbereich der
Werbeträgeranbieter gehörte regelmäßig das
Anbringen der Außenwerbung, die Pflege, das Ausbessern und
Erneuern bei Beschädigungen während der vereinbarten
Aushangzeit und - auf Wunsch, nach Durchführung der Kampagne -
die Dokumentation des Leistungserfolges durch Anfertigung von
entsprechendem Bildmaterial beziehungsweise Bestätigung der
Anzahl der tatsächlichen Werbeträger, Orte und
Aushangzeiten. Für elektronische Medien war in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Werbeträgeranbieter (AGB)
teilweise geregelt, dass der Auftrag die Ausstrahlung von
Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content auf elektronischen
Medien beinhaltete. Teilweise enthielten die AGB keine solch
ausdrücklichen Regelungen, allerdings umfassten auch hier die
Leistungen des jeweiligen Werbeträgeranbieters das Anbringen
sowie die Überprüfung der Werbemittel beziehungsweise die
Wiedergabe von elektronischem Content.
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Die Flächen, auf denen die
Werbeträger errichtet oder an denen sie befestigt waren,
standen im Eigentum von Städten, Gemeinden,
Verkehrsunternehmen oder sonstigen
Grundstückseigentümern. Die A GmbH unterhielt keine
direkten Vertragsbeziehungen zu diesen Eigentümern. Diese
kontrahierten vielmehr regelmäßig mit den
Werbeträgeranbietern, welche dann auf den Flächen die
jeweiligen Werbeträger aufstellten oder anbrachten. Die
Werbeträger selbst standen im Eigentum der einzelnen
Anbieter.
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Die Buchung der Werbeträger erfolgte
durch die A GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die
Werbeträgeranbieter stellten eine Rechnung an die A GmbH, die
diese an ihre Kunden ohne Aufschlag weiterberechnete. Eine
Handhabung des Vorgangs als durchlaufender Posten dergestalt, dass
die Anbieter der Werbeträger nicht an die A GmbH, sondern
direkt an die Kunden eine Rechnung ausstellten, scheiterte zum
einen am Wunsch der Werbekunden, für die gesamte
Werbemaßnahme lediglich eine Gesamtrechnung von der A GmbH zu
erhalten. Zum anderen wurden die Rechnungen der
Werbeträgeranbieter aber auch zur Budgetüberwachung durch
die A GmbH benötigt, da diese einen wesentlichen Bestandteil
der erbrachten Gesamtleistung darstellte. Darüber hinaus
konnten durch die gebündelten Buchungen von Werbeträgern
auch Preisvorteile erzielt werden, die an die Kunden weitergegeben
wurden. Die A GmbH erhielt ihrerseits von den
Werbeträgeranbietern aufgrund von sogenannten
Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträgen
jeweils eine Vergütung für die Vermittlung in Form eines
bestimmten Prozentsatzes auf den jeweiligen Umsatz.
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Ein Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden
der A GmbH war laut der AGB nicht zugesichert. Die Anbieter
versuchten lediglich, nach Maßgabe des verfügbaren
Raums, Plakate verschiedener konkurrierender Produkte nicht
unmittelbar nebeneinander anzubringen. Auch konnten laut der AGB
regelmäßig keine Platzierungswünsche angenommen
werden. Bei elektronischen Medien wurde ebenfalls weder der
Ausschluss von Wettbewerbern noch die Einbettung in ein bestimmtes
redaktionelles Umfeld zugesichert.
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Exemplarisch stellte sich ein derartiges
Werbeprojekt demnach wie folgt dar: Der Kunde erteilte der A GmbH
den Auftrag zur Durchführung einer bestimmten Werbekampagne.
