Die Revisionen des Beklagten und der
Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom
18.03.2021 - 10 K 4131/15 K,G,F = SIS 21 13 87 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der
Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5.
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A. Zwischen den Beteiligten steht im
Streit, ob und in welcher Höhe für die von der
Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin
(Klägerin), einer GmbH, erteilten wertpapiergebundenen
Versorgungszusagen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) eine
Pensionsrückstellung zu bilden ist.
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Alleiniger Gesellschafter der Klägerin
war in den Streitjahren A. Geschäftsführer waren A und B.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. des jeweiligen
Kalenderjahres. Zwischen 2009 und 2012 erteilte die Klägerin A
und B sowie weiteren leitenden Angestellten Versorgungszusagen. Die
schriftlichen Vereinbarungen hierzu sind (abgesehen von den
eingesetzten Beträgen in unterschiedlicher Höhe)
inhaltsgleich.
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Nach den in diesen Vereinbarungen als
„beitragsorientierte Leistungszusage mit
Rückdeckungslebensversicherung bei der … (X) und
nachgelagerter Verrentung zum Zeitpunkt des
Versorgungsbeginns“ bezeichneten
Versorgungszusagen hatte die Klägerin einen festgelegten
Einmalbeitrag für die jeweiligen Mitarbeiter an X zu
entrichten. Es war in den Vereinbarungen vorgesehen, einmal
jährlich die Zusage zu prüfen und gegebenenfalls zu
erhöhen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Anpassung, die in
den Streitjahren laufend erfolgte, bestand nicht. Die Mitarbeiter
hatten die Möglichkeit, sich im Rahmen von Entgeltumwandlungen
zu beteiligen. Die Rechte aus den
Rückdeckungslebensversicherungen standen ausschließlich
der Klägerin, die jeweils als Versicherungsnehmerin und der
jeweilige Mitarbeiter jeweils als versicherte Person in den
Versicherungsscheinen ausgewiesen worden waren, zu. Die an X
geleisteten Beiträge wurden als Anlagebetrag dem jeweiligen
Versicherungsschein entsprechend in Anlagefonds investiert. Die
Versicherungsleistung bestand in einer lebenslang zu zahlenden
Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung. Die Höhe der
Rente beziehungsweise (bzw.) der Kapitalauszahlung sollte sich aus
dem Fondswert bei Eintritt des Versorgungsfalls ergeben. Der
Fondswert entsprach dem Wert der auf die jeweilige Versicherung
entfallenden Fondsanteile. Bei den Anlagefonds konnte der jeweilige
Mitarbeiter zwischen Strategie-, Renten-, Aktien-, Themen- oder
Garantiefonds wählen. Eine Anlage in einen Garantiefonds
erfolgte in keinem Fall. Die übrigen und vorliegend
ausgewählten Fonds sahen keine Mindestleistung vor;
demgemäß war eine Mindestversorgung durch die
Rückdeckungslebensversicherung nicht garantiert.
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Aufgrund der von der Klägerin
erteilten Versorgungszusagen hatten die Mitarbeiter einen Anspruch
gegen die Klägerin auf Alters- und Hinterbliebenenrente in
Höhe des bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden
jeweiligen Fondswerts. Die Höhe des Anspruchs auf Altersrente
bestimmte sich nach dem jeweiligen Rückdeckungsanspruch der
Klägerin, der sich aus dem
geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich
eines Guthabens aus Beitragsrückerstattung und
Überschussbeteiligung zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns
ergab. Mit Versorgungsbeginn hatte X die Höhe der Rente
mittels versicherungsmathematischer Berechnungen auf der Grundlage
amtlich anerkannter Sterbetafeln festzulegen. In den
Versorgungszusagen war ausdrücklich festgelegt, dass bis zum
Beginn der Versorgung das Kapitalanlagerisiko für das
Deckungskapital im Sinne (i.S.) von § 2 Abs. 5a des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG -
(nunmehr § 2 Abs. 5 BetrAVG) alleine beim Mitarbeiter lag.
Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls übernahm X die
Verpflichtung, die Höhe der von ihr festgelegten Leistungen zu
garantieren. Den Mitarbeitern stand das Wahlrecht zu, im
Versorgungsfall statt der monatlichen Rente eine Kapitalabfindung
zu wählen. Diese war auf höchstens 100 % des aus
Entgeltumwandlungen finanzierten Deckungskapitals und 30 % des von
der Klägerin finanzierten Deckungskapitals begrenzt. Nach den
Regelungen zur Höhe der Witwen- und Waisenrente
beschränkten sich die hieraus bestehenden Ansprüche der
jeweiligen Hinterbliebenen auf das zum maßgeblichen Zeitpunkt
erreichte Deckungskapital bzw. die daraus von der Klägerin zu
erbringenden entsprechenden Leistungen. Zur Sicherung der
Ansprüche aus den Versorgungszusagen verpfändete die
Klägerin ihre Ansprüche aus der
Rückdeckungslebensversicherung an die jeweiligen Mitarbeiter.
Die Anwartschaft des Mitarbeiters aus der Versorgungszusage ergab
sich entsprechend § 2 Abs. 5a BetrAVG (nunmehr § 2 Abs. 5
BetrAVG) aus der Summe aller Beiträge und deren Erträge
auf der Grundlage des Deckungskapitals der
Rückdeckungslebensversicherung. Diese Anwartschaft auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war von Anfang an,
frühestens mit Zahlung der ersten Versicherungsprämie
unverfallbar. Der Zeitwert (Aktivwert) der verpfändeten
Ansprüche aus den Rückdeckungslebensversicherungen, der
den auf die Versicherungen entfallenden und
Kapitalmarktschwankungen unterliegenden Fondsanteilen entsprach,
belief sich zum 30.06.2010, 30.06.2011 und 30.06.2012 auf 67.788,17
EUR, 149.228,38 EUR bzw. 250.458,41 EUR.
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Zu den Bilanzstichtagen 30.06.2011 und
30.06.2012 aktivierte die Klägerin die Ansprüche aus den
Rückdeckungslebensversicherungen mit den von X mitgeteilten
Werten (149.228,38 EUR zum 30.06.2011 bzw. 250.458,41 EUR zum
30.06.2012). In gleicher Höhe bildete sie für die
Versorgungsverpflichtungen eine Pensionsrückstellung. In ihren
Jahresabschlüssen verrechnete die Klägerin hierbei die
beiden vorgenannten Positionen unter Heranziehung des § 246
Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Zum vorhergehenden
Bilanzstichtag 30.06.2010 hatte die Klägerin weder
Ansprüche aus den Rückdeckungslebensversicherungen
aktiviert noch Pensionsrückstellungen passiviert. Die bis zum
30.06.2010 geleisteten Beiträge zu den
Rückdeckungslebensversicherungen verbuchte die Klägerin
als Aufwand.
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) veranlagte die Klägerin
für die Streitjahre zunächst
erklärungsgemäß. Die ergangenen Bescheide standen
jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung - AO - ).
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Nach einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung, die die Streitjahre
umfasste, vertrat das FA die Auffassung, dass
Pensionsrückstellungen nicht anzusetzen seien. Eine
Pensionsrückstellung dürfe nur gebildet werden, wenn und
soweit der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf eine
laufende oder einmalige Pensionsleistung habe. Im Streitfall sei
zwar ein Rechtsanspruch dem Grunde nach gegeben. Es fehle jedoch an
einem Rechtsanspruch der Höhe nach. Die Versorgungsleistungen
hingen in vollem Umfang von dem Wert der Fonds ab, in die im Rahmen
des Rückdeckungskonzepts investiert worden sei. Diese seien so
ausgewählt, dass eine garantierte Mindestversorgung nicht
gegeben sei. Ihre Kurse könnten sich bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls sowohl erhöhen als auch vermindern. Daher
habe der jeweilige Mitarbeiter in der Anwartschaftsphase keinen
Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung in festgelegter Höhe
erworben. Das FA erließ unter dem 10.02.2015 und
gestützt auf § 164 Abs. 2 AO dementsprechende
Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer für 2010
bis 2012, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2010 bis
31.12.2012, über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28
Abs. 1 Satz 3 KStG zum 30.06.2010 bis 30.06.2012, zum
Gewerbesteuermessbetrag für 2010 bis 2012 sowie über die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den 31.12.2010 bis 31.12.2012.
