Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2023 - 11 K
2851/21 GE = SIS 23 09 14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine am …01.2017
gegründete Stiftung nach niederländischem Recht
(„stichting“), die ihren Sitz im
Königreich der Niederlande (Niederlande) hat. Zweck der
Klägerin ist der Erwerb und das Halten von
Gesellschaftsanteilen gegen Ausgabe von Zertifikaten.
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Im Zeitpunkt der Gründung der
Klägerin waren die A B.V. (A) zu 25 % und die B B.V. (B) zu 75
% an der C B.V. (C), jeweils Kapitalgesellschaften
niederländischen Rechts, beteiligt. C war Eigentümerin
eines inländischen Grundstücks, das sie im Jahr 2016 im
Wege einer Abspaltung von der D B.V. (D) erworben hatte.
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Gesellschafter der A und der B waren die
Gebrüder EC und FC. Diese bildeten auch den Vorstand der
Klägerin.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
…01.2017 übertrugen A und B ihre jeweiligen
Beteiligungen an der C auf die Klägerin. Die Klägerin war
im Gegenzug zur Ausgabe von Zertifikaten verpflichtet und hatte die
Gesellschaftsanteile zugunsten der Zertifikatsinhaber zu verwalten.
Für jeden übertragenen Anteil an der C gab sie ein
hiermit korrespondierendes Zertifikat an A und B als
Anteilsveräußerer aus. Die Zertifikate entfielen daher
zu 25 % auf A und zu 75 % auf B.
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Anlässlich einer vom Finanzamt
für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung durchgeführten
Prüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt
- FA - ) zu der Auffassung, dass durch die Übertragung der
Anteile an der C auf die Klägerin der Tatbestand der
Anteilsvereinigung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(GrEStG) verwirklicht worden sei. Mit Bescheid vom 30.01.2020
setzte das FA Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR
gegenüber der Klägerin fest. Hierbei ging es von einem
geschätzten Grundstückswert von … EUR aus.
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Den gegen den Bescheid vom 30.01.2020
eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 09.12.2021 als unbegründet
zurück.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit in EFG 2023, 941 = SIS 23 09 14 veröffentlichtem Urteil
ab.
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Gegen die Vorentscheidung wendet sich die
Klägerin mit der Revision. Sie macht die Verletzung
materiellen Rechts geltend.
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Entgegen der Auffassung des FG sei die
Anteilsübertragung vom …01.2017 nach § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG, jedenfalls aber nach § 5 Abs. 1 GrEStG
steuerfrei. Das FG habe im Rahmen der Anwendung von § 5 Abs. 1
GrEStG zu Unrecht die Vergleichbarkeit der Klägerin mit einer
Gesamthandsgemeinschaft verneint. Das niederländische Recht
behandle die Klägerin in steuerlicher Hinsicht als
transparent. Das von der Klägerin gehaltene Vermögen sei
daher den Zertifikatsinhabern zuzurechnen. Diese seien in Bezug auf
das Stiftungsvermögen allein bezugsberechtigt. § 5 Abs. 1
GrEStG greife daher nach seinem Sinn und Zweck ein.
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Entgegen der Auffassung des FG liege zudem
ein begünstigungsfähiger Vorgang nach § 6a GrEStG
vor, da nach Satz 2 der Vorschrift sämtliche Einbringungen und
Erwerbsvorgänge nach dem Recht eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union (EU) erfasst seien. Das FG habe zu Unrecht
darauf abgestellt, dass die Klägerin kein herrschendes
Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 GrEStG sei, da noch keine
Beteiligung seit fünf Jahren an der C bestanden habe. Da die
Klägerin neu gegründet worden sei, sei die Erfüllung
dieses Merkmals schlechthin unmöglich. In einem solchen Fall
sei die Nichteinhaltung der Vorbehaltensfrist
unschädlich.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.01.2020 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 09.12.2021 dahingehend zu ändern,
dass die Grunderwerbsteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2, Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden,
dass die Übertragung der Anteile an der C auf die
Klägerin der Grunderwerbsteuer unterliegt und nicht
steuerbefreit ist.
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1. Die Anteilsübertragung unterliegt -
entgegen der Auffassung des FG - nicht gemäß § 1
Abs. 3 Nr. 3 oder 4 GrEStG, sondern gemäß § 1 Abs.
