Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 28.02.2023 - 3 K
150/20 = SIS 23 13 95
einschließlich der gesamten Kostenentscheidung
aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Im Revisionsverfahren noch streitig ist
die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gegenüber dem
Beigeladenen und die Rückforderung von Kindergeld von der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für
den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018
(Streitzeitraum).
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2
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Die im Oktober 1978 geborene Klägerin
ist das abzweigungsberechtigte Kind des Beigeladenen. Das
Versorgungsamt X-Stadt hat zu ihren Gunsten ab Dezember 1996 einen
Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt. Die Klägerin
ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei im Februar 2013 und im
Februar 2017 geborene Kinder hervorgegangen, für die ein GdB
von 70 beziehungsweise 60 festgestellt ist.
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3
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Die Klägerin war zwischen Januar 2016
und Februar 2017 sowie im Dezember 2018 als … tätig und
erzielte Nettolöhne zwischen 136,10 EUR und 533,63 EUR im
Monat. Im Januar 2017 bezog sie 72 EUR Krankengeld. Für die
Zeit von Februar 2017 bis Juli 2017 erhielt die Klägerin
Elterngeld in Höhe von insgesamt 279,41 EUR, das im Juni 2017
rückwirkend gezahlt wurde. Von Juli 2017 bis September 2018
erhielt die Klägerin ElterngeldPlus in Höhe von 158,27
EUR monatlich. Das von ihr bis zum 04.07.2017 bezogene
Mutterschaftsgeld in Höhe von 10,31 EUR wurde
angerechnet.
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Der Ehemann der Klägerin war im
Streitzeitraum bei … als … tätig und erzielte
Nettolöhne zwischen … EUR und … EUR sowie
… EUR und … EUR (durchschnittlich monatlich 1.814 EUR
netto im Jahr 2016, 1.998 EUR netto im Jahr 2017 und 2.024 EUR
netto im Jahr 2018). Außerdem bezog er von September 2018 bis
Dezember 2018 Wohngeld in Höhe von 51 EUR für vier
Haushaltsmitglieder.
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Mit Bescheid vom 25.07.2019 hob die
Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen die Festsetzung von
Kindergeld für die Klägerin gegenüber dem
Beigeladenen für den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2018
auf. Mit Bescheid vom selben Tag forderte sie von der Klägerin
das an diese ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 9.168 EUR
zurück. Die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen war
der Ansicht, die Behinderung sei nicht ursächlich dafür,
dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht selbst habe
bestreiten können.
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6
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Den Einspruch der Klägerin vom
14.08.2019 wies die Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen mit
Einspruchsentscheidung vom 11.03.2020 als unbegründet
zurück.
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Mit der am 20.03.2020 erhobenen Klage
verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des
Aufhebungs- und des Rückforderungsbescheids weiter.
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Das Finanzgericht (FG) holte ein
Sachverständigengutachten ein, aufgrund dessen die
Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen zwar davon ausging,
dass die Behinderung für die Unfähigkeit der
Klägerin zum Selbsterhalt ursächlich gewesen sei. Sie
nahm aber nunmehr an, dass die Klägerin in den Jahren 2016 bis
2018 über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe,
um ihren Lebensbedarf zu decken. Dabei sei das Einkommen des
Ehemannes nicht um Unterhaltsbeträge für die gemeinsamen
Kinder zu kürzen. Mit Bescheid vom 15.03.2022 änderte die
Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen den angefochtenen
Rückforderungsbescheid und beschränkte die
Rückforderung auf den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018
und den Betrag von 6.912 EUR.
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Der Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit (BA) errichtete mit Beschluss Nr. 12/2022 vom 27.01.2022
(Amtliche Nachrichten der BA - ANBA -, Nr. 5/2022, S. 5 ff.) die
Familienkasse Zentraler Kindergeldservice bei der Agentur für
Arbeit Sachsen-Anhalt Nord (Beklagte und Revisionsbeklagte -
Familienkasse - ). Er übertrug der Familienkasse mit diesem
Beschluss und mit dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 (ANBA,
Nr. 12/2022, S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.) unter anderem
die Zuständigkeit für Personen, deren Daten besonders
schützenswert sind, darunter namentlich Kinder mit
Behinderung.