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Die Gewerbesteuermessbescheide für
2010 bis 2012 und die Bescheide über die gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.2010 bis 31.12.2012 wurden unter dem 10.08.2015 aus nicht das
vorliegende Verfahren betreffenden Gründen, die nicht im
Streit stehen, erneut geändert. Das anschließende
Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
07.12.2015).
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2015 die
angefochtenen Änderungsbescheide dahingehend zu ändern,
dass (1.) zum 30.06.2010 eine Pensionsrückstellung mit
67.788,17 EUR angesetzt, die sich hieraus für 2010 ergebende
Gewinnminderung mit einer entsprechenden Gewinnerhöhung aus
der Aktivierung des Anspruchs gegen die
Rückdeckungslebensversicherung saldiert und aufgrund des
Bilanzzusammenhangs für 2011 eine Gewinnminderung in gleicher
Höhe aufgrund der geringeren Hinzuaktivierung des Anspruchs
gegen die Rückdeckungslebensversicherung berücksichtigt
wird, (2.) zum 30.06.2011 eine Pensionsrückstellung mit dem
bilanzierten Betrag von 149.228,38 EUR angesetzt und für 2011
eine Gewinnminderung in Höhe der Erhöhung der
Rückstellung von 81.449,21 EUR berücksichtigt wird sowie
(3.) zum 30.06.2012 eine Pensionsrückstellung mit dem
bilanzierten Betrag von 250.458,41 EUR angesetzt und für 2012
eine Gewinnminderung in Höhe der Rückstellung von
101.230,03 EUR berücksichtigt wird.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2021, 1560 veröffentlichten Urteil teilweise
statt. Es führte im Wesentlichen aus, die Klage sei mangels
Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen die - im
Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen -
Feststellungsbescheide nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28
Abs. 1 Satz 3 KStG auf den 30.06.2010 bis 30.06.2012 richte. Die im
Übrigen zulässige Klage sei teilweise begründet.
Für die von der Klägerin erteilten Versorgungszusagen sei
dem Grunde nach eine Pensionsrückstellung anzusetzen. Die
Versorgungszusagen erfüllten die Voraussetzungen nach §
6a Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Ansatz einer
Pensionsrückstellung. Die Pensionsrückstellung sei
allerdings in einer geringeren Höhe anzusetzen, als dies von
der Klägerin geltend gemacht werde. Für den Teil der von
ihr erteilten Versorgungszusagen, der auf einer Zusage im Rahmen
einer Entgeltumwandlung beruhe, komme die Bewertungsregelung des
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zur Anwendung.
Es handele sich insoweit um Entgeltumwandlungen i.S. von § 1
Abs. 2 BetrAVG, wobei die Anwartschaften nach § 2 Abs. 5
BetrAVG unverfallbar gewesen seien. Dies gelte allerdings nicht
für die gegenüber A erteilte Versorgungszusage, da dieser
in den Streitjahren als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Klägerin kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz
1 oder 2 BetrAVG gewesen sei. Für den Teil der von der
Klägerin erteilten Versorgungszusagen, der nicht auf einer
Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung beruhe, komme die
Bewertungsregelung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1
Halbsatz 1 EStG zur Anwendung. Für die gegenüber A
erteilte Versorgungszusage gelte das insgesamt.
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Gegen das Urteil haben beide Beteiligte
Revision eingelegt.
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts. Es bringt im Wesentlichen weiterhin
vor, dass der jeweilige Mitarbeiter in der Anwartschaftsphase
keinen Rechtsanspruch auf Altersversorgung in einer festgelegten
Höhe erworben habe. Die Abhängigkeit von der
Wertentwicklung der Rückdeckungslebensversicherung (und die
damit verbundene Unsicherheit des Arbeitnehmers über die
Höhe seiner Altersversorgung) spreche auch nach § 6a Abs.
1 Nr. 2 EStG, der die Bildung einer Pensionsrückstellung bei
Abhängigkeit der Pensionsleistung von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen versage, gegen den Ansatz einer
Pensionsrückstellung im Streitfall. Die fragliche
„Gewinnabhängigkeit“ beziehe sich
nicht nur auf zukünftige Tantiemen und Boni des Arbeitgebers,
sondern auch auf die Gewinnabhängigkeit anderer externer
Quellen, speziell von Wertpapieren wie Fondsanteilen und Aktien,
oder wie hier die Wertentwicklung der in solche Wertpapiere
investierenden Rückdeckungslebensversicherung.
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Außerdem liege ein nach § 6a
Abs. 1 Nr. 2 EStG schädlicher Vorbehalt vor, weil die
Pensionsleistungen von dem Wert der
Rückdeckungslebensversicherung abhängig seien. Die
Rückdeckungslebensversicherung bestehe bis zum
Versorgungsbeginn ausschließlich in Form von
risikoorientierten Investmentfonds.
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Darüber hinaus scheide die Bildung
einer Pensionsrückstellung auch aus, weil es sich bei den
Pensionszusagen im Streitfall in arbeitsrechtlicher Hinsicht
tatsächlich nicht um beitragsorientierte Leistungszusagen nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, sondern um reine Beitragszusagen
handele. Für eine solche nicht unter das Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallende reine
Beitragszusage könne daher eine Pensionsrückstellung
nicht gebildet werden.
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Lägen die Voraussetzungen zur
Passivierung dagegen vor, seien die vom FG vorgenommenen
Teilwertberechnungen im Übrigen nicht zu beanstanden. Der
Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG
sei eindeutig, eine abweichende teleologische oder
verfassungskonforme Auslegung ergebe sich weder aus der
historischen Entwicklung der Vorschrift noch aus den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung, soweit die Klage nicht als unzulässig
abgewiesen wurde, aufzuheben und diese insoweit abzuweisen sowie
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung, soweit die Klage nicht
als unzulässig abgewiesen wurde, aufzuheben und dieser nach
Maßgabe der vorgenannten erstinstanzlichen Anträge
stattzugeben sowie die Revision des FA zurückzuweisen.
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Soweit die Klägerin im
Revisionsverfahren zunächst vom Klageverfahren abweichende
Anträge gestellt hat, ist der unter dem 29.04.2022 abgegebenen
Erläuterung zu entnehmen, dass sie damit nicht über die
erstinstanzlichen Anträge hinaus hat gehen wollen.
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Mit ihrer Revision begehrt die
Klägerin eine Rückstellung in der von ihr erklärten
Höhe. Sie macht gleichfalls die Verletzung materiellen Rechts
geltend und bringt im Wesentlichen vor, dass die vom FG
vorgenommene Bewertung gegen die anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik verstoße.
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Es komme wegen der Höhe der
Pensionsrückstellung darauf an, ob die für
Entgeltumwandlungsdirektzusagen gemäß § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG geltende Regelung für die
Bemessung der Pensionsrückstellung auch für den Teil der
Versorgungszusagen angewendet werden könne, die der
Arbeitgeber finanziert habe, oder ob insoweit die in § 6a Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG festgelegte
„Barwertdifferenzbewertung“ Anwendung
finden müsse. Hinsichtlich der beitragsorientierten
Leistungszusagen sei § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG
analog anzuwenden. Es bestehe kein Unterschied, ob die sofortige
Unverfallbarkeit auf Gesetz oder auf Vertrag beruhe und ob die
Versorgungsleistung vom Arbeitgeber oder durch Entgeltumwandlung
vom Arbeitnehmer finanziert werde. Der Entstehungsgeschichte des
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nicht zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber wirtschaftlich identische Fälle willentlich anders
habe behandeln wollen. Es sei nicht bedacht worden, dass Zusagen
wie bei einer Entgeltumwandlung mit sofortiger Unverfallbarkeit
auch vom Arbeitgeber zugesagt werden könnten und daher
identisch zu bilanzieren seien. Bei den vorliegenden
Versorgungszusagen sei keine in der Zukunft fällig werdende
Leistung versprochen worden, sondern lediglich eine Verpflichtung
in Höhe des gebildeten Deckungskapitals. Dieser Betrag, der am
jeweiligen Bilanzstichtag in der
Rückdeckungslebensversicherung vorhanden sei, sei die
versprochene Leistung. Sie sei damit im versicherungsmathematischen
Sinne der Barwert der zukünftigen Leistung. Es gebe daher
keinen Raum für eine Diskontierung einer zukünftigen
Leistung. Das Gleiche gelte sinngemäß für den
Prämienbarwert. Die Berechnungsvorschriften für das
Teilwertverfahren in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz
1 EStG seien in einem Kontext entstanden, in dem es nur
Leistungszusagen gegeben habe. Diese könnten auf
beitragsorientierte Leistungszusagen nicht sinnvoll angewendet
werden.