3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
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a) § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG erfassen
die Fälle des Übergangs bereits zu mindestens 95 %
vereinigter Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft von
einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Tatbestände ist
daher, dass bereits in der Hand des übertragenden
Rechtsträgers die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar vereinigt sind und diese sodann auf
einen Erwerber übergehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 16.01.2002 - II R 52/00, BFH/NV 2002, 1053 = SIS 03 13 35, unter II.2.; Behrens in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 1 Rz 789; Joisten in
Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 1 Rz 406; Griesar
in Griesar/Jochum, eKomm, 2024, § 1 GrEStG Rz 310;
Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz,
21. Aufl., § 1 Rz 1156).
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Die Feststellungen des FG tragen nicht seine
Würdigung, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 1
Abs. 3 Nr. 3 oder 4 GrEStG erfüllt sind. Das FG hat nicht
festgestellt, dass bereits vor dem Übertragungsvertrag vom
…01.2017 mindestens 95 % der Anteile an der C entweder in
der Hand der A oder in der Hand der B als veräußernde
Rechtsträger vereinigt waren. Vielmehr waren A zu 25 % und B
zu 75 % an der C beteiligt, so dass deren Anteile nur
zusammengefasst zu einem Überschreiten der 95 %-Schwelle
führten. Für die Erfüllung des § 1 Abs. 3 Nr. 3
und 4 GrEStG genügt es jedoch nicht, dass erst der
Anteilserwerber mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden
Gesellschaft in seiner Hand vereinigt.
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b) Die Vereinigung von 100 % der Anteile an
der C in der Hand der Klägerin aufgrund des Vertrags vom
…01.2017 unterliegt jedoch nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder
nach Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer, so dass die Annahme eines
grunderwerbsteuerbaren Vorgangs durch das FG jedenfalls im Ergebnis
nicht zu beanstanden ist (§ 126 Abs. 4 FGO).
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aa) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
unterliegt, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG
nicht in Betracht kommt, ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer
grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der
Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder
mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand
des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Mit dem
Anteilserwerb wird derjenige, in dessen Hand sich die Anteile
vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der
Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand
vereinigen. Denn demjenigen, der mindestens 95 % der Anteile an
einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt,
wächst eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem
Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem
Gesellschaftsgrundstück zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
12.02.2014 - II R 46/12, BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536 = SIS 14 11 25, Rz 14, 17 und vom 25.11.2015 - II R 35/14, BFHE 251, 498,
BStBl II 2016, 234 = SIS 16 00 88, Rz 14, m.w.N.).
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Dieselben Grundsätze gelten im Rahmen des
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Danach unterliegt die Vereinigung
unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile einer
grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer, wenn kein
schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG vorausgegangen ist. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist
gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG subsidiär. Ist der
Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG durch einen
Rechtsvorgang verwirklicht worden, unterliegt die nachfolgende
Übertragung der Anteile nicht erneut nach § 1 Abs. 3 Nr.
2 GrEStG der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteil vom 28.11.1979 - II R
117/78, BFHE 130, 66, BStBl II 1980, 357 = SIS 80 01 95, Rz
12).
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bb) Im Streitfall kann offen bleiben, ob der
Übergang der Anteile an der C auf die Klägerin den
Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG erfüllt.
Selbst wenn nach niederländischem Recht dem Übergang der
Anteile an der C auf die Klägerin ein
anspruchsbegründendes Rechtsgeschäft nicht vorausgegangen
sein sollte, wurde der Anteilsübergang mit der
Übertragung der Anteile durch A und B auf die Klägerin
aufgrund des Vertrags vom …01.2017 unmittelbar vollzogen,
was zu einer Vereinigung von 100 % der Anteile an der C in der Hand
der Klägerin führte, so dass jedenfalls ein
grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG
vorliegt.
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cc) Zum Vermögen der C gehörte im
Zeitpunkt der Anteilsvereinigung am …01.2017 auch ein
inländisches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3
GrEStG.
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(1) Ob ein Grundstück im Sinne des §
1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört,
richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 der
Abgabenordnung. Maßgeblich ist vielmehr eine
grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung. Ein inländisches
Grundstück ist danach einer Gesellschaft im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen,
wenn die Gesellschaft in Bezug auf dieses Grundstück einen
unter § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgang
verwirklicht hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2022 - II R 40/20,
BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012 = SIS 23 05 17, Rz 24 ff.,
m.w.N.; vgl. Meßbacher-Hönsch in Viskorf,
Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 1075).
