Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.07.2022 - 12 K
33/18 = SIS 22 20 51 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
1
|
I. Streitig ist, ob die
gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende
Übertragung von stillen Reserven auf Anschaffungs- und
Herstellungskosten von im Gesamthandsvermögen einer KG
angeschafften Reinvestitionswirtschaftsgütern nach § 6b
des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Kapitalkonto des
Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bei der
übernehmenden Personengesellschaft mindert.
|
|
|
2
|
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war als einer von zwei Gesellschaftern an der A GbR
beteiligt. Diese erzielte im Jahr 1997 aus der
Veräußerung einer Immobilie einen Gewinn. Für
diesen bildete die A GbR in ihrer Gesamthandsbilanz eine
Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG (§ 6b
EStG-Rücklage).
|
|
|
3
|
Zudem war der Kläger als alleiniger
Kommanditist an der I GmbH & Co. KG (I KG) beteiligt, die
Eigentümerin des Grundstücks … (Grundstück A)
war. Komplementärin der I KG war die nicht am Vermögen
beteiligte B GmbH. Ab 2001 bebaute die I KG das Grundstück und
vermietete es anschließend an verschiedene
Unternehmen.
|
|
|
4
|
Die A GbR übertrug in den Jahren 2001
und 2002 den 1997 erzielten und in der gebildeten § 6b
EStG-Rücklage passivierten Veräußerungsgewinn
(stille Reserven) anteilig auf die Anschaffungs- und
Herstellungskosten des bebauten Grundstücks A. Die
Übertragung führte in der Buchführung der I KG zu
einer Minderung der Bilanzwerte zum 31.12.2001 für den Grund
und Boden beziehungsweise zum 31.12.2002 für das auf dem
Grundstück errichtete Gebäude. Die gegenläufigen
Buchungen erfasste die I KG in ihrer Bilanz jeweils auf dem Konto
„Kapital Konto IV Rücklage § 6b
EStG“ (Sonderkonto), das zum 31.12.2002 einen
negativen Saldo auswies.
|
|
|
5
|
Auf Grundlage eines Kaufvertrags aus
Dezember 2006 und mit Übergang von Nutzen und Lasten im Januar
2007 veräußerte die I KG das Grundstück A.
|
|
|
6
|
Für das Streitjahr (2006) stellte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) mit Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 23.07.2009
einen laufenden Gesamthandsverlust fest. Im Rahmen einer
nachfolgenden Außenprüfung für die Jahre 2005 bis
2008 bei der I KG vertrat das Finanzamt für
Großbetriebsprüfung C-Stadt die Auffassung, dass der auf
den Kläger entfallende Anteil am Gesamthandsverlust der I KG
im Streitjahr der Verlustverwertungsbeschränkung nach §
15a Abs. 1 Satz 1 EStG unterliege. Die Übertragung der stillen
Reserven von der A GbR auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten
des Grundstücks A der I KG habe zu einer Minderung des
Kapitalkontos des Klägers geführt, die bisher weder
für die Vorjahre noch für die Prüfungszeiträume
berücksichtigt worden sei. Bei zutreffender Umsetzung und
Fortentwicklung sei das Kapitalkonto des Klägers im Sinne des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zum 31.12.2006 negativ und der
für das Streitjahr auf ihn entfallende laufende
Gesamthandsverlust in Höhe von 65.631,55 EUR nicht
ausgleichsfähig.
|
|
|
7
|
Das FA erließ daraufhin am 20.01.2014
für das Streitjahr einen zusammengefassten Bescheid über
die nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte
Gewinnfeststellung sowie über die erstmalige gesonderte und
einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach §
15a Abs. 4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid). In dem
geänderten Gewinnfeststellungsbescheid wurde dem Kläger
ein laufender Gesamthandsverlust in Höhe von 65.631,55 EUR
zugerechnet, zudem wurden für den Kläger
Sonderbetriebseinkünfte in Höhe von 4.826,28 EUR
ausgewiesen. In dem Verlustfeststellungsbescheid wurde für den
Kläger ein verrechenbarer Verlust im Sinne des § 15a Abs.
