Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 29.12.2021 - 8 K 592/20 E =
SIS 23 06 78 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die entgeltliche
Gestellung von Sicherheiten zu Einnahmen aus Kapitalvermögen
oder zu sonstigen Einkünften führt.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 2017
(Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
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Die Kläger vereinbarten im Jahr 2015
die Gestellung von Sicherheiten für die N-GmbH. Die N GmbH
beabsichtigte, für ein bestimmtes Bauvorhaben Fremdkapital in
Anspruch zu nehmen, und hatte dafür Sicherheiten zu leisten.
Mit zunächst mündlich geschlossenem, später
schriftlich gefasstem Vertrag gestatteten die Kläger der
N-GmbH, der X-Bank (im Weiteren: sicherungsnehmende Bank) ein
Bankguthaben der Klägerin bei der Y-Bank (im Weiteren:
kontoführende Bank) in Höhe von 200.000 EUR für
circa zwei Jahre als Sicherheit zu stellen. Des Weiteren
vereinbarten die Kläger mit der N-GmbH, dass diese einen
Girokredit bis zur Höhe von 250.000 EUR in beliebigen
Teilbeträgen abrufen könne. Als Gesamtentgelt wurde ein
Betrag von 50.000 EUR vereinbart. Das Entgelt war nach Abschluss
des Bauvorhabens sowie der Rechnungsstellung durch den
beziehungsweise die Kläger von der N-GmbH zu zahlen. Die
Kläger waren und sind an der N-GmbH nicht beteiligt.
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In Vollzug der Sicherheitengestellung
verpfändete die Klägerin das ihr zustehende Guthaben bei
der kontoführenden Bank in Höhe von 200.000 EUR an die
sicherungsnehmende Bank. Nach Freigabe des verpfändeten
Betrags durch die sicherungsnehmende Bank stellte der Kläger
am 08.02.2017 der N-GmbH „für die zur
Verfügungsstellung von Sicherheiten in Höhe von 450.000
Euro“ eine Rechnung über 50.000 EUR aus,
die am 24.02.2017 beglichen wurde. Den von den Klägern
eingeräumten Girokredit hatte die N-GmbH während der
Laufzeit nicht in Anspruch genommen.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr erklärten die Kläger
gemäß § 32d Abs. 3 in der im Streitjahr
anzuwendenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) das
Entgelt als Einkünfte des Klägers aus
Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuersatz nach §
32d Abs. 1 EStG unterliegen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht. Das FA unterwarf das Entgelt
im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30.04.2019
und im späteren Änderungsbescheid vom 12.06.2019 als
Einnahme aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3
EStG der Besteuerung. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos
(Einspruchsentscheidung vom 27.01.2020). Das Finanzgericht (FG)
wies die Klage aus den in EFG 2023, 680 = SIS 23 06 78 mitgeteilten Gründen als
unbegründet ab.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des FG Münster vom
29.12.2021 - 8 K 592/20 E sowie die Einspruchsentscheidung vom
27.01.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017
vom 12.06.2019 dahingehend zu ändern, dass die von der N-GmbH
erhaltenen Einnahmen in Höhe von 50.000 EUR als Einkünfte
aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif nach § 32d
Abs. 1 EStG unterliegen, besteuert werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass die von der N-GmbH erhaltene Zahlung beim
Kläger nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen
geführt hat (II.1. und II.2.), sondern zu Einkünften aus
Leistungen (II.3.).
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1. Der von der N-GmbH erhaltene Betrag in
Höhe von 50.000 EUR gehört nicht zu den Einkünften
des Klägers aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der
Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis
abhängt. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7
Satz 2 EStG unabhängig von der Bezeichnung und der
zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
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Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG ist jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, und
zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung
oder den Rechtsgrund des Anspruchs (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BFHE 282,
555, BStBl II 2024, 353 = SIS 24 04 96, Rz 13, m.w.N.).
