Die Revision der Klägerin wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Der Gewerbesteuermessbescheid für 2014
vom 03.05.2019 wird, insoweit unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 28.08.2020, dahin geändert, dass
der Ertrag aus der Aktivierung eines
Gewerbesteuererstattungsanspruchs nicht berücksichtigt
wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die
Klägerin zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.
1
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I. Streitig ist insbesondere die
gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines
mit atypischen Unterbeteiligungen belasteten
Mitunternehmeranteils.
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2
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Die Klägerin, Revisionsbeklagte und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG,
deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von … sowie die
Beteiligung an anderen Unternehmen ist. Sie hält mehrere
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, unter anderem eine 100%ige
Beteiligung an der K GmbH, die ihrerseits als Kommanditistin an der
Klägerin beteiligt ist, dort aber nicht über Stimmrechte
verfügt. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin in der
Fassung vom 02.06.2008 ist geregelt, dass die Anteile an der
Klägerin nur an Angehörige der beteiligten
Familienstämme oder an andere bereits beteiligte
Kommanditisten übertragen werden können. Zudem lautet
§ 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags (Abfindung eines
ausscheidenden Gesellschafters) wie folgt:
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„Dem aus der Gesellschaft
ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsguthaben in
Höhe des Wertes seines Kapitalanteils zu. Dieser ist aus einer
zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. In diese
Auseinandersetzungsbilanz sind alle Aktiven und Passiven der
Gesellschaft mit ihrem wahren Wert einzustellen, die Aktiva
abzüglich der Steuern, die anfallen würden, wenn sie zum
Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz von der Gesellschaft
veräußert würden.“
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3
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Auf Ebene der Klägerin wurde die
Belastung von Hauptbeteiligungen durch partielle Unterbeteiligungen
seit Jahren praktiziert. Dabei waren und sind die
Unterbeteiligungen stets mitunternehmerisch, also so ausgestaltet,
dass die Unterbeteiligten an dem wirtschaftlichen Erfolg oder
Misserfolg der Klägerin in dem gleichen Maße wie die
Hauptbeteiligten beteiligt waren und werden, was insbesondere eine
Beteiligung an den stillen Reserven umfasst. Der Beklagte,
Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
behandelte die Unterbeteiligungen in der Vergangenheit stets als
atypische, also mitunternehmerische Beteiligungen. Die
Unterbeteiligungen der verschiedenen Gesellschafterstämme
wurden gegenüber anderen Gesellschaftern der Klägerin und
anderen Unterbeteiligten transparent behandelt. Dementsprechend
wurden alle Unterbeteiligten im Jahr 2014 (Streitjahr)
gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO)
in die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) auf Ebene der
Klägerin als steuerliche Mitunternehmer aufgenommen. Ein
separates Feststellungsverfahren für die
Unterbeteiligungsgesellschaften wurde im Streitjahr nicht
durchgeführt.
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4
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Der Kommanditanteil der Kommanditistin M in
Höhe von 750.000 DM war vollständig mit
Unterbeteiligungen belastet. F, der vormalige Mehrheitskommanditist
der Klägerin, war daran mit nominell 187.500 DM
unterbeteiligt, die Schwestern von M, I und U, in Höhe von
jeweils 250.000 DM und W, der Sohn von M, in Höhe von 62.500
DM. Mit Vertrag vom 11.09.1997 übertrug M ihre gesamte
Hauptbeteiligung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf W, der auch
in die bestehenden Unterbeteiligungsverträge eintrat. F und W
schlossen sodann ebenfalls am 11.09.1997 einen Vertrag, der in
Ziff. 4 Buchst. a vorsah, dass W als Hauptbeteiligter die Rechte
aus der Hauptbeteiligung nur im Einvernehmen mit dem und bei
Meinungsverschiedenheiten nach Weisung des Unterbeteiligten
wahrnehmen wird. Etwaige Weisungen des Unterbeteiligten sollten
jedoch für den Hauptbeteiligten nur dann verbindlich sein,
wenn der Hauptbeteiligte mit ihrer Befolgung nicht gegen Pflichten
als Gesellschafter der Klägerin oder die anderen
Unterbeteiligungsverträge verstößt.
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5
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Mit Wirkung zum 01.01.2004 erwarb F eine
weitere Unterbeteiligung in Höhe von nominal 29.399,28 EUR
(57.500 DM) an dem Kommanditanteil von W. W räumte in einem
ersten Schritt seiner Mutter M eine Unterbeteiligung in Höhe
von nominal 29.399,28 EUR (57.500 DM) an seinem Kommanditanteil
ein. M veräußerte die Unterbeteiligung mit Wirkung zum
01.01.2004 an F. In einer als
„Ergänzungsvertrag“ bezeichneten
Vereinbarung vom 01.12.2003 vereinbarten M, F und W, dass für
die Unterbeteiligung zwischen W als Hauptbeteiligtem und F als
Unterbeteiligtem die Regelungen des Vertrags über die
Unterbeteiligung über 187.500 DM entsprechend gelten sollten.
Damit belief sich die Unterbeteiligung von F auf nominell
125.266,51 EUR (187.500 DM + 57.500 DM = 245.000 DM).
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6
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Im Jahr 2003 verstarb U. Ihre
Unterbeteiligung am Kommanditanteil des W ging zur Hälfte auf
I über, deren Anteil sich damit auf 191.734,45 EUR (375.000
DM) erhöhte. Die andere Hälfte ging auf W über, so
dass insoweit die Unterbeteiligung unterging.
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7
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Am 06.04.2011 verstarb F. Er wurde von
fünf seiner sieben Kinder beerbt, die eine Erbengemeinschaft
bildeten. Die Rechte und Pflichten aus der am Kommanditanteil des W
bestehenden Unterbeteiligung des Erblassers gingen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über. Eine
förmliche Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgte
hinsichtlich der Unterbeteiligung nicht.
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8
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Zum 01.01.2014 waren die Erbengemeinschaft
mit einem Anteil in Höhe von 125.266,51 EUR (245.000 DM) und I
mit einem Anteil in Höhe von 191.734,45 EUR (375.000 DM) am
Kommanditanteil des W in Höhe von 383.468,91 EUR (750.000 DM)
unterbeteiligt.