Gegenstand waren das tatsächliche Anbringen von Plakat- oder
anderer Printwerbung sowie die zeitweise Buchung von digitalen
Werbeflächen. In dem exemplarischen Auftrag wurden, neben der
Art der Werbemaßnahme, lediglich eine grobe Lokalisierung
vorgenommen und der Beginn und das Ende der Maßnahme
festgelegt. Der Kunde gab dabei für diverse Zeiträume die
Buchung verschiedener Werbeträger, etwa Plakatwerbung im
Format Town Hall, Allgemeinstellen, Großflächen, Town
Boards sowie Clips an Infoscreens, in Auftrag. In der vorliegenden
Buchung waren bestimmte Städte sowie die Anzahl der jeweiligen
Plakate beziehungsweise Länge der Clips (zehn Sekunden) und
der Zeitraum aufgeführt. Eine etwas genauere Aufstellung
erfolgte in einer beigefügten Tabelle zur Kampagne. Allerdings
wurden auch dort (unter anderem) nur die jeweilige Stadt, innerhalb
der Stadt ein abgegrenztes Gebiet (Polygon) und die Anzahl an Orten
in dem Polygon benannt, an denen bestimmte Werbeträger
angebracht oder geschaltet werden sollten (Locations). Im Anschluss
an den Auftrag buchte die A GmbH ihrerseits sodann bei den
Werbeträgeranbietern die entsprechenden Werbemedien. So wurde
beispielsweise an die D GmbH ein entsprechender Auftrag vergeben,
nach dem an xx und xx Standorten in großen Städten in
einem bestimmten Zeitraum (und während einer gewissen
Zeitschiene, 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr) jeweils zehnsekündige
Clips geschaltet wurden. Bei den weiteren Aufträgen der A GmbH
an die Werbeträgeranbieter wurden ebenfalls lediglich das
Medium, das Format, die Anzahl und der Zeitraum genannt. Teilweise
wurden - wie auch sonst bei anderen Aufträgen - auf Wunsch der
Kunden weitere Kriterien dergestalt definiert, dass es sich etwa
nur um qualitativ hochwertige und stark frequentierte Standorte,
Verkehrsknotenpunkte sowie Bundes-, Ausfall- und Hauptstraßen
handeln durfte und dass umgekehrt andere Standorte (beispielsweise
Parkhäuser, Industriegebiete) ausgeschlossen sind. Eine
spezifische Beauftragung einzelner Standorte ließ sich den
Aufträgen nicht entnehmen. Ebenfalls wurde ein
Konkurrenzausschluss am jeweiligen Standort für andere
Anbieter angegeben. Die einzelnen Werbeträgeranbieter
bestätigten einen Auftrag jeweils schriftlich unter Verweis
auf ihre jeweils eigenen AGB, in denen ein Ausschluss von
Wettbewerbern nicht zugesichert wurde.
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In den Gewerbesteuererklärungen
für die Streitjahre erklärte die A GmbH gemäß
§ 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom
22.12.2009 (GewStG) zu einem Fünftel hinzuzurechnende Miet-
und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum
eines anderen stehen, in Höhe von … EUR
(Hinzurechnungsbetrag … EUR) für den Erhebungszeitraum
2010 und in Höhe von … EUR (Hinzurechnungsbetrag
… EUR) für den Erhebungszeitraum 2011. Ferner
erklärte sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
zu einem Viertel hinzuzurechnende Aufwendungen für die
zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Höhe von
… EUR (Hinzurechnungsbetrag … EUR) für den
Erhebungszeitraum 2010 und in Höhe von … EUR
(Hinzurechnungsbetrag … EUR) für den Erhebungszeitraum
2011.
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Das Finanzamt Z (ursprünglicher
Beklagter und Revisionskläger, Finanzamt - FA - ) legte bei
der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrags durch Bescheid vom 26.06.2012 für
2010 und vom 15.05.2013 für 2011 zunächst die
erklärten Beträge zugrunde. Am 16.10.2013 und 03.12.2013
erließ das FA aus im vorliegenden Verfahren nicht streitigen
Gründen Änderungsbescheide.
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In einer für das Streitjahr 2010
durchgeführten Außenprüfung vertrat die
Prüferin die Auffassung, dass die für einen bestimmten
Zeitraum erfolgte Buchung von Werbeträgern als
Mietverhältnis zu beurteilen sei und demzufolge die
entrichteten Entgelte Mietaufwendungen darstellten und als solche
der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG
unterlägen. Da in den Eingangsrechnungen der
Werbeträgergesellschaften die einzelnen Leistungskomponenten
(Anmietung der Werbeflächen, Anbringen, Pflege und
Ausbesserung) nicht einzeln abgerechnet wurden, legte die
Prüferin der Hinzurechnung einen Mietanteil in Höhe von
35 % der Aufwendungen zugrunde und erhöhte den nach § 8
Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden
Betrag von zuvor … EUR um … EUR auf nunmehr …
EUR.
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Das FA erließ entsprechend den
Feststellungen der Betriebsprüfung unter Aufhebung des
Vorbehalts der Nachprüfung am 22.01.2016 einen entsprechend
geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag
für 2010, in dem es den Gewerbesteuermessbetrag auf …
EUR festsetzte. Zudem übertrug es das Ergebnis der
Außenprüfung auch auf die Festsetzung für den
Erhebungszeitraum 2011 und erließ nach entsprechender
Anhörung am 25.02.2016 einen geänderten
Gewerbesteuermessbescheid. Darin erhöhte es die nach § 8
Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden
Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter im
Eigentum eines anderen von zuvor … EUR um … EUR auf
… EUR und setzte in der Folge den Gewerbesteuermessbetrag
auf … EUR fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb
bestehen.