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(2) Gemäß diesen Grundsätzen
gehörte der C ein inländisches Grundstück im Sinne
des § 1 Abs. 3 GrEStG. C hatte das inländische
Grundstück im Jahr 2016 im Rahmen einer Abspaltung von der D
erworben. Dieser Erwerbsvorgang unterlag gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
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dd) Bei der C handelt es sich auch um eine
Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG. Grundbesitzende
Gesellschaft im Sinne der Vorschrift kann sowohl eine Personen- als
auch eine Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteil vom 27.05.2020 - II
R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021, 315 = SIS 20 18 59, Rz 12).
C ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie
steht im Rahmen der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG einer
deutschen Kapitalgesellschaft gleich (vgl. BFH-Urteile vom
22.08.2006 - I R 6/06, BFHE 215, 103, BStBl II 2007, 163 = SIS 06 47 36; vom 26.10.2021 - IX R 13/20, BFHE 275, 28, BStBl II 2022,
172 = SIS 22 00 33, Rz 17 und BFH-Beschluss vom 27.06.2023 - VIII R
15/21, BFHE 280, 552, BStBl II 2023, 903 = SIS 23 13 05, Rz 14;
vgl. auch Hagedorn/Tervoort, Niederländisches
Wirtschaftsrecht, Kap. I, unter A.1.a). Aus diesem Grund scheidet
auch eine Anwendung des vorrangigen § 1 Abs. 2a GrEStG aus.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG n.F., der den Austausch
von Gesellschaftern bei einer Kapitalgesellschaft erfasst, war im
Streitjahr noch nicht in Kraft (§ 1 Abs. 2b GrEStG n.F. wurde
erst mit Wirkung vom 01.07.2021 durch das Gesetz zur Änderung
des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021, BGBl I 2021, 986
eingefügt).
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2. Die danach gemäß § 1 Abs. 3
Nr. 1, 2 GrEStG steuerbare Vereinigung von 100 % der Anteile an der
C in der Hand der Klägerin ist, wie das FG zu Recht
entschieden hat, nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit.
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a) Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind
unter anderem Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der
Besteuerung ausgenommen. Die Vorschrift ist auch auf eine
Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 GrEStG
anzuwenden, die auf einer schenkweisen Übertragung von
Gesellschaftsanteilen beruht. Der Zweck der Steuerbefreiung besteht
darin, die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit
Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer beziehungsweise
Erbschaftsteuer zu vermeiden. Wird ein Anteil an einer
grundbesitzenden Gesellschaft nicht in vollem Umfang unentgeltlich,
sondern im Wege einer gemischten Schenkung teilweise entgeltlich
auf einen Erwerber übertragen, ist im Fall der
Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 GrEStG der
(fiktive) Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch den
Erwerber nur insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG
steuerbefreit, als der Anteil unentgeltlich zugewendet wurde
(BFH-Urteil vom 15.10.2014 - II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II
2015, 405 = SIS 15 00 65, Rz 34).
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b) Danach hat das FG die Gewährung der
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG zu Recht versagt.
Denn die Übertragung der Anteile an der C durch A und B auf
die Klägerin erfolgte nicht unentgeltlich. Vielmehr wurde die
Übertragung des Eigentums an den Anteilen ausweislich des
Übertragungsvertrags vom …01.2017 gegen Ausgabe von
Zertifikaten vollzogen, und zwar in der Weise, dass die
Klägerin für jeden erhaltenen Anteil an der C ein
„hiermit korrespondierendes Zertifikat“
an A und B ausgab. Darin kam - wie das FG in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - zum Ausdruck, dass
der wirtschaftliche Wert der Zertifikate dem der übertragenen
Anteile entsprach.
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3. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 GrEStG nicht zugunsten der
Klägerin anzuwenden ist.
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a) Geht ein Grundstück von mehreren
Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten
Hand) über, so wird die Steuer gemäß § 5 Abs.