4 EStG in Höhe von 65.631,55 EUR festgestellt.
|
|
|
8
|
Die I KG legte gegen den Bescheid Einspruch
ein, mit dem sie sich gegen die Behandlung des auf den Kläger
entfallenden Gesamthandsverlustes als verrechenbaren Verlust nach
§ 15a EStG wandte. Während des laufenden
Einspruchsverfahrens erfolgte in 2015 die Umfirmierung der I KG in
die Z GmbH & Co. KG (Z KG), über deren Vermögen im
darauffolgenden Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Über das Vermögen der nunmehr alleinigen
Komplementärin der Z KG - der Z GmbH - ist ebenfalls das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Einspruchsentscheidung
vom 09.01.2018 wies das FA den Einspruch als unbegründet
zurück.
|
|
|
9
|
Hiergegen erhob der Kläger Klage, mit
welcher er - wie zuvor die I KG im Einspruchsverfahren - begehrte,
den ihm zugerechneten Anteil am Gesamthandsverlust als ausgleichs-
und abzugsfähig zu behandeln. Das Finanzgericht (FG) wies die
Klage nach rechtskräftiger Ablehnung der Beiladung der Z KG
durch Beschluss vom 09.05.2022 - 12 K 33/18 mit Urteil vom
19.07.2022 - 12 K 33/18 ab. Zur Begründung führte das FG
im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei zulässig, da der
Kläger zu ihrer Erhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) befugt gewesen sei. Die Klage sei
jedoch unbegründet. Die Übertragung der bei der A GbR
gebildeten stillen Reserven auf die
Reinvestitionswirtschaftsgüter bei der I KG nach § 6b
Abs. 3 EStG sei zwar zulässig gewesen und zwischen den
Beteiligten auch unstreitig. Das FA habe aber zu Recht das
Sonderkonto aus der „Übertragung der § 6b
EStG-Rücklage“ (beziehungsweise der
stillen Reserven) bei der Entwicklung des Kapitalkontos des
Klägers im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
berücksichtigt.
|
|
|
10
|
Mit seiner Revision rügt der
Kläger eine Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
11
|
Der Kläger beantragt,
|
|
das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 19.07.2022 - 12 K 33/18 und die Einspruchsentscheidung vom
09.01.2018, soweit diese die Verlustfeststellung nach § 15a
Abs. 4 EStG betreffen, sowie den Bescheid für 2006 über
die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren
Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 20.01.2014
aufzuheben.
|
|
|
12
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
13
|
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
|
|
|
14
|
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein
die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren
Verlustes des Klägers nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG (dazu
unter 1.). Das FG hat zu Recht die zulässige Klage (dazu unter
2.) als unbegründet abgewiesen, weil der im Streitjahr
erlittene Verlust des Klägers nicht ausgleichs- oder
abzugsfähig, sondern nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
EStG als verrechenbarer Verlust festzustellen ist (dazu unter 3.).
Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht
durch (dazu unter 4.).
|
|
|
15
|
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
allein die gesonderte und einheitliche Feststellung des
verrechenbaren Verlustes des Klägers nach § 15a Abs. 4
Satz 1 EStG.
|
|
|
16
|
a) aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei dem
Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO und dem Verlustfeststellungsbescheid nach § 15a
Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die gesondert und
unabhängig voneinander angefochten werden können und
selbständig der Bestandskraft fähig sind. Dies gilt auch
dann, wenn - wie vorliegend - die Bescheide gemäß §
15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander verbunden werden (vgl.