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Gegen die geänderten Bescheide legte
die A GmbH jeweils erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung
vom 26.01.2017). Im Verlauf des außergerichtlichen
Einspruchs- sowie nachfolgenden Klageverfahrens wurde eine
Außenprüfung für das Streitjahr 2011
durchgeführt. Im Anschluss daran erließ das FA unter
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung am 20.05.2020 einen
geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2011. Darin
verringerte das FA den nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu
einem Fünftel hinzuzurechnenden Betrag von … EUR auf
den (ursprünglich erklärten) Betrag von … EUR,
erhöhte aber den gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f
GewStG zu einem Viertel hinzuzurechnenden Betrag für die
zeitlich befristete Überlassung von Rechten von zuvor …
EUR auf … EUR und setzte in der Folge den
Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf … EUR fest.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt
und reduzierte für das Streitjahr 2010 den Betrag der
gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem
Fünftel hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen von …
EUR auf … EUR; für das Streitjahr 2011 reduzierte es
den Betrag der gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu
einem Viertel hinzuzurechnenden Aufwendungen für die zeitlich
befristete Überlassung von Rechten von … EUR auf
… EUR. Das Urteil ist in EFG 2022, 1913 = SIS 22 18 19 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Bundesrechts. Seit dem 01.03.2024 ist das
Finanzamt Y Beklagter und Revisionskläger (Beklagter).
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil vom 11.05.2022 - 8 K 365/17
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Im Streitfall ist das Finanzamt Y aufgrund
eines Organisationsaktes (§ 2 Nr. 8 der Verordnung über
die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter in der
durch Verordnung vom 22.02.2024, Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen 2024 Nr. 5 vom 27.02.2024, geänderten
Fassung) zum 01.03.2024 im Wege des gesetzlichen
Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts Z
eingetreten und nunmehr Beklagter und Revisionskläger (vgl.
zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.05.2013 - XI R 38/11, BFH/NV 2013,
1774 = SIS 13 27 92, Rz 14 und vom 24.07.2013 - XI R 8/12, BFH/NV
2014, 495 = SIS 14 07 01, Rz 18 sowie Senatsurteile vom 16.05.2013
- III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91, Rz
11 und vom 05.02.2015 - III R 40/09, BFHE 249, 138, BStBl II 2017,
118 = SIS 15 08 77, Rz 13).
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
weder die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerrechtliche
Hinzurechnung der Aufwendungen für die Überlassung der
Werbeträger nach § 8 Nr. 1 Buchst. f (dazu unter II.2.b)
noch nach Buchst. d GewStG (dazu unter II.2.c) vorliegen.
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a) Besteuerungsgrundlage für die
Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG).
Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
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Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort
unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet,
soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und
soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.
Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für
die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts
erwirtschaftete („objektivierte“) Ertrag
des Betriebs mittels Hinzurechnung eines
„Finanzierungsanteils“ als
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll
die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die
gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern
(Senatsurteile vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549 = SIS 18 12 59, Rz 26, m.w.N.; vom 19.12.2019 - III R 39/17, BFHE 267, 415,
BStBl II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 32 und vom 29.06.2022 - III R
2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477 = SIS 22 17 06, Rz 17).
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Hinzugerechnet wird dabei unter anderem ein
Viertel aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im
Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG).
Hinzugerechnet wird außerdem ein Viertel eines Viertels der
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von
Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus
abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (§ 8 Nr. 1
Buchst. f Satz 1 GewStG). Denn eine Sachkapitalüberlassung
kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von
Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete
Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des
zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten
Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb
erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet
(Senatsurteil vom 29.06.2022 - III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II
2024, 477 = SIS 22 17 06, Rz 18, m.w.N.).
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b) Eine Hinzurechnung der von der A GmbH an
die Werbeträgeranbieter geleisteten Zahlungen nach § 8
Nr. 1 Buchst. f GewStG scheidet im Streitfall indessen aus.
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aa) Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst.
f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, das heißt
subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit
selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis
enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition - ein
Abwehrrecht - besteht (Senatsurteile vom 26.04.2018 - III R 25/16,
BFHE 261, 549 = SIS 18 12 59, Rz 29, m.w.N.; vom 19.12.2019 - III R
39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 35 und
vom 29.06.2022 - III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477 =
SIS 22 17 06, Rz 20). Erfasst sind danach insbesondere gewerbliche
Schutzrechte wie Urheberrechte oder Rechte nach dem
Sortenschutzgesetz. Ungeschützte Positionen, die
gegenüber nicht berechtigten Personen kein Abwehrrecht
gewähren, so dass Letztere nicht von der Nutzung
ausgeschlossen werden können, werden nicht umfasst. Der
Begriff der Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1
GewStG ist somit enger als der Begriff der immateriellen
Wirtschaftsgüter (z.B. § 5 Abs. 2 EStG), welcher auch
tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert wie zum
Beispiel Know-how, ungeschützte Erfindungen und den
Geschäftswert umfasst (Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R
25/16, BFHE 261, 549 = SIS 18 12 59, Rz 30).