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Die Entgeltumwandlungszusage von A sei
entgegen dem FG nach den allgemein geltenden und einzuhaltenden
Regeln der Versicherungsmathematik mit dem Deckungskapital der
Rückdeckungslebensversicherung anzusetzen. Die
„anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik“, deren Beachtung
gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG gesetzlich
vorgeschrieben sei, verlange, dass der angestrebte
steuerbilanzielle Ausweis der in Rede stehenden
Versorgungsverpflichtungen mit dem Zeitwert der
Rückdeckungslebensversicherung erfolgen müsse.
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Das FG habe im Übrigen die vom FA
vorgetragenen Argumente gegen einen Ansatz einer
Pensionsrückstellung bei beitragsorientierter Leistungszusage
zutreffend entkräftet.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beigetreten.
Einen eigenen Antrag hat es nicht gestellt. Das BMF trägt in
seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, die Annahme von
Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG setze voraus, dass die
erteilten Zusagen einem Versorgungszweck dienen. Zusagen, die sich
ihrer Höhe nach allein an der Wertentwicklung der zugrunde
liegenden Wertpapiere orientierten, dienten der
Vermögensbildung. Rückstellungen könnten
hierfür nicht gebildet werden. Der Bezug auf die anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG
könne sich im Übrigen allein im zuvor gesteckten Rahmen
des Teilwertverständnisses des § 6a Abs. 3 EStG bewegen
und überschreibe diese Regelungen nicht.
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B. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a FGO. Er hält sowohl die Revision des FA als auch
die der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Das angefochtene Urteil des FG hält einer
revisionsrechtlichen Prüfung stand. Das FG, das hinsichtlich
des Streitjahres 2010 zutreffend von einer zulässigen Klage
betreffend der im Revisionsverfahren noch
streitgegenständlichen Änderungsbescheide ausgegangen
ist, hat in der Sache zu Recht entschieden, dass für die von
der Klägerin erteilten Pensionszusagen nach § 6a Abs. 1
EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG Pensionsrückstellungen zu
bilden sind, die zu den jeweiligen Bilanzstichtagen nach
Maßgabe des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bewertet
werden müssen.
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I. Das FG ist in verfahrensrechtlicher
Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der
Klägerin erhobene Klage zulässig ist, soweit sie die im
Revisionsverfahren im Streit stehenden Änderungsbescheide
anficht.
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1. Die Zulässigkeit der Klage ist als
Sachentscheidungsvoraussetzung für das FG-Urteil vom
Bundesfinanzhof (BFH) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.04.2008 - IV
R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742 = SIS 08 21 95, unter
II.1.a; vom 30.11.2022 - VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023,
632 = SIS 23 03 45, Rz 16). Aufgrund der Abgabenordnung erlassene
Änderungs- und Folgebescheide können nach § 42 FGO
nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem
außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden
können. Verwaltungsakte, die - wie hier - unanfechtbare
Verwaltungsakte ändern, können nach § 351 Abs. 1 AO
nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es
sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung
und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. Eine
Klage, welche diese Anfechtungsbeschränkung nicht beachtet,
ist insoweit unzulässig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.03.1976 -
V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438 = SIS 76 02 35;
BFH-Beschluss vom 07.10.2003 - X B 53/03, BFH/NV 2004, 156 = SIS 04 04 40; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., §
42 Rz 3; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 42 FGO
Rz 21; von Beckerath in Gosch, FGO § 42 Rz 36; a.A. FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2021 - 7 K 7191/19, EFG 2021,
1797 = SIS 21 13 25).
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28
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2. Gemessen daran ist die Klage in dem vom
Senat zu beurteilenden Umfang zulässig.
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Die Klägerin hat zwar hinsichtlich aller
Streitjahre Änderungsbescheide, welche in der Folge der
Betriebsprüfung ergangen sind, über deren
Änderungsrahmen hinaus angefochten. Eine
Anfechtungsbeschränkung auf den Änderungsrahmen nach
§ 351 Abs. 1 AO i.V.m. § 42 FGO bestand insoweit jedoch
nicht, da die diesen vorausgegangenen Ursprungsbescheide unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) standen (vgl.
dazu z.B. BFH-Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11, BFHE 240, 191,
BStBl II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 15, m.w.N.). Die
Klägerin war daher nicht gehindert, die gewinnmindernde
Berücksichtigung einer Pensionsrückstellung in
beantragter Höhe geltend zu machen.
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II. Das FG hat zu Recht entschieden, dass
für beitragsorientierte Leistungszusagen wie diese, die die
Klägerin im Streitfall erteilt hat,
Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 1 EStG i.V.m.
§ 8 Abs. 1 KStG zu bilden sind; die Revision des FA ist
deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
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1. Der Ansatz einer Rückstellung für
eine Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) richtet sich
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG (hier i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). § 6a Abs. 1 EStG
(hier i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) regelt zusätzliche,
über die Anforderungen des § 249 Abs. 1 HGB hinausgehende
Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit für eine
Pensionsverpflichtung dem Grunde nach eine
Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz angesetzt werden
kann.
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2. Für eine Pensionsverpflichtung, die
eine ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit ist und die
bewirkt, dass die späteren Pensionsleistungen bereits vor
ihrer Zahlung als auf die Zeit der aktiven Tätigkeit des
versorgungsberechtigten Arbeitnehmers verteilter Aufwand
gewinnmindernd mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung
verrechnet werden können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 06.12.2022
- IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474 = SIS 23 04 11, Rz
25; näher BT-Drucks. 7/1281, S. 37), darf eine
Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 1 EStG
nur gebildet werden, wenn und soweit (1.) der Pensionsberechtigte
einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen
hat, (2.) die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen
Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder
entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf
Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der
Pensionsleistung zulässig ist, und (3.) die Pensionszusage
schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben
zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht
gestellten künftigen Leistungen enthalten.
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3. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass es sich bei den von der Klägerin erteilten Zusagen um
Pensionsverpflichtungen i.S. von § 6a Abs. 1 EStG, für
die Pensionsrückstellungen gebildet werden dürfen,
gehandelt hat.
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a) Der Begriff
„Pensionsverpflichtung“ ist gesetzlich
nicht definiert. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/1281, S.
37) ist zu entnehmen, dass als Pensionsverpflichtungen i.S. von
§ 6a Abs. 1 EStG auf Altersruhegeld, Invalidenrenten und/oder
Hinterbliebenenversorgung gerichtete Verpflichtungen gelten, die
vom Steuerpflichtigen gegenüber seinen Arbeitnehmern aus
Gründen der betrieblichen Altersversorgung und damit zur
Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod,
Invalidität) unmittelbar eingegangen werden (vgl. dazu auch
z.B. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 6a Rz 1;
Arteaga/Veit in Korn, § 6a EStG Rz 8). Hierbei umfassen
Pensionsverpflichtungen i.S. von § 6a Abs. 1 EStG nur
unmittelbare Zusagen des Arbeitgebers (sogenannte Direktzusagen),
seinen Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen für das Alter
oder für den Fall des Todes oder der Invalidität aus
betrieblichen Mitteln eine Versorgung zu gewähren, so dass
mittelbare Versorgungszusagen mit Einschaltung einer
Direktversicherung, einer Pensions- und Unterstützungskasse
oder eines Pensionsfonds nicht zur Bildung einer
Pensionsrückstellung i.S. von § 6a Abs. 1 EStG
berechtigen (vgl. dazu z.B. Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach -
HHR -, § 6a EStG Rz 10).