1 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der
Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt
ist. Die Vorschrift gilt auch bei
„fiktiven“ Grundstückserwerben im
Sinne des § 1 Abs. 1 bis Abs. 3a GrEStG und ist daher auch im
Fall eines Anteilsübergangs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr.
1, 2 GrEStG anwendbar (vgl. Viskorf in Viskorf,
Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 5 Rz 34).
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b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat
das FG im Ergebnis zu Recht verneint.
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aa) Zwar hat das FG unzutreffend darauf
abgestellt, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 1 GrEStG bereits
an der fehlenden Identität zwischen den früheren
Anteilsinhabern und den am Vermögen der Gesamthand Beteiligten
scheitere, da die Zertifikate an die Gebrüder EC und FC als
natürliche Personen ausgegeben worden seien. Denn ausweislich
der notariellen Urkunde vom …01.2017, die das FG seiner
Entscheidung zugrunde gelegt hat, erfolgte die Ausgabe der
Zertifikate an die „Übertragenden“,
womit im gegebenen Zusammenhang - wie die Klägerin zu Recht
geltend macht - nur A und B als Anteilsveräußerer
gemeint sein konnten. Dies ergibt sich auch daraus, dass die
Gebrüder EC und FC bei der notariellen Beurkundung nicht im
eigenen Namen, sondern als Vertreter dieser beiden Gesellschaften
handelten.
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bb) Das FG hat die Begünstigung des
§ 5 Abs. 1 GrEStG jedoch im Ergebnis zutreffend versagt, weil
es die Nichtanwendung der Vorschrift auch damit begründet hat,
dass die Klägerin nach einem Rechtsvergleich nicht mit einer
inländischen Gesamthandsgemeinschaft gleichgestellt werden
kann.
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(1) Ausländische Gesellschaften
können ebenfalls nach § 5 Abs. 1 GrEStG begünstigt
sein, sofern deren Struktur mit einer inländischen
Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist (allgemeine Ansicht, vgl.
z.B. Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., §
5 Rz 8; Joisten in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl.,
§ 5 Rz 5; Schley in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz,
2. Aufl., § 5 Rz 23; Schnitter in Wilms/Jochum,
ErbStG/BewG/GrEStG, § 5 GrEStG Rz 8, Stand 05/2024; vgl. auch
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom
12.11.2018, BStBl I 2018, 1334 = SIS 18 18 59, Rz 2; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076
= SIS 00 04 71). Das ist der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung
der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die
Organisation und Struktur der Gesellschaft ergibt, dass diese
rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen
Gesamthandsgemeinschaft gleichsteht. Es muss im Einzelfall
geprüft werden, ob die im Ausland rechtsfähige
Gesellschaft oder Vermögensmasse dem
„Typ“ und der tatsächlichen
Handhabung nach einer Gesamthandsgemeinschaft nach innerstaatlichem
Recht entspricht. Die Feststellung der einschlägigen
ausländischen Rechtsnormen sowie die Ermittlung der für
den Rechtsformtypenvergleich notwendigen gesellschaftlichen
Merkmale gehört zu den vom FG von Amts wegen vorzunehmenden
Tatsachenfeststellungen, an die der BFH im Revisionsverfahren
grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden
ist (BFH-Urteile vom 06.06.2012 - I R 52/11, BFHE 237, 356, BStBl
II 2014, 240 = SIS 12 22 63, Rz 14 und vom 20.01.2015 - II R 42/12,
BFH/NV 2015, 1079 = SIS 15 15 13, Rz 14). Im Revisionsverfahren
kann lediglich überprüft werden, ob die Ermittlung der
Rechtsnormen und ihres Inhalts verfahrensrechtlich einwandfrei
zustande gekommen ist und ob das FG bei seinen Ermittlungen die
Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet hat
(BFH-Urteil vom 19.12.2007 - I R 46/07, BFH/NV 2008, 930 = SIS 08 20 94, unter II.2.b aa).
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(2) Nach diesen Maßstäben ist die
Würdigung des FG, die Klägerin sei ihrer rechtlichen
Struktur nach nicht mit einer inländischen
Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. An diese Würdigung ist der BFH nach § 118
Abs. 2 FGO gebunden.