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9
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Mit Schreiben vom 29.11.2013 kündigte
W den Unterbeteiligungsvertrag mit der Erbengemeinschaft mit
Wirkung zum 31.12.2013. Die Erbengemeinschaft wandte sich vor dem
Schiedsgericht gegen die Kündigung. Daraufhin erhob W mit
Klageschrift vom 25.06.2014 vor dem Schiedsgericht Klage auf
Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung. Die
Erbengemeinschaft beantragte unter Hinweis auf die
Unzulässigkeit der Kündigung Klageabweisung und erhob
noch im Jahr 2014 Widerklage gegen W. Im Rahmen des
Schiedsgerichtsverfahrens ergab sich im Laufe des Jahres 2014, dass
die Kündigung des Unterbeteiligungsvertrags zum 31.12.2013
unwirksam war.
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10
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Mit Wirkung zum 30.12.2014 übertrug W
die Hälfte seines Kommanditanteils an der Klägerin auf T,
die bereits einen Kommanditanteil an der Klägerin hielt.
Weiterhin vereinbarten W und die Unterbeteiligte I, dass Letztere
zukünftig nicht mehr an der Hauptbeteiligung des W, sondern
als Ersatz gleichwertig an der Hauptbeteiligung der T beteiligt
sein sollte. Diese Transaktion war zuvor durch Einholung einer
verbindlichen Auskunft des FA abgesichert worden und ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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11
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Anschließend veräußerte W
mit Vertrag vom 31.12.2014 mit Wirkung zum 31.12.2014, 11:59 Uhr
(später korrigiert auf 23:59 Uhr), die andere Hälfte
seines Kommanditanteils an der Klägerin an die K GmbH. Der
Anteilskaufvertrag vom 31.12.2014 enthielt unter anderem folgende
Vereinbarungen:
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„§ 2 Kaufpreis
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1. Der Bruttokaufpreis beträgt
… EUR.
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2. Die Parteien sind sich darüber
einig, dass der auf die Unterbeteiligung entfallende Anteil des
vorstehenden Kaufpreises gem. § 7 Ziffer 2 GewStG der
Gewerbesteuer unterliegt, die von der Gesellschaft [Klägerin]
abzuführen ist. Gemäß § 13 Ziffer 1 des
Gesellschaftsvertrags ist diese Gewerbesteuer von dem
Verkäufer zu tragen und mindert den Bruttokaufpreis. Die
Aufteilung der Gewerbesteuerlast zwischen dem Hauptbeteiligten und
den Unterbeteiligten obliegt dem Verkäufer.
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(...)
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§ 4 Garantieerklärung
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1. Der Verkäufer garantiert im Wege
eines selbständigen Garantieversprechens, dass sein
Kommanditanteil voll eingezahlt ist, dass dieser Kommanditanteil
frei von Rechten Dritter ist, insbesondere von Rechten seiner
Unterbeteiligten, und dass er darüber frei verfügen
kann.
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(...)“
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12
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W und die K GmbH schlossen im Nachgang eine
als „Sideletter“ bezeichnete
Ergänzungs- und Abänderungsvereinbarung zum
Anteilskaufvertrag vom 31.12.2014. Der
„Sideletter“ enthielt unter anderem
folgende Regelungen:
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„Präambel
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(...)
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3.
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(...)
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a) Die Gesellschaft zahlt [W] eine
Abfindung in Höhe von insgesamt (…) EUR. Der auf die
Unterbeteiligung der Erbengemeinschaft nach [F] entfallende
Teilbetrag der genannten Gesamtabfindung beträgt (…)
EUR.
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b) Dieser Betrag vermindert sich um
Gewerbesteuer in Höhe von (…) EUR auf (…)
EUR.
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c) Damit errechnet sich eine Abfindung
für den unbelasteten Gesellschaftsanteil von [W] nach Ziffer 3
der Präambel in Höhe von (…) EUR.
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d) Die an [W] auszuzahlende Nettoabfindung
beträgt daher insgesamt (…) EUR.
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(...)
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§ 2 Wirkung des Verkaufs auf die
Unterbeteiligung
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(...)
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1. Erhöht sich die anteilige Abfindung
der Erbengemeinschaft vor Abzug von Gewerbesteuer, so erhöht
sich die Gesamtabfindung im selben prozentualen Verhältnis.
D.h., auch die [W] unmittelbar zustehende Abfindung nach Buchstabe
c. der Präambel erhöht sich im gleichen Verhältnis,
wie die der Erbengemeinschaft nach Buchstabe a.
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2. Wird die Abzugsfähigkeit der
Gewerbesteuer nach Buchstabe b. der Präambel nicht anerkannt,
so erstattet die [K GmbH] an [W] den nicht anerkannten Betrag und
dieser führt ihn an die Erbengemeinschaft ab.
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3. Ergibt sich durch steuerrechtliche
Regelungen oder Vereinbarung zwischen [W] und der Erbengemeinschaft
unter Zustimmung der [K GmbH] ein höherer Gewerbesteuerbetrag,
so ist die [K GmbH] verpflichtet, diesen nach Maßgabe des
Buchstaben b. der Präambel bzw. nach § 2 Ziffer 2. zu
berücksichtigen.
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|
|
(...)“
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13
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Mit Schreiben vom 02.01.2015 setzte der
Rechtsanwalt von W die Erbengemeinschaft von den vorgenannten
Anteilsübertragungen in Kenntnis und kürzte den an die
Erbengemeinschaft auszuzahlenden Teilkaufpreis in Höhe von
… EUR gemäß § 13 Ziff. 1 des
Gesellschaftsvertrags der Klägerin i.V.m. § 8 des
Unterbeteiligungsvertrags (der mit Blick auf die Auseinandersetzung
der Unterbeteiligungsgesellschaft auf die Regelungen im
Gesellschaftsvertrag der Klägerin Bezug nahm) um die
Gewerbesteuer in Höhe von … EUR, welche auf den
Teilkaufpreis der unterbeteiligten Erbengemeinschaft
entfiel.