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b) Im Streitfall liegen dem Anwendungsbereich
des § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterfallende Direktzusagen vor.
Den Mitarbeitern, denen eine Versorgungszusage erteilt worden war,
stand in zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Hinsicht jeweils ein
rechtsverbindlicher Anspruch gegenüber der Klägerin auf
Zahlung einer Alters- bzw. Hinterbliebenenrente oder
Kapitalabfindung bei Eintritt des Versorgungsfalls entsprechend den
in den Versorgungszusagen vereinbarten Bedingungen, dass sich die
Höhe der zugesagten Leistung nach dem bis zum
Versorgungsbeginn ungewissen Wert der Fondsanteile bzw.
Rückdeckungslebensversicherung richtet, zu. Das FG ist
zutreffend davon ausgegangen, dass diese auf den Umfang der
Versorgung gerichtete aufschiebende Bedingung i.S. von § 158
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einem rechtsverbindlichen
Anspruch auf Pensionsleistung nicht entgegensteht. Ebenso wenig
steht der Annahme eines rechtsverbindlichen Anspruchs auf eine
Versorgungszusage entgegen, dass die Klägerin die
Beiträge zu den Rückdeckungslebensversicherungen nicht
fortlaufend, sondern in einem festgelegten Einmalbetrag entrichtet
und sich außerdem verpflichtet hat, einmal jährlich die
Zusage zu prüfen und gegebenenfalls - was in den Streitjahren
fortlaufend der Fall war - zu erhöhen.
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36
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c) Die Auffassung des FG, dass die Annahme
einer Pensionsverpflichtung i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG
nicht erfordere, dass der aus der Versorgungszusage folgende
Rechtsanspruch bereits im Zeitpunkt der Zusage eine bestimmte
(Mindest-)Versorgung garantiert, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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aa) Ein Rechtsanspruch auf eine einmalige oder
laufende Pensionsleistung i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG
besteht auch bei wertpapiergebundenen Pensionsverpflichtungen der
vorliegenden Art ohne garantierte (Mindest-)Versorgung, wenn und
soweit der Umfang dieser Verpflichtungen unter der gemäß
§ 158 BGB aufschiebenden Bedingung steht, dass sich die
Höhe der zugesagten Leistungen nach dem bis zum
Versorgungsbeginn ungewissen Wert der Fondsanteile bzw.
Rückdeckungslebensversicherung richtet. Entgegen der
Stellungnahme des BMF dienen auch Zusagen, die sich ihrer Höhe
nach allein an der Wertentwicklung der zugrunde liegenden
Wertpapiere orientieren, einem Versorgungszweck des
Pensionsberechtigten i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Anders
als das BMF meint, dienen diese Zusagen schon deshalb nicht
(allein) der Vermögensbildung der Berechtigten, weil - wie im
Streitfall - biometrische Risiken der Pensionsberechtigten i.S. von
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG unmittelbar durch die Klägerin
abgesichert werden, auch wenn sich der Umfang der zugesagten
Versorgungsleistung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls an der
Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertpapiere, die der
Rückdeckung der erteilten Leistungszusage dienen, orientiert.
Liegt demzufolge eine Pensionsverpflichtung der Klägerin i.S.
von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, scheidet entgegen der Ansicht
des BMF die Annahme einer auf wertpapiergebundene
Lebensversicherungen bezogenen (reinen)
„Beitragszusage“ aus. Die Bildung einer
Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 1 EStG
kommt daher dem Grunde nach auch für die vorliegend in Rede
stehenden Versorgungszusagen in Betracht.
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bb) Es kann in diesem Zusammenhang
dahinstehen, ob - wie das FG meint - die von der Klägerin
erteilten Versorgungszusagen ihrem Wesen nach in den
Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung fallen. Anders als § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 1 EStG, der für die Bestimmung des Teilwerts, mit dem
eine Pensionsverpflichtung vor Beendigung des
Dienstverhältnisses der Höhe nach anzusetzen ist, auf die
Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung verweist, stellt § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht
auf die Vorschriften dieses Gesetzes ab. Ob für eine
Pensionsverpflichtung dem Grunde nach eine steuerbilanzielle
Pensionsrückstellung gebildet werden darf, hängt mithin
nicht davon ab, ob - wie es § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die
Entgeltumwandlung voraussetzt - bereits zum Zeitpunkt der
Umwandlung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft auf
künftige Leistungen der Arbeitnehmer erwirbt. Dementsprechend
ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27.05.2020 - XI R
9/19 (BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802 = SIS 20 11 58) davon
ausgegangen, dass unabhängig von der fehlenden Anwendbarkeit
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
auf die dortige Versorgungszusage eine Pensionsrückstellung
dem Grunde nach gebildet werden konnte. In jenem Fall hatte der
Senat eine Versorgungszusage an einen
Alleingesellschafter-Geschäftsführer, auf die die
Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung nicht anzuwenden waren, zu beurteilen. Der
Teilwert dieser Pensionsrückstellung war mangels Anwendbarkeit
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
zwar nicht nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2
EStG, sondern nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1
EStG zu bemessen. Außer Frage stand hingegen, dass es sich
mangels Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung nicht um eine Pensionsverpflichtung
i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln könnte, so dass
die Bildung einer Pensionsrückstellung dem Grunde nach
ausgeschlossen wäre.
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cc) Anders als das BMF meint, ist aus der
Konjunktion „wenn und soweit“ im
Tatbestand des § 6a Abs. 1 EStG nicht zu entnehmen, dass der
Rechtsanspruch i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG bereits im
Zeitpunkt der Zusage eine bestimmte (Mindest-)Versorgung
garantieren muss. Es trifft zwar zu, dass - wie das BMF vorbringt -
der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG in der aktuellen
Fassung anders als noch in den Fassungen, die der vom FG zitierten
Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 16.12.1992 - I R 105/91, BFHE 170,
169, BStBl II 1993, 792 = SIS 93 08 22; vom 09.11.1995 - IV R 2/93,
BFHE 179, 106, BStBl II 1996, 589 = SIS 96 04 02; vom 16.02.1994 -
XI R 32/93, BFHE 174, 146 = SIS 94 13 12) zugrunde lagen, nunmehr
„wenn und soweit“ lautet, so dass es
nicht nur auf den Rechtsanspruch an sich, sondern auch auf dessen
Umfang ankommt. Mit der Formulierung „wenn und
soweit“ wird der Ansatz der Rückstellung
nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach
(„Umfang“) angeordnet (vgl. BFH-Urteil
vom 28.02.2024 - I R 29/21, BStBl II 2024, 713 = SIS 24 09 14, Rz
29). Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen
(Voll-)Anerkennung kann es folglich auch zu einer steuerlichen
Teil-Anerkennung von Pensionszusagen kommen. Eine Teil-Anerkennung,
also insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der
Rückstellung ist zum Beispiel dann möglich, wenn
unterschiedliche künftige Leistungen i.S. von § 6a Abs. 1
Nr. 3 EStG in Aussicht gestellt werden, etwa eine Altersversorgung,
eine Hinterbliebenenversorgung und/oder eine Versorgung im Fall der
Invalidität, und die in § 6a Abs. 1 EStG
aufgezählten Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes
(Teil-)Leistungsversprechen erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom
28.02.2024 - I R 29/21, BStBl II 2024, 713 = SIS 24 09 14, Rz 29).
Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten
Voraussetzungen für die Rückstellung den Begriff der
„Leistungen“ enthalten, ist folglich
jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert in den
Blick zu nehmen, wie auch unabhängig von dem Umstand einer
„einheitlichen Pensionsverpflichtung“
die einzelnen Leistungsarten jeweils eigenständig zu bewerten
sind und die Summe der Einzelbeträge die
Rückstellungshöhe bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom
28.02.2024 - I R 29/21, BStBl II 2024, 713 = SIS 24 09 14, Rz 29,
m.w.N.). Auch „innerhalb“ eines
bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit vorstellbar
und mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren (vgl. BFH-Urteil
vom 28.02.2024- I R 29/21, BStBl II 2024, 713 = SIS 24 09 14, Rz
29). Die steuerliche Nichtanerkennung führt dann dazu, dass
die Rückstellung der Höhe nach zu begrenzen ist. Insoweit
kann das Wort „soweit“ auf die in §
6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG genannten Einzelmerkmale
„Art, Form, Voraussetzungen und
Höhe“ bezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom
28.02.2024 - I R 29/21, BStBl II 2024, 713 = SIS 24 09 14, Rz 29,
m.w.N.). Dagegen ist mit dem Wort
„soweit“ jedenfalls nicht verbunden,
dass der Rechtsanspruch auf eine einmalige oder laufende
Pensionsleistung i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG eine
(Mindest-)Versorgung voraussetzen würde und nur in diesem Fall
eine zulässige steuerbilanzielle Pensionsrückstellung dem
Grunde nach in Betracht kommen könnte.
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dd) Danach vermag der Senat der von der
Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (BMF-Schreiben vom
17.12.2002, BStBl I 2002, 1397 = SIS 03 07 63), dass ein
Rechtsanspruch i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG insoweit nicht
bestehe, als eine Pensionszusage neben einer garantierten
Mindestversorgung zusätzliche Leistungen vorsieht, die vom
Wert bestimmter Wertpapiere (zum Beispiel Fondsanteile, Aktien) zu
einem festgelegten künftigen Zeitpunkt (zum Beispiel Eintritt
des Versorgungsfalls) abhängen (sogenannte wertpapiergebundene
Pensionszusage), hinsichtlich der im Streitfall erteilten Zusage
nicht zu folgen.
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d) Außerdem hat das FG zutreffend
erkannt, dass die Regelung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG dem
Ansatz einer Pensionsrückstellung dem Grunde nach im
Streitfall nicht entgegensteht.
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aa) Die von der Klägerin erteilten
Versorgungszusagen sehen keine einem Ansatz einer
Pensionsverpflichtung entgegenstehende Abhängigkeit der
späteren Pensionsleistungen von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen vor.
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(1) Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 EStG
darf für eine Pensionsverpflichtung nur dann eine
Pensionsrückstellung gebildet werden, wenn die Pensionszusage
keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen vorsieht.
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(2) Im Streitfall jedoch sind die
Pensionszusagen weder ihrem Anspruch noch ihrem Umfang nach von
künftigen gewinnabhängigen Bezügen abhängig.
Die Höhe der Leistungen, die der Pensionsberechtigte aus der
ihm erteilten Zusage künftig zu erwarten hat, hängt bis
zum Eintritt des Versorgungsfalls von der ungewissen weiteren
Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertpapiere, die der
Rückdeckung der erteilten Leistungszusage dienen, ab. Die
Abhängigkeit der Pensionszusage von der ungewissen
Wertentwicklung dieser Wertpapiere ist zwar mit einer gewissen
fehlenden Sicherheit des berechtigten Arbeitnehmers verbunden. Dies
rechtfertigt es jedoch nicht, nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1
EStG das Bilden einer Pensionsrückstellung zu versagen. Die in
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 EStG geregelte
„Gewinnabhängigkeit“ der
Pensionsleistungen bezieht sich allein auf gewinnabhängige
Bezüge, also nur auf zukünftige Tantiemen und Boni des
Arbeitgebers. Eine schädliche Gewinnabhängigkeit anderer
externer Quellen, speziell von Wertpapieren wie Fondsanteilen und
Aktien, oder die Wertentwicklung der in solche Wertpapiere
investierten Rückdeckungslebensversicherung ist § 6a Abs.
1 Nr. 2 Fall 1 EStG nicht zu entnehmen.
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(3) Einer Auslegung des § 6a Abs. 1 Nr. 2
Fall 1 EStG dahingehend, dass Pensionsrückstellungen für
beitragsorientierte Leistungszusagen der vorliegenden Art wegen
ihrer Abhängigkeit von der ungewissen weiteren Wertentwicklung
der zugrunde liegenden Wertpapiere ausgeschlossen seien, weil diese
wie künftige gewinnabhängige Bezüge zu behandeln
seien, stünde jedenfalls der gesetzgeberische Wille entgegen.
Der Gesetzgeber hat § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 EStG auf das
BFH-Urteil vom 09.11.1995 - IV R 2/93 (BFHE 179, 106, BStBl II
1996, 589 = SIS 96 04 02) hin mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom
20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) eingefügt. Der BFH hatte zur
alten Rechtslage noch entschieden, dass die Zusage einer Pension -
anders als die, die (ausschließlich) von Gewinnen nach
Eintritt des Versorgungsfalls abhängig ist (vgl. BFH-Urteil
vom 19.02.1981 - IV R 112/78, BFHE 133, 368, BStBl II 1981, 654 =
SIS 81 21 17) - nicht unter einem steuerschädlichen Vorbehalt
zu beurteilen ist, wenn Pensionsleistungen von
gewinnabhängigen Bezügen vor Eintritt des
Versorgungsfalls abhängig sind und die späteren
Leistungen nicht mehr von der Gewinnsituation abhängig gemacht
werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.1995 - IV R 2/93, BFHE 179, 106,
BStBl II 1996, 589 = SIS 96 04 02, unter 1.b). Der Gesetzgeber
wollte mit der Einfügung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1
EStG die seiner Ansicht nach durch diese Rechtsprechung
eröffneten erheblichen steuerlichen Gestaltungsspielräume
schließen. Künftige gewinnabhängige
Gehaltsbestandteile sollten fortan bei § 6a EStG von der
steuerlichen Anerkennung ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drucks.
13/5952, S. 45). Derartige steuerliche Gestaltungsspielräume,
die es rechtfertigen würden, Pensionsrückstellungen
für beitragsorientierte Leistungszusagen der vorliegenden Art
auszuschließen, sind mit der künftigen ungewissen
Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertpapiere nicht
verbunden.
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(4) Danach kann die Regelung auch nicht
„analog“ oder „erst
recht“ auch auf andere bzw. allgemein auf
ungewisse zukünftige Ereignisse angewendet werden. Der
Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 6a Abs. 1 Nr. 2
Fall 1 EStG nicht allgemein mit der Zusage verbundene ungewisse
zukünftige Ereignisse, sondern allein die Abhängigkeit
von künftigen gewinnabhängigen Bezügen
ausgeschlossen. Das FG hat zu Recht angenommen, dass es sich bei
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 EStG insoweit ersichtlich um eine
abschließende und auf die Rechtsprechungsgrundsätze im
BFH-Urteil vom 09.11.1995 - IV R 2/93 (BFHE 179, 106, BStBl II
1996, 589 = SIS 96 04 02) bezogene Regelung handelt, welche daher
mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog oder
„erst recht“ auf die im Streitfall
vorliegende Konstellation angewendet werden kann.
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bb) Ebenso wenig enthalten die von der
Klägerin erteilten Versorgungszusagen einen schädlichen
Vorbehalt nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 EStG.
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(1) Nach der noch zu § 6a Abs. 1 Nr. 2
EStG a.F. ergangenen Rechtsprechung des BFH ist zwischen
Vorbehalten zu unterscheiden, welche sich auf die Versorgungszusage
als solche erstrecken, und Ungewissheiten, welche sich aus einer in
der Versorgungszusage in Bezug genommenen Bemessungsgrundlage
ergeben. Eine derartige Ungewissheit kann nicht als
schädlicher Vorbehalt gewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom
09.11.1995 - IV R 2/93, BFHE 179, 106, BStBl II 1996, 589 = SIS 96 04 02, unter II.1.b).