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Überlassung bezeichnet die durch einen
Rechtsakt erfolgende Einräumung von sich aus einem Recht
ergebenden Befugnissen (oder Teilen von Befugnissen) durch eine
andere Person (Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz,
§ 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 33) oder die Einräumung von
zeitlich begrenzten Nutzungsrechten (Brandis/Heuermann/Hofmeister,
§ 8 GewStG Rz 278; Rapp, FR 2017, 563, 565).
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bb) Das FG hat unter Anwendung der dargelegten
Rechtsmaßstäbe zu Recht angenommen, dass die Zahlungen
der A GmbH an die Werbeträgeranbieter nicht den
Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG
erfüllen.
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(1) Das FG hat festgestellt, dass die A GmbH
aufgrund sogenannter Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und
Zahlungsverträge von den Werbeträgeranbietern eine
Vergütung für die Vermittlung in Form eines bestimmten
Prozentsatzes auf den jeweiligen Umsatz erhielt. Durch die
Vereinbarungen über die Werbung auf Werbeträgern erwarb
die A GmbH nach den Feststellungen des FG jeweils den Anspruch,
dass die Werbeträgeranbieter gegen Entgelt Werbung auf
Werbeträgern, das heißt körperlichen
Wirtschaftsgütern, sichtbar machen (unter anderem Werbemittel
anbringen, ausbessern oder erneuern beziehungsweise elektronische
Inhalte wiedergeben). Dabei nahmen die Werbeträgeranbieter
Platzierungswünsche nicht an, sondern verpflichteten sich
lediglich, nach Maßgabe des verfügbaren Raums zu
versuchen, Plakate verschiedener konkurrierender Produkte nicht
unmittelbar nebeneinander anzubringen. Einen Ausschluss von
Wettbewerbern der Kunden der A GmbH sicherten sie nicht zu. Das FG
würdigte die Vereinbarungen dahingehend, dass der A GmbH durch
sie kein Immaterialgüterrecht übertragen wurde.
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(2) Der BFH ist grundsätzlich an die in
dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese
Feststellungen zulässige und begründete
Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Zu
den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen
gehört auch die Auslegung von Verträgen (BFH-Urteile vom
03.08.2005 - I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92, unter II.4., m.w.N. und vom 20.06.2017 - X R 38/16, BFH/NV
2017, 1453 = SIS 17 18 77, Rz 25; Senatsurteil vom 26.04.2018 - III
R 25/16, BFHE 261, 549 = SIS 18 12 59, Rz 34). Dagegen ist die
rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am
Maßstab der jeweils einschlägigen Normen in vollem
Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung, sofern das FG - wie hier
- revisibles Recht ausgelegt hat (BFH-Urteile vom 30.01.2019 - II R
26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733 = SIS 19 06 69, Rz 31 und
vom 05.12.2019 - II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236 =
SIS 20 02 45, Rz 15; Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 5/22, BFHE
279, 553, BStBl II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 23).
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Da der Beklagte keine Verfahrensrügen
erhoben hat, könnte die Bindungswirkung der Würdigung des
FG nur dann entfallen, wenn die Vorinstanz gesetzliche
Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen oder die Grenzen der freien
Beweiswürdigung überschritten hätte. Ist dies nicht
der Fall, bindet die Tatsachenwürdigung und insbesondere auch
die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn
sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist. Dies gilt auch
für die Würdigung des wirtschaftlichen Gehaltes
(Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549 = SIS 18 12 59, Rz 35, m.w.N.).
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(3) Die Würdigung des FG ist jedenfalls
möglich. In den sogenannten
Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträgen
waren über die umsatzabhängige Vergütung hinaus
keine Ansprüche der A GmbH vorgesehen. In den übrigen
Verträgen verpflichteten sich die Werbeträgeranbieter,
für die Sichtbarkeit der Werbung zu sorgen. Es wurde aber kein
Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden der A GmbH vereinbart.