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14
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Im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens
wurde die Schiedswiderklage auch gegen die K GmbH und gegen T
gerichtet. Mit einer Erweiterung der von der Erbengemeinschaft
bereits 2014 erhobenen Widerklage mit Schreiben vom 25.02.2015
sollten weitere Auskunftsansprüche hinsichtlich der
wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Klägerin
durchgesetzt werden. Zusätzlich beantragte die
Erbengemeinschaft die Feststellung, dass die Unterbeteiligung der
Erbengemeinschaft nunmehr mit T und der K GmbH fortbestehen solle,
hilfsweise die Feststellung, dass die Veräußerung und
Abtretung des Kommanditanteils des W in Höhe von nominal
375.000 DM durch Vertrag vom 31.12.2014 unwirksam sei und das
Unterbeteiligungsverhältnis mit W fortbestehe. lm weiteren
Verlauf des Schiedsverfahrens schlossen die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 03.07.2015 nach der Erörterung
der Sach- und Rechtslage einen Zwischenvergleich, nach dem das
Schiedsgericht das „Gutachten eines Sachverständigen zu
dem Wert der (untergegangenen)
Unterbeteiligung“ des Nachlasses nach F an der
Klägerin per 31.12.2014 einholen solle.
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15
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Das Schiedsverfahren endete
schließlich am 24.06.2016 mit folgendem - auf
übereinstimmenden Anträgen der Parteien beruhenden -
Schiedsspruch:
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„1. Der
Schiedskläger/Schiedswiderbeklagte zu 1) (im Folgenden nur
Schiedswiderbeklagter) zahlt an die
Schiedsbeklagten/Schiedswiderkläger (Erbengemeinschaft nach
[F]; im Folgenden nur Schiedswiderkläger) zur Abgeltung ihrer
Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts ihrer
Unterbeteiligung an der Kommanditbeteiligung des
Schiedswiderbeklagten an der [Klägerin] einen Betrag in
Höhe von (…) Euro. (...) Im Falle des Nichtanfalls von
Gewerbesteuer auf den Schadensersatzanspruch der
Schiedswiderkläger zahlt der Schiedswiderbeklagte einen
weiteren Betrag in Höhe von (…) Euro an die
Schiedswiderkläger.
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2. (...)
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3. Sollte die Gewerbesteuer nicht bei einer
Gesellschaft der (…)-Gruppe, sondern bei den
Schiedswiderklägern anfallen, so ist der Schiedswiderbeklagte
ihnen zur Freistellung verpflichtet.
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4. (...)
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5. Mit diesem Schiedsspruch und den ihm
zugrunde liegenden, in der mündlichen Verhandlung am 24.6.2016
des Schiedsgerichts abgeschlossenen Vergleich sind alle
gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten;
(...)“
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16
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Die Übertragung der
Teilkommanditeinlagen auf T und auf die K GmbH im Wege der
Sonderrechtsnachfolge und das Ausscheiden von W als Kommanditist
wurden am …11.2017 in das Handelsregister
eingetragen.
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17
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Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag
für 2014 zunächst erklärungsgemäß fest.
Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung.
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18
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Während einer Außenprüfung
durch das Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung (GKBP) machte die Klägerin in
Abweichung von ihrer Steuererklärung geltend, dass der in der
Gewerbesteuererklärung angegebene Aufgabegewinn der
Erbengemeinschaft wie der Gewinn aus der Veräußerung des
unbelasteten Teils des Kommanditanteils des W nicht der
Gewerbesteuer unterliege. Demgegenüber vertrat die GKBP die
Auffassung, dass der Gewerbeertrag sowohl die
Veräußerungsgewinne des W in Höhe von … EUR
und der Erbengemeinschaft in Höhe von … EUR als auch
die ergebniswirksame Aktivierung eines
Gewerbesteuererstattungsanspruchs der Klägerin gegen W in
Höhe von … EUR umfasse.
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19
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Mit geändertem
Gewerbesteuermessbescheid für 2014 vom 03.05.2019 setzte das
FA die Prüfungsfeststellungen um und setzte einen
Gewerbesteuermessbetrag für 2014 in Höhe von … EUR
fest; zugleich hob es den Nachprüfungsvorbehalt auf. Der
dieser Festsetzung zugrunde liegende Gewinn aus Gewerbebetrieb in
Höhe von … EUR beinhaltete unter anderem den Gewinn aus
der Veräußerung des Kommanditanteils von W an die K GmbH
in Höhe von … EUR (nach Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens). Hiervon entfielen … EUR auf W
und … EUR auf die Erbengemeinschaft. Der Gewinn aus
Gewerbebetrieb umfasste außerdem einen
Gewerbesteuererstattungsanspruch der Klägerin als
ergebniswirksame Forderung in Höhe von … EUR.
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20
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Im nachfolgenden Einspruchsverfahren machte
die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen des § 7
Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im
Erhebungszeitraum 2014 nicht gegeben seien. W sei nicht zum
31.12.2014, sondern erst am 24.06.2016 aus der Klägerin
ausgeschieden. Auch die Unterbeteiligungen der Mitglieder der
Erbengemeinschaft seien erst zu diesem Zeitpunkt beendet worden.
Die Erbengemeinschaft selbst sei zu keinem Zeitpunkt atypisch
stille Gesellschafterin der Klägerin geworden, vielmehr seien
die Erben mit ihrer jeweiligen Erbquote am 06.04.2011 atypisch
stille Unterbeteiligte an dem Hauptanteil des W geworden.
Veräußerungsgewinne der atypisch still beteiligten
natürlichen Personen unterlägen nach § 7 Satz 2 Nr.
2 GewStG nicht der Gewerbesteuer. Zudem habe die Einigung vor dem
Schiedsgericht keine Forderung der Klägerin gegenüber
Dritten begründet.