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Wie der Senat zu einer früheren Fassung
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bereits entschieden hat, setzt der
Tatbestand die Überlassung von privatem Geldvermögen an
Dritte voraus (BFH-Urteil vom 09.02.2010 - VIII R 35/07, BFH/NV
2010, 1793 = SIS 10 27 20, Rz 22). Auch die im Streitjahr
anzuwendende Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlangt ein
Entgelt, das „für die Überlassung des
Kapitalvermögens“ zur Nutzung zugesagt
oder geleistet worden ist. Kapital kann auf unterschiedliche Art
und Weise überlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2010 -
VIII R 35/07, BFH/NV 2010, 1793 = SIS 10 27 20, Rz 22; vom
01.08.2023 - VIII R 8/21, BFHE 281, 57, BStBl II 2023, 1043 = SIS 23 14 95, Rz 17).
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Unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle
Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung
Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur
Nutzung sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.08.2019 - VIII R 22/17, BFHE
266, 152, BStBl II 2020, 92 = SIS 19 18 82, Rz 14, m.w.N.).
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b) Soweit die Kläger im Interesse der
N-GmbH das Bankguthaben der Klägerin an die sicherungsnehmende
Bank verpfändet haben, haben sie der N-GmbH kein
Kapitalvermögen zur Nutzung überlassen.
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aa) Unstreitig hatte die Klägerin gegen
die kontoführende Bank einen Anspruch auf Auszahlung in
Höhe des Bankguthabens und mithin eine Kapitalforderung im
Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Kläger
(Sicherungsgeber) haben der N-GmbH (Sicherungsbestellerin) dieses
Kapital aber nicht im Sinne des gesetzlichen Tatbestands zur
Nutzung überlassen. Eine Überlassung läge eindeutig
bei darlehensweiser Ausreichung des Guthabens oder bei einer
Abtretung der Forderung vor. In der drittnützigen
Verpfändung eines Bankguthabens an die sicherungsnehmende Bank
(Pfandgläubigerin) liegt aber bis zum Eintritt des
Sicherungsfalls auch bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht
die Überlassung von Geldvermögen zur Nutzung an die
Sicherungsbestellerin und an die Pfandgläubigerin vor.
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bb) Zwar stellt die drittnützige
Verpfändung eines Bankguthabens eine Art der Fruchtziehung aus
dem Kapitalstock dar, da auf diese Weise dessen
Absicherungspotential genutzt wird (zur Bestellung einer
Grundschuld vgl. BFH-Urteil vom 13.08.1997 - I R 61/96, BFHE 184,
108, BStBl II 1998, 270 = SIS 98 04 37, unter II.3.b [Rz 14]).
Gegen die Annahme einer Überlassung von Kapital spricht im
Fall der Verpfändung aber die zivilrechtliche Rechtslage. Die
Verpfändung eines Rechts oder Anspruchs führt
zivilrechtlich dazu, dass das verpfändete Recht (hier: die
Forderung) mit einem beschränkt-dinglichen Recht belastet
wird, auf das der Pfandgläubiger im Sicherungsfall zugreifen
darf, um sich Befriedigung zu verschaffen. Bis zum Eintritt des
Sicherungsfalls bleibt das verpfändete Recht, vorbehaltlich
gesetzlicher Beschränkungen zugunsten des
Pfandgläubigers, beim Verpfänder (Staudinger/Wiegand
(2019) BGB, § 1274 Rz 20). Selbst mit dem Eintritt des
Sicherungsfalls erlangt der Pfandgläubiger nicht das
Vollrecht, sondern nur das Verwertungsrecht. Er darf sich durch
Verwertung des Pfands dessen Wert aneignen, aber nicht das Pfand
selbst. Nichts anderes gilt im Verhältnis zum
Sicherungsbesteller. Dieser erlangt an dem verpfändeten
Bankguthaben noch nicht einmal das potentielle Verwertungsrecht des
Pfandgläubigers. Auch ihm gegenüber verbleibt das
Kapitalvermögen beim Verpfänder. Den Ertrag aus der
Verwertung des Absicherungspotentials des Geldkapitals erzielt der
Sicherungsgeber, nicht der Sicherungsbesteller.