Daher liegt die Annahme fern, die Vertragsparteien hätten ein
Exklusivrecht der A GmbH auf Werbung an dem jeweiligen Standort
vereinbart. Selbst wenn sie einen Konkurrenzschutz vereinbart
hätten, wäre eine solche Verpflichtung typischerweise als
vertragliche Nebenpflicht einzuordnen, die der angestrebten
Werbewirkung dient, aber dem Vertrag nicht das Gepräge gibt
(vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26.03.2008 - X ZR
70/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht 2008, 1155, unter II.1.). Da es sich lediglich um einen
schuldrechtlichen Anspruch zwischen den Vertragsparteien handelte,
folgten hieraus keine Dritten gegenüber durchsetzbaren
Abwehrrechte.
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(4) Der Beklagte wendet dagegen ein, das FG
habe bei der Auslegung der Vereinbarungen zwischen der A GmbH und
den Werbeträgeranbietern das von den Vertragsparteien Gewollte
verkannt, indem es diese als Werkverträge eingeordnet habe;
vielmehr habe sich die A GmbH durch die mit den
Werbeträgeranbietern abgeschlossenen Verträgen in die
Lage gebracht, auf der Grundlage von Konzessionen der Kommunen bei
den Werbeträgeranbietern entstandene Vermarktungsrechte
eigenständig nutzen zu können. Dies folge aus der
Stellung der A GmbH als Eigenhändlerin und deren
Geschäftsmodell. Dieser Einwand greift nicht durch.
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Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung
findet in dem vom FG festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
Weder dem vom FG festgestellten Vertragsinhalt noch den vom FG
beispielhaft beschriebenen Auftragsunterlagen oder den von ihm in
Bezug genommenen AGB der Werbeträgeranbieter sind Hinweise
darauf zu entnehmen, dass die Werbeträgeranbieter der A GmbH
Teile ihrer Konzession überlassen und ihr damit eine
Rechtsposition eingeräumt haben, die über den Anspruch
auf Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung
hinausgeht und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten
beinhaltet. Vielmehr buchte die A GmbH den Vorgaben ihrer Kunden
entsprechend und erst nach deren Genehmigung als Teil ihrer
Dienstleistung Werbeflächen bei verschiedenen
Werbeträgeranbietern und berechnete die angefallenen Kosten
ohne Aufschlag an ihre Kunden weiter. Folglich hat die A GmbH nach
den Feststellungen des FG genau das beschafft, was sie ihren Kunden
schuldete, und sich nicht auf Vorrat Werbeflächen oder ein
Vermarktungsrecht für solche Flächen gesichert, die sie
dann (in einem zweiten Schritt) ihren Kunden hätte offerieren
können. Jede einzelne Buchung der A GmbH für ihre Kunden
hing davon ab, dass sie einen Werbeträgeranbieter fand, der
bereit war, die Werbung zum Aushang zu bringen. Im Fall von
Leistungsstörungen war sie nicht schutzlos gestellt, sondern
konnte den Werbeträgeranbietern gegenüber
Gewährleistungsrechte geltend machen. Auch hatte die A GmbH
keinen eigenen Zugriff auf die Flächen, sondern es oblag
jeweils den Werbeträgeranbietern, die Werbung anzubringen oder
- im Falle digitaler Werbung - zu zeigen. Es ging ihr daher nicht
darum, selbst Werbeträger mit Werbemitteln zu bestücken.
Zudem zeigt namentlich der fehlende Konkurrenzausschluss, dass die
Werbeträgeranbieter von ihren Konzessionen zur Aufstellung und
Bewirtschaftung von Werbeträgern unabhängig von den
Vereinbarungen mit der A GmbH Gebrauch machen wollten, so dass die
vom Beklagten vorgenommene Vertragsauslegung der Interessenlage der
Vertragsparteien nicht gerecht wird.
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c) Eine Hinzurechnung der Aufwendungen
für die Werbeträger nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG
ist gleichfalls nicht vorzunehmen.
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aa) Gegenstand der Hinzurechnung nach § 8
Nr. 1 Buchst. d GewStG sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des
bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 535 ff., 581 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ). Der Nutzungsvertrag muss
daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder
Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein
(Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II
2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 18, m.w.N.). Durch einen Mietvertrag
wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu
überlassen und sie während der Mietzeit in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten
(§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die zivilrechtliche
Typisierung des Vertragsverhältnisses ist maßgeblich,
mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverhältnis
geregelt und tatsächlich durchgeführt haben
(Senatsurteile vom 01.06.2022 - III R 56/20, BFHE 277, 397, BStBl
II 2023, 875 = SIS 23 00 25, Rz 24 und 31 sowie vom 17.08.2023 -
III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70 = SIS 23 17 36, Rz
30).