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21
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Mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2020
wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
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22
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Mit Urteil vom 15.09.2022 - 1 K 2751/20 G,
im Tatbestand mit Beschluss vom 24.10.2022 berichtigt (§ 108
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), gab das Finanzgericht (FG) der
Klage teilweise statt. Der Gewerbesteuermessbescheid sei
rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten,
soweit der aus der Veräußerung des Kommanditanteils des
W entstandene Anteil des Gewinns, der rechnerisch auf den nicht mit
einer Unterbeteiligung belasteten Teil des Kommanditanteils
entfalle, nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer
unterworfen worden sei. Der Bescheid sei außerdem insoweit
rechtswidrig, als der Gewinn der Klägerin um den Ertrag
aufgrund der Aktivierung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs
erhöht worden sei.
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23
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Dagegen richten sich die Revisionen des FA
und der Klägerin.
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24
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Das FA rügt eine Verletzung von
Bundesrecht (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bzw. § 5 Abs. 1 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 247 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs - HGB - ).
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25
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Das FA beantragt,
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1. das Urteil des FG Münster vom
15.09.2022 - 1 K 2751/20 G aufzuheben und die Klage in vollem
Umfang abzuweisen sowie
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2. die Revision der Klägerin
zurückzuweisen.
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26
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Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des FG Münster vom
15.09.2022 - 1 K 2751/20 G und die Einspruchsentscheidung vom
28.08.2020 aufzuheben sowie den Bescheid vom 03.05.2019 über
den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 dahin zu ändern,
dass der Gewerbesteuermessbetrag ohne Einbeziehung des
Veräußerungsgewinns in Höhe von … EUR (nach
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) und ohne Einbeziehung
eines gewinnerhöhenden Gewerbesteuererstattungsanspruchs in
Höhe von … EUR festgesetzt wird sowie
|
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|
2. die Revision des FA
zurückzuweisen.
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27
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Die Klägerin rügt ebenfalls eine
Verletzung von Bundesrecht.
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28
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II. Die Revision des FA ist begründet,
soweit das FG den auf den „unbelasteten“
Kommanditanteil entfallenden Veräußerungsgewinn nicht in
den Gewerbeertrag einbezogen hat, im Übrigen aber
unbegründet. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet.
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29
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Durch die Veräußerung des
Kommanditanteils des W ist der Tatbestand des § 7 Satz 2 Nr. 2
GewStG im Erhebungszeitraum 2014 verwirklicht worden. Dies gilt
zunächst für den auf die Erbengemeinschaft entfallenden
Veräußerungsgewinn; die Revision der Klägerin ist
daher unbegründet. Das gilt aber - entgegen der Ansicht des FG
- auch für den auf den
„unbelasteten“ Teil des Kommanditanteils
entfallenden Veräußerungsgewinn; das angefochtene Urteil
ist daher auf die Revision des FA aufzuheben (dazu 1.). Hingegen
hat das FG einen Gewerbesteuererstattungsanspruch der Klägerin
gegen W in Höhe von … EUR zu Recht nicht gewinnwirksam
berücksichtigt; insoweit ist die Revision des FA
unbegründet (dazu 2.). Die Sache ist spruchreif; der
angefochtene Gewerbesteuermessbescheid für 2014 ist dahin zu
ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag ohne Einbeziehung
eines gewinnerhöhenden Gewerbesteuererstattungsanspruchs in
Höhe von … EUR festgesetzt wird (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 FGO; dazu 3.).
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30
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1. Durch die Veräußerung des
Kommanditanteils des W ist der Tatbestand des § 7 Satz 2 Nr. 2
GewStG im Erhebungszeitraum 2014 verwirklicht worden. Der
Veräußerungsgewinn gehört in voller Höhe zum
Gewerbeertrag der Klägerin.
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31
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a) Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist
Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus
dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für
den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und
vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten
Beträge. Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört zum
Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung des
Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er
nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter
Mitunternehmer entfällt. Für mittelbar beteiligte
natürliche Personen ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift
noch nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten
Normzweck eine solche Einschränkung (Gewerbesteuerfreiheit)
vorgesehen. Vielmehr ist der Gewinn Teil des Gewerbeertrags der
Untergesellschaft, soweit er auf eine als Mitunternehmer beteiligte
Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262,
149, BStBl II 2019, 77 = SIS 18 14 50, Rz 21, m.w.N.). § 7
Satz 2 Nr. 2 GewStG ist verfassungskonform (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.04.2018 - 1 BvR
1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72).
|
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32
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b) Vorliegend ist der (mit einer
Unterbeteiligung belastete) Kommanditanteil des W an der
Klägerin im Erhebungszeitraum 2014 veräußert
worden.
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33
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aa) Bei der Klägerin handelt es sich um
eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG. Im Streitjahr 2014 war W Kommanditist der Gesellschaft.
Dies steht nicht im Streit.
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34
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bb) Zivilrechtlich hat W seinen
Kommanditanteil an der Klägerin verkauft und übertragen.
Daran war er trotz der bestehenden Unterbeteiligung zivilrechtlich
nicht gehindert (vgl. Stollenwerk/Scherff, GmbH-Steuerberater -
GmbH-StB - 2005, 45, 50). Die Unterbeteiligung wirkt nur
schuldrechtlich, führt aber nicht zu einer dinglichen
Mitberechtigung des Unterbeteiligten am Gesellschaftsanteil
(Levedag in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Rz
31.1). Einer Zustimmung des Unterbeteiligten zur
Veräußerung bedurfte es daher nicht.
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35
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Steuerrechtlich stellt der Vorgang eine
Veräußerung des Mitunternehmeranteils im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (durch die
Unterbeteiligungsgesellschaft) dar.