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Auch in wirtschaftlicher Hinsicht liegt in der
drittnützigen Verpfändung einer Geldforderung weder im
Verhältnis zum Pfandgläubiger noch im Verhältnis zum
Sicherungsbesteller eine Überlassung von Kapitalvermögen
zur Nutzung vor. Das Absicherungspotential der Forderung bildet
lediglich einen Ausschnitt aus den vielfältigen
Nutzungsmöglichkeiten des Kapitals. Ob eine gleichzeitige
mehrfache Fruchtziehung aus ein und demselben Kapitalstock
möglich ist und zu mehreren Einkünften aus § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG führen kann, kann dahingestellt bleiben. Denn die
Belastung eines Bankguthabens mit einem Pfandrecht stellt
jedenfalls bis zum Eintritt des Sicherungsfalls lediglich eine
mögliche künftige Beschränkung des Sicherungsgebers
in dessen eigener Vermögenssphäre dar. Dieser
Beschränkung steht aber weder auf Seiten des
Pfandgläubigers noch auf Seiten des Sicherungsbestellers der
Zugang eines aktiven Vermögenswerts gegenüber (vgl.
BFH-Urteil vom 09.02.2010 - VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II
2010, 818 = SIS 10 18 88, Rz 21).
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cc) Das von der N-GmbH gezahlte Entgelt
wäre auch kein Kapitalertrag, wenn der Senat eine
Kapitalüberlassung bejahen würde. Maßgeblich ist
auch bei den Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG, ob das Entgelt nach dem Veranlassungsprinzip, das
heißt bei wertender Beurteilung des auslösenden Moments,
durch die Kapitalüberlassung veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil
vom 07.12.2004 - VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468 =
SIS 05 17 53, unter II.1.b zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Fall
einer fremdnützigen Sicherheitengestellung wird das Entgelt
aber nach der objektiv verstandenen Zwecksetzung der Beteiligten
vom Sicherungsbesteller an den Sicherungsgeber nicht für eine
Überlassung von Kapital zur Nutzung gezahlt, sondern ist
Gegenleistung für die vorübergehende Übernahme der
dinglichen Haftung (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.08.1997 - I R
61/96, BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270 = SIS 98 04 37, unter
II.3.a). Auch dies würde der Zuordnung des Entgelts zu den
Kapitaleinkünften entgegenstehen.
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c) Soweit das Entgelt für die
Einräumung des von der N-GmbH nicht in Anspruch genommen
Abrufdarlehens gezahlt worden ist, handelt es sich ebenfalls nicht
um einen Ertrag aus der Kapitalforderung für die
Überlassung von Kapital.
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Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen
Darlehensvertrags wird dem Darlehensnehmer nur eine künftige
Nutzungsmöglichkeit am Kapitalvermögen des
Darlehensgebers eingeräumt. Das Kapitalvermögen wird aber
noch nicht zur Nutzung überlassen. Bei wertender Betrachtung
des die Entgeltzahlung auslösenden Moments wird, ähnlich
wie im Fall von Bereitstellungszinsen, nicht für die
Inanspruchnahme von Fremdkapital gezahlt, sondern für die
Abrufmöglichkeit und das Bereithalten des Kapitals. Ein
dafür gezahltes Entgelt hat keinen zinsähnlichen
Charakter (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2021 - III R 15/18, BFHE 274,
567, BStBl II 2022, 625 = SIS 22 05 89, Rz 27, m.w.N. zu § 8
Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes).
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2. Der von der N-GmbH erhaltene Betrag in
Höhe von 50.000 EUR gehört auch nicht zu den
Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
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a) Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören nach dieser Norm auch der Gewinn
aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Als
Veräußerung gilt unter anderem die Abtretung der
Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Kläger
haben weder durch die Verpfändung des Bankguthabens der
Klägerin an die sicherungsnehmende Bank noch durch die
Bereitstellung eines Geldbetrags als Abrufdarlehen eine sonstige
Kapitalforderung veräußert oder abgetreten.