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Ist ein Vertrag seinem wesentlichen
rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als
solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen
enthält, die dem Vertragstyp
„Miete“ nicht entsprechen (BFH-Urteil
vom 23.07.1957 - I 50/55 U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306 = SIS 57 02 05). Bei einem entsprechenden Mietvertrag unterliegt dann das
gesamte Entgelt der Hinzurechnung (Senatsurteil vom 17.08.2023 -
III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70 = SIS 23 17 36, Rz
31). Die Einordnung unter diesen Vertragstyp ist hingegen
ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente
enthält. In diesem Fall ist zu klären, ob der Vertrag in
seine durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente
zerlegt und teilweise als Mietvertrag angesehen werden kann
(gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten, vgl.
Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II
2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 20) oder ob er insgesamt einem anderen
Vertragstyp zuzuordnen beziehungsweise als Vertrag eigener Art
einzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 5/22,
BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 21). Im ersten
Fall kommt nur eine Hinzurechnung des Teils des Entgelts in
Betracht, der auf die Gebrauchsüberlassung entfällt, im
zweiten Fall scheidet eine Hinzurechnung insgesamt aus (vgl.
Senatsurteile vom 23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II
2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 20 f. und vom 17.08.2023 - III R
59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70 = SIS 23 17 36, Rz 32).
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bb) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die
von der A GmbH an die Werbeträgeranbieter für die
digitale Werbung gezahlten Entgelte nicht als Miet- oder
Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG
einzuordnen sind.
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Der Senat hat bereits entschieden, dass bei
Verträgen, in denen sich der über eine digitale
Werbefläche verfügende Vertragspartner verpflichtet, die
ihm von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten
Werbesequenzen auf dieser Fläche zu zeigen, nicht die
Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine zu erbringende
Werbeleistung im Vordergrund steht und die Vertragsparteien ein
bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart haben (Senatsurteil vom
23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923 = SIS 23 07 43, Rz 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Daran ist
festzuhalten.
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Daher sind die Verträge, die die A GmbH
mit den Werbeträgeranbietern über die Werbung mittels
digitaler Werbeträger abgeschlossen hat, nicht als
Mietverträge einzuordnen. Denn in diesen Verträgen hatten
sich die Werbeträgeranbieter nach den nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2
FGO bindenden Feststellungen des FG verpflichtet, elektronischen
Content auf den von ihnen vorgehaltenen digitalen Werbeflächen
wiederzugeben. Damit haben die Vertragsparteien auch im Streitfall
vereinbart, dass die Werbeträgeranbieter die digitalen
Werbeträger zu benutzen hatten, um mit diesen ein
Arbeitsergebnis zu erbringen. Das FG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass sie im Wesentlichen eine Werkleistung und nicht
die Gebrauchsüberlassung bestimmter Flächen
schuldeten.
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cc) Eine Hinzurechnung von Aufwendungen
für Werbung auf analogen Werbeträgerflächen an
Standorten außerhalb sogenannter Premiumstandorte scheidet
ebenfalls aus. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der
A GmbH an die Werbeträgeranbieter gezahlten Entgelte nicht als
Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG
anzusehen sind.
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(1) Für die rechtliche Zuordnung von
Verträgen, die den Aushang oder das Anbringen von Werbung an
Werbeträgern in herkömmlicher (analoger) Form zum
Gegenstand haben, zum Vertragstyp Werkvertrag oder Mietvertrag ist
gleichfalls entscheidend, ob die Vertragsparteien als
Hauptleistungspflicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder das
Zur-Verfügung-Stellen der Werbefläche vereinbart
haben.
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Dies entspricht der Auffassung der
zivilrechtlichen Rechtsprechung. Der BGH hat die Einordnung danach
vorgenommen, ob es den Vertragsparteien nach ihrem im Vertrag zum
Ausdruck gekommenen Willen auf den Erfolg einer einheitlichen und
fortdauernden planmäßig erzielten Werbewirkung
(BGH-Urteil vom 19.06.1984 - X ZR 93/83, MDR 1985, 227, unter I.1.)
oder auf die dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche als
solcher (BGH-Urteile vom 07.11.2018 - XII ZR 109/17, MDR 2019, 88,
Rz 8 f. und vom 19.12.2018 - XII ZR 14/18, MDR 2019, 214, Rz 8 f.)