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Nach den Feststellungen des FG zum
niederländischen Zivilrecht handelt es sich bei der
Klägerin, die in der Rechtsform einer
„stichting“ organisiert ist, um eine
durch Rechtsgeschäft gegründete rechtsfähige
juristische Person in Form eines verselbständigten
Zweckvermögens, das keine Mitglieder hat und das dem Zweck
dient, mithilfe eines dazu bestimmten Vermögens ein in der
Satzung festgelegtes Ziel zu verwirklichen (vgl. Art. 285 des 2.
Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande). Ausgehend
hiervon hat das FG ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze darauf abgestellt, dass sich die
Klägerin nach ihrer rechtlichen Struktur bereits aufgrund des
Fehlens von Mitgliedern oder Anteilseignern von einer
inländischen Gesellschaftsform, deren Entstehung als
Personenverband die Beteiligung von mindestens zwei Gesellschaftern
voraussetzt (vgl. § 705 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der im Streitjahr geltenden Fassung - BGB - ),
unterscheidet. Ebenso durfte das FG beim Rechtstypenvergleich
berücksichtigen, dass eine
„stichting“ im Unterschied zu einer
Gesamthandsgemeinschaft nicht durch eine gesamthänderische
Bindung des Gesellschaftsvermögens gekennzeichnet ist. Etwas
anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die
Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung als „stichting
administratiekantoor“ die Zertifizierung von
Anteilen ermöglicht. Denn ungeachtet der wirtschaftlichen
Berechtigung der Zertifikatsinhaber in Bezug auf die Erträge
aus den verwalteten Anteilen verbleibt es nach den Feststellungen
des FG bei der Verselbständigung des zweckgebundenen
Vermögens auf Ebene der „stichting“
als zivilrechtlicher Inhaberin der verwalteten Anteile, ohne dass
die Zertifikatsinhaber an den Anteilen vermögensrechtlich
beteiligt wären. Ebenso wenig hat das FG Anhaltspunkte
für das Erfordernis einer Selbstorganschaft oder der
persönlichen Haftung der Zertifikatsinhaber für von der
Klägerin eingegangene Verbindlichkeiten festgestellt.
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Vor diesem Hintergrund begegnet die
Schlussfolgerung des FG, die Klägerin als „stichting
administratiekantoor“ sei kein einer
inländischen Gesellschaft vergleichbares Konstrukt und damit
auch nicht mit einer inländischen Gesamthandsgemeinschaft
vergleichbar, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die
Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass dem FG bei der
Ermittlung der ausländischen Rechtsgrundlagen Verfahrensfehler
unterlaufen sind. Soweit sie darauf hinweist, dass das FG einen
unvollständigen Rechtstypenvergleich angestellt habe, macht
sie der Sache nach geltend, dass die Würdigung des FG zu einem
anderen Ergebnis hätte führen müssen. Ihr Hinweis
darauf, dass die „stichting“ in den
Niederlanden einer transparenten Besteuerung unterliegt, ist
für den im Rahmen von § 5 Abs. 2 GrEStG vorzunehmenden -
allein auf den Abgleich der zivilrechtlichen Strukturmerkmale
gerichteten - Rechtstypenvergleich unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom
11.10.2017 - I R 42/15, BFH/NV 2018, 616 = SIS 18 05 21; gleicher
Ansicht Wischott/Graessner/Lottermoser, Die Unternehmensbesteuerung
2021, 331, 338; Joisten in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7.
Aufl., § 5 Rz 5).
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4. Das FG hat ferner zu Recht entschieden,
dass eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG
ebenfalls ausscheidet.
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a) Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird für
einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3
oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer
Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Umwandlungsgesetzes, einer Einbringung oder eines anderen
Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer
nicht erhoben. Dies gilt gemäß § 6a Satz 2 GrEStG
auch für entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie
andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaates der EU oder
eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet. Nach § 6a Satz 3 GrEStG
setzt die Nichterhebung der Steuer voraus, dass an dem
Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes
Unternehmen und eine oder mehrere von diesem herrschenden
Unternehmen abhängige Gesellschaften (Alternative 1) oder
mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige
Gesellschaften (Alternative 2) beteiligt sind. Im Sinne von §
6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine Gesellschaft, an deren
Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen
innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf
Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils
unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen
beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG). Die genannten Fristen
müssen jedoch nur insoweit eingehalten werden, als sie
aufgrund eines begünstigten Vorgangs auch eingehalten werden
können (BFH-Urteile vom 21.08.2019 - II R 19/19 (II R 63/14),
BFHE 266, 343, BStBl II 2020, 337 = SIS 20 00 94, Rz 34 und vom
16.03.2022 - II R 24/20, BFH/NV 2022, 1196 = SIS 22 14 55, Rz
25).