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b) Eine Veräußerung im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist die entgeltliche
Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf
einen Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE
256, 535, BStBl II 2020, 831 = SIS 17 22 45, Rz 15).
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aa) Die Verpfändung einer Forderung
(§§ 1279 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - )
führt nicht zu einem Inhaberwechsel. Sie führt auch nicht
zu einem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums gemäß
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. Wirtschaftliches
Eigentum ist bei Kapitalforderungen nur anzunehmen, wenn Besitz und
Gefahr, Nutzen und Lasten, insbesondere die Chancen auf eine
Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht beim
Eigentümer, sondern bei einer anderen Person liegen (vgl.
BFH-Urteil vom 26.01.2011 - VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512 = SIS 11 26 17, Rz 19, m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Auch
während der Verpfändung lagen die Chancen auf eine
Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung bei der
Klägerin als Kontoinhaberin. Die Klägerin war weiterhin
Rückzahlungsgläubigerin gegenüber der
kontoführenden Bank und nach den bindenden Feststellungen des
FG standen ihr auch die Zinsen zu.
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Ob die Ausübung des Pfandrechts durch die
sicherungsnehmende Bank im Sicherungsfall als
Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG anzusehen oder ihr gleichzustellen sein könnte, ist im
Streitfall nicht klärungsfähig, da es hierzu nicht
gekommen ist.
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bb) Auch die Bereitstellung eines Geldbetrags
als Abrufdarlehen führt nicht zu einer geänderten
persönlichen Zurechnung der Forderung.
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c) Abtretung im Sinne von § 20 Abs. 2
Satz 2 EStG ist die Übertragung einer Forderung auf einen
anderen (§§ 398 ff. BGB). Weder die Verpfändung des
Kontoguthabens noch die Bereitstellung des Abrufdarlehens setzen
eine Abtretung der Forderung voraus.
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3. Der von der N-GmbH erhaltene Betrag in
Höhe von 50.000 EUR gehört vielmehr zu den
Einkünften des Klägers aus Leistungen. Gemäß
§ 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus
Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im
Sinne der Nr. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören.
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a) Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3
EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine
Veräußerung noch einen
veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich
betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und
eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2015 -
IX R 35/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795 = SIS 15 13 01, Rz
14, m.w.N.). Hierunter fällt auch die Sicherheitengestellung
für Dritte (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.1997 - I R 61/96, BFHE
184, 108, BStBl II 1998, 270 = SIS 98 04 37, unter II.3.b). Die
Verpfändung eines Kontoguthabens (§§ 1279 ff. BGB)
sowie die Bereitstellung eines Girokredits zum Abruf betreffen
weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Veräußerung und
mangels endgültiger Aufgabe der Vermögenswerte auch
keinen veräußerungsähnlichen Vorgang (zur
Verpfändung eines GmbH-Anteils eines am
Darlehensverhältnis nicht beteiligten Dritten vgl. BFH-Urteil
vom 14.04.2015 - IX R 35/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795 =
SIS 15 13 01, Rz 27).
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b) Der Anwendung von § 22 Nr. 3 EStG
steht auch nicht die Subsidiarität der Vorschrift entgegen.
Die in § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG aufgeführten vorrangigen
Normen sind im Streitfall nicht einschlägig.
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aa) Eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3
Satz 1 i.V.m. Nr. 1 Satz 1 EStG scheidet aus. Einmalige Leistungen
begründen keine wiederkehrenden Bezüge (vgl. BFH-Urteil
vom 14.04.2015 - IX R 35/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795 =
SIS 15 13 01, Rz 11 f., m.w.N.).
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bb) Wie ausgeführt, ist das von der
N-GmbH gezahlte Entgelt weder nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerbar (vgl. oben unter
II.1. und II.2.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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