ankommt. Liegt der Schwerpunkt auf werkvertragstypischen
Leistungen, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH-Urteil vom
07.11.2018 - XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 11). Hat sich eine
Vertragspartei dagegen verpflichtet, der anderen Vertragspartei
bestimmte Flächen auf ihr gehörenden Fahrzeugen zur
werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen und
dort Werbung anzubringen, obwohl sie keinen Einfluss auf die
Einsatzorte und -zeiten dieser Fahrzeuge nehmen kann, geht der BGH
davon aus, dass sich die vertraglich übernommene
Hauptleistungspflicht dieser Vertragspartei auf dasjenige
beschränke, was in ihrer Hand liegt, nämlich die
Überlassung der Werbeflächen. In der daneben geschuldeten
und als Werkleistung anzusehenden Anbringung der Werbung sieht der
BGH dabei keine vertragscharakteristische Leistung, sondern wendet
die Vorschriften über den Mietvertrag an (BGH-Urteile vom
07.11.2018 - XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 7 ff. und vom
19.12.2018 - XII ZR 14/18, MDR 2019, 214, Rz 7 ff.; ebenso
Staudinger/Emmerich (2021) BGB, Vor § 535 Rz 44; BeckOK
BGB/Zehelein, 71. Ed.
01.08.2024, BGB § 535 Rz 34). Treten weitere
erfolgsbezogene Vertragspflichten neben die Anbringungspflicht,
kommt indessen die Einordnung als Werkvertrag in Betracht (vgl.
Rolfs, Fachdienst Zivilrecht - LMK 2019, 417144; in BeckOK
BGB/Zehelein, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 535 Rz 34 mit
Schwerpunktbetrachtung).
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(2) Nach diesem Maßstab hat das FG die
von der A GmbH mit den Werbeträgeranbietern abgeschlossenen
Verträge über Werbung an herkömmlichen (analogen)
Werbeträgern außerhalb sogenannter Premiumstandorte
zutreffend insgesamt als Werkverträge eingeordnet.
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Zwar folgt allein aus der Verpflichtung der
Werbeträgeranbieter, die Werbung anzubringen, noch nicht, dass
der Schwerpunkt ihrer Leistungspflichten auf werkvertragstypischen
Leistungen liegt. Allerdings haben die Werbeträgeranbieter
nach dem vom FG für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO
bindend festgestellten Inhalt der Verträge gegenüber der
A GmbH zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten übernommen,
so dass aus der Gesamtschau der Pflichten abzuleiten ist, dass es
den Vertragsparteien darauf ankam, ein Arbeitsergebnis in Form der
Werbewirkung und nicht lediglich die Verpflichtung zur
Überlassung von Werbeflächen zu vereinbaren. So waren die
Werbeträgeranbieter während der Aushangzeit verpflichtet,
beschädigte Aushänge auszubessern oder zu erneuern, was
notwendigerweise auch die Pflicht zur Kontrolle der Aushänge
beinhaltet. Diese Pflichten sind auf einen Erfolg (Werbewirkung)
gerichtet, der gegebenenfalls von den Werbeträgeranbietern
zusätzlich zu dokumentieren war. Zusätzlich zu diesen -
auch vom FG herangezogenen - Umständen ist im Streitfall zu
berücksichtigen, dass die A GmbH (den Vereinbarungen mit ihren
eigenen Kunden entsprechend) den Werbeträgeranbietern
lediglich das Gebiet (den - ungefähren - Ort) der
Werbemaßnahme und mitunter weitere Kriterien für die
Standorte der Werbeträger vorgegeben hat (wie zum Beispiel
qualitativ hochwertige
und stark frequentierte Standorte, Verkehrsknotenpunkte sowie
Bundes-, Ausfall- und Hauptstraßen; Ausschluss von
Brücken, Unterführungen, Tiefgaragen, Parkhäusern,
Industriegebieten). Auch waren Platzierungswünsche nach den
AGB der Werbeträgeranbieter regelmäßig
ausgeschlossen. Somit oblag es den Werbeträgeranbietern, aus
den in dem betreffenden Gebiet vorhandenen Werbeträgern
diejenigen auszuwählen, an denen sie die Werbung anbrachten.
Mit der Verpflichtung zu dieser Auswahlentscheidung haben die
Werbeträgeranbieter Verantwortung für die Werbewirkung
übernommen. Der Umstand, dass die A GmbH beim Vertragsschluss
den einzelnen Werbeträger weder bestimmt hat noch bestimmen
konnte, spricht außerdem dafür, dass es ihr bei den
Verträgen mit den Werbeträgeranbietern nicht auf den
bloßen Gebrauch von Werbeflächen ankam. Hiervon geht
auch der Beklagte bei seinen Ausführungen zur
Rechteüberlassung aus. Unter Berücksichtigung der
vertraglichen Verpflichtung, die die A GmbH im Verhältnis zu
ihren Kunden eingegangen war, entspricht es daher der
Interessenlage der Vertragsparteien, ein Arbeitsergebnis
(Werbewirkung) als vertragscharakteristische Leistung anzusehen,
mit der etwaige mietvertragliche Elemente (in Gestalt der Belegung
der Werbeträgerfläche durch die Werbemittel) untrennbar
verbunden sind. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von den
Sachverhalten, die den Urteilen des BGH vom 07.11.2018 - XII ZR
109/17 (MDR 2019, 88) und vom 19.12.2018 - XII ZR 14/18 (MDR 2019,
214) zugrunde lagen.