BFH-Urteile vom 20.06.2024 - IV R 17/21, BStBl II 2024, 898 = SIS 24 13 89, Rz 16;
vom 24.04.2024 - IV R 27/21 = SIS 24 09 15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28; vom
02.02.2017 - IV R 47/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391 = SIS 17 04 04, Rz 12).
|
|
|
17
|
bb) Der Kläger hat sein Revisionsbegehren
zulässig auf die gesonderte und einheitliche Feststellung des
verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG als
eigenständigen Streitgegenstand beschränkt. Soweit das FG
in seinem Urteil (auch) über den Gewinnfeststellungsbescheid
für 2006 entschieden hat, ist das Urteil rechtskräftig
geworden.
|
|
|
18
|
Letzteres beeinträchtigt jedoch nicht das
Klageziel des Klägers. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist
Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1, § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO) für den Verlustfeststellungsbescheid, soweit
er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der
Gesellschaft und das etwaige Ergebnis von Ergänzungsbilanzen
feststellt, die zusammen den Gewinnanteil im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ausmachen. Der
Verlustfeststellungsbescheid seinerseits ist Grundlagenbescheid
für die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids zu
treffende selbständige Feststellung der bei der Veranlagung
eines Gesellschafters anzusetzenden steuerpflichtigen
Einkünfte gemäß § 179 Abs. 1 und Abs. 2,
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, da er Bindungswirkung
hinsichtlich der Ausgleichsfähigkeit des Verlustes entfaltet;
ein Verlust kann nicht gleichzeitig nur verrechenbar und bei einem
Kommanditisten ausgleichsfähig sein (BFH-Urteile vom
10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 22; vom 20.08.2015 - IV R 41/12 = SIS 16 00 58, Rz 27, m.w.N.). Diese
(wechselseitige) Bindungswirkung bedingt, dass das für den
Erlass eines Folgebescheids zuständige Finanzamt nach §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet ist, die Folgerungen aus
dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom
20.06.2024 - IV R 17/21, BStBl II 2024, 898 = SIS 24 13 89, Rz 40;
vom 28.11.2007 - X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335 = SIS 08 11 99, unter II.1. [Rz 10 f.]). Bei antragsgemäßer
Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheids (als
Grundlagenbescheid) müsste daher der
Gewinnfeststellungsbescheid (als Folgebescheid) durch das FA nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dahingehend geändert werden,
dass der Verlust bei der im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids
zu treffenden Feststellung der bei der Veranlagung eines
Gesellschafters anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte als
ausgleichsfähig zu behandeln ist.
|
|
|
19
|
b) Die Frage, ob das FG die Z KG nach §
60 Abs. 3 FGO zum Verfahren notwendig hätte beiladen
müssen, ist im Streitfall nicht mehr zu prüfen (zur
unterbliebenen notwendigen Beiladung als vom Revisionsgericht von
Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des
Verfahrens vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2023 - IV R 8/20 (IV R
7/17) = SIS 23 08 16, Rz 25; vom
10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367 = SIS 20 20 53, Rz 20, m.w.N.). Denn der BFH ist insoweit an die nicht
angefochtene und daher rechtskräftige (§ 60 Abs. 4 i.V.m.
§ 128 Abs. 1 FGO) Ablehnung der Beiladung der Z KG durch das
FG mit Beschluss vom 09.05.2022 - 12 K 33/18 gebunden.
|
|
|
20
|
2. Die Klage war zulässig, insbesondere
war der Kläger befugt, gegen die gesonderte und einheitliche
Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4
Satz 1 EStG Klage zu erheben. So ist der einzelne Kommanditist -
hier der Kläger -, um dessen verrechenbaren Verluste es geht,
nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt (BFH-Urteile vom
24.04.2024 - IV R 27/21 = SIS 24 09 15, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 29; vom 19.09.2019 - IV R
32/16, BFHE 266, 209, BStBl II 2020, 199 = SIS 20 00 98, Rz 13,
m.w.N.).
|
|
|
21
|
3. Ebenso hat das FG die Klage zu Recht als
unbegründet abgewiesen.
|
|
|
22
|
Der im Streitjahr anteilig dem Kläger
zuzurechnende Gesamthandsverlust unterfällt der
Verlustverwertungsbeschränkung nach § 15a Abs. 1 und Abs.