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36
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cc) Die Veräußerung ist
steuerrechtlich mit Wirkung zum 31.12.2014, 23:59 Uhr, und damit im
Erhebungszeitraum 2014 bewirkt worden. Dies hat das FG unter
Rückgriff auf den eindeutigen Wortlaut des
Übertragungsvertrags vom 31.12.2014 zu Recht erkannt. Zwar hat
sich die Erbengemeinschaft (zur Stellung einer Erbengemeinschaft
als Unterbeteiligte vgl. Bodden, Kölner Steuerdialog -
KÖSDI - 2020, 21942) gegen die Auflösung der
Unterbeteiligungsgesellschaft vor dem Schiedsgericht gewehrt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt die
Wirksamkeit der Veräußerung einer mit einer
Unterbeteiligung belasteten Hauptbeteiligung jedoch, wie bereits
dargelegt, nicht von der Zustimmung des Unterbeteiligten ab. Der
erkennende Senat teilt daher nicht die von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, dass die
Veräußerung bis zur Genehmigung der Unterbeteiligten
durch den schiedsgerichtlichen Vergleich im Juni 2016 schwebend
unwirksam gewesen sei. Abgesehen davon ist auch das Schiedsgericht
offensichtlich von der (wirksamen) Veräußerung des
Hauptanteils ausgegangen und hat deshalb ein
Sachverständigengutachten über den Wert „der
(untergegangenen) Unterbeteiligung“
eingeholt.
|
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37
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c) Soweit der Gewinn aus der
Veräußerung des Mitunternehmeranteils auf die
unterbeteiligte Erbengemeinschaft entfällt, ist das (negative)
Tatbestandsmerkmal des § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG
erfüllt; der Gewinn entfällt nicht auf eine
natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer.
Die Revision der Klägerin hat daher keinen Erfolg.
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38
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aa) Im Streitfall bestand eine
doppelstöckige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) mit
der Klägerin als Untergesellschaft und der
Unterbeteiligungsgesellschaft als Obergesellschaft.
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39
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(1) Bei der Klägerin handelt es sich -
wie ausgeführt - um eine Mitunternehmerschaft. Zugleich
bestanden - jedenfalls vor dem 30.12.2014
(Veräußerungszeitpunkt) - mehrere (atypische)
Unterbeteiligungen am Kommanditanteil des W. Die Unterbeteiligten
trugen Mitunternehmerrisiko; sie waren am Gewinn und Verlust
beteiligt und hatten an den stillen Reserven teil. Zugleich konnten
sie Mitunternehmerinitiative entfalten, indem ihre
Mitwirkungsrechte über die Kontrollrechte eines stillen
Gesellschafters (§ 233 HGB) beziehungsweise Kommanditisten
(§ 166 HGB) hinausgingen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 02.10.1997
- IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II 1998, 137 = SIS 98 04 28,
unter 2. [Rz 13 f.]). Die Kündigung des mit der
Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligungsvertrags zum
31.12.2013 war unwirksam. Dies ist zwischen den Beteiligten
unstreitig. Der Senat sieht daher insofern von weiteren
Ausführungen ab.
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(2) In der Konsequenz bestand eine weitere
Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsgesellschaft
und damit eine (zumindest) doppelstöckige Mitunternehmerschaft
(vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15 Rz 366).
(Unmittelbare) Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaft
(Obergesellschaft) waren W und die Unterbeteiligten. Zugleich war
die Unterbeteiligungsgesellschaft (unmittelbare) Mitunternehmerin
der Hauptgesellschaft (Untergesellschaft); die Unterbeteiligten
waren damit (ebenso wie W) mittelbare Mitunternehmer (§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) der Hauptgesellschaft (vgl.
BFH-Urteile vom 02.10.1997 - IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II
1998, 137 = SIS 98 04 28, unter 1. [Rz 11]; vom 19.04.2007 - IV R
70/04, BFHE 217, 570, BStBl II 2007, 868 = SIS 07 28 48, unter
II.2.b [Rz 26]; Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15 Rz 365;
Maetz, DStR 2015, 1844, 1849).
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(3) Dem kann die Klägerin nicht mit
Erfolg entgegenhalten, dass die Unterbeteiligungsgesellschaft als
reine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen für
Zwecke des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht als (weitere)
Mitunternehmerschaft anzusehen sei. Die Klägerin verkennt,
dass der Unterbeteiligungsgesellschaft die Hauptbeteiligung - der
Kommanditanteil an der Klägerin - für die Dauer der
Unterbeteiligung als steuerliches Betriebsvermögen zuzurechnen
ist. Eine (unzulässige) Ausweitung des Anwendungsbereichs der
Norm ist damit nicht verbunden. Im Übrigen sind die
wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalte der Beteiligung
über eine Außengesellschaft und über eine
Innengesellschaft gleich zu behandeln (BFH-Urteil vom 02.10.1997 -
IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II 1998, 137 = SIS 98 04 28, unter
1. [Rz 11]).
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bb) Nach der Übertragung eines
Teilkommanditanteils von W auf T am 30.12.2014 und der Fortsetzung
der Unterbeteiligung von I an der Hauptbeteiligung von T war nur
noch die Erbengemeinschaft am Kommanditanteil des W
unterbeteiligt.
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cc) Soweit die Unterbeteiligung der
Erbengemeinschaft bestand, entfällt der Gewinn aus der
Veräußerung des Kommanditanteils im Sinne von § 7
Satz 2 Halbsatz 2 GewStG nicht auf eine natürliche Person als
unmittelbar beteiligter Mitunternehmer. Zwar besteht die
Erbengemeinschaft aus natürlichen Personen. Die
Erbengemeinschaft und die Miterben waren jedoch allein über
die Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt.
Im Hinblick auf diese (zumindest) doppelstöckige Struktur
fehlt es an natürlichen Personen als unmittelbar beteiligten
Mitunternehmern der Klägerin. Daher kommt es für den
Streitfall auch nicht darauf an, ob, wie die Klägerin geltend
macht, nicht die Erbengemeinschaft, sondern die Miterben selbst
nach dem Tod des F Unterbeteiligte am Kommanditanteil des W
geworden sind. Denn auch in diesem Fall wären sie an der
Klägerin nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über
die Unterbeteiligungsgesellschaft beteiligt gewesen.
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d) Aber auch soweit der
Veräußerungsgewinn auf den
„unbelasteten“ Teil des
Mitunternehmeranteils des W entfällt, ist das (negative)
Tatbestandsmerkmal des § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG
erfüllt. Das FG hat den auf den
„unbelasteten“ Teil des
Mitunternehmeranteils des W entfallenden
Veräußerungsgewinn zu Unrecht nicht in den Gewerbeertrag
der Klägerin einbezogen (hingegen der Vorinstanz folgend
BeckOK GewStG/Weiss, 12. Ed. 01.12.2024, GewStG § 7 Rz 572.6;
Specker in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 7 Rz
128). Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist
aufzuheben. Die Revision des FA ist insoweit begründet.