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dd) Das FG ist weiter zu Recht davon
ausgegangen, dass die an die Werbeträgeranbieter gezahlten
Entgelte für die Werbung an sogenannten Premiumstandorten
nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind,
weil die Werbeträger an diesen Standorten nicht zum fiktiven
Anlagevermögen der A GmbH gehörten. Daher kann der Senat
offenlassen, ob in diesen Fällen - wie vom FG angedeutet - die
Einordnung der zugrunde liegenden Verträge als
Mietverträge in Betracht kommt.
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(1) Die Grundsätze, nach denen sich
bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen
wäre, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019 - III R 22/16
(BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 = SIS 19 15 98, Rz 21 ff.,
m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022 - III R 14/21 (BFHE 276,
182, BStBl II 2022, 559 = SIS 22 10 03, Rz 18 ff.) ausführlich
dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
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(2) Bei Zugrundelegung dieser
Rechtsgrundsätze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
für eine Hinzurechnung der für die Werbung an sogenannten
Premiumstandorten aufgewendeten Entgelte - mangels Zuordnung zum
fiktiven Anlagevermögen - nicht vorliegen.
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(a) Da die Frage, ob die
streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter dem
Anlagevermögen zuzuordnen wären, anhand des konkreten
Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen
Verhältnisse der Klägerin zu beantworten ist, kommt es
insoweit entscheidend auf die tatsächlichen Feststellungen und
die tatsächliche Würdigung des FG an, an die der BFH -
wie unter II.2.b bb (2) ausgeführt - grundsätzlich
gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, und zwar schon
dann, wenn die Würdigung zwar nicht zwingend, aber
möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil
vom 12.10.2023 - III R 39/21, BFHE 281, 568, BStBl II 2024, 67 =
SIS 23 18 90, Rz 15, m.w.N.).
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(b) So verhält es sich im Streitfall. Das
FG hat den Geschäftsgegenstand der A GmbH berücksichtigt
und sich so weit wie möglich an den betrieblichen
Verhältnissen orientiert. Es hat unter Hinweis auf das zu
einer Messedurchführungsgesellschaft ergangene BFH-Urteil vom
25.10.2016 - I R 57/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273 = SIS 16 26 22, Rz 21) und unter Berücksichtigung der Eigenheiten des
Geschäftsbetriebs der A GmbH angenommen, dass kein fiktives
Anlagevermögen vorliegt, weil die Werbeflächen auf
Werbeträgern an Premiumstandorten nicht dauerhaft dem Betrieb
der A GmbH zu dienen bestimmt seien. Wegen der vorgelagerten
Entscheidung der Kunden der A GmbH über den Ort der Werbung
(Premiumstandort) seien die Flächen nicht austauschbar und
lediglich der Art nach bestimmt.
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Diese Würdigung ist jedenfalls
möglich. Der Geschäftsbetrieb der A GmbH war darauf
ausgerichtet, ihre Kunden (Auftraggeber) bei der Konzeption von
Außenwerbekampagnen zu beraten und die praktische Umsetzung
zu begleiten. Ein Teil ihrer Leistungen bestand darin, nach den
Vorgaben des Kunden bei verschiedenen Werbeträgeranbietern
Werbeflächen unter anderem an sogenannten Premiumstandorten
jeweils für einen begrenzten Zeitraum zu buchen, wobei die
Werbeträgeranbieter für den Aushang und das Ausbessern
oder Erneuern der Werbung bei Beschädigungen zu sorgen hatten.
Die A GmbH war weder Eigentümerin entsprechender
Werbeträger noch hatte sie diese dauerhaft angemietet. Das FG
konnte angesichts des Geschäftsmodells der A GmbH auch davon
ausgehen, dass eine wiederholte Buchung von Werbeträgern an
Premiumstandorten nicht deren langfristige Anmietung ersetzt.
Insoweit hat es zu Recht darauf abgestellt, dass die Buchung der
Werbung an Premiumstandorten von einem entsprechend konkreten
Auftrag der Kunden der A GmbH abhing. Weil die Entscheidung der
Kunden, ob und gegebenenfalls an welchem dieser Standorte die
Werbung erfolgen soll, aus Sicht der A GmbH zufällig war,
durfte das FG annehmen, dass die A GmbH entsprechende
Werbeflächen nicht ständig für den Gebrauch in ihrem
Betrieb vorgehalten hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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