4 EStG, da dieser ein negatives Kapitalkonto des Klägers im
Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhte. Bei der
Ermittlung des Kapitalkontos des Klägers hat das FG zutreffend
berücksichtigt, dass die Übertragung der stillen Reserven
von der A GbR auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Grundstücks der I KG bei dieser zu einer Minderung des
Kapitalkontos des Klägers geführt hat.
|
|
|
23
|
a) § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt,
dass der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der
KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden
darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht
oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d
EStG abgezogen werden.
|
|
|
24
|
Der nicht ausgleichs- oder abzugsfähige
Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach § 15a
Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs.
3 EStG hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist
jährlich gesondert festzustellen (§ 15a Abs. 4 Satz 1
EStG). Ausgangsgröße für die Feststellung des
verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten nach § 15a Abs.
4 EStG ist jeweils der verrechenbare Verlust des Vorjahres (§
15a Abs. 4 Satz 2 EStG). Diesem Ausgangsbetrag wird der nach §
15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige
Verlust des Kommanditisten aus dem laufenden Jahr hinzugerechnet
(BFH-Urteile vom 24.04.2024 - IV R 27/21 = SIS 24 09 15, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 31; vom 19.09.2019 - IV R 32/16,
BFHE 266, 209, BStBl II 2020, 199 = SIS 20 00 98, Rz 14).
|
|
|
25
|
b) Das Gesetz definiert den Begriff des
Kapitalkontos nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das nach
steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto des
Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft
zuzüglich gegebenenfalls bestehender Ergänzungsbilanzen
des Kommanditisten gemeint, das durch Einlagen in das
Gesellschaftsvermögen beziehungsweise durch Entnahmen aus dem
Gesellschaftsvermögen bestimmt wird (BFH-Urteile vom
10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 27; vom 24.04.2014 - IV R 18/10 = SIS 14 24 36, Rz 21).
|
|
|
26
|
aa) Bei der Bestimmung des Kapitalkontos des
Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach
ständiger Rechtsprechung neben der Gesamthandsbilanz auch die
Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen, in der
regelmäßig der Mehr- oder Minderaufwand eines
Gesellschafters gegenüber dem in der Gesamthandsbilanz
ausgewiesenen Aufwand abgebildet wird. Eine positive
Ergänzungsbilanz erhöht deshalb das Volumen für
ausgleichsfähige Verlustanteile des Kommanditisten. Umgekehrt
führt eine negative Ergänzungsbilanz zu einer
Herabsetzung des Volumens für ausgleichsfähige
Verlustanteile des Kommanditisten (BFH-Urteil vom 18.05.2017 - IV R
36/14, BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 16,
m.w.N.).
|
|
|
27
|
Danach führen nicht nur Einlagen oder
Entnahmen zu einer Veränderung des steuerlichen Kapitalkontos
im Sinne des § 15a EStG, sondern auch der in der Steuerbilanz
erfasste Mehr- oder Minderaufwand eines Gesellschafters. Wird daher
das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung
einer negativen Ergänzungsbilanz, welche infolge der
Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war,
negativ, so sind Verluste, die zu einer Erhöhung des
Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig (BFH-Urteil
vom 18.05.2017 - IV R 36/14, BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905 =
SIS 17 11 79, Rz 19 ff.).
|
|
|
28
|
bb) Demgegenüber bleibt das Kapitalkonto
aus den für die Kommanditisten gebildeten Sonderbilanzen
außer Ansatz. Dies bedingt zudem, dass etwaige Sondergewinne
oder Sonderverluste bei der Feststellung der Höhe des für
den Kommanditisten festzustellenden verrechenbaren Verlustes nicht
zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 18.05.2017 - IV R 36/14, BFHE 258,
135, BStBl II 2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 18).