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10
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Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit
hinsichtlich der Monate Januar bis Dezember 2015 für erledigt
erklärt hatte, wies das FG die Klage mit Urteil vom 28.02.2023
- 3 K 150/20 für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018
ab. Es nahm einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel an. Für das
Jahr 2015 ging es von einer übereinstimmenden
Erledigungserklärung der Beteiligten aus und entschied
insoweit lediglich über die Kosten des Verfahrens. Zur
Begründung seines klageabweisenden Urteils führte das FG
aus, dem Beigeladenen habe für den Streitzeitraum kein
Kindergeldanspruch zugestanden. Die Klägerin sei nicht
dauerhaft außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.
Dabei seien neben ihren eigenen, um den anteiligen
Werbungskostenpauschbetrag gekürzten Einkünften und
Bezügen (abzüglich der Kostenpauschale von 15 EUR) auch
Unterhaltsleistungen des Ehemannes an die Klägerin in
Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den
Nettoeinkünften der Ehegatten zu berücksichtigen. Die
Einkünfte des Ehemannes seien für die Berechnung des
Unterhaltsanspruchs um den anteiligen Werbungskostenpauschbetrag zu
kürzen; ein Abzug für den Unterhalt der gemeinsamen
Kinder sei dagegen nicht vorzunehmen. Mit diesen Mitteln sei die
Klägerin in der Lage, ihren - durch Addition des anteiligen
Grundfreibetrags und des anteiligen Pauschbetrags für Menschen
mit Behinderungen ermittelten - monatlichen Bedarf in Höhe von
781 EUR für 2016, 795 EUR für 2017 und 810 EUR für
2018 zu decken.
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11
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Die Klägerin rügt mit der vom FG
zugelassenen Revision die Verletzung formellen und materiellen
Bundesrechts.
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12
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des Thüringer FG vom
28.02.2023 - 3 K 150/20 und den Aufhebungsbescheid sowie den
Rückforderungsbescheid jeweils vom 25.07.2019 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.03.2020, geändert durch Bescheid
vom 15.03.2022, aufzuheben.
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Die Familienkasse hat keinen Antrag
formuliert.
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Der Beigeladene hat sich im
Revisionsverfahren nicht geäußert.
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II. Die Revision ist zulässig und
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache
an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Die Feststellungen des FG lassen keine Entscheidung
darüber zu, ob ein Kindergeldanspruch des Beigeladenen
für die zum Kreis der behinderten Personen gehörende
Klägerin gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bestand, weil diese
behinderungsbedingt im Streitzeitraum nicht imstande war, sich
selbst zu unterhalten.
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16
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1. Die vom Prozessbevollmächtigten der
Klägerin am 20.04.2023 fristgemäß, aber per Telefax
eingelegte Revision ist zulässig.
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Zwar sind nach § 52d Satz 1 FGO
vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen
Rechtsanwalt eingereicht werden, grundsätzlich als
elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften ist jedoch ausnahmsweise dann
zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches
Dokument vorübergehend unmöglich ist (§ 52d Satz 3
FGO).
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18
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Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nach
dem - durch eidesstattliche Versicherung vom 20.04.2023 und Vorlage
von Ausdrucken von Screenshots des besonderen elektronischen
Anwaltspostfachs gemäß § 52d Satz 4 FGO glaubhaft
gemachten - Vortrag des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vor. Demnach konnte die Revisionsschrift aufgrund von
zeitweilig aufgetretenen technischen Problemen trotz mehrfacher
Versuche am 20.04.2023 (dem letzten Tag der
Revisionseinlegungsfrist) nicht in elektronischer Form an den
Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt werden. Daher war die
Einlegung der Revision mittels Telefaxes ausnahmsweise
zulässig.
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19
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
zum 01.02.2022 aufgrund eines Organisationsaktes ein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel eingetreten und seither die Familienkasse am
Verfahren beteiligt und passivlegitimiert ist.
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20
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Die Familienkasse wurde mit Beschluss des
Vorstands der BA Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (ANBA, Nr. 5/2022, S. 5
ff.) bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue
(15.) Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss
sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 (ANBA, Nr. 12/2022,
S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.) jedenfalls wirksam mit der
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren
betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet
werden (ebenso FG Münster, Urteil vom 18.04.2024 - 8 K 1319/21
Kg, juris = SIS 24 10 24, rechtskräftig; FG Nürnberg,
Urteil vom 07.06.2024 - 7 K 140/23, juris = SIS 24 11 05,
Revisionsverfahren anhängig unter III R 24/24; a.A.: FG
Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 13.12.2023 - 16 K
16111/23, juris = SIS 24 02 83, Revisionsverfahren anhängig
unter III R 4/24; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
11.07.2024 - 10 K 585/24 Kg, juris, Revisionsverfahren
anhängig unter III R 30/24).
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21
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Der Senat kann offen lassen, ob Letzteres auch
für weitere Regelungen dieser Beschlüsse zutrifft, denn
ein etwaiger, diese Regelungen betreffender Fehler würde nicht
zur Gesamtnichtigkeit der Beschlüsse führen.
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22
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a) Der Vorstand der BA hat die Familienkasse
wirksam errichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) stellt die BA dem
Bundeszentralamt für Steuern ihre Dienststellen zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs als
Familienkassen zur Verfügung. Die BA wird durch den Vorstand
geleitet (§ 381 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB III - ). Dieser bestimmt - im Rahmen des durch § 367 Abs.
2 SGB III vorgesehenen dreistufigen Verwaltungsaufbaus -
(eigenverantwortlich) über die Errichtung, Änderung und
Auflösung von Dienststellen; lediglich bei besonderen
Dienststellen mit grundsätzlicher strategischer Bedeutung ist
nach Art. 4 Satz 1 der Satzung der BA vom 25.01.2016 (BAnz AT
08.02.2016 B5; ebenso Satzung vom 26.01.2024, BAnz AT 20.02.2024
B8) die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig.
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23
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Danach ist der Beschluss des Vorstands der BA
Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 zur Gründung der Familienkasse als
Organisationsakt nicht zu beanstanden. Der Beschluss wurde vom
Vorstand als dem zur Entscheidung berufenen Organ gefasst. Er
regelt den Aufgabenkreis der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt
Nord als Dienststelle der örtlichen Verwaltungsebene und
trägt somit der in § 367 Abs. 2 SGB III gesetzlich
normierten Verwaltungsstruktur Rechnung.
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24
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b) Der Vorstand der BA hat die
Zuständigkeit für die Bearbeitung von
Kindergeldverfahren, in denen Daten von Kindern mit Behinderung
verarbeitet werden, durch seine Beschlüsse Nr. 12/2022 vom
27.01.2022 und Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 wirksam auf die
Familienkasse übertragen.
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25
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aa) Diese Zuständigkeitsregelung findet
ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG,
wonach der Vorstand der BA innerhalb seines
Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der
Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von
Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf
Kindergeld unter anderem für bestimmte Gruppen von
Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen kann.
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26
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Die somit vom zuständigen Organ (dem
Vorstand der BA) getroffene Regelung betrifft inhaltlich die
Gesamtzuständigkeit der Familienkasse für das
Kindergeldfestsetzungs- und -erhebungsverfahren von Personen, die
sich nach einem allgemeinen Gruppenmerkmal bestimmen lassen. Das
Abgrenzungsmerkmal besteht darin, dass in den Kindergeldverfahren
dieser Personengruppe Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet
werden. Die Regelung umfasst (allein) die örtliche
Zuständigkeit und geht damit nicht über den in § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG vorgesehenen Rahmen hinaus (vgl.
dazu Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl
II 2021, 712 = SIS 21 09 00, Rz 33).
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27
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bb) Die Regelung genügt dem im
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - )
wurzelnden Bestimmtheitsgebot.
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(1) Danach ist der Normgeber gehalten,
Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der
zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den
Normzweck möglich ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts -
BVerfG - vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/21, NVwZ 2024, Beilage Nr. 1, 28,
Rz 80, m.w.N., zum Bundeswahlgesetz 2020). Der Grad der gebotenen
Bestimmtheit hängt von den Besonderheiten des in Rede
stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der
Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des
Regelungsgegenstandes und die Intensität der durch die
Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu
berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der
Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die
Normanwendung einstellen zu können. Es reicht aus, wenn sich
im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mithilfe
der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die
tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm
ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfG-Beschluss vom
27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, BVerfGE 161, 299, Rz 142, m.w.N.;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18.04.2024 - 3
CN 8.22, Rz 40, juris; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts -
BSG - vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R, BSGE 94, 50, unter 3.a und
e).
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29
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(2) Daran gemessen ist die in den vorgenannten
Vorstandsbeschlüssen enthaltene Regelung der
Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von
Kindergeldverfahren, in denen Daten von Kindern mit Behinderung
verarbeitet werden, hinreichend bestimmt.
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30
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In zeitlicher Hinsicht ergibt sich unmittelbar
und eindeutig aus dem Wortlaut des Anhangs zum Vorstandsbeschluss
Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (Vorbemerkung Satz 1), dass die
(Sonder-)Zuständigkeit der neu gegründeten Familienkasse
ab 01.02.2022 besteht. Der anschließende Hinweis auf den
stufenweisen Vollzug des Beschlusses, das heißt auf seine
Umsetzung, steht dem nicht entgegen.
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31
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Inhaltlich ist der in Ziff. 2.1.5 des Anhangs
zum Vorstandsbeschluss Nr. 12/2022 ebenso wie in Ziff. 2.1.5 des
Anhangs zum Vorstandsbeschluss Nr. 129/2022 verwendete Begriff
„Kind mit Behinderung“ zwar
auslegungsbedürftig. Das mit
„Behinderung“ Gemeinte lässt sich
aber ohne Weiteres bestimmen, indem auf die Definition in § 2
Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zurückgegriffen
wird, welche der Senat bereits zur Auslegung des in § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 EStG enthaltenen gleichlautenden Begriffs
herangezogen hat (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 12.11.2020 - III
R 49/18, BFHE 271, 229, BStBl II 2021, 390 = SIS 21 02 79, Rz 14
und vom 15.12.2021 - III R 43/20, BFHE 275, 164, BStBl II 2022, 472
= SIS 22 05 90, Rz 24). Menschen mit Behinderungen sind danach
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor,
wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweicht. Auch die Verwaltung
versteht den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verwendeten
Begriff der Behinderung in dieser Weise (Dienstanweisung zum
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG - Stand 2021,
BStBl I 2021, 1599, A 19.1 Abs. 2; ebenso DA-KG Stand 2022, BStBl I
2022, 1010 = SIS 22 12 76, A 19.1 Abs. 2; DA-KG Stand 2023, BStBl I
2023, 818 = SIS 23 10 69, A 19.1 Abs. 2; DA-KG Stand 2024, BStBl I
2024, 736 = SIS 24 09 78, A 19.1 Abs. 2). Auf etwaige weitere
Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs (zum Beispiel ob ein
volljähriges behindertes Kind fähig ist, sich selbst zu
unterhalten beziehungsweise ob die Behinderung der Grund für
die fehlende Selbstunterhaltsfähigkeit ist) kommt es für
die Entscheidung über die Zuständigkeit der Familienkasse
nicht an.
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32
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Der Umfang der Zuständigkeit der
Familienkasse ist gleichfalls hinreichend bestimmt geregelt.
Insoweit sieht Ziff. 2.1.5 des Anhangs zu den
Vorstandsbeschlüssen Nr. 12/2022 und Nr. 129/2022 vor, dass
bereits dann, wenn in einem Verfahren die Daten lediglich einer
Person besonders schützenswert sind, wenn also zum Beispiel
nur eines von mehreren Kindern eines Berechtigten zum Kreis der
Personen mit Behinderung gehört, der gesamte Fall in die
Zuständigkeit der Familienkasse fällt. Folglich obliegt
der Familienkasse auch die Entscheidung über das Kindergeld
für die anderen Kinder des Berechtigten. Hierfür spricht
zudem die Regelung zu den Kindergeldakten in der DA-KG, wonach die
Kindergeldakte nach Kindern aufgeteilt werden soll (vgl. O 2.8.1
Abs. 1 Satz 3 DA-KG, Stand 2021, ebenso Stand 2022 bis 2024),
mithin die Kindergeldakte jeweils dem Berechtigten zugeordnet und
nicht nach Kindern geführt wird.
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33
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cc) Die Übertragung von
Zuständigkeiten als solche weist keine spezielle
Grundrechtsrelevanz auf (BVerwG-Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20,
juris, Rz 24 im Zusammenhang mit Bestimmtheitsanforderungen an eine
Verordnungsermächtigung).
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34
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Eine Erschwerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes der Kindergeldberechtigten kann infolge einer
Verlagerung der Behördenzuständigkeit nicht eintreten.
Denn die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte
richtet sich in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs -
zu dem nach § 31 EStG die Gewährung von Kindergeld
gehört - gemäß § 38 Abs. 2a FGO
grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen
Aufenthalt des Klägers. Unklarheiten darüber, gegen
welche Behörde eine etwaige Klage zu richten ist, sind - da
die Familienkassen Kindergeld nur auf Antrag gewähren (§
67 EStG) - lediglich im Fall einer Untätigkeit der
Familienkasse denkbar. Insoweit ist zu beachten, dass die
Finanzgerichte nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden
Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG)
verpflichtet sind, bei der Auslegung der Klageschrift den
wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen
Sinne des Ausdrucks zu haften. Dabei kann als Auslegungshilfe der
Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den
falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen
Beklagten gerichtet sein soll (Senatsurteile vom 22.01.2004 - III R
26/02, BFH/NV 2004, 792 = SIS 04 29 51, unter II.1. und vom
25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712 = SIS 21 09 00, Rz 15, m.w.N.).
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35
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dd) Ein gerichtlich nachprüfbarer Fehler
des Vorstands der BA bei der Ausübung des ihm in § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG („kann“)
eingeräumten Ermessens (Ermessensüberschreitung,
Ermessensfehlgebrauch) ist nicht ersichtlich. Ob die vorgenommene
Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Familienkasse
auch zweckmäßig war, ist nicht zu prüfen (§
102 i.V.m. § 121 FGO).
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36
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ee) Die Übertragung der
Zuständigkeit für Verfahren von Personen, in denen Daten
von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden, auf die
Familienkasse ist unabhängig davon wirksam, ob auch die
übrigen Zuständigkeitsregelungen in den
Vorstandsbeschlüssen Nr. 12/2022 und Nr. 129/2022 wirksam
sind.
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37
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Eine untergesetzliche Norm ist dann insgesamt
unwirksam, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen
Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne
den nichtigen Teil nicht bestehen bleiben kann. Das ist der Fall,
wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa
eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt
oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Ein Fehler
führt dagegen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen
Normgefüges, wenn der fehlerfreie Teil objektiv sinnvoll
bleibt und subjektiv vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen
wird (BSG-Urteil vom 17.03.2021 - B 6 KA 3/20 R, BSGE 132, 1, Rz
37, m.w.N. und BVerwG-Urteil vom 21.06.2018 - 7 C 19.16, juris, Rz
16, m.w.N.; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96,
NVwZ 1997, 896, unter II.1.d, m.w.N.).
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38
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Im Streitfall lässt sich das in Ziff.
2.1.5 des Anhangs zu den Vorstandsbeschlüssen Nr. 12/2022 und
Nr. 129/2022 als Person mit besonders schützenswerten Daten
genannte „Kind mit Behinderung“ von den
weiteren dort genannten Fallgruppen abgrenzen und trennen, so dass
die Regelung sinnvoll bleibt. Durch diese Bestimmung wird der
Familienkasse ein Aufgabenbereich zugewiesen, der von ihr
unabhängig davon zu bearbeiten ist, ob sie für Verfahren
zuständig ist, in denen das Vorhandensein einer Behinderung an
sich im Streit steht. Die betreffende Zuständigkeit besteht
auch unabhängig davon, ob die Übertragung weiterer
Zuständigkeiten wirksam ist. Dieser Teil der
Vorstandsbeschlüsse ist - wie ausgeführt - auch mit
höherrangigem Recht vereinbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Vorstand der BA die Zuständigkeit
für alle Fälle nur insgesamt regeln wollte. Im Gegenteil
spricht die gewählte Regelungstechnik der Aufzählung
sowie der Hinweis auf den aktuellen Bestand an Schutzkennzeichen
für ein Regelungskonzept, bei dem die einzelnen Teilregelungen
nicht unauflösbar miteinander verbunden sein sollen.
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39
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3. Das FG hat die Klage jedoch mit einer
rechtsfehlerhaften Begründung abgewiesen. Es durfte die
Unterhaltslasten des Ehemannes der Klägerin für das
gemeinsame minderjährige Kind (Zeitraum Januar 2016 bis Januar
2017) beziehungsweise die beiden gemeinsamen minderjährigen
Kinder (Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2018) bei der Berechnung
des als Bezug der Klägerin in Ansatz gebrachten
Ehegattenunterhalts nicht unberücksichtigt lassen.
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40
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a) Ein Anspruch auf Kindergeld
gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2
i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein
Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die
Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist,
sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs.
40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom
19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1
EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des
27. Lebensjahres) maßgeblich ist.
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41
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Die Behinderung muss für die fehlende
Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein,
wobei nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern
die Mitursächlichkeit der Behinderung für die fehlende
Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt vielmehr erheblich
sein muss. Ob dieses Maß der Mitursächlichkeit der
Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
gegeben ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. Senatsurteil
vom 30.01.2024 - III R 42/22, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BFH/NV 2024, 854 = SIS 24 07 31, Rz 20 und 23,
m.w.N.).
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42
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Das Tatbestandsmerkmal
„außerstande [...], sich selbst zu
unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher
umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein
behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu
unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann
(z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1999 - VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl
II 2000, 72 = SIS 00 01 13, unter 1.b; Senatsurteile vom 05.02.2015
- III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017 = SIS 15 13 71,
Rz 13; vom 13.04.2016 - III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016,
648 = SIS 16 12 27, Rz 10 und vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE
278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 12, m.w.N.). Die
Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines
Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen,
nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten
Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des
Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B.
Senatsurteile vom 13.04.2016 - III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II
2016, 648 = SIS 16 12 27, Rz 10; vom 19.01.2017 - III R 44/14,
BFH/NV 2017, 735 = SIS 17 07 97, Rz 29; vom 27.11.2019 - III R
28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807 = SIS 20 11 08, Rz 16 und
vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655 =
SIS 23 03 68, Rz 12). Diese Prüfung hat für jeden Monat
gesondert zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II
2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 12, m.w.N.).
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aa) Der behinderungsbedingte Mehrbedarf
umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu
gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden
außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche
für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
(Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II
2021, 807 = SIS 20 11 08, Rz 19). Diese können einzeln
nachgewiesen oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag (§
33b Abs. 1 bis 3 EStG) angesetzt werden (Senatsurteil vom
20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 13).
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bb) Zu den finanziellen Mitteln des
behinderten volljährigen Kindes gehören seine
Einkünfte und Bezüge (Senatsurteil vom 13.04.2016 - III R
28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 = SIS 16 12 27, Rz 15),
das heißt grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung
seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im
maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein
Vermögen (Senatsurteil vom 15.12.2021 - III R 48/20, BFHE 275,
169, BStBl II 2022, 444 = SIS 22 06 30, Rz 16).
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(1) Der Begriff der Einkünfte wird durch
§ 2 Abs. 2 EStG definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit
sowie den Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit,
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen
Einkünften (Senatsurteil vom 15.12.2021 - III R 48/20, BFHE
275, 169, BStBl II 2022, 444 = SIS 22 06 30, Rz 17, m.w.N.).
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(2) Bezüge sind alle Zuflüsse in
Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der
einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden
(vgl. z.B. Senatsurteile vom 28.05.2009 - III R 8/06, BFHE 225,
141, BStBl II 2010, 346 = SIS 09 25 64, unter II.1.b; vom
27.10.2021 - III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469 = SIS 22 02 37, Rz 17 und vom 15.12.2021 - III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl
II 2022, 444 = SIS 22 06 30, Rz 18 sowie BFH-Urteil vom 20.03.2013
- XI R 51/10, BFH/NV 2013, 1088 = SIS 13 16 79, Rz 16). Unter den
Begriff der Bezüge fallen auch Unterhaltsleistungen des
verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360,
1360a, 1361, 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ;
Senatsurteile vom 23.11.2011 - III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II
2012, 413 = SIS 12 06 33, Rz 9, zum Bezügebegriff des §
32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.; vom 11.04.2013 - III R 24/12, BFHE 241,
255, BStBl II 2013, 866 = SIS 13 18 27, Rz 15 und vom 20.10.2022 -
III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz
20) oder Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an die Kindsmutter,
für die Kindergeld beansprucht wird (BFH-Urteil vom 25.02.2015
- XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836 = SIS 15 10 81, Rz 17 zu § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.).
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Der Umfang der Unterhaltsleistungen kann bei
Ehepartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben,
regelmäßig nur geschätzt werden. Dabei ist von
folgenden Grundsätzen auszugehen:
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- Bei einer kinderlosen Ehe fließt dem
nicht verdienenden Ehepartner nach der Lebenserfahrung in etwa die
Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und
Sachleistungen als Unterhalt zu, sofern dem
unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen
in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt;
verfügen beide Ehepartner über eigene Mittel, so ist zu
unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen
teilen (Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444,
BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 20, m.w.N.).
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- Gehören Kinder zur Familie, so werden
die Einkünfte desjenigen Ehegatten, für den Kindergeld
begehrt wird, durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes
Kind grundsätzlich nicht gemindert (Senatsurteile vom
09.02.2012 - III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463 = SIS 12 11 34, Rz 18 ff. zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. und vom
20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 20, 27).
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- Eine mittelbare Berücksichtigung der
Unterhaltslasten für Kinder - infolge eines aufgrund der
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten gemäß § 1609
BGB - geminderten Ehegattenunterhalts ist jedoch nicht
ausgeschlossen (Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE
278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 30, 32).
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48
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b) Nach diesen Maßstäben ist zwar
nicht zu beanstanden, dass das FG von der erheblichen
Mitursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde
Selbstunterhaltsfähigkeit im Streitzeitraum ausgegangen ist,
denn die geringen Lohnersatzleistungen während der
Schwangerschaft sowie in der Elternzeit sind darauf
zurückzuführen, dass die Klägerin zuvor
behinderungsbedingt nur ein geringes Arbeitsentgelt erzielen
konnte.
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49
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Allerdings sind die Unterhaltslasten für
das gemeinsame minderjährige Kind beziehungsweise für die
gemeinsamen minderjährigen Kinder in die Berechnung der
Unterhaltsleistungen einzubeziehen, die der Ehemann im
Streitzeitraum an die Klägerin erbracht hat. Das FG, das das
Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 13/21 bei seiner Entscheidung
noch nicht berücksichtigen konnte, weil es erst am 09.03.2023
veröffentlicht wurde, ist von einem anderen
Rechtsmaßstab ausgegangen. Da der Senat die
Unterhaltsleistungen anhand der vom FG getroffenen Feststellungen
nicht berechnen kann, kann er nicht selbst entscheiden, ob die
angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Das FG hat -
von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen
zum Umfang der (vorrangigen) Unterhaltsansprüche der
minderjährigen Kinder getroffen und insbesondere einen
etwaigen behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht ermittelt. Es
erhält durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils
Gelegenheit, diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang
nachzuholen.
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50
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c) Darauf, ob auch die von der Klägerin
erhobene Verfahrensrüge durchgreift, kommt es nicht mehr
an.
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51
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4. Zur Förderung des weiteren Verfahrens
und ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO weist der Senat
darauf hin, dass der Unterhalt der Kinder und der Klägerin
anhand der familienrechtlichen Grundsätze zu bestimmen
ist.
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52
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a) Für die Prüfung der
unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Ehegatten der
Klägerin können die für den Streitzeitraum
maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der
Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG)
herangezogen werden, die auch die Behandlung von Spesen und
Wohngeld behandeln. Zur Vereinfachung der Berechnung kann bei
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit von einem
Jahresdurchschnitt ausgegangen werden (vgl.
MüKoBGB/Langeheine, 9. Aufl., § 1603 Rz 15, unter
Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
04.07.2007 - XII ZR 141/05, NJW 2008, 57, unter II.2., zum
nachehelichen Unterhalt; OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.2014 - 20
WF 12/14, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ -
2014, 1471, Rz 3). Abzusetzen sind neben Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen
(vgl. dazu Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278,
444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 23 und 25, m.w.N.) auch
berufsbedingte Aufwendungen. Insoweit bestehen keine Einwände
gegen das Vorgehen des FG, zur Vereinfachung für die
berufsbedingten Aufwendungen einen Betrag in Höhe des
Werbungskostenpauschbetrags gemäß § 9a EStG in
Ansatz zu bringen, soweit nicht höhere berufsbedingte
Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden.
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53
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b) Es begegnet keinen Bedenken, die
Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder gegen den
Ehegatten der Klägerin gemäß §§ 1601 ff.
BGB mit Hilfe der in der Praxis der Familiengerichte zur Bemessung
des Unterhalts verwendeten Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln,
die auch in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Thüringer
OLG einbezogen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R
13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 34 zum
Mindestunterhalt).
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54
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Zu den Tabellenbeträgen kann ein
Sonderbedarf wegen eines unregelmäßigen
außergewöhnlich hohen Bedarfs (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1
BGB) oder ein Mehrbedarf für Positionen hinzutreten, die ihrer
Art nach nicht in den Tabellenbedarf einkalkuliert sind (BGH-Urteil
vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19, BGHZ 227, 41, Rz 24). Hierzu
gehört auch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf (vgl. Urteil
des OLG Düsseldorf vom 26.09.2001 - 5 UF 3/01, FamRZ 2002,
854, unter B.1.; Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 02.01.2007
- 9 UF 159/06, FamRZ 2008, 174, unter C.III.1.; Beschluss des OLG
Koblenz vom 21.10.2014 - 11 UF 337/14, FamRZ 2015, 1811, Rz
14).
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55
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Die aufgrund des Einkommens des
Unterhaltspflichtigen vorzunehmende Eingruppierung in die
Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle ist je nach Anzahl
der Unterhaltsberechtigten durch Höher- oder Herabstufung zu
korrigieren, ohne dass es dabei auf den Rang der weiteren
Unterhaltsberechtigten ankommt (vgl. Anm. 11.2 zur Thüringer
Tabelle, Stand: 01.01.2016, 01.01.2017, 01.01.2018; vgl. auch
BGH-Urteil vom 17.09.2008 - XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79, unter
II.2.b).
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56
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Da der Kindesunterhalt nach den
zivilrechtlichen Regelungen zu bestimmen ist, ist auch das
Kindergeld bei der Bemessung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
entsprechend der Zivilrechtslage (§ 1612b BGB) zu
berücksichtigen (offengelassen im Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE
278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 35 f). Im
Streitfall dürfte hieraus folgen, dass die Hälfte des
Kindergelds für die minderjährigen Kinder der
Klägerin und ihres Ehemannes zur Deckung des Bedarfs der
Kinder zu verwenden ist.
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57
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c) Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
bestimmt sich nach § 1609 BGB (vgl. Senatsurteil vom
20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 33). Die Verpflichtung zum Unterhalt der
minderjährigen Kinder geht danach im Mangelfall der
Verpflichtung zum Unterhalt des Ehegatten vor (§ 1609 Nr. 1
und 2 BGB), so dass die Klägerin von ihrem Ehemann keinen
Unterhalt beanspruchen kann, soweit dessen Einkommen nicht zur
Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen ausreicht und
für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder verwendet werden
muss.
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58
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d) Der Anspruch der Klägerin auf
Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB
bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er kann,
obwohl er nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung
einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den
jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der
Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum
Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen
Ehebild übernommenen Funktion leistet, im Fall der Konkurrenz
mit anderen Unterhaltsansprüchen in Geldbeträgen
veranschlagt werden (vgl. BGH-Urteile vom 19.02.2003 - XII ZR
67/00, FamRZ 2003, 860, unter 5.b aa und vom 21.01.2009 - XII ZR
54/06, FamRZ 2009, 762, unter B.III.5.a).
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59
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aa) Der Anspruch besteht grundsätzlich in
Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der
Ehegatten, soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse
geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt
worden ist (BGH-Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 67/00, FamRZ 2003,
860, unter 6.a). Ein Erwerbstätigenbonus (1/7 Erwerbsanreiz)
des allein oder mehr verdienenden Ehegatten ist nicht in Abzug zu
bringen (vgl. BGH-Urteile vom 20.03.2002 - XII ZR 216/00, FamRZ
2002, 742, unter 1. und vom 12.12.2012 - XII ZR 43/11, BGHZ 196,
21, Rz 40).
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60
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bb) Das der Klägerin gezahlte Elterngeld
ist nach Maßgabe von § 11 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der im Streitzeitraum gültigen Fassung
vom 27.01.2015 aufgrund der geringen Höhe des Betrags bei der
Ermittlung des Familienunterhalts (§ 1360 Satz 1 BGB) als
Einkommen nicht zu berücksichtigen, das ElterngeldPlus
lediglich soweit es den Betrag von 150 EUR übersteigt.
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61
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Elterngeld und ElterngeldPlus sind allerdings
- wie das FG zutreffend erkannt hat - als Bezug der Klägerin
in die zur Ermittlung ihrer Selbstunterhaltsfähigkeit
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nötige
monatsbezogene Vergleichsrechnung einzustellen (vgl. Senatsurteil
vom 05.02.2015 - III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017 =
SIS 15 13 71, Rz 16).
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Es bestehen keine Einwände gegen das
Vorgehen des FG, für anfallende Kosten (zum Beispiel
Kontoführungsgebühren) zur Vereinfachung jeweils pauschal
einen Betrag in Höhe von 15 EUR pro Monat in Abzug zu
bringen.
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cc) Der Halbteilungsgrundsatz gilt beim
Anspruch auf Familienunterhalt allerdings nur dann
uneingeschränkt, wenn dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten
nach Abzug der vorrangigen Ansprüche auf Kindesunterhalt ein
verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen
Existenzminimums verbleibt (vgl. Senatsurteile vom 23.11.2011 - III
R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413 = SIS 12 06 33, Rz 10;
vom 11.04.2013 - III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 =
SIS 13 18 27, Rz 17 und vom 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278,
444, BStBl II 2023, 655 = SIS 23 03 68, Rz 20; BFH-Urteil vom
25.02.2015 - XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836 = SIS 15 10 81, Rz 17,
jeweils für den Fall der kinderlosen Ehe). Ist dies nicht der
Fall, verringert sich der Anspruch auf Familienunterhalt
entsprechend.
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5. Der Senat hält es für
zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden
(§ 90a Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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6. Aufgrund des Grundsatzes der
Einheitlichkeit der Kostenentscheidung wird dem FG gemäß
§ 143 Abs. 2 FGO die Kostenentscheidung für das gesamte
Verfahren (einschließlich des in der Hauptsache erledigten
Teils des Rechtsstreits) übertragen.
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