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aa) Wie bereits dargestellt war auch W
Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaft. Mit der
Begründung der Unterbeteiligung ist der zivilrechtlich
Hauptbeteiligte steuerlich nur noch mittelbar über die
Unterbeteiligungsgesellschaft an der Hauptgesellschaft beteiligt.
Sein Kommanditanteil ist im Wege schuldrechtlicher Bindung an die
Stelle des bei einer Innengesellschaft nicht vorhandenen
Gesamthandsvermögens getreten (BFH-Urteil vom 02.10.1997 - IV
R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II 1998, 137 = SIS 98 04 28, unter 1.
[Rz 11]). Steuerlich war der Kommanditanteil (das alleinige)
Betriebsvermögen der Unterbeteiligungsgesellschaft; der Anteil
ist der Unterbeteiligungsgesellschaft (fiktiv) als eigenes
Betriebsvermögen zuzurechnen (Bodden, KÖSDI 2020, 21942,
21949; Levedag, GmbHR 2019, 699, 707). Dies betrifft den
Mitunternehmeranteil in Gänze, nicht nur den Teil des
Mitunternehmeranteils, der mit Unterbeteiligungen belastet ist
(vgl. Görgen, DStZ 2020, 607, 611, Fußnoten 24 und 28).
Dies deckt sich mit dem gemeinsamen Zweck der
Unterbeteiligungsgesellschaft, dem Halten der mitunternehmerischen
Hauptbeteiligung; darin liegt die gesellschaftsrechtliche
Verbindung zwischen Hauptbeteiligtem und Unterbeteiligtem
(BFH-Urteil vom 29.10.1991 - VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II
1992, 512 = SIS 92 08 17, unter III. [Rz 39]).
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46
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Entgegen der Sichtweise der Klägerin
sieht sich der erkennende Senat auch vor dem Hintergrund der
vertraglichen Regelungen im Streitfall nicht zu einer
segmentierenden („Silo“-)Betrachtung
veranlasst. Zwar trifft es zu, dass den Unterbeteiligten vorliegend
stets Unterbeteiligungen mit konkreten Nominalbeträgen am
Kommanditanteil eingeräumt wurden (Beispiel: „Die
Hauptbeteiligte räumt dem Unterbeteiligten an ihrer
Kommanditbeteiligung an der [Klägerin] in Höhe von
nominell DM ... eine Unterbeteiligung von DM ...
ein.“). Der Senat sieht hierin jedoch keinen
entscheidungserheblichen Unterschied zur Konkretisierung der
Unterbeteiligung mittels eines Prozentsatzes (hierzu z.B.
BFH-Urteil vom 02.10.1997 - IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II
1998, 137 [Rz 1] = SIS 98 04 28). Die für die Unterbeteiligung
charakteristische Gewinnbeteiligung kann sowohl absolut als auch
relativ umschrieben werden. Beide Konstellationen beziehen sich auf
einen zivilrechtlich unteilbaren Anteil an einer
Personengesellschaft, das heißt unabhängig davon, ob die
Gewinnbeteiligung absolut oder relativ umschrieben ist, belastet
sie stets den gesamten Kommanditanteil (vgl. dazu Lieder in Oetker,
HGB, 8. Aufl., § 105 Rz 69). Entgegen der Auffassung der
Klägerin führte auch eine weitere Einräumung einer
Unterbeteiligung für einen bereits Unterbeteiligten nicht zur
Begründung einer weiteren Unterbeteiligung, sondern zu einer
Erweiterung der schon bestehenden Unterbeteiligung. Denn zwei
selbständige Beteiligungen eines Unterbeteiligten an einem
einzigen Anteil sind nicht möglich (vgl. Blaurock in Blaurock,
Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., Rz 30.26;
MüKoHGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 230 Rz 221).
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Sachliche Gründe dafür, die für
Zwecke der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer
allgemein anerkannte Struktur einer doppel- oder mehrstöckigen
Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) für Zwecke der
Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) zu negieren, kann der
Senat nicht erkennen.
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48
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Im Übrigen entspricht dieser Sichtweise
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass in der - mit der
Gewinnfeststellung der Hauptgesellschaft gegebenenfalls
zusammengefassten (vgl. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO; Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 05.11.1973 - GrS 3/72, BFHE 112, 1,
BStBl II 1974, 414 = SIS 74 02 32, unter III.2.a [Rz 18];
BFH-Urteile vom 02.03.1995 - IV R 135/92, BFHE 177, 198, BStBl II
1995, 531 = SIS 95 13 45, unter 2.a [Rz 10]; vom 19.04.2007 - IV R
70/04, BFHE 217, 570, BStBl II 2007, 868 = SIS 07 28 48, unter
II.2.b [Rz 28]; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 179
Tz 4) - gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Einkünfte der Unterbeteiligungsgesellschaft der (gesamte)
Gewinn- oder Verlustanteil des Hauptbeteiligten, wie er sich aus
der Gewinnfeststellung der Hauptgesellschaft ergibt, zugrunde
gelegt wird (Levedag in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9.
Aufl., Rz 31.31). Dementsprechend wird der gesamte Gewinnanteil auf
den Hauptbeteiligten und die Unterbeteiligten verteilt und nicht
nur ein Teilbetrag „weitergeleitet“.