|
|
|
29
|
c) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das FG
zutreffend angenommen, dass die kapitalmindernde Wirkung der
Übertragung von stillen Reserven, für die eine § 6b
EStG-Rücklage gebildet worden ist (dazu unter aa), bei der
Ermittlung des für den Kläger bei der I KG geführten
Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zu
berücksichtigen ist (dazu unter bb).
|
|
|
30
|
aa) Die Übertragung der stillen Reserven
in den Jahren 2001 und 2002 auf die Anschaffungs- und
Herstellungskosten des Grundstücks A und des darauf
errichteten Gebäudes (dazu unter (1)) führte zu einer
Kapitalminderung in der Steuerbilanz der I KG, da in dieser
Höhe ein Betrag von den Anschaffungskosten des Grund und
Bodens sowie von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Gebäudes abgezogen worden ist (dazu unter (2)).
|
|
|
31
|
(1) Die ursprüngliche Bildung der §
6b EStG-Rücklage in der Steuerbilanz der A GbR und die
gesellschafterbezogene Übertragung der anteiligen stillen
Reserven in den Jahren 2001 und 2002 durch ihren Abzug von den
Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie von den Anschaffungs-
und Herstellungskosten des Gebäudes sind zwischen den
Beteiligten unstreitig und auch vom FG nicht weiter problematisiert
worden, sodass von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen
wird.
|
|
|
32
|
(2) Nach Maßgabe der Grundsätze zur
steuerbilanziellen Umsetzung einer
rechtsträgerübergreifenden Übertragung stiller
Reserven nach § 6b EStG (dazu unter (a)) führte der Abzug
der stillen Reserven von den Anschaffungskosten des Grund und
Bodens sowie von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Gebäudes des Grundstücks A bei der I KG zu einer
Kapitalminderung in der Steuerbilanz, die auf dem Sonderkonto
verbucht worden ist (dazu unter (b)).
|
|
|
33
|
(a) Die Ausübung des Wahlrechts
hinsichtlich der Übertragung von stillen Reserven, für
die eine § 6b EStG-Rücklage gebildet worden ist, auf ein
Reinvestitionswirtschaftsgut im Gesamthandsvermögen einer
anderen Personengesellschaft erfolgt auf der Ebene der
übertragenden Personengesellschaft, in deren Bilanz aufgrund
der Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsguts
die Rücklage gebildet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom
22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313 = SIS 18 22 28, Rz 27; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II
2013, 313 = SIS 13 04 60, Rz 34).
|
|
|
34
|
Die Übertragung wirkt sich bei der
übertragenden Personengesellschaft dahin aus, dass die stillen
Reserven dem Kapitalkonto der aufzustellenden Bilanz erfolgsneutral
hinzugerechnet werden. In der Bilanz der reinvestierenden
(übernehmenden) Personengesellschaft wirkt sich die
Übertragung der Rücklage in Form der Minderung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei dem
Reinvestitionswirtschaftsgut aus. Der Abzug erfolgt wiederum
erfolgsneutral zu Lasten des Kapitalkontos. Diese Vorgehensweise
dient der buchungstechnischen Sicherstellung des vom Gesetzgeber
gewollten Überspringens der stillen Reserven vom
veräußernden auf den reinvestierenden Betrieb (vgl.
BFH-Urteile vom 27.09.2023 - IV R 8/21, BFHE 281, 534, BStBl II
2024, 110 = SIS 23 20 27, Rz 40; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE
240, 73, BStBl II 2013, 313 = SIS 13 04 60, Rz 35; so auch R 6b.2
Abs. 8 Satz 1 und 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012).
|
|
|
35
|
(b) Die I KG als reinvestierende Gesellschaft
setzte die vorgenannten Grundsätze in ihrer Steuerbilanz auch
um. Sie minderte die Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie
die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes des
Grundstücks A. Dieser Abzug erfolgte erfolgsneutral zu Lasten
des Kapitalkontos, indem sie den Abzugsbetrag auf dem Sonderkonto
im Soll verbuchte. Die Minderung des Kapitalkontos entspricht den
übergegangenen stillen Reserven, deren Aufdeckung durch die
Veräußerung des Grundstücks zunächst durch die
Bildung der § 6b EStG-Rücklage bei der A GbR und sodann
durch den Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG bei der I KG bis zur
Veräußerung des Grundstücks A in 2007 verhindert
worden ist.