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49
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(2) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen,
dass diese Differenzierung außerhalb des direkten
Anwendungsbereichs der rechtsprechungskorrigierend neu
eingefügten Regelung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 EStG
weiterhin anzuwenden ist. Sie ist auf § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 2
EStG, der insoweit unverändert blieb, zu übertragen. Im
Streitfall besteht die in Rede stehende Ungewissheit
ausschließlich in Bezug auf die in den Versorgungszusagen in
Bezug genommene Bemessungsgröße (das heißt den
künftigen Wert der Fondsanteile). Dies ist nicht als
schädlicher Vorbehalt i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 2
EStG zu werten.
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e) Die in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG
enthaltenen Voraussetzungen für die Bildung einer
Pensionsrückstellung sind gleichfalls erfüllt. Das FG ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die entsprechenden Angaben
über die Höhe der Anwartschaft in der schriftlichen
Zusage der Klägerin hinreichend präzise sind.
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aa) Die Bildung einer
Pensionsrückstellung setzt nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG
ferner voraus, dass die Pensionszusage schriftlich erteilt werden
und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe
der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten
muss. Das mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001
(BGBl I 2001, 3794) nachträglich eingefügte sogenannte
Eindeutigkeitsgebot in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG
erfordert, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen
lässt (vgl. dazu BT-Drucks. 14/7341, S. 10), wobei allenfalls
- wie nach allgemeinen Grundsätzen - bei der Auslegung die
Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten
Regelungsinhalten zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2024 -
I R 29/21, BStBl II 2024, 713 = SIS 24 09 14, Rz 17, m.w.N.). Zweck
dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die
Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den
Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die
Bemessung wesentlichen Faktoren (zum Beispiel Zusagezeitpunkt,
Leistungsvoraussetzungen, Widerrufsvorbehalte) Unklarheiten
bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit,
dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen
lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form,
Voraussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe.
Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag
und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage,
sondern auch deren spätere Änderung (vgl. zum Zweck des
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG allgemein BFH-Urteil vom 28.02.2024 - I
R 29/21, BStBl II 2024, 713 = SIS 24 09 14, Rz 18, m.w.N.).
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bb) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen
eingehalten. Die Versorgungszusagen wurden schriftlich erteilt. Sie
haben in eindeutiger Form festgelegt, unter welchen Voraussetzungen
den betreffenden Mitarbeitern Versorgungsleistungen zustehen und
wie sich die Höhe dieser Leistungen ausgehend von dem Wert der
Fondsanteile bei Eintritt des Versorgungsfalls bemisst. Aus dem
Inhalt der von der Klägerin erteilten Zusagen sind
zweifelsfrei nicht nur Art, Form, Voraussetzungen und Zeitpunkt zu
entnehmen, sondern auch, dass die (ungewisse) Höhe der
zugesagten Leistungen von dem Wert der Fondsanteile bei Eintritt
des Versorgungsfalls abhängt. Über den Umfang der
erteilten Pensionszusage auch hinsichtlich der Höhe der von
der Klägerin jeweils zugesagten Leistung bestehen keine
Unklarheiten. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG sind in
der schriftlich erteilten Pensionszusage zwar eindeutige Angaben
unter anderem zur Höhe der in Aussicht gestellten
künftigen Leistungen notwendig; dies erfordert jedoch nicht
die Angabe eines bezifferten Betrags. Die Höhe der
künftigen Leistungen i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz
2 EStG meint das Volumen der Leistungen, die genau festzulegen
sind, entweder als fester Betrag oder abhängig von - wie im
Streitfall - definierten Bemessungsgrundlagen (vgl. HHR/Dommermuth,
§ 6a EStG Rz 37). In die schriftliche Versorgungszusage sind
mithin konkrete Angaben zur Bemessungsgrundlage der zu erbringenden
Versorgung und deren Zusammensetzung einzubeziehen. Das ist hier
der Fall.
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4. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass
das FG weiter davon ausgegangen ist, dass auch zum Bilanzstichtag
des 30.06.2010 für die von der Klägerin erteilten
Versorgungszusagen eine Pensionsrückstellung dem Grunde nach
gemäß § 6a Abs. 1 EStG zu bilden ist.
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Die Klägerin, die in ihrer Bilanz auf den
30.06.2010 noch keine entsprechende Pensionsrückstellung
gebildet hatte, hat ihren Antrag auch auf die Bildung einer
Rückstellung zu diesem Bilanzstichtag erstreckt und die
Steuerfestsetzungen auch für das Streitjahr 2010 mit Klage und
Revision angefochten. Die erstmalige Berücksichtigung einer
nach § 6a Abs. 1 EStG auf den 30.06.2010 dem Grunde nach zu
bildenden Pensionsrückstellung ist, da insoweit kein
Wahlrecht, sondern eine Passivierungspflicht besteht (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 26.06.2013 - I R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II
2014, 174 = SIS 13 32 62, Rz 17; vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE
267, 49, BStBl II 2020, 264 = SIS 20 03 42, Rz 22), nicht nach den
für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Die unterlassene
Passivierung einer zu passivierenden Pensionsrückstellung
führt zu einem Bilanzierungsfehler, der nach § 4 Abs. 2
Satz 1 EStG zu berichtigen ist, da die Steuerfestsetzungen, denen
die in Rede stehende Bilanz auf den 30.06.2010 zugrunde liegt,
infolge Anfechtung durch die Klägerin nicht in Bestandskraft
erwachsen sind.
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III. Die danach zu bildenden
Pensionsrückstellungen sind an den maßgeblichen
Bilanzstichtagen nicht mit Beträgen über die im
angegriffenen Urteil bereits anerkannten hinaus anzusetzen; die
Revision der Klägerin ist deshalb ebenfalls als
unbegründet zurückzuweisen.
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56
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
- anders als die Klägerin meint - die Rückstellungen
nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils
aktuellen Wert der Fondsanteile bzw. dem Deckungskapital der in
diese investierte Rückdeckungslebensversicherung zum
jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten sind, sondern nach
Maßgabe des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG. Die
Pensionsrückstellungen sind mithin in einer geringeren
Höhe anzusetzen als dies von der Klägerin noch mit der
Revision geltend gemacht wird.
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57
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a) Eine Pensionsrückstellung darf nach
§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG höchstens mit dem Teilwert der
Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Hierbei handelt es sich um
einen speziell geregelten Teilwert, dessen Ermittlung sich nicht
nach dem allgemeinen Begriff des Teilwerts in § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG, sondern ausschließlich nach den in § 6a
Abs. 3 EStG enthaltenen Vorgaben richtet. Da im Streitfall das
Dienstverhältnis des jeweils Pensionsberechtigten in keinem
Fall beendet ist, ist auf die Bestimmung des Teilwerts nach
Maßgabe des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG
abzustellen.
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aa) Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1
Halbsatz 1 EStG gilt als Teilwert der Pensionsverpflichtung
grundsätzlich der Barwert der künftigen
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich
des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts
betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge. Die
Jahresbeträge sind nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 1 EStG so zu bemessen, dass am Beginn des
Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat,
ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen
Pensionsleistungen ist. Es sind nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 3 EStG die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom
Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis
begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls
rechnungsmäßig aufzubringen sind. Nach der
Bewertungsregelung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1
Halbsatz 1 EStG wird der Teilwert als Barwertdifferenz ermittelt.
Die Bestimmungen zielen auf die Ermittlung des sogenannten
Anschaffungsbarwerts der Zusage als Differenz zwischen dem Barwert
der versprochenen Pensionsleistungen und dem sogenannten
Prämienbarwert, das heißt dem Barwert der
betragsmäßig gleich bleibenden Jahresbeträge, der
die künftigen und am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht
erdienten Ansprüche, den sogenannten Future-Service,
repräsentiert, ab (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.2013 - I R
39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174 = SIS 13 32 62, Rz 10; vom
20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264 = SIS 20 03 42, Rz 47).