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass W den
Kommanditanteil als Gesellschafter der Klägerin
(zivilrechtlich) selbst verkauft und übertragen hat. Im
Unterschied zum Zivilrecht ist der Kommanditanteil
(Mitunternehmeranteil) steuerlich (fiktives) Betriebsvermögen
der Unterbeteiligungsgesellschaft. Steuerlich verwirklicht daher
diese Mitunternehmerschaft (und nicht der zivilrechtliche
Anteilsinhaber) den Tatbestand der Anteilsveräußerung
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Steuerlich handelt es sich
um einen zweistufigen Vorgang: In einem ersten Schritt
veräußert die Unterbeteiligungsgesellschaft ihren Anteil
an der Hauptgesellschaft (beziehungsweise ihr wird die
Anteilsveräußerung zugerechnet). In einem zweiten
Schritt setzt sich die Unterbeteiligungsgesellschaft wegen
Zweckerreichung zwecks Beendigung auseinander, indem der
Veräußerungserlös nach Maßgabe der
Beteiligungsquoten an die Beteiligten ausgekehrt wird (ebenso
Stollenwerk/Scherff, GmbH-StB 2005, 45, 50; anderer Ansicht BeckOK
GewStG/Weiss, 12. Ed. 01.12.2024, GewStG § 7 Rz 572.6; Specker
in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 7 Rz 128). Die
Klägerin macht daher - bei steuerrechtlicher Betrachtung - zu
Unrecht geltend, dass die Unterbeteiligungsgesellschaft ihrerseits
keinen Mitunternehmeranteil veräußert habe.
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cc) Soweit sich die Vorinstanz für ihre
gegenteilige Auffassung auf das BFH-Urteil vom 19.04.2007 - IV R
70/04 (BFHE 217, 570, BStBl II 2007, 868 = SIS 07 28 48) beruft,
kann der erkennende Senat dem nicht folgen. Nach diesem Urteil ist
der Kommanditanteil im Fall der atypischen Unterbeteiligung dem
Unterbeteiligten im Umfang seiner Mitunternehmerstellung im Sinne
von § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG zuzurechnen; im Übrigen
verbleibt es bei der Zurechnung zum Hauptbeteiligten. Der
(erweiterte) Verlustausgleich ist auf den Umfang beschränkt,
der der Beteiligung an der Unterbeteiligungsgesellschaft
entspricht. Wesentlicher Grund für diese Erwägung ist,
dass der atypisch Unterbeteiligte Mitunternehmer ist und in
Höhe seiner Einlage ein eigenes Verlustausgleichspotenzial hat
(unter II.2.b [Rz 27]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass
der Mitunternehmeranteil an der Hauptgesellschaft
vollumfänglich zum Betriebsvermögen der
Unterbeteiligungsgesellschaft gehört.
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dd) Das gegenteilige Ergebnis lässt sich
auch nicht mit dem von der Klägerin angeführten
BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 38/15 (BFHE 260, 543, BStBl II
2018, 587 = SIS 18 07 74) begründen. Danach verfügt der
Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still
beteiligt, zwar auch während des Bestehens der atypisch
stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes
Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das
ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als
mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird. Denn er ist
als Mitunternehmer an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt
und erzielt Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz
1 EStG; ihm sind ertragsteuerlich die dem Betriebsvermögen der
atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter
entsprechend seinem Anteil zuzurechnen (Rz 38). Dies hat zur Folge,
dass (spätere) Zugänge zum Vermögen des Inhabers des
Handelsgewerbes, die nicht durch den Betrieb der Innen-KG
veranlasst sind, dem Inhaber des Handelsgewerbes allein zuzurechnen
sind (Wendt, FR 2018, 801, 802). Selbst wenn dies für den
vergleichbaren Fall der atypischen Unterbeteiligung an einem
Personengesellschaftsanteil, die mit einer mitunternehmerischen
Beteiligung des Hauptgesellschafters an der
Unterbeteiligungsgesellschaft einhergeht, entsprechend gelten
sollte, änderte es allerdings nichts daran, dass der
Hauptgesellschafter nur noch mittelbar - vermittelt über die
Unterbeteiligungsgesellschaft - an der Hauptgesellschaft beteiligt
ist.
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ee) Auch der Zweck des § 7 Satz 2 Nr. 2
GewStG gebietet keine einschränkende Auslegung. Die
Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von
Missbrauch beseitigen, die durch einkommen- und
körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
entsteht. Es sollte vermieden werden, dass die breitere, schon bis
dato Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche
Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen
wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral vor ihrer
Veräußerung auf eine Personengesellschaft
übertragen werden und anschließend die Beteiligung an
der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußert
wird (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 41). Zugleich dient die Norm der
Verwaltungsvereinfachung (BTDrucks 14/7344, S. 12). § 7 Satz 2
Halbsatz 2 GewStG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für
das Betriebsfinanzamt bei mehrstufigen Personengesellschaften
regelmäßig nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar
ist, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar
an dem Veräußerungsgewinn der Personengesellschaft
beteiligt ist (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11,
BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, Rz 120 ff.; BFH-Urteil vom
19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77 = SIS 18 14 50, Rz 25).
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Zwar steht im Streitfall keine irgendwie
geartete Steuerumgehung der Klägerin im Raum. § 7 Satz 2
Nr. 2 GewStG ist tatbestandlich allerdings nicht auf
Missbrauchsfälle begrenzt, sondern bezieht auch
Veräußerungsvorgänge in die Gewerbesteuerpflicht
mit ein, die in keinem Zusammenhang mit einem
Umgehungsgeschäft stehen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR
1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, Rz 122 und 130). Zudem
greift der Gesichtspunkt der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs
auch in Fällen wie dem vorliegenden: Wären die beiden
Gewinnfeststellungsverfahren nicht auf der Ebene der
Hauptgesellschaft zusammengefasst worden, müsste auf das
Feststellungsverfahren der Unterbeteiligungsgesellschaft
zurückgegriffen werden, um den aus Sicht der Klägerin
begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns bestimmen
zu können. Gerade dies will § 7 Satz 2 GewStG indes durch
die Anknüpfung an die unmittelbare Mitunternehmerstellung
einer natürlichen Person vermeiden.
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen für die (gewinnwirksame) Aktivierung eines
Gewerbesteuererstattungsanspruchs der Klägerin gegen W zum
31.12.2014 nicht vorlagen. Insoweit hat die Revision des FA keinen
Erfolg.