|
|
|
36
|
bb) Die Kapitalminderungen durch den Abzug der
übertragenen stillen Reserven von den Anschaffungskosten des
Grund und Bodens sowie von den Anschaffungs- und Herstellungskosten
des Gebäudes des Grundstücks A nach § 6b Abs. 1 EStG
sind als Minderanschaffungskosten bei der Ermittlung des
Kapitalkontos des Klägers im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz
1 EStG zu berücksichtigen (gleicher Ansicht Wendt,
Steuerberater-Jahrbuch 2017/2018, 27, 42; Schmidt/Wacker, EStG, 43.
Aufl., § 15a Rz 41; Strahl, FR 2005, 797, 799; Bolk, DStR
2015, 1355, 1357; Krämer, Der Ertragsteuerberater 2017, 301,
302).
|
|
|
37
|
Mit dem Kapitalkonto in § 15a Abs. 1 Satz
1 EStG ist - wie bereits ausgeführt (dazu oben II.3.b) - das
nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto des
Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft
zuzüglich gegebenenfalls bestehender Ergänzungsbilanzen
des Kommanditisten gemeint. Im Streitfall dient der auf dem
Sonderkonto erfasste Betrag wie im Fall einer Ergänzungsbilanz der
Zuordnung eines Minderkapitals beziehungsweise von
Minderanschaffungskosten, um im Fall der späteren
Veräußerung des Grundstücks die (Wieder-)Aufdeckung
der in den Jahren 2001 und 2002 übertragenen und abgezogenen
stillen Reserven dem Kläger zuzuordnen. Folgerichtig mindern
die übertragenen stillen Reserven das steuerliche
Kapitalkonto. Die konkrete Bezeichnung des Buchführungskontos
in der von der I KG aufgestellten Bilanz ist für die
steuerrechtliche Beurteilung unerheblich.
|
|
|
38
|
4. Die hiergegen vom Kläger erhobenen
Einwände greifen nicht durch.
|
|
|
39
|
a) Entgegen der Auffassung des Klägers
führen nicht nur Entnahmen und Einlagen zu einer
Veränderung des Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1
Satz 1 EStG, sondern - wie bereits ausgeführt (dazu oben
II.3.b aa) - auch Minderanschaffungskosten des Kommanditisten. Die
aus einer § 6b EStG-Rücklage auf die Anschaffungs- und
Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts einer
anderen Personengesellschaft übertragenen stillen Reserven
stellen bei dieser nichts anderes als gesellschafterbezogene
Minderanschaffungskosten dar, die zwangsläufig das dort
geführte steuerliche Kapitalkonto reduzieren.
|
|
|
40
|
b) Durch die Einbeziehung des Sonderkontos in
die Ermittlung des steuerlichen Kapitalkontos kommt es auch zu
keinem Nachteil bei der übertragenden Personengesellschaft
(hier der A GbR).
|
|
|
41
|
Denn der bei der übernehmenden
Personengesellschaft durch die Übertragung der stillen
Reserven und den (erfolgsneutralen) Abzug von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts bedingten
Kapitalminderung (Minderaufwand) steht bei der übertragenden
Personengesellschaft in gleicher Höhe eine erfolgsneutrale
Hinzurechnung über das Kapitalkonto (Mehraufwand)
gegenüber.
|
|
|
42
|
Zudem führt gerade diese Beurteilung
für die beiden vom Kläger im Schriftsatz vom 07.03.2023
(unter 6.) gebildeten Grundfälle einer innerbetrieblichen
(Grundfall 1) und einer betriebs- beziehungsweise
rechtsträgerübergreifenden (Grundfall 2) Übertragung
stiller Reserven nach § 6b EStG zu konsistenten Ergebnissen.