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59
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bb) Für Fälle der Entgeltumwandlung
i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG sieht § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG einen Mindestwert vor. Danach gilt als
Teilwert mindestens der Barwert der gemäß den
Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen
am Schluss des Wirtschaftsjahres. Nach dieser Bewertungsregelung
wird auf die Ermittlung einer Barwertdifferenz verzichtet und
stattdessen der Anwartschaftsbarwert (ohne Abzug eines sogenannten
Future-Service) als Teilwert herangezogen. Der Anwendungsbereich
des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist aber
nicht auf weitere Fälle (vgl. zur Entgeltumwandlung für
einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der kein
Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist,
BFH-Urteil vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II
2020, 802 = SIS 20 11 58, Rz 19 ff.) übertragbar. Die
restriktive Auslegung und Anwendung von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist verfassungsgemäß und
verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG - (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27.05.2020 - XI R
9/19, BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802 = SIS 20 11 58, Rz 34
ff.).
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cc) Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 2 EStG sind die künftigen Pensionsleistungen mit dem
Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am
Bilanzstichtag ergibt, gleich ob die Bewertung nach § 6a Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG oder § 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfolgt.
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dd) Erhöhungen oder Verminderungen der
Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die
hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres
Umfangs ungewiss sind, sind gemäß § 6a Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 Satz 4 EStG bei der Berechnung des Barwerts der
künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst
zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.
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ee) Bei der Berechnung des Teilwerts der
Pensionsverpflichtung in diesem Rahmen sind ferner nach § 6a
Abs. 3 Satz 3 EStG ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die
Höhe des nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mit 6 %
festgelegten Rechnungszinsfußes ist nach Auffassung des
erkennenden Senats nicht verfassungswidrig. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.07.2023
- 2 BvL 22/17 (FR 2023, 1097 = SIS 23 13 97) die Vorlage des FG
Köln als unzulässig angesehen. Den Ausführungen des
BVerfG (Beschluss vom 28.07.2023 - 2 BvL 22/17, FR 2023, 1097 = SIS 23 13 97, Rz 65, 88 ff.) kann entnommen werden, dass das BVerfG
auch bei einer sachlichen Prüfung den Rechnungszinsfuß
von 6 % nicht für verfassungswidrig halten würde.
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ff) Eine Pensionsrückstellung darf nach
§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG in einem Wirtschaftsjahr
höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der
Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden
(sogenanntes Nachholverbot). Der Unterschiedsbetrag ist
unabhängig von der tatsächlichen Bilanzierung im Vorjahr
zu bestimmen. Daher kann eine in den Vorjahren eingetretene
Vermögensminderung nicht nach dem Grundsatz des formellen
Bilanzzusammenhangs in einem Folgejahr gewinnmindernd
berücksichtigt werden; dem steht das erwähnte sogenannte
Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG entgegen (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 13.02.2008 - I R 44/07, BFHE 220, 429, BStBl II
2008, 673 = SIS 08 24 14, unter II.1.d). Das Nachholverbot gilt
daher auch dann, wenn im Vorjahr eine Rückstellung etwa
irrtümlich nicht oder zu niedrig bilanziert wurde.
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b) Davon ausgehend hat das FG zu Recht
angenommen, dass die Pensionsrückstellungen für die von
der Klägerin erteilten Versorgungszusagen nur insoweit nach
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zu bewerten
sind, als sie auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung
i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG beruhen. Im Übrigen ist -
wovon das FG gleichfalls zutreffend ausgegangen ist - eine
Bewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
vorzunehmen. Die Einwendungen der Klägerin, die die von ihr
vorgenommene Bewertung für realitätsgerechter hält
als die in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2
EStG festgelegte Bewertung und einen Verstoß der gesetzlichen
Regelungen gegen die anerkannten Grundsätze der
Versicherungsmathematik und den Begriff des Teilwerts in § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG moniert, führen zu keiner anderen
Beurteilung.
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aa) Die in § 6a Abs. 3 EStG enthaltenen
Bewertungsregelungen stellen eine abschließende
steuerrechtliche Spezialregelung für die Bewertung von
Pensionsrückstellungen i.S. von § 6a Abs. 1 EStG dar, die
dem allgemeinen Teilwertbegriff vorgehen.
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bb) Zwar hat der Gesetzgeber für die
handelsrechtliche Bewertung beitragsorientierter Leistungszusagen
der vorliegenden Art durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) mit § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB
eine Regelung eingeführt, welche handelsbilanziell die von der
Klägerin geltend gemachte Bewertung mit dem jeweils aktuellen
Wert der Fondsanteile bzw. dem Deckungskapital der
Rückdeckungslebensversicherung vorsieht. Da der Gesetzgeber
jedoch nicht zugleich die steuerrechtliche Bewertung in § 6a
Abs. 3 EStG entsprechend angepasst hat, ist mit der Vorentscheidung
davon auszugehen, dass er den Fall einer beitragsorientierten
Leistungszusage der vorliegenden Art, welche teilweise nicht auf
einer Entgeltumwandlung beruht, bedacht hat, es gleichwohl für
solche Versorgungszusagen bei den in § 6a Abs. 3 EStG
enthaltenen Bewertungsregelungen belassen hat.
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cc) Auch die Beschränkung der Bewertung
nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auf die
dort benannten Fälle einer Entgeltumwandlung i.S. von § 1
Abs. 2 BetrAVG stellt sich - wie das FG aus der
Entstehungsgeschichte der Regelung, welche im ursprünglichen
Gesetzentwurf noch weiter gefasst war (vgl. BT-Drucks. 14/4595, S.
22) und dann auf die gegenwärtige Fassung verengt wurde (vgl.
BT-Drucks. 14/5146, S. 116), zutreffend schließt (FG-Urteil,
Rz 126) - als eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar.
Für die von der Klägerin geltend gemachte Bewertung der
Pensionsrückstellung mit dem jeweils aktuellen Wert der
Fondsanteile bzw. dem Deckungskapital der
Rückdeckungslebensversicherung besteht danach kein Raum.
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Eine solche Bewertung ist weder durch
Rückgriff auf den allgemeinen Begriff des Teilwerts in §
6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG noch durch Auslegung oder teleologische
Extension/Reduktion des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG
möglich. Der Wortlaut der Bewertungsregelungen in § 6a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist eindeutig und entspricht dem
insoweit ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Insoweit bestehen
mit § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG spezielle
Bewertungsregelungen, die mangels planwidriger Regelungslücke
auch einer Rechtsfortbildung nicht zugänglich sind.
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dd) Etwas anderes folgt entgegen der
Rechtsansicht der Klägerin im Übrigen nicht aus § 6a
Abs. 3 Satz 3 EStG, der bei der Berechnung des Teilwerts der
Pensionsverpflichtung auf die Anwendung der „anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik“
abstellt.
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(1) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die
Berechnung der Klägerin den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik besser entspricht als die gesetzliche
Anordnung in § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG, sind die anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik nach § 6a Abs. 3 Satz 3
EStG (nur) bei der „Berechnung“ des
Teilwerts anzuwenden. Die Wahl einer anderen als gesetzlich
angeordneten Bewertungsmethode gestatten sie daher schon nach dem
Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG nicht. Ihre Anwendung
erfolgt allein im Rahmen der in den vorigen Sätzen
angeordneten Methoden (und damit des besonderen
Teilwertverständnisses des § 6a Abs. 3 EStG). Das
beigetretene BMF weist daher zu Recht darauf hin, dass § 6a
Abs. 3 Satz 2 EStG nicht durch die Anwendung der anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik
„überschrieben“ werden kann. Sollte
der Gesetzgeber die Regelung inzwischen rechtspolitisch für
verfehlt oder reformbedürftig halten, ist es an ihm, sie zu
ändern, wie er es zum Beispiel im Jahr 2009 handelsbilanziell
getan hat.
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(2) Dies begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst wenn es durch den Ansatz
der Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 1 EStG zu einer Verminderung des Ansatzes in erheblicher
Höhe und hierdurch zu einer für den Steuerpflichtigen
ungünstigen Verlagerung der Gewinnminderung auf spätere
Veranlagungszeiträume kommt, ist ein Verstoß gegen Art.