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a) Zwar knüpft die Ermittlung des
Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1 GewStG an die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes an. Erhöht sich der gewerbliche Gewinn
aufgrund der Aktivierung einer Forderung, führt dies daher
gleichfalls zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags (BFH-Urteil
vom 14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 =
SIS 22 12 73, Rz 26). Auch eine unanfechtbare gesonderte und
einheitliche Feststellung des einkommensteuerlichen Gewinns ist
jedoch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nicht
bindend. Deshalb ist auch im Streitfall die Höhe des
Gewerbeertrags der Klägerin ungeachtet der Gewinnfeststellung
der Klägerin für das Streitjahr eigenständig zu
prüfen (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262,
149, BStBl II 2019, 77 = SIS 18 14 50, Rz 14).
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56
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b) Die Aktivierung von Forderungen richtet
sich bei buchführenden Gewerbetreibenden wie der Klägerin
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 EStG).
Danach hat der Kaufmann in seine Bilanz für den Schluss eines
Geschäftsjahres unter anderem seine
Vermögensgegenstände und somit auch seine Forderungen
vollständig aufzunehmen (§ 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1,
§ 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB). Gewinne sind nur zu
berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Nach dem darin
kodifizierten Realisationsprinzip als Ausprägung des
Vorsichtsprinzips dürfen Vermögensmehrungen nur erfasst
werden, wenn sie disponibel sind. Die Aktivierung von
Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und von
Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz bestimmt sich in erster
Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten. Maßgeblich ist nicht, ob eine Forderung
fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der
Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen
durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. An
Letzterem fehlt es typischerweise bei einer bestrittenen Forderung.
Umstrittene Forderungen können erst am Schluss des
Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch
rechtskräftig entschieden wird oder in dem eine Einigung mit
dem Schuldner zustande kommt. Ist eine Forderung noch nicht
rechtsförmlich entstanden, so genügt es für die
Aktivierung, wenn die für die Entstehung wesentlichen
wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr
gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen
rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (vgl. nur
BFH-Urteil vom 03.08.2017 - IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II
2018, 20 = SIS 17 20 07, Rz 23, m.w.N.; Suchanek in
Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der
Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 246 Rz 52 f.; Reddig in
Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5 Rz 104).
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c) Das FG hat die Aktivierung eines
Gewerbesteuererstattungsanspruchs der Klägerin gegen W zum
31.12.2014 mit der Begründung abgelehnt, aus § 13 Ziff. 1
des Gesellschaftsvertrags ergebe sich kein solcher Anspruch, da W
nicht aus der Klägerin ausgeschieden sei, sondern seinen
Anteil veräußert habe. Ohne eindeutige
gesellschaftsvertragliche Regelung für den Fall der
Anteilsveräußerung sei fraglich, ob eine Verpflichtung
des Gesellschafters zum Ausgleich der nach § 7 Satz 2 GewStG
entstehenden Mehrbelastung bestehe. Hieraus könne jedenfalls
nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass ein
Anspruch wirksam entstanden sei. Nach den Angaben der Klägerin
habe diese bislang auch keine Ansprüche geltend gemacht. Im
Übrigen hätten der Realisierung des Anspruchs
materiell-rechtliche Hindernisse entgegengestanden.
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d) Dies ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Klägerin konnte am Bilanzstichtag 31.12.2014
mit der künftigen rechtlichen Entstehung eines
Erstattungsanspruchs gegen W nicht fest rechnen.
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aa) Die Vertragsauslegung des FG erscheint
angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Ziff. 1 des
Gesellschaftsvertrags, der die Abfindung eines ausscheidenden
Gesellschafters regelt, nicht aber die Folgen der
Anteilsveräußerung an einen Dritten, zumindest
möglich. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Der BFH ist daher an
die Auslegung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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Das FA verweist in diesem Zusammenhang zu
Unrecht auf § 11 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags. Zwar
regelt § 11 des Gesellschaftsvertrags das Ausscheiden eines
Gesellschafters aus sonstigen Gründen (neben der
Kündigung im Sinne des § 10 des Gesellschaftsvertrags).
Das betrifft neben dem Tod und der Übertragung des Anteils die
in § 11 Ziff. 1 Buchst. a bis d des Gesellschaftsvertrags
aufgeführten Ausscheidensgründe (zum Beispiel die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Gesellschafters). Die Abfindung des ausscheidenden
Gesellschafters nach § 13 des Gesellschaftsvertrags bezieht
sich gleichwohl allein auf das Ausscheiden des Gesellschafters
unter Fortführung der Gesellschaft von den verbleibenden
Gesellschaftern (§ 12 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). In
den Fällen der Anteilsübertragung auf einen
unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsnachfolger besteht
hingegen kein Abfindungsanspruch des Gesellschafters (bei dessen
Ermittlung ein Gewerbesteuererstattungsanspruch der Gesellschaft
abgezogen werden müsste).
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bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass sich
die Parteien des Anteilsveräußerungsvertrags vom
31.12.2014, das heißt W als Veräußerer und die K
GmbH als Erwerberin, nach § 2 Ziff. 2 des Vertrags
darüber einig waren, dass der auf die Unterbeteiligung
entfallende Anteil des Kaufpreises bei der Klägerin der
Gewerbesteuer unterliegt und dass diese Gewerbesteuer
gemäß § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags vom
Verkäufer (W) zu tragen ist und den Bruttokaufpreis mindert.
Diese Vereinbarung führte zwar zu einer wirtschaftlichen
Belastung des W als Anteilsveräußerer mit der von der
Klägerin zu tragenden Gewerbesteuer (und gegebenenfalls zu
einer nachfolgenden Einlage des Kürzungsbetrags durch die K
GmbH als Anteilserwerberin in die Klägerin; vgl. zu dieser
Gestaltung Kutt/Möllmann, DB 2010, 1662, 1669). Ein
unmittelbarer Erstattungsanspruch der Klägerin gegen W ergibt
sich daraus jedoch nicht.
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3. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene
Gewerbesteuermessbescheid für 2014 ist dahin zu ändern,
dass der Gewerbesteuermessbetrag ohne Einbeziehung eines
gewinnerhöhenden Gewerbesteuererstattungsanspruchs in
Höhe von … EUR festgesetzt wird (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 FGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 und Abs. 2 FGO.
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