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b) Danach hat das FG die Steuerbefreiung des
§ 6a GrEStG zu Recht mit der Begründung versagt, dass
kein begünstigungsfähiger Vorgang nach § 6a Satz 1
und 2 GrEStG vorliegt. Die Übertragung der Anteile an der C
auf die Klägerin ist weder eine Einbringung noch ein anderer
Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage im Sinne
der Vorschrift.
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aa) Einbringungen sind Rechtsvorgänge,
durch die ein Gesellschafter seine Sacheinlageverpflichtung (§
27 des Aktiengesetzes oder § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder seine
Beitragspflicht (§ 706 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden
Fassung) erfüllt. Bei anderen Erwerbsvorgängen auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage handelt es sich um
Rechtsvorgänge, bei denen infolge des Erwerbs die
Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in
rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird, was
etwa dann der Fall ist, wenn dem Gesellschafter bei
Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden
Gesellschaft eine höhere Beteiligung an seiner Gesellschaft
eingeräumt wird (zum Beispiel bei Kapitalerhöhung durch
Sacheinlage), er eine höhere Beteiligung am Vermögen
einer Gesamthand erhält oder sich wegen der Übertragung
von Anteilen durch die Gesellschaft auf den Gesellschafter dessen
Beteiligung an der Gesellschaft vermindert (vgl. BFH-Urteil vom
16.02.2011 - II R 48/08, BFHE 233, 190, BStBl II 2012, 295 = SIS 11 18 25, Rz 20, zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 3 GrEStG;
Kugelmüller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.
Aufl., § 6a Rz 40; Lieber in Behrens/Wachter,
Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 6a Rz 17; gleicher
Ansicht die Finanzverwaltung in den Gleich lautenden Erlassen der
obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des
§ 6a GrEStG vom 25.05.2023, BStBl I 2023, 995 = SIS 23 09 45,
Tz. 2.3).
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bb) Im Streitfall beruhte die Übertragung
der Anteile an der C auf die Klägerin aufgrund des Vertrags
vom …01.2017 weder auf einer Sacheinlage- oder
Beitragsverpflichtung der A und der B als
„Gesellschafter“ der Klägerin noch
auf einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Grundlage. Nach
dem - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden
Rechtstypenvergleich des FG hat die Klägerin aufgrund des im
niederländischen Recht für eine
„stichting“ geltenden Mitgliederverbots
weder Gesellschafter noch Anteilseigner und ist daher ungeachtet
der wirtschaftlichen Berechtigung der Zertifikatsinhaber an den von
ihr verwalteten Anteilen nicht mit einer inländischen
Gesellschaft vergleichbar. Mangels einer Beteiligung der A und der
B als „Gesellschafter“ an der
Klägerin konnte die mit Vertrag vom …01.2017 erfolgte
Übertragung der Anteile an der C auf die Klägerin deshalb
von vornherein nicht dazu führen, dass hierdurch, wie von
§ 6a Satz 1 und 2 GrEStG vorausgesetzt, die
Gesellschafterstellung eines beteiligten Gesellschafters
berührt oder verändert wird.
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cc) Im Übrigen fehlt es auch an dem
für eine Anwendung von § 6a GrEStG erforderlichen
Abhängigkeits- beziehungsweise Beherrschungsverhältnis im
Verhältnis der an der Anteilsübertragung vom
…01.2017 beteiligten Rechtsträger. Denn selbst wenn man
davon ausginge, dass die von der Klägerin ausgegebenen
Zertifikate geeignet wären, eine
„Beteiligung“ an ihr im Sinne der
Vorschrift zu vermitteln, wäre A lediglich zu 25 % und B
lediglich zu 75 % an der Klägerin
„beteiligt“ gewesen. Die zur Annahme
eines Abhängigkeits- beziehungsweise
Beherrschungsverhältnisses erforderliche Beteiligungsquote
eines herrschenden Unternehmens von mindestens 95 % wäre
dadurch nicht erreicht worden.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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