3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die ungünstige Verlagerung
der Gewinnminderung auf spätere Veranlagungszeiträume
führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz
aus Art. 3 Abs. 1 GG, da der Zeitpunkt der Gewinnminderung keine
Bedeutung für die Bemessung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit hat; maßgeblich ist allein der
Totalgewinn (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2019 - XI R 46/17, BFHE
266, 241, BStBl II 2020, 195 = SIS 20 01 37, Rz 40; vom 27.05.2020
- XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802 = SIS 20 11 58, Rz
38; ferner BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00, BVerfGE
123, 111, BStBl II 2009, 685 = SIS 09 21 10, Rz 29 ff.).
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2. Die Berechnung des FG begegnet ebenfalls
keinen Bedenken.
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a) Mit der Vorentscheidung ist davon
auszugehen, dass die Bewertungsregelung des § 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zur Anwendung kommt, soweit die von
der Klägerin erteilten Versorgungszusagen im Rahmen einer
Entgeltumwandlung erfolgten, da es sich hierbei um
Entgeltumwandlungen i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG handelt.
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aa) Die Klägerin hat keine reine
Beitragszusage erteilt, sondern Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zugesagt (s. oben B.II.). Wie das FG zutreffend
erkannt hat, fällt die Zusage für A, der in den
Streitjahren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der
Klägerin war, jedoch nicht unter das Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung, da dieser kein Arbeitnehmer der
GmbH i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II
2020, 802 = SIS 20 11 58, Rz 19 ff.). Die darin liegende
Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer
ist verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2020 -
XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802 = SIS 20 11 58, Rz 34
ff.).
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bb) Das FG hat außerdem zutreffend
erkannt, dass - soweit die Pensionsrückstellungen danach nach
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG anzusetzen
sind - als „künftige
Pensionsleistungen“ unter Heranziehung des aus
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG und § 6a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG folgenden Stichtagsprinzips die zu
den jeweiligen Bilanzstichtagen aktuellen Werte des entsprechenden
Anteils am Deckungskapital der
Rückdeckungslebensversicherungen zugrunde zu legen sind. Diese
Werte stellen nach den Verhältnissen des jeweiligen
Bilanzstichtags die Werte dar, aus denen sich beim späteren
Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen ergeben.
Künftige Erhöhungen und Verminderungen sind nach §
6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG außer Betracht zu lassen.
Bei Abhängigkeit der Versorgungsleistungen von künftigen
ungewissen Ereignissen - wie hier von der Wertentwicklung der
zugrunde liegenden Wertpapiere - sind für die Bestimmung der
„künftigen Pensionsleistungen“ i.S.
von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG allgemein
die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse zugrunde
zu legen (vgl. noch zu § 6a EStG a.F. BFH-Urteil vom
09.11.1995 - IV R 2/93, BFHE 179, 106, BStBl II 1996, 589 = SIS 96 04 02, unter II.2.). Dementsprechend kann der im BMF-Schreiben vom
17.12.2002 (BStBl I 2002, 1397 = SIS 03 07 63) vertretenen
Verwaltungsauffassung, nach der bei wertpapiergebundenen
Pensionszusagen der über die - im Streitfall nicht gegebene -
garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere eine
ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs i.S. von § 6a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG darstelle, so dass eine
Pensionsrückstellung daher der Höhe nach nur insoweit
gebildet werden könne, als der Versorgungsanspruch auf die
garantierte Mindestleistung entfalle, nicht gefolgt werden. Zwar
trifft es zu, dass - wie das beigetretene BMF meint - bei
wertpapiergebundenen Zusagen die gesamte Höhe des
Versorgungsanspruchs zum Versorgungszeitpunkt ungewiss ist. Ein
Ansatz der von der Klägerin erteilten Versorgungszusagen mit
„null“ folgt - wie das BMF in seiner im
Revisionsverfahren abgegebenen Stellungnahme weiter meint - aus
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG deshalb jedoch nicht.
Dies widerspräche dieser gesetzlichen Bestimmung, dass
Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem
Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes
ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, bei der
Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und
der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen sind, wenn sie
eingetreten sind.
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cc) Außerdem hat das FG bei der
Ermittlung des Barwerts der so zu ermittelnden künftigen
Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG eine Abzinsung
mittels des dort festgelegten Rechnungszinsfußes von 6 %
berücksichtigt, dessen Höhe verfassungsrechtlichen
Bedenken nicht begegnet (s. dazu unter B.III.1.a ee). Die
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik hat es im
erforderlichen Rahmen angewendet (s. oben B.III.1.b dd). Danach
sind die Barwerte i.S. von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1
Halbsatz 2 EStG im Wege einer Abzinsung zu ermitteln.
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dd) Das FG hat darüber hinaus auch
zutreffend erkannt, dass im Übrigen die Bewertungsregelung des
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zur Anwendung
kommt. Für den Teil der von der Klägerin erteilten
Versorgungszusagen, der nicht auf einer Zusage im Rahmen einer
Entgeltumwandlung beruht, und für die gegenüber ihrem
Alleingesellschafter-Geschäftsführer A erteilten Zusagen
insgesamt gilt dementsprechend als Teilwert der
Pensionsverpflichtungen der Barwert der künftigen
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich
des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts
betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge.
Insoweit sind auch hier als „künftige
Pensionsleistungen“ die zu den jeweiligen
Bilanzstichtagen aktuellen Werte des entsprechenden Anteils am
Deckungskapital der Rückdeckungslebensversicherung zugrunde zu
legen, die ebenfalls zur Ermittlung des gegenwärtigen Barwerts
nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mittels des dort festgelegten
Rechnungszinsfußes von 6 % und unter Anwendung der
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik abzuzinsen sind. Von
diesem Wert ist nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz
1 EStG noch der Barwert der aus Sicht des jeweiligen
Bilanzstichtags künftigen Jahresbeträge, der sogenannte
Future-Service, abzuziehen. Auch hier ist der Barwert nach §
6a Abs. 3 Satz 3 EStG durch Abzinsung mittels des dort festgelegten
Rechnungszinsfußes von 6 % und unter Anwendung der
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln.
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b) Die dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden Berechnungen des Fachprüfers des FA zur Ermittlung
der Teilwerte nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1
und 2 EStG stehen als solche zwischen den Beteiligten nicht im
Streit. Anhaltspunkte dafür, dass diese rechnerische
Ermittlung unzutreffend sein könnte, sind weder mit den
Revisionen vorgetragen noch aus den dem erkennenden Senat
vorliegenden Akten ersichtlich. Diesen Berechnungen sind
Rückstellungsbeträge zu den jeweiligen Bilanzstichtagen
30.06.2010, 30.06.2011 und 30.06.2012 in Höhe von 13.630 EUR,
33.227 EUR bzw. 50.625 EUR zu entnehmen.
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79
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3. Hiervon ausgehend hat das FG die
Gewinnauswirkungen für die Streitjahre 2010, 2011 und 2012 in
Höhe von 0 EUR, ./. 33.227 EUR bzw. ./. 17.398 EUR zutreffend
ermittelt. Es ging hierbei zu Recht davon aus, dass für die
Streitjahre Pensionsrückstellungen mit den vom Fachprüfer
des FA berechneten Beträgen gewinnmindernd zu
berücksichtigen sind. Für die Streitjahre 2010 und 2011
bzw. zu den dortigen Bilanzstichtagen hat es gleichfalls zutreffend
die im Wege der Saldierung auf den 30.06.2010 vorzunehmende
gewinnerhöhende Aktivierung des Anspruchs der Klägerin
gegen die Rückdeckungslebensversicherung sowie die sich auf
den 30.06.2011 hieraus ergebende Folgewirkung berücksichtigt.
Dies wird von den Beteiligten im Übrigen mit ihren Revisionen
nicht angegriffen.
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80
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IV. Die Revision des FA und die der
Klägerin konnten danach keinen Erfolg haben. Sie sind jeweils
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO).
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V. Die Kostenentscheidung war nach dem
Maß des Unterliegens der beiden Revisionsführer unter
Zugrundelegung der zusammengerechneten Streitwerte gemäß
§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO
verhältnismäßig zu teilen. Danach tragen die Kosten
des Revisionsverfahrens - der Kostenquotelung der Vorentscheidung
folgend - das FA zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5.
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