Im Grundfall 1 bleibt - wie der Kläger zutreffend
ausführt - das steuerliche Kapitalkonto unverändert. Bei
der Rücklagenbildung wird der Veräußerungsgewinn
durch Bildung der Rücklage neutralisiert (keine Erhöhung
des Kapitalkontos). Bei Auflösung der Rücklage wird der
hierdurch entstehende Ertrag durch entsprechende Minderung der
Anschaffungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts gemindert
(keine Erhöhung des Kapitalkontos). Damit verändert sich
im Grundfall 1 das Verlustausgleichspotenzial nicht. Im Grundfall 2
führt - bei einer gebotenen
rechtsträgerübergreifenden Gesamtbetrachtung - die
Übertragung der stillen Reserven im Saldo ebenfalls zu keiner
Kapitalveränderung, da der Kapitalerhöhung bei der
übertragenden Personengesellschaft eine entsprechende
Kapitalminderung bei der aufnehmenden Personengesellschaft
gegenübersteht.
|
|
|
43
|
c) Ebenso sind die nach § 6b EStG
übertragenen stillen Reserven - entgegen der Auffassung des
Klägers - nicht (erhöhend) bei der Berechnung des
Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zu
berücksichtigen.
|
|
|
44
|
aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass bei
der Berechnung des (negativen) Kapitalkontos stille Reserven nicht
zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 09.05.1996 - IV R
75/93, BFHE 180, 387, BStBl II 1996, 474 = SIS 96 17 29, unter 3.
[Rz 11]). Zwar kann ein Kommanditanteil mit einem negativen
Kapitalkonto bei vorhandenen stillen Reserven weiterhin einen
wirtschaftlichen Wert verkörpern, allerdings besteht über
ihr Vorhandensein und ihren Umfang notwendig Ungewissheit.
Rechtliche Folgerungen lassen sich deshalb nur an die in der
Buchführung der Gesellschaft verzeichneten Werte knüpfen.
Der Gesetzgeber hat mit § 15a EStG in nicht zu beanstandender
Weise an die handelsrechtlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung
angeknüpft, in denen die stillen Reserven nicht erscheinen
(vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996 - IV R 75/93, BFHE 180, 387, BStBl
II 1996, 474 = SIS 96 17 29, unter 3. [Rz 11 ff.]).
|
|
|
45
|
bb) Die Nichtberücksichtigung von stillen
Reserven gilt - wie der Senat bereits mit seinem Urteil vom
18.05.2017 - IV R 36/14 (BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905 = SIS 17 11 79) zu erkennen gegeben hat - nicht nur für im
Betriebsvermögen gebildete und nicht aufgedeckte stille
Reserven, sondern auch für aufgedeckte und nach § 6b Abs.
1 Satz 1 EStG wieder abgezogene stille Reserven. Soweit der
Kläger meint, im Streitfall sei - als Ausnahme von der
bisherigen Rechtsprechung - eine Berücksichtigung der stillen
Reserven möglich und geboten, da diese auf einem Sonderkonto
verbucht worden seien, ist dem nicht zu folgen. Die (einmalige)
Erfassung des Minderkapitals auf einem Sonderkonto bei der
Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG
rechtfertigt es nicht, ausnahmsweise stille Reserven für
Zwecke der Ermittlung des Kapitalkontos nach § 15a Abs. 1 Satz
1 EStG „außerbilanziell“
hinzuzurechnen. Denn nach der Übertragung der stillen Reserven
in den Jahren 2001 und 2002 bestand für die Folgezeit wiederum
Ungewissheit, ob, wann und in welcher Höhe in dem
Reinvestitionswirtschaftsgut Grundstück A tatsächlich
stille Reserven vorhanden waren, bei deren Berücksichtigung
der Kommanditanteil des Klägers trotz eines negativen
Kapitalkontos einen wirtschaftlichen Wert verkörperte.
|
|
|
46
|
cc) Im Übrigen hat das FG in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der mit der
Bildung einer § 6b EStG-Rücklage - und dementsprechend
auch der mit der Übertragung und dem Abzug der durch den
Veräußerungsgewinn aufgedeckten stillen Reserven nach
§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG - eintretende Vorteil der
Gewinnminderung beziehungsweise Steuerfreistellung eines
Veräußerungsgewinns nicht zweifach auswirken dürfe
(vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2017 - IV R 36/14, BFHE 258, 135, BStBl
II 2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 27). Zu einer solchen doppelten
Vorteilswirkung käme es aber, wenn zum einen durch die
Übertragung der stillen Reserven ihre Aufdeckung und
Besteuerung vermieden, gleichzeitig aber zum anderen darüber
hinaus und als Ausnahme zur grundsätzlichen
Nichtberücksichtigung stiller Reserven dieser Betrag wie im
Fall von aufgedeckten und versteuerten stillen Reserven bei der
Ermittlung des steuerlichen Kapitalkontos im Sinne des § 15a
Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt würde.
|
|
|
47
|
d) Schließlich lässt sich
Abweichendes auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 18.05.2017 - IV R
36/14 (BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905 = SIS 17 11 79)
ableiten.
|
|
|
48
|
Der Kläger meint, der BFH habe sich in
diesem Urteilsfall lediglich gegen eine spezielle Gestaltung
gewendet, um eine doppelte Vorteilswirkung zu vermeiden. So sei zum
einen ein nach § 6b Abs. 1 EStG begünstigter
Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt worden und zum
anderen habe der einbringende Mitunternehmer aufgrund der
Verbuchung der Einbringung sowohl über ein
(Eigen-)Kapitalkonto als auch über ein Verrechnungskonto
(Fremdkapitalkonto) einen Auszahlungsanspruch gegen die
übernehmende Personengesellschaft erworben. Diesen
Auszahlungsanspruch habe der BFH - so der Kläger - einer
Entnahme gleichgestellt, die das Kapitalkonto im Sinne des §
15a Abs. 1 Satz 1 EStG mindere.
|
|
|
49
|
Dabei übersieht der Kläger, dass
bereits die gesellschafterbezogene und
rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller
Reserven nach § 6b EStG zu einer Minderung des Kapitalkontos
des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bei
der übernehmenden Gesellschaft führt. Daher kam es in dem
vorbezeichneten BFH-Urteil insoweit weder darauf an, ob der
Gegenwert für die Einbringung über ein Eigen- oder
Fremdkapitalkonto (Verrechnungskonto) erfasst worden ist, noch
darauf, ob und inwieweit der einbringende Mitunternehmer einen
Auszahlungsanspruch gegen die aufnehmende Gesellschaft erworben
hat. Infolge der Übertragung der stillen Reserven nach §
6b EStG wäre es in dem dem BFH-Urteil vom 18.05.2017 - IV R
36/14 (BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905 = SIS 17 11 79) zugrunde
liegenden Fall selbst dann zu einer Kapitalminderung für den
einbringenden Mitunternehmer gekommen, wenn der Gegenwert für
die Einbringung vollständig auf seinem (Eigen-)Kapitalkonto
verbucht worden wäre.
|
|
|
50
|
e) Dass es infolge der Kapitalminderung bei
der I KG als Rechtsfolge des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zu einer
Minderung des Verlustverwertungspotenzials des Klägers kommt,
beruht auf dessen freier Entscheidung, von dem steuerlichen
Wahlrecht Gebrauch zu machen, stille Reserven aus einer § 6b
EStG-Rücklage auf Anschaffungs- und Herstellungskosten eines
Reinvestitionswirtschaftsguts einer anderen Personengesellschaft,
an der er ebenfalls beteiligt ist, zu übertragen (vgl.
BFH-Urteil vom 18.05.2017 - IV R 36/14, BFHE 258, 135, BStBl II
2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 28).
|
|
|
